Bulgarien Grundzüge des Rechtssystems Landeswährung Mattig Management Partners
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- Leopold Ackermann
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1 Gesellschaftsformen Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Grundzüge des Rechtssystems Stand Juni Lew (pl.: Lewa) = 100 Stotinki (ISO-Code: BGN) Landeswährung Mattig Management Partners
2 Die Gesellschaftsformen Personengesellschaften (eigene Rechtspersönlichkeit) - Personengesellschaft (SD), KG (KD.) 10 % Körperschaftssteuer + 5 % Dividendensteuer Juristische Person - Aktiengesellschaft (AD), GmbH (OOD) 10 % Körperschaftssteuer + 5 % Dividendensteuer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GD) Betriebsstätte ausländischer Steuerpflichtiger (keine Rechtspersönlichkeit) Einzelunternehmen 10 % Körperschaftssteuer + 5 % Dividendensteuer Abhängig, ob Einzelunternehmen oder mit eigener Rechtspersönlichkeit Gilt als natürliche Person (Einkommenssteuer)
3 Das Sozialversicherungsrecht Obligatorisch für angestellte und selbstständige Arbeit (Gesundheit, Altersvorsorge, Arbeitslosenversicherung, Gehaltsgarantie) Der Gesamtbeitragssatz für die Sozialversicherung beträgt % - Arbeitnehmer 12.9 % - Arbeitgeber % Bemessungsgrundlage Bruttoeinkünfte (max. BGN / Monat)
4 Die Steuern Körperschaftssteuer Einkommenssteuer Umsatzsteuer Verbrauchssteuern Alkoholische Getränke, Tabakprodukte, Kraftstoffe, Kraftfahrzeuge Grunderwerbssteuer Lokale Abgaben - Grundsteuer des Grundstück-Einheitswerts - Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer - Steuer entgeltlichen Erwerbs für Grundstücksrechte und Kraftfahrzeuge - Kraftfahrzeugsteuer (abhängig von Motorstärke und Baujahr) - Strassensteuer - Kommunalabgaben
5 Subjektive Steuerpflicht Natürliche Person Unbeschränkte Steuerpflicht mit Welteinkommen - Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt Beschränkte Steuerpflicht mit ihren inländischen Einkünften - Ohne Wohnsitz, Betriebsstätte oder gewöhnlichen Aufenthalt Juristische Person Unbeschränkte Steuerpflicht auf Welteinkommen - Nach bulgarischem Recht errichtet; Sitz der Gesellschaft im Inland registriert Beschränkte Steuerpflicht mit Einkommen aus inländischen Quellen
6 Die Steuersätze Einkommenssteuer 10 % Körperschaftssteuer - Allgemeiner linearer Satz 10 % - Dividendensteuer 5 % Umsatzsteuer - Normalsatz 20 % - Ermässigter Satz (Hotelübernachtungen) 9 % Entsprechend EU-Grundsätzen Mindestgrenze BGN Verbrauchssteuern Alkoholische Getränke, Tabakprodukte, Kraftstoffe, Kraftfahrzeuge Diverse Sätze
7 Die Steuersätze Lokale Abgaben (Tarifsätze gemeindeabhängig) - Grundsteuer (abhängig von Gemeinde) % - Wohnimmobilie vom Einheitswert - Sonstige Immobilien vom Bruttobuchwert - Steuer entgeltlichen Erwerbs % - für Grundstücksrechte und Kraftfahrzeuge - Erbschaftssteuer (abhängig vom Verwandtschaftsgrad) % - Schenkungssteuer (abhängig vom Verwandtschaftsgrad) % - Sonstige Kommunalabgaben
8 Quellensteuern (vorbehaltlich DBA) Empfänger inländische juristische Person 0 % - Gewinnausschüttungen an inländische juristische Personen sind grundsätzlich quellensteuerfrei Empfänger ausländische Person - Quellensteuer auf Zahlung - von Dividenden, Gewinnanteilen, Veräusserungsgewinne 5 % - von Zinsen, Lizenzgebühren, Entgelt für technische Dienstleistungen 10 %
9 Das Steuerrecht Gesellschafterdarlehen Zinsen abzugsfähig, ausser bei Unterkapitalisierung. Diese liegt vor, wenn das Verhältnis Fremdkapital zu Eigenkapital grösser 3 : 1 ist oder die Zinsaufwendungen die Zinseinnahmen derselben Gesellschaft übersteigen oder die Zinsaufwendungen abzüglich der Zinseinnahmen 75 % des EBIT übersteigen. Bankdarlehenszinsen unterliegen in diesem Rahmen dem Abzugsverbot bei verbundener Bank oder Garantie durch eine verbundene Person. Der nicht anerkannte Zinsanteil ist auf 5 Jahre vortragsfähig. Transferpreise - Fremdvergleichsgrundsatz entsprechend OECD - Dokumentationsunterlagen können verlangt werden - Beweislast für den Steuerpflichtigen bei Transfer mit Ausländern Verdeckte Gewinnausschüttung Im Zusammenhang mit Zinsaufwand und sonstigen Leistungen an Anteilseigner Verlustvortrag - Ausgleichsfähig und für 5 Jahre vortragsfähig - Ausländische Verluste werden je nach Methode (Freistellung oder Anrechnung) unterschiedlich behandelt.
10 Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz Gewerbliche Gewinne - Soweit sie einer Betriebstätte zugerechnet werden können - Feste Geschäftseinrichtung - Bauausführung wenn länger als 9 Monate - Vollmachtsvertreter Dividenden - Grundsatz 15 % (tatsächlich 5 %) - Bei Beteiligungen ab 25 % 5 % (tatsächlich 5 %) Zinsen 10 % (tatsächlich 5 %) Lizenzgebühren 5 % (Entlastung 5 %) Veräusserungsgewinne 10 % (keine Entlastung) (Vorbehaltlich EU-Zinsabkommen)
11 Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz Methodenartikel Bezüge aus an eine in der Schweiz ansässige Person - Grundsatz: Freistellung mit Progressionsvorbehalt - Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren: Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag (Für Dividenden an schweizerische Gesellschaften Beteiligungsabzug nach DBG) Bezüge aus der Schweiz an eine in ansässige Person - Grundsatz: Freistellung mit Progressionsvorbehalt - Dividenen, Zinsen: Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag
12 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Gewerbliche Gewinne - Soweit sie einer Betriebstätte zugerechnet werden können - Feste Geschäftseinrichtung - Bauausführung wenn länger als 9 Monate - Vollmachtsvertreter Dividenden - Grundsatz 15 % (tatsächlich 5 %) - Bei Beteiligungen ab 10 % 5 % (tatsächlich 5 %) Zinsen 5 % (tatsächlich 5 %) Lizenzgebühren 5 % (Entlastung 5 %) (Vorbehaltlich EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und EU-Zins und Lizenz-Richtlinie)
13 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Methodenartikel Bezüge aus an eine in Deutschland ansässige Person - Grundsatz: Freistellung mit Progressionsvorbehalt - Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren: Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag Bezüge aus Deutschland an eine in ansässige Person - Grundsatz: Freistellung mit Progressionsvorbehalt - Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren: Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag
14 Doppelbesteuerungsabkommen Österreich Gewerbliche Gewinne - Soweit sie einer Betriebstätte zugerechnet werden können - Feste Geschäftseinrichtung - Bauausführung wenn länger als 12 Monate - Vollmachtsvertreter Dividenden - Grundsatz: Nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers zu besteuern Zinsen - Grundsatz: Nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers zu besteuern Lizenzgebühren - Grundsatz: Nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers zu besteuern (Vorbehaltlich EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und EU-Zins und Lizenz-Richtlinie)
15 Doppelbesteuerungsabkommen Österreich Methodenartikel Bezüge aus an eine in Österreich ansässige Person - Grundsatz: Freistellung mit Progressionsvorbehalt Bezüge aus Österreich am eine in ansässige Person - Grundsatz: Freistellung mit Progressionsvorbehalt
16 Doppelbesteuerungsabkommen Fürstentum Liechtenstein Es besteht kein DBA mit dem Fürstentum Liechtenstein.
17 Hauptsitz Schweiz Bahnhofstrasse 28, Postfach 556 CH-6431 Schwyz Tel +41 (0) Fax +41 (0) Mattig Management Partners Mattig Management Partners 1 Hauptsitz Schweiz Schwyz 1 Sitz Schweiz Pfäffikon SZ 2 Sitz Österreich Wien 3 Sitz Slowakei Bratislava 4 Sitze Rumänien Bukarest, Timisoara 5 Sitz Sofia 6 Sitz Albanien Tirana 7 Sitz Deutschland Ingolstadt Betreute Gebiete 8 Tschechische Republik 9 Polen 10 Ungarn 11 Kroatien 12 Bosnien und Herzegowina 13 Serbien 14 Montenegro 15 Mazedonien 16 Griechenland 17 Republik Moldau Wir sind eine unabhängige Unternehmensberatung. Gemeinsam mit unseren Kunden entwickeln wir nach haltig erfolgreiche Strategien zur Kostenoptimierung und Ertragssteigerung. Hierzu zählen insbesondere das Identifizieren und Nutzen von Wachstumspotenzialen in neuen Märkten. Unseren Marktauftritt in Südosteuropa bauen wir kontinuierlich aus. Derzeit sind wir mit eigenen Sitzen in der Schweiz, Österreich, der Slowakei, Rumänien,, Albanien sowie in Deutschland präsent. Wir offerieren ganzheitliche Lösungen in den Bereichen Strategieberatung, Corporate Finance sowie Projektmanagement und -entwicklung. Unsere Mitarbeitenden an allen Sitzen sprechen deutsch. Die Informationen in den vor liegenden «Grundzügen des Rechtssystems» eignen sich nicht als Grundlage für steu erliche und / oder rechtliche Gestaltungen. Änderungen vorbehalten. Die Haftung wird aus geschlossen.
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