Erläuterungen zur Änderung der Zollverordnung vom 1. November (ZV) (offene Zolllager und Zollfreilager, AEO, vorübergehende Verwendung)

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1 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion Stand: 26. Oktober 2015 Erläuterungen zur Änderung der Zollverordnung vom 1. November (ZV) (offene Zolllager und Zollfreilager, AEO, vorübergehende Verwendung) Einleitung Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) schlug anlässlich des Vernehmlassungsverfahrens 2 zu einer Teilrevision des Zollgesetzes vom 18. März (ZG) u.a. vor, dass für inländische Waren (d.h. solche des zollrechtlich freien Verkehrs) in offenen Zolllagern (OZL) und Zollfreilagern die Ausfuhrveranlagung erst dann erfolgen kann, wenn die Waren die Schweiz tatsächlich verlassen. Leistungen, die im Zusammenhang mit den zur Ausfuhr bestimmten, nach wie vor im zollrechtlich freien Verkehr befindlichen Gegenständen im offenen Zolllager oder Zollfreilager erbracht werden, wie die Zwischenlagerung, das Umpacken, Etikettieren oder auch gewisse Bearbeitungen an den besagten Gegenständen, wären demzufolge nicht mehr von der Steuer befreit gewesen. Diese Vorschläge wurden im Vernehmlassungsverfahren heftig kritisiert, so dass der Bundesrat hinsichtlich des weiteren Vorgehens beschlossen hat, den Bereich der offenen Zolllager und Zollfreilager aus der Gesetzesrevision auszuklammern. Am 6. März 2015 hat der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Zollgesetzes unter Ausschluss der entsprechenden Bestimmungen verabschiedet 4. Im Rahmen dieser Botschaft hat der Bundesrat hingegen seine Strategie zu den Zolllagern formuliert. Die Strategie nimmt Bezug auf die Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) vom 28. Januar Die Strategie des Bundesrates hat folgenden Wortlaut 6 : I. Die Zollfreilager und offenen Zolllager tragen zur Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft bei. Sie erfüllen ihre für die Wirtschaft nützliche Funktion vor allem dadurch, dass sie gut organisiert und effizient sind sowie die besten Bedingungen für die Lagerung und den Transit von Waren bieten. 1 SR Das Vernehmlassungsverfahren dauerte vom 14. Dezember 2012 bis 31. März Der Bundesrat hat vom Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens am 13. September 2013 Kenntnis genommen. 3 SR BBl Die Veröffentlichung des Berichts erfolgte am 14. April Vgl. BBl [Ziffern und Buchstaben eingefügt] Oberzolldirektion, Sektion Recht Hans Georg Nussbaum Monbijoustrasse 40, 3003 Bern Tel , Fax hans-georg.nussbaum@ezv.admin.ch

2 II. Die Zollfreilager und die offenen Zolllager sind keine rechtsfreien Räume in der Schweiz. Sie gehören zum Zollinland und unterstehen der Schweizer Rechtsordnung. III. Der Bundesrat setzt sich auch im Interesse der Schweizer Wirtschaft für klare rechtliche Rahmenbedingungen für den Betrieb von Zollfreilagern und offenen Zolllagern und für die Einlagerung von Waren ein. Klare Rahmenbedingungen tragen massgeblich zur Vermeidung von Missbrauch bei. Dabei sind namentlich folgende Punkte zu erfüllen: a. Die Zollfreilager und die offenen Zolllager stehen unter der Überwachung und Kontrolle der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV). Diese muss ihre Überwachungs- und Kontrollfunktion zur Einhaltung der Rechtsordnung und zur Bekämpfung allfälliger Missbräuche umfassend wahrnehmen können. b. Gegenüber den inländischen und ausländischen Behörden ist die erforderliche Transparenz über die eingelagerten Waren zu gewährleisten. Der Lagerhalter bzw. der Einlagerer von Waren sind hierzu durch die Rechtsordnung zu allen notwendigen Erhebungen und Informationen an die EZV zu verpflichten, dass die EZV ihre Aufgaben effizient und effektiv aufgrund situationsgerechter Risikoanalyse wahrnehmen kann. c. Die im Zollgesetz vorgesehenen Möglichkeiten der nationalen und internationalen Zusammenarbeit sind im konkreten Fall systematisch auszuschöpfen. Gegenüber ausländischen Staaten wird hinsichtlich der in Zollfreilagern und offenen Zolllagern eingelagerten ausländischen Waren Amts- und Rechtshilfe geleistet. d. Die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes (Art. 95 ZG) regeln, für welche ausländischen Waren die Lagerung in den Zollfreilagern und offenen Zolllagern eingeschränkt oder sogar verboten ist (vgl. Güterkontroll-, Artenschutz-, Kriegsmaterial-, Heilmittel-, Betäubungsmitteloder immaterielles Güterrecht). e. Die zur Ausfuhr veranlagten Waren sind innerhalb der festgesetzten Frist auch tatsächlich auszuführen. f. Der Inhalt der Bestandesaufzeichnungen ist namentlich auf den Eigentümer einer eingelagerten Ware auszudehnen. IV. Das EFD (EZV) wird im Rahmen der Strategie zu den Zollfreilagern und offenen Zolllagern beauftragt, die Empfehlungen der EFK vom 28. Januar 2014 in Zusammenarbeit mit den jeweils betroffenen Bundesämtern umzusetzen. Die notwendigen rechtlichen Anpassungen auf Verordnungsstufe sind dem Bundesrat bis Ende 2015 zu unterbreiten. Die Umsetzung dieser Strategie bedingt Änderungen der Zollverordnung vom 1. November (ZV), wie dies der Bundesrat bereits in der Botschaft erklärt hat 8. Gemäss Willen des Bundesrates hat die Umsetzung der Strategie in Zusammenarbeit und mit Zustimmung mit der Wirtschaft zu erfolgen. Die Bestimmungen der Zollverordnung über die Zolllager wurden denn auch mit einer Vertretung der Wirtschaft im Frühling 2014 und im Juni 2015 eingehend besprochen. Von der Umsetzung von Ziffer III der Strategie des Bundesrates zu den Zolllagern sind die Artikel 79, 157, 173a, 174, 178a, 179, 183, 184 und 185 betroffen, weshalb die Rechtsänderungen für diese Bestimmungen an dieser Stelle in allgemeiner Form begründet werden. Damit die Zollverwaltung den hier in Rede stehenden Strategiegrundsatz vollziehen kann, müssen: die mit der Wirtschaft vereinbarten Ausfuhrfrist und Verlängerungsmöglichkeiten in der Zollverordnung verankert werden 7 SR BBl /9

3 bei Waren, die zur Ausfuhr veranlagt und anschliessend in ein Zolllager eingelagert werden sollen, die Eigentumsrechte der Ware geprüft werden können beim Ausfuhrverfahren die heute bestehenden Lücken in Bezug auf den so genannten "roten Faden" zwischen Ausfuhrverfahren und der Einlagerung geschlossen werden. Werden Waren des zollrechtlich freien Verkehrs zur Ausfuhr veranlagt und in einem Zolllager eingelagert, muss die anmeldepflichtige Person eine vollständige und verbindliche Ausfuhrzollanmeldung einreichen. Solche Waren gelten als sensible Waren gemäss Ziffer 6 des Anhangs 2 zur Zollverordnung und müssen deshalb immer in die Bestandesaufzeichnung aufgenommen werden. Um zwischen Ausfuhren in ein Zolllager und den herkömmlichen Ausfuhren zu unterscheiden, muss in der Ausfuhrzollanmeldung künftig konsequent angegeben werden, wenn Waren in ein solches ausgeführt werden (Rubrik Bezeichnung des Lagers: Zolllager). Damit die besondere Voraussetzung bei der Ausfuhr in ein Zolllager, nämlich dass die erwerbende Person der Ware ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben muss, vollzogen werden kann, ist in der Ausfuhrzollanmeldung zwingend die Erwerberin oder der Erwerber der Ware anzugeben. Zudem ist der "rote Faden" sicherzustellen. In der Ausfuhrzollanmeldung müssen folglich in den entsprechenden Feldern die Erwerberin oder der Erwerber der Ware und die einlagernde Person zwingend angegeben werden. Mit der Änderung der Zollverordnung im Bereich der offenen Zolllager und Zollfreilager soll gleichzeitig die Gelegenheit benützt werden, um: die Bestimmungen über den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator, AEO) vor allem formell zu überarbeiten (Art. 112a ff., 194) im Verfahren der vorübergehenden Verwendung verschiedene Präzisierungen vorzunehmen (Art. 162). Die Verordnungsänderung soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Bemerkung zu den einzelnen Artikel Art. 79: Angaben in der Zollanmeldung Die Änderung stellt die Umsetzung von Ziffer III Buchstabe e der Strategie des Bundesrates zu den Zolllagern dar. Neu ist Absatz 1 Buchstabe d, wonach im Ausfuhrverfahren mit anschliessender Einlagerung in ein Zolllager die Erwerberin oder der Erwerber sowie die Einlagererin oder der Einlagerer in der Zollanmeldung anzugeben sind. Art. 112a ff.: Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte Die heutigen AEO-Bestimmungen (Art. 112a-112q) stützen sich einerseits auf Artikel 2 Absatz 2 ZG, wonach der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen für den Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen erlässt, anderseits auf Artikel 11 des Abkommens vom 25. Juni zwischen der Schweiz und der EG über die Erleichterungen der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen (Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit, ZESA). Die AEO-Bestimmungen der Zollverordnung traten vor der parlamentarischen Genehmigung des ZESA in Kraft. Mit der parlamentarischen Genehmigung wurde ins Zollgesetz auch ein neuer Artikel 42a über den AEO eingefügt, um über eine gesetzliche Grundlage für den AEO-Status nicht nur gegenüber der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sondern auch gegenüber anderen Staaten zu verfügen (vgl. BBl , 8946). Aus diesem Grund wurde im Ingress der Hinweis auf das ZESA gestrichen 9 SR /9

4 und die geltenden Verordnungsbestimmungen wurden "EU-unabhängig" formuliert. Die bisherigen Erfahrungen mit der Verleihung des AEO-Status führten zudem bei verschiedenen Artikeln zu kleineren Anpassungen, so wurden die Bestimmungen über Sistierung und Widerruf des AEO-Status (Art. 112r f.) gegenüber dem geltenden Recht umfassender formuliert. Den AEO-Status können Firmen beantragen, die die hinsichtlich der internationalen Lieferkette als zuverlässig gelten (Art. 112a Abs. 2) und im Handelsregister oder im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister eingetragen sind (Art. 112b). Sie müssen namentlich folgende Kriterien erfüllen (Art. 112c ff.): Einhaltung der Zollvorschriften Führen von Geschäftsbüchern und weiterer Unterlagen. Zahlungsfähigkeit Erfüllung von Sicherheitsstandards. Die Kriterien müssen erfüllt sein, bevor der AEO-Status verliehen wird. Die einzuhaltenden Kriterien entsprechen dem bisherigen Recht. Bezüglich der Erfüllung der Sicherheitsstandards wird indessen neu auch das Kriterium zur Beurteilung herangezogen, ob Widerhandlungen im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit begangen worden sind. Für die Beurteilung hängiger Gesuche um Erteilung des AEO-Status findet das neue Recht Anwendung (Art. 246a Abs. 1) Ein AEO soll aus seinem Status auch einen Nutzen ziehen können, da ihm Erleichterungen im Zollveranlagungsverfahren gewährt werden können. Artikel 112a Absatz 3 ZV bietet dafür die entsprechende Rechtsgrundlage. Gestützt auf Artikel 194 beträgt die Sicherheit für einen AEO neu höchstens 10 Prozent der Zollabgaben. Die Änderungen der AEO-Bestimmungen hat auch eine formelle Anpassung des Anhangs A 48 der Verordnung vom 4. April über die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung (Datenbearbeitungsverordnung für die EZV) sowie von Artikel 115 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November zur Folge. Art. 157 und 179: Ausfuhrfristen Die Änderungen der Artikel 157 und 179 stellen die Umsetzung von Ziffer III Buchstabe e der Strategie des Bundesrates zu den Zolllagern dar. Sie sind die Kernpunkte der Vorlage. Artikel 179 übernimmt nicht mehr wie bisher den Wortlaut von Artikel 157 sondern verweist neu auf diese Bestimmung. Absatz 1 entspricht dem bisherigen Grundsatz, wonach zur Ausfuhr veranlagte Waren innerhalb von 6 Monaten ins Ausland zu verbringen sind. In den neuen Absätzen 2 und 3 werden die zusammen mit der Wirtschaft festgelegten drei Verlängerungsmöglichkeiten der Ausfuhrfrist zu je sechs Monaten eingefügt. Die maximale Verweildauer von definitiv zur Ausfuhr veranlagten Waren in offenen Zolllagern und Zollfreilagern beträgt in Zukunft somit maximal zwei Jahre. Die Vertretung der Wirtschaft hat plausibel darlegen können, dass Waren im Rahmen der Dauer für die Produktion eines Produktes oder einer Ware (Produktionszyklus) in den meisten Fällen nach insgesamt zwei Jahren tatsächlich ausgeführt worden sind bzw. werden können. Einigkeit zwischen Bund und Wirtschaft herrschte ebenfalls darüber, dass eine Fristverlängerung nur dann gewährt wird, wenn jeweils vor Ablauf der Frist in schriftlicher Form um eine 10 SR SR /9

5 Erstreckung nachgesucht wird und wenn hinreichende Gründe dafür geltend gemacht werden können (Abs. 5). Als hinreichende bzw. objektive Gründe, welche eine Ausfuhr innerhalb der vorgesehenen Ausfuhrfrist verhindern, gelten hinsichtlich der Verlängerungsgründe nach Absatz 2 Buchstabe b insbesondere die Dauer eines Produktionszyklus, Verzögerungen in der Logistikkette oder ein nicht zustande gekommener Verkauf. Organisatorische Mängel oder logistische Unzulänglichkeiten stellen keine Gründe für eine Fristverlängerung dar. Unbegründete bzw. nicht mit entsprechenden Unterlagen dokumentierte Gesuche müssten von den Zollstellen zur Wahrung der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit abgelehnt werden. Absatz 4: Für besondere, nicht absehbare Fälle haben sich Bund und Wirtschaft darauf geeinigt, dass eine Sondergenehmigung erteilt werden kann. Die Bewilligung soll aus Gründen der unité de doctrine zentral auf Stufe OZD erfolgen. Diese zusätzliche Fristverlängerung kann aber nur in aussergewöhnlichen Fällen ("Härtefällen") gewährt werden, die überdies hinreichend bescheinigt werden müssen (BGE Nr. 6P.115/2006, 6S.241/2006 vom , E. 1.). Als "Härtefälle" können z.b. der Konkurs des Endempfängers im Ausland (Ware fällt in die Konkursmasse) oder höhere Gewalt in Betracht kommen (Naturkatastrophe, kriegerische Ereignisse im Bestimmungsland oder Massnahmen der internationalen Gemeinschaft zur Durchsetzung von internationalen Sanktionen; aber auch Embargomassnahmen, die von einem ausländischen Staat gegenüber der Schweiz verhängt werden können). Werden die zur Ausfuhr veranlagten Waren nicht ins Zollausland verbracht, so wird die Ausfuhrveranlagung widerrufen (Abs. 6). Art. 162: Verfahrensbestimmungen [der vorübergehenden Verwendung] Waren können zur vorübergehenden Verwendung abgabefrei ins Zollgebiet eingeführt werden (Art. 58 ZG, unter Vorbehalt der Besteuerung des Gebrauchs im Inland). Erst wenn das Verfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen wird, werden die Einfuhrabgaben erhoben. Dies bedingt, dass während des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung die Identität der Ware zu sichern ist, denn die Ware steht während der Verfahrensdauer unter Zollüberwachung (vgl. Art. 23 und Art. 58 Abs. 2 ZG). Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die Einfuhrabgaben fällig (Art. 58 Abs. 3 ZG). Heute muss die anmeldepflichtige Person im Verfahren der vorübergehenden Verwendung lediglich den Verwendungszweck vermerken (Art. 162 Abs. 1 ZV). Die Erfahrung hat gezeigt, dass die geltenden Verfahrensbestimmungen im Hinblick auf die Zollüberwachung ungenügend sind, so dass die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gelangen können, ohne dass das Verfahren ordnungsgemäss abgeschlossen worden wäre. Dies gilt namentlich dann, wenn während des Verfahrens der ursprüngliche Verwendungszweck geändert wird oder wenn die Ware veräussert wird. Diese Lücke gilt es zu füllen. Die anmeldepflichtige Person soll deshalb verpflichtet werden, Änderungen durch eine neue Zollanmeldung zu melden und die ihr obliegenden Verpflichtungen weiteren anmeldepflichtigen Personen zu übertragen, so bei Änderung des Verwendungszwecks oder der anmeldepflichtigen Person im Zusammenhang mit der Veräusserung der Ware. Aufgrund der neuen Zollanmeldung wird die Ware neu veranlagt. Dies ist namentlich dann von Bedeutung, wenn sich infolge eines Veräusserungsgeschäfts während der Dauer des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung der Wert der Ware geändert hat. Die nach dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung veranlagte Ware wird somit zu einem neuen Zollverfahren angemeldet. Damit ergibt sich für die Veranlagung der Einfuhrabgaben ein neuer Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld. Für die Berechnung der Zollschuld gelten die zu diesem Zeitpunkt massgebenden Ansätze und Bemessungsgrundlagen. Durch die Verordnungsänderung soll einerseits erreicht werden, dass die Verfahrensobliegenheiten weiteren anmeldepflichtigen Personen übertragen werden und andererseits, dass die Ware entsprechend einem neuen Wert korrekt veranlagt wird. Dadurch können 5/9

6 Nachbezüge vermieden werden und die anmeldepflichtige Person läuft nicht Gefahr, allenfalls eine Zollwiderhandlung begangen zu haben. Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1. Absatz 2 nennt in welchen Fällen eine neue Zollanmeldung einzureichen ist und regelt die Weitergabe der Verpflichtungen durch die anmeldepflichtige Person; dieser obliegt somit eine bestimmte Sorgfaltspflicht. Absatz 3 regelt, dass die neue Zollanmeldung vor dem Ereignis einzureichen ist, das die neue Zollanmeldung auslöst. Die EZV kann in besonderen Fällen einen späteren Zeitpunkt für das Einreichen der Zollanmeldung bewilligen. Absatz 4 regelt die Folgen, wenn keine Zollanmeldung eingereicht worden ist. Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 2. Die Rechtsänderung hat eine Übergangsbestimmung zur Folge (Art. 246a), wonach die bisherigen Verfahren der vorübergehenden Verwendung bis zum bewilligten Verfahrensablauf ihre Gültigkeit behalten. Art. 173a: Sitz oder Wohnsitz der Erwerberinnen und Erwerber bei Einlagerungen in offene Zolllager oder Zollfreilager Die Änderung stellt die Umsetzung von Ziffer III Buchstabe e der Strategie des Bundesrates zu den Zolllagern dar. Mit der Regelung von Artikel 173a soll inskünftig verhindert werden, dass eine steuerpflichtige Person eine steuerbefreite Ausfuhrlieferung für eine Transaktion mit einer Person mit (Wohn-) Sitz in der Schweiz in ihrer Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) deklarieren kann. Ausgangspunkt der Steuerbefreiung für Lieferungen ins Ausland bildet das von der Rechtsprechung und Literatur anerkannte Bestimmungslandprinzip. Dieses fordert die echte Steuerbefreiung von Ausfuhrumsätzen, denn die Mehrwertsteuer soll erst in jenem Staat definitiv belasten, wo der Verbrauch stattfindet. Voraussetzung für eine Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung ist deshalb, dass der umsatzsteuerliche Verbrauch im Ausland stattfindet, d.h. dass der Gegenstand an einen Abnehmer im Ausland geliefert wird und dieser dort wie ein Eigentümer darüber verfügen kann. Aus diesem Grund ist eine Ausfuhrveranlagung mit anschliessender Einlagerung in ein Zolllager nur dann zulässig, wenn die Erwerberin oder der Erwerber (Wohn-) Sitz im Ausland hat. Die Bestimmung von Artikel 173a hat eine Sachüberschrift von Artikel 174 zur Folge (Nicht ordnungsgemässer Abschluss des Ausfuhrverfahrens). Art. 178a: Zollanmeldung für sensible Waren Die Bestimmung setzt Ziffer III Buchstaben a und b der Strategie des Bundesrates zu den Zolllagern um. Damit die Zollverwaltung ihre Überwachungs- und Kontrollfunktion zur Einhaltung der Rechtsordnung und zur Bekämpfung allfälliger Missbräuche umfassend wahrnehmen kann und ein effizienter sowie effektiver Aufgabenvollzug aufgrund situationsgerechter Risikoanalyse gewährleistet ist, muss der "rote Faden" zwingend dokumentiert sein. D.h. der Lauf einer Ware muss jederzeit lückenlos nachgeprüft werden können: beginnend bei der Beendigung des Transitverfahrens bei der Einlagerung bis zum nachfolgenden Zollverfahren bei der Auslagerung. Da im Zollfreilager teilweise mehrere Hundert Einlagerer tätig sind, besteht bei sensiblen Waren heute diesbezüglich häufig noch eine Lücke zwischen der Beendigung des Transitverfahrens und der Bestandesaufzeichnung. Ausgehend von der Bestandesaufzeichnung kann zwar das vorangegangene bzw. das nachfolgende Zollverfahren eruiert werden. Indessen ist es 6/9

7 zum jetzigen Zeitpunkt nicht in jedem Fall möglich, direkt vom Transitverfahren ausgehend auf die betreffende Bestandesaufzeichnung des Lagerhalters oder des Einlagerers zu schliessen. Damit wird eine Risikoanalyse erschwert. Artikel 65 Absatz 1 ZG sieht vor, dass Waren, die in einem Zollfreilager gelagert werden sollen, der zuständigen Zollstelle zur Einlagerung anzumelden sind. Dies geschieht heute aber nur indirekt ohne förmliche Zollanmeldung mit der Löschung des Transitverfahrens. Werden allerdings Kulturgüter gemäss Artikel 2 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni eingelagert, muss gestützt auf Artikel 26 der Kulturgütertransferverordnung vom 13. April (KGTV) zusätzlich eine Deklaration für die Einlagerung von Kulturgut (Form ) eingereicht werden. Um die Lücke zwischen der Beendigung des Transitverfahrens und der Bestandesaufzeichnung zu schliessen, sollen deshalb sensible Waren gemäss Anhang 2 zur Zollverordnung bei den Zollfreilagern neu elektronisch zur Einlagerung angemeldet werden müssen. Diese Zollanmeldung kann gleichzeitig auch für die Anmeldung von Kulturgüter verwendet werden. Ein zusätzliches Erstellen einer Deklaration für Kulturgüter entfällt somit. Der Mehraufwand für die Zollbeteiligten dürfte daher relativ gering sein, da der grösste Teil der sensiblen Waren, die in ein Zollfreilager eingelagert werden, Kulturgüter sind und ohnehin speziell angemeldet werden müssen. Die elektronische Anmeldung erfolgt mit dem System "e-dec" oder mit der Internetapplikation "e-dec web" 14. Die anmeldepflichtige Person hat die Möglichkeit, gewisse Angaben in Listen anzugeben. Diese sind zusammen mit den Ausdrucken der Zollanmeldungen am Schalter abzugeben. Für zur Ausfuhr veranlagte Waren, die eingelagert werden, und für andere als sensible Waren, die aus dem Ausland kommend in ein Zollfreilager eingelagert werden, muss weiterhin keine besondere Zollanmeldung für die Einlagerung erstellt werden. Im Zolllagerverfahren besteht diese Problematik grundsätzlich nicht, da im OZL eine Verbindung zwischen Transitlöschung und Einlagerer ohne weiteres hergestellt werden kann. Kulturgüter müssen aber auch hier nach Artikel 26 KGTV angemeldet werden. Art. 183: Verzeichnis der Mieterinnen und Mieter, der Untermieterinnen und Untermieter sowie der Einlagererinnen und Einlagerer Die Bestimmung setzt Ziffer III Buchstabe b der Strategie des Bundesrates zu den Zolllagern um. Damit die EZV ihre Aufgaben effizient und effektiv wahrnehmen kann, muss eine situationsgerechte Risikoanalyse erfolgen können. Diese setzt zwingend voraus, dass das Verzeichnis nach Artikel 183 nur in elektronischer Form geführt und in einer Form der Zollstelle vorgelegt wird, die es ihr erlaubt, die Daten elektronisch auszuwerten. Weiter muss aus diesem Verzeichnis hervorgehen, wer effektiv die Bestandesaufzeichnung führt (Lagerhalter oder Einlagerer). Art. 184: Ordentliche Bestandesaufzeichnung für sensible Waren 12 SR SR Vgl. Art. 6 ff. und 20c f. ZV-EZV. 7/9

8 Die Änderungen von Artikel 184 setzen Ziffer III Buchstaben a und b der Strategie des Bundesrates zu den Zolllagern um. Betroffen sind die Buchstaben c, k und q von Absatz 1 sowie die Absätze 2 und 3 bis. Abs. 1 Bst. c: Nach geltendem Recht ist die verfügungs- oder dispositionsberechtigte Person der eingelagerten Ware in der Bestandesaufzeichnung zu erwähnen. Bei dieser Formulierung muss demnach nicht zwingend die Eigentümerin oder der Eigentümer angegeben werden. Nach Artikel 641 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember kann der Eigentümer einer Sache in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach Belieben verfügen und er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. Da vom Bundesrat ausdrücklich eine Verschärfung in diesem Bereich verlangt wird (Ziff. 3 Bst. f der Strategie zu den Zolllagern), muss deshalb der bisherige Begriff der verfügungs- oder dispositionsberechtigten Person durch "Eigentümerin" oder "Eigentümer" ersetzt werden. Abs. 1 Bst. k: Für die EZV ist die Angabe der Rohmasse für den "roten Faden", die Risikoanalyse sowie den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse notwendig. Anstelle der Rohmasse kann neu in begründeten Fällen auch die Eigenmasse angegeben werden. Abs. 1 Bst. q: Der Einlagerer muss heute in der Bestandesaufzeichnung nicht ausdrücklich festhalten, wem er eine sensible Ware innerhalb des Zollfreilagers übergeben hat. Folglich ist der Einlagerer, der sensible Waren einem anderen Einlagerer innerhalb des gleichen Zollfreilagers übergibt, zu verpflichten, die einlagernde Person, welche die Waren übernimmt, in die Bestandesaufzeichnung aufzunehmen. Bei einer solchen Übergabe der Ware innerhalb eines Zollfreilagers wird eine Meldung an die Zollstelle aber weiterhin nicht nötig sein, da der "rote Faden" mit der Bestandesaufzeichnung sichergestellt ist. Abs. 2: Um die Risikoanalyse in Zukunft noch effizienter und effektiver durchführen zu können, darf nur noch die elektronische Bestandesaufzeichnung in den Zolllagern zugelassen werden. Es darf heute davon ausgegangen werden, dass eine elektronische Führung einer Bestandesaufzeichnung keine einschränkende Massnahme gegenüber den Beteiligten mehr darstellt. Die wenigen bis jetzt noch zugestandenen Lösungen in Papierform sind zu revozieren. Abs. 3 bis : Die Zollstellen sollen ausserdem die Möglichkeit erhalten, die Bestandesaufzeichnung elektronisch auszuwerten. Wenn es sinnvoll und zielführend ist, genügt es, die Bestandesaufzeichnung lediglich in Papierform einzuverlangen. Art. 185: Bestandesaufzeichnung je Einlagererin oder je Einlagerer Die Änderung von Artikel 185 setzt Ziffer III Buchstabe b der Strategie des Bundesrates zu den Zolllagern um. Die geltende Bestimmung von Artikel 185 über vereinfachte Bestandesaufzeichnungen für sensible Waren soll aufgehoben werden und zwar aus folgenden Gründen: Bis jetzt konnten sensible Waren, welche nach ihrer Einlagerung in ein Zollfreilager innerhalb von sieben Tagen unverändert weitergesandt wurden, in einer vereinfachten Form in die Bestandesaufzeichnung aufgenommen werden. Lediglich die Hälfte der Daten, welche für die ordentliche Bestandesaufzeichnung gemäss Artikel 184 verlangt werden, mussten in solchen Fällen erfasst werden. Die Möglichkeit einer vereinfachten Bestandesaufzeichnung wird allerdings in der Praxis so gut wie gar nicht angewendet. Zudem beeinflussen Ausnahmeregelungen eine effiziente und effektive Risikoanalyse generell nachteilig. Um die gewünschte verbesserte Wirkung zu erzielen, ist deshalb auf Ausnahmen zu verzichten. 15 SR 210 8/9

9 Anstelle der bisherigen Bestimmung solle eine neue treten: Gemäss Artikel 66 Absatz 1 ZG muss der Lagerhalter über alle in einem Zollfreilager eingelagerten sensiblen Waren Bestandesaufzeichnungen führen. Absatz 2 sieht vor, dass die Pflicht, Bestandesaufzeichnungen zu führen, dem Einlagerer übertragen werden kann. Nicht definiert ist, für welche Einheiten die Bestandesaufzeichnungen geführt werden müssen. Damit die Risikoanalyse und die Kontrollen effizienter und effektiver durchgeführt werden können, ist zu definieren, dass je Einlagerer eine Bestandesaufzeichnung geführt werden muss. Verfügt ein Einlagerer über mehrere Räumlichkeiten in einem Zollfreilager, kann er auch je Räumlichkeit eine Bestandesaufzeichnung führen. Art. 246a: Übergangsbestimmungen Artikel 246a enthält Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Erteilung des AEO- Status, mit dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung und mit den Zollfreilagern. Anhang 2 zur Zollverordnung Die Änderung des Anhangs 2 zur Zollverordnung setzt Ziffer III Buchstaben a und b der Strategie des Bundesrates zu den Zolllagern um. Da die klassischen Geldanlagen immer weniger Gewinn abwerfen, legen immer mehr Personen ihr Vermögen in Sachwerten an. Bei diesen meist langfristigen Wertanlagen wird nicht nur in gängige Waren wie z.b. Kunstgegenstände, Kulturgüter und Uhren investiert, sondern u.a. auch in Wein, Spirituosen, Zigarren, Autos und Möbel. Damit die Zollverwaltung ihre Überwachungs- und Kontrollfunktion umfassend wahrnehmen kann, muss die Liste der sensiblen Waren (Anhang 2 zur Zollverordnung) gestützt auf die aktuelle nationale und internationale Risikolage entsprechend ergänzt werden. Nur so kann die erforderliche Transparenz gegenüber den in- und ausländischen Behörden über die eingelagerten Waren gewährleistet werden und die EZV ihre Aufgabe effizient und effektiv aufgrund situationsgerechter Risikoanalyse wahrnehmen. Betroffen von der Rechtsänderung sind die Ziffern 1 und 5. Ziffer 1: Die alkoholischen Getränke der Tarifnummern sowie die Tabakfabrikate der Tarifnummern 2402 und 2403 sollen neu in Ziffer 5 aufgenommen werden. Um Doppelspurigkeiten zwischen den Ziffern 1 und 5 zu vermeiden, soll Ziffer 1 gänzlich aufgehoben werden. Die übrigen Waren, die bisher in Ziffer 1 aufgeführt worden sind und die nach Anhang I zum Übereinkommen vom 20. Mai über ein gemeinsames Versandverfahren als Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko gelten, nämlich gefrorenes Fleisch und gefrorene geniessbare Schlachtnebenprodukte von Hühnern, Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Saccharose, stellen in der Schweiz bei der Einlagerung in ein Zollfreilager kein Risiko dar. Ziffer 5: Neben den alkoholischen Getränken der Tarifnummern sowie den Tabakfabrikaten der Tarifnummern 2402 und 2403, die bisher in Ziffer 1 erwähnt worden sind, gelten folgende Waren neu als sensible Waren: Personenautomobile und Motorräder der Tarifnummern 8703 und 8711 sowie Möbel der Tarifnummern 9401 und SR /9

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