Unterhaltung der Waldwege in Brandenburg

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1 Unterhaltung der Waldwege in Brandenburg Der Landesverband Brandenburg des Naturschutzbundes Deutschland (NABU Brandenburg) führt seit einigen Monaten eine öffentliche Lobby-Kampagne gegen die bewährte Praxis der Unterhaltung von Waldwegen in Brandenburg. Der NABU Brandenburg beruft sich dabei auf ein von ihm in Auftrag gegebenes und finanziertes Gutachten 1 zum Waldwegeneuund -ausbau nach der Betriebsanweisung des Landesbetriebs Forst Brandenburg. Als Ergebnis der daraus resultierenden öffentlichen Diskussionen zur forstlichen Praxis der Waldwegeunterhaltung werden einigen brandenburgischen Oberförstereien scheinbar willkürlich geplante und projektierte Waldunterhaltungsmaßnahmen durch die unteren Naturschutzbehörden untersagt. Im Hinblick auf den zu befürchtenden wirtschaftlichen und finanziellen Schaden durch Verzögerungen oder gar Unterlassungen von Investitionen in die Waldwegeunterhaltung, sieht die AGR hinreichenden Anlass, sich im Interesse der in Brandenburg Rohholz einkaufenden Unternehmen der Holzindustrie mit dem vorliegenden Positionspapier in den aktuellen Diskussionsprozess einzubringen. 1 Vorbemerkung Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die nachhaltige Nutzung von regenerativen Rohstoffen zu intensivieren, um eine bio-basierte Wirtschaft und Gesellschaft zu entwickeln. Bei der unter dem Leitbegriff Bioökonomie stehenden Initiative, spielt Holz eine herausragende Rolle, da kein anderer nachwachsender Rohstoff so ökologisch, nachhaltig produzierbar und so oft recycelbar ist. Nachhaltig erzeugtes, langfristig verwendetes und wiederverwertetes Holz erfüllt alle Kriterien einer wissenschaftlich geforderten und politisch erwünschten Kreislaufwirtschaft. Der damit erzielbare Emissionseinsparungseffekt ist immens und steht zudem im Einklang mit den energie- und umweltpolitischen Zielen der Bundesregierung und der Bundesländer. Die deutsche Forstwirtschaft gilt weltweit als vorbildlich, da sie durch die nachhaltige und naturnahe Bewirtschaftung der Wälder nicht nur kontinuierlich und verlässlich den nachwachsenden Rohstoff Holz bereitstellt, sondern gleichzeitig die biologische Vielfalt der Wälder erhält und fördert. Dies verdeutlicht nicht zuletzt der Indikatorenbericht, welcher unseren 1 Sommer, K., Stähle, T. (2012): Rechtliche Rahmenbedingungen des Waldwegeneu- und -ausbaus nach der Betriebsanweisung des Landesbetriebs Forst Brandenburg vom 7. Februar Rechtsgutachterliche Stellungnahme im Auftrag des NABU Brandenburg, Berlin, Juni 2013, 19 S.; Zuletzt online abgerufen am unter: info@rohholzverbraucher.de 1 (6) 22. August 2013

2 Wäldern trotz der früheren Kahlschlags- und Fichtenwirtschaft Deutschlandweit mit 81 Prozent den besten Teilindikatorwert aller bewerteten Ökosysteme bescheinigt. 2 Das Bundesamt für Naturschutz macht hierfür die naturnahe Waldbewirtschaftung in Deutschland verantwortlich. Eine gute Walderschließung ist Voraussetzung für die ordnungsgemäße Pflege und Bewirtschaftung des Waldes, die kontinuierliche Versorgung der Industrie mit Holz und die dauerhafte Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion. 2 Sachverhalt Der NABU Brandenburg beauftragte und finanzierte ein Gutachten zu den Rechtlichen Rahmenbedingungen des Waldwegeneu- und -ausbaus nach der Betriebsanweisung des Landesbetriebs Forst Brandenburg vom 7. Februar Die Gutachter kommen darin zu dem zum Schluss, dass bei allen Waldwegebaumaßnahmen in Gebieten gemäß der FFH- Richtlinie 3 (FFH-Gebiete) und in der Nähe von FFH-Gebieten bis zum Nachweis des Gegenteils davon auszugehen ist, dass diese möglicherweise zu erheblichenzur Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes des FFH-Gebiets führen können. Darüber hinaus gehen Sie davon aus, dass die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung beim Waldwegeausbau nach der Betriebsanweisung (BA) des Landesbetrieb Forst Brandenburg Anwendung findet, da ein Eingriff i.s.v. 14 Abs. 1 BNatSchG vorliegen soll. Die Gutachter sehen auch keine Privilegierung der Waldwegeunterhaltung gemäß der BA nach 14 Abs. 2 S. 1 BNatSchG, da es sich nach Ansicht der Gutachter bei Wegebaumaßnahmen um keine ordnungsgemäße Forstwirtschaft handelt. Die Gutachter empfehlen daraufhin den jeweils zuständigen Naturschutzbehörden die Genehmigung der Wegebaumaßnahmen zu untersagen, falls die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von FFH-Gebieten, gesetzlich geschützter Arten oder Biotope nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Mehrere untere Naturschutzbehörden des Landes Brandenburg zogen das NABU-Gutachten in der Zeit nach der Veröffentlichung das NABU-Gutachten für die Begründung von Genehmigungsvorbehalten heran und untersagten zudem die Durchführung von dringend erforderlichen Wegeinstandsetzungen. Dabei spiegelt die vorliegende Betriebsanweisung die gängige Praxis der Wegeunterhaltung in Brandenburg wider. Erstaunlich und unverständlich ist 2 BMU (2010): Indikatorenbericht 2010 zur Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) (Hrsg.). Berlin. S Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. (FFH-Richtlinie) info@rohholzverbraucher.de 2 (6) 22. August 2013

3 der Umstand, dass bei der bisherigen Waldwegeunterhaltung des Landesbetriebs Forst Brandenburg keine dauerhafte Beeinträchtigung von Waldgebieten oder Tier- und Pflanzenpopulationen und keine maßgeblichen Verstöße gegen naturschutzrechtliche Naturschutzrechtliche Bestimmungen seitens der unteren Naturschutzbehörden bekannt geworden sind. 3 Position der AGR Die Unterhaltung eines differenzierten und gut ausgebauten Waldwegenetzes ist ein unverzichtbarer Bestandteil der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und trägt zur Einhaltung gesetzlicher Standards bei der Waldbewirtschaftung und der Holznutzung bei. Darüber hinaus dient das Wegenetz der Waldbrandvorbeugung, der Waldbrandbekämpfung, dem ungehinderten Einsatz von Rettungsfahrzeugen und der Erholung. Die Unternehmen der Holzindustrie produzieren aufgrund kontinuierlicher Herstellungsprozesse in der Regel das ganze Jahr hindurch unterbrochen nur durch kurze Wartungsperioden. Die planmäßige und kontinuierliche Rohstoffbereitstellung durch den Landesbetrieb Forst Brandenburg sowie durch private und kommunale Waldbesitzer ist zur Aufrechterhaltung der Produktion unerlässlich. Der Schwerpunkt des Holzeinschlags liegt in den Wintermonaten, da die fehlende Belaubung eine sichere Holzernte ermöglicht. Gleichzeitig werden hierdurch sensible Waldgebiete geschont und den Tierarten eine störungsarme Setz- und Brutzeit ermöglicht. Unwidersprochen ist, dass der Wegebau ökologisch verträglich und maßvoll durchgeführt werden sollte. Für die Abfuhr des Holzes aus dem Wald ist ein professionell ausgebautes und ganzjährig witterungsunabhängig nutzbares Wegenetz jedoch unerlässlich. Dafür müssen zumindest die Hauptwege für den Holztransport entsprechend befestigt sein. Monatelange Sperrungen von Waldwegen aufgrund witterungsbedingter Einschränkungen der Befahrbarkeit sind wirtschaftlich nicht tragbar. Die Gutachter geben bei der rechtlichen Bewertung der Wegebaumaßnahmen gleich zu Beginn ihrer Ausführungen zu bedenken, dass es keine rechtliche Regelung für den Umgang mit einer Betriebsanweisung gibt, die eine schrittweise Durchführung von Gesamtmaßnahmen (den Wegebau im Land Brandenburg) vorsieht. Weiterhin führen sie aus: Da der Umfang der einzelner Teilmaßnahmen nicht bekannt ist, muss insoweit versucht werden, sachgerechte Annahmen zu treffen. Das vorgelegte Rechtsgutachten beruht demnach überwiegend auf sachgerechten Annahmen und Beschreibungen von [ ] Sachverständigen des NABU, (S. 4 in Sommer und Stähle, 2012). Waldwegebaumaßnahmen sind jedoch nicht per info@rohholzverbraucher.de 3 (6) 22. August 2013

4 se ein Eingriff in Natur und Landschaft, sondern sind gemäß 14 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 4 als gute fachliche Praxis zu bewerten. (2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus 17 Absatz 2 des Bundes- Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Ebenso ist bei Maßnahmen der Wegeunterhaltung nicht zwangsläufig der Projektbegriff nach 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG 4 anzuwenden. Entscheidend ist die potentielle Beeinträchtigung des betroffenen Gebiets, die im Einzelfall zu beurteilen ist. In Bezug auf die Wegeunterhaltung ist die Anwendung des Eingriffsbegriffs nach BNatSchG bereits von Umweltbehörden anderer Bundesländer präzisiert worden. So führt das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in seinem Leitfaden Forstlicher Wegebau und naturschutzrechtliche Eingriffregelung 5 mit Bezug auf die forstlichen Förderrichtlinien 2012 folgendes aus: Der Neubau und Ausbau forstwirtschaftlicher Wege können Eingriffe nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz sein, die einer Eingriffsgenehmigung bzw. beim Ausbau (Einzelfallentscheidung) einer Unbedenklichkeitserklärung der Unteren Naturschutzbehörde bedürfen. Und weiter: Ohne Genehmigung zulässig ist daher weiterhin nach der bisherigen Rechtslage ( 6 Abs. 2 Nr. 14 HENatG 2002) ein Ausbau eines land- oder forstwirtschaftlichen Weges auf vorhandener Trasse. Sinn der Regelung war, einen solchen Ausbau eines Weges, der sich in seinen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nur geringfügig von einer Instandhaltung unterscheidet, nicht strenger als diese zu beurteilen. 4 BNatSchG (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist. 5 HMUELV (2012): Leitfaden Forstlicher Wegebau und naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Abteilung Forsten und Naturschutz. Az. VI 2-103b 26-39/2012. S. 8. Zuletzt abgerufen am unter: info@rohholzverbraucher.de 4 (6) 22. August 2013

5 Die pauschale Anwendung der Eingriffs- und Projektbegriffe der unteren Naturschutzbehörden im Land Brandenburg als Empfehlung aus dem NABU-Gutachten widerspricht der im Regelfall anzuwendenden Einzelfallbewertung. Die zuverlässige und ganzjährige Rohstoffversorgung der Werke ist einer der wichtigsten Standortsfaktoren und in globalisierten Märkten wettbewerbsentscheidend. Nach Auffassung der AGR drohen bei unterlassener bzw. nicht fachgerechter Waldwegeunterhaltung insbesondere folgende Gefahren für die Forst- und Holzwirtschaft: 1. Ein zügiger und witterungsunabhängiger Abtransport von bereitgestelltem Rohholz ist nicht gewährleistet. 2. Die kontinuierliche Rohstoffversorgung der Werke wird unterbrochen und kann zu zeitweisen Produktionsstillständen und Kurzarbeit führen. 3. Ist die Rohstoffversorgung mittel- bis langfristig gefährdet, sind Investitionszurückhaltung und Standortneubewertung die Folge. 4. Weiterhin besteht kurzfristig die Gefahr einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens im Wald und in den anliegenden Gemeinden, da bestimmte Waldwege witterungsbedingt gesperrt oder umfahren werden müssen. 5. Die Gefahr der Qualitätsminderung von bereits eingeschlagenem Rohholz durch Insekt- oder Pilzbefall steigt aufgrund verzögerter Holzabfuhr. 6. Forstschutzrisiken umliegender Waldbestände durch von Holzpoltern ausgehende Insektenkalamitäten steigen. Die teilweise geforderte Verwendung kleinerer Fahrzeuge zum Abtransport des Holzes stellt keine wirtschaftlich realisierbare Alternative dar. Unabhängig von Wirtschaftlichkeitsaspekten, würde dies im Ergebnis zu einer höheren Frequentierung mit steigendem Verkehrsaufkommen und Emissionen innerhalb der Gemeinde und auf Waldwegen führen. 4 Forderungen der AGR Die AGR fordert: 1. Die Privilegierung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft nach der gültigen Bundes- und Landesgesetzgebung 67 muss bei der Wegeunterhaltung wie bisher Anwendung finden. 6 LWaldG (Waldgesetz des Landes Brandenburg) vom 20. April 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 06], S.137), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I/09, [Nr. 08], S.175, 184) 4 Abs. 1-3 LWaldG Bbg, 7 BbgNatSchAG (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz). Gesetz zur Bereinigung des Brandenburgischen Naturschutzrechts vom 21. Januar 2013 (GVBl. I/03 [Nr. 03]. info@rohholzverbraucher.de 5 (6) 22. August 2013

6 2. Der willkürlichen Anwendung der Eingriffsregelung durch die unteren Naturschutzbehörden ist durch eine landeseinheitliche Regelung entgegenzuwirken. 3. Derzeit untersagte Wegeunterhaltungen, die unter die gute fachliche Praxis fallen, sind unverzüglich freizugeben. Ganzjährig befahrbare Wege sind für die Forst- und Holzwirtschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben essentiell. Einschränkungen in der Befahrbarkeit der Wälder könnten sich für Brandenburg aufgrund fehlender Planungssicherheit für die Unternehmen zu einem schwerwiegenden Standortnachteil im Wettbewerb um Arbeitsplätze entwickeln. Dies kann weder im Interesse der brandenburgischen Landesregierung, noch der in dieser Sache agierenden Umweltverbände sein. Kontakt: Arbeitsgemeinschaft Rohholzverbraucher e.v. Dr. Denny Ohnesorge Dorotheenstraße Berlin Über die AGR: Die Arbeitsgemeinschaft Rohholzverbraucher e.v. (AGR) ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Unternehmen und Verbänden der Rohholz verbrauchenden Industrien in Deutschland und den angrenzenden Ländern. Die AGR setzt sich für die Verbesserung der wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen für die Verwendung von Holz ein. In Kooperation mit der Forstwirtschaft engagiert sich die AGR für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung, die im Einklang mit ökonomischen, ökologischen und sozialen Interessen steht. 6 (6) 22. August 2013

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