Besteuerung von Stiftungen und Trusts

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1 Besteuerung von Stiftungen und Trusts 26. Mai 2016 Inhaltsverzeichnis A. Besteuerung von Stiftungen 1. Arten von Stiftungen des Schweizerischen Rechts 2. Steuerliche Aspekte a. Errichtung einer Schweizer Stiftung b. Exkurs: Spenden c. Laufende Besteuerung der Stiftung d. Auflösung der Stiftung e. Leistungen an Destinatäre f. Steuerliche Behandlung des Stifters 1

2 Inhaltsverzeichnis 1. Haager Trust Übereinkommen 2. Rechtsgrundlagen Einkommenssteuer 3. Rechtsgrundlagen Vermögenssteuer 4. Kreisschreiben (KS) Nr. 30 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. August 2007 (= Kreisschreiben Nr. 20 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 27. März 2008) 5. Abgrenzung Revocable Trust / Irrevocable Trust 6. Revocable Trust 7. Irrevocable Trust Inhaltsverzeichnis C. Besteuerung von ausländischen Stiftungen 1. Zivilrechtliche Anerkennung 2. Steuerrechtliche Anerkennung 3. Steuerfolgen bei der Errichtung 4. Steuerfolgen von Ausschüttungen 2

3 A. Besteuerung von Stiftungen A. Stiftungen 1. Arten von Stiftungen des Schweizerischen Rechts Begriff der Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB Die gewöhnliche Stiftung Die Familienstiftung Die Unternehmensstiftung Die gemeinnützige Stiftung 3

4 A. Stiftungen 2. Steuerrechtliche Aspekte a. Errichtung einer Schweizer Stiftung Zuwendungen von lebenden Personen an Stiftungen (bei der Gründung oder durch Zustiftung) sind in der Regel steuerbare Schenkungen: ZH: Art. 4 Abs. 2 ESchG in vielen Kantonen zum Tarif für Nichtverwandte ZG: nach Verwandtschaftsgrad der Destinatäre mit dem Stifter LU: keine Schenkungssteuer, aber weniger als 5 Jahre vor dem Tod => Erbschaftssteuer Interkantonal gemäss Gegenrechtsvereinbarungen Im Todesfall (Erbstiftung) kommt die Erbschaftssteuer zur Anwendung A. Stiftungen 2. Steuerrechtliche Aspekte a. Errichtung einer Schweizer Stiftung Die Stiftungserrichtung hat keine steuerlichen Auswirkungen auf die Destinatäre (Ausnahme: zivilrechtlich nichtige Stiftung oder wegen Steuerumgehung nicht beachtliche Stiftung) Sofern die Gemeinnützigkeit der Stiftung vom Steueramt anerkannt wird (Ruling; was Uneigennützigkeit und Allgemeininteresse voraussetzt), so ist bei der Errichtung keine Schenkungssteuer geschuldet. Dasselbe gilt für die Errichtung einer steuerbefreiten Unternehmensstiftung. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang Art. 56 lit. g DBG ( Unternehmerische Zwecke sind nicht gemeinnützig ). 4

5 A. Stiftungen 2. Steuerrechtliche Aspekte b. Exkurs: Spenden Privilegierte Schenkungen Abzugsfähigkeit für Einkommenssteuer beim Schenker ; Voraussetzung: subjektive Befreiung beim Beschenkten (gemeinnützig) Quantitative Beschränkung: 20% der Einkünfte nach Abzügen bzw. Gewinn (seit ). Gilt auch für Sachleistungen (Art. 33a bzw. Art. 59 DBG) Nur an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz. A. Stiftungen 2. Steuerrechtliche Aspekte c. Laufende Besteuerung der Stiftung Stiftungen werden als juristische Personen Art. 49 Abs. 1 DBG) besteuert (Kapital und Ertrag Bund [Ertrag] und Kantone [Kapital und Ertrag]). Die Gewinnsteuer wird auf dem Reingewinn erhoben, wobei Einlagen in das Vermögen nicht zum steuerbaren Gewinn hinzugerechnet werden. Als steuerbares Eigenkapital der Stiftung gilt das Reinvermögen, wobei die Vermögenswerte nach den Regeln der Vermögenssteuer für natürliche Personen bewertet werden. Gemeinnützige Stiftungen sind sowohl bei der Bundessteuer als auch bei den kantonalen Steuern von der Steuerpflicht befreit. Transparente Behandlung der Stiftung (kein eigenes Steuersubjekt, alles wird dem Stifter zugerechnet), bei widerrechtlicher Stiftung (Art. 335 ZGB) oder voll-kontrollierter Stiftung. 5

6 A. Stiftungen 2. Steuerrechtliche Aspekte d. Auflösung der Stiftung Verwendung des Stiftungsvermögens richtet sich primär nach der Stiftungsurkunde: Sofern Zuwendung ausdrücklich in Stiftungsurkunde festgehalten, liegt keine Schenkung der Stiftung an Empfänger vor (fehlender Schenkungswille), aber eventuell Schenkung von ursprünglichem Stifter an die Begünstigten (mittelbare Schenkung). Massgebend für die Besteuerung ist in diesem Fall das Verhältnis des Stifters zu den Begünstigten bei der Stiftungserrichtung. Sofern die Entscheidung im Ermessen des Stiftungsrates steht, liegt eine steuerbare Zuwendung von der aufzulösenden Stiftung an die Begünstigten vor. A. Stiftungen 2. Steuerrechtliche Aspekte e. Leistungen an Destinatäre Leistungen der Stiftung an Destinatäre führen grundsätzlich zu Steuerfolgen. Je nach Stiftungszweck unterliegen diese der Einkommenssteuer (Art. 16 Abs. 1 DBG) oder der Schenkungssteuer (im Bund steuerfrei nach Art. 24 lit. a DBG). Bei einem festen Anspruch des Destinatärs kommt die Einkommenssteuer zur Anwendung, wenn der Destinatär keinen (festen) Anspruch auf Stiftungsleistungen hat, der Stiftungsrat die Destinatäre im Rahmen des Stiftungszwecks selbst bestimmen kann, die Schenkungssteuer. 6

7 A. Stiftungen 2. Steuerrechtliche Aspekte f. Steuerliche Behandlung des Stifters Vermögenswerte scheiden im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung aus dem Vermögen des Stifters aus. Keine Vermögenssteuern mehr auf dem Kapital, keine Einkommenssteuern mehr auf den Erträgen. Ausnahme: Stifter ist selbst Begünstigter. 7

8 1. Haager Trust-Übereinkommen In der Schweiz in Kraft seit die wesentlichen Grundsätze: Charakterisierung des Trustbegriffs Freie Rechtswahl durch den Settlor: Gültigkeit, Wirkung, Verwaltung Anerkennung eines gültig errichteten Trusts durch Vertragsstaaten (Spezialregelung in Art. 149c IPRG: CH geht weiter als HTÜ) Aber: Steuerliche Behandlung bleibt ausdrücklich (Art. 19) den Vertragsstaaten überlassen. 2. Rechtgrundlagen Einkommenssteuer Art. 3 und Art. 50 DBG: Unbeschränkte Steuerpflicht, falls Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz Art. 11 und Art. 49 Abs. 3 DBG: Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit/ausländische juristische Personen Art. 16 Abs. 1 DBG: Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte Ausnahme: Abs. 3 Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen. 8

9 3. Rechtgrundlagen Vermögenssteuer Art. 13 Abs. 1 StHG: Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen. Art. 13 Abs. 2 StHG: Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet. 4. Kreisschreiben (KS) Nr. 30 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. August 2007 (= Kreisschreiben Nr. 20 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 27. März 2008) Gegenstand: Einkommens- und Vermögenssteuer Verrechnungssteuer DBA-Berechtigung Zwei wesentliche Grundsätze: Trust ist kein Steuersubjekt CH-Trustee (und Protector) wird für das Trustvermögen und die Erträge des Trusts nicht steuerpflichtig; sie versteuern (nur) ihre Honorare. 9

10 5. Abgrenzung Revocable Trust / Irrevocable Trust Massgebend ist nicht die Bezeichnung in der Trust-Urkunde, sondern die tatsächliche Ausgestaltung Kontrollrechte des Settlors. Diese sind stark, wenn dem Settlor folgende Rechte zustehen: Abberufung des/der Trustees Änderung der Beneficiaries Änderung der Trusturkunde Vetorecht bei Ausschüttungen Director einer underlying company 6. Revocable Trust 10

11 6. Revocable Trust Keine definitive Entäusserung der Vermögenswerte; Vermögen und Einkommen werden weiterhin dem Settlor zugerechnet. Steuerfolgen: Gründung: keine Steuerfolgen. Ausschüttung an Beneficiary: Schenkung (falls der Settlor auch der Beneficiary ist: keine Steuerfolgen). Falls Settlor im Ausland und Beneficiaries im Inland: keine Steuerfolgen in der Schweiz, weil Schenkung am Wohnsitz des Settlors angeknüpft wird (ausser bei CH-Grundstücken als Teil des Trustvermögens: Schenkungssteuer, weil am Ort der gelegenen Sache angeknüpft) Liquidation: keine Steuerfolgen, wenn Rückfluss an Settlor (falls das Trustvermögen an die Beneficiaries fliesst, sind Schenkungssteuerfolgen zu prüfen). 7a. Irrevocable Fixed Interest Trust 11

12 7. Irrevocable Trust a. Irrevocable Fixed Interest Trust Die Begünstigten (Beneficiaries), der Umfang und der Zeitpunkt der Zuwendungen stehen fest; das Vermögen wird den Beneficiaries anteilmässig zugerechnet und besteuert (allenfalls ist eine Kapitalisierung des Einkommens notwendig). Gründung: Schenkung des Settlors an die Beneficiaries (Steuersatz wird den Kantonen überlassen). Ausschüttungen und Liquidation: grundsätzlich Einkommenssteuer; Zuwendungen gelten im Zeitpunkt des Erwerbs des festen Anspruchs oder bei Vereinnahmung durch die Beneficiaries als zugeflossen. Kapital / Kapitalgewinne: Nach Ausschüttung aller Erträge (welche der Einkommenssteuer unterliegen) kann das Kapital steuerfrei ausgeschüttet werden und auch Kapitalgewinne (welche von den Beneficiaries nachzuweisen sind). 7b. Irrevocable Discretionary Trust 12

13 7. Irrevocable Trust b. Irrevocable Discretionary Trust CH Settlor: Vermögen und Einkommen bleiben grundsätzlich beim CH Settlor (S), weil keine Entäusserung stattfindet (nur Anwartschaft des Beneficiary [B]). Gleiche Steuerfolgen wie beim revocable trust. Ausländischer Settlor: Das Trustvermögen kann weder dem Settlor noch den Beneficiaries zugerechnet werden; Steuerfolgen: Gründung: gilt als Schenkung des S an B. Ausschüttungen an B: unterliegen grundsätzlich der Einkommenssteuer, gelten bei Vereinnahmung durch B als zugeflossen. Kapitalgewinn: da Trustvermögen nicht B zugerechnet wird, ist kein (steuerfreier) Kapitalgewinn möglich. Liquidation: wird wie Ausschüttung an B behandelt. C. Besteuerung von ausländischen Stiftungen 13

14 C. Besteuerung von ausländischen Stiftungen 1. Zivilrechtliche Anerkennung Gültigkeit und Anerkennung beurteilen sich in erster Linie nach dem Recht des Inkorporationsstaates. Keine zivilrechtliche Anerkennung in der Schweiz, wenn Verstoss gegen ordre public. Frage des Verbots der Familienunterhaltsstiftung gemäss Art. 335 Abs. 1 ZGB ist ausgeräumt seit BGE 135 III 614. C. Besteuerung von ausländischen Stiftungen 2. Steuerrechtliche Anerkennung Zivilrechtlich anerkannte juristische Personen werden in der Regel auch vom Steuergesetz als eigenständige Personen anerkannt. Bei einer grundsätzlichen Anerkennung stellt sich noch die Frage der Steuerumgehung (nur bei kontrollierter Stiftung). 14

15 C. Besteuerung von ausländischen Stiftungen 3. Steuerfolgen der Errichtung Transparenz bei kontrollierten Stiftungen. Schenkungssteuer bei nicht kontrollierten Stiftungen, sofern in den kantonalen Gesetzen vorgesehen. C. Besteuerung von ausländischen Stiftungen 4. Steuerfolgen von Ausschüttungen Kontrollierte Stiftung: Bei Ausschüttungen werden Begünstigte direkt aus dem Vermögen des Stifters bereichert, was die Schenkungssteuer auslöst (nicht die Einkommenssteuer) Nicht kontrollierte Stiftung: In diesem Fall wurde die Schenkungsteuer bei der Errichtung ausgelöst. Ausschüttungen an die Begünstigten unterliegen daher der Einkommensteuer. 15

16 D. Literatur Literatur Amonn Toni, Steuerrechtliche Aspekte des Trusts, in: Der Trust, Bern 2008, S Betschart, Philipp, Die Besteuerung der liechtensteinischen Familienstiftung : dargestellt anhand der Zürcher Praxis, in: Entwicklungen im Steuerrecht, Zürich 2009, S / successio 2 (2008) Birri, Jürg/Zünd, Philipp, Wer wird vom AIA erfasst? : transparente Betrachtung von Stiftungen, Trusts und Sitzgesellschaften, Expert Focus89 (2015) Danon Robert (Hrsg.), Taxation of trusts in civil law jurisdictions, Zürich Fischer, Michael/Dori, Benjamin, Trusts und Steuern: Kreisschreiben 20 der Eidg. Steuerverwaltung : und beim Tod des Settlors?, STH 87 (2013) Gierhake, Olaf/Peter, Natalie, Einsatzszenarien von liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen Zweckvermögen unter dem neuen DBA Schweiz Liechtenstein, StR 70 (2015) Grüninger, Harold, Trusts im Spannungsfeld von Zivil- und Steuerrecht, successio 7 (2013) Hepberger, Rainer/Mauter, Wolfgang, Die Besteuerung der liechtensteinischen Familienstiftung aus Sicht der Schweiz, StR 59 (2004) Jaussi, Thomas/Pfirter, Markus, Trusts und Steuern in der Schweiz : Überblick über die steuerliche Behandlung, STH 85 (2011) Jung, Marcel R., Trusts im internationalen Steuerrecht der Schweiz : Konsequenzen des Haager Trust-Übereinkommens und der beiden Kreisschreiben Nr. 30 und Nr. 20, StR 63 (2008)

17 Literatur Maute, Wolfgang/Holenstein, Daniel, "Steuerliche Sanierung" liechtensteinischer Familienunterhaltsstiftungen, StR 65 (2010) Nabholz, Natalie, Die Besteuerung von irrevocable discretionary Trusts in der Schweiz, Basel Opel Andrea, Steuerliche Behandlung von Familienstiftungen, Stiftern und Begünstigten in nationalen und internationalen Verhältnissen - unter Einbezug des liechtensteinischen Stiftungsrechts, Basel Opel, Andrea, Familienstiftung und Trust : Postulat für eine kohärente Besteuerung, ASA 78 (2009/2010) Reich, Markus/Simonek, Madeleine, Die Begünstigung an einer Familienunterhaltsstiftung im Vermögenssteuerrecht - Verwaltungsgericht des Kantons Zug, , A 2002/6 (StE 2004 B 52.7 Nr. 2), AJP 13 (2004) Rohner, Tobias F./Schärer Christoph, Diskretionäre Trusts als letztes Mittel gegen den AIA in Steuersachen?: Auslegeordnung unter Berücksichtigung internationaler Standards, Expert Focus 89 (2015) Stojanovic, Branka, L'imposition des fondations de famille de droit suisse, RDAF 69 (2013) Kontakt Hans Rainer Künzle Partner von KENDRIS AG Verwaltungsrat / General Counsel Prof. Dr. oec. HSG, Rechtsanwalt, TEP Titularprofessor für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung an der Universität Zürich KENDRIS AG phone +41 (0) Wengistrasse 1 fax +41 (0) CH-8026 Zurich mobile +41 (0) h.kuenzle@kendris.com Internet 17

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