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1 ) tr l;ixlt; lltäilf:'i:il""u' lndu3td} und H.ndcbk.nnertür tünch.n {nd Ob.örye- KVB-Finance-Vermittlung-GmbH Geschäftsleitung Berghamer Str. 17 AktgnzgiChen III B4-FAVA/VR rhr Ansprechparrner Telefon Fax Juli 2013 Vollzug der Gewerbeordnung (GewO); Erlaubnis nach S 34f Abs. 1 S. 1 GewO (Finanzanlagenvermittler) Antragstellerin: KVB-Finance-Vermittlung-GmbH Berghamer Str Nittenau eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Amberg unter der HRB 3162 mit dem/den gesetzlichen Vertreter/-n: Josef Kaiser, geb Auf Antrag vom erteilt die IHK für München und Oberbayern (lhk) der Antragstellerin die Erlaubnis nach S 34f Abs. 1 S. 1 GewO im Umfang der Bereichsausnahme des $ 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes (KWG) gewerbsmäßig zu Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern Postanschrift: München I Hausanschrift: Balanstraße 55-59,8'1541 München Tel Fax I ihkmail@muenchen.ihk.de I lnternet: Zertifizierl nach DIN EN ISO 9001: 2008

2 Anteilsschei nen ei ner Kapitalan lagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltu n gs bereic h des I nvestmentgesetzes (l nvg ) öffentl ic h vertrieben werden dürfen, öffentlich angebotenen Anteilen an geschlossenen Fonds in Form einer Kommand itgesellschaft, Anlageberatung im Sinne des $ 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG zu erbringen und den Abschluss von Verträgen über den Enryerb solcher Finanzanlagen zu vermitteln.

3 Gründe: Die Antragstellerin beantragte bei der IHK eine Erlaubnis nach $ 34f Abs. 1 S. 1 GewO. Die IHK ist für den Erlass des Bescheides sachlich und örtlich zuständio. Die Erlaubnis nach S 34f Abs. 1 S. 1 GewO wurde im vereinfachten Verfahren gemäß S 157 Abs. 2 S. 1 und 3 GewO unter Vorlage einer Erlaubnis nach $ 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und/oder Nr. 3 GewO a. F, erteilt. Eine Überprüfung von Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen war nicht notwendig (S 157 Abs. 2 S. 3 GewO), zudem sind keine Tatsachen bekannt, die die Versagung der beantragten Erlaubnis rechtfertigen würden. Die Antragstellerin hat zudem die notwendige Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde nachgewiesen. Die Erlaubnis nach S 34f Abs. 1 S. 1 GewO konnte daher im beantragten Umfang erteilt werden. Bitte beachten Sie folgende Hinweise: Die Erlaubnis ist gültig im gesamten Bundesgebiet. Sie berechtigt die Erlaubnisinhaberin, im erteilten Umfang die im Bescheid genannten gewerblichen Tätigkeiten auszuüben. Der Versicherungsschutz ist während der gesamten Tätigkeit aufrechtzuerhalten. Wird der Vertrag über die Berufshaftpflichtversicherung beendet, ist der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich der Abschluss einer neuen Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis wird die vorliegende Erlaubnis widerrufen. es sei denn. die Erlaubnisinhaberin verzichtet auf die Erlaubnis. Es wird darauf hingewiesen, dass für Tätigkeiten im Bereich Kapitalanlagevermittlung auch eine Erlaubnis nach dem Gesetz über das KWG erforderlich sein kann. Diese ist bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, Bonn, zu beantragen.

4 Ferner wird auf die Pflicht zur Einhaltung der Bestimmungen in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen. Die Geschäftsvorgänge sind für jedes Kalenderjahr von einem Prüfer im Sinne des $ 24 Abs. 3 oder 4 FinVermV prüfen zu lassen. Der Prüfungsbericht ist bis spätestens des Folgejahres der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde unaufgefordert zu übermitteln. Sofern die Erlaubnisinhaberin im Berichtszeitraum keine nach $ 34f Abs. 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat sie spätestens bis zum des Folgejahres der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde anstelle des Prüfungsberichtes unaufgefordert und schriftlich eine entsprechende Erklärung zu übermitteln (Negativerklärung). Nach $ 26 Abs. 1 Nr. 14 FinVermV handelt ordnungswidrig, wer entgegen g 24 Abs. 1 S. 1 oder S. 4 FinVermV einen Prüfungsbericht oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß S 144 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 GewO mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Die Erlaubnisinhaberin hat der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder der Zweigniederlassung beauftragten Person/- en unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt beijuristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige sind Name, Geburtsname, sofern er vom Namen abweicht, Vornamen, Staatsangehörigkeit/-en, Geburtstag und Anschrift der betreffenden Person/-en anzugeben (S 21 FinVermV). Die Erlaubnisinhaberin ist verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach g 1 1a Abs. 1 GewO eintragen zu lassen; ebenso sind Anderungen der im Register gespeicherten Angaben der IHK für München und Oberbayern unverzüglich mitzuteilen. Personen, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, dürfen von der Erlaubnisinhaberin nur beschäftigt werden, wenn diese sicherstellt, dass Erstere zuverlässig sind und über entsprechende Sachkunde im Sinne von g 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO verfügen. Die Erlaubnisinhaberin hat diese Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit, im vereinfachten Verfahren (g 157 Abs. 2 S. 1 und 3 GewO) spätestens bis zum , bei der örtlich zuständigen IHK zu melden und eintragen zu lassen. Anderungen der im Register gespeicher-

5 ten Angaben zu diesen Personen sind der örtlich zuständigen IHK unverzüglich mitzuteilen. Der Beginn der Ausübung des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle ist der jeweils zuständigen Gemeinde am Ort der künftigen Betriebsstätte anzuzeigen, S 14 Abs. 1 GewO. Dies gilt auch für eine Verlegung des Betriebssitzes, eine Anderung des Unternehmensgegenstandes und die endgültige Aufgabe der Ausübung des Gewerbebetriebes. Die Pflicht zur Gewerbeanzeige entfäl1 weder durch die Erteilung der Erlaubnis noch durch eine Eintragung in das Register nach $ 1 1a Abs. 1 Gewo oder andere Registe r (2. B. Handelsregister). Die Edaubnis nach $ 34cAbs. 1 S. 1 Nr. 2 und/oder Nr. SGewO in der bis zum geltenden Fassung erlischt mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach $ 34f Abs. 1 S. 1 GewO, spätestens aber mit Ablauf des Eine ggf. bereits erteilte Edaubnis als lmmobilienmakler. Darlehensvermittler, Bauträger und/oder Baubetreuer nach $ 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. '1a und/oder Nr. 4 Gewo in der bis zum geltenden Fassung wird durch diesen Erlaubnisbescheid nicht berührt. Freundliche Grüße Industrie- und Handelsk für München und Oberb lm Abdruck an: LRA schwandorf, Gewerbeamt, wackersdorfer str. 80, g242l schwandorf IHK Regensburg Rechtsbehelfsbelehrunq siehe nachfotqende Seite

6 ) E l'iffi''lrtäilf:i:il""u' Rechtsbehelfsbeleh ru nq Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (lndustrie- und Handelskammer für München und oberbayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur BegrÜndung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die ubrigen Betbiligten beifügen. Zur örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Bayern beachten Sie bitte die umseitige Übersicht. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehruno a O ' Durch das Gesetz zur Anderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBI. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren für diesen Rechtsbereich abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (2.8. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich nach dem Regierungsbezirk, in dem der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat (vgl. umseitig). Bei Fragen zu diesem Bescheid können Sie sich gerne direkt an uns wenden. Wir werden dann versuchen, lhre Fragen möglichst schnell und unbürokratisch zu beantworten. bitte wenden

7 Örtliche Zuständiqkeit der Verwaltunqsqerichte: \ Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Regierungsbezirk Mittelf ranken: Postanschrift: Postfach 616, Ansbach Hausanschrift: Promenade 24-28, Ansbach Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Postanschrift: Postfach ,86048 Augsburg Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Postanschrift: Postfach ,95422 Bayreuth Hausanschrift: Friedrichstraße Bavreuth Bayerisches Verwaltungsgericht München Postanschrift: Postfach ,80005 München Hausanschrift: Bayerstraße 30, München Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Postanschrift: Postfach , Regensburg Hausanschrift: Haidplatz 1, Regensburg Kreisfreie Städte: Nürnberg, Fürth, Erlangen, Schwabach, Ansbach Landkreise: Nürnberger Land, Erlangen - Höchstadt, Fürth, Roth, Weißenburg - Gunzenhausen, Ansbach und Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim Regierungsbezirk Schwaben: Kreisfreie Städte: Augsburg, Kaufbeuren, Kempten, Memmingen Landkreise: Aichach-Friedberg, Augsburg, Dillingen an der Donau, Donau-Ries, Günzburg, Lindau, Neu-Ulm, Oberallqäu, Ostallqäu, Unlerallqäu Regierungsbezirk Oberfranken : Kreisfreie Städte: Bamberg, Bayreuth, Coburg, Hof Landkreise: Bamberg, aayrjutf,, Coburg, Forchheim, Hof, Kronach. Kulmbach. Lichtenfels und Wunsiedel im Fichtelgebirge Regierungsbezirk Oberbayern : Kreisfreie Städte: Landeshauptstadt München, lngolstadt, Rosenheim Landkreise: Altöiting, Bad Tölz - Wolfratshausen, Berchtesgadener Land, Dachau, Ebersberg, Eichstätt, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Garmisch- Partenkirchen, Landsberg/Lech, Miesbach, Mühldorf a. Inn, München, Neuburg - Schrobenhausen, Pfaffenhofen a.d. llm, Rosenheim, Starnberg, Traunstein, Weilheim- Schonoer r Regierungsbezirk Oberpfalz : Kreisfreie Städte: Amberg, Regensburg, Weiden Landkreise: Amberg-Sulzbach, Cham, Neumarkt, Neustadt a.d. Waldnaab, Regensburg, Schwandorf, Tirschenreuth Regierungsbezirk Niederbayern : Kreisfreie Städte: Landshut, Passau, Straubing Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Postanschrift: Postfach , Würzburg Hausansch rift : B urkarderstra ße Wü rzburq Landkreise: Deggendorf, Dingolf ing-landau, Freyung- Grafenau, Kelheim, Landshut, Passau, Regen, Rottal-lnn, Straubino-Booen Regierungsbezirk Unterf ranken Kreisfreie Städte: Aschaffenburg, Schweinfurt, Würzburg Landkreise: Aschaffenburg, Bad Kissingen, Haßberge, Kitzingen, Main-Spessart, Miltenberg, Rhön-Grabfeld, Schweinfurl. Würzburo

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