Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer"

Transkript

1 TREUHAND SUISSE, Postfach, 3001 Bern Eidg. Finanzdepartement Bundesgasse Bern Zentralsekretariat Monbijoustrasse 20 Postfach 3001 Bern Tel Fax Bern, den Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer Vernehmlassung Sehr geehrte Frau Bundespräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Bundesräte Im Namen von TREUHAND SUISSE danken wir für die Möglichkeit, zum geplanten Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer eine Stellungnahme einzureichen. In der Sache selbst führen wir wie folgt aus: I. Allgemeine Haltung TREUHAND SUISSE TREUHAND SUISSE sieht derzeit einen dringenden Handlungsbedarf im Bereich Besteuerung von Beteiligungserträgen. Zum einen ist der Steuersatz von 35 % zu hoch und zum anderen führt die in den letzten Jahren laufend verschärfte Praxis dazu, dass die Schweiz als Unternehmensstandort an Attraktivität verliert. Wir lehnen das Zahlstellenprinzip in der vorgeschlagenen Ausgestaltung klar ab. Es ist sowohl für die schweizerischen Zahlstellen, wie auch für die Steuerpflichtigen und für die Steuerbehörden mit hohem Aufwand verbunden und bringt neue Komplexitäten mit sich.

2 II. Grundsätzliche Bemerkungen 1. Ziele des Bundesgesetzes Der Bundesrat verfolgt mit dem Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer zwei Ziele, nämlich die Stärkung des schweizerischen Kapitalmarkts sowie die bessere Erfüllung der Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer Internationaler Steuerwettbewerb Die heutige Ausgestaltung der Verrechnungssteuer ist für die Schweiz im internationalen Steuerwettbewerb nachteilig. Dies bezieht sich jedoch nicht nur auf den Fremdkapitalmarkt. Aufgrund von zahlreichen Erfahrungen von TREUHAND SUISSE bzw. dessen Mitglieder, wirkt sich die Verrechnungssteuer auch negativ bei der Ansiedlung von Unternehmen aus, die als Kapitalgesellschaften ausgestaltet sind. Der Steuersatz von 35 % und die stetig verschärfte Praxis der Eidg. Steuerverwaltung schwächen die Konkurrenzfähigkeit der Schweiz. Dies zeigt sich vermehrt im Umstand, dass Unternehmen die Schweiz meiden und sich anderswo ansiedeln. Das durch die verschärfte Vollzugspraxis stetig steigende Risiko, nebst den ordentlichen Gewinn- und Kapitalsteuern noch mit der Verrechnungssteuer von 35 % belangt zu werden, wird für die Unternehmen immer mehr zum Problem. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen ist es nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Eigenkapitalfinanzierung ein Handlungsbedarf verneint wird und alles beim Alten bleiben soll, zumal verschiedene parlamentarische Vorstösse in diese Richtung zielen Erweiterte Sicherungsfunktion Die Vernehmlassungsvorlage sieht vor, dass die Verrechnungssteuer im Vergleich zur heutigen Regelung zusätzlich noch von Zinserträgen auf ausländischen Obligationen und Geldmarktpapieren, von Dividendenerträgen auf ausländischen Beteiligungsrechten sowie bei der Ausrichtung und Thesaurierung von Erträgen aus ausländischen kollektiven Kapitalanlagen greift, sofern die Erträge an inländische natürliche Personen fliessen. Dies wird den Vollzug für alle Beteiligten komplexer und aufwändiger machen, was zu entsprechenden Mehrkosten führt. Auf der anderen Seite erhofft man sich mit der Neuregelung gewisse Mehreinnahmen, da bislang unversteuerte Erträge neu der Besteuerung zugeführt werden sollen. Es ist dem Bundesrat zu Gute zu halten, dass eine Schätzung der erhofften Mehrerträge kaum möglich ist, was auf S. 57 des Berichts auch festgehalten wird. Dies bedeutet aber zugleich, dass kein Handlungsbedarf für die Ausweitung der Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer auf ausländischen Erträgen ausgewiesen ist, zumal bald mit dem automatischen Informationsaustausch im internationalen Bereich zu rechnen ist. Die Ausweitung der Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer und die damit verbundenen Vollzugskosten können aus volkswirtschaftlicher Sicht nicht gerechtfertigt werden, wenn keine sichere Aussicht auf Mehrerträge besteht. Es gilt administrativen Leerlauf zu vermeiden. Die Kosten werden die Zahlstellen aller Voraussicht nach mittels Gebühren auf die Kunden überwälzen, womit letztlich die Bankkunden die Zeche dafür bezahlen.

3 1.3. Vereinfachung des Steuersystems Seit Jahren wird die Vereinfachung des Steuersystems verlangt. Das Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer wird dieser Prämisse keineswegs gerecht. Auf S. 12 im letzten Abschnitt des Berichts wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Steuererhebung bei einem Zahlstellenprinzip komplexer ist, als im geltenden, vergleichsweise einfachen System der Verrechnungssteuer nach dem Schuldnerprinzip. 2. Zur Vernehmlassungsvorlage 2.1. Methodenpluralismus Heute gilt bei der Verrechnungssteuer mit dem Schuldnerprinzip ein System. Neu sollen drei verschiedene Systeme gelten, nämlich das Zahlstellenprinzip, das Schuldnerprinzip sowie die Meldeoption. Das Nebeneinander von verschiedenen Prinzipien bringt es naturgemäss mit sich, dass Abgrenzungsfragen entstehen können. So stellt sich bspw. die Frage, wie Mezzanine Finanzierungsformen behandelt werden. Um der angestrebten Vereinfachung des Steuersystems Nachachtung zu schenken und Abgrenzungsprobleme zu vermeiden, lehnt TREUHAND SUISSE den geplanten Systemwechsel mit drei Prinzipien ab - ein Prinzip muss ausreichend sein Ungleichbehandlungen Die Vernehmlassungsvorlage führt zu ungleichen Behandlungen von Steuerpflichtigen. Erträge, die an inländische natürliche Personen fliessen, werden teilweise anders besteuert, als Erträge an inländische juristische Personen. Weitere Ungleichbehandlungen ergeben sich auch zwischen Inländern und Ausländern. Da die Verfassung das Gleichbehandlungsgebot explizit vorschreibt, können Ungleichbehandlungen nicht gerechtfertigt werden Zahlstellenprinzip Das Zahlstellenprinzip in der vorgeschlagenen Ausgestaltung bringt für alle Beteiligten erhebliche Mehraufwendungen mit sich: - Im heutigen Schuldnerprinzip kennt der Schuldner den Gläubiger und den Rechtsgrund der Zahlung an den Gläubiger. Der Schuldner ist gut in der Lage, die steuerliche Qualifikation der Zahlung an den Gläubiger vorzunehmen. Mit dem Zahlstellenprinzip müssen die Banken ihre Kunden zunächst für Steuerzwecke identifizieren. So gilt es bspw. abzuklären, ob die juristische Person über eine Revisionsstelle verfügt, was andere Steuerfolgen nach sich zieht. Im Weiteren muss die Zahlstelle den steuerlichen Wohnsitz kennen, um bei der Wahl der Meldeoption durch den Steuerpflichtigen die zuständige Veranlagungsbehörde informieren zu können. Dabei wird es der Zahlstelle ohne entsprechende Nachricht des Steuerpflichtigen kaum möglich sein, Wohnsitzwechsel nachzuvollziehen. Weiter wird der Zahlstelle die Aufgabe zukommen, die Zahlung an den Gläubiger auf die steuerliche Qualifikation hin zu überprüfen. Ohne genaue Angaben des Schuldners wird dies kaum möglich sein. Ferner wird den Zahlstellen die Aufgabe zufallen, ausländische Finanzanlagen steuerlich zu beurteilen, da die Verrechnungssteuer nur auf Kapitalerträgen abfällt. Hinzu kommen sprachliche Herausforderungen, wenn z.b. chinesische Finanzanlagen beurteilt werden müssen. Die Zahlstellen werden einen erheblichen Mehraufwand haben, deren Kosten aller Voraussicht nach auf die Kunden abgewälzt werden.

4 - Die Steuerpflichtigen werden sich bei Erträgen von ausländischen Finanzprodukten neu, nebst der Rückerstattung der ausländischen Quellensteuer, auch um die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf diesen Erträgen kümmern müssen. Das Ausfüllen der Steuererklärung wird komplexer, da es Positionen von steuerbaren Vermögenserträgen mit Quellensteuerabzügen geben wird. Die Erfassung von ausländischen Erträgen mit der Verrechnungssteuer wird zu unerwünschten Doppelbesteuerungen führen, wenn der entsprechende Staat die Rückerstattung der ausländischen Quellensteuern verweigert. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass bei geringen Erträgen mit geringer Quellensteuerbelastung auf deren Rückerstattung verzichtet wird, da sich Aufwand und Ertrag nicht lohnen. - Die Steuerbehörden werden bei der Prüfung der Wertschriftenverzeichnisse vermehrten Veranlagungsaufwand haben, da die Erfassung der ausländischen Erträge mit der Verrechnungssteuer zu mehr Prüfungsfällen hinsichtlich der Rückerstattung führt. Weiter wird die Steuerverwaltung ein Verzeichnis derjenigen steuerpflichtigen Personen zu führen haben, welche anstelle des Verrechnungssteuerabzuges die Meldeoption gewählt haben. Mutationen in diesem Bereich müssen ebenfalls immer aktuell nachgeführt werden. Der Systemwechsel mit der Einführung von drei Prinzipien wird sowohl für die Schweizerischen Zahlstellen, wie auch für die Steuerpflichtigen und die Steuerbehörden zu erheblichen Mehraufwendungen führen. Erheblich wird der zusätzliche Aufwand insbesondere bei den schweizerischen Zahlstellen sein. Diesen Aufwand bzw. die entsprechenden Kosten, werden letztlich die Kunden mittels erhöhten Gebühren zu berappen haben Höhe der Verrechnungssteuer Früher wurde die Höhe der Verrechnungssteuer von 35 % u.a. mit dem Argument verteidigt, dass diese 35 % das Feigenblatt vor dem Bankgeheimnis darstellen. Im internationalen Bereich ist das Bankgeheimnis durch den bereits bestehenden Informationsaustausch auf Anfrage sowie angekündigten automatischen Informationsaustausch praktisch inexistent. Die Verrechnungssteuerbelastung von 35 % ist im internationalen Kontext gesehen ausserordentlich hoch. Direkte Mitbewerber der Schweiz im Steuerwettbewerb haben wesentlich tiefere Quellensteuersätze, welche sich im Bereich zwischen 0 und 25 % bewegen. Mit einer Quellensteuer von 35 % nimmt sich die Schweiz in vielen Fällen selbst «aus dem Rennen». Nebst dem hohen Steuersatz von 35 % kommt die in den letzten Jahren stetig verschärfte Praxis der eidg. Steuerverwaltung hinzu. Die Verschärfungen betreffen sowohl die Erhebung wie auch die Rückerstattung. Dies mag zwar zu einmaligen grösseren Steuererträgen führen, hat aber letztlich zur Konsequenz, dass die Schweiz als Unternehmensstandort an Attraktivität verliert und damit der Schweiz laufende Gewinnsteuereinnahmen fehlen. Wie die Erfahrung von verschiedenen Mitgliedern von TREUHAND SUISSE zeigt, ist diese Tendenz leider schon spürbar. Die Schweiz verliert vermehrt «Rennen» um die Ansiedlung von Unternehmungen. Hält man sich bspw. vor Augen, dass England keine Quellensteuerbelastung auf Dividenden kennt, so wird die Schweiz selbst nach Einführung der Unternehmenssteuerreform III und einer allfälligen Implementierung einer Lizenzbox gegen England meist auf dem zweiten Platz stehen. Eine steuerlich attraktive Behandlung von Lizenzeinnahmen können beide Staaten mit der Lizenzbox bieten, jedoch fehlen der Schweiz die Argumente, wenn England eine quellensteuerfreie Ausschüttung von Dividenden anbietet. Dabei geht es in erster Linie nicht darum, dass die Dividendeneinnahmen nicht versteuert werden sollten, sondern einfach um das Risiko, dass eine Verrechnungssteuer von 35 % hängen bleibt.

5 2.4. Meldeoption Es besteht in letzter Zeit in verschiedenen Gesetzesvorhaben leider die Tendenz, das gesetzlich verankerte Bankgeheimnis auch im Inland aufzuweisen (z.b. Revision GwG; GAFI-Vorlage, FIDLEG-/FINIG-Vorlage). In diese Kategorie ist auch das vorgesehen Meldeverfahren der Zahlstelle einzureichen, indem Banken die Daten an Steuerverwaltungen liefern können. TREUHAND SUISSE ist der Ansicht, dass über eine allfällige Aufhebung des Bankgeheimnisses der Souverän entscheiden sollte Freigrenze CHF 200 Vor wenigen Jahren wurde aus Vereinfachungsgründen die Regelung eingeführt, dass jährliche Zinserträge von Banken bis CHF 200 nicht mehr der Verrechnungssteuer unterliegen. Man konnte mit dieser Massnahme eine administrative Vereinfachung erreichen. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb in der Vernehmlassungsvorlage diese Freigrenze von CHF 200 wieder aufgehoben werden soll. Dies würde nur wieder zu administrativem Mehraufwand führen. Nach Ansicht von TREUHAND SUISSE wäre es sinnvoller, für alle Vermögenserträge eine Freigrenze von CHF 200 einzuführen Marchzinsen Nach der Vernehmlassungsvorlage soll auch bei den Marchzinsen ein Systemwechsel eingeführt werden. Neu sollen Marchzinsen sowohl mit der Verrechnungssteuer als auch mit der Einkommenssteuer erfasst werden. Das heutige System funktioniert gut und hat sich etabliert, weshalb kein Anpassungsbedarf mit dem entsprechenden Umstellungsaufwand besteht. III. Zusammenfassung

6 Das Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer kann für die Schweiz eine gewisse Attraktivitätssteigerung im Fremdkapitalmarkt mit sich bringen. Sofern jedoch entsprechende Investoren den Geltungsbereich des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU unterliegen, liegt kein Vorteil mehr vor. TREUHAND SUISSE sieht derzeit einen dringenden Handlungsbedarf im Bereich Besteuerung von Beteiligungserträgen. Einerseits ist der Steuersatz von 35 % zu hoch, andererseits führt die in den letzten Jahren laufend verschärfte Praxis dazu, dass die Schweiz als Unternehmensstandort an Attraktivität verliert. Das Zahlstellenprinzip in der vorgeschlagenen Ausgestaltung ist abzulehnen. Es ist sowohl für die schweizerischen Zahlstellen, wie auch für die Steuerpflichtigen und für die Steuerbehörden sehr aufwändig und bringt neue Komplexitäten mit sich. Abschliessend ersuchen wir Sie, sehr geehrte Frau Bundespräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Bundesräte, um Berücksichtigung der vorstehenden Erläuterungen oder Überlegungen??. Freundliche Grüsse TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Daniela Schneeberger Präsidentin TREUHAND SUISSE Branko Balaban Leiter Institut Steuern TREUHAND SUISSE

2009/2010. Jahresbericht

2009/2010. Jahresbericht 2009/2010 Jahresbericht Abgeltungssteuer: Privatsphäre der Kunden bleibt geschützt Das Projekt Abgeltungssteuer stellt sowohl in der Finanzplatzstrategie 2015 der Schweizerischen Bankiervereinigung als

Mehr

Abgeltungssteuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien

Abgeltungssteuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien Abgeltungssteuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien Informationsveranstaltung des Kantonalen Steueramtes St. Gallen, 4. November 2011 Fabian Baumer, Vizedirektor ESTV, Leiter Steuerpolitik Inhalt

Mehr

Entschließung des Bundesrates zur Abschaffung der Abgeltungsteuer

Entschließung des Bundesrates zur Abschaffung der Abgeltungsteuer Bundesrat Drucksache 643/16 27.10.16 Antrag des Landes Brandenburg Entschließung des Bundesrates zur Abschaffung der Abgeltungsteuer Der Ministerpräsident des Landes Brandenburg Potsdam, 27. Oktober 2016

Mehr

Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzen aus der Schweiz

Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzen aus der Schweiz Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzen aus der Schweiz Dieses Infoblatt informiert österreichische natürliche Personen und Kapitalgesellschaften, die in der Schweiz weder Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung

Mehr

Gedanken zu einer Reform der Verrechnungssteuer

Gedanken zu einer Reform der Verrechnungssteuer Gedanken zu einer Reform der Verrechnungssteuer Jahrestagung Schweizerische Vereinigung Diplomierter Steuerexperten (SVDS) 26. Oktober 2016, Bern Urs Kapalle, RA, dipl. Steuerexperte, Leiter Tax Strategy,

Mehr

Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion Luginbühl) Vernehmlassungsantwort

Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (Umsetzung der Motion Luginbühl) Vernehmlassungsantwort TREUHAND SUISSE, Postfach, 3001 Bern Eidgenössisches Finanzdepartement Bundesgasse 3 3003 Bern Zentralsekretariat Monbijoustrasse 20 Postfach 3001 Bern Tel. +41 31 380 64 30 Fax. +41 31 380 64 31 Bern,

Mehr

Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer: Vernehmlassung

Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer: Vernehmlassung Eidgenössische Steuerverwaltung Eigerstrasse 65 3003 Bern Geht nur per E-Mail an: vernehmlassungen@estv.admin.ch 31. März 2015 Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 laden Sie

Mehr

Es gibt verschiedene Gründe, weshalb ein Steuerpflichtiger oder ein steuerpflichtiges Unternehmen eine Bescheinigung der Steuerbehörden benötigt.

Es gibt verschiedene Gründe, weshalb ein Steuerpflichtiger oder ein steuerpflichtiges Unternehmen eine Bescheinigung der Steuerbehörden benötigt. Bescheinigungen: Zuständigkeiten bei den Steuerbehörden Es gibt verschiedene Gründe, weshalb ein Steuerpflichtiger oder ein steuerpflichtiges Unternehmen eine Bescheinigung der Steuerbehörden benötigt.

Mehr

Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 21/001 Teilsatzverfahren Weisung KStA

Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 21/001 Teilsatzverfahren Weisung KStA Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 21/001 Teilsatzverfahren Weisung KStA Weisung des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus qualifizierten Beteiligungen (Teilsatzverfahren)

Mehr

Die Steuerabkommen der Schweiz im Vergleich (Stichtag )

Die Steuerabkommen der Schweiz im Vergleich (Stichtag ) Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF Die Steuerabkommen der Schweiz im Vergleich (Stichtag 31.10.2012) Abkommen Quellensteuerabkommen (IQA) Zinsbesteuerungsabkommen

Mehr

Steuerabkommen Schweiz - Deutschland

Steuerabkommen Schweiz - Deutschland Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Rohstoff Datum 10.08.2011 Steuerabkommen Schweiz - Deutschland Deutschland und die Schweiz wollen die Beziehungen im finanzwirtschaftlichen Bereich festigen und die

Mehr

Volkswirtschaftliche und finanzielle Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform

Volkswirtschaftliche und finanzielle Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Bern, 15.9. 2006 Volkswirtschaftliche und finanzielle Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform 1997 1. Zusammenfassung Anlass

Mehr

Steuervorlage 17. Luzern, Juli 2017

Steuervorlage 17. Luzern, Juli 2017 Steuervorlage 17 Luzern, Juli 2017 Inhaltsverzeichnis Status Quo Geschichte USR III & SV17 Reformbedarf Ziele SV17 Folgen der SV17 Zeitplan Eckwerte der Reform (provisorisch) Status Quo Ordentliche Besteuerung

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Europa-Rentenfonds. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Europa-Rentenfonds. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Europa-Rentenfonds. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich

Mehr

Bruno Beer. Silvan Andermatt

Bruno Beer. Silvan Andermatt Aktuell Atypisch stille Beteiligung die neue (alte) Praxis der ESTV Bruno Beer Managing Partner, dipl. Steuerexperte Inhaber der profitax ag, Zug, www.profi-tax.ch bruno.beer@profi-tax.ch Bruno Beer Silvan

Mehr

Begrüssung. Aktuelles aus dem Kanton Luzern. Felix Muff Steuerseminar 2015

Begrüssung. Aktuelles aus dem Kanton Luzern. Felix Muff Steuerseminar 2015 Begrüssung Aktuelles aus dem Kanton Luzern Felix Muff Steuerseminar 2015 2 Aktuelles aus dem Kanton Luzern 3 Internationaler Druck führt zum CH-Richtungswechsel: Internationaler Kampf um mobile Erträge

Mehr

Besteuerung von Investmentfonds Inhaltsverzeichnis

Besteuerung von Investmentfonds Inhaltsverzeichnis Besteuerung von Investmentfonds Inhaltsverzeichnis Allgemeine Hinweise zur Besteuerung von Kapitalvermögen... 2 Inländische ausschüttende Investmentfonds im Inlandsdepot... 3 Inländische thesaurierende

Mehr

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft April 2014 Inhaltsverzeichnis Deutsche Umsatzsteuer auf Firmenwagen bei Schweizer Unternehmen Kritische Punkte bei der Ausrichtung der Dividende Neue Richtlinien

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-RENT. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-RENT. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-RENT. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr

Bericht zur Abschreibung der Motion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates

Bericht zur Abschreibung der Motion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates Bericht zur Abschreibung der Motion 14.3299 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates «Berücksichtigung von allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen bei im Ausland beschränkt steuerpflichtigen

Mehr

Botschaft des Regierungsrats zur Reduzierung der Kapitalsteuer bei gemischten Holding- und Domizilgesellschaften per 1.

Botschaft des Regierungsrats zur Reduzierung der Kapitalsteuer bei gemischten Holding- und Domizilgesellschaften per 1. 23.11.02 Botschaft des Regierungsrats zur Reduzierung der Kapitalsteuer bei gemischten Holding- und Domizilgesellschaften vom 12. April 2011 Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Kantonsräte Wir

Mehr

betreffend Erhebung der Quellensteuer auf Vergütungen an Verwaltungsratssowie Stiftungsratsmitglieder sowie Mitglieder ähnlicher Organe ab 2017

betreffend Erhebung der Quellensteuer auf Vergütungen an Verwaltungsratssowie Stiftungsratsmitglieder sowie Mitglieder ähnlicher Organe ab 2017 STEUERVERWALTUNG FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer auf Vergütungen an Verwaltungsratssowie Stiftungsratsmitglieder sowie Mitglieder ähnlicher Organe ab 2017 Inhaltsverzeichnis

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 668. Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (BStV) vom 8.0.000 (Stand 0.0.008) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 04 des Gesetzes vom 4. Dezember 990 über die direkte

Mehr

Steuer gemäss Ziff. 2.3 Bst. bb CHF (0.6 Promille von CHF 1' ) (Steuerbetrag für eine Einheit) effektiver Steuerbetrag CHF

Steuer gemäss Ziff. 2.3 Bst. bb CHF (0.6 Promille von CHF 1' ) (Steuerbetrag für eine Einheit) effektiver Steuerbetrag CHF Volkswirtschaftsdepartement Amt für Wirtschaft Wirtschaftsförderung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1187 CH-6431 Schwyz Telefon +41 41 819 16 34 Telefax +41 41 819 16 19 www.schwyz-wirtschaft.ch Grundzüge der

Mehr

Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz

Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz TREUHAND SUISSE, Postfach, 3001 Bern Eidgenössisches Finanzdepartement Bernerhof 3003 Bern Zentralsekretariat Monbijoustrasse 20 Postfach 3001 Bern Tel. +41 31 380 64 30 Fax. + 41 31 380 64 31 Bern, den

Mehr

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung Verordnung über die pauschale Steueranrechnung Änderung vom 9. März 2001 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 22. August 1967 1 über die pauschale Steueranrechnung wird wie folgt

Mehr

Revision des Mehrwertsteuergesetzes

Revision des Mehrwertsteuergesetzes Revision des Mehrwertsteuergesetzes 1. Stand MWST Revision (Botschaft des Bundesrates vom 25.06.08) 2. Folgen für gemeinnützige Organisationen Ausgangslage 1995: MWST in der Schweiz eingeführt (BR-VO)

Mehr

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft Newsletter Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft April 2014 Inhaltsverzeichnis InterGest Kündigung wegen Alters nicht missbräuchlich... 2 Keinen Anspruch auf Sozialentschädigungen für arbeitgeberähnliche

Mehr

VERSTÄNDIGUNGSVEREINBARUNG

VERSTÄNDIGUNGSVEREINBARUNG VERSTÄNDIGUNGSVEREINBARUNG Die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten und der Schweiz schliessen hiermit die nachstehende Verständigungsvereinbarung ("die Vereinbarung") betreffend die Berechtigung

Mehr

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren Originaltext Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren 0.672.916.311 Abgeschlossen am 5./6. Dezember 1974 In Kraft

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr

Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht I. Einleitung... 1 II. Rechtsetzung... 5 A. Revision des Stempelabgabengesetzes... 7 B. Revision des Stiftungsrechts... 8 C. Änderungen in der beruflichen Vorsorge...

Mehr

Peter B. Nefzger, 20. Juni Von der USR III zur SV17

Peter B. Nefzger, 20. Juni Von der USR III zur SV17 Peter B. Nefzger, 20. Juni 2017 Von der USR III zur SV17 2 Überblick USR III Beschlüsse eidg. Parlament Ersatzmassnahmen Abschaffung Steuerstatus Patentbox mit Nexus- Ansatz Erhöhte Abzüge für Forschung

Mehr

Steuerverwaltung des Kantons Bern Jahres-Medienkonferenz

Steuerverwaltung des Kantons Bern Jahres-Medienkonferenz 1 Steuerverwaltung des Kantons Bern Jahres-Medienkonferenz 2 Donnerstag, 25. Januar 2018 Kapitelübersicht 1. Wissenswertes zum Steuerjahr 2017 2. Automatischer Informationsaustausch (AIA) 3. Straflose

Mehr

Verordnung über die internationale Amtshilfe in Steuersachen

Verordnung über die internationale Amtshilfe in Steuersachen Verordnung über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfeverordnung, StAhiV) vom... Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 6 Absatz 2 bis, 18 Absatz 3 und 22a Absatz

Mehr

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung Rechnungsjahr 2008/09 A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf

Mehr

Reform der MWST Vorschläge für rasch umsetzbare Gesetzesänderungen

Reform der MWST Vorschläge für rasch umsetzbare Gesetzesänderungen Schweizerischer Gewerbeverband Union suisse des arts et métiers Unione svizzera delle arti e mestieri Herr Bundesrat Hans-Rudolf Merz Eidgenössischen Finanzdepartement Bundesgasse 3 3003 Bern Bern / Zürich,

Mehr

Stellungnahme der SP Basel-Stadt zur Umsetzung der Unternehmenssteuerreform

Stellungnahme der SP Basel-Stadt zur Umsetzung der Unternehmenssteuerreform Per E-Mail Sven Michal Finanzdepartement Fischmarkt 10 4001 Basel Basel, 14. Dezember 2016 Stellungnahme der SP Basel-Stadt zur Umsetzung der Unternehmenssteuerreform III im Kanton Basel-Stadt Sehr geehrte

Mehr

VERNEHMLASSUNG "VEREINFACHUNG" DES BUNDESGESETZES ÜBER DIE MEHRWERTSTEUER

VERNEHMLASSUNG VEREINFACHUNG DES BUNDESGESETZES ÜBER DIE MEHRWERTSTEUER Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft Société Suisse d Odonto-stomatologie Società Svizzera di Odontologia e Stomatologia Sekretariat, Münzgraben 2, CH-3000 Bern 7 Telefon 031/311 76 28, Fax 031/311 74

Mehr

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung*

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung* Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung* A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr

Indexing Forum Passives Investieren

Indexing Forum Passives Investieren Indexing Forum Passives Investieren Steuerliche Aspekte des passiven Investierens Zürich, 22. Juni 2017 Peter Reinarz, Partner, Bär & Karrer AG, Zürich, Steuerliche Rahmenbedingungen 1. Typische Erscheinungsformen

Mehr

Direkte Bundessteuer Steuerperiode 1999/2000

Direkte Bundessteuer Steuerperiode 1999/2000 Eidgenössische Steuerverwaltung Administration fédérale des contributions Amministrazione federale delle contribuzioni Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Division principale

Mehr

Schnittstellen zwischen Ausgleichskasse und Steuerverwaltung

Schnittstellen zwischen Ausgleichskasse und Steuerverwaltung Schnittstellen zwischen Ausgleichskasse und Steuerverwaltung Philipp Moos, Leiter Abteilung Natürliche Personen Zuger Treuhändervereinigung vom 30. September 2009 Finanzdirektion, Steuerverwaltung, 30.

Mehr

JAzur. Unternehmenssteuerreform. für Arbeitsplätze und Steuereinnahmen

JAzur. Unternehmenssteuerreform. für Arbeitsplätze und Steuereinnahmen Am 12. Februar 2017 stimmt das Schweizer Volk über die Unternehmenssteuerreform ab. Es geht um die Besteuerung von Unternehmen. Tatsächlich geht es aber um weit mehr. JAzur Unternehmenssteuerreform...

Mehr

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand )

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand ) 668. Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom 8.0.000 (Stand 0.0.00) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 73 Absatz des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 965

Mehr

Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer

Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer Vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates

Mehr

DEUTSCH STEUER IN SPANIEN. Informationen zu Steuern in Spanien

DEUTSCH STEUER IN SPANIEN. Informationen zu Steuern in Spanien DEUTSCH STEUER IN SPANIEN Informationen zu Steuern in Spanien + 34 91 713 18 98 I-KURTAXE Eine natürliche Person ihren Wohnsitz im spanischen Hoheitsgebiet, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben

Mehr

Steuern. Reiner Eichenberger

Steuern. Reiner Eichenberger Steuern Reiner Eichenberger 0. Die Schweizer Steuerrealität Steuerparadies Schweiz? - weltweit einmalig: grösse Unterschiede zw. Kantonen/Gemeinden - Gewicht direkte Steuern - Besteuerung Inländer vs.

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich

Mehr

Semesterprüfung vom Direkte Steuern (4. Semester)

Semesterprüfung vom Direkte Steuern (4. Semester) Semesterprüfung vom 05.07.2014 Direkte Steuern (4. Semester) Name:. Vorname: Allgemeine Bemerkungen Dauer der Prüfung: 45 Minuten Erreichbare Punktzahl: 25 Wo nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt wird,

Mehr

II, A3 - Regel - an Vorsorgeeinrichtungen R-GB-11 (860) R-GB-12 (861) Einkünfte aus Trusts R43 Steuergutschrift II, D

II, A3 - Regel - an Vorsorgeeinrichtungen R-GB-11 (860) R-GB-12 (861) Einkünfte aus Trusts R43 Steuergutschrift II, D V E R E I N I G T E S K Ö N I G R E I C H Stand 1.1.15 Inhalt Übersicht über die Auswirkungen des Abkommens 1 Formular UK-REIT DT-Individual Pauschale Steueranrechnung (s. Bemerkung unter Ziff IV) 4 Formular

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG DER AUSSCHÜTTUNG BZW. KEST-AUSZAHLUNG DER HYPO-RENT- ANTEILE AUS 2014/2015

STEUERLICHE BEHANDLUNG DER AUSSCHÜTTUNG BZW. KEST-AUSZAHLUNG DER HYPO-RENT- ANTEILE AUS 2014/2015 STEUERLICHE BEHANDLUNG DER AUSSCHÜTTUNG BZW. KEST-AUSZAHLUNG DER - ANTEILE AUS 2014/2015 Grundlagen der Besteuerung (Steuerlicher Zufluß ab 1.4. 2012) Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich

Mehr

ZUR ABÄNDERUNG DES AM 30

ZUR ABÄNDERUNG DES AM 30 PROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES AM 30. JANUAR 1974 IN WIEN UNTERZEICHNETEN ABKOM- MENS ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND DER REPU- BLIK ÖSTERREICH ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz,

Mehr

Datum: 23.03.2016 IM STEUER- DSCHUNGEL

Datum: 23.03.2016 IM STEUER- DSCHUNGEL IM STEUER- DSCHUNGEL STEUERN Für viele Anleger sind Steuern ein rotes Tuch. Doch wer einige Faustregeln berücksichtigt, kann mit wenig Aufwand Gebühren sparen. Ä Von Barbara Kalhammer usser Spesen nichts

Mehr

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Rechnungsjahr 2011/12 Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf

Mehr

Die ab Steuerperiode 2009 geltende Teilbesteuerung wird in einer gesonderten Praxisfestlegung erläutert (vgl. Praxisfestlegung 021a-01).

Die ab Steuerperiode 2009 geltende Teilbesteuerung wird in einer gesonderten Praxisfestlegung erläutert (vgl. Praxisfestlegung 021a-01). Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden Einkommen aus Beteiligungen: Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung StG 39 IV; 64 III Halbsatzverfahren: bis Steuerperiode 2008 1. PROBLEMDARSTELLUNG

Mehr

Vernehmlassungsvorlage

Vernehmlassungsvorlage Vernehmlassungsvorlage SV17 Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Zürich ZHK Lunch Talk 4 / 2017 2. Oktober 2017 SV 17 im Detail Besondere Relevanz für bestimmte Kantone Kantone mit hoher Abhängigkeit

Mehr

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Ausländerinnen und Ausländern mit Kurz- und Jahresaufenthalts-Bewilligungen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Ausländerinnen und Ausländern mit Kurz- und Jahresaufenthalts-Bewilligungen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern Finanzdirektion Steuerverwaltung Quellensteuern Steuerverwaltung, Postfach 160, 6301 Zug Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Ausländerinnen und Ausländern mit Kurz- und Jahresaufenthalts-Bewilligungen

Mehr

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung YOU INVEST progressive Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf

Mehr

Zürcher Steuerbuch Nr. 24/020

Zürcher Steuerbuch Nr. 24/020 Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die gemeinsame Besteuerung für die Heiratsperiode bei den Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer ab dem 1. Januar 2014 (vom 24. Januar 2014)

Mehr

Besteuerung von Wohnbaugenossenschaften im. Kanton Basel-Landschaft. Peter B. Nefzger Vorsteher der Steuerverwaltung BL Peter B.

Besteuerung von Wohnbaugenossenschaften im. Kanton Basel-Landschaft. Peter B. Nefzger Vorsteher der Steuerverwaltung BL Peter B. Besteuerung von Wohnbaugenossenschaften im 1 Vorsteher der BL Gesetzliche Grundlage 52 Steuergesetz BL 1 Der Ertrags- und Kapitalsteuer der juristischen Personen unterliegen a. die Kapitalgesellschaften

Mehr

Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen

Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen vom 6. Januar 995 (Stand. März 005) 64.44 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 33 der Vollziehungsverordnung

Mehr

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Sind Ihre Arbeitnehmer auf dem französischen Staatsgebiet tätig?

Mehr

e) Die Steuererklärung von einer Drittperson ausfüllen zu lassen.

e) Die Steuererklärung von einer Drittperson ausfüllen zu lassen. Dienststelle Berufs- und Weiterbildung ABU SCHLUSSPRÜFUNG TEIL 1 Aufgaben zum Thema 08 Steuern und Gerechtigkeit Aufgaben zu Ziel G01: Der Staat nimmt wesentliche Aufgaben für die Gesellschaft und somit

Mehr

Stellungnahme Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer

Stellungnahme Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA Dufourstrasse 49 Postfach 4002 Basel / Schweiz Tel. +41 (0)61 278 98 00 Fax +41 (0)61 278 98 08 www.sfama.ch office@sfama.ch per E-Mail an: vernehmlassungen@estv.admin.ch

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG FÜR VOLLTHESAURIERENDE TRANCHE (ISIN AT0000A07HH0)

STEUERLICHE BEHANDLUNG FÜR VOLLTHESAURIERENDE TRANCHE (ISIN AT0000A07HH0) STEUERLICHE BEHANDLUNG FÜR VOLLTHESAURIERENDE TRANCHE (ISIN AT0000A07HH0) für das Fondsgeschäftsjahr 01.09.2015 bis 31.08.2016 (in EUR pro Anteil) / Extag: 01.12.2016 1. Fondsergebnis der Meldeperiode

Mehr

Unternehmenssteuerreform III: Umbau des Steuersystems

Unternehmenssteuerreform III: Umbau des Steuersystems Unternehmenssteuerreform III: Umbau des Steuersystems Regierungsrätin Dr. Eva Herzog Regierungsrat Dr. Anton Lauber Informationsanlass HKBB 18. August 2015 Unternehmenssteuerreform III, Basel-Stadt und

Mehr

Unternehmenssteuerreform III

Unternehmenssteuerreform III Unternehmenssteuerreform III Dr. Felix Sager Amtsleiter Stefan Gebert Hauptabteilungsleiter, Juristische Personen Finanzdepartement USR III Übersicht der Massnahmen Massnahmen Bund Kanton Entscheid Parlament

Mehr

Vernehmlassung Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens

Vernehmlassung Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens Vizepräsident: Dr. iur. Bruno Fässler Direktor Steueramt Stadt Zürich Eidg. Steuerverwaltung Werdstrasse 75 8022 Zürich Direktwahl: 044 412 33 00 Fax: 044 412 37 96 bruno.faessler@zuerich.ch steuerkonferenz-staedte.ch

Mehr

. Anspruchsvolle, aber nötige Unternehmenssteuerreform III

. Anspruchsvolle, aber nötige Unternehmenssteuerreform III . Anspruchsvolle, aber nötige Unternehmenssteuerreform III Handelskammer bei der Basel, Lunchveranstaltung, 31. Januar 2014 Dr. Frank Marty, Mitglied der Geschäftsleitung, Leiter Finanzen & Steuern economiesuisse

Mehr

Teilrevision des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer (Integrationskapitel und Spezialgesetze)

Teilrevision des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer (Integrationskapitel und Spezialgesetze) Schweizerischer Arbeitgeberverband Frau Ruth Derrer Balladore Hegibachstrasse 47 8032 Zürich per E-Mail an: derrer@arbeitgeber.ch Ort, Datum Ansprechperson Telefon direkt E-Mail Aarau, 23. Februar 2012

Mehr

Handels-/Dienstleistungsgesellschaft

Handels-/Dienstleistungsgesellschaft I. Begriff der Handels-/Dienstleistungsgesellschaft II. Juristische Struktur der Handels-/Dienstleistungsgesellschaft 1. Rechtsform 1.1. Handelsgesellschaften im eigentlichen Sinne 1.2. Handelsvereinigungen

Mehr

Podiumsdiskussion Massnahmen für den Steuerstandort Schweiz: Was ist zu tun?

Podiumsdiskussion Massnahmen für den Steuerstandort Schweiz: Was ist zu tun? Podiumsdiskussion Massnahmen für den Steuerstandort Schweiz: Was ist zu tun? Fabian Baumer, Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Dr. Daniel Lampart, Schweizerischer Gewerkschaftsbund SGB Prof. Dr. Christoph

Mehr

B. Straflose Selbstanzeige

B. Straflose Selbstanzeige Kanton St.Gallen Finanzdepartement Steueramt Amtsleitung B. Straflose Selbstanzeige Dr. Felix Sager, Leiter Kantonales Steueramt 1. Straflose Selbstanzeige Seit sieben Jahren kennen wir in der ganzen Schweiz

Mehr

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr

Die Panama Stiftung Allgemeines zu Panama

Die Panama Stiftung Allgemeines zu Panama Die Panama Stiftung Allgemeines zu Panama Die Republik Panama befindet sich in der Landesenge zwischen Nord- und Südamerika und grenzt an die Länder Kolumbien und Costa Rica. Das Land hat ca. 3 Mio. Einwohner

Mehr

Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Republik Finnland

Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Republik Finnland 06.042 Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Republik Finnland vom 24. Mai 2006 Sehr geehrte Herren Präsidenten Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten

Mehr

Die Besteuerung von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen im internationalen Vergleich

Die Besteuerung von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen im internationalen Vergleich Die Besteuerung von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen im internationalen Vergleich Masterarbeit in Corporate Finance am Institut für Banking und Finance bei Prof. Dr. Alexander F. Wagner und Dr.

Mehr

Lösungshinweise zur schriftlichen Prüfung im Fach Steuerrecht II vom 11. Januar 2012, 14:00 bis 15:00 Uhr

Lösungshinweise zur schriftlichen Prüfung im Fach Steuerrecht II vom 11. Januar 2012, 14:00 bis 15:00 Uhr Prof. Markus Reich shinweise zur schriftlichen Prüfung im Fach Steuerrecht II vom 11. Januar 2012, 14:00 bis 15:00 Uhr Die Hinweise beziehen sich auf MARKUS REICH, Steuerrecht, Zürich 2009. Aufgabe 1 (18

Mehr

Abgeltungssteuerabkommen FL AT

Abgeltungssteuerabkommen FL AT Abgeltungssteuerabkommen FL AT Basics Abgeltungszahlung für Steuerpflichten in der Vergangenheit gem. Abkommen AT CH Pauschaler Steuersatz Erhebung an der Quelle Überweisung durch FL Steuerverwaltung an

Mehr

STEUERN RAIFFEISEN WISSENSVERMITTLUNG ZUM BANKING

STEUERN RAIFFEISEN WISSENSVERMITTLUNG ZUM BANKING STEUERN RAIFFEISEN WISSENSVERMITTLUNG ZUM BANKING Stand 2017 STAATLICHE EIN- NAHMEQUELLEN Direkte und indirekte Steuern Gebühren Verschuldung 2 DIREKTE STEUERN Die direkten Steuern werden aufgrund von

Mehr

Vernehmlassung zur Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (Umsetzung Motion Pelli )

Vernehmlassung zur Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (Umsetzung Motion Pelli ) Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben DVS 19. September 2014 Vernehmlassung zur Verordnung über

Mehr

Unternehmenssteuerreform

Unternehmenssteuerreform B Aktualitäten und Unternehmensverschiedene Unternehmenssteuerreform II (Stand der Gesetzgebung: 1. Juli 2009) Eidgenössische Steuerverwaltung Bern, 2009 B Aktualitäten und - 1 - Unternehmensverschiedene

Mehr

Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens

Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom...

Mehr

Am 9. März 2015 wurde vom Gemeindeparlamentarier Pascal Leuchtmann eine Kleine Anfrage betreffend "Mindereinnahmen der Stadt Schlieren" eingereicht:

Am 9. März 2015 wurde vom Gemeindeparlamentarier Pascal Leuchtmann eine Kleine Anfrage betreffend Mindereinnahmen der Stadt Schlieren eingereicht: Stadtrat Freiestrasse 6, Postfach 8952 Schlieren Telefon 044 738 15 76 stadtkanzlei@schlieren.zh.ch Stadt Schlieren Protokollauszug 9. Sitzung vom 4. Mai 2015 106/2015 32.02 Kleine Anfrage von Pascal Leuchtmann

Mehr

Einkünfte aus Kapitalvermögen. Abgeltungsteuer

Einkünfte aus Kapitalvermögen. Abgeltungsteuer Oberstufenzentrum Logistik, Touristik, Immobilien, Steuern Ausbildung zur/zum Steuerfachangestellten Einkünfte aus Kapitalvermögen Abgeltungsteuer F a c h b e r e i c h S t e u e r n Wesen Alle privaten

Mehr

RUBIK-Abkommen Informationen für unsere Kunden

RUBIK-Abkommen Informationen für unsere Kunden RUBIK-Abkommen Informationen für unsere Kunden 16.11.2012 Seite 0 Inhaltsverzeichnis Themenbereiche Seiten Das RUBIK-Konzept 2 RUBIK - wie funktioniert das? 4 Schematische Darstellung Vergangenheit 5 Schematische

Mehr

Das Steuererklärungsformular ist so ausgestaltet, dass die Veranlagungsbehörden. und der direkten Bundessteuer daraus entnehmen können.

Das Steuererklärungsformular ist so ausgestaltet, dass die Veranlagungsbehörden. und der direkten Bundessteuer daraus entnehmen können. Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung * vom 0. November 0 (Stand. Januar 04) 64.40 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 65 Absatz des Steuergesetzes (StG) vom 30. Oktober

Mehr

Straflose Selbstanzeige. Praxisanwendung KSV. (Stand ) Weisung KSV /

Straflose Selbstanzeige. Praxisanwendung KSV. (Stand ) Weisung KSV / Praxisanwendung KSV (Stand 20.12.2016) 1 Seit 1. Januar 2010 sind alle natürlichen und juristischen Personen, welche eine erste Selbstanzeige einreichen, von jeder Busse befreit. Für die Kantons- und Gemeindesteuern

Mehr

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. 1. Anteile im Privatvermögen

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. 1. Anteile im Privatvermögen Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria Amerika Garantie 10/2016 Miteigentumsfonds gemäß Investmentfondsgesetz (InvFG) 2011 idgf Rechnungsjahr: 29.10.2013-28.10.2014 Die nachstehenden Ausführungen

Mehr

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung ESPA VINIS Stock Europe Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich

Mehr

Stellungnahme der SAB zur Sanierung der Pensionskasse SBB

Stellungnahme der SAB zur Sanierung der Pensionskasse SBB Bern, 27. Oktober 2008 TE / I 30 Eidg. Finanzverwaltung AP/FD II Bundesgasse 3 3003 Bern Stellungnahme der SAB zur Sanierung der Pensionskasse SBB Sehr geehrte Damen und Herren Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft

Mehr

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr