Entwurf eines IDW Prüfungsstandards: Hinweise im Bestätigungsvermerk (IDW EPS 406)

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1 Entwurf eines IDW Prüfungsstandards: Hinweise im Bestätigungsvermerk (IDW EPS 406) (Stand: ) 1 Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat den nachfolgenden Entwurf eines IDW Prüfungsstandards: Hinweise im Bestätigungsvermerk (IDW EPS 406) verabschiedet. Der Entwurf setzt die vom IAASB verabschiedeten Anforderungen des International Standard on Auditing (ISA) 706 Emphasis of Matter Paragraphs and Other Matter Paragraphs in the Independent Auditor s Report unter Berücksichtigung der deutschen gesetzlichen Besonderheiten sowie der Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (nachfolgend kurz EU- APrVO ) um. IDW EPS 406 ist Bestandteil der neuen IDW PS 400er-Reihe, mit der die Anforderungen an den Bestätigungsvermerk künftig in den vom IDW festgestellten deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung (GoA) geregelt werden (vgl. Vorwort des IDW EPS 400 n.f.). Des Weiteren steht der vorliegende Entwurf im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Grundsätze zur Erstellung von Prüfungsberichten (IDW EPS 450 n.f.) sowie der Überarbeitung der Grundsätze für die Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen (IDW EPS 470 n.f.). Gegenüber den bisherigen Anforderungen des IDW PS 400, Tz. 75 zur Aufnahme eines Hinweises auf bei der Prüfung festgestellte Besonderheiten ergeben sich insb. folgende Änderungen: IDW EPS 406 unterscheidet zwischen einem Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts, Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt und Hinweis zur Nachtragsprüfung. Hinweise auf bestandsgefährdende Risiken nach 322 Abs. 2 Satz 3 HGB sind nicht Gegenstand dieses IDW Prüfungsstandards, sondern des IDW EPS 270 n.f., der derzeit entwickelt wird. Der Abschlussprüfer hat einen Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts in den Bestätigungsvermerk aufzunehmen, wenn er es für notwendig erachtet, die Adressaten auf einen im Abschluss, im Lagebericht oder in einem sonstigen Prüfungsgegenstand dargestellten oder angegebenen Sachverhalt aufmerksam zu machen, der nach seiner Einschätzung von grundlegender Bedeutung für das Verständnis des betreffenden Prüfungsgegenstands durch die Adressaten ist (vgl. Tz. 10). Hierbei ist zu beachten, dass insb. die Anforderungen zur Modifizierung des Prüfungsurteils, zur Aufnahme eines Hinweises auf bestandsgefährdende Risiken und zur Mitteilung besonders wichtiger 1 Vorbereitet vom Arbeitskreis Bestätigungsvermerk. Verabschiedet vom Hauptfachausschuss (HFA) am

2 Prüfungssachverhalte in anderen IDW Prüfungsstandards geregelt werden und den Regelungen zur Aufnahme eines Hinweises zur Hervorhebung eines Sachverhalts vorgehen (vgl. Tz. 10 a) d)). In den Bestätigungsvermerk ist ein Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt aufzunehmen, wenn der Abschlussprüfer es für notwendig erachtet, auf einen weder im Abschluss noch im Lagebericht oder einem sonstigen Prüfungsgegenstand dargestellten oder angegebenen Sachverhalt hinzuweisen, der nach seiner Einschätzung für das Verständnis der Adressaten von der Abschlussprüfung, der Verantwortung des Abschlussprüfers oder dem Bestätigungsvermerk relevant ist (vgl. Tz. 12). Dies gilt nicht, wenn Gesetze oder andere Rechtsvorschriften eine Aufnahme untersagen oder der Sachverhalt als besonders wichtiger Prüfungssachverhalt bestimmt wurde (vgl. Tz. 12 a) und b)). Der im Falle einer Nachtragsprüfung gemäß 316 Abs. 3 HGB in den Bestätigungsvermerk aufzunehmende Hinweis zur Nachtragsprüfung ist sowohl ein Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts als auch ein Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt (vgl. Tz. 14). Ein Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts, ein Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt und ein Hinweis zur Nachtragsprüfung hat jeweils in einem gesonderten Abschnitt im Bestätigungsvermerk mit einer (teilweise) vorgegebenen bzw. geeigneten Überschrift zu erfolgen (vgl. Tz. 11 a), 13 und 14). Die Anwendungshinweise enthalten umfangreiche Erläuterungen zur Platzierung und Benennung von Hinweisen i.s.d. IDW EPS 406 (vgl. Tz. A17 ff.). Ergänzungs- oder Änderungsvorschläge zu dem Entwurf werden schriftlich an die Geschäftsstelle des IDW (Postfach , Düsseldorf oder stellungnahmen@idw.de) bis zum erbeten. Die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge werden im Internet auf der IDW Website veröffentlicht, wenn dies nicht ausdrücklich vom Verfasser abgelehnt wird. Der Entwurf steht bis zu seiner endgültigen Verabschiedung als IDW Prüfungsstandard im Internet ( unter der Rubrik Verlautbarungen als Download-Angebot zur Verfügung. Copyright Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v., Düsseldorf. Einleitung Anwendungsbereich Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing (ISA) Anwendungszeitpunkt Zielsetzung Definitionen... 5 Anforderungen Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt Besonderheiten bei einem Hinweis zur Nachtragsprüfung

3 9. Kommunikation mit dem Aufsichtsorgan... 7 Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen... 7 Anlage: Beispiele für Bestätigungsvermerke Bestätigungsvermerk, der einen Abschnitt Besonders wichtige Prüfungssachverhalte und einen Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts enthält Bestätigungsvermerk, der ein eingeschränktes Prüfungsurteil zum Abschluss aufgrund einer Abweichung von den maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen und einen Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts enthält Bestätigungsvermerk, der ein eingeschränktes Prüfungsurteil zum Abschluss, einen Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts und einen Hinweis zu einem sonstigen Sachverhalt enthält Einleitung 1. Anwendungsbereich 1 Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. (IDW) legt in diesem IDW Prüfungsstandard die Berufsauffassung dar, nach der Wirtschaftsprüfer unbeschadet ihrer Eigenverantwortlichkeit Hinweise in den Bestätigungsvermerk, der als Ergebnis einer Abschlussprüfung erteilt wird, aufnehmen, um a) die Adressaten auf einen oder mehrere im Abschluss oder sofern einschlägig im Lagebericht oder in einem sonstigen Prüfungsgegenstand (vgl. Tz. 8 d)) dargestellte oder angegebene Sachverhalte aufmerksam zu machen, die nach der Einschätzung des Abschlussprüfers von grundlegender Bedeutung für das Verständnis des betroffenen Prüfungsgegenstands durch die Adressaten sind, oder b) die Adressaten auf einen oder mehrere nicht im Abschluss oder sofern einschlägig im Lagebericht oder in einem sonstigen Prüfungsgegenstand dargestellte oder angegebene Sachverhalte aufmerksam zu machen, die nach der Einschätzung des Abschlussprüfers relevant für das Verständnis der Adressaten von der Abschlussprüfung, der Verantwortung des Abschlussprüfers oder dem Bestätigungsvermerk sind. Neben Zielsetzung (Abschn. 4.), Definitionen (Abschn. 5.) und Anforderungen (Abschn ) enthält dieser IDW Prüfungsstandard Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen (Tz. A1 ff. und Anlage). 2 2 Hinweise nach 322 Abs. 3 Satz 2 HGB bzw. 322 Abs. 4 Satz 3 HGB sind Hinweise im Sinne dieses IDW Prüfungsstandards. Hinweise auf bestandsgefährdende Risiken nach 2 Die Anwendungshinweise und sonstigen Erläuterungen (einschließlich Anlage) enthalten weiterführende Hinweise zu den Anforderungen dieses Standards sowie zu deren Umsetzung. Insbesondere können sie a) genauer erläutern, was eine Anforderung bedeuten oder abdecken soll, b) Beispiele für Prüfungshandlungen enthalten, die unter den gegebenen Umständen geeignet sein können. Obwohl solche erläuternden Hinweise keine Anforderungen darstellen, sind sie für die richtige Anwendung der Anforderungen dieses IDW Prüfungsstandards relevant. 3

4 322 Abs. 2 Satz 3 HGB sind nicht Gegenstand dieses IDW Prüfungsstandards (vgl. Tz. A2). 3 3 IDW EPS 400 n.f. 4 behandelt die Bildung von Prüfungsurteilen zum Abschluss und sofern einschlägig zum Lagebericht oder sonstigen Prüfungsgegenständen sowie Form und Inhalt des Bestätigungsvermerks, der als Ergebnis einer Abschlussprüfung erteilt wird. IDW EPS behandelt die Pflicht des Abschlussprüfers, besonders wichtige Prüfungssachverhalte im Bestätigungsvermerk mitzuteilen. IDW EPS behandelt die Auswirkungen auf Form und Inhalt des Bestätigungsvermerks, wenn der Abschlussprüfer ein modifiziertes Prüfungsurteil abgibt. IDW EPS 270 n.f. behandelt die Beurteilung der Einschätzung der gesetzlichen Vertreter zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit einschließlich der damit zusammenhängenden Berichterstattungspflichten im Bestätigungsvermerk. Andere IDW Prüfungsstandards enthalten ebenfalls Anforderungen, die bei der Erteilung eines Bestätigungsvermerks zu beachten sind. Dieser IDW Prüfungsstandard stellt das Verhältnis zwischen den genannten IDW Prüfungsstandards und etwaigen Hinweisen im Bestätigungsvermerk dar (vgl. Tz. A2 A6). 2. Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing (ISA) 4 Dieser IDW Prüfungsstandard setzt ISA 706 (Revised) 7 unter Berücksichtigung der deutschen gesetzlichen Besonderheiten ( 322 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 HGB) sowie der Regelungen der EU-Abschlussprüferverordnung 8 (im Folgenden EU-APrVO) um. 5 Abweichend von ISA (a) verlangt dieser IDW Prüfungsstandard nicht, dass bei einem Hinweis zur Nachtragsprüfung i.s.v. Tz. 14, der sowohl ein Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts als auch ein Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt ist, die Formulierung Hervorhebung eines Sachverhalts in die Überschrift aufzunehmen ist. 3. Anwendungszeitpunkt 6 Der IDW Prüfungsstandard gilt für die Prüfung von Abschlüssen für Berichtszeiträume, die am oder nach dem enden. Für die gesetzliche Prüfung von Abschlüssen für allgemeine Zwecke von Unternehmen von öffentlichem Interesse i.s.d. 319a Abs. 1 Satz Zur Aufnahme eines Hinweises auf bestandsgefährdende Risiken in den Bestätigungsvermerk vgl. Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW EPS 270 n.f.) (wird derzeit entwickelt). Vgl. Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Bildung eines Prüfungsurteils und Erteilung eines Bestätigungsvermerks (IDW EPS 400 n.f.) (Stand: ). Vgl. Entwurf eines IDW Prüfungsstandards: Mitteilung besonders wichtiger Prüfungssachverhalte im Bestätigungsvermerk (IDW EPS 401) (Stand: ). Vgl. Entwurf eines IDW Prüfungsstandards: Modifizierungen des Prüfungsurteils im Bestätigungsvermerk (IDW EPS 405) (Stand: ). ISA 706 (Revised) Emphasis of Matter Paragraphs and Other Matter Paragraphs in the Independent Auditor s Report (Stand: April 2015). Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission, ABl. EU Nr. L 158 vom , S. 77; L 170 vom , S

5 HGB (im Folgenden PIE ) gilt dieser IDW Prüfungsstandard bereits für Berichtszeiträume, die nach dem beginnen Zielsetzung 7 Die Zielsetzung des Abschlussprüfers ist, nachdem er sich ein Prüfungsurteil zum Abschluss und sofern einschlägig zum Lagebericht oder zu sonstigen Prüfungsgegenständen gebildet hat, die Adressaten sofern es nach seiner Einschätzung notwendig ist durch klare Hinweise im Bestätigungsvermerk aufmerksam zu machen auf a) einen im Abschluss, im Lagebericht oder in einem sonstigen Prüfungsgegenstand angemessen dargestellten oder angegebenen Sachverhalt, der zugleich von grundlegender Bedeutung für das Verständnis des betroffenen Prüfungsgegenstands durch die Adressaten ist, oder b) sonstige Sachverhalte, die für das Verständnis der Adressaten von der Abschlussprüfung, von der Verantwortung des Abschlussprüfers oder von dem Bestätigungsvermerk relevant sind. 5. Definitionen 8 Die folgenden Begriffe haben für Zwecke dieses IDW Prüfungsstandards die nachstehende Bedeutung: a) Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts: Ein im Bestätigungsvermerk enthaltener Abschnitt, der sich auf einen im Abschluss, sofern einschlägig im Lagebericht oder in einem sonstigen Prüfungsgegenstand angemessen dargestellten oder angegebenen Sachverhalt bezieht, der nach der Einschätzung des Abschlussprüfers von grundlegender Bedeutung für das Verständnis des betroffenen Prüfungsgegenstands durch die Adressaten ist. b) Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt: Ein im Bestätigungsvermerk enthaltener Abschnitt, der sich auf einen weder im Abschluss noch im Lagebericht oder in einem sonstigen Prüfungsgegenstand dargestellten oder angegebenen Sachverhalt bezieht, der nach der Beurteilung des Abschlussprüfers für das Verständnis der Adressaten von der Abschlussprüfung, der Verantwortung des Abschlussprüfers oder dem Bestätigungsvermerk relevant ist. c) Lagebericht: Lagebericht nach 289 HGB bzw. Konzernlagebericht nach 315 HGB. d) Sonstige Prüfungsgegenstände: Informationen bzw. Sachverhalte (über die im Abschluss und Lagebericht enthaltenen hinaus), zu denen nach gesetzlichen Vorschriften im Bestätigungsvermerk ein gesondertes Prüfungsurteil abzugeben oder über die im Prüfungsbericht zu berichten ist. 9 Für die Zwecke dieses IDW Prüfungsstandards umfasst der Begriff Unternehmen nicht nur Unternehmen im rechtlichen Sinne, sondern auch Konzerne und andere Einheiten (vgl. Tz. A1). 9 Für eine frühere Anwendung vgl. IDW Prüfungsstandard: Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze für die Abschlussprüfung (IDW PS 201) (Stand: ), Tz. 31a Satz 2. 5

6 Anforderungen 6. Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts 10 Wenn der Abschlussprüfer es für notwendig erachtet, die Adressaten auf einen im Abschluss, im Lagebericht oder in einem sonstigen Prüfungsgegenstand dargestellten oder angegebenen Sachverhalt aufmerksam zu machen, der nach seiner Einschätzung von grundlegender Bedeutung für das Verständnis des betroffenen Prüfungsgegenstands durch die Adressaten ist, hat der Abschlussprüfer in den Bestätigungsvermerk einen Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts aufzunehmen, es sei denn (vgl. Tz. A7 A9), a) der Abschlussprüfer ist aufgrund des Sachverhalts dazu verpflichtet, das Prüfungsurteil zum Abschluss, zum Lagebericht oder zu einem sonstigen Prüfungsgegenstand in Übereinstimmung mit IDW EPS 405 zu modifizieren, b) der Sachverhalt ist nach IDW EPS 400 n.f., Tz. 42 i.v.m. IDW EPS 270 n.f. in einen Hinweis auf Bestandsgefährdung ( 322 Abs. 2 Satz 3 HGB) in den Bestätigungsvermerk aufzunehmen (vgl. Tz. A2), c) der Sachverhalt wurde nach IDW EPS 400 n.f., Tz i.v.m. IDW EPS 401 als ein im Bestätigungsvermerk mitzuteilender besonders wichtiger Prüfungssachverhalt bestimmt (vgl. Tz. A3 A5) oder d) der Sachverhalt betrifft einen sonstigen Prüfungsgegenstand, bei dem nach gesetzlichen Vorschriften kein gesondertes Prüfungsurteil im Bestätigungsvermerk vorgesehen ist, sondern über den nur im Prüfungsbericht zu berichten ist. 11 Nimmt der Abschlussprüfer einen Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts in den Bestätigungsvermerk auf, hat dieser Hinweis a) in einem gesonderten Abschnitt im Bestätigungsvermerk mit einer geeigneten Überschrift, die die Formulierung Hervorhebung eines Sachverhalts enthält, zu erfolgen (vgl. Tz. A17); b) eine eindeutige Bezeichnung des hervorgehobenen Sachverhalts und einen Verweis auf die Stelle im Abschluss, im Lagebericht oder in dem sonstigen Prüfungsgegenstand zu enthalten, an der die relevanten, den Sachverhalt vollständig beschreibenden Angaben zu finden sind. Der Hinweis darf sich nur auf im betroffenen Prüfungsgegenstand dargestellte oder angegebene Informationen beziehen, und (vgl. Tz. A6); c) die Aussage zu beinhalten, dass das Prüfungsurteil im Hinblick auf den hervorgehobenen Sachverhalt nicht modifiziert ist (vgl. Tz. A10 A11 und A17 A20). Werden mehrere Hinweise in einen gesonderten Abschnitt aufgenommen, sind diese klar voneinander abzugrenzen. 7. Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt 12 Wenn der Abschlussprüfer es für notwendig erachtet, auf einen weder im Abschluss noch im Lagebericht oder einem sonstigen Prüfungsgegenstand dargestellten oder angegebenen Sachverhalt hinzuweisen, der nach seiner Einschätzung für das Verständnis der Adressaten von der Abschlussprüfung, der Verantwortung des Abschlussprüfers oder dem Bestätigungsvermerk relevant ist, ist in den Bestätigungsvermerk ein Hinweis zu dem sonstigen Sachverhalt aufzunehmen, es sei denn, 6

7 a) dies ist durch Gesetze oder andere Rechtsvorschriften untersagt, oder b) der Sachverhalt wurde nach IDW EPS 400 n.f., Tz i.v.m. IDW EPS 401 als ein im Bestätigungsvermerk mitzuteilender besonders wichtiger Prüfungssachverhalt bestimmt (vgl. Tz. A12 A15). 13 Wenn der Abschlussprüfer in den Bestätigungsvermerk einen Hinweis zu einem sonstigen Sachverhalt aufnimmt, hat er den Hinweis in einen gesonderten Abschnitt mit der Überschrift Sonstiger Sachverhalt oder einer anderen geeigneten Überschrift aufzunehmen (vgl. Tz. A16 A20). Werden mehrere Hinweise in einen gesonderten Abschnitt aufgenommen, sind diese klar voneinander abzugrenzen. 8. Besonderheiten bei einem Hinweis zur Nachtragsprüfung 14 Im Fall der Nachtragsprüfung gemäß 316 Abs. 3 HGB ist in den Bestätigungsvermerk ein Hinweis zur Nachtragsprüfung mit dem in IDW EPS 400 n.f., Tz. 84 vorgeschriebenen Inhalt aufzunehmen. Dieser Hinweis, der sowohl ein Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts als auch ein Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt ist, ist als gesonderter Abschnitt mit der Überschrift Hinweis zur Nachtragsprüfung unmittelbar vor der Angabe von Ort und Datum der Unterzeichnung bzw. sofern einschlägig unmittelbar vor der Angabe des verantwortlichen Wirtschaftsprüfers nach IDW EPS 400 n.f., Tz. 70 in den Bestätigungsvermerk aufzunehmen. (vgl. Tz. A21 A22). 9. Kommunikation mit dem Aufsichtsorgan 15 Wenn der Abschlussprüfer beabsichtigt, in den Bestätigungsvermerk einen Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts oder einen Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt aufzunehmen, hat er seine Absicht sowie den Wortlaut des Hinweises mit dem Aufsichtsorgan unter Beachtung der Anforderungen des IDW EPS 470 n.f. 10 zu erörtern (vgl. Tz. A23 A24). Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen Definitionen [Tz. 8 9] Unternehmen (vgl. Tz. 9) A1 Andere Einheiten i.s. dieses IDW Prüfungsstandards können Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Vereine, Stiftungen, Pensionsfonds, Gebietskörperschaften, sonstige Körperschaften, Eigenbetriebe, Anstalten des öffentlichen Rechts, Gemeinschaften, Sondervermögen, natürliche Personen oder sonstige wirtschaftlich abgegrenzte Geschäftstätigkeiten (z.b. Standorte, selbstständige Teilbetriebe, Sparten) oder Gruppen solcher Einheiten sein. 10 Vgl. Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Grundsätze für die Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen (IDW EPS 470 n.f.) (Stand: ). 7

8 Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts [Tz ] Verhältnis zwischen einem Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts und einem Hinweis auf Bestandsgefährdung im Bestätigungsvermerk (vgl. Tz. 2, 3, 10 b)) A2 Nach 322 Abs. 2 Satz 3 HGB ist im Bestätigungsvermerk auf Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden, gesondert einzugehen. Bestandsgefährdende Risiken dürfen jedoch weder im Rahmen eines Hinweises zur Hervorhebung eines Sachverhalts noch im Abschnitt Besonders wichtige Prüfungssachverhalte beschrieben werden. Stattdessen muss der Abschlussprüfer seiner Berichtspflicht nach IDW EPS 400 n.f. in Übereinstimmung mit IDW EPS 270 n.f. in einem gesonderten Abschnitt nachkommen. Daher sind diese Hinweise auf bestandsgefährdende Risiken nach 322 Abs. 2 Satz 3 HGB keine Hinweise i.s. dieses IDW Prüfungsstandards. Verhältnis zwischen einem Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts und besonders wichtigen Prüfungssachverhalten im Bestätigungsvermerk (vgl. Tz. 3, 10 c)) A3 A4 A5 IDW EPS 401 definiert besonders wichtige Prüfungssachverhalte als solche Sachverhalte, die nach pflichtgemäßem Ermessen des Abschlussprüfers am bedeutsamsten in der Prüfung des Abschlusses des aktuellen Berichtszeitraums waren. Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind aus den mit dem Aufsichtsorgan erörterten Sachverhalten 11 ausgewählt. Hierunter fallen die bedeutsamsten beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen, die in Übereinstimmung mit Artikel 10 Abs. 2 Buchst. c) der EU-APrVO zur Untermauerung des Prüfungsurteils im Bestätigungsvermerk beschrieben werden müssen. Wenn IDW EPS 401 Anwendung findet, ist die Verwendung eines Hinweises zur Hervorhebung eines Sachverhalts kein Ersatz für eine Mitteilung einzelner besonders wichtiger Prüfungssachverhalte. In Übereinstimmung mit IDW EPS 401 als besonders wichtige Prüfungssachverhalte bestimmte Sachverhalte können nach Einschätzung des Abschlussprüfers auch von grundlegender Bedeutung für das Verständnis der Adressaten des Abschlusses sein. In solchen Fällen kann der Abschlussprüfer ggf. im Rahmen der Mitteilung des Sachverhalts als besonders wichtigen Prüfungssachverhalt in Übereinstimmung mit IDW EPS 401 dessen relative Bedeutung hervorheben oder darauf aufmerksam machen. Hierzu kann der Sachverhalt bspw. im Abschnitt Besonders wichtige Prüfungssachverhalte als erster Sachverhalt angeführt werden, oder es können weitere Informationen in die Beschreibung des besonders wichtigen Prüfungssachverhalts aufgenommen werden, um auf dessen Wichtigkeit für das Verständnis der Adressaten hinzuweisen. Ein Sachverhalt, der in Übereinstimmung mit IDW EPS 401 nicht als besonders wichtiger Prüfungssachverhalt bestimmt wurde (z.b. weil er keine besondere Befassung vom Abschlussprüfer erforderte), kann nach Einschätzung des Abschlussprüfers von grundlegender Bedeutung für das Verständnis der Adressaten des Abschlusses sein (z.b. ein Ereignis nach dem Abschlussstichtag). Wenn der Abschlussprüfer es als notwendig erachtet, die Aufmerksamkeit der Adressaten auf einen solchen Sachverhalt zu lenken, wird über diesen in Übereinstimmung mit diesem IDW Prüfungsstandard ein Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts in den Bestätigungsvermerk aufgenommen. 11 Vgl. IDW EPS 470 n.f. 8

9 Verhältnis zwischen einem Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts und einem Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt (vgl. Tz. 10) A6 Ein Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts kann nur dann in den Bestätigungsvermerk aufgenommen werden, wenn der Sachverhalt im Abschluss, im Lagebericht oder in einem sonstigen Prüfungsgegenstand dargestellt oder angegeben ist. Ist dies nicht der Fall, kommt nur ein Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt in Betracht (z.b. 30 Abs. 2 Satz 1 i.v.m. 18 Abs. 1 KHGG NRW zur Prüfung der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Fördermitteln). Beispiele, in denen ein Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts notwendig sein kann (vgl. Tz. 10) A7 Die Pflicht zur Aufnahme eines Hinweises zur Hervorhebung eines Sachverhalts im Bestätigungsvermerk kann sich für bestimmte Fälle aus anderen IDW Prüfungsstandards oder ggf. IDW Prüfungshinweisen ergeben. Hierzu gehört bspw. der Fall, dass die Adressaten darauf aufmerksam gemacht werden, dass der Abschluss in Übereinstimmung mit Rechnungslegungsgrundsätzen für einen speziellen Zweck aufgestellt ist. 12 A8 Fälle, in denen der Abschlussprüfer die Aufnahme eines Hinweises zur Hervorhebung eines Sachverhalts als notwendig erachten kann, sind bspw.: eine Unsicherheit hinsichtlich des Ausgangs außergewöhnlicher Rechtsstreitigkeiten oder aufsichtsrechtlicher Maßnahmen; ein bedeutsames Ereignis, das zwischen dem Abschlussstichtag und dem Datum des Bestätigungsvermerks eingetreten ist; 13 ein Ereignis katastrophalen Ausmaßes, das bedeutsame Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens hatte oder weiterhin hat. A9 Eine häufige Verwendung von Hinweisen zur Hervorhebung eines Sachverhalts kann die Wirksamkeit von solchen Mitteilungen des Abschlussprüfers verringern. Aufnahme eines Hinweises zur Hervorhebung eines Sachverhalts in den Bestätigungsvermerk (vgl. Tz. 11) A10 Die Aufnahme eines Hinweises zur Hervorhebung eines Sachverhalts in den Bestätigungsvermerk wirkt sich nicht auf das Prüfungsurteil aus. Ein Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts ist daher auch kein Ersatz für: a) die Modifizierung des Prüfungsurteils in Übereinstimmung mit IDW EPS 405, wenn die Umstände der Prüfung dies erfordern; b) Angaben im Abschluss, die nach den maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen von den gesetzlichen Vertretern zu machen sind, um eine sachgerechte Gesamtdarstellung zu erreichen; oder c) die Beachtung der Anforderungen des IDW EPS 270 n.f. 14 im Zusammenhang mit der Bildung des Prüfungsurteils und der Erteilung des Bestätigungsvermerks, wenn eine Vgl. IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Abschlüssen, die nach Rechnungslegungsgrundsätzen für einen speziellen Zweck aufgestellt wurden (IDW PS 480) (Stand: ), Tz. 23. Vgl. IDW PS 203 n.f., Tz

10 wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit eines Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. A11 Zur Platzierung eines Hinweises zur Hervorhebung eines Sachverhalts im Bestätigungsvermerk in bestimmten Fällen enthalten die Tz. A17 A21 weitere Erläuterungen. Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt [Tz ] Fälle, in denen ein Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt notwendig sein kann (vgl. Tz. 12) Relevanz für das Verständnis der Adressaten von der Verantwortung des Abschlussprüfers oder dem Bestätigungsvermerk A12 Der Abschlussprüfer kann im Rahmen eines solchen Hinweises seine Verantwortung bei der Prüfung des Abschlusses, des Lageberichts oder eines sonstigen Prüfungsgegenstands oder den dazu erteilten Bestätigungsvermerk ausführlicher erläutern. A13 Die Pflicht zur Aufnahme eines Hinweises auf einen sonstigen Sachverhalt im Bestätigungsvermerk kann sich für bestimmte Fälle aus anderen IDW Prüfungsstandards oder ggf. IDW Prüfungshinweisen ergeben. Hierzu gehören Fälle, in denen: der Abschluss oder Lagebericht auch nach einem Widerruf des Bestätigungsvermerks nicht geändert wird und ein neuer Bestätigungsvermerk oder Versagungsvermerk unter Berücksichtigung der nachträglich gewonnenen Erkenntnisse zu erteilen ist; 15 die Adressaten darauf aufmerksam gemacht werden sollen, dass im Zeitpunkt der Beendigung der Abschlussprüfung die Erfüllung der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Aufstellungserleichterungen infolge der Einbeziehung des Unternehmens in einen befreienden Konzernabschluss ( 264 Abs. 3 oder 4, 264b HGB, 5 Abs. 6 PublG) insoweit nicht beurteilt werden konnte, als diese Voraussetzungen ihrer Art nach erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllbar sind. 16 Erteilung des Bestätigungsvermerks bei Aufstellung von Abschlüssen nach unterschiedlichen Rechnungslegungsgrundsätzen A14 Ein Unternehmen kann einen Abschluss in Übereinstimmung mit Rechnungslegungsgrundsätzen für allgemeine Zwecke (z.b. den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften) und einen anderen Abschluss in Übereinstimmung mit anderen Rechnungslegungsgrundsätzen für allgemeine Zwecke (z.b. den International Financial Reporting Standards) aufstellen und den Abschlussprüfer damit beauftragen, zu jedem der beiden Abschlüsse einen (Bestätigungs-)Vermerk zu erteilen. Wenn der Abschlussprüfer festgestellt hat, dass die maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätze unter den jeweiligen Umständen vertretbar sind, kann in die (Bestätigungs-)Vermerke jeweils ein Hinweis auf den (sonstigen) Sachverhalt aufgenommen werden, dass von demselben Unternehmen ein anderer Abschluss in Übereinstim IDW EPS 270 n.f., Tz IDW EPS 400 n.f., Tz. 86 f. und 89. IDW Prüfungshinweis: Pflichten des Abschlussprüfers des Tochterunternehmens und des Konzernabschlussprüfers im Zusammenhang mit 264 Abs. 3 HGB (IDW PH ) (Stand: ), Tz

11 mung mit anderen Rechnungslegungsgrundsätzen für allgemeine Zwecke aufgestellt wurde und dass hierzu vom Abschlussprüfer ebenfalls ein (Bestätigungs-)Vermerk erteilt wurde. Beschränkung der Weitergabe oder Verwendung des Bestätigungsvermerks A15 Ein aus besonderem Anlass aufgestellter Abschluss kann in Übereinstimmung mit Rechnungslegungsgrundsätzen für allgemeine Zwecke aufgestellt sein, wenn die vorgesehenen Adressaten bestimmt haben, dass ein solcher Abschluss 17 ihren Finanzinformationsbedürfnissen gerecht wird. Da der Bestätigungsvermerk für spezifische Adressaten bestimmt ist, kann der Abschlussprüfer es unter den gegebenen Umständen für notwendig erachten, einen Hinweis zu einem sonstigen Sachverhalt aufzunehmen, dass der Bestätigungsvermerk nur für die vorgesehenen Adressaten bestimmt ist und nicht an Dritte weitergegeben oder von Dritten verwendet werden darf. Inhalt eines Hinweises auf einen sonstigen Sachverhalt A16 Der Inhalt eines Hinweises auf einen sonstigen Sachverhalt vermeidet den Eindruck, dass eine Verpflichtung zur Darstellung oder Angabe dieses sonstigen Sachverhalts im Abschluss, im Lagebericht oder in einem sonstigen Prüfungsgegenstand besteht. Zudem enthält er keine Informationen, die der Abschlussprüfer aufgrund von Gesetzen, anderen Rechtsvorschriften oder den einschlägigen Berufsgrundsätzen (bspw. der Verschwiegenheitspflicht) nicht geben darf, bzw. die von den gesetzlichen Vertretern zu geben sind. Platzierung und Benennung von Hinweisen im Bestätigungsvermerk (vgl. Tz. 11, 13 und 14) A17 Unbeschadet der besonderen Anforderungen an die Platzierung eines Hinweises auf eine Nachtragsprüfung gemäß Tz. 14 hängt die Platzierung eines Hinweises zur Hervorhebung eines Sachverhalts oder auf einen sonstigen Sachverhalt im Bestätigungsvermerk ab von der Art der mitzuteilenden Informationen und der Beurteilung des Abschlussprüfers hinsichtlich der relativen Bedeutsamkeit dieser Informationen für die vorgesehenen Adressaten verglichen mit anderen in Übereinstimmung mit IDW EPS 400 n.f. in den Bestätigungsvermerk aufzunehmenden Bestandteilen. Hieraus ergeben sich folgende Leitlinien für die Platzierung eines Hinweises: 17 Auch wenn der Abschluss aus besonderem Anlass aufgestellt wird, handelt es sich um einen Abschluss für allgemeine Zwecke i.s.d. IDW EPS 400 n.f.; vgl. IDW EPS 400 n.f., Tz. 9a). Es handelt sich nicht um einen Anwendungsfall des IDW PS 480, da dem Abschluss keine Rechnungslegungsgrundsätze für einen speziellen Zweck zugrunde liegen. 11

12 A18 Hiernach bietet sich für den Abschlussprüfer bei der Aufnahme eines Hinweises zur Hervorhebung eines Sachverhalts in den Bestätigungsvermerk folgende Vorgehensweise an: Nimmt der Abschlussprüfer einen Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts in den Bestätigungsvermerk auf, wird der Abschlussprüfer den Hinweis in den Vermerk zu dem Prüfungsgegenstand aufnehmen, in dem der jeweilige Sachverhalt angegeben oder dargestellt ist. Betrifft der Hinweis mehrere Prüfungsgegenstände (z.b. sowohl den Abschluss als auch den Lagebericht), wird der Abschlussprüfer den Hinweis in entsprechender Weise in jeden der betroffenen Vermerke (z.b. sowohl in den Vermerk über die Prüfung des Abschlusses als auch in den Vermerk über die Prüfung des Lageberichts) aufnehmen. In diesem Fall kann es ausreichend sein, den Hinweis an einer Stelle ausführlich abzufassen und in den anderen Hinweisen auf diese Ausführungen zu verweisen. Wenn sich der Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts auf die für die Aufstellung des Abschlusses maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätze bezieht, kann der Abschlussprüfer es als notwendig erachten, den Hinweis unmittelbar nach dem Abschnitt Grundlage für das Prüfungsurteil im Vermerk über die Prüfung des Abschlusses zu platzieren, um einen angemessenen Zusammenhang zum Prüfungsurteil herzustellen. Wenn ein Abschnitt Besonders wichtige Prüfungssachverhalte im Vermerk über die Prüfung des Abschlusses dargestellt ist, kann ein Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts entweder direkt vor oder nach diesem Abschnitt aufgenommen werden, je nach Beurteilung des Abschlussprüfers hinsichtlich der relativen Bedeutsamkeit der in dem Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts enthaltenen Informationen. Zur 12

13 Abgrenzung von dem Abschnitt Besonders wichtige Prüfungssachverhalte kann der Abschlussprüfer die Überschrift Hervorhebung eines Sachverhalts um weitere Angaben ergänzen, wie bspw. Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts Ereignis nach dem Abschlussstichtag. A19 Bei der Aufnahme eines Hinweises auf einen sonstigen Sachverhalt in den Bestätigungsvermerk sind folgende Vorgehensweisen möglich: Ein Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt kann im Zusammenhang ausschließlich mit dem Abschluss, dem Lagebericht oder einem sonstigen Prüfungsgegenstand stehen, im Zusammenhang mit dem Abschluss und dem Lagebericht und ggf. gleichzeitig auch einem sonstigen Prüfungsgegenstand stehen, im Zusammenhang mit zusätzlichen Pflichtangaben des Abschlussprüfers (z.b. zu den zusätzlichen Angaben gemäß Artikel 10 der EU-APrVO) stehen, oder nicht im Zusammenhang mit dem Abschluss, dem Lagebericht oder einem sonstigen Prüfungsgegenstand oder zusätzlichen Pflichtangaben des Abschlussprüfers stehen, sondern von genereller Bedeutung für das Verständnis der Abschlussprüfung, der Verantwortung des Abschlussprüfers oder des Bestätigungsvermerks sein. Es kann sich anbieten, den Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt als gesonderten Abschnitt unmittelbar vor der Angabe von Ort und Datum der Unterzeichnung bzw. sofern einschlägig unmittelbar vor der Angabe des verantwortlichen Wirtschaftsprüfers nach IDW EPS 400 n.f., Tz. 70 in den Bestätigungsvermerk aufzunehmen. Sofern der Abschlussprüfer auf mehrere sonstige Sachverhalte hinweist, kann sich deren Darstellung in einem einzigen Abschnitt unter Verwendung von Unterüberschriften anbieten. Die Überschrift für einen solchen Gesamtabschnitt mit mehreren sonstigen Sachverhalten kann bspw. Hinweise auf sonstige Sachverhalte lauten. Bei den jeweiligen Unterüberschriften genügt in diesem Fall eine direkte Benennung des jeweiligen Sachverhalts. Bei einem Zusammenhang mit dem Abschluss, dem Lagebericht oder einem sonstigen Prüfungsgegenstand oder zusätzlichen Angabepflichten des Abschlussprüfers kann der Abschlussprüfer auch eine direkte Zuordnung des Hinweises zu dem jeweiligen Vermerk bzw. den jeweiligen Vermerken für notwendig erachten. Der Hinweis ist nach Tz. 13 in diesem Fall in einen separaten Abschnitt innerhalb des jeweiligen Vermerks aufzunehmen. Sofern der Hinweis im Zusammenhang mit dem Abschluss und dem Lagebericht sowie ggf. auch einem sonstigen Prüfungsgegenstand und mit zusätzlichen Angabepflichten steht, wird dies zu einer entsprechenden Duplizierung des Hinweises führen. In diesem Fall kann es ausreichend sein, den Hinweis an einer Stelle ausführlich abzufassen und in den anderen Hinweisen auf diese Ausführungen zu verweisen. Die Aufnahme eines Hinweises auf einen sonstigen Sachverhalt in den Vermerk über die Prüfung des Abschlusses kann auch dann als notwendig erachtet werden, wenn der Vermerk über die Prüfung des Abschlusses einen Abschnitt Besonders wichtige Prüfungssachverhalte enthält. Zur Abgrenzung von den im Abschnitt Besonders wichtige Prüfungssachverhalte einzeln beschriebenen Sachverhalten kann es sinnvoll sein, 13

14 dass der Abschlussprüfer die Überschrift Sonstige Sachverhalte um weitere Angaben ergänzt (bspw. Sonstige Sachverhalte Umfang der Abschlussprüfung ). A20 Die Anlage zu diesem IDW Prüfungsstandard enthält Beispiele für Bestätigungsvermerke, in denen die Darstellung bzw. das Zusammenspiel zwischen einem Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts bzw. einem Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt mit den übrigen Bestandteilen des Bestätigungsvermerks verdeutlicht wird. Besonderheiten bei einem Hinweis auf eine Nachtragsprüfung [Tz. 14] A21 Nimmt der Abschlussprüfer einen Hinweis auf eine Nachtragsprüfung nach Tz. 14 sowie einen Abschnitt mit einem oder mehreren sonstigen Hinweisen in den Bestätigungsvermerk auf, bietet es sich an, den Hinweis auf eine Nachtragsprüfung als letzten Hinweis zu platzieren. A22 Eine Formulierung für den Hinweis auf eine Nachtragsprüfung enthält IDW EPS 400 n.f., Tz. A76. Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen [Tz. 15] A23 Die in Tz. 15 geforderte Erörterung versetzt das Aufsichtsorgan in die Lage, Kenntnis über die Art von spezifischen Sachverhalten zu erhalten, die der Abschlussprüfer im Bestätigungsvermerk hervorzuheben beabsichtigt, und gibt dem Aufsichtsorgan Gelegenheit, erforderlichenfalls vom Abschlussprüfer weitere Klarstellung zu erlangen. Wenn sich die Aufnahme eines Hinweises zu einem bestimmten Sachverhalt in den Bestätigungsvermerk bei jedem Folgeauftrag wiederholt, kann der Abschlussprüfer davon absehen, den Hinweis bei jeder Prüfung erneut mit dem Aufsichtsorgan zu erörtern, es sei denn, dies ist anderweitig aufgrund von Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften erforderlich. A24 In Übereinstimmung mit IDW EPS 470 n.f. hat der Abschlussprüfer die mit dem Aufsichtsorgan erörterten Sachverhalte in die Prüfungsdokumentation aufzunehmen, einschließlich wann und mit wem die Erörterung erfolgte. 18 Diese Dokumentation umfasst i.d.r. auch die Gründe für die Aufnahme eines Hinweises in den Bestätigungsvermerk. 18 Vgl. IDW EPS 470 n.f., Tz

15 Anlage: Beispiele für Bestätigungsvermerke (vgl. Tz. A20) 1. Bestätigungsvermerk, der einen Abschnitt Besonders wichtige Prüfungssachverhalte und einen Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts enthält Für Zwecke dieses beispielhaften Bestätigungsvermerks werden folgende, dem Beispiel 2 in der Anlage des IDW EPS 400 n.f. entsprechende Gegebenheiten angenommen: Prüfung eines Konzernabschlusses (bestehend aus Konzernbilanz, Konzerngesamtergebnisrechnung, Konzerneigenkapitalveränderungsrechnung, Konzernkapitalflussrechnung sowie Konzernanhang) und Konzernlageberichts eines Unternehmens von öffentlichem Interesse i.s.d. 319a Abs. 1 Satz 1 HGB, unter Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen zur sachgerechten Gesamtdarstellung. Die Abschlussprüfung ist eine Konzernabschlussprüfung eines Konzerns mit Tochterunternehmen (d.h. IDW PS 320 n.f. findet Anwendung). 19 Der Konzernabschluss ist von den gesetzlichen Vertretern in Übereinstimmung mit den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach 315a Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften (Rechnungslegungsgrundsätze für allgemeine Zwecke) aufgestellt. Der Abschlussprüfer ist zu dem Schluss gekommen, dass ein nicht modifiziertes (d.h. uneingeschränktes ) Prüfungsurteil auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise angemessen ist. Die deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften, ggf. unter ergänzender Beachtung der ISA, umfassen sämtliche relevanten deutschen Berufspflichten, die bei der Abschlussprüfung einschlägig sind. Auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise ist der Abschlussprüfer zu dem Schluss gekommen, dass keine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit in Übereinstimmung mit IDW EPS 270 n.f. aufwerfen können. Besonders wichtige Prüfungssachverhalte wurden in Übereinstimmung mit IDW EPS 401 mitgeteilt. Der Abschlussprüfer hat sämtliche zusätzlichen Informationen vor dem Datum des Bestätigungsvermerks erhalten und hat keine offensichtlichen wesentlichen falschen Angaben der zusätzlichen Informationen ( material misstatement of the other information ) identifiziert. Es handelt sich um eine Aktiengesellschaft mit Aufsichtsrat. Es besteht somit keine Personenidentität von Aufsichtsorgan und den für die Aufstellung Verantwortlichen. 19 IDW Prüfungsstandard: Besondere Grundsätze für die Durchführung von Konzernabschlussprüfungen (einschließlich der Verwertung der Tätigkeit von Teilbereichsprüfern) (IDW PS 320 n.f.) (Stand: ). 15

16 Zusätzlich zur Prüfung des Konzernabschlusses hat der Abschlussprüfer sonstige nach deutschem und europäischem Recht erforderliche Pflichtangaben im Bestätigungsvermerk zu beurteilen/zu machen. Über die zuvor dargestellten Gegebenheiten hinaus, wird folgender Sachverhalt unterstellt: Zwischen dem Abschlussstichtag und dem Datum des Bestätigungsvermerks gab es ein Feuer in den Produktionsstätten des Unternehmens, das von dem Unternehmen als ein Ereignis nach dem Abschlussstichtag im Abschluss angegeben wurde. Das Ereignis wurde auch im Lagebericht berücksichtigt. Nach der Einschätzung des Abschlussprüfers ist der Sachverhalt von grundlegender Bedeutung für das Verständnis des Abschlusses und des Lageberichts durch die Adressaten. Im vorliegenden Fall stellt dieser Sachverhalt keinen besonders wichtigen Prüfungssachverhalt i.s.d. IDW EPS 401 dar. BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS An die [Gesellschaft] VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES KONZERNABSCHLUSSES Prüfungsurteil zum Konzernabschluss [Formulierung in Übereinstimmung mit IDW EPS 400 n.f. vgl. Beispiel 2 in der Anlage zu IDW EPS 400 n.f.] Grundlage für das Prüfungsurteil zum Konzernabschluss [Formulierung in Übereinstimmung mit IDW EPS 400 n.f. vgl. Beispiel 2 in der Anlage zu IDW EPS 400 n.f.] Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts Auswirkungen eines Feuers 20 Wir verweisen auf die Ausführungen der gesetzlichen Vertreter in Abschnitt X des Konzernanhangs, welche die Auswirkungen eines Feuers nach dem Abschlussstichtag in den Produktionsstätten des Mutterunternehmens auf die Fertigungskapazitäten, auf die Umsatzerlöse und [ ] im neuen Geschäftsjahr beschreiben. Unser Prüfungsurteil zum Konzernabschluss ist diesbezüglich nicht modifiziert. 20 Wie in Tz. A17 dargestellt, kann ein Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts entweder direkt vor oder nach dem Abschnitt Besonders wichtige Prüfungssachverhalte dargestellt sein, je nach Beurteilung des Abschlussprüfers hinsichtlich der relativen Bedeutsamkeit der in dem Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts enthaltenen Informationen. 16

17 Besonders wichtige Prüfungssachverhalte [Formulierung in Übereinstimmung mit IDW EPS 400 n.f. vgl. Beispiel 2 in der Anlage zu IDW EPS 400 n.f.] Zusätzliche Informationen [oder andere geeignete Bezeichnung] [Berichterstattung in Übereinstimmung mit IDW EPS 202 n.f. 21 i.v.m. IDW EPS 406] Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsorgans für den Konzernabschluss [Formulierung in Übereinstimmung mit IDW EPS 400 n.f. vgl. Beispiel 2 in der Anlage zu IDW EPS 400 n.f.] Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses [Formulierung in Übereinstimmung mit IDW EPS 400 n.f. vgl. Beispiel 2 in der Anlage zu IDW EPS 400 n.f.] SONSTIGE GESETZLICHE UND ANDERE RECHTLICHE ANFORDERUNGEN Vermerk über die Prüfung des Konzernlageberichts Prüfungsurteil zum Konzernlagebericht [Formulierung in Übereinstimmung mit IDW EPS 400 n.f. vgl. Beispiel 2 in der Anlage zu IDW EPS 400 n.f.] Grundlage für das Prüfungsurteil zum Konzernlagebericht [Formulierung in Übereinstimmung mit IDW EPS 400 n.f. vgl. Beispiel 2 in der Anlage zu IDW EPS 400 n.f.] 21 Vgl. Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Die Verantwortung des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit zusätzlichen Informationen (IDW EPS 202 n.f.) (wird derzeit entwickelt). 17

18 Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts Auswirkungen eines Feuers Wir verweisen auf die Ausführungen der gesetzlichen Vertreter in Abschnitt Y des Konzernlageberichts, welche die Auswirkungen eines Feuers nach dem Abschlussstichtag in den Produktionsstätten des Mutterunternehmens beschreiben. Unser Prüfungsurteil zum Konzernlagebericht ist diesbezüglich nicht modifiziert. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsorgans für den Konzernlagebericht [Formulierung in Übereinstimmung mit IDW EPS 400 n.f. vgl. Beispiel 2 in der Anlage zu IDW EPS 400 n.f.] Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernlageberichts [Formulierung in Übereinstimmung mit IDW EPS 400 n.f. vgl. Beispiel 2 in der Anlage zu IDW EPS 400 n.f.] Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO [Formulierung in Übereinstimmung mit IDW EPS 400 n.f. vgl. Beispiel 2 in der Anlage zu IDW EPS 400 n.f.] VERANTWORTLICHER WIRTSCHAFTSPRÜFER [Formulierung in Übereinstimmung mit IDW EPS 400 n.f. vgl. Beispiel 2 in der Anlage zu IDW EPS 400 n.f.] [Ort der Niederlassung des Abschlussprüfers] [Datum] [Unterschrift] Wirtschaftsprüfer 18

19 2. Bestätigungsvermerk, der ein eingeschränktes Prüfungsurteil zum Abschluss aufgrund einer Abweichung von den maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen und einen Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts enthält Für Zwecke dieses beispielhaften Bestätigungsvermerks werden folgende, dem Beispiel 1a in der Anlage des IDW EPS 405 entsprechende Gegebenheiten angenommen: Prüfung eines Jahresabschlusses (bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und Lageberichts eines Unternehmens, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse i.s.d. 319a Abs. 1 Satz 1 HGB ist, unter Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen zur sachgerechten Gesamtdarstellung. Der Jahresabschluss ist von den gesetzlichen Vertretern in Übereinstimmung mit den für mittelgroße oder große Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften (Rechnungslegungsgrundsätze für allgemeine Zwecke) aufgestellt. Entgegen 285 Nr. 9 Buchst. a) HGB wurden im Anhang die Gesamtbezüge der Geschäftsführer nicht angegeben. Diese Nichtangabe hat keine Auswirkung auf die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Die deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften umfassen sämtliche relevanten deutschen Berufspflichten, die bei der Abschlussprüfung einschlägig sind. Auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise ist der Abschlussprüfer zu dem Schluss gekommen, dass keine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit in Übereinstimmung mit IDW EPS 270 n.f. aufwerfen können. Eine Pflicht, besonders wichtige Prüfungssachverhalte in Übereinstimmung mit IDW EPS 401 mitzuteilen, besteht nicht. Der Abschlussprüfer hat sämtliche zusätzlichen Informationen vor dem Datum des Bestätigungsvermerks erhalten und hat keine offensichtlichen wesentlichen falschen Angaben der zusätzlichen Informationen ( material misstatement of the other information ) identifiziert. Es handelt sich um eine GmbH mit Aufsichtsorgan i.s.d. IDW EPS 470 n.f. Es besteht keine Personenidentität von Aufsichtsorgan und den für die Aufstellung Verantwortlichen. Zusätzlich zur Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer sonstige nach deutschem Recht erforderliche Pflichtangaben im Bestätigungsvermerk zu machen, nämlich den Vermerk über die Prüfung des Lageberichts zu erteilen. Über die zuvor dargestellten Gegebenheiten hinaus, wird folgender Sachverhalt unterstellt: Zwischen dem Abschlussstichtag und dem Datum des Bestätigungsvermerks gab es ein Feuer in den Produktionsstätten des Unternehmens, das von dem Unternehmen als ein Ereignis nach dem Abschlussstichtag im Abschluss angegeben wurde. Das Ereignis wurde auch im Lagebericht berücksichtigt. Nach der Einschätzung des Abschlussprüfers ist der Sachverhalt von grundlegender Bedeutung für das Verständnis des Abschlusses und des Lageberichts durch die Adressaten. 19

20 BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS An die [Gesellschaft] VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES Eingeschränktes Prüfungsurteil zum Jahresabschluss [Formulierung in Übereinstimmung mit IDW EPS 405 vgl. Beispiel 1a in der Anlage zu IDW EPS 405] Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil zum Jahresabschluss [Formulierung in Übereinstimmung mit IDW EPS 405 vgl. Beispiel 1a in der Anlage zu IDW EPS 405] Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts Auswirkungen eines Feuers Wir verweisen auf die Ausführungen der gesetzlichen Vertreter in Abschnitt X des Anhangs, welche die Auswirkungen eines Feuers nach dem Abschlussstichtag in den Produktionsstätten der Gesellschaft auf die Fertigungskapazitäten, auf die Umsatzerlöse und [ ] im neuen Geschäftsjahr beschreiben. Unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss ist diesbezüglich nicht modifiziert. Zusätzliche Informationen [oder andere geeignete Bezeichnung] [Berichterstattung in Übereinstimmung mit IDW EPS 202 n.f. i.v.m. IDW EPS 406] Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsorgans für den Jahresabschluss [Formulierung in Übereinstimmung mit IDW EPS 405 vgl. Beispiel 1a in der Anlage zu IDW EPS 405] Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses [Formulierung in Übereinstimmung mit IDW EPS 400 n.f. vgl. Beispiel 1 in der Anlage zu IDW EPS 400 n.f.] 20

21 SONSTIGE GESETZLICHE UND ANDERE RECHTLICHE ANFORDERUNGEN Vermerk über die Prüfung des Lageberichts Prüfungsurteil zum Lagebericht [Formulierung in Übereinstimmung mit IDW EPS 405 vgl. Beispiel 1a in der Anlage zu IDW EPS 405] Grundlage für das Prüfungsurteil zum Lagebericht [Formulierung in Übereinstimmung mit IDW EPS 405 vgl. Beispiel 1a in der Anlage zu IDW EPS 405] Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts Auswirkungen eines Feuers Wir verweisen auf die Ausführungen in Abschnitt Y des Lageberichts, welche die Auswirkungen eines Feuers nach dem Abschlussstichtag in den Produktionsstätten der Gesellschaft beschreiben. Unser Prüfungsurteil zum Lagebericht ist diesbezüglich nicht modifiziert. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsorgans für den Lagebericht [Formulierung in Übereinstimmung mit IDW EPS 405 vgl. Beispiel 1a in der Anlage zu IDW EPS 405] Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Lageberichts [Formulierung in Übereinstimmung mit IDW EPS 405 vgl. Beispiel 1a in der Anlage zu IDW EPS 405] [Ort der Niederlassung des Abschlussprüfers] [Datum] [Unterschrift] Wirtschaftsprüfer 21

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