Bauprodukteverordnung
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- Britta Schumacher
- vor 7 Jahren
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1 HUBER+SUHNER AG FO PU Cables & Cable Syst. Product Manager Telefon Januar Inhaltsverzeichnis 1 Umsetzung der bei HUBER+SUHNER Zeitplan der EU und Gesetzgebung in der Schweiz Allgemeine Information Bauprodukte Anforderungen an Kabel Anforderungen an das Bauprodukt Kabel Klassifizierung Zuordnung Konformitätssystem Benannte Stellen Leistungserklärung CE-Kennzeichnung Weitere Klassifizierungen (Resistance to fire) Verweise Autor...7
2 Seite 2 von 7 1 Umsetzung der bei HUBER+SUHNER Da HUBER+SUHNER Kabel herstellt, die in Bauwerken installiert werden und daher unter die fallen, werden die entsprechenden Fiberoptikkabel gemäss der Verordnung 305/2011/EN zertifiziert. Zurzeit ist eine Zertifizierung noch nicht möglich da die benannten Stellen, die Kabel zertifizieren, noch nicht zugelassen sind. Die Akkreditierung der benannten Stellen wurde erneut aufgeschoben und beginnt nun ab dem HUBER+SUHNER wird seine Fiberoptik-Kabelproduktion nach Konformitätssystem 1+ zulassen und das definierte Produktportfolio nach Priorität prüfen. Ziel ist es alle Zertifizierungen von identifizierten Produkten bis zum abgeschlossen zu haben. 2 Zeitplan Die ist seit dem gültig. Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde für Kabel eine Übergangsphase definiert während der einerseits die benannten Stellen zugelassen werden und andererseits die Produkte zertifiziert werden können (siehe Grafik 1). Bis zum soll die Zertifizierung der benannten Stellen abgeschlossen sein. Anschliessend können Produkte zertifiziert werden. Im Amtsblatt C378/6 der Europäischen Union vom wurde der Stichtag der obligatorischen Leistungserklärung vom auf den verschoben. Der Einsatz von zertifizierten Produkten ist somit bis zum freiwillig und wird anschliessend, d.h. ab obligatorisch. Grafik 1: Zeitplan Einführungsphase
3 Seite 3 von 7 3 der EU und Gesetzgebung in der Schweiz 3.1 Allgemeine Information Die EU-Bauprodukterichtlinie 89/106/EWG wurde durch die EU- 305/2011 ersetzt. Seit dem 01. Juli 2013 dürfen nur noch Bauprodukte in Verkehr gebracht werden die dieser Verordnung entsprechen. Dadurch wird es möglich, Produkte in Bezug auf ihre Leistungsfähigkeit vergleichbar zu machen. Es sollen folgende Ziele erreicht werden: Sicherheit in Gebäuden erhöhen Gesundheitsschutz von Personen gewährleisten Umweltschutz fördern Materialverschleiss verringern Energieverbrauch reduzieren Handelshemmnisse abbauen Aufgrund des gegenseitigen Abkommens MRA (Mutual Recognition Agreement) mit der Europäischen Union, hat die Schweiz die in ihr Gesetz und in ihre Verordnung übernommen. Diese Vorschriften sind im Bauproduktegesetz (BauPG, SR 933.0) und in der (BauPV, SR ) definiert. 3.2 Bauprodukte Bauprodukte sind nach Definition Produkte oder Bausätze, die hergestellt und in Verkehr gebracht werden, um dauerhaft in Bauwerken oder Teilen davon eingebaut zu werden und zur Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen beitragen. 1 Bauwerke selbst werden in die Kategorien Hochbau (Ein- und Mehrfamilienhäuser, Gewerbliche genutzte Gebäude, Krankenhäuser, Parkhäuser, Schulhäuser, usw.) und Tiefbau (Tunnel, Brücken, Unterirdische Gas- und Wasserversorgungen, usw.) unterteilt. Ausnahmen sind z.b. in sich abgeschlossene Anlagen innerhalb eines Gebäudes. So zählen Produkte, die in einer und für eine Aufzugsanlage verbaut werden, als Anlagenteile des Aufzuges und nicht als Bauprodukt. 4 Anforderungen an Kabel 4.1 Anforderungen an das Bauprodukt Kabel Unter anderen Bauprodukten werden Kabel und Leitungen in der aufgeführt 2. Die Anforderungen an Kabel sind in der harmonisierten Norm EN definiert. Diese regelt die Leistungsdefinition, sowie die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit, der Produkte. Grafik 2 gibt einen Überblick über die Testnormen aufgrund der Norm EN Vgl.: Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März Vgl.: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/ EWG des Rates
4 Seite 4 von 7 Grafik 2: Normengerüst der für Kabel Klassifizierung Im täglichen Leben begegnen uns bereits verschiedenste Klassifizierungen von Produkten. So wird z.b. die Energieeffizienz von Haushaltsgeräten oder die CO 2 -Effizienz von Autos klassifiziert. Wie auch bei diesen Produkten wird neu in der EN die Klassifizierung von Kabeln bezüglich deren Brandverhalten beschrieben. Grundlegend werden Kabel in eine Hauptklasse A ca bis F ca unterteilt. Um eine bestimmte Hauptklasse zu erreichen, muss das Produkt allen spezifizierten Grenzwerten der Klasse entsprechen. Neben den Hauptklassen wurden Zusatzklassen definiert, welche die Produkte noch ausführlicher auf ihre Leistung beschreiben. Zusatzklassen sind in die folgenden Kategorien unterteilt: Rauchentwicklung: s1 s3 Flammende Tröpfchen: d0 d2 Azidität von Gasen: a1 a3 Grafik 2 zeigt die erfassten Brandcharakteristiken und die Prüfnormen, nach denen ein Kabel je nach angestrebter Klassifizierung geprüft werden muss. So muss für eine Hauptklasse C ca ein Kabel nach den Normen EN sowie IEC geprüft und nach EN der Klasse C ca eingeteilt werden können. So könnte eine vollständige Klassifizierung z.b. C ca -s1,d2,a1 sein. Für die Klasse F ca muss keine Anforderung bezüglich Brandverhalten erfüllen. 3 Vgl.: Präsentation EU 305/2011 Construction Product Regulation (CPR), J. Rellstab (Electrosuisse), , S.14
5 Seite 5 von 7 Grafik 3: Klassifizierungsübersicht 4.3 Zuordnung Konformitätssystem Je nach Hauptklasse für ein Produkt muss ein bestimmtes Konformitätsverfahren (engl. AVCP) vom Hersteller angewendet werden. Für Kabelprodukte sind die Systeme 1+, 3 und 4 zugeordnet worden (siehe Grafik 2). Je nach System sind verschiedene Aufgaben für Hersteller und einer offiziell benannten Stelle (engl. Notified body) vorgeschrieben. So werden unter anderem Produktionskontrollen und Stichprobenprüfungen vom Hersteller, sowie die Bewertung der Produktleistung, laufende Überwachungen und Produktaudits von der benannten Stelle vorgeschrieben. 4.4 Benannte Stellen Je nach Konformitätsverfahren muss eine offiziell benannte Stelle definierte Arbeiten für die Zulassung durchführen. Die von den Mitgliedsstaaten zugelassenen und von der EU bestätigten benannten Stellen (engl. notified bodies) überprüfen die Zulassungstests in akkreditierten Labors und die Konformität bei den Herstellern und erstellen bei positiven Prüfung Konformitätsbestätigungen. Solche benannte Stellen müssen vor allem unabhängig sein und werden nur in der EU und EWR-Ländern zugelassen. Erst nach Erhalt der Bestätigungen von den Amtsstellen und der Eintragung in die EU- Datenbank dürfen sie Arbeiten zur Zertifizierung von Kabeln durchführen. 4.5 Leistungserklärung In der obligatorischen Leistungserklärung (engl. Declaration of Performance: DoP), werden die wesentlichen Leistungsmerkmale deklariert. Der Hersteller übernimmt die Verantwortung für die Konformität der Erklärung. Die folgenden Punkte müssen in der Leistungserklärung enthalten sein: Eindeutige Kennnummer des Produkttyps Vorgesehener Verwendungszweck Name des Herstellers System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Identifizierungsnummer der benannten Stelle Angegebene Leistung (Leistung und harmonisierte technische Spezifikation) 4.6 CE-Kennzeichnung Soll das Produkt in der EU in Verkehr gebracht werden so muss dies eine CE-Kennzeichnung besitzen. Je nach Konformitätssystem gelten entsprechende Anforderungen für den Inhalt der Kennzeichnung. Allgemein gilt für Kabel, dass die Kennzeichnung auf dem Produkt, der Verpackung, der Etikettierung oder auf einer Kombination der
6 Seite 6 von 7 genannten angebracht sein muss. Zudem muss diese gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf Spulen der Kabel befestigt sein. 4.7 Weitere Klassifizierungen (Resistance to fire) Ziel ist es eine weitere Klassifizierung für Kabel einzuführen. Hierbei soll der Funktionserhalt eines Kabels über eine gewisse Dauer eines Brandes geprüft werden. Die harmonisierte Norm und die dazu gehörigen Testnormen sind noch in Arbeit und werden voraussichtlich in 2017 zur Verfügung stehen.
7 Seite 7 von 7 5 Verweise [1] Vgl.: Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 [2] Vgl.: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/ EWG des Rates [3] Vgl.: Präsentation EU 305/2011 Construction Product Regulation (CPR), J. Rellstab (Electrosuisse), , S.14 6 Autor Robert Sporn HUBER+SUHNER AG Degersheimerstr Herisau, Switzerland robert.sporn@hubersuhner.com Robert Sporn erhielt 2006 seinen Abschluss als staatlich geprüfter Techniker in Maschinenbau an der Karl-Heine-Schule (in Leipzig, Deutschland) und im Jahr 2011 einen weiteren Abschluss als Master of Advanced Studies FHO in Business Administration and Engineering (MAS) von der Fachhochschule Ostschweiz (in St. Gallen, Schweiz). Er begann 2007 als Projektleiter in der Forschung und Entwicklung von Fiberoptik-Kabeln. Seit 2015 ist er verantwortlich für das Produktmanagement für Fiberoptik-Kabel.
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