Behindertengerechtes Bauen - Was wird neu im Kanton ZÄrich mit dem Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG)?
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1 Behindertengerechtes Bauen - Was wird neu im Kanton ZÄrich mit dem Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG)? Nadja Herz, RechtsanwÄltin Am 1. Januar 2004 ist das eidgenåssische Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) in Kraft getreten. Es enthält u.a. Vorschriften Çber das behindertengerechte Bauen, die teilweise weiter gehen als die bisher geltenden Vorschriften des kantonalen Rechts. Neu wird mit dem BehiG ausserdem ein Beschwerde- und Klagerecht fçr Privatpersonen und Behindertenorganisationen eingefçhrt. Dies zieht zahlreichen Énderungen im Bereich des Baubewilligungsverfahrens nach sich. Nachfolgend wird aufgezeigt, zu welchen Neuerungen das Behindertengleichstellungsgesetz im Kanton fçhrt und was die kommunalen BaubehÅrden im Baubewilligungsverfahren neu zu beachten haben. 1. VerhÅltnis des BehiG zum kantonalem Recht Die BaubehÄrden sind im Rahmen von Baubewilligungsverfahren verpflichtet zu pråfen, ob ein Baugesuch die massgebenden Normen des Bundesrechts, des kantonalen Rechtes und des kommunalen Rechts einhçlt (Art. 22 Raumplanungsgesetz RPG). Das BehiG formuliert lediglich Mindestanforderungen in Bezug auf das behindertengerechte Bauen. Sofern das kantonale (oder kommunale) Recht weiter geht als das BehiG, bleiben die kantonalen Normen anwendbar (Art. 4 BehiG). Als massgeblich zu beachten ist jener Erlass, der in Bezug auf das behindertengerechte Bauen die strengeren Anforderungen stellt. 2. Art der Bauten und Anlagen, welche die Pflicht zum behindertengerechten Bauen / zum Zugang auslçsen Kantonales Recht (É 34 und 35 BBV I) Die BedÅrfnisse von Behinderten sind in erforderlichem Umfang zu beråcksichtigen: - Äffentliche Bauten und Anlagen im Sinne der Richtplanung (VerwaltungsgebÇude, Kirchen, Schulen, BÇder, Sporthallen, Strassen usw.) - private Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr (Restaurants, Kinos, SpitÇler, VerkaufslÇden, Verkehrsbauten usw.) - Bauten und Anlagen, die durch Gemeinde-, Staats- oder BundesbeitrÇge unterståtzt oder vom Gemeinwesen erstellt werden (z.b. subventionierter Wohnungsbau). Die BedÅrfnisse von Behinderten sind in angemessenem Umfang zu beråcksichtigen: - WohnÅberbauungen mit mehr als 20 Wohnungen - GeschÇftshÇuser mit mehr als 1000 m 2 anrechenbarer GeschossflÇche
2 2 Bundesrecht (Art. 3 BehiG und Art. 2 BehiV) Der Zugang muss gewçhrleistet sein får: - Äffentlich zugçngliche Bauten und Anlagen -- die einem beliebigen Personenkreis offen stehen (z.b. Restaurants, Museen, Kinos, Banken, LÇden) -- die von Personen in Anspruch genommen werden, die in einem besonderen RechtsverhÇltnis zum Gemeinwesen stehen (z.b. Schulen, SpitÇler) --- in denen private Dienstleistungsanbieter persänliche Dienstleistungen erbringen (z.b. Arztpraxen) -- auch befristet errichtete Bauten (Zelte, Baracken usw.) - Äffentlich zugçngliche Einrichtungen des Äffentlichen Verkehrs - WohngebÇude mit mehr als acht Wohneinheiten - GebÇude mit mehr als 50 ArbeitsplÇtzen Bei WohngebÇuden besteht neu bereits bei mehr als acht (und nicht erst bei mehr als 20) Wohneinheiten die Pflicht zum behindertengerechten Bauen GeschÇftshÇuser sind betroffen bei mehr als 1000 m 2 anrechenbarer GeschossflÇche oder (alternativ) bei mehr als 50 ArbeitsplÇtzen Die Pflicht zum behindertengerechten Bauen besteht bei Äffentlich zugçnglichen Bauten und Anlagen auch, wenn private Dienstleistungsanbieter persänliche Dienstleistungen erbringen (also etwa bei Arztpraxen) Die Pflicht zum behindertengerechten Bauen besteht gemçss BehiG auch bei befristet errichteten Bauten 3. Umfang und IntensitÅt des baulichen Eingriffes, welcher die Pflicht zum behindertengerechten Bauen auslçst Kantonales Recht Im kantonalem Recht ergibt sich aus dem Umstand, dass É 239 Abs. 4 PBG gesetzessystematisch im Abschnitt Åber die Bauvorschriften enthalten ist, welche får die Erstellung von Bauten und Anlagen gelten, dass die Pflicht zum behindertengerechten Bauen bei Neu- und Umbauten (inkl. NutzungsÄnderungen) besteht. Bei Neubauten kommen die Bestimmungen Åber das behindertengerechte Bauen vollumfçnglich zur Anwendung. Welchen Umfang ein Umbau haben muss, ergibt sich aus dem VerhÇltnismÇssigkeitsprinzip (vgl. unten Ziffer 4). Werden keine baulichen VerÇnderung vorgenommen, kann ein EigentÅmer grundsçtzlich nicht verpflichtet werden, Vorkehrungen får behindertengerechtes Bauen zu treffen. Bundesrecht Das BehiG knåpft die Verpflichtung zum behindertengerechten Bauen an den Bau und die Erneuerung von Bauten, får welche eine Bewilligungspflicht besteht. Bei Neubauten sind die Bestimmungen Åber das behindertengerechte Bauen vollumfçnglich zu beachten. GrundsÇtzlich liegen sçmtliche Erneuerungen - unabhçngig
3 3 von ihrem Ausmass - im Geltungsbereich des BehiG, sofern sie einer Baubewilligung bedårfen und eine der in Ziffer 2 (oben) genannten Arten von Bauten betreffen. Erst im Rahmen der InteressenabwÇgung ist dann zu entscheiden, ob sie erheblich genug sind, um die Verpflichtung zum behindertengerechten Bauen auszuläsen. Ohne bauliche Ñnderungen besteht får bestehende Bauten keine Anpassungspflicht. Das BehiG fåhrt im Vergleich zum bisher geltenden kantonalen Recht zu einer Erweiterung des Kreises der betroffenen Bauvorhaben, weil sämtliche Erneuerungen von in Ziffer 2 (oben) genannten Arten von Bauten im Geltungsbereich des BehiG liegen. Das BehiG nennt das Kriterium der Bewilligungspflicht. Das Bundesrecht stellt in Art. 22 RPG Minimalanforderungen an die Bewilligungspflicht von Bauvorhaben. Massstab får die Bewilligungspflicht ist, ob mit einer Baute oder Anlage nach dem gewähnlichen Lauf der Dinge so wichtige rçumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgçngigen Kontrolle (und damit an der DurchfÅhrung eines Baubewilligungsverfahrens) besteht (BGE 114 Ib 314). Mit der durch das BehiG neu erfolgten EinfÅhrung des Beschwerderechts dårfte ein klares Interesse an einer vorgçngigen Kontrolle von Bauten, welche die Normen des behindertengerechten Bauens einzuhalten haben, bestehen. Im Einzelfall kann dies zu einer Ausdehnung der Bewilligungspflicht fåhren (z.b. bei grundrisslichen Ñnderungen im GebÇudeinnern). 4. VerhÅltnismÅssigkeit Kantonales Recht Wann und wieweit behindertengerechte Massnahmen im Zusammenhang mit Umbauten und Renovationen verlangt werden dårfen, ist im Einzelfall zu beantworten und ergibt sich aus dem Grundsatz der VerhÇltnismÇssigkeit. Das kantonale Recht enthçlt hierzu keine konkrete Regelung, und es ist daher von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Prinzipien zum Grundsatz der VerhÇltnismÇssigkeit auszugehen. Auflagen sind dann verhçltnismçssig, wenn die Umbaumassnahmen wirtschaftlich in einem vernånftigen VerhÇltnis stehen zum Nutzen får Behinderte (BEZ 1999 Nr. 2). Untergeordnete Umbauten vermägen in der Regel keine Pflicht zur Vornahme behindertengerechter Massnahmen ausläsen, die mit erheblichen Kosten verbunden sind. Verbesserungen, die ohne wesentlichen Mehraufwand realisierbar sind und wenigstens die Besuchseignung verbessern (z.b. Beseitigung von Schwellen, bessere Beleuchtung, HandlÇufe usw.), dårfen jedoch auch bei kleineren Umbauten verlangt werden. Bundesrecht Im BehiG und in der BehiV findet sich eine recht konkrete Umschreibungen dessen, was als verhçltnismçssig betrachtet wird. Zum einen werden allgemeine GrundsÇtze får die InteressenabwÇgung aufgestellt (Art. 11 BehiG und Art. 6 Be-
4 4 hiv). Zum andern wird festgehalten, dass bauliche Anpassungen nur verlangt werden kännen, wenn der Aufwand 5% des GebÇudeversicherungswertes bzw. des Neuwertes oder 20% der Erneuerungskosten nicht Åbersteigt (Art. 12 Abs. 1 BehiG und Art. 7 BehiV). Wenn die Kosten gemçss Art. 12 Abs. 1 BehiG nicht erreicht werden, sind Auflagen zum behindertengerechten Bauen in aller Regel zulçssig. Die Beweislast liegt bei der Bauherrschaft, falls sich diese auf die Kostenschranke von Art. 12 Abs. 1 BehiG beruft. Die BaubehÄrde wird von der Bauherrschaft, den entsprechenden Nachweis verlangen måssen, dass die massgeblichen Kosten Åberschritten werden. Da das PBG die Kosten-Schranke gemçss Art. 12 BehiG nicht kennt, dårfen geståtzt auf das kantonale Recht Massnahmen zum behindertengerechten Bauen auch dann verlangt werden, wenn die massgeblichen Kosten Åberschritten werden, sofern die Auflage im Einzelfall verhçltnismçssig erscheint. Im Äbrigen dårften die in Art. 11 BehiG umschriebenen allgemeinen GrundsÉtze får die InteressenabwÉgung materiell der bisherigen PrÅfung der VerhÉltnismÉssigkeit nach kantonalem Recht in etwa entsprechen. 5. Anforderungen in Bezug auf den Zugang Kantonales Recht (É 35 Abs. 2 BBV I) - In Bezug auf Bauten mit Publikumsverkehr wird die ZugÇnglichkeit nicht konkret umschrieben. - Bei WohngebÇuden und GeschÇftshÇusern sind Zugang, Erdgeschoss sowie die mit Lift erschlossenen Geschosse so zu projektieren und auszufåhren, dass sie får Besuche durch Behinderte und Betagte geeignet sind. Ferner måssen sie so angepasst werden kännen, dass sie bei Bedarf dauernd benåtzbar sind. Bundesrecht (Art. 2 Abs. 3 BehiG) Der Begriff Zugang wird nicht nçher definiert. Bei Äffentlich zugçnglichen Bauten ist die Benutzbarkeit miterfasst. Bei Wohnbauten ist die BenÅtzung der einzelnen Wohnungen nicht eingeschlossen; der Zugang zum GebÇude und zu den einzelnen Wohnungen muss jedoch gewçhrleistet sein (Botschaft zum BehiG, S und ErlÇuterungen zur BehiV). Bei Wohnbauten muss gemçss BehiG der Zugang zu den einzelnen Wohnungen gewçhrleistet sein. Bei Bauten mit Publikumsverkehr, bei denen schon nach bisherigem Recht sowohl der Zugang wie die Benutzbarkeit gewçhrleistet sein musste, bringt das BehiG keine direkten Ñnderungen.
5 5 6. Beschwerde- und Klagerecht (Art. 7 und 9 BehiG) Mit dem BehiG wird neu ein Beschwerde- und Klagerecht får Privatpersonen und Behindertenorganisationen eingefåhrt. 7. Baurechtliches Verfahren (Art. 7, 9 und 10 BehiG) Das neue Beschwerde- und Klagerecht hat zahlreiche Ñnderungen im Bereich des baurechtlichen Verfahrens zur Folge: Ausschreibungspflicht: Das Beschwerde- und Klagerecht nach BehiG fåhrt zu einer Ausdehnung der Ausschreibungspflicht von Bauvorhaben. Das Anzeigeverfahren, bei welchem keine Publikation des Bauvorhabens stattfindet, findet nur Anwendung, wenn keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter beeinträchtigt werden (É 13 Abs. 1 BVV). Da bei Bauvorhaben, die im Geltungsbereich des BehiG liegen, neu regelmçssig Interessen der nun beschwerdeberechtigten Behinderten und Behindertenorganisationen tangiert werden, dårfen solche Bauvorhaben auch wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind - nicht mehr im Anzeigeverfahren genehmigt, sondern måssen publiziert werden. Akteneinsichtsrecht: Das Beschwerde- und Klagerecht fåhrt zu einer Erweiterung des Anspruches auf Akteneinsicht. Das Akteneinsichtsrecht steht Personen und beschwerdeberechtigten Organisationen zu, die durch eine Anordnung beråhrt sind und ein schutzwårdiges Interesse an deren Aufhebung und Ñnderung haben. SchutzwÅrdig ist ein Interesse u.a. dann, wenn die Einsichtnahme in die Akten Voraussetzung får die Wahrung von Rechten ist. Zustellung der BauplÇne: Aus dem Akteneinsichtsrecht und der Garantie des rechtlichen GehÄrs lçsst sich ein Anspruch ableiten, dass den nach BehiG klageberechtigten Personen und Behindertenorganisationen die BauplÇne zugestellt werden. MÅssten die Beschwerdeberechtigten, die mehrheitlich in ihrer MobilitÇt eingeschrçnkt sind, auf den kommunalen BauÇmtern Einsicht in die BauplÇne nehmen, kçme dies im Ergebnis praktisch einer Vereitelung von Bundesrecht gleich. GebÅhren: Beschwerdeberechtigte Privatpersonen und Behindertenorganisationen måssen, sofern sie AnsprÅche wahrnehmen wollen, innert 20 Tagen seit der Äffentlichen Bekanntmachung bei der Ärtlichen BaubehÄrde die Zustellung des baurechtlichen Entscheides verlangen (É 315 PBG). Da die Verfahren zur Geltendmachung von RechtsansprÅchen nach BehiG unentgeltlich sind (Art. 10 Abs. 1 BehiG), dårfen von den BaubehÄrden keine Kosten får die Zustellung des baurechtlichen Entscheides erhoben werden (vgl. BGE 121 II 224 betreffend GebÅhrenerhebung bei gesamtschweizerischen Natur- und Heimatschutzorganisationen).
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