Republik Moldau. Mattig Management Partners. Grundzüge des Rechtssystems
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- Heidi Wolf
- vor 7 Jahren
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1 Gesellschaftsrecht Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Grundzüge des Rechtssystems Stand Juni Leu (pl.: Lei) = 100 Bani (ISO-Code: MDL) Landeswährung Mattig Management Partners
2 Die Gesellschaftsformen Einzelunternehmen Einkommenssteuer - Jährliche steuerbare Erträge liegen unter MDL % - Jährliche steuerbare Erträge liegen über MDL % - Landwirte 7 % Juristische Personen - Handelsgesellschaft - Kollektivgesellschaft - Kommanditgesellschaft - Aktiengesellschaft (SA) - GmbH (SRL) - Genossenschaft - Staatsunternehmen und Munizipalunternehmen - Non-Profit-Organisationen unter bestimmten Bedingungen, auf Antrag steuerbefreit Permanente Betriebsstätte nichtansässiger Steuerpflichtiger 7 % / 18 % Repräsentanzen nichtansässiger Steuerpflichtiger sind steuerbefreit, jedoch Quellensteuer KMU bezahlen unter bestimmten Bedingungen 3 % vom Betriebsertrag
3 Das Sozialvorsorgesystem Bemessungsgrundlage ist das Bruttogehalt. Beitrag des Arbeitnehmers - Staatliche Pflichtsozialversicherung 23.0 % - Pflichtversicherung für medizinische Betreuung 3.5 % - Gesamt 26.5 % Beitrag des Arbeitgebers - Staatliche Pflichtsozialversicherung 6.0 % - Pflichtversicherung für medizinische Betreuung 3.5 % - Gesamt 9.5 % Gesamtbelastung Arbeitnehmer + Arbeitgeber 36.0 %
4 Die Steuern Einkommenssteuer Natürliche und juristische Personen Umsatzsteuer Verbrauchssteuern Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren, Luxusgegenstände u. a. Zollgebühr Privatsteuer Einmalige Zahlung bei Privatisierungen von staatlichen Vermögensgegenständen Lokale Gebühren und Steuern Strassenbenutzungsgebühr Steuern auf Immobilien Gebühren Parkplatzgebühr, Gebühr für Werbeschilder usw. Lizenzgebühr Bestimmte Geschäftstätigkeiten bedürfen einer Genehmigung einer autorisierten Behörde.
5 Subjektive Steuerpflicht bei Einkommenssteuer Natürliche Person Unbeschränkte Steuerpflicht auf Welteinkommen - Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt Beschränkte Steuerpflicht mit Einkommen aus inländischen Quellen - Ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt Juristische Person Unbeschränkte Steuerpflicht auf Welteinkommen - Sitz oder Geschäftsleitung im Inland Beschränkte Steuerpflicht mit inländischem Einkommen - Ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland
6 Die Steuersätze Einkommenssteuer - Natürliche Personen und Einzelunternehmen mit einem Jahreseinkommen < MDL / Jahr 7 % - Natürliche Personen und Einzelunternehmen mit einem Jahreseinkommen > MDL / Jahr 8 % - Juristische Personen 12 % - Landwirte 7 % Umsatzsteuer - Normaler Satz 20 % - Ermässigter Satz (Brot, Milch, Arztneimittel, Zucker aus Zuckerrüben u. a.) 8 % - Ermässigter Satz (Erdgas und Flüssiggas) 6 % - Nullsatz (Ausfuhrwaren und -dienstleistungen, internationale Personen- und Warentransporte, elektrische und thermische Energie u. a.) 0 % Verbrauchssteuern Absoluter Betrag oder Prozentsatz Zollgebühr Prozentsatz Privatsteuer auf öffentliche Güter, die bei Privatisierungen gekauft werden, inkl. der gekauften Aktien 1 % Strassenbenutzungsgebühr Diverse Sätze je nach Art des Kraftfahrzeugs Lokale Gebühren und Steuern Diverse Sätze Lizenzgebühr für gewisse Geschäftstätigkeiten Diverse Sätze
7 Die Gewinnausschüttungen Ausschüttungen einer inländischen juristischen Person an eine inländische juristische Person werden dem Brutto einkommen zugerechnet. Somit werden darauf die selben Sätze wie bei der Einkommenssteuer angewendet.
8 Quellensteuern Empfänger inländische und ausländische natürliche Person - Steuer auf Gehälter und Löhne (inkl. Zuschüsse usw.) 7 % / 18 % - Zinsen (ausschliesslich an Einzelunternehmen und Landwirte) und Royalty (ausschliesslich an Nichtansässige) 15 % - Steuerbare Einnahmen gem. Art. 18 der Abgabenordnung (ausschliesslich an Nichtansässige, Besitzer von Patenten, Einzelunternehmen und Landwirte) 7 % - Gewinne aus Werbekampagnen 10 % - Erträge aus der Eigentumsübertragung oder aus der Übertragung der Nutzungsrechte von beweglichen Vermögensgegenständen und Immobilien (ausgenommen an Einzelunternehmen) 10 % - Gewinne aus Glücksspielen 18 % - Dividende und Entnahmen 6 % / 15 % Empfänger inländische und ausländische juristische Person - Dividende und Entnahmen 6 % / 15 % - Gewinne aus Werbekampagnen 10 % - Gewinne aus Glücksspielen 18 % - Von Nichtansässigenn erwirtschafteten Erträge nach Art. 71 der Abgabenordnung (ausgenommen aus Kapitalerhöhungen und Dienstleistungserbringung) 12 %
9 Das Steuerrecht Gesellschafterdarlehen Zinshöhe für Darlehen ist abzugsfähig bis zur Höhe des gewogenen Durchschnittssatzes der Kredite in Landeswährung und in Fremdwährung, die vom Bankensektor den juristischen Personen für Kredite mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten und länger als 12 Monate gewährt werden. Dieser Zinssatz wird von der Nationalbank der festgelegt. Permanente Betriebsstätte der Nichtansässigen 7 % / 18 % Repräsentanzender Nichtansässigen Keine Einkommenssteuer, jedoch Quellensteuern
10 Das Steuerrecht Transferpreise - Keine Dokumentationspflicht, jedoch sieht die inländische Gesetzgebung vor, dass die Steuerpflichtigen die Beweispflicht zur Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei Transaktionen mit verbundenen Unternehmen haben. - Die Gesetzgebung sieht keine spezifischen Transferpreismethoden vor. Ausländischer Taxcredit Wird bis maximal der zu zahlenden moldawischen Steuer angerechnet, wenn nachgewiesen wird, dass die ausländische Steuer bezahlt wurde.
11 Das Steuerrecht Konzernbesteuerung Gibt es nicht Verlustvortrag 3 Jahre Vortragsfähigkeit der Verluste Advance Tax Ruling (ATR) und Advance Pricing Agreements (APA) Klärung steuerlicher Fragen künftiger Sachverhalte noch nicht möglich Dienstleistungen durch ein verbundenes Unternehmen Sind nicht abzugsfähig
12 Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz Gewerbliche Gewinne - Soweit sie einer Betriebstätte zugerechnet werden können - Feste Geschäftseinrichtung - Bauausführung, wenn länger als 12 Monate - Vollmachtsvertreter Dividenden - Grundsatz 15 % - Bei Beteiligungen von mind. 25 % (ausser Personengesellschaften) 5 % Zinsen 10 % Lizenzen - Nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers steuerbar
13 Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz Methodenartikel Bezüge aus der an eine in der Schweiz ansässige Person - Grundsatz: Freistellung mit Progressionsvorbehalt - Dividenden, Zinsen, die in der besteuert werden können: Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag Bezüge aus der Schweiz an eine in der ansässige Person - Grundsatz: Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Steuer, max. des in der auf den entsprechenden Ertrag zu zahlenden Betrags
14 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Das DBA mit der USSR gilt weiterhin. Gewerbliche Gewinne - Soweit sie einer Betriebstätte zugerechnet werden können - Feste Geschäftseinrichtung - Bauausführung, wenn länger als 12 Monate - Vollmachtsvertreter Dividenden - Grundsatz max. 15 % Zinsen - Grundsatz max. 5 % Lizenzen - Nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers steuerbar
15 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Methodenartikel Bezüge aus der an eine in Deutschland ansässige Person - Grundsatz: Freistellung mit Progressionsvorbehalt - Dividenden, Zinsen, die in der besteuert werden können: Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag Bezüge aus Deutschland an eine in der ansässige Person - Die Doppelbesteuerung wird nach innerstaatlicher Gesetzgebung der beseitigt
16 Doppelbesteuerungsabkommen Österreich Gewerbliche Gewinne - Soweit sie einer Betriebstätte zugerechnet werden können - Feste Geschäftseinrichtung - Bauausführung, wenn länger als 12 Monate - Vollmachtsvertreter Dividenden - Grundsatz 15 % - Bei Beteiligungen von mind. 25 % (ausser Personengesellschaften) 5 % Zinsen 10 % Lizenzen 5 %
17 Doppelbesteuerungsabkommen Österreich Methodenartikel Bezüge aus der an eine in Österreich ansässige Person - Grundsatz: Freistellung mit Progressionsvorbehalt - Dividenden, Zinsen, die in der besteuert werden können: Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag Bezüge aus Österreich an eine in der ansässige Person - Grundsatz: Anrechnung der in Österreich gezahlten Steuer, max. des in der auf den entsprechenden Ertrag zu zahlenden Betrags
18 Doppelbesteuerungsabkommen Fürstentum Liechtenstein Es besteht kein DBA mit dem Fürstentum Liechtenstein.
19 Hauptsitz Schweiz Bahnhofstrasse 28, Postfach 556 CH-6431 Schwyz Tel +41 (0) Fax +41 (0) Mattig Management Partners Sitze Mattig Management Partners 1 Hauptsitz Schweiz Schwyz 1 Sitz Schweiz Pfäffikon SZ 2 Sitz Österreich Wien 3 Sitz Slowakei Bratislava 4 Sitze Rumänien Bukarest, Timisoara 5 Sitz Bulgarien Sofia 6 Sitz Albanien Tirana 7 Sitz Deutschland Ingolstadt Betreute Gebiete 8 Tschechische Republik 9 Polen 10 Ungarn 11 Kroatien 12 Bosnien und Herzegowina 13 Serbien 14 Montenegro 15 Mazedonien 16 Griechenland 17 Wir sind eine unabhängige Unternehmensberatung. Gemeinsam mit unseren Kunden entwickeln wir nach haltig erfolgreiche Strategien zur Kostenoptimierung und Ertragssteigerung. Hierzu zählen insbesondere das Identifizieren und Nutzen von Wachstumspotenzialen in neuen Märkten. Unseren Marktauftritt in Südosteuropa bauen wir kontinuierlich aus. Derzeit sind wir mit eigenen Sitzen in der Schweiz, Österreich, der Slowakei, Rumänien, Bulgarien, Albanien sowie in Deutschland präsent. Wir offerieren ganzheitliche Lösungen in den Bereichen Strategieberatung, Corporate Finance sowie Projektmanagement und -entwicklung. Unsere Mitarbeitenden an allen Sitzen sprechen deutsch. Die Informationen in den vor liegenden «Grundzügen des Rechtssystems» eignen sich nicht als Grundlage für steu erliche und / oder rechtliche Gestaltungen. Änderungen vorbehalten. Die Haftung wird aus geschlossen.
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