Bericht. des Verfassungsausschusses. 383 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
|
|
- Benedict Brahms
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1 von der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 309/A der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dipl.-Ing. Elke Achleitner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird Die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dipl. Ing. Elke Achleitner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 4. Dezember 2003 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet: Zu Artikel l (Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister): Probleme: Statistische Großzählungen, wie zuletzt im Jahr 2001, sollen in Zukunft durch Registerzählungen ersetzt werden. Voraussetzung hierfür bilden bereits das beim Bundesminister für Inneres eingerichtete Zentrale Melderegister ( 16 Meldegesetz) und das gemäß 10 Bildungsdokumentationsgesetz von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu führende Bildungsstandregister. Um die Großzählung als Registerzählung führen zu können, bedarf es noch des Gebäude- und Wohnungsregisters. Registerbasierte Zählungen sind nicht nur wesentlich kostengünstiger, sie belasten auch nicht die Bevölkerung und die mit der Zählungsabwicklung betrauten Organe, wie insbesondere die Gemeinden. Weiters kann das Effizienzpotential von E-Government nur dann ausgeschöpft werden, wenn für elektronisch abgewickelte Verfahren inhaltlich richtige Daten zur Verfügung stehen, die mehrfache händische" Rückfragen überflüssig machen. Derzeit gibt es kein Verzeichnis von authentischen Grundstücks- und Gebäudebezeichnungen; diese sind von den Gemeinden zu vergeben. Viele für E-Government in Frage kommende Anwendungen bauen auf raumbezogenen Adressen auf. Es besteht daher ein gesamtstaatliches Interesse am Aufbau eines authentischen Adressregisters, das allen Behörden als Basis für ihre E- Government-Anwendungen zur Verfügung stehen soll. Ein derartiges Adressregister soll im Grenzkataster durch Änderung des Vermessungsgesetzes eingerichtet werden. Die Änderung des Vermessungsgesetzes soll im Rahmen der parlamentarischen Behandlung der Regierungsvorlage für ein E-Government- Gesetz (252 d. B. XXII. GP) erörtert werden. Zur Sicherstellung der Vollständigkeit der Daten des Adress-registers bedarf es auch der Einrichtung eines Gebäude- und Wohnungsregisters, das ansonsten jedoch vornehmlich statistischen Zwecken dient. Die Bundesregierung ging bei der Beschlussfassung der Regie-rungsvorlage für das E-Government-Gesetz davon aus, dass bei der parlamentarischen Behandlung dieses Gesetzesentwurfes die notwendigen Initiativen für eine Ergänzung des Grenzkatasters durch ein Adress-register und die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Einrichtung eines Gebäude- und Wohnungsre-gisters bei der Bundesanstalt Statistik Österreich ergriffen werden (siehe Protokollanmerkung zu Top 5 der 27. Sitzung des Ministerrates am ). Ziele: Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Errichtung und Führung eines Gebäude- und Wohnungsregisters durch die Bundesanstalt Statistik Österreich. Inhalt: Regelung des Aufbaus und Inhalts des Registers; Festlegung der Daten die im Register zu führen sind;
2 2 von der Beilagen XXII. GP - Ausschussbericht NR - Berichterstattung Festlegung, welche Verwaltungsdaten von welchen Verwaltungseinrichtungen für den Aufbau und die Führung des Registers zur Verfügung zu stellen sind; Normierung der Zugriffsrechte zum Register. Alternativen: Durchführung der Großzählung auf bisherige Art und Weise mit den damit verbundenen Nachteilen (Belastung der Bevölkerung; höhere Kosten) Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: Keine unmittelbaren Finanzielle Auswirkungen: Die Kosten für die Errichtung und Führung des Gebäude- und Wohnungsregisters sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich aus der Pauschalabgeltung gemäß 32 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000 zu decken. Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf entsteht daher dem Bund keine budgetäre Mehrbelastung. Im Hinblick darauf, dass bei Errichtung des Gebäude- und Wohnungsregisters in Hinkunft 2011 keine Großzählung" im herkömmlichen Sinne durch Befragung der Bevölkerung mehr notwendig sein wird, ist mit einer entsprechenden Budgeteinsparung zu rechnen (im Jahre 2001 betrugen die Kosten für die Gebäude- und Wohnungszählung rund 42 Mio. ATS). Bei den bei der Erhebung mitwirkenden Gemeinden entstehen keine Mehrkosten, da sie bereits bisher bei den Erhebungen im Bereich der Wohnbaustatistik mitgewirkt haben und die Wohnbaustatistik in diesem Gesetz integriert wird; die Mitwirkung aber nicht ausgeweitet wurde. Die Online-Applikation für die Meldung der Daten durch die Gemeinden ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (siehe 5). Außerdem steht den Gemeinden ein unentgeltlicher Zugriff auf die sie betreffenden Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters zur Verfügung. Die Gemeinden kommen damit unentgeltlich zu umfangreichen Informationen für ihre Planungsund Raumordnungsaufgaben. Die Gemeinde kann die Applikation zur direkten Online-Eingabe (mittels Internetbrowser) nutzen oder die Daten mittels Schnittstelle liefern. Eventuell anfallende Leitungskosten (Übertragungskosten) sind von den Gemeinden zu tragen. Falls die Gemeinde beabsichtigt, ihre gemeindeeigene Software und ihre gemeindeeigenen Datensysteme im Zuge dieser Meldeverpflichtungen anzupassen, umzugestalten oder anderweitig zu verändern, so hat sie die dafür anfallenden Kosten selbst zu tragen. Die Kosten hat die Bundesanstalt wie folgt angegeben: : 1,7 Mio. Euro : 1,5 Mio. Euro : 1,2 Mio. Euro : 1,2 Mio. Euro Die Entwicklungskosten von GWR-Online wurden bereits 2002 und 2003 von der Bundesanstalt aus der Pauschalabgeltung getragen. EU-Konformität: Gegeben. Kompetenzgrundlage: Die Zuständigkeit des Bundes zu diesem Gesetz ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (... sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient"). Zu Artikel 2 (Änderung des Vermessungsgesetzes): Probleme: Das Adressregister gibt österreichweit authentisch alle von den Gemeinden vergebenen Adressen wieder. Damit soll es die unterschiedlichen Adressbestände von Behörden, Ämtern und Unternehmen ablösen und in Zukunft die Referenz der Adressen bezüglich Adressierbarkeit, Schreibweise, Orientierungsnummernvergabe und räumlicher Zuordnung bilden. Auf dem Adressregister bauen das Zentrale Melderegister (ZMR) und das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) auf. Auf elektronischem Wege soll eine Eingabeschiene für die Gemeinden geschaffen werden, durch die sowohl an das Adressregister als auch an das geplante Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt Statistik Österreich die erforderlichen Daten übermittelt werden. Auch andere Register, die Adressdaten benötigen, sollen ihre Informationen aus dem Adressregister beziehen. Damit soll auch die Arbeit der Verwaltungsbehörden vereinfacht, effizienter gestaltet und redundante Datenhaltungen vermieden werden.
3 383 der Beilagen XXII. GP - Ausschussbericht NR - Berichterstattung 3 von 5 Im Adressregister werden nicht nur die von den Gemeinden vergebenen Adressen wiedergegeben, sondern auch die Geocodierung dieser Adressen als räumlicher Bezug. Dieser Raumbezug wird in Zukunft sowohl für Anwendungen in der öffentlichen Verwaltung, im Rettungswesen und für das Krisenmanagement, als auch für private Anwender immer wichtiger. Die Erstdatenerfassung hinsichtlich der Geocodierung erfolgte durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden. In der Folge soll auch die Führung der Geocodierung automationsunterstützt durch die jeweils örtlich zuständige Gemeinde erfolgen. Mit der Schaffung eines zentralen Adressregisters mit Geocodierung sollen die oben angeführten Bedürfnisse abgedeckt werden. Ziele: Schaffung eines österreichweiten Registers authentischer Grundstücks- und Gebäudeadressen. Inhalt: Regelung des Inhalts eines Adressregisters innerhalb der Grundstücksdatenbank; Weg der Ermittlung der dafür notwendigen Daten; Öffentlicher Zugriff auf die Registerdaten; Kostentragungsregelungen. Alternativen: Kein Bestand an authentischen Adressen und daher mangelnde Verlässlichkeit von Adressdaten. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: Keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung; Verbesserung des Wirtschaftstandorts Österreich, da authentische geocodierte Adressdaten in vielen Zusammenhängen dringend benötigt werden. Finanzielle Auswirkungen: Die voraussichtlichen Aufwendungen für die Realisierung der Einsichtnahme für alle Behörden (vgl. 47a Abs. 3 ) stellen sich wie folgt dar: Für die Einrichtung der Online-Applikation für die Geocodierung sind einmalig Euro zu veranschlagen. Die Aufwendungen für die Gewährung der Einsicht für "jedermann" ( 47a Abs. 1) sind maßgeblich von den allgemeinen E-Government-Anforderungen sowie die Quantität der Abfragen abhängig und können daher derzeit seriöser Weise nicht angegeben werden. EU-Konformität: Gegeben Kompetenzgrundlage: Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung im vorliegenden Fall ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG ( Vermessungswesen"). Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 13. Jänner 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte, die sich an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordnete Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer anschloss, beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Dr. Eva Glawischnig, Dipl.-Ing. Elke Achleitner und Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer. Danach wurden die Beratungen einstimmig vertagt. Die Verhandlungen wurden am 22. Jänner 2004 wieder aufgenommen und den Beratungen gemäß 40 Abs. 1 GOG folgende Experten beigezogen: Prof. Dipl.-Ing. Dr. Reinhard Posch, Bundeskanzleramt - Stabstelle IKT-Strategie des Bundes, MR Dr. Waltraut Kotschy, Bundeskanzleramt, Verfassungsdienst, Abteilung Datenschutz, HR Dr. Ewald Kutzenberger, Statistik Österreich, Präsident Dr. August Hochwartner, Bundesamt für Eich und Vermessungswesen, Dipl.-Ing. Dr. Christian Reiser, Univ.- Prof. Dr. Rudolf Thienel, Universität Wien, Dipl.-Ing. Franz Grandits, Vorsitzender der technischen Arbeitsgruppe zum E-Government, HR Dr. Wilfried Connert, Vorsitzender der rechtlichen Arbeitsgruppe zum E-Government,
4 4 von der Beilagen XXII. GP - Ausschussbericht NR - Berichterstattung SenRat Dipl.-Ing. Johann Mittheisz, Städtebund, Reg.Rat Mag. Nicolaus Drimmel, Gemeindebund, Dr. Hans Zeger, ARGE Daten, Dir. Ing. Robert Krickl, BAWAG, Mitglied der E-Government-Plattform des Bundeskanzleramtes, Dr. Ronald Rödl, Experte des Sozialministeriums der E-Government-Plattform, Adolf Mandl, Martin Ladstätter, BIZEPS Zentrum für selbstbestimmtes Leben, Dr. Kurt Einzinger, Generalsekretär der ISPA, KommRat Hans-Jürgen Pollirer, Bundesobmann der Sparte Information und Consulting und Mag. Daniela Zimmer, Arbeiterkammer Wien. In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler, Peter Marizzi, Mag. Walter Posch, Mag. Johann Maier, Dr. Gabriela Moser, Otto Pendl, Dipl.-Ing. Elke Achleitner, Mag. Hans Langreiter, Mag. Karin Hakl, Mag. Andrea Kuntzl, Dr. Peter Wittmann, Stefan Prähauser, Fritz Neugebauer und Mag. Terezija Stoisits sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak das Wort. Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Dipl-Ing. Elke Achleitner einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war: Zu Art. 1, 4 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 GWR-Gesetz: Die vorgesehenen Änderungen sind durch die Änderungen der Anlage des Art. 1 bedingt (siehe Ausführungen zu Z 9 bis 12). Zu Art. 1, 5 GWR-Gesetz: Bereits durch die Abkürzung Adress-GWR-Online soll zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich um eine gemeinsame Meldeschiene für das Adress- und das Gebäude- und Wohnungsregister handelt. Darüber werden Anforderungen an die Applikation normiert, die sicher stellen sollen, dass beide Register konsistent geführt werden können. Zu Art. 1, 6 Abs. 1 Z 1 GWR-Gesetz: Durch die Regelung wird klargestellt, dass durch die Online-Applikation gemäß Art. 1 5 auch die Adresscodes und Adressnummern vergeben werden sollen. Zu Art. 1, 6 Abs. 1 Z 4 GWR-Gesetz: Das Gebäude- und Wohnungsregister enthält auch sonstige Baulichkeiten ohne Adressbezug. Es ist daher eine Trennung der Datenlieferung von Art. 1 6 Abs. 1 Z 1 notwendig. Zu Art. 1, 6 Abs. 3 GWR-Gesetz: Wenn es zweckmäßig ist, soll es gesetzlich zulässig sein, die Datenübermittlung gemäß Art. 1, 6 Abs. 1 Z 3 und 4 auf andere Weise als über die Online-Applikation gemäß 5 vorzunehmen. Zu Art. 1, 7 Z 3 GWR-Gesetz: Die Änderung ist aus redaktionellen Gründen erforderlich. Zu Art. 1, Anlage zum GWR-Gesetz: Beim Merkmal Anlage, Abschnitt D Z 1 handelt es sich um Gebäude, die keine eigene Adresse aufweisen. Im Gebäuderegister sollen möglichst aber auch Gebäude und sonstige Baulichkeiten enthalten sein, die keine von der Gemeinde vergebene Gebäudeadresse aufweisen und daher nicht im Adressregister und außerdem auch nicht im technischen Operat des Grenzkatasters enthalten sind. Wenn die Gemeinden für diese Gebäude selbst eine Koordinate führen, kann diese freiwillig der Bundesanstalt bekannt gegeben werden. Die übrigen Änderungen sind terminologische Anpassungen an die in Art. 2 des Gesetzesentwurfes vorgesehenen Änderungen des Vermessungsgesetzes. Zu Art. 1, 4 Abs. 1 Z 2, 3 und 5, 4 Abs. 3, 7 Z 2, 8 und 11 Abs. 3 Z 3 GWR-Gesetz: Die Änderungen sind aus redaktionellen Gründen erforderlich.
5 383 der Beilagen XXII. GP - Ausschussbericht NR - Berichterstattung 5 von 5 Zu Art. 2, Z 5-9a Vermessungsgesetz: Die Ortschaft (auch Bezirk in Wien) soll immer angegeben werden, da aus dieser Angabe die Ortschaften einer Gemeinde automatisch generiert werden können. Diese Angaben sind für die Statistik von besonderer Relevanz. Zu Art. 2, Z 12-47a Vermessungsgesetz: Die Kosten der Einrichtung des Adressregisters werden aus dem Bundesbudget getragen. Die Einnahmen aus den Kostenersätzen gemäß 47a Abs. 2 Vermessungsgesetz werden gemäß Abs. 4 den Gemeinden zur Abdeckung ihres mit der Aktualisierung des Adressregisters verbundenen Aufwandes und als Entgelt des Entfalls möglicher eigener Verkaufserlöse vom Bund überwiesen. Von diesen Einnahmen ist jedoch vorher der Aufwand des Bundes für den laufenden Betrieb des Adressregisters abzuziehen. Dieser Aufwand wird bereits jetzt im 48 Vermessungsgesetz und den daraus resultierenden Verkaufspreisen 1995 festgesetzt. Im Tarif B Nr. 141 wird festgelegt, dass die Daten der Grundstücksdatenbank (darunter fallen auch die bisher abgegebenen Grundstücksadressen) für 0,727 Euro für je 100 angefangene Datensätze abgegeben werden. Die Einnahmen des Bundes im oben angeführten Sinn betrugen im Jahr ca Euro. Wenn man davon ausgeht, dass ca. die Hälfte der Adressen an öffentliche Stellen zur Wahrnehmung ihres gesetzlichen Auftrages abgegeben werden und dieses Entgelt in Zukunft entfällt, so kann eine Aufwandsentschädigung von jährlich ca Euro angenommen werden. Unter Weiterführung dieser Annahme ist in Zukunft mit Gesamteinnahmen von ca Euro zu rechnen. An die Gemeinden werden daher gemäß 47a Abs. 4 des Vermessungsgesetzes jährlich Euro zur Ausschüttung gelangen. Das Verhältnis der Zahlen zueinander bleibt auch bei geänderter Nachfrage gleich. Die Regelung, dass die Einnahmen nach Abzug des Aufwandes des Bundes den Gemeinden überwiesen werden, ist sachlich gerechtfertigt, da die Adressen Daten der Gemeinden sind, die, um die Geocodierung erweitert, zentral vom Bund für Behörden und die Wirtschaft im Sinne der E-Government-Zielsetzungen verfügbar gemacht werden. Zu Art. 2, Z Abs. 4 Vermessungsgesetz: 47a Abs. 4 soll deshalb eine mit befristete Regelung sein, weil die Kosten bzw. die Aufteilung der aus dem Adressregister erzielten Einnahmen endgültig im Rahmen der zwischen Bund, Ländern und Gemeinden auszuverhandelnden Geodatenpolitik Österreichs geregelt werden sollen. Im Zuge von Verhandlungen zwischen den Gebietskörperschaften sollen Modalitäten für die optimale Nutzung von Geodaten festgelegt werden, die auch die Regelung der finanziellen Aspekte beinhalten muss. Es ist davon auszugehen, dass längstens bis zum eine solche generelle Regelung über die Nutzung von Geodaten getroffen und auch entsprechend legistisch umgesetzt sein wird. Daher wird auch die Regelung des 47a Abs. 4 spätestens mit obsolet sein. Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Dipl-Ing. Elke Achleitner einstimmig angenommen. Ein von den Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Dipl.-Ing. Elke Achleitner eingebrachter Entschließungsantrag wurde einstimmig beschlossen. Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Michael Praßl gewählt. Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle 1. dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen; 2. die beigedruckte Entschließung annehmen. Wien, Michael Praßl Berichterstatter Dr. Peter Wittmann Obmann
das Österreichische Adressregister und das Adress-GWR-online
das Österreichische Adressregister und das Adress-GWR-online e-government Konferenz 2. und 3. Juni 2005 in Innsbruck Adresse was ist eine Adresse? ist eine Örtlichkeit mit Raumbezug daher ist immer ein
Entwurf einer Verordnung gemäß 17 Buchstabe a) Umweltstatistikgesetz zur Aussetzung der Erhebung nach 9 Absatz 4 Umweltstatistikgesetz
Anlage 1 Vorblatt Entwurf einer Verordnung gemäß 17 Buchstabe a) Umweltstatistikgesetz zur Aussetzung der Erhebung nach 9 Absatz 4 Umweltstatistikgesetz A. Problem und Ziel Die Erhebung nach 9 Absatz 4
ANTRAG. der Abgeordneten Erber, Vladyka, Doppler, Onodi, Ing. Haller, Hinterholzer, Lembacher und Mag. Mandl
Ltg.-515-2/A-1/32-2010 ANTRAG der Abgeordneten Erber, Vladyka, Doppler, Onodi, Ing. Haller, Hinterholzer, Lembacher und Mag. Mandl betreffend Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes (NÖ SHG) gemäß 34 LGO zum
Stenographisches Protokoll
Stenographisches Protokoll 859. Sitzung des Bundesrates der Republik Österreich Dienstag, 25. Oktober 2016 Dauer der Sitzung Dienstag, 25. Oktober 2016: 9.04 14.56 Uhr ***** Tagesordnung 1. Punkt: Erklärung
14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird
14 der Beilagen XXI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 7 14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP Ausgedruckt am 17. 1. 2000 Regierungsvorlage Bundesgesetz,
Services des Österreichische Adressregisters
Services des Österreichische e-government Konferenz 2012 19. und 20. Juni 2005 - Graz Adresse was ist eine Adresse? ist eine Örtlichkeit mit Raumbezug daher ist immer ein Grundstücksbezug, aber nicht immer
13/SN-51/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5
13/SN-51/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 An das Bundeskanzleramt Ballhausplatz 2 1014 Wien«Anrede» «Titel» «Vorname» «Nachname» «zh» «AdresseBeschreibung» «Straße»
1427 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
1427 der Beilagen XX. GP - Volltext 1 von 7 1427 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP Ausgedruckt am 18. 11. 1998 Regierungsvorlage Protokoll über den Beitritt der
Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
1 von 5 Vorblatt Ziel(e) Sicherstellung von Transparenz staatlichen Handelns Gewährleistung des Zugangs zu Informationen Allgemein zugängliche Zurverfügungstellung von Informationen von allgemeinem Interesse
Gesetz über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes
Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Landtagsvizepräsidentin Dr. Gabriele Nußbaumer, Werner Huber und Klubobmann Mag. Roland Frühstück, ÖVP Beilage 14/2012 An die Präsidentin
1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5
1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Geschäftsordnungsgesetz 1975, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Nationalrats-Wahlordnung
Bericht. des Gesundheitsausschusses. 224 der Beilagen XVIII. GP - Ausschussbericht NR (gescanntes Original) 1 von 6
224 der Beilagen XVIII. GP - Ausschussbericht NR (gescanntes Original) 1 von 6 224 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Bericht des Gesundheitsausschusses über den
Drucken Bundesrecht: Gesamte Rechtsvorschrift für Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz, Fassung vom
Drucken Bundesrecht: Gesamte Rechtsvorschrift für Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz, Fassung vom 19.01.2010 Langtitel Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) Bundesgesetz, mit
794 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
794 der Beilagen XXI. GP - Ausschussbericht NR (gescanntes Original) 1 von 5 794 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP Ausgedruckt am 19. 10. 2001 Bericht des Wirtschaftsausschusses
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten Kennzeichen IVW7-VeranG-2/011-2013 Bezug BearbeiterIn (0 27 42) 9005 Durchwahl Datum Dr.
Vermessungsamt Innsbruck. Allgemeine Informationen Information zur Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes
Vermessungsamt Innsbruck Allgemeine Informationen Information zur Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes Allgemeine Informationen Einleitung Grundstücksdatenbank neu Zusammenarbeit Vermessungsamt Gemeinde
Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz und das Zustellgesetz geändert werden (Deregulierungsgesetz 2017 Bundeskanzleramt)
1 von 5 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz und das Zustellgesetz geändert werden (Deregulierungsgesetz 2017 Bundeskanzleramt) Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel
An die Präsidentin des Vorarlberger Landtages Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, am 30. November Gesetz über eine Änderung des Pflegeheimgesetzes
Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Landtagsvizepräsidentin Dr. Gabriele Nußbaumer, Mag. Roland Frühstück, ÖVP, sowie Ernst Blum und Klubobmann Dieter Egger, Vorarlberger Freiheitliche
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Statistik der betrieblichen Bildung
1 von 5 E n t wurf Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Statistik der betrieblichen Bildung Auf Grund der 4 bis 8, 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes
Gesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 4384 10. 06. 2005 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings
Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer
Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer (UIDG) vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 65 Absatz 2, 77 Absatz 2, 80 Absätze 1 und
Nationalrat, XXV. GP 29. März Sitzung / 1
Nationalrat, XXV. GP 29. März 2017 171. Sitzung / 1 11.06 Abgeordneter Dr. Josef Cap (SPÖ): Damit ich keinen Stress bekomme, möchte ich gleich mit dem Abänderungsantrag der Abgeordneten Cap und Gerstl
636/A XXII. GP. Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.
636/A XXII. GP - Initiativantrag 1 von 5 636/A XXII. GP Eingebracht am 08.06.2005 Antrag der Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl und GenossInnen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Vaterschutzmonat geschaffen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/3269 16. Wahlperiode 07.11.2006 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf geprüft.
Berlin, 5. Juli 2016 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen
Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ 506. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/ 506 04.05.73 Sachgebiet 450 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes A. Zielsetzung Der in Artikel
MD-VD /11 Wien, 26. Mai 2011
19/SN-284/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 Amt der Wiener Landesregierung Dienststelle: Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten
Oö. Landtag: Beilage 31/2015, XXVIII. Gesetzgebungsperiode. Bericht
Oö. Landtag: Beilage 31/2015, XXVIII. Gesetzgebungsperiode Bericht des Sozialausschusses betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013 und das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
ÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND
16/SN-322/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 6 ÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND A-1010 Wien Löwelstraße 6 e-mail: oesterreichischer@gemeindebund.gv.at www.gemeindebund.at
Gesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
53. Beilage im Jahre 2015 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 53/2015 Teil A: Gesetzestext R e g i e r u n g s v o r l a g e Gesetz über eine Änderung des
Betrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über statistische Erhebungen beim Bergbau
BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.237/0002-DSR/2013 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E-MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Abänderungsantrag. Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
AA-225 XXV. GP - Abänderungsantrag (gescanntes Original) 1 von 4 1 von 4 Abänderungsantrag '.. der Abgeordneten U1rike Königsberger-Ludwig, Wöginger, Ing. Hofer, Mag. Judith Schwentner, Ing. Waltraud Dietrich,
Zu dem mit do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
+++++++++++++++++++++++++++++++ +++++++++++++++++++ A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (01) 531 15/2375 REPUBLIK ÖSTERREICH Fax (01) 531 15/2616 BUNDESKANZLERAMT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für
Vorlage der Landesregierung
Nr 350 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung
1274 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP
1 von 4 1274 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Bericht des Umweltausschusses über das Stenographische Protokoll der parlamentarischen Enquete zum Thema Was kommt
Präs.: 0 1. DEZ. 1988
... 207/A XVII. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 1 von 5 11-5395 der Beilagen zu den Slenographischen Protokollen... bi_ des Nationalrates XVIl. Gesetzgebung5pcnode A n t rag der Abgeordneten
Zensus Stand der Vorbereitungsarbeiten. Städtestatistik-Sitzung im Statistischen Landesamt Baden-Württemberg
Zensus 2021 Stand der Vorbereitungsarbeiten Städtestatistik-Sitzung im Statistischen Landesamt Baden-Württemberg Nicole Michel, Referat 24 06.12.2016 Inhalt 1. Zensusvorbereitungsgesetz (ZensVorbG) 2021
Regierungsvorlage. 46 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVI. GP
46 der Beilagen XVI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5 46 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVI. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz vom XXXXXXXXX, mit
Verordnung zur Aussetzung der Erhebung nach 9 Absatz 4 des Umweltstatistikgesetzes
Bundesrat Drucksache 14/15 14.01.15 Verordnung der Bundesregierung U - In Verordnung zur Aussetzung der Erhebung nach 9 Absatz 4 des Umweltstatistikgesetzes A. Problem und Ziel Die Erhebung nach 9 Absatz
MA 40 FBSR 14253/07 Stand: 6. November 2007
MA 40 FBSR 14253/07 Stand: 6. November 2007 ENTWURF eines Gesetzes, mit dem das Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG geändert wird Entwurf: Gesetz, mit dem das Wiener Sozialhilfegesetz WSHG geändert wird Der
Das Projekt E-Recht und rechtlich verbindliches Publizieren von Rechtsdaten in Österreich
I. TEIL Das Projekt E-Recht und rechtlich verbindliches Publizieren von Rechtsdaten in Österreich Günther Schefbeck 4. Magglinger Rechtsinformatikseminar 14. Juni 2004 Ein Gesetzesbeschluss traditionellen
dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 mit folgenden Änderungen zuzustimmen:
13. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Ständigen Ausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 Gesetz zur Umstellung landesrechtlicher Vorschriften auf Euro und zur
Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/2482. Gesetzentwurf der Landesregierung. Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes
Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2482 Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung
Laut den Erläuterungen zum gegenständlichen Gesetzesentwurf umfasst das Vorhaben hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.476/0002-DSR/2017 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E-MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres
Ausschusszuteilung. 1. Staatsaufgaben und Staatsziele (16 Mitglieder) Mayer, Univ.Prof. DDr. Heinz
4/PVORL-K - Plenarvorlage 1 von 9 1. Staatsaufgaben und Staatsziele (16 Mitglieder) Mayer, Univ.Prof. DDr. Heinz Vorsitzender Raschauer, o.univ.prof. Dr. Bernhard Vertreter der Kammer der Freien Berufe
Regierungsvorlage. 43 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 6
43 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 6 43 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Nachdruck vom 25. 1. 1991 Regierungsvorlage Bundesgesetz
BE-/ENTLASTUNG GESAMT ZEIT (in h, gerundet) DIREKTE KOSTEN (in, gerundet) 0
1907 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Anlagen zu Vorblatt und Erläuterungen 1 von 7 Anlage 1: Darstellung der Verwaltungskosten für Bürger/innen PERSONENSTANDSREGISTERGESETZ 2013 (PSTG 2013)
MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
MITTEILUNGSBLATT Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am 05.04.2013 20. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. S O N S T I G E I N F O R M A T I O N E N 133. Ergänzung
Selbständiger Antrag. An den Präsidenten des Burgenländischen Landtages Gerhard Steier Landhaus 7000 Eisenstadt. Eisenstadt, am 9.
100 An den Präsidenten des Burgenländischen Landtages Gerhard Steier Landhaus 7000 Eisenstadt 20-17 Eisenstadt, am 9. Juli 2010 Selbständiger Antrag der Landtagsabgeordneten Christian Illedits, Ing. Rudolf
4253/AB XXIII. GP. Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.
4253/AB XXIII. GP - Anfragebeantwortung 1 von 5 4253/AB XXIII. GP Eingelangt am 02.07.2008 Bundeskanzler Anfragebeantwortung Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Westenthaler, Kolleginnen und Kollegen
Erläuternde Bemerkungen
PrsG-030.00 Begutachtung Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: Mit diesem Gesetz werden im LBedG 1988 Anpassungen vorgenommen, die im Hinblick auf die Gehaltsreform für
Nr 142 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Bericht
Nr 142 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung
GeoGIP BEV Geocodierungsclient. Benutzer Handbuch
GeoGIP BEV Geocodierungsclient Benutzer Handbuch 1 Inhaltsverzeichnis 1 Inhaltsverzeichnis... 2 2 Allgemeines... 3 3 Einleitung... 3 4 Beschreibung... 3 5 Bedienung... 4 5.1 Geocodierungsclient Adressebene...
Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister
Kanton Zug Regierungsrat Reaierunasrat, Postfach, 6301 Zua Nur per E-Mail Bundesamt für Statistik BFS Espace de l'europe 10 2010 Neuchätel Zug, 16. August 2016 ek Totalrevision der Verordnung über das
Beilagen zu den Wortprotokollen des Burgenländischen Landtages der XXI. Gesetzgebungsperiode Ausschussbericht Beilage 736
Beilagen zu den Wortprotokollen des Burgenländischen Landtages der XXI. Gesetzgebungsperiode Ausschussbericht Beilage 736 Bericht und Abänderungsantrag des Rechtsausschusses und des Finanz-, Budget- und
Gesetz vom., mit dem das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz
21-50 Gesetz vom., mit dem das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, LGBl. Nr. 44/2013,
Bescheid. Begründung. [Von der Wiedergabe des Ablaufes des Verfahrens, des Sachverhaltes sowie der Beweiswürdigung wurde abgesehen.
GZ K NZV 01/01-4 Bescheid Die Elektrizitäts-Control Kommission hat durch Dr. Wolfgang Schramm als Vorsitzenden sowie durch Mag. DI Georg Donaubauer und Mag. Ditmar Wenty als weitere Mitglieder im Verfahren
Vorlage der Landesregierung
Nr 484 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Bautechnikgesetz geändert wird
Hessischer Landtag - Typen parlamentarischer Initiativen (Dokumenttypen)
Hessischer Landtag - Typen parlamentarischer Initiativen (Dokumenttypen) Bezeichnung Zweck Initiator Frist GOHLT Erläuterung Änderungs- Antrag soll geändert werden Wird auf die Tagesordnung der 30 Zuässig
Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I
Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert
Entwurf einer Verordnung
Entwurf einer Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Zweite Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung A. Problem Der Festzuschlag, den Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger
ENTWURF WIENER LANDTAG
Beilage Nr. 26/2004 LG 03789-2004/0001 ENTWURF Beilage Nr. 26/2004 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen
Vorblatt der Beilagen XXI. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 6
1137 der Beilagen XXI. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 6 Vorblatt Ziel: Veräußerung entbehrlicher Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens in der Steiermark. Lösung: Verkauf an das Land
Entschließungsantrag
500/A(E) XXII. GP - Entschließungsantrag 1 von 6 500/A(E) XXII. GP Eingebracht am 26.01.2005 Entschließungsantrag der Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen betreffend umgehende Erlassung von Regelungen
des Ausschusses für Forschung, Innovation und Technologie
1 von 5 1384 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Bericht des Ausschusses für Forschung, Innovation und Technologie über den Antrag 1924/A(E) der Abgeordneten Philip
Hinweise für die Praxis. Georeferenzierung von Registern und sonstigen Datensätzen nach 14 EGovG und 12 EGovG BW (E-Government-Gesetz)
Hinweise für die Praxis Georeferenzierung von Registern und sonstigen Datensätzen nach 14 EGovG und 12 EGovG BW (E-Government-Gesetz) Grundsätzliches zur Georeferenzierung Elektronisch geführte Register
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 122. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 2059 Jahrgang 1974 Ausgegeben am 8. August 1974 131. Stück 473. Bundesgesetz: Präferenzzollgesetznovelle
wirtschal L.L.Lt.:IIt:: t-illge.1egennelten J;7 (/~tlf.1u übermittelt im Sinne des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst
J.. " \ J ; I \ d 1 /Me- 21/ME XVII. GP - Ministerialentwurf (gescanntes Original) 1 von 7 ~-1 REPU~LIK \ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN Geschäftszahl 3 3. 5 0 5 / 6 -
Nationalrat, XXV. GP 24. November Sitzung / 1
Nationalrat, XXV. GP 24. November 2015 104. Sitzung / 1 17.28 Abgeordnete Edith Mühlberghuber (FPÖ): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Das Budget der Untergliederung
1479/AB XXIII. GP. Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.
1479/AB XXIII. GP - Anfragebeantwortung 1 von 5 1479/AB XXIII. GP Eingelangt am 23.11.2007 BM für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst Anfragebeantwortung Die Abgeordneten zum Nationalrat Neubauer, Kolleginnen
ANTRAG. Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird
937/A XX. GP - Initiativantrag 1 von 6 937/A XX.GP ANTRAG der Abgeordneten Dipl. - Kfm. Mag. Josef Mühlbachler. Ing. Kurt Gartlehner, Dr. Nowotny, Dipl. - Kfm. Dr. Stummvoll und Genossen betreffend ein
Zum oben angeführten Gesetzentwurf wird aus der Sicht des Landes Tirol folgende Stellungnahme abgegeben:
4/SN-51/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Amt der Tiroler Landesregierung Verfassungsdienst Dr. Peter Christ An das Bundeskanzleramt Ballhausplatz 2 1014 Wien i8@bka.gv.at
Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden.
GZ: 269350/2016 zu erecht LG - 03109/2016/0001 1 von 2 Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden Der Wiener
abgegebene Stimmen: 19 ungültige Stimmen: 0 gültige Stimmen: 19
Tagesordnungspunkt 1 Gelöbnis gemäß 97 NÖ Gemeindeordnung Der Altersvorsitzende Herr Gemeinderat Josef Kraft stellt fest, dass die Einladung zu der konstituierenden Sitzung mittels Rückscheinbriefe erfolgt
Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom... über die ergänzende Wohnbedarfshilfe gemäß
Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom... über die ergänzende Wohnbedarfshilfe gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe) Auf Grund des 11
Finanzierung und Steuerung von übergreifenden E-Government- Systemen in Österreich
von übergreifenden E-Government- Systemen in Österreich Agenda Rahmenbedingungen Kernkompetenzen Die Komplexität der Verwaltung Das E-Government Puzzle Nationale E-Government Kooperation Historie E-Government-Masterplan
Der vorliegende Gesetzentwurf setzt für notwendig erachtete Nachjustierungen und Verbesserungen bei den Entschädigungsleistungen für Abgeordnete um.
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1582 08. 02. 2017 Gesetzentwurf der Fraktion GRÜNE, der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD und der Fraktion der FDP/DVP Gesetz zur Änderung
MA /2005 Stand: E N T W U R F. Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz - WFLKG geändert wird
Beilage Nr. 15/2007 LG 05193-2006/0001 MA 64 4480/2005 Stand: 12.07.2007 E N T W U R F Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz - WFLKG geändert wird Der Wiener Landtag
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III 9. Protokoll zur Abänderung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen
BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5601 6. Wahlperiode 28.06.2016 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung
Der Zensus 2011 aus städtestatistischer Sicht
Der Zensus 2011 aus städtestatistischer Sicht Statistische Woche, Kiel 26. September 2007 der LH Beteiligung der Städte und Gemeinden in der Vorbereitungsphase des Zensus Aufgaben der Städte und Gemeinden
355 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 5. Vorblatt
355 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 5 Vorblatt Problem: Die Entscheidung des Rates der EU vom 13. Juni 2003 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion
960 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
960 der Beilagen XX. GP - Volltext 1 von 6 960 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP Bericht des Verkehrsausschusses über den Antrag 535/A der Abgeordneten Rudolf Parnigoni
Ratschlag betreffend die Zahl der den Wahlkreisen der Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen im Grossen Rat zustehenden
An den Grossen Rat 15.1998.01 PD/P151998 Basel, 23. Dezember 2015 Regierungsratsbeschluss vom 22. Dezember 2015 Ratschlag betreffend die Zahl der den Wahlkreisen der Stadt und den Gemeinden Bettingen und
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 4. Dezember 1998 Teil I
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1998 Ausgegeben am 4. Dezember 1998 Teil I 181. Bundesgesetz: Rückgabe von Kunstgegenständen
Kantonsratsbeschluss zur Zusammenarbeitsvereinbarung über die institutionelle psychiatrische Versorgung in Sarnen
Kantonsratsbeschluss zur Zusammenarbeitsvereinbarung über die institutionelle psychiatrische Versorgung in Sarnen vom 8. September 2016 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, 833.15 gestützt auf Artikel
Beilage Nr. 23/2006 LG /0001 ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird
Beilage Nr. 23/2006 LG 01950-2006/0001 ENTWURF eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Entwurf: Gesetz, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Der Wiener
Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates. des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung
Bearbeitungsstand: 28.05.2014 Referentenentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung
ANTRAG. der Abgeordneten Mag. Schneeberger, Erber, Hinterholzer, Hogl, Mag. Mandl, Schmidl und Schuster
28.05.2015 ANTRAG Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 28.05.2015 Ltg.-668/A-1/43-2015 S-Ausschuss der Abgeordneten Mag. Schneeberger, Erber, Hinterholzer, Hogl, Mag. Mandl, Schmidl und
Inhaltsverzeichnis Öffentliche Bücher und Datenbanken des Bundes
4 Inhaltsverzeichnis I Übersicht...9 A Ziel des Beitrages...9 B Zielgruppe und Verwendung des Bandes...10 C Begriffsbestimmung...10 D Praktische Relevanz...10 1 Aus technischer/organisatorischer Sicht
GZ: BMASK /0010-VI/B/1/2017 Wien,
11045/AB vom 30.03.2017 zu 11721/J (XXV.GP) 1 von 4 Frau Präsidentin des Nationalrates Parlament 1010 Wien ALOIS STÖGER Bundesminister Stubenring 1, 1010 Wien Tel: +43 1 711 00 0 Fax: +43 1 711 00 2156
A N T RAG Präs.:
.. 228/A XV. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 1 von 7 A N T RAG Präs.: 198.2-12 1 G der Abgeordneten GRAF.D~ lih~~yf und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz
An das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Stubenring Wien GZ. BMF /0025-I/4/2017
16/SN-324/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 An das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Stubenring 1 1011 Wien BMF - I/4 (I/4) Johannesgasse
Sitzung des Gründungskomitees des Österreich-Konvents DIE GRUNDSÄTZE DES ÖSTERREICH-KONVENTS ZU STAATSREFORM
Sitzung des Gründungskomitees des Österreich-Konvents DIE GRUNDSÄTZE DES ÖSTERREICH-KONVENTS ZU STAATSREFORM I. Aufgaben des Österreich-Konvents Der Konvent zur Staatsreform hat die Aufgaben, Vorschläge
Wiedereingliederungsteilzeit und fit2work
18. Wiener Forum Arbeitsmedizin Wiedereingliederungsteilzeit und fit2work Abläufe, Wiedereingliederungsplan und -vereinbarung Seite 1 Mag. (FH) Sigrid Röhrich WIETZ und fit2work Beratung zur Wiedereingliederungsteilzeit
KAGIS und die Kärntner Gemeinden
KAGIS und die Kärntner Gemeinden Abt. 3 Gemeinden, CNC-Gemeinden 1991 Start von KAGIS ÖROK Empfehlung Nr. 29 1989 Kooperationen von Landes und GemeindeGeo Informationssystemen (GemeindeGIS) Vernetzungen
Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:
9/SN-20/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Radetzkystrasse 2 1031 Wien LEGISLATIV- UND VERFASSUNGSDIENST E-Mail:
Grundsätzlicher Beweisbeschluss gem. 24 VO-UA Abs. 1 und 3 VO-UA
1582 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Anlage 2 - Grundsätzlicher Beweisbeschluss 1 von 5 Anlage 2 Grundsätzlicher Beweisbeschluss gem. 24 VO-UA Abs. 1 und 3 VO-UA des Untersuchungsausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum
Bundesrat Drucksache 496/16 (Beschluss) 14.10.16 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum