Heimvertrag. für vollstationär pflegebedürftige Menschen im Lotte-Gerok-Haus (Stand )

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1 Heimvertrag für vollstationär pflegebedürftige Menschen im Lotte-Gerok-Haus (Stand ) Präambel Die Lotte-Gerok gemeinnützige Gesellschaft mbh, Trägerin des Lotte-Gerok-Hauses in Lauda-Königshofen, ist eine Tochtergesellschaft des Ev. Diakoniewerks Schwäbisch Hall e.v. Die Arbeit im Lotte-Gerok-Haus geschieht auf der Grundlage des Evangeliums von Jesus Christus. Die Einrichtung ist offen für alle pflegebedürftigen Menschen, ungeachtet ihrer Konfession, Weltanschauung oder Nationalität. Ziel unseres Handelns ist, dass Menschen im Alter und mit gesundheitlichen Einschränkungen ein Leben in Selbstbestimmung und Würde und mit hoher Lebensqualität führen können. Inhalt 1. Abschnitt: Art, Inhalt und Umfang der Leistungen Vertragsgegenstand Aufnahme und Vertragsbeginn Unterkunft Gemeinschaftseinrichtungen Hauswirtschaftliche Leistungen Leistungen der Küche Soziale Betreuung, Kultur und Freizeit Allgemeine Pflegeleistungen Medizinische Behandlungspflege Sonstige therapeutische Leistungen Pflegehilfsmittel Zusatzleistungen Abschnitt: Heimentgelt Heimentgelt Abrechnung und Fälligkeit des Heimentgelts Anpassung der Leistungen und des Pflegesatzes Vergütung bei Abwesenheit Entgeltentwicklung Abschnitt: Vertragsdauer, Haftung und Reklamation Vertragsdauer und Kündigung Hausstand, Nachlass und Räumung Haftung Informationen, Mängel und Beschwerden Datenschutz und Schweigepflicht Schlussbestimmungen... 15

2 Heimvertrag Lotte-Gerok-Haus (Stand ) Seite 2 von 15 Zwischen der Lotte-Gerok gemeinnützige Gesellschaft mbh, Am Mutterhaus 1 in Schwäbisch Hall, als Träger des Lotte-Gerok-Hauses, Abt-Knittel-Allee 10 in Lauda-Königshofen, im Weiteren Pflegeheim genannt, und Frau/Herrn bisher wohnhaft in im Weiteren Bewohner genannt gegebenenfalls vertreten durch den gesetzlichen Betreuer Frau/Herrn wird nachfolgender Vertrag geschlossen. 1. Abschnitt: Art, Inhalt und Umfang der Leistungen 1 Vertragsgegenstand (1) Auf der Grundlage dieses Vertrags erhält der Bewohner vollstationäre Pflegeleistungen, Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, soziale Betreuung und Leistungen der Unterkunft sowie Verpflegung. (2) Art, Inhalt und Umfang der in Absatz 1 genannten Leistungen und die hierfür von dem Bewohner zu zahlende Vergütung ergeben sich unmittelbar und mit verbindlicher Wirkung für die Vertragsparteien aus: dem Landesheimgesetz, dem 7. und 8. Kapitel des Sozialgesetzbuches XI (SGB XI), den Regelungen des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege gem. 75 SGB XI für das Land Baden-Württemberg, dem für das Pflegeheim abgeschlossenen Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI und den für dem für das Pflegeheim abgeschlossenen Pflegesatzvereinbarungen gem. 85 SGB XI und den Vereinbarungen über Unterkunft und Verpflegung gem. 87 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung. Die genannten Bestimmungen können im Pflegeheim eingesehen werden.

3 Heimvertrag Lotte-Gerok-Haus (Stand ) Seite 3 von 15 (3) Eine Änderung der in Absatz 2 genannten Bestimmungen wirkt sich unmittelbar auf den Inhalt dieses Vertrags aus. Gegebenenfalls sind die Vertragsparteien verpflichtet, den Vertrag an die Änderungen anzupassen. (4) Art, Inhalt und Umfang der in Absatz 1 genannten Leistungen ergeben sich außerdem aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Vertrags. (5) Das Pflegeheim bietet außerdem Zusatzleistungen an. Die Einzelheiten ergeben sich aus 12 des Vertrags und der entsprechenden Anlage zum Vertrag. 2 Aufnahme und Vertragsbeginn (1) Der Bewohner wird ab dem in das Pflegeheim aufgenommen. 3 Unterkunft (1) Das Pflegeheim bietet dem Bewohner eine individuell gestaltbare Unterkunft, die in Absprache mit der Hausleitung mit eigenen Möbeln ausgestattet werden kann. In Zweibettzimmern hat jeder Bewohner Anspruch auf einen ihm zustehenden Bereich. Das Zimmer ist der persönliche Lebensbereich des Bewohners, hier hat er Hausrecht. Die Einrichtung verpflichtet sich, die Privatsphäre des Bewohners in seinem Zimmer zu gewährleisten. Das Pflegeheim überlässt dem Bewohner die Unterkunft in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand und gewährleistet den Erhalt dieses Zustands. Der Bewohner verpflichtet sich, das Zimmer schonend und pfleglich zu behandeln. Die Mitarbeiter des Pflegeheims sowie durch das Pflegeheim beauftragte Personen dürfen zur Überprüfung des Zustands des Zimmers und zur Ausführung von Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten das Zimmer zu den üblichen Zeiten betreten. Hierüber ist der Bewohner rechtzeitig zu unterrichten. Bei drohender Gefahr ist das Betreten des Zimmers auch außerhalb der üblichen Zeiten und ohne Ankündigung zulässig. (2) Unter Beachtung der in Absatz 1 genannten Prinzipien wird dem Bewohner ein Zimmer bzw. ein Bereich in einem Zweibettzimmer überlassen. (2.1) Das Zimmer hat die Nummer und eine Größe von ca. qm.

4 Heimvertrag Lotte-Gerok-Haus (Stand ) Seite 4 von 15 (2.2) Das Zimmer ist möbliert mit: Pflegebett Nachttisch Kleiderschrank Sideboard Tisch Sessel (2.3) Das Zimmer ist ausgestattet mit: Dusche und WC Gemeinsame Nutzung von Dusche und WC mit dem Nachbarzimmer Haus-Notrufanlage TV-Satellitenanschluss (2.4) Ein Festnetzanschluss für Telefon und Internet muss vom Bewohner direkt bei einer Telefongesellschaft beantragt werden. (2.5) Die Wohnnebenkosten für Heizung, Wasser, Strom und Hausmüll sind in den Entgelten enthalten. (2.6) Das Halten kleiner Haustieren ist nach Abstimmung mit der Hausleitung grundsätzlich möglich. Alles Weitere ist im Merkblatt Haustiere geregelt. (2.7) Ein Recht zur Untervermietung hat der Bewohner nicht. Insbesondere ist der Bewohner nicht berechtigt, andere Personen als Mitbewohner aufzunehmen oder das Zimmer anderen zu überlassen. (2.8) Änderungen an dem Zimmer dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Hausleitung vorgenommen werden. (2.9) Über hausinterne Umzüge entscheidet der Hausleitung im Einvernehmen mit dem Bewohner oder seinem gesetzlichen Vertreter. (3) Das Pflegeheim hat eine Schließanlage, die vom Bewohner nicht verändert werden darf. Der Bewohner erhält die erforderlich Schlüssel vom Pflegeheim. (3.1) Dem Bewohner werden folgende Schlüssel übergeben: Haus- und Zimmerschlüssel Wertfachschlüssel Schrankschlüssel (3.2) Die Schlüssel bleiben Eigentum des Pflegeheims. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben und auch nicht nachgemacht werden. Der Verlust von Schlüsseln ist unverzüglich der Hausleitung anzuzeigen. (3.3) Um in dringenden Fällen Hilfe leisten und Gefahren abwehren zu können, verfügt die Hausleitung über einen Generalschlüssel. Aus Sicherheitsgründen, dürfen vom Bewohner am Zimmer keine weiteren Schlösser angebracht werden.

5 Heimvertrag Lotte-Gerok-Haus (Stand ) Seite 5 von 15 4 Gemeinschaftseinrichtungen (1) Das Pflegeheim bietet dem Bewohner Räume zur Begegnung und Teilhabe am Gemeinschaftsleben im Haus. Sie sind im Merkblatt zur Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen aufgeführt. Die Nutzung der Räume, Einrichtungen und Anlagen ist für den Bewohner kostenfrei. (2) Der Bewohner hat die Möglichkeit, Gemeinschaftseinrichtungen auch für private Zwecke zu nutzen. In diesem Rahmen angeforderte Dienstleistungen sind kostenpflichtig und bedürfen der vorherigen Abstimmung mit der Hausleitung. Einzelheiten ergeben sich aus dem Merkblatt Private Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen. Die Preise sind dem Verzeichnis der Zusatzleistungen zu entnehmen. 5 Hauswirtschaftliche Leistungen (1) Die hauswirtschaftlichen Leistungen umfassen die Raumpflege, die Wäscheversorgung sowie die Beratung der Bewohner in hauswirtschaftlichen Angelegenheiten. Bei der Pflege der Wohnräume werden Wünsche und Bedürfnisse der Bewohner berücksichtigt. (2) Das Pflegeheim stellt dem Bewohner Bettwäsche und Handtücher zur Verfügung. (3) Sämtliche privateigene Wäsche und Kleidung, die der Bewohner mitbringt, muss für die Reinigung durch die Wäscherei gekennzeichnet werden. Die Kosten für die Kennzeichnung sind eine Zusatzleistung, die vom Bewohner zu zahlen ist. Die Preise sind dem Verzeichnis der Zusatzleistungen zu entnehmen. Unterbleibt die Kennzeichnung kann für Verlust oder Beschädigung keine Haftung übernommen werden. 6 Leistungen der Küche (1) Im Entgelt sind folgende Mahlzeiten enthalten: Frühstück, Mittagessen, Nachmittagskaffee und Abendessen sowie die Zwischenmalzeiten. Des Weiteren die Getränke zur Deckung des täglichen Flüssigkeitsbedarfs. (2) Die Mahlzeiten werden aufgrund ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse der Bewohner zubereitet. In die Planung der Mahlzeiten werden die Bewohner einbezogen und bei Behinderung und Krankheit werden die besonderen Bedürfnisse des Bewohners berücksichtigt. (3) Aufgrund medizinischer Verordnung werden Schonkost und die im Verzeichnis der Regelleistungen aufgeführten Diäten angeboten.

6 Heimvertrag Lotte-Gerok-Haus (Stand ) Seite 6 von 15 (4) Die Mahlzeiten werden im Speiseraum serviert. Bei Krankheit und pflegebedingter Unfähigkeit, die Mahlzeiten im Speiseraum einzunehmen, werden die Mahlzeiten im Zimmer des Bewohners serviert und ihm die notwendigen Hilfen bei der Einnahme der Mahlzeiten angeboten. (5) Weitere Sonderkostformen, individuelle Speise- und Getränkewünsche und die Versorgung bei privaten Feiern im Haus werden als Zusatzleistungen angeboten. Ebenso das Servieren der Mahlzeiten im Zimmer des Bewohners, wenn dies pflegerisch nicht erforderlich ist. Angebote und Preise sind dem Verzeichnis der Zusatzleistungen zu entnehmen. (6) Gäste der Bewohner sind zu allen Mahlzeiten willkommen. Die Preise für die Gästeessen sind bei der Hausleitung zu erfragen. 7 Soziale Betreuung, Kultur und Freizeit (1) Das Pflegeheim bietet regelmäßig Freizeitangebote und kulturelle Veranstaltungen im Haus. Darüber hinaus können die Bewohner kulturelle Angebote im Gemeinwesen wahrnehmen. Dieses Regel-Freizeitangebot sowie Fahr- und Begleitdienste im Rahmen dieser Angebote sind im Entgelt enthalten. (2) Nach 87b SGB XI besteht die Möglichkeit, dass Bewohner mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf zusätzliche Leistungen der Betreuung und Aktivierung erhalten. Wird der zusätzliche Betreuungsbedarf der Pflegekasse festgestellt, dann erbringt das Pflegeheim diese zusätzlichen Betreuungs- und Aktivierungsleistungen. Der Zuschlag für die zusätzliche Betreuung beträgt bei Kurzzeitpflege 4,98 pro Tag bzw. bei vollstationärer Pflege als Monatspauschale 151,49. Dieser Zuschlag ist nicht Teil des Heimentgelts sondern wird zwischen Pflegeheim und Pflegekasse abgerechnet (s. 8). Hinweis: Bei privat Pflegeversicherten rechnet das Heim den Zuschlag mit dem Versicherten ab. Gemäß Rahmenvereinbarung wird die Monatspauschale abgerechnet, wenn der Bewohner mindestens 1 Tag pro Monat anwesend ist. Nur beim Umzug in ein anderes Pflegeheim wird taggenau abgerechnet. 8 Allgemeine Pflegeleistungen (1) Die Einrichtung erbringt für den Bewohner die erforderlichen Pflege- und Betreuungsleistungen, einschließlich Leistungen der sozialen Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Ziel der allgemeinen Pflege ist, die Erhaltung höchstmöglicher Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Unabhängigkeit. (2) Der Inhalt und Umfang der Pflegeleistung orientiert sich an der Pflegestufe. (3) Die Pflege wird nach dem allgemeinen Stand der Pflegewissenschaft erbracht.

7 Heimvertrag Lotte-Gerok-Haus (Stand ) Seite 7 von 15 (4) Zu den Leistungen der allgemeinen Pflege gehören: Hilfen bei der Körperpflege Hilfen bei der Ernährung Hilfen bei der Mobilität Hilfen bei der persönlichen Lebensführung Weitergehende Informationen finden sich im Verzeichnis der Regelleistungen sowie aus dem Versorgungsvertrag des Pflegeheims und dem Rahmenvertrag nach 72 SGB XI und dem Rahmenvertrag nach 75 SGB XI. (5) Verändert sich der pflegerische Aufwand aufgrund eines verbesserten oder verschlechterten Zustands des Bewohners, so dass eine niedrigere oder höhere Pflegestufe nach Auffassung der Pflegedienst- oder Heimleitung gegeben ist, so verpflichtet sich der Bewohner bzw. dessen Bevollmächtigter, unverzüglich einen Antrag auf Neueinstufung bei der Pflegekasse zu stellen. Bei bereits eingestuften Bewohnern besteht dazu auch eine gesetzliche Verpflichtung. Das Pflegeheim passt seine Leistungen der Einstufung an. (6) Pflegeversicherte Bewohner haben Anspruch auf zusätzliche Leistungen der Betreuung und Aktivierung, falls zwischen der Einrichtung und den Pflegekassen eine Vereinbarung nach 87b SGB XI geschlossen ist. In diesem Fall werden die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendigen allgemeinen Pflegeleistungen nach Abs. 1-4 durch das zusätzliche Leistungsangebot ergänzt. Die zusätzlichen Betreuungs- und Aktivierungsleistungen werden durch zusätzliches Betreuungspersonal erbracht, das ausschließlich über einen zwischen den Kassen und der Einrichtung vereinbarten Vergütungszuschlag finanziert wird. Dieser Vergütungszuschlag ist nicht Teil des Heimentgelts nach 13, sondern wird in vollem Umfang von der Pflegeversicherung getragen. Die Einrichtung hat derzeit mit den Pflegekassen eine Vereinbarung über Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung nach 87b SGB XI abgeschlossen. Nähere Informationen finden sich in Anlage 2 zum Vertrag. 9 Medizinische Behandlungspflege (1) Leistungen der Behandlungspflege sind pflegerische Verrichtungen im Zusammenhang ärztlicher Therapie und Diagnostik, für deren Veranlassung und Verordnung der behandelnde Arzt des Bewohners zuständig ist. Die Leistungen der Behandlungspflege werden unter der Voraussetzung angeboten, dass sie vom behandelnden Arzt veranlasst, verantwortet und in der Dokumentation abgezeichnet wurden, die persönliche Durchführung durch den Arzt nicht erforderlich ist und der Bewohner mit der Durchführung der ärztlichen Maßnahme durch die Mitarbeiter des Pflegeheims einverstanden ist und im Übrigen in die ärztliche Heilbehandlungsmaßnahme eingewilligt hat.

8 Heimvertrag Lotte-Gerok-Haus (Stand ) Seite 8 von 15 (2) Die Leistungen, die im Rahmen der Behandlungspflege erbracht werden können, ergeben sich aus dem Versorgungsvertrag und dem Rahmenvertrag: Verbandswechsel Injektionen Katheterwechsel, Blaseninstillation, Blasenspülung Dekubitusbehandlung Einlauf/Darmentleerung Spezielle Krankenbeobachtung und überwachung Einreibungen und Wickel Medikamentenüberwachung und verabreichung Bronchialtoilette und Trachealkanülenpflege Verabreichung von Sondennahrung bei liegender Sonde Verabreichung von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang Darüber hinausgehende Leistungen dürfen nur durch Ärzte erbracht werden. 10 Sonstige therapeutische Leistungen (1) Sonstige therapeutische Leistungen (z.b. Physiotherapie) sind nicht Bestandteil dieses Vertrags. 11 Pflegehilfsmittel (1) Das Pflegeheim stellt dem Bewohner die erforderlichen allgemeinen Pflegehilfsmitte zur Verfügung. Individuelle Pflegehilfsmittel im Sinne des 33 SGB V stellt das Pflegeheim nicht zur Verfügung. Diese Hilfsmittel sind im Einzelfall erforderlich, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen. 12 Zusatzleistungen (1) Das Pflegeheim bietet Zusatzleistungen an, die in einer Anlage zum Vertrag aufgeführt sind. Über die Erbringung schließen die Vertragsparteien eine gesonderte schriftliche Vereinbarung ab. Die Kosten sind vom Bewohner selbst zu tragen.

9 Heimvertrag Lotte-Gerok-Haus (Stand ) Seite 9 von Abschnitt: Heimentgelt 13 Heimentgelt (1) Das tägliche Heimentgelt setzt sich zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns wie folgt zusammen: (1.1) Das Entgelt für Unterkunft beträgt 13,51 /Tag (1.2) Das Entgelt für Verpflegung beträgt 11,05 /Tag Erfolgt die Ernährung ausschließlich über eine Sonde und wird die Sondennahrung nicht vom Pflegeheim bezahlt, dann ermäßigt sich das Entgelt für Verpflegung in dieser Zeit auf 7,20 /Tag (1.2) Der Pflegesatz beträgt In der Pflegestufe 0G 38,00 /Tag In der Pflegestufe 1 51,20 /Tag In der Pflegestufe 2 66,72 /Tag In der Pflegestufe 3 84,17 /Tag (1.3) Das Entgelt für die nicht geförderten Investitionskosten beträgt Im Doppelzimmer 16,98 /Tag Im Einzelzimmer 19,95 /Tag (1.4) Die Ausbildungsumlage beträgt 1,11 /Tag (1.5) Das Heimentgelt beträgt insgesamt /Tag (2) Der Bewohner trägt das Entgelt für Unterkunft, Verpflegung, das investive Entgelt sowie den Pflegesatz, soweit die Pflegekasse oder der Sozialhilfeträger nicht dafür aufkommen. Außerdem trägt der Bewohner die Entgelte für die vereinbarten Zusatzleistungen. Die Entgelte sind dem Verzeichnis der Zusatzleistungen zu entnehmen. (3) Für den Pflegesatz ist der Bescheid der Pflegekasse maßgeblich. Liegt bei der Aufnahme noch kein Bescheid der Pflegekasse über eine Pflegestufe vor, so wird die voraussichtliche Pflegestufe durch das Pflegeheim festgestellt und der entsprechende Pflegesatz in Rechnung gestellt. Sollte die Pflegekasse eine abweichende Pflegestufe feststellen, so erfolgt eine Gutschrift bzw. Nachforderung rückwirkend zum Datum der Aufnahme mit der nächsten Monatsabrechnung. (4) Bei Kurzzeitpflege mit Leistungsbescheid nach 39c nach SGB V berechnen wir den Pflegesatz entsprechend der Pflegestufe 0G. 14 Abrechnung und Fälligkeit des Heimentgelts (1) Der Tag an dem der Bewohner in das Pflegeheim aufgenommen wird oder ausscheidet wird jeweils als voller Tag gerechnet. Bei einem Umzug in eine andere Einrichtung wird der Auszugstag nicht berechnet.

10 Heimvertrag Lotte-Gerok-Haus (Stand ) Seite 10 von 15 (2) Für den Fall, dass Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in Betracht kommen, verpflichtet sich der Bewohner bzw. dessen Bevollmächtigter, rechtzeitig einen Antrag beim zuständigen Sozialamt zu stellen. (3) Bei Versicherten in der privaten Pflegeversicherung rechnet die Einrichtung das Heimentgelt mit dem Versicherten ab, soweit nicht mit der Pflegekasse eine abweichende Vereinbarung besteht. (4) Der Bewohner erhält jeweils zu Monatsbeginn eine Rechnung, die sämtliche Entgelte, gegebenenfalls abzüglich der Zuzahlung der Pflegekasse, sowie die regelmäßigen Zusatzleistungen enthält. Änderungen die nach Rechnungsstellung bekannt werden oder unregelmäßige Zusatzleistungen werden in der Folgerechnung berücksichtigt. Der Rechnungsbetrag ist zehn Kalendertage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 15 Anpassung der Leistungen und des Pflegesatzes (1) Verändert sich die Pflegebedürftigkeit des Bewohners, so passt das Pflegeheim seine Leistungen diesem veränderten Bedarf an. Hat die Veränderung der Pflegebedürftigkeit nach Einschätzung des Pflegeheims eine Einstufung in eine andere Pflegestufe zur Folge, so verpflichtet sich der Bewohner bzw. dessen Bevollmächtigter unverzüglich bei der zuständigen Pflegekasse die Überprüfung der Pflegestufe zu beantragen. Der Bewohner und die Einrichtung haben bei der Untersuchung der Pflegebedürftigkeit mitzuwirken. (2) Weigert sich der Bewohner oder dessen Bevollmächtigter, einen Antrag auf Höherstufung zu stellen, kann das Pflegeheim ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig das Heimentgelt nach der nächst höheren Pflegestufe berechnen. Werden die Voraussetzungen für eine höhere Pflegestufe vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) nicht bestätigt und lehnt die Pflegekasse deswegen eine Höherstufung ab, hat die Einrichtung den überzahlten Betrag unverzüglich zurückzuzahlen und rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Berechnung mit 5 v.h. p.a. zu verzinsen. (3) Trifft der MDK gemeinsam mit dem Pflegeheim eine Zuordnung zu einer anderen als der bisherigen Pflegestufe, so wird dies dem Bewohner unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Durch die geänderte Einstufung ändern sich auch der Pflegesatz und damit das Heimentgelt. Das nach der Neueinstufung maßgebliche Entgelt ist ab dem auf die schriftliche Mitteilung folgenden Tag zu zahlen. 16 Vergütung bei Abwesenheit (1) Soweit der Pflegeplatz vorübergehend wegen Urlaub, Krankenhausaufenthalt oder stationärer Rehabilitation in einer anderen Einrichtung nicht in Anspruch genommen wird, ist er freizuhalten. Ist erkennbar, dass der Bewohner nicht mehr in die Einrichtung zurückkehrt, wirkt das Pflegeheim auf eine Beendigung des Vertrags hin.

11 Heimvertrag Lotte-Gerok-Haus (Stand ) Seite 11 von 15 (2) Das Pflegeheim informiert die Pflegekasse mit der Monatsrechnung über Dauer und Grund der vorübergehenden Abwesenheit. (3) Dauert die vorübergehende Abwesenheit aus Gründen nach Absatz 1 länger als 3 Tage an, so reduziert sich das Entgelt für Pflege, Unterkunft und Verpflegung ab dem vierten Tag auf 75% der zum Zeitpunkt jeweils gültigen Entgeltsätze. Das investive Entgelt wird weiterhin zu 100% in Rechnung gestellt. 17 Entgeltentwicklung (1) Steigerungen bei Personal- und Sachkosten führen dazu, dass die Entgelte für Pflege, Unterkunft und Verpflegung angepasst werden müssen. Damit eine Entgelterhöhung wirksam wird, muss das Pflegeheim diese mit dem Sozialhilfeträger vereinbaren. (2) Die Einrichtung ist berechtigt, das investive Entgelt nach 13 dieses Vertrags zu ändern, sobald die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde vorliegt (3) Wenn das Pflegeheim mit den Pflegekassen in Verhandlungen tritt über eine Erhöhung der Entgelte, dann ist sie verpflichtet, den Bewohner unverzüglich über die Höhe und die Gründe der Forderung zu informieren. (4) Das neue Entgelt tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, der in der Entgeltvereinbarung mit den Kostenträgern oder durch Entscheidung der Schiedsstelle festgesetzt wird. (5) Die neuen Entgelte werden dem Bewohner spätestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden sollen, schriftlich mitgeteilt. 3. Abschnitt: Vertragsdauer, Haftung und Reklamation 18 Vertragsdauer und Kündigung (1) Vertragsdauer Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Kurzzeitpflege und damit auch der Vertrag enden am (2) Innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsabschluss kann der Bewohner den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. (3) Der Bewohner kann den Heimvertrag bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts kann der Heimvertrag zusätzlich innerhalb von 4 Wochen nach der Mitteilung (nach 17 Absatz 6 dieses Vertrags) gekündigt werden und zwar zum dem Termin, an dem die Erhöhung wirksam wird.

12 Heimvertrag Lotte-Gerok-Haus (Stand ) Seite 12 von 15 (4) Der Bewohner kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Heimvertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Soweit das Pflegeheim den Kündigungsgrund zu vertreten hat, ist es verpflichtet, dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und die Umzugskosten in angemessenem Umfang zu erstatten. (5) Die Einrichtung kann den Heimvertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn (5.1) der Betrieb des Pflegeheims eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Heimvertrags für den Träger eine unzumutbare Härte bedeuten würde, oder (5.2) der Gesundheitszustand des Bewohners sich so verändert hat, dass seine fachgerechte Betreuung nicht möglich und die Fortsetzung des Vertrags dem Pflegeheim nicht mehr zuzumuten ist, oder (5.3) der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Pflegeheim die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann (insbesondere wird hier auf 15 Absatz 1 dieses Vertrags verwiesen), oder (5.4) der Bewohner für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Bezahlung des Entgelts o- der eines Teils des Entgelts, der das Gesamtentgelt für einen Monat übersteigt, in Verzug ist, oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Bezahlung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der das Gesamtentgelt für zwei Monate erreicht. (6) Die Kündigung durch die Einrichtung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Bei pflegeversicherten Bewohnern ist die Kündigung der Pflegekasse zur Kenntnis zu geben. (7) In den Fällen der Absätze 5.2 bis 5.4 kann das Pflegeheim ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In den übrigen Fällen ist die Kündigung bis zum 3. Werktag eines Monats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig. (8) Hat das Pflegeheim nach Absatz 5.1 oder 5.2 gekündigt, so ist dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterbringung nachzuweisen. Im Fall von Absatz 4.1 hat das Pflegeheim die Umzugskosten in angemessenem Umfang zu tragen. (8) Stirbt der Bewohner, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Sterbetag.

13 Heimvertrag Lotte-Gerok-Haus (Stand ) Seite 13 von Hausstand, Nachlass und Räumung (1) Der Bewohner ermächtigt das Pflegeheim, die eingebrachten Sachen bei Auszug oder Ableben folgenden Personen ohne Rücksicht auf deren erbrechtliche Legitimation auszuhändigen. Name:, Telefon: Adresse: (2) Bei Kündigung hat der Bewohner die Unterkunft spätestens bis zum Tag, an dem der Vertrag endet, zu räumen und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Das Pflegeheim ist berechtigt, die in das Zimmer eingebrachten Sachen auf Kosten des Bewohners zu räumen und einzulagern, wenn die Unterkunft nicht fristgerecht geräumt wird. (3) Im Todesfall ist die Unterkunft unverzüglich zu räumen und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Falls das nicht erfolgt, kann das Pflegeheim eine angemessene Frist setzten. Nach Ablauf dieser Frist ist das Pflegeheim berechtigt, die Räumung selbst vorzunehmen, die Gegenstände einzulagern, sowie den Ersatz der Räumungskosten zu verlangen. Unbeschadet davon ist das Pflegeheim berechtigt, bei einer anstehenden Wiederbelegung des Platzes, das Zimmer kostenpflichtig (gem. Anlage 3) zu räumen und die eingebrachten Gegenstände in Verwahrung zu nehmen. 20 Haftung (1) Haftung des Pflegeheims (1.1) Für Sachschäden am Eigentum des Bewohners haftet das Pflegeheim nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (1.2) Für Personenschäden haftet das Pflegeheim im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. (1.3) Geld und Wertsachen können von der Einrichtung unentgeltlich verwahrt werden. Ein Anspruch auf Verwahrung besteht nicht. Das Pflegeheim haftet bei Verlust oder Beschädigung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (2) Haftung des Bewohners Für Sachschäden haftet der Bewohner gegenüber dem Pflegeheim nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Personenschäden gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

14 Heimvertrag Lotte-Gerok-Haus (Stand ) Seite 14 von Informationen, Mängel und Beschwerden (1) Der Bewohner kann sich jederzeit beim Pflegeheim oder dem Träger des Pflegeheims über Angelegenheiten des Heimvertrags beraten lassen und sich bei Leistungsmängeln des Pflegeheims über diese beschweren. (2) Der Bewohner hat außerdem das Recht ( 21 Absatz 5 Landesheimgesetz), sich bei der zuständigen Heimaufsichtsbehörde und bei der von Heimaufsicht, Pflegekassen, MDK und Sozialhilfeträgern gebildeten Arbeitsgemeinschaft beraten zu lassen und sich über Mängel bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen zu beschweren. Die Anschrift der zuständigen Stelle lautet: Landratsamt Main-Tauber-Kreis Heimaufsicht Albert-Schweitzer-Straße 31 in Tauberbischofsheim Telefon: (09341) (3) Der Bewohner hat das Recht auf eine Kopie des aktuellen Prüfberichts der Heimaufsicht und erhält diese auf Nachfrage bei der Heimverwaltung des Pflegeheims. (4) Die Einrichtung nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil. 22 Datenschutz und Schweigepflicht (1) Der Bewohner vertraut sich dem Pflegeheim und seinen Mitarbeitern an. Das Heim verpflichtet sich und seine Mitarbeiter zu Diskretion und zu einem vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Informationen und Daten des Bewohners. (2) Es werden nur solche Versicherten- und Leistungsdaten gespeichert und verarbeitet, die für die Erfüllung des Heimvertrags erforderlich sind und nur den Mitarbeitern zugänglich gemacht, die für die entsprechenden Aufgaben zuständig sind. Hierzu gehört gegebenenfalls auch die fotografische Wunddokumentation. Insoweit stimmt der Bewohner der Speicherung seiner Daten zu und er hat das Recht auf Auskunft, welche Daten über ihn gespeichert sind. (3) Der Bewohner willigt ein, dass der behandelnde Arzt die für die Pflege erforderlichen Informationen den Mitarbeitern des Pflegeheims zur Verfügung stellt. Er willigt ebenfalls ein, dass dem Pflegeheim die vom MDK erstellten Gutachten zur Kenntnis gegeben werden. (4) Der Bewohner oder eine von ihm bevollmächtigte Person, hat das Recht auf Einsichtnahme in die über ihn geführte Pflegedokumentation.

15 Heimvertrag Lotte-Gerok-Haus (Stand ) Seite 15 von Schlussbestimmungen (1) Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Rechtswirksamkeit im Übrigen nicht. (2) Änderungen dieses Vertrags, die durch Auflagen von Behörden notwendig werden, bleiben vorbehalten, unbeschadet des Rechts des Trägers, gegen solche Auflagen Rechtsmittel zu ergreifen. (3) Die Anlagen sind Bestandteil des Vertrags. Sie sind dem Bewohner oder dessen Bevollmächtigten auszuhändigen. Anlagen zum Heimvertrag Anlage 1: Verzeichnis der Regelleistungen Anlage 2: Information über das zusätzliche Leistungsangebot zur Betreuung und Aktivierung gem. 87b SGB XI Anlage 3: Verzeichnis der Zusatzleistungen Anlage 4: Merkblatt Private Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen Lauda-Königshofen, den Hausleitung Bewohner Heimverwaltung ggf. gesetzlicher Vertreter

16 Anlage 1: Verzeichnis der Regelleistungen Anlage 1: Verzeichnis der Regelleistungen Vorbemerkung Die Regelleistungen ergeben sich unmittelbar aus dem Rahmenvertrag für vollstationäre Pflege gemäß 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg vom 12. Dezember Inhalt der Pflegeleistungen (1) Inhalt der Pflegeleistungen sind die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung, zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. Die Hilfen sollen die Maßnahmen enthalten, die Pflegebedürftigkeit mindern sowie einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit und der Entstehung von Sekundärerkrankungen vorbeugen. Dabei ist der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. (2) Die Durchführung und Organisation der Pflege richtet sich nach dem allgemeinen Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse. Die Pflegeleistungen sind in Form der aktivierenden Pflege unter Beachtung der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung nach 80 a SGB XI sowie der Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nach 80 SGB XI zu erbringen. (3) Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehören im Rahmen des durch 29 Abs. 1 SGB XI vorgegebenen Leistungsumfangs je nach Einzelfall folgende Hilfen: (3.1) Hilfen bei der Körperpflege Die körperliche Pflege orientiert sich an den persönlichen Gewohnheiten des Pflegebedürftigen. Die Intimsphäre ist zu schützen. Die Pflegekraft unterstützt den selbstverständlichen Umgang mit dem Thema Ausscheiden/Ausscheidungen.

17 Anlage 1: Verzeichnis der Regelleistungen Die Körperpflege umfasst: das Waschen, Duschen und Baden; dies beinhaltet gegebenenfalls auch den Einsatz von Hilfsmitteln, den Transport zur Waschgelegenheit, das Schneiden von Fingernägeln, das Haarewaschen und - trocknen, Hautpflege, Pneumonie- und Dekubitusprophylaxe sowie bei Bedarf Kontaktherstellung für Fußpflege und zum/zur Friseur/in, die Zahnpflege; diese umfasst insbesondere das Zähneputzen, die Prothesenversorgung, die Mundhygiene, Soor- und Parotitisprophylaxe, das Kämmen einschließlich Herrichten der Tagesfrisur; das Rasieren einschließlich der Gesichtspflege; Darm- oder Blasenentleerung einschließlich der Pflege bei der Katheter- und Urinalversorgung sowie Pflege bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung, Kontinenztraining, Obstipationsprophylaxe, Teilwaschen einschließlich der Hautpflege, gegebenenfalls Wechseln der Wäsche. Bei Ausscheidungsproblemen regt die Pflegekraft eine ärztliche Abklärung an. (3.2) Hilfen bei der Ernährung Eine ausgewogene Ernährung einschließlich notwendiger Diätkost ist anzustreben. Der Pflegebedürftige ist bei der Essens- und Getränkeauswahl sowie bei Problemen der Nahrungsaufnahme zu beraten. Zur selbständigen Nahrungsaufnahme ist der Einsatz von speziellen Hilfsmitteln zu fördern und zu ihrem Gebrauch anzuleiten. Bei Nahrungsverweigerung ist ein differenzierter Umgang mit den zugrunde liegenden Problemen erforderlich. Die Ernährung umfasst: das mundgerechte Zubereiten der Nahrung sowie die Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung; hierzu gehören alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die die Aufnahme von fester und flüssiger Nahrung ermöglichen, z. B. portionsgerechte Vorgabe, Umgang mit Besteck; Hygienemaßnahmen wie z. B. Mundpflege, Händewaschen, Säubern/ Wechseln der Kleidung. (3.3) Hilfen bei der Mobilität Ziel der Mobilität ist u. a. die Förderung der Beweglichkeit, der Abbau von überschießendem Bewegungsdrang sowie der Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung. Die Anwendung angemessener Hilfsmittel dient dem Ausgleich von Bewegungsdefiziten. Beim Aufstehen und Zubettgehen sind Schlafgewohnheiten und Ruhebedürfnisse angemessen zu berücksichtigen und störende Einflüsse möglichst zu reduzieren oder zu beseitigen.

18 Anlage 1: Verzeichnis der Regelleistungen Die Mobilität umfasst: das Aufstehen und Zubettgehen sowie das Betten und Lagern; das Aufstehen und Zubettgehen beinhaltet auch Hilfestellung beim An- und Ablegen von Körperersatzstücken wie Prothesen. Das Betten und Lagern umfasst alle Maßnahmen, die dem Pflegebedürftigen das körper- und situationsgerechte Liegen und Sitzen ermöglichen, Sekundärerkrankungen wie Kontraktur vorbeugen und Selbständigkeit unterstützen. Dazu gehört auch der Gebrauch sachgerechter Lagerungshilfen und sonstiger Hilfsmittel, das Gehen, Stehen, Treppensteigen; dazu gehört beispielsweise die Ermunterung und Hilfestellung bei bettlägerigen oder auf den Rollstuhl angewiesenen Pflegebedürftigen zum Aufstehen und sich bewegen, z. B. im Zimmer, in den Gemeinschaftsräumen und im Außengelände, das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung; dabei sind solche Verrichtungen außerhalb des Pflegeheimes zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern (z. B. Organisieren und Planen des Zahnarztbesuches), das An- und Auskleiden; dies umfasst auch ein An- und Ausziehtraining. (3.4) Hilfen bei der persönlichen Lebensführung Ziel der Hilfe ist, dem Pflegebedürftigen trotz des durch die Pflegebedürftigkeit bedingten Hilfebedarfs die Führung eines selbständigen und selbstbestimmten Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Dieser Hilfebedarf bei der persönlichen Lebensführung wird ausgeglichen, soweit dies nicht durch das soziale Umfeld geschehen kann, z.b. durch Angehörige und Betreuer. Ziel der Hilfen ist es insbesondere, Vereinsamung, Apathie, Depression und Immobilität zu vermeiden und dadurch einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit vorzubeugen bzw. die bestehende Pflegebedürftigkeit zu mindern. In diesem Sinne dienen Hilfen bei der persönlichen Lebensführung der Orientierung zur Zeit, zum Ort und zur Person, zur Gestaltung des persönlichen Alltags und einem Leben in der Gemeinschaft, der Bewältigung von Lebenskrisen und der Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen sowie der Unterstützung bei der Erledigung persönlicher Angelegenheiten.

19 Anlage 1: Verzeichnis der Regelleistungen (3.5) Leistungen der sozialen Betreuung Das Ziel der sozialen Betreuung ist die Sicherung der persönlichen Lebensgestaltung im Pflegeheim, welche an der Erhaltung der Selbständigkeit des Pflegebedürftigen orientiert ist, soziale Integration anstrebt und die jeweiligen Aktivierungspotentiale ausschöpft. Hierzu zählen insbesondere die Beratung und Erhebung der Sozialanamnese zur Vorbereitung des Einzugs, Beratung in persönlichen Angelegenheiten, bei Behördenund Ämterkontakten (z. B. Organisieren und Planen der Ämterbesuche). Ferner umfasst die soziale Betreuung im Einzelfall die Koordination der Kontakte zu Angehörigen und gesetzlichen Betreuern, die gemeinwesenorientierte Vernetzung der Einrichtung, Koordinationsaufgaben zu korrespondierenden Diensten und Institutionen, die Begleitung ehrenamtlicher Helfer sowie die Erschließung wirtschaftlicher Hilfen. (3.6) Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (3.6.1) Die Behandlungspflege umfasst die nachfolgenden pflegerischen Hilfen zur Unterstützung der ärztlichen Behandlung (soweit nicht vom Arzt selbst erbracht): Verbandswechsel Injektionen Katheterwechsel, Blaseninstillation, Blasenspülung Dekubitusbehandlung Einlauf/Darmentleerung spezielle Krankenbeobachtung und -überwachung (Messung von Körpertemperatur, Blutdruck, Puls, Blutzucker) Einreibungen, Wickel Medikamentenüberwachung und -verabreichung Bronchialtoilette, Trachealkanülenpflege Verabreichung von Sondenernährung bei liegender Sonde Verabreichung von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang (3.6.2)Die Maßnahmen der Behandlungspflege werden vom behandelnden Arzt schriftlich angeordnet und verantwortet. Der Arzt trägt einzeln die erforderlichen Maßnahmen sowie das Datum der Anordnung und sein Namenszeichen in die für den einzelnen Pflegebedürftigen vom Pflegeheim geführte Pflegedokumentation ein. (3.6.3) Die Verantwortung für die Durchführung der ärztlich angeordneten Maßnahmen liegt beim Träger des Pflegeheims.

20 Anlage 2: Information über das zusätzliche Leistungsangebot zur Betreuung und Aktivierung gem. 87b SGB XI Die Einrichtung hat mit den Pflegekassen mit Wirkung vom eine Vereinbarung über ein zusätzliches Angebot an Leistungen zur Betreuung und Aktivierung gem. 87b SGB XI abgeschlossen. Das zusätzliche Leistungsangebot besteht für alle pflegeversicherten Bewohner, unabhängig davon, ob diese eingestuft sind oder bei ihnen eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach 45a SGB XI festgestellt ist. Wichtige Hinweise: Bei den zusätzlichen Leistungen nach 87b SGB XI handelt es sich um ein Leistungsangebot der Pflegeversicherung. Anspruchsberechtigt sind daher nur Bewohner, die bei einer Pflegekasse oder einer privaten Pflegeversicherung pflegeversichert sind. Allerdings übernehmen zwischenzeitlich auch Beihilfestellen die Leistungen nach 87B SGB XI (vgl. z.b. 9 Abs. 7 Beihilfeverordnung BW). Jeder Bewohner hat Anspruch auf allgemeine Pflegeleistungen in dem nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlichen Umfang (vgl 8 Abs. 1 4 des Heimvertrags. Beim zusätzlichen Leistungsangebot nach 87b SGB XI handelt es sich um darüber hinausgehende zusätzliche Leistungen der Betreuung und Aktivierung. Für das Leistungsangebot nach 87b SGB XI hält die Einrichtung zusätzliches Personal (im Verhältnis einer Vollkraftstelle auf 20 anspruchsberechtigte Bewohner) zur Verfügung. Dieses widmet sich ausschließlich der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung der Bewohner. Der Inhalt des zusätzlichen Leistungsangebots bestimmt sich nach der Angebotskonzeption, die in unserer Einrichtung eingesehen werden kann. Die anspruchsberechtigten Bewohner werden zur Teilnahme an Alltagsaktivitäten motiviert und aktiviert sowie bei diesen Aktivitäten betreut und begleitet. Das zusätzliche Leistungsangebot wird in der Regel im Rahmen von Gruppenangeboten stattfinden, kann in Einzelfällen aber auch eine Einzelbetreuung umfassen, wenn die persönliche Situation des Bewohners dies erfordert. Wie der Inhalt des Leistungsangebots im Einzelnen gestaltet wird, entscheidet die Einrichtung. Die regelmäßigen Angebote der Sozialen Betreuung können Sie dem ausgehängten Wochenprogramm entnehmen. Die Einrichtung ist berechtigt, Änderungen an der Angebotskonzeption und an den einzelnen Leistungen vorzunehmen.

21 Das zusätzliche Leistungsangebot nach 87b SGB XI wird ausschließlich über einen zwischen Einrichtung und Pflegekassen vereinbarten Zuschlag zur Pflegevergütung finanziert. Dieser ist nicht Teil des heimvertraglich vereinbarten Heimentgelts, sondern wird in vollem Umfang von den Pflegekassen finanziert. Für die Bewohner fällt keine Eigenbeteiligung an. Mit den Pflegekassen ist ein pauschalierendes Abrechnungsverfahren vereinbart. Ist der Bewohner mindestens einen vollen Tag im Monat in der Einrichtung anwesend, wird die komplette Monatspauschale abgerechnet. Eine Ausnahme gilt beim Umzug in eine andere Pflegeeinrichtung: In diesem Fall wird taggenau abgerechnet, wobei der Umzugstag nur von der aufnehmenden Einrichtung berechnet werden kann. Der Leistungsanspruch und die Vorhaltung des zusätzlichen Leistungsangebots hängen von einer wirksamen Vereinbarung der Einrichtung mit den Pflegekassen ab. Endet die Vereinbarung, muss die Einrichtung auch die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach 87b SGB XI einstellen. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Heimverwaltung.

22 Anlage 3: Verzeichnis der Zusatzleistungen im Lotte-Gerok-Haus Art der Leistung Entgelt Bemerkung Wäsche und Bekleidung Kennzeichnung der persönlichen Wäsche und Bekleidung Flicken der persönlichen Wäsche und Bekleidung Weitergabe der Wäsche an eine Änderungsschneiderei Sammeln, Weitergabe und Rückgabe persönlicher Wäsche und Bekleidung für die Chemische Reinigung Haustechnik Technische Dienstleistungen an bewohnereigenen Gegenständen Entsorgung von privatem Sperrmüll Lagerung von persönlichen Gegenständen nach Vertragsende Leihgeräte (v.a. für Kurzzeitgäste) Hauswirtschaft Ausrichten von privaten Festen und Feierlichkeiten Servieren der Mahlzeiten auf dem Zimmer Besondere Speisen und Getränke außerhalb des Standardangebots Zusätzliche Dienste der Hauswirtschaft (Haustier versorgen, Reinigung persönlicher Gegenstände, Räumen eines Zimmers etc.) Betreuungsleistungen Erledigung von individuellen, vom Bewohner veranlassten Angelegenheiten Bei Einzug einmalig pauschal 50,00 für alle Kleidungsstücke 1,00 je Stück auf Einzelauftrag durch externe Änderungsschneiderei auf Einzelauftrag Rechnung kommt direkt von der Reinigung auf Einzelauftrag durch Mitarbeiter: 6,00 je angefangene ¼-Stunde auf Einzelauftrag durch Mitarbeiter: 6,00 je angefangene ¼-Stunde 5,00 /Tag Mobiles Telefon: 3,00 /Tag Farb-TV: 2,00 /Tag auf Einzelauftrag die Hauswirtschaft erstellt ein individuelles Angebot nach Vereinbarung 1,50 je Mahlzeit siehe gesonderter Aushang auf Einzelauftrag 5,00 je angefangene ¼- Stunde auf Einzelauftrag 5,00 je angefangene ¼- Stunde Die normale Wäsche der persönlichen Bekleidung ist eine Regelleistung und damit im Heimentgelt enthalten. Sofern möglich Sofern möglich Sofern vorhanden Wenn das Servieren der Mahlzeiten auf dem Zimmer pflegerisch erforderlich ist, dann handelt es sich um eine Regelleistung, die nicht gesondert berechnet wird. Das Standardangebot umfasst mindestens Tee, Kaffee und Mineralwasser Sofern keine Regelleistung oder durch Ehrenamtliche erbracht.

23 Anlage 4: Merkblatt Private Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen Vorhandene Gemeinschaftseinrichtungen Das Lotte-Gerok-Haus verfügt über 44 Pflegeplätze in zwei Wohnbereichen. In jedem Wohnbereich gibt es folgende Gemeinschaftsräume und einrichtungen, die von den Bewohnern des Bereichs genutzt werden können: Ein Aufenthalts- und Speiseraum (ca. 49 qm) mit TV Ein Pflegebad Diverse Sitzplätze innerhalb des Wohnbereichs Darüber hinaus gibt es folgende Gemeinschaftsräume und einrichtungen, die allen Bewohnern zur Verfügung stehen: Ein Multifunktionsraum/Sportraum (ca. 35 qm) im Erdgeschoss Eine beschützte Terrasse und Gartenanlage im 1. Obergeschoss Eine Cafeteria im Erdgeschoss Sitzgruppe im Eingangsbereich Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen durch die Bewohner und deren Besucher. (1) Die Gemeinschaftseinrichtungen innerhalb der Wohngruppen können von den Bewohnern der Wohngruppe jederzeit alleine oder mit ihren Besuchern genutzt werden. (2) Die wohngruppenübergreifenden Gemeinschaftseinrichtungen, mit Ausnahme des Multifunktionsraums im Erdgeschoss, können von allen Bewohnern im Haus alleine oder auch mit ihren Besuchern genutzt werden. (3) Besucher der Bewohner sind in den Gemeinschaftseinrichtungen herzlich willkommen, solange die anderen Bewohner dadurch nicht unangemessen gestört werden. (4) Da die Gemeinschaftseinrichtungen von allen Bewohnern und von Besuchern genutzt werden können, kann es zu dazu kommen, dass deren Kapazitäten belegt sind. In diesem Fall sind die Bewohner gebeten, sich bei der Nutzung abzusprechen, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Heimpersonals. (5) Die Cafeteria im Erdgeschoss kann nach rechtzeitiger Voranmeldung für private Feierlichkeiten und Veranstaltungen genutzt werden. Die Nutzung des Raums und seiner Einrichtung ist kostenlos. Die Verpflegung kann entweder vom Nutzer selbst übernommen oder an die Hauswirtschaft (Zusatzleistung) vergeben werden. (6) Die Bewohner sind gebeten, die Gemeinschaftseinrichtungen pfleglich zu behandeln. Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, müssen ersetzt werden.

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