Neuer Umsatzsteuersatz von 13% - wen und was trifft es?
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- Heinz Althaus
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2 Ausgabe 37 Seite 2 CLEVER STEUERN - DAS KANZLEIMAGAZIN TOPTHEMA & EDITORIAL Herbst 2015 EDITORIAL UMSATZSTEUER - AUSWIRKUNGEN DER STEUERREFORM 2015/16 Neuer Umsatzsteuersatz von 13% - wen und was trifft es? Liebe LeserInnen! Ein grandioser Sommer mit Hitze- und Sonnenstundenrekorden liegt nun leider bereits wieder hinter uns. Nun müssen wir uns wieder auf kühle Tage und Nächte im Herbst vorbereiten und die Tatsache, dass eine lange Kälteperiode vor uns liegt, mit wehmütigem Blick zurück akzeptieren. Beim Blick vorwärts braucht es im Bereich der Neuerungen durch das Bundesministerium für Finanzen übrigens auch eine Menge Akzeptanz und es kommt ein gewisses Frösteln auf, wenn man bedenkt, dass zum Beispiel wenige Monate vor dem Inkrafttreten der Registrierkassenverordnung noch immer keine verbindlichen Informationen vorliegen und die betroffenen Unternehmer weiterhin auf wichtige Details zuwarten müssen. Es wird wohl zu einem kurzfristigen amtlichen Schnellschuss kommen, der jede Menge Flexibilität und hektisches Handeln zeitigen wird aber wir werden natürlich zeitnah in unserer nächsten Ausgabe auf finale Verkündigungen reagieren. Per 1. Januar 2016 sowie per 1. Mai 2016 kommt es bei der Umsatzsteuer zu Erhöhungen, die ganz gewisse Segmente im Bereich der Dienstleistungen und Produkte betreffen. Bislang betrug der heimische Umsatzsteuer-Normalsteuersatz in der Regel 20 Prozent, der ermäßigte Steuersatz war mit 10 Prozent bzw. in manchen Fällen neuer Steuersatz von 13 Prozent ins Leben gerufen, der in zwei Datumsstufen zur Anwendung gelangt. Umsatzsteuererhöhung auf 13 Prozent per 1. Januar 2016 An diesem Stichtag werden folgende unternehmerische Bereiche und Dienstleistungen betroffen: Abseits dieses Spezialthemas widmen wir uns in dieser Ausgabe Themen a la Umsatzsteuer, Crowdfunding, Mitarbeiterrabatte, der Einlagenrückzahlung oder Sonderausgaben. Auch die neuen Sozialversicherungswerte 2016 liegen schon vor und wir hoffen, Ihnen somit mit der vorliegenden Publikation auch in einer Übergangszeit erneut eine rundum interessante, informative und hilfreiche Lektüre anbieten zu können Mit den besten Wünschen für einen unternehmerisch überaus erfolgreichen Herbst verbleibe ich mit ganz lieben Grüßen Mag Ursula Plachetka
3 Ausgabe 37 CLEVER STEUERN - DAS KANZLEIMAGAZIN Herbst 2015 TOPTHEMEN Seite 3 Umsatzsteuerhöhung auf 13 Prozent per 1. Mai 2016 Bei den folgenden Umsätzen wird die Umsatzsteuer erst zu diesem verspäteten Zeitpunkt erhöht: räumen und alle damit regelmäßig verbundenen Nebenleistungen. Dabei kommt es auch zu Ausnahmen oder zeitlichen Aufschüben, die man noch lukrieren kann. So bleibt für Speisen der Steuersatz von 10 Prozent weiterhin auf recht. tag 1. Mai 2016 durchgeführt werden der alte Steuer satz von 10 Prozent. Weitere Änderungen in der Umsatzsteuer per 1. Januar 2016: buchmäßigen Nachweis dienen, müssen nicht mehr im Inland aufbewahrt werden. schaften im Zusammenhang mit Fahrzeugabstellplät Zudem gilt auf Umsätze, die zwischen dem 1. Mai 2016 und dem 31.Dezember 2017 ausgeführt werden und für dem 1. September 2015 vorgenommen wurde, weiter hin der alte Steuersatz von 10 Prozent. Erst nach die sen genannten Fristen erhöht sich der Steuersatz auf besagte 13 Prozent. aufführungen sowie von Museen, botanischen Gärten oder Tierparks gilt noch für Umsätze, die vor dem Stich AUSBLICK AUF DIE VORAUSSICHTLICHEN SÄTZE FÜR DAS KOMMENDE JAHR Die neuen Sozialversicherungswerte 2016 Geringfügigkeitsgrenze täglich Geringfügigkeitsgrenze monatlich Grenzwert für Pauschbetrag (Dienstgeberabgabe) Höchstbeitragsgrundlage täglich *) Höchstbeitragsgrundlage monatlich *) Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (echte und freie DN) Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung Die Aufwertungszahl wird somit für 2016 mit 1,024 (gegenüber dem Wert von 1,027 in 2015) Alte Werte ,17 405,98 608,97 155, , , ,00 118,00 Neuer Wert ,92 415,72 623,58 162, , , ,00 120,83 *) BITTE BEACHTEN: Auf Grund der Steuerreform 2015/16 wird die Höchstbeitragsgrundlage zusätzlich (außertourlich in 2016!!!)
4 Ausgabe 37 Seite 4 CLEVER STEUERN - DAS KANZLEIMAGAZIN Herbst 2015 TOPTHEMEN EINKOMMENSSTEUERBEFREIUNGEN - MITARBEITERRABATTE UND SONSTIGE ÄNDERUNGEN Wieviel Rabatt darf ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern steuerfrei gewähren? Per 1. Januar 2016 kommt es im Bereich der Steuer- - achten sollte. Thema Mitarbeiterrabatte - - Dazu ein Fallbeispiel: Eine Unternehmerin verkauft eine Handtasche an ihre Kunden um 100,- Euro (handelsüblicher Preis, abzüglich von üblichen Rabatten). Variante 1: Die Mitarbeiter bekommen die Tasche um 80,- Euro. Es ist somit kein Sachbezug anzusetzen, weil der von der Unternehmerin an Mitarbeiter gewährte Rabatt 20 Prozent nicht übersteigt. Variante 2: Verlangt die Unternehmerin von ihren Mitarbeitern jedoch nur 70,- Euro für die Handtasche, so ist die 20%-Grenze überschritten. Die Differenz in der Höhe von 30,- Euro ist allerdings nur dann ein zu versteuernder Sachbezug, wenn der jährliche Freibetrag von 1.000,00 überschritten wird bzw. wurde. Wegfall von Befreiungen bei der Einkommensteuer Neue Steuerbefreiung bei Begräbnissen STREICHUNGEN BEI DEN SONDERAUSGABEN Topf-Sonderausgaben nicht mehr absetzbar
5 Ausgabe 37 CLEVER STEUERN - DAS KANZLEIMAGAZIN Herbst 2015 Im September 2015 trat ein von der Finanz angestreb- - - Was ist ein Emittent? Die Finanzierungsformen TOPTHEMEN Seite 5 PENDLERPAUSCHALE / PENDLEREURO Neues Gesetz soll das Crowdfunding regulieren Fazit: Künftig können weit größere Emissionen als bisher ohne höhere Kosten und kapitalmarktrechtliche Haftungsrisiken vorgenommen werden. Nun bleibt abzuwarten, ob sich dadurch die Geldbeschaffung a la Crowdfunding für KMUs wirklich etabliert. EINLAGENRÜCKZAHLUNG & GEWINNAUSSCHÜTTUNG Herbe Ohrfeigen bei der Gewinnausschüttung UNSER TIPP Ausreichender Liquidität vorausgesetzt, sollte also geprüft werden, ob noch eine Ausschüttung von Kapitalrücklagen auf Basis von Jahresabschlüssen mit einem Bilanzstichtag bis 31.Juli 2015 vorgenommen werden soll. Zu beachten ist aber, dass Kreditzinsen für eine derartige Einlagenrückzahlung steuerlich nicht abzugsfähig sind. Außerdem muss geprüft werden, ob die Einlagenrückzahlung durch steuerliche Anschaffungskosten gedeckt ist, da ansonsten ein
6 Ausgabe 37 Seite 6 CLEVER STEUERN - DAS KANZLEIMAGAZIN Herbst 2015 SPEZIALTHEMA Zwar sind die Regelungen über die technische Sicher sechs Monaten ansiedeln Fazit: Wir raten daher von überstürzten Ankäufen von neuen Registrierkassen und Kassensystemen ab und werden Sie sofort und zeitnah sowohl in einer Sonderausgabe von Clever Steuern, sowie online auf unserer Webseite informieren, sobald Entscheidungen und verbindliche Richtlinien erlassen wurden. Sollten Sie Fragen zu dieser heiklen Causa haben, zögern Sie natürlich bitte nicht uns zu kontaktieren.
7 Ausgabe 37 CLEVER STEUERN - DAS KANZLEIMAGAZIN Herbst 2015 ALLGEMEINE INFORMATIONEN Seite 7 WICHTIGE TERMINE 15. September 2015 Umsatzsteuer Fälligkeit der Umsatzsteuer für Juli 2015 ACHTUNG: (Elektronische) Abgabe der UVA wenn Umsatz im Jahr 2014 grösser als Euro war! DIE FINALE MELDUNG Steuerliche Absetzung von Sonderausgaben werden ab 2017 reglementiert Per 1. Januar 2017 (also ab dem Jahr 2017) können Sonderausgaben für Kirchenbeiträge, Spenden, Nachkauf für Versicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherungen nur mehr insoweit steuerlich abgesetzt werden, als sie von den jeweiligen Institutionen ans Finanzamt gemeldet werden. Bereits für das Jahr 2016 soll in bestimmten Fällen eine Arbeitnehmerveranlagung von Amts wegen (sprich durch das BMF) erfolgen. NOVA Fälligkeit der Normverbrauchsabgabe für Juli 2015 Lohnabgaben Fälligkeit der Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vom August November 2015 Körperschaftsteuervorauszahlung Fälligkeit des vierten Viertels der Körperschaftsteuervorauszahlung 2015 Einkommensteuervorauszahlung Fälligkeit des vierten Viertels der Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2015 IN EIGENER SACHE I DAS KANZLEI-MAGAZIN IST AUCH ALS PDF-DOKUMENT MITTELS ANMELDUNG AUF UNSERER HOMEPAGE Impressum: Medieninhaber, Herausgeber & Verleger Plachetka & Partner Steuerberatungsges.m.b.H. Chefredakteurin: Mag Ursula Plachetka Artdirektion Mag Mario Koeppl Foto&Grafikquellen: Corbis Stock Photography London, Getty Images Tokyo Branch, AMS.at Gestaltung, Layout & Umsetzung: Mag Mario Koeppl Vertrieb Plachetka & Partner Steuerberatungsges.m.b.H. Druck Plachetka & Partner Steuerberatungsges.m.b.H. Verlags- und Redaktionsadresse: Enzersdorfer Strasse 7, 2340 Mödling, Telefon: , steuerberatung@plachetka.at, Internet: ABO-Bestellungen: steuerberatung@ plachetka.at.hinweis laut Mediengesetz: Alle Rechte, auch die Übernahme von Beiträgen nach 44 Abs. 1 und 2 Urheberrechtsgesetz, sind vorbehalten. Titelbild Extra-Copyright: BMF/Grondahl; BKA Pressedienst DIE NÄCHSTE AUSGABE Bitte schon jetzt vormerken! Die Ausgabe 38 (Winter 2015) erscheint am Anfang Dezember 2015.
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