Wir gliedern unsere Stellungnahme in einen allgemeinen Teil mit grundsätzlichen Bemerkungen sowie einen Teil mit konkreten Anmerkungen.
|
|
- Jasmin Tiedeman
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 ENTUWRF Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde RAB Frank Schneider Dr. Reto Sanwald Postfach Bern Per an: Zürich, 1. Dezember 2015 KONSULTATION RS 1/2009 UND RS 1/2015 Sehr geehrter Herr Schneider, sehr geehrter Herr Dr. Sanwald Sehr geehrte Damen und Herren Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorschlägen einer Änderung des bestehenden Rundschreibens über den umfassenden Revisionsbericht an den Verwaltungsrat (RS 1/2009) und zu dem Entwurf eines neuen Rundschreibens über die Angaben zu den für die Prüfung bedeutsamen Sachverhalten im Revisionsbericht (RS 1/2015). Wir gliedern unsere Stellungnahme in einen allgemeinen Teil mit grundsätzlichen Bemerkungen sowie einen Teil mit konkreten Anmerkungen. I. Grundsätzliche Bemerkungen Art. 728b Abs. 1 OR verlangt vom Abschlussprüfer einer ordentlichen Revision einen an den Verwaltungsrat adressierten umfassenden Bericht mit Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie die Durchführung und das Ergebnis der Revision. Mit dem Rundschreiben 1/2009 konkretisiert die RAB die Anforderungen an die Revisionsbericht-
2 erstattung im Fall von Publikumsgesellschaften. In der vorgeschlagenen Ziffer 9 bis des vorerwähnten Rundschreibens sollen die Revisionsstellen sodann Erläuterungen zu den einzelnen Feststellungen der RAB aus allfälligen Inspektionen offenlegen. Damit sollen die Revisionsstellen angehalten werden Informationen offenzulegen, die aufgrund des Amtsgeheimnisses nicht direkt von der RAB kommuniziert werden können. In diesem Zusammenhang beruft sich die RAB auf Art. 16a RAG. Uns sind Art und Umfang der Rechtsetzungsdelegation von Art. 16a Abs. 2 RAG noch unklar und wir möchten diesen Aspekt daher noch einmal in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen aufnehmen. Im Übrigen verstehen wir, dass die internationalen Entwicklungen in der Berichterstattung in der Schweiz nachvollzogen werden sollen und daher das RAB-Rundschreiben 1/2015 über die Angaben zu den für die Prüfung bedeutsamen Sachverhalten im Revisionsbericht in Konsultation gegeben wurde. Mit Ausnahme der Meldepflicht von Meinungsverschiedenheiten bei der Darstellung der für die Prüfung bedeutsamen Sachverhalte (vgl. unten in Teil II) begrüssen wir die Ausführungen in diesem Rundschreiben grundsätzlich. Zur oben aufgeworfenen Fragestellung der Regulierungsdelegation möchten wir uns, wie vorgängig erwähnt, jedoch noch einmal mit Ihnen austauschen. Weiterhin machen wir darauf aufmerksam, dass in dem Rundschreiben über die Anerkennung von Prüfungsstandards (RS 1/2008) unseres Erachtens ebenfalls eine Anpassung erforderlich wäre, um die Anwendung von ISA 701 und ISA 700 revised für börsenkotierte Unternehmen in der Schweiz herbeizuführen. 2 l 6
3 II. Spezifische Anmerkungen zu den Entwürfen der Rundschreiben Unabhängig von der in Abschnitt I diskutieren Fragestellung haben wir zahlreiche inhaltliche aber auch formale Anmerkungen zu den beiden Rundschreibenentwürfen. a. Anpassungen in RS 1/2009 Zu Ziff. 6 d: Entwurf RAB: Übersicht über den Prüfansatz, sowie eine Darstellung der wesentlichen verfahrens- und ergebnisorientierten Prüfungen; Grund für die Anpassung: Die Begriffe verfahrens- und ergebnisorientierte Prüfungen wurden im Rahmen der PS 2013 angepasst. Formulierungsvorschlag: Übersicht über den Prüfansatz,.sowie eine Darstellung der wesentlichen verfahrens- und ergebnisorientierten Funktionsprüfungen und aussagebezogenen Prüfungshandlungen;" Zu Ziff. 6 h: Entwurf RAB: "Prüfungsumfang bei Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften (sog. Scoping, d.h. prozentuale Angabe der durch Prüfung [Full Audit] abgedeckten Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im Verhältnis zum gesamten Konzern auf der Basis von Aktiven, Umsatz und Gewinn);" Grund für die Anpassung: Wir beantragen die Öffnung der unseres Erachtens zu engen Definition und insoweit die Berücksichtigung auch anderer geeigneter Kriterien im Sinne der Standards. Zudem Präzisierung im Wortlaut und Klarstellung gemäss PS und insbesondere gemäss ISA 600 A.5. Formulierungsvorschlag: "Prüfungsumfang bei Teilbereichen Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften (sog. Scoping, d.h. prozentuale Angabe der durch Prüfung [Full Scope Audit] abgedeckten Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften Teilbereiche im Verhältnis zum gesamten Konzern auf der Basis von geeigneter Bezugsgrössen Aktiven, Umsatz und Gewinn);" 3 l 6
4 Zu Ziff. 6 k: Entwurf RAB: "Art und Umfang von wesentlichen Prüfungsarbeiten, die an ausländische Shared Service Centers (Delivery Centers) delegiert wurden;" Aus unserer Sicht ist diese Information für einen Prüfungsausschuss kaum von grösserer Relevanz, da der leitende Revisor unabhängig vom Einsatz eines Shared Service Centers für die Prüfung vollumfänglich verantwortlich ist und bleibt. Zudem ist unklar, was in diesem Zusammenhang wesentliche Prüfungsarbeiten sind. Oftmals werden vorwiegend administrative Arbeiten und einfachere Prüfungsarbeiten wie z.b. Abstimmungen an Shared Service Centers delegiert. Wir beantragen daher ersatzlose Streichung. Zu Ziff. 8 d: Entwurf RAB: "wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag" Grund für die Anpassung: Wortwahl gemäss PS 560 Formulierungsvorschlag: "wesentliche Ereignisse nach dem BilanzAbschlussstichtag" Zu Ziff. 8 e: Entwurf RAB: "aussergewöhnliche oder wesentliche Transaktionen mit nahe stehenden Parteien" Grund für die Anpassung: Wortwahl gemäss PS 550 Formulierungsvorschlag: "aussergewöhnliche oder wesentliche Transaktionen mit nahe stehenden Parteien Personen" Zu Ziff. 9 bis Wir gehen mit Ihnen einig, dass der Prüfungsausschuss börsenkotierter Gesellschaften ein gewisses Interesse daran haben wird zu erfahren, welches die Ergebnisse allfälliger Inspektionen sind. Wir sind aber auch klar der Auffassung, dass es in der Verantwortung eines über 4 l 6
5 die Rechtssituation informierten Prüfungsausschusses liegt, derartige Informationen aktiv von der Revisionsstelle einzufordern. Insoweit ist eine Regulierung entbehrlich. Zu Ziff. 14: Der Zeitpunkt des Inkrafttretens allfälliger Änderungen sollte im Übrigen analog unseres Vorschlags zu Ziff. 7 im Entwurf von RS 1/2015 definiert werden. Wir verweisen auf unseren diesbezüglichen Vorschlag weiter unten. b. Entwurf RS 1/2015 Ziff. 3: Der Ausdruck Berufsrecht sollte durch Prüfungsstandards oder Standards ersetzt werden, da es sich hier nicht um eigentliches "Recht", sondern um international anerkannte berufsständische Regelungen handelt. Ziff. 4: Der Gesetzesverweis sollte präzisiert werden: Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a und b OR. Ziff. 6: Wir beantragen ersatzlose Streichung dieser Ziffer. Die Auskunfts- und Meldepflichten sind bereits eindeutig in Art. 15a RAG geregelt. Zudem stellt sich die Frage, was konkret eine (meldepflichtige) Meinungsverschiedenheit sein soll. Im Rahmen einer Abschlussprüfung gibt es häufig Meinungsverschiedenheiten im Hinblick auf Bilanzierungs-, Bewertungs- oder Ausweisfragen. Können diese Meinungsverschiedenheiten nicht aufgelöst werden und handelt es sich um wesentliche Sachverhalte, erfolgt eine entsprechende Modifizierung des Revisionsberichts. Können die Meinungsverschiedenheiten - auch anderer Art - hingegen beseitigt werden, bspw. indem der Revisionskunde eine entsprechende Anpassung der Jahres-/ Konzernrechnung vornimmt, oder handelt es sich unstrittig um einen unwesentlichen Tatbestand, liegt entsprechend keine Meinungsverschiedenheit mehr vor. Uns ist der Regelungsinhalt dieser Ziffer daher unklar. 5 l 6
6 Ziff. 7: Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist unseres Erachtens nicht präzise genug. Wir schlagen folgende Formulierung vor: "Dieses Rundschreiben tritt am 15. Dezember 2016 in Kraft gilt für Abschlüsse, welche nach dem 15. Dezember 2016 enden. " Unbedingt zu vermeiden ist eine Inkraftsetzung des Rundschreibens zu einem Zeitpunkt innerhalb der Busy Season, in welchem bereits Revisionsberichte ohne Erwähnung von bedeutsamen Sachverhalten für die Prüfung (KAM) ausgefertigt worden sind. Mit diesem Präzisierungsvorschlag wäre die Regelung des Rundschreibens im Übrigen konsistent mit dem Anwendungszeitpunkt betreffend KAM in den ISA. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Zudem werden wir uns erlauben Sie in den nächsten Tagen zu kontaktieren im Hinblick auf die in Teil I aufgeworfene Fragestellung. Freundliche Grüsse EXPERTsuisse Orlando Lanfranchi Mitglied des Vorstandsausschusses Dr. Thorsten Kleibold Mitglied der Geschäftsleitung 6 l 6
Erläuternder Bericht zur Anpassung des Rundschreibens 1/2009 und zum Erlass des Rundschreibens 1/2015
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB Erläuternder Bericht zur Anpassung des Rundschreibens 1/2009 und zum Erlass des Rundschreibens 1/2015 Konsultation vom 19. Oktober 2015 1. Rundschreiben 1/2009
MehrErgänzende Angaben in der Berichterstattung zur Rechnungsprüfung
Ergänzende Angaben in der Berichterstattung zur Rechnungsprüfung für Versicherungen Anhang 19 zum FINMA-RS 13/3 18. November 2016 Laupenstrasse 27 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00 Fax +41 (0)31 327 91
MehrUniversität Basel WWZ HS 14. V9. Berichterstattung über die Prüfung
Universität Basel WWZ HS 14 1 Dr. M. Jeger Wirtschaftsprüfung Inhalt 2 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Bericht an die Generalversammlung 3. Bericht an den Verwaltungsrat / AC 4. Management Letter 5. Zusammenfassung
MehrWirtschaftsprüfung was die Branche bewegt
Wirtschaftsprüfung was die Branche bewegt Dr. Thorsten Kleibold Mitglied der Geschäftsleitung EXPERTsuisse, Zürich Sektion Ostschweiz St. Gallen, 10. Sept. 2015 Entstehung SER 2007 und dessen Charakter
MehrBERICHTERSTATTUNG NACH DEN PS 2013 Entscheidungsbäume eine Hilfe für die Praxis
ORDENTLICHE REVISION ACHIM SCHÄFER PHILIPP VATER BERICHTERSTATTUNG NACH DEN PS 2013 Entscheidungsbäume eine Hilfe für die Praxis Mit der Einführung der Schweizer Prüfungsstandards (PS) 2013 per 1. 1. 2013
MehrVerordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen
Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen (Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB) vom 17. März 2008 (Stand am 1. Januar 2015) Die Eidgenössische
MehrTeil 1: Neues Obligationenrecht. Version 2.1, 22. Oktober 2007 Sven Linder, lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer Stephan Illi, lic. oec.
Teil 1: Neues Obligationenrecht Version 2.1, 22. Oktober 2007 Sven Linder, lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer Stephan Illi, lic. oec. HSG Überblick Neue gesetzliche Bestimmungen Mögliche Auslegung
MehrWeisungen OAK BV W 03/2016. Qualitätssicherung in der Revision nach BVG
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W 03/2016 deutsch Qualitätssicherung in der Revision nach BVG Ausgabe vom: 20. Oktober 2016 Letzte Änderung: Erstausgabe Inhaltsverzeichnis
MehrAnforderungen an die Revisionsstelle
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2015 deutsch Anforderungen an die Revisionsstelle Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2015 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Zweck
MehrVerantwortlichen Aktuars aus der Sicht
2. Tagung der Schweizerischen Aktuarvereinigung zum Verantwortlicher Aktuar am 30. Oktober 2007 Die Tätigkeit T des Verantwortlichen Aktuars aus der Sicht des Abschlussprüfers Referent: Martin Frei, Präsident
MehrAnhang zur Jahresrechnung
29 Vorjahresvergleich Die Eröffnungsbilanz wurde in formaler Hinsicht, in Gliederung und Nomenklatur analog den neuen Vorschriften dargestellt. Der zwingend vorgeschriebene Mindestinhalt ist den Besonderheiten
MehrRundschreiben 1/2014 über die interne Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen (RS 1/2014)
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB Rundschreiben 1/2014 über in Revisionsunternehmen (RS 1/2014) vom 24. November 2014 Inhaltsverzeichnis I. Ausgangslage Rz 1-2 II. Revisionsunternehmen mit der
MehrQualitätssicherung und andere Aktualitäten
Unternehmer Forum Schweiz 31. Oktober 2016, Lake Side Zürich Olivier Devaud, Dipl. Wirtschaftsprüfer, Financial Audit Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB Bundesgasse 18 Postfach 3001 Bern +41
MehrEntwurf IDW Prüfungsstandard: Abschlussprüfung bei teilweiser Auslagerung der Rechnungslegung auf Dienstleistungsunternehmen (IDW EPS 331)
Entwurf IDW Prüfungsstandard: Abschlussprüfung bei teilweiser Auslagerung der Rechnungslegung auf Dienstleistungsunternehmen (IDW EPS 331) (Stand: 03.12.2002) 1 Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat
MehrEntwurf zu einer Verfassungsbestimmung und einem Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, Vernehmlassungsverfahren
Sekretariat VFG Postfach 3841 5001 Aarau Tel. 062 832 20 18 Fax. 062 832 20 19 info@freikirchen.ch www.freikirchen.ch Postfach 5860 CH-3001 Bern Bundesamt für Gesundheit 3003 Bern Bern, 22. Mai 2006 PD/is/32
MehrBerlin, den 28. April 2017
www.wpk.de/oeffentlichkeit/stellungnahmen/ Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer Mitteilung besonders wichtiger Prüfungssachverhalte im Bestätigungsvermerk Berlin, den 28. April 2017 Ansprechpartner:
MehrAktuelle Entwicklungen rund um die Zulassung von Revisionsunternehmen
Frühschoppenanlass Zuger Treuhändervereinigung 26. Januar 2017, Parkhotel Zug Aktuelle Entwicklungen rund um die Zulassung von Revisionsunternehmen Frank Schneider, Direktor Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde
MehrDer neue SER 2015 in der Übersicht. Nussbaumer Christian Dipl. Treuhandexperte Leiter SIFER von Treuhand Suisse
Der neue SER 2015 in der Übersicht Nussbaumer Christian Dipl. Treuhandexperte Leiter SIFER von Treuhand Suisse Inhaltsübersicht Änderungen des SER im Gesamtüberblick Seite 3 Was hat geändert im Detail?
MehrInternes Kontrollsystem und Risikobeurteilung in der IT
IBM ISS Security Circle 7. Mai 2009, Hotel Widder, Zürich Internes Kontrollsystem und Risikobeurteilung in der IT Angelo Tosi Information Security Consultant Übersicht Was ist ab 2008 neu im Schweiz. Obligationenrecht?
MehrStiftung Krebs-Hilfe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2015
Stiftung Krebs-Hilfe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2015 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Stiftung Krebs-Hilfe Zürich Bericht der Revisionsstelle
MehrStiftung Krebs-Hilfe. Zürch. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2016
Stiftung Krebs-Hilfe Zürch Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2016 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Stiftung Krebs-Hilfe Zürch Bericht der Revisionsstelle
MehrCharter Audit Committee. Schindler Holding AG. Anhang II
Charter Audit Committee Schindler Holding AG Anhang II Version Januar 2017 1. KONSTITUIERUNG... 3 2. BEFUGNISSE UND AUFGABEN... 3 3. SITZUNGEN, ENTSCHEIDE UND BERICHTERSTATTUNG... 5 4. SCHLUSSBESTIMMUNGEN...
MehrWas bringt das revidierte Revisionsrecht Neues?
5 Ordentliche und eingeschränkte Revision: pragmatisch gelöst Was bringt das revidierte Revisionsrecht Neues? Zwei wesentliche Entwicklungen prägen den Tätigkeitsbereich der Wirtschaftsprüfung in der Schweiz
MehrVernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung vom bis
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Recht Stellungnahme von Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung
MehrPrüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Anhang 2 Prüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen (nachfolgend: Gründungsprüfer ) 1 Zielsetzung Die Oberaufsichtskommission
MehrAnleitung zur Qualitätssicherung bei kleinen und mittelgrossen Revisionsunternehmen
Anleitung zur Qualitätssicherung bei kleinen und mittelgrossen Revisionsunternehmen Die vorliegende Anleitung zur Qualitätssicherung stellt eine Umsetzung der in PS 220 beschriebenen Anforderungen in kleinen
MehrRegierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex Klaus-Peter Müller c/o Commerzbank Frankfurt am Main. Frankfurt,
Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex Klaus-Peter Müller c/o Commerzbank 60261 Frankfurt am Main Frankfurt, 15.03.2013 Stellungnahme des DIRK Deutscher Investor Relations Verband e.v.
MehrVerwaltungsrat und Revisionsstelle in der Pflicht
Neuordnung der Revision Verwaltungsrat und Revisionsstelle in der Pflicht Dr. iur. Martin Moser, Rechtsanwalt, LL.M. Bratschi Emch Rechtsanwälte Lehrbeauftragter an der Universität Luzern martin.moser@bep.ch
Mehr2.2 Begriffe innerhalb des Konzepts der Wesentlichkeit in der Übersicht. Gemäss PS ist es das Ziel des Abschlussprüfers,
Marc sterchi WESENTLICHKEIT BEI DER PLANUNG UND DURCHFÜHRUNG EINER ABSCHLUSSPRÜFUNG Anforderungen und Definitionen innerhalb des Konzepts sowie deren Bedeutung für die Abschlussprüfung (1. Teil) Im 1.
MehrReferentenentwurf zur Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz - AReG)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Herrn MR Thomas Blöink Frau Dr. Claudia Wolter Referat III A 3/ III A 2 Mohrenstr. 37 10117 Berlin vorab per E-Mail: wolter-cl@bmjv.bund.de schwertfeger-ba@bmjv.bund.de
MehrDas neue Revisionsrecht Empfehlungen für die Ausgestaltung der Statuten von Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals
Januar 2013 Das neue Revisionsrecht Empfehlungen für die Ausgestaltung der Statuten von Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals Seit 1. Januar 2008 ist das neue Revisionsrecht in Kraft. Die neuen Bestimmungen
MehrRundschreiben 1/ Mitteilungen für Vorsorgeeinrichtungen
An unsere Vorsorgeeinrichtungen Revisionsstellen Experten für berufliche Vorsorge Januar 2016 Rundschreiben 1/2016 - Mitteilungen für Vorsorgeeinrichtungen 1. Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2015
MehrStellungnahme im Rahmen der Konsultation der EU-Kommission zum International Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen
www.wpk.de/stellungnahmen/ 11. März 2010 Stellungnahme im Rahmen der Konsultation der EU-Kommission zum International Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen Die Wirtschaftsprüferkammer
MehrRundschreiben 1/2008 über die Anerkennung von Prüfungsstandards (RS 1/2008) vom 17. März 2008 (Stand am 15. Dezember 2016) Inhaltsverzeichnis
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB Rundschreiben 1/2008 über die Anerkennung von Prüfungsstandards (RS 1/2008) vom 17. März 2008 (Stand am 15. Dezember 2016) Inhaltsverzeichnis I. Ausgangslage
MehrDaimler AG 4T /04/2013
Daimler AG 4T 2012 29/04/2013 DAG Konzern Prüfungsbericht Konzernabschluss zum 31.12.2012 und zusammengefasster Lagebericht Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers An die Daimler AG, Stuttgart Vermerk
Mehrausschliesslich per an:
27.7.2017 SIX Swiss Exchange AG SIX Exchange Regulation Selnaustr. 30 Postfach CH-8001 Zṳrich ausschliesslich per Email an: FR_Vernehmlassung@six-swissexchange.com Vernehmlassung zur Richtlinie betreffend
MehrVernehmlassung zum Entwurf des EBK-RS Interne Überwachung und Kontrolle
03.05.2005 Buchs, Arno Grossbanken +41 31 323 56 72 arno.buchs@ebk.admin.ch 432/2004/02575-0020 bitte in Antwort angeben An die Adressaten gemäss separater Liste Vernehmlassung zum Entwurf des EBK-RS Interne
MehrPrüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Anhang 2 Prüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen (nachfolgend: Gründungsprüfer ) 1 Zielsetzung Die Oberaufsichtskommission
MehrIn aller Kürze: Das Abschlussprüfungsreformgesetz
In aller Kürze: Das Abschlussprüfungsreformgesetz Prüfungsbericht Bestätigungsvermerk Externe Rotation Inkrafttreten am 17. Juni 2016 EU-Verordnung und Abschlussprüfungsreformgesetz Prüfungsausschuss Anwendungsbereich
MehrRichtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen / Anpassung an die Kollektivanlagengesetzgebung
An die Mitglieder des Verbandes Basel, 9. Juni 2008 mitglied/zirkular HTS Nr. 16/08 Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen / Anpassung an die Kollektivanlagengesetzgebung Sehr geehrte
MehrIhr Zeichen Ihre Nachricht Unser Zeichen Datum 940/2 30. März 1999
Eidg. Justiz- und Polizeidepartement Herrn Bundesrat Arnold Koller Bundeshaus West 3003 Bern Ihr Zeichen Ihre Nachricht Unser Zeichen Datum 940/2 30. März 1999 Bundesgesetz über genetische Untersuchungen
Mehradidas AG Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat
adidas AG Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat 1 Einsetzung (1) Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der adidas AG besteht auf der Grundlage der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats
MehrKommission Rechnungslegung 8022 Zürich, 7. Oktober 2008
Association Suisse des Actuaires Schweizerische Aktuarvereinigung Swiss Association of Actuaries Kommission Rechnungslegung 8022 Zürich, 7. Oktober 2008 Treuhand-Kammer Frau Evi Keller Postfach 1477 8021
MehrFC St. Gallen Event AG St. Gallen. Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung zur Jahresrechnung 2014/2015
FC St. Gallen Event AG St. Gallen Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung zur Jahresrechnung 2014/2015 Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung der FC St. Gallen Event AG St.
MehrHerzlich willkommen. Hunziker Leutenegger Treuhand AG Frauenfeld / Landschlacht. April 2008
Herzlich willkommen Hunziker Leutenegger Treuhand AG Frauenfeld / Landschlacht April 2008 Das neue Revisionsgesetz Das Gesetz gilt ab 1. Januar 2008 Das Gesetz gilt für die Geschäftsjahre, die nach dem
MehrBericht des unabhängigen Prüfers. zur Herabsetzung des Aktienkapitals mit Vernichtung von Aktien. Bâloise Holding AG, Basel
Bericht des unabhängigen Prüfers zur Herabsetzung des Aktienkapitals mit Vernichtung von Aktien Bâloise Holding AG, Basel Ernst & Young AG Aeschengraben 9 Postfach CH-4002 Basel Telefon +41 58 286 86 86
MehrRechnungslegungshandbuch
Rechnungslegungshandbuch für die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Swiss GAAP FER 21 Version 2017 Mit Unterstützung durch PricewaterhouseCoopers AG, Bern Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein... 3 1.1
MehrWir möchten uns recht herzlich bedanken, dass Sie uns die Möglichkeit geben, zur HF- Verordnung Stellung zu nehmen.
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Effingerstrasse 27 3003 Bern Bern, 09. Juli 2004 Vernehmlassung zur Verordnung über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien
MehrPrüfungen im öffentlichen Sektor
Prüfungen im öffentlichen Sektor - Revision Privatwirtschaft - öffentlicher Sektor - Abgrenzung Aufsicht und Revision - Prüfungshinweis 60 (PH60) Gianmarco Zanolari, BDO AG Präsident Subkommission öffentlicher
Mehrvom 14. Mai 2004 (Stand am 1. Mai 2013)
Reglement über den Prüfungsausschuss der Schweizerischen Nationalbank vom. Mai 00 (Stand am. Mai 03) I. Allgemeines Art. Zweck Dieses Reglement regelt die Aufgaben und Kompetenzen des Prüfungsausschusses
MehrFC St. Gallen Event AG St. Gallen. Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung zur Jahresrechnung 2015/2016
FC St. Gallen Event AG St. Gallen Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung zur Jahresrechnung 2015/2016 Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung der FC St. Gallen Event AG St.
MehrStiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg
Stiftungsurkunde der Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg 14. Mai 2009 Stiftung Höchhus Steffisburg Stiftungsurkunde Seite 2 I. Einleitende Feststellungen 1. Gründung Mit öffentlicher
Mehr598/579 [per- an:
Bundesministerium der Finanzen Frau Ministerialrätin Dr. Eva Wimmer Referat VII B3 Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 17. März 2015 598/579 [per-e-mail an: VIIB3@bmf.bund.de; simon.gueth@bmf.bund.de;
MehrAUFSICHTSKONZEPT BEREICH REGULATORY AUDIT
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB AUFSICHTSKONZEPT BEREICH REGULATORY AUDIT Bern, 1. Januar 2015 Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB Postfach 6023 CH-3001 Bern Tel. +41 31 560 22 22,
MehrQualitätssicherung im KMU-Revisionsunternehmen
Unternehmer Forum Schweiz 20. Oktober 2017, Lake Side Zürich Qualitätssicherung in KMU- Revisionsunternehmen Olivier Devaud, Dipl. Wirtschaftsprüfer, Financial Audit Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde
MehrTraktandum 8: Anträge
Traktandum 8: Anträge 8.2.1 Änderung Geschäftsordnung Delegiertenversammlung (DV) Korrigenda des Antrages:... Diese Geschäftsordnung wurde an der Generalversammlung Delegiertenversammlung vom 2. Juni 2006
MehrDas internationale Standardsetting in der Wirtschaftsprüfung
592 SZW / RSDA 6/ 2015 Internationales Standardsetting in der Wirtschaftsprüfung Von Frank Schneider, dipl. Wirtschaftsprüfer* The major objective of this article is to analyse the standard-setting process
MehrDas neue Revisionsrecht Informationsblatt für Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
Januar 2013 Das neue Revisionsrecht Informationsblatt für Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Seit 1. Januar 2008 ist das neue Revisionsrecht in Kraft. Die neuen Bestimmungen des Obligationenrechts
MehrStellungnahme. Kontakt: Silvia Schütte Direktorin Telefon:
Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)
MehrEinladung Erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Interner und Externer IT-Revision
VON PRAKTIKERN FÜR PRAKTIKER Einladung Erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Interner und Externer IT-Revision 29. April 2010, Hotel Four Points by Sheraton, Sihlcity Zürich Die diesjährige, gemeinsam von
MehrQualitätssicherung im KMU-Revisionsunternehmen
Unternehmer Forum Schweiz 15. Mai 2017, Lake Side Zürich Qualitätssicherung in KMU- Revisionsunternehmen Olivier Devaud, Dipl. Wirtschaftsprüfer, Financial Audit Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde
MehrDeutscher Industrie- und Handelskammertag
05.06.2015 Deutscher Industrie- und Handelskammertag 3 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der
MehrA. Allgemeine Anmerkungen: Die AG MPG begrüßt grundsätzlich eine einheitliche und qualitätsgesicherte Überwachung durch die Landesbehörden.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Medizinproduktegesetzes (Medizinprodukte-Durchführungsvorschrift MPGVwV) - Stellungnahme der Industriefachverbände (AG MPG) - Die Verbände BAH, BVMed,
Mehr3. die Genehmigung des Reglements betreffend die Grundsätze und Bandbreiten zur Festlegung der Entschädigung des Verwaltungsrats
Anhang Änderungen der Statuten der Glarner Kantonalbank Artikel 9 Organe (bisher) Die Organe der Gesellschaft sind: 1. die Generalversammlung; 2. der Verwaltungsrat; 3. die Geschäftsleitung und 4. die
MehrRundschreiben 1/2010 über die Berichterstattung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen an die Aufsichtsbehörde (RS 1/2010)
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB Rundschreiben 1/2010 über die Berichterstattung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen an die Aufsichtsbehörde (RS 1/2010) vom 31. März 2010 (Stand
MehrFC St. Gallen AG St. Gallen. Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung zur Jahresrechnung 2015/2016
FC St. Gallen AG St. Gallen Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung zur Jahresrechnung 2015/2016 Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung der FC St. Gallen AG St. Gallen Bericht
MehrStellungnahme zur Vernehmlassung bezüglich der ergänzenden Fachempfehlung für kotierte Publikumsgesellschaften
Kardex AG Thurgauerstrasse 40 P.O. Box 6463 8050 Zürich Switzerland FER Postfach 1477 8021 Zürich Kardex AG Thurgauerstrasse 40 P.O. Box 6463 8050 Zürich Switzerland Tel +41 (44) 419 44 44 Fax +41 (44)
MehrRichtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen
Swiss Funds Association Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen Vom : 07.06.2005 Die FINMA anerkennt diese Selbstregulierung als Mindeststandard mit Ausnahme von Ziffer II.A.2 (siehe FINMA-RS
MehrKurztestat über die Softwarezertifizierung des Programms Fromm-FINA2000 bei Fromm & Co. GmbH Niedergörsdorf OT Seehausen
2. Ausfertigung Kurztestat über die Softwarezertifizierung des Programms Fromm-FINA2000 bei Fromm & Co. GmbH Niedergörsdorf OT Seehausen Inhaltsverzeichnis Seite 1. Auftrag und Auftragsdurchführung 3 2.
MehrNettoerlöse aus Verkehrsleistungen. Abgeltung. Verkehr/ Übrige
Woher er kommt (Betriebsertrag) Wohin er geht (Betriebsaufwand) Übriger Ertrag 0,14 Abgeltung Infrastruktur 0,25 0,21 0,40 Nettoerlöse aus Verkehrsleistungen Abgeltung Verkehr/ Übrige Abschreibungen/ nicht
MehrTeilrevision FINMA-Rundschreiben 2013/3 Prüfwesen
1. Dezember 2014 Teilrevision FINMA-Rundschreiben 2013/3 Prüfwesen Bericht über die Anhörung vom 8. September 2014 bis 6. Oktober 2014 zum Entwurf des teilrevidierten Rundschreibens Prüfwesen Laupenstrasse
MehrTreuhand Wirtschaftsprüfung Steuerberatung Unternehmensberatung SCHÜRMANN TREUHAND
Treuhand Wirtschaftsprüfung Steuerberatung Unternehmensberatung SCHÜRMANN TREUHAND Sehr geehrte Damen und Herren, Die ST ist eine erfahrene, kompetente und zuverlässige Partnerin für Klein- und Mittelunternehmen
MehrFC St. Gallen AG. St. Gallen. Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung zur Jahresrechnung 2016/17
FC St. Gallen AG St. Gallen Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung zur Jahresrechnung /17 Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung der FC St. Gallen AG St. Gallen Bericht der
Mehrfür die Interne Revision der Universitätsverwaltung Münster
Anlage 7 der Dienstanweisung zur Finanzbuchhaltung Geschäftsordnung der Internen Revision Geschäftsordnung für die Interne Revision der Universitätsverwaltung Münster Inhaltsverzeichnis 1. Funktion der
MehrWIRTSCHAFTSPRÜFUNG AKTUELL WAS DIE BRANCHE BEWEGT DR. THORSTEN KLEIBOLD MITGLIED DER GESCHÄFTSLEITUNG TREUHAND-KAMMER
WIRTSCHAFTSPRÜFUNG AKTUELL WAS DIE BRANCHE BEWEGT DR. THORSTEN KLEIBOLD MITGLIED DER GESCHÄFTSLEITUNG TREUHAND-KAMMER St. Gallen, 18. Sept. 2014 1 Aktuelle Themen 1 Unabhängigkeit bei eingeschränkter Revision
Mehr4. Abschnitt Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Geschäfts- und Verfahrensordnung: Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten und redaktionelle Anpassungen
MehrFolgende Punkte der Stellungnahme der KWT erscheinen uns besonders wichtig und sollen an dieser Stelle hervorgehoben werden:
Institut Österreichischer iwp Wirtschaftsprüfer A-1030 Wien, Schwarzenbergplatz 4, Haus der Industrie Tel: (+43 1) 711 35-2623, Fax: (+43 1) 711 35-2625 e-mail: office@iwp.or.at Internet: www.iwp.or.at
MehrIDW Prüfungsstandard: Prüfung von Energieversorgungsunternehmen (IDW PS 610) 1
1. Vorbemerkungen IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Energieversorgungsunternehmen (IDW PS 610) 1 (Stand: 01.03.2006) (1) Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. (IDW) legt in diesem IDW
MehrFinanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) 1. Abschnitt: Gegenstand. vom 15. Oktober 2008 (Stand am 1. Januar 2009)
Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) 956.161 vom 15. Oktober 2008 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 38a Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes vom 25. Juni 1930 1 (PfG),
MehrBericht der Versicherungsrevisionsstelle (nach VersAG) an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zur Jahresrechnung 2013
UNIQA Versicherung Aktiengesellschaft Vaduz Bericht der Versicherungsrevisionsstelle (nach VersAG) an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Versicherungsrevisionsstelle
MehrKantonsrat St.Gallen
Kantonsrat St.Gallen 32.14.01 Nachtrag zum Bericht 2014 der Staatswirtschaftlichen Kommission zur Staatsverwaltung (Tätigkeitsbericht der Fachstelle für Datenschutz des Kantons St.Gallen über das Jahr
MehrVerein zur Unterstützung Les enfants Dar Bouidar Zürich. Bericht der Revisionsstelle an die Mitgliederversammlung zur Jahresrechnung 2012/2013
Verein zur Unterstützung Les enfants Dar Bouidar Zürich Bericht der Revisionsstelle an die Mitgliederversammlung zur Jahresrechnung 2012/2013 Bericht der Revisionsstelle zur eingeschränkten Revision an
MehrBerichterstattung bei der eingeschränkten Revision Grundlagen und Fallstricke
marc arnet claudia mattig Berichterstattung bei der eingeschränkten Revision Grundlagen und Fallstricke Der Revisionsstellenbericht im Rahmen der Prüfung einer Jahresrechnung ist unter dem Regime der eingeschränkten
MehrErläuternde Bemerkungen
PrsG-030.00 Begutachtung Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: Mit diesem Gesetz werden im LBedG 1988 Anpassungen vorgenommen, die im Hinblick auf die Gehaltsreform für
MehrPer an: 4. Januar 2017
Bundesministerium der Finanzen Doris Dietze Referatsleiterin VIIA3b Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Per E-Mail an: psd2@bmf.bund.de 4. Januar 2017 Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
MehrOrdentliche Prüfung nach OR Art. 727
Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727 Publikumsgesellschaften, d.h., wenn Beteiligungspapiere kotiert sind wenn Anleihensobligationen ausstehend sind wenn Gesellschaften mind. 20% der Aktiven oder des Umsatzes
MehrAbgeschlossen durch Notenaustausch vom 11. Dezember 2001 Inkrafttreten: 1. Januar 2002
0.812.101 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 190 ausgegeben am 20. Dezember 2001 Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Geltung der schweizeri-
Mehr11. AHV-Revision, Vernehmlassung
Bundesamt für Sozialversicherungen Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge Effingerstrasse 20 3003 Bern Bern, 29. Juni 2005 11. AHV-Revision, Vernehmlassung Sehr geehrte Damen Sehr geehrte Herren
MehrKonferenz der kantonalen Aufsichtsstellen über die Gemeindefinanzen. BDO Visura
Herzlich Willkommen Arbeitstagung Konferenz der kantonalen Aufsichtsstellen über die Gemeindefinanzen Anforderungen an die Revisionsorgane Richtlinien zur Revision der Jahresrechnungen Inhalt und Standard
MehrBundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia
Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia (Pro-Helvetia-Gesetz, PHG) Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung 1,
MehrUniversität Basel WWZ HS 14. V3. Gesetzliche Grundlagen zur Rechnungslegung und Prüfung
Universität Basel WWZ HS 14 1 Dr. M. Jeger Wirtschaftsprüfung V3. Gesetzliche Grundlagen zur Rechnungslegung und zur Prüfung Inhalt 2 1. Gesetzliche Grundlagen zur Rechnungslegung 1. Änderungen durch das
MehrReglement SCHMOLZ+BICKENBACH AG
Reglement betreffend die Eintragung von Aktionären und die Führung des Aktienregisters der SCHMOLZ+BICKENBACH AG 1. Grundlagen, Geltungsbereich und Zweck 1.1 Der Verwaltungsrat erlässt dieses Reglement
MehrEntwurf Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung: Vernehmlassungsverfahren 2017
Stellungnahme von Name / Firma / Organisation : economiesuisse Abkürzung der Firma / Organisation : (wird vom BAG ausgefüllt) Adresse : Hegibachstr. 47, 8032 Zürich Kontaktperson : Simone Rieder Telefon
MehrEntwurf eines IDW Prüfungsstandards: Hinweise im Bestätigungsvermerk (IDW EPS 406)
Entwurf eines IDW Prüfungsstandards: Hinweise im Bestätigungsvermerk (IDW EPS 406) (Stand: 06.04.2017) 1 Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat den nachfolgenden Entwurf eines IDW Prüfungsstandards:
MehrDas Replikrecht im Zivilprozess
Das Replikrecht im Zivilprozess PD Dr. iur. Rechtsanwalt Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Reetz Sohm Rechtsanwälte Inhaltsverzeichnis: 1. Das Replikrecht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs 2.
MehrAnhörung Revision Art. 60 Abs. 2 ArGV1 : Entlöhnung Stillpausen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitnehmerschutz Holzikofenweg 36 3000 Bern abas@seco.admin.ch Zürich, 13. Januar 2014 Anhörung Revision Art. 60 Abs. 2 ArGV1 : Entlöhnung Stillpausen Sehr geehrter
MehrStellungnahme der Gruppe Deutsche Börse
Stellungnahme der Gruppe Deutsche Börse Zur Konsultation 01/2015 Merkblätter für Geschäftsleiter und für Mitglieder Februar 2015 Einleitende Bemerkung Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
MehrBundesministerium des Innern. Per an: Berlin, Dortmund, Bayreuth, Stuttgart,
Bundesministerium des Innern Per Email an: IT@bmi.bund.de ITII1@bmi.bund.de Berlin, Dortmund, Bayreuth, Stuttgart, 12.11.2014 Seite 1 von 5 Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Erhöhung
MehrAntragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
RUNDSCHREIBEN RS 2016/425 vom 05.09.2016 Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) Themen: Mitgliedschaft/Beiträge Kurzbeschreibung: Anpassung der Grundsätze und der Verfahrensbeschreibung
MehrNeues Rechnungslegungsgesetz (nrlg)
Treuhand Wirtschaftsprüfung Gemeindeberatung Unternehmensberatung Steuer- und Rechtsberatung Informatik - Gesamtlösungen Neues Rechnungslegungsgesetz (nrlg) Referent Roman Bosetti Mandatsleiter & Teamleiter
Mehr