Ungarn. Mattig Management Partners. Grundzüge des Rechtssystems. Gesellschaftsrecht Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen

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1 Gesellschaftsrecht Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Grundzüge des Rechtssystems Stand Juni Forint (Ft) = 100 Filler (ISO-Code: HUF) Landeswährung Mattig Management Partners

2 Die Gesellschaftsformen Ohne eigene Rechtspersönlichkeit Einkommenssteuer - OHG (Kkt), KG (Bt) 16 % Juristische Person Körperschaftssteuer - Öffentliche Aktiengesellschaft (nyrt) 10 / 19 % - Private Aktiengesellschaft (zrt) - GmbH (Kft) Betriebstätte ausländischer Steuerpflichtiger Je nach Rechtspersönlichkeit der Mutter

3 Das Sozialvorsorgesystem Rentenversicherung, Krankenkasse, Gesundheitswesen, Arbeitslosenversicherung Arbeitnehmer - Vom Bruttolohn 17.5 % Arbeitgeber - Vom Bruttolohn 27.0 % - Ausbildungsbeitrag 1.5 % Gesamtbelastung Arbeitnehmer + Arbeitgeber 46.0 %

4 Die Steuern Einkommenssteuer Körperschaftssteuer Erbschafts- und Schenkungssteuer Grundsteuer Umsatzsteuer Grunderwerbssteuer Gemeindegewerbesteuer Stempelsteuern Kapitalerwerbssteuer

5 Subjektive Steuerpflicht Natürliche Person Unbeschränkte Steuerpflicht mit Welteinkommen - Ungarischer Bürger - Wohnsitz, Lebensmittelpunkt oder gewöhnlicher Aufenthalt (mehr als 183 Tage im Kalenderjahr) Beschränkte Steuerpflicht mit inländischen Einkünften - Ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt Juristische Person Unbeschränkte Steuerpflicht auf Welteinkommen - Sitz oder Geschäftsleitung im Inland Beschränkte Steuerpflicht mit Einkommen aus inländischen Quellen

6 Die Steuersätze Einkommensteuer natürliche Personen - Auf Einkünfte einschliesslich Kapitalgewinne 16 % Körperschaftssteuer - Bis zu einem steuerbaren Gewinn in Höhe von HUF 500 Mio. 10 % - Darüber 19 % Steueraufschläge 2 % Erbschafts- und Schenkungssteuer - Für Abkömmlinge 0 % - Nahe Angehörige - Freibetrag HUF 1 Mio. bis 40 % - Andere - Ohne Freibetrag bis 40 %

7 Die Steuersätze Grundsteuer - Gemeindesteuer fällig bei Verkauf oder Übertragung auf Gewerbeimmobilien - Bis HUF 1 Mio. 4 % - Darüber 2 % - Für Privatbesitz 4 % Umsatzsteuer - Normalsatz 27% - Ermässigte Sätze 18 % und 5 % Vermögensverkehrssteuern - Grunderwerbsteuer auf Immobilien oder Anteilen an Immobilien haltende Gesellschaften - Bis HUR Mio. 4 % - Darüber 2 % - Max. Steuerschuld HUF 200 Mio. je Grunderwerb Kapitalerwerbsteuer - Auf Kraftfahrzeuge Stempelsteuer

8 Quellensteuern (Vorbehaltlich DBA) Dividenden - Grundsatz: Dividenden einer inländischen Gesellschaft, die an nicht ansässige natürliche Personen bezahlt werden, unterliegen einer Quellensteuer (vorbehaltlich DBA) 16 % - Dividenden an nicht ansässige Gesellschaften unterliegen keiner Quellensteuer - Beteiligungsvorbehalt für inländische Mutter ab 30% Anteile, die mindestens 1 Jahr gehalten wurden. Vorbehaltlich EU-Mutter-Tochter-Richtlinie oder DBA und EU-Zinsabkommen mit der Schweiz Veräusserungsgewinne und Kapitalgewinne - Gelten als Unternehmenseinkommen - Bei natürlichen Personen als Einkommen Zinsen - An juristische Person 0 % - An natürliche Person 16 % Lizenzgebühren - An juristische Person 0 % - An natürliche Person 16 % Zahlungen für technische Dienste 0 %

9 Das Steuerrecht Verluste sind nicht rücktragsfähig, aber unbegrenzt vortragsfähig, wobei die Verrechnung bis max. 50 % des jeweiligen Jahresgewinns möglich ist Fremdvergleichsgrundsatz für Transaktionen zwischen Nahestehenden mit Dokumentationspflicht APA (Advanced Pricing Agreement) ist möglich Unterkapitalisierungsregeln Zinsen ausser Bankzinsen sind nur abzugsfähig wenn das Kapital-Schuld- Verhältnis maximal 1 : 3 beträgt CFC-Regeln wenn eine Gesellschaft wenigsten 10 % Anteile an einer ausländischen Gesellschaft hält, deren Gewinn aus kommt und die ausländische Gesellschaft mit weniger als 10 % besteuert wird. Nicht ausgeschüttete Gewinne unterliegen in diesem Fall einer Hinzurechnungsbesteuerung beim ungarischen Anteilseigner. Tax-credit ist möglich nach inländischem Recht

10 Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz Gewerbliche Gewinne - Soweit sie einer Betriebstätte zugerechnet werden können - Feste Geschäftseinrichtung - Bauausführung, wenn länger als 12 Monate - Vollmachtsvertreter Dividenden 10 % Zinsen - Grundsatz 10 % Lizenzgebühren - Nur im Empfängerstaat steuerbar Vorbehaltlich EU-Zinsabkommen

11 Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz Methodenartikel Bezüge aus an eine in der Schweiz ansässige Person - Grundsatz: Freistellung mit Progressionsvorbehalt - Dividenden, Zinsen: Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag (Für Dividenden an schweizerische Gesellschaften Beteiligungsabzug nach DBG) Bezüge aus der Schweiz an eine in ansässige Person - Grundsatz: Freistellung mit Progressionsvorbehalt - Dividenden, Zinsen: Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag

12 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Gewerbliche Gewinne - Soweit sie einer Betriebstätte zugerechnet werden können - Feste Geschäftseinrichtung - Bauausführung, wenn länger als 12 Monate - Vollmachtsvertreter Dividenden - Grundsatz 15 % - Wenn die nutzungsberechtigte empfangende Gesellschaft (ausser Personengesellschaft) zu mind. 10% beteiligt ist 5 % - EU-Mutter-Tochter-Richtlinie ist zu beachten Zinsen - Grundsatz: Nur im Staat steuerbar, in dem der Empfänger ansässig ist - EU-Zins und Lizenz-Richtlinie ist zu beachten Lizenzgebühren - Grundsatz: Nur im Staat steuerbar, in dem der Empfänger ansässig ist - EU-Zins und Lizenz-Richtlinie ist zu beachten

13 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Methodenartikel Bezüge aus an eine in Deutschland ansässige Person - Grundsatz: Freistellung mit Progressionsvorbehalt - Dividenden, Unternehmensgewinne: Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag Bezüge aus Deutschland an eine in ansässige Person - Grundsatz: Freistellung mit Progressionsvorbehalt - Dividenden: Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag

14 Doppelbesteuerungsabkommen Österreich Gewerbliche Gewinne - Soweit sie einer Betriebstätte zugerechnet werden können - Feste Geschäftseinrichtung - Bauausführung, wenn länger als 24 Monate - Vollmachtsvertreter Dividenden - Können in beiden Staaten besteuert werden max. 10 % - EU-Mutter-Tochter-Richtlinie ist zu beachten Zinsen - Grundsatz: Nur im Staat steuerbar, in dem der Empfänger ansässig ist - EU-Zins und Lizenz-Richtlinie ist zu beachten Lizenzgebühren - Grundsatz: Nur im Staat steuerbar, in dem der Empfänger ansässig ist - EU-Zins und Lizenz-Richtlinie ist zu beachten

15 Doppelbesteuerungsabkommen Österreich Methodenartikel Bezüge aus an eine in Österreich ansässige Person - Grundsatz: Freistellung mit Progressionsvorbehalt - Dividenden: Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag Bezüge aus Österreich an eine in ansässige Person - Grundsatz: Freistellung mit Progressionsvorbehalt - Dividenden: Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag

16 Doppelbesteuerungsabkommen Fürstentum Liechtenstein Es besteht kein DBA mit dem Fürstentum Liechtenstein.

17 Hauptsitz Schweiz Bahnhofstrasse 28, Postfach 556 CH-6431 Schwyz Tel +41 (0) Fax +41 (0) Mattig Management Partners Mattig Management Partners 1 Hauptsitz Schweiz Schwyz 1 Sitz Schweiz Pfäffikon SZ 2 Sitz Österreich Wien 3 Sitz Slowakei Bratislava 4 Sitze Rumänien Bukarest, Timisoara 5 Sitz Bulgarien Sofia 6 Sitz Albanien Tirana 7 Sitz Deutschland Ingolstadt Betreute Gebiete 8 Tschechische Republik 9 Polen Kroatien 12 Bosnien und Herzegowina 13 Serbien 14 Montenegro 15 Mazedonien 16 Griechenland 17 Republik Moldau Wir sind eine unabhängige Unternehmensberatung. Gemeinsam mit unseren Kunden entwickeln wir nach haltig erfolgreiche Strategien zur Kostenoptimierung und Ertragssteigerung. Hierzu zählen insbesondere das Identifizieren und Nutzen von Wachstumspotenzialen in neuen Märkten. Unseren Marktauftritt in Südosteuropa bauen wir kontinuierlich aus. Derzeit sind wir mit eigenen Sitzen in der Schweiz, Österreich, der Slowakei, Rumänien, Bulgarien, Albanien sowie in Deutschland präsent. Wir offerieren ganzheitliche Lösungen in den Bereichen Strategieberatung, Corporate Finance sowie Projektmanagement und -entwicklung. Unsere Mitarbeitenden an allen Sitzen sprechen deutsch. Die Informationen in den vor liegenden «Grundzügen des Rechtssystems» eignen sich nicht als Grundlage für steu erliche und / oder rechtliche Gestaltungen. Änderungen vorbehalten. Die Haftung wird aus geschlossen.

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