VIII. Sachenrechtliche Verträge und Erklärungen; V ollmachten
|
|
- Innozenz Brauer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VIII. Sachenrechtliche Verträge und Erklärungen; V ollmachten Teilung, Vereinigung, Zuschreibung 1. Teilung1 2 3 eines Grundstücks 4 nach erfolgter Vermessung An das Amtsgericht - Grundbuchamt - Betr.: Grundbuch von... (ggfls. Band.... ) Blatt Im Grundbuch von... (ggfls. Band...) Blatt... bin ich als Alleineigentümer des wie folgt beschriebenen Grundstückes eingetragen: Gemarkung..., Flur..., FlStNr. 240, Landwirtschaftsfläche, Am Oberberg mit 46,96 ar. Dieses Grundstück ist wie folgt belastet: Abt. ll lfd. Nr. 2: Wegerecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. 241 gern. Bewilligung vom.... lfd. Nr. 3: Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für B. Abt. ID lfd. Nr. 1: EUR ,- Grundschuld zugunsten der C-Bank. Unter Verweis5 auf das Liegenschaftskataster teile 6 ich das Grundstück in die folgenden neuen Grundstücke auf: flstnr. 241, Landwirtschaftsfläche 20,32 ar FlStNr. 242, Bauplatz 9,35 ar HStNr. 243, Bauplatz 8,58ar FIStNr. 244, Bauplatz 8, 71 ar Ich überre 1c h e d. 1e G ene h mtgung 7... vom.... Ausweislich der bei den Grundakten befindlichen Eintragungsbewilligung nebst Lagepl;n vom für das Wegerecht Abt. II lfd. Nr. 2 ist der Ausübungsbereich des \\egerechts (der Weg führt auf der dem Grundstück FlStNr. 242 zugewandten Seite entlang) auf das neue FlStNr. 241 beschränkt und berührt die neuen Flurstücke Nr. 242, 243 und 244 nicht. Letztere werden daher gern BGB von dem Wegerecht frei. 8 l~h beantrage, ~ vorstehend erklärte Teilung im Grundbuch zu vollziehen und dabei die FlStNr. 242, 3 und 244 lastenfrei vom Wegerecht Abt. II lfd. Nr. 2 abzuschreiben bzw. das Frei ~e,rden vom Wegerecht im Grundbuch zu vermerken. bt eh rege an, für die neu gebildeten Grundstücke FlStNr. 242, 243 und 244 je ein bl:;<mderes Grundbuchblatt9 anzulegen, weil diese Grundstücke in Kürze gesondert astet und veräußert werden. (Ort), den... gez. Unterschrift ffclltliche Beglaubigung der Unterschrift Kesseier 431
2 VIII. 1 VIII. Sachenrechtliche Verträge und Erklärungen; Vollmachten Schrifttum: Demharter, Grundbuchordnung, 29.Auflage Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15.Auflage Bauerlv. Oefele, GBO, 3.Auflage 2013; Hügel, GBO, 2.Auflage 2010; Meikel, GBO, 11.Auflage 2015; Stöber/Morvilius, GBO-Verfahren und Grundstückssachenrecht, 3.Auflage 2012; Kuntze/Ertl!Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Auflage Anmerkungen 1. Sachverhalt. A. ist Eigentümer eines Grundstücks, das in mehrere Teilparzellen aufgeteilt und anschließend abveräußert werden soll. Die Teilung soll den Abverkauf vorbereiten. 2. Begriff der Teilung im Rechtssinne. Für die Grundstücksteilung gibt es keine materiellrechtliche Regelung; sie ist jedoch als Teil der Eigentümerbefugnisse ( 903 BGB) zulässig. Teilung eines Grundstücks im Rechtssinne ist die Verselbstständigung der Teile auf je einem eigenen Grundbuchblatt oder die Buchung der Teile unter je einer eigenen laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs. Teilung ist auch die Wiederaufhebung einer Vereinigung von Grundstücken, insbesondere des Vortrags unter einer Nummer des Bestandsverzeichnisses, unter grundbuchmäßiger Wiederherstellung der Selbstständigkeit von Katasterparzellen als Grundstücken im Rechtssinn, ebenso die Wiederaufhebung der Zuschreibung eines Grundstücks als Bestandteil. Keine Teilung im Rechtssinne ist die bloße Zuerkennung verschiedener Katasternummern und Eintragung unter derselben laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis. 3. Zweck. Die Aufteilung eines Grundstücks in einzelne Grundstücke im Rechtssinne kann verschiedene Gründe haben. Regelmäßig findet diese als separater Vorgang vor allem dann statt, wenn der Eigentümer damit eine anstehende Veräußerung vorbereiten möchte. So kann eine Belastung einer Parzelle zu Gunsten einer anderen nur dann stattfinden, wenn diese als separate Grundstücke im Rechtssinne verzeichnet sind. Dies kann beispielsweise dann eine Rolle spielen, wenn aus einem ehemals einheitlichem Grundstück Hinterliegergrundstücke ohne Straßenzugang veräußert werden sollen, die zur Erschließung auf Grunddienstbarkeiten am Vorderliegergrundstück angewiesen sind. Vorratsteilungen bieten sich auch dann an, wenn Zuflurstücke als Straßenaland einer Parzelle speziell zugebucht werden sollen. Einen neuen Anwendungsbereich hat die Grundstücksteilung durch die vom BGH praktizierte analoge Anwendung der Mietervorkaufsrechte nach den 577, 577a BGB auf die Realteilung von vermieteten Grundstücken (BGH, Urteil vom VIII ZR 126/07, NW 2008, 2257) erfahren. Um dem Vorkaufsrecht zuvorzukommen, kann es sich anbieten, Grundstücke schon auf Vorrat zu teilen. 4. Grundstück. Was Grundstück ist, ist in verschiedenen Zusammenhängen unterschiedlich zu beantworten. In der Natur wird darunter regelmäßig ein tatsächlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche verstanden; katasterlieh eine unter einer eigenen Flurstücksbezeichnung geführte Fläche und sachenrechtlich ein unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis aufgeführter Bestand. Natürlicher, katasterlicher und sachenrechtlicher Grundstücksbegriff müssen sich dabei keineswegs decken. So kann ein real abgegrenztes natürliches Grundstück sowohl nur Teil eines Flurstücks oder eines Grundstücks im Rechtssinne sein, als auch aus mehreren Flurstücken und/oder Grundstücken im Rechtssinne bestehen. Auch kann ein Grundstück im Rechtssinne aus mehreren Flurstücken bestehen. 5. Buchung. Die Buchung eines Grundstücks unter einer eigenen laufenden Nummer im Grundbuch setzt voraus, dass das Grundstück als solchen öffentlich-rechtlich bestimmt ist. Es muss demnach katasteramtlich als separates Flurstück erfasst sein, die
3 1. Teilung eines Grundstücks nach erfolgter Vermessung VIII. 1 Zerlegung muss bei einem ehemaligen Gesamtgrundstück erfolgt sein. Einer Beifügung des Veränderungsnachweises bedarf es heute nicht mehr. Die Auszüge aus dem beschreibenden Teil des Liegenschaftskatasters werden dem Grundbuchamt aus dem "automatisierten Liegenschaftsbuch" übermittelt. Auf den Datenbestand des Liegenschaftskatasters können die Grundbuchämter ohnehin online zugreifen. Nur wo das nicht möglich sein sollte, ist die Einreichung des Veränderungsnachweises durch die Beteiligten erforderlich (siehe dazu Begründung zu 2 RegE-GBO, abgedruckt in: BT-Drs , 17). 6. Teilungserklärung. Mangels gesetzlicher Regelung der Teilung sind auch deren Voraussetzungen nicht gesetzlich fixiert. Die Teilung ist zweifelsfrei eine dem Eigentümer zustehende Befugnis. Nach herrschender Auffassung bedarf es für die Teilung einer materiellen Teilungserklärung des Eigentümers nebst der Eintragung im Grundbuch, also eines faktisch kupierten Verfügungsaktes (so Staudinger/Gursky (2013) 890 Rn. 52; Kohler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, 890 Rn. 16). Richtig dürfte entgegen der absolut herrschenden Auffassung dagegen sein: Die Teilung bedarf formellrechtlich ausschließlich dieses Antrags; mangels materieller Erklärung ist auch eine Bewilligung (nach 19 GBO) nicht erforderlich, sodass das Formerfordernis nach 29 GBO nicht greifen sollte. Verlangt man mit der herrschenden Auffassung eine materielle Erklärung des Eigentümers muss verfahrensrechtlich auch eine entsprechende Bewilligung vorliegen. Enthält der Antrag die Eintragungsbewilligung oder ersetzt er, wie es auch häufig geschieht, die materiellrechtliche Teilungserklärung, so bedarf der Antrag der Form des 29 Abs. 1 S. 1. Für die Wirksamkeit der Teilungserklärung kann ist die erfolgte Vermessung nicht erforderlich, dies spielt nur für die ordnungsmäßige grundbuchliche Verbuchung eine Rolle und muss damit bei Vollzug gegeben sein, andernfalls der Antrag zurückzuweisen wäre. Antragsberechtigt ist nur der Eigentümer selbst (Meikel! Böttcher GBO 7 Rn 21), bei mehreren jeder einzeln. 7. Zustimmungserfordernisse, Genehmigungen. Eine Zustimmung der am zu teilenden Grundstück dinglich Berechtigten ist nicht erforderlich (KG NJW 1969, 470). Die Genehmigung des Familien- bzw. Betreuungsgerichts ist für die Teilung nicht erforderlich, da keine Verfügung über das Grundstück stattfindet (Schöner/Stöber, Rn. 670; Klüsener Rpfleger 1981, 461, 464). Die öffentlich-rechtlichen Regelungen zur Kontrolle der Grundbesitzaufteilung wurden 1998 aus dem BauGB gestrichen ( 19 BauGB af), es besteht nur noch eine inhaltliche Bindung an die Maßgaben des Bebauungsplanes ( 19 Abs. 2 BauGB nf). Grundstücksteilungen bedürfen der Genehmigung im Umlegungsverfahren nach 51 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, im Enteignungsverfahren nach 109 Abs. 1 BauGB, bei Sanierung nach 144 Abs. 2 Nr. 5 BauGB, in städtebaulichen Entwicklungsbereichen 169 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, bei land- und forstwirtschaftliehen Grundstücken nach 2 Abs. 1, 2 GrdstVG und bei bestimmten Grundstücken im Flurbereinigungsverfahren nach 85 Nr. 9 FlurbG. Ist die Teilung mangels Vorliegenden der entsprechenden Genehmigung nicht wirksam, ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen, da ansonsten ein Rechtserwerb an dem unwirksam entstandenen Grundstück gemäß 892f. möglich ist (OLG Frankfurt OLGZ 1985, 156, 157; BayObLG MittBayNot 1981, 125, 126; 1995, 291, 293). 8. Folgen der Grundstücksteilung für Grundstücksbelastungen. Bestehende Belastungen des Gesamtgrundstücks bestehen an den Teilgrundstücken weiter. Bisherige Belastungen des ungeteilten Grundstücks bestehen grundsätzlich an den Teilen weiter. Ein Grundpfandrechtwirdkraft Gesetzes zum Gesamtrecht an den Teilen ( 1132, 1192 Abs. 1, 1199 BGB), und zwar trotz 867 Abs. 2 ZPO auch dann, wenn es sich um Zwangshypotheken handelt (Zeller ZVG 1 Rdn. 83 (2); MünchKomm!Eickmann 1132 Rdn. 25). Durch Teilung eines Grundstücks, das mit einer Grunddienstbarkeit oder beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet ist, kann die Dienstbarkeit an einem der Kesseier 433
4 VIII. 2 VIII. Sachenrechtliche Verträge und Erklärungen; Vollmachten Teile gern. 1026, 1090 Abs. 2 BGB erlöschen, wenn dieser Teil außerhalb des Bereichs der Ausübung liegt. Um dies später leicht feststellen zu können, ist es ratsam, bei Bestellung einer Dienstbarkeit deren Ausübungsbereich auf einem amtlichen Lageplan zweifelsfrei zu kennzeichnen, auf ihn in der Bestellungserklärung Bezug nehmen und den Lageplan mit der Bestellungserklärung zu verbinden (s. BGH DNotZ 1982, 228). Bei Teilung eines Grundstücks, zu dessen Gunsren eine Grunddienstbarkeit oder eine subjektiv dingliche Reallast bestellt ist, kann das Recht gern S. 2, 1109 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 BGB teilweise erlöschen. Um leicht feststellen zu können, ob zugunsren eines Grundstücks ein subjektiv-dingliches Recht besteht, kann dieses gemäß 9 Abs. 1 GBO im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes des herrschenden Grundstücks eingetragen werden. Materiellrechtlich bringt dies im Hinblick auf 876 Satz 2 keine Nachteile; formellrechtlich ist 21 GBO zu beachten (Zustimmung des Drittberechtigten bei Aktivvermerk). 9. Buchung der neuen Grundstücke. Ob die neuen Grundstücke, solange sie dem gleichen Eigentümer gehören, auf demselben oder auf verschiedenen Grundbuchblättern gebucht werden, liegt im Ermessen des Grundbuchamtes (s. 4 GBO). Wenn eine unterschiedliche Belastung und anschließende getrennte Veräußerung bevorsteht, ist es aber empfehlenswert, das Grundbuchamt hierauf hinzuweisen, damit von vornherein ein unübersichtliches Grundbuch vermieden wird. 2. Vereinigung 1 von Grundstücken 2 Verhandelt zu am.... Vor dem unterzeichneten Notar... erschienen... Der Erschienene erklärte: 1 Im Grundbuch von... (Amtsgericht.... ) (ggfls. Band... ) Blatt... ist das folgende Grundstück 3 eingetragen: Gemarkung..., Flur..., FlStNr. 1,... (Beschrieb) Das Grundstück ist wie folgt belastet: 4 Abt. II lfd. Nr. 3: Grunddienstbarkeit für Wasserleitungsrecht zugunsren des jeweiligen Eigentümers von FlStNr. 167/1. Im Grundbuch von... (Amtsgericht... ) (ggfls. Band... ) Blatt... ist das folgende Grundstück eingetragen: Gemarkung..., Flur..., FlStNr. 2,... (Beschrieb) Dieses Grundstück ist wie folgt belastet: Abt. II lfd. Nr. 1: Grunddienstbarkeit für Wasserentnahmerecht zugunsren des jeweiligen Eigentümers von Flurstück Nr. 168; Abt. II lfd. Ne. 2: Altenteil für die Eheleute A. G. und B. G. als Gesamtberechtigte gern. 428 BGB; Abt. II lfd. Nr. 5: Reallast für Rentenrecht zugunsren des H. 434 Kesseier
5 2. Vereinigung von Grundstücken VIII. 2 Abt. III lfd. Nr. 6: EUR ,- Grundschuld nebst 15 vh. Jahreszinsen seit dem ''**,vollstreckbar nach 800 ZPO, zugunsten der K-Bank in L.; Abt. III lfd. Nr. 8: EUR ,- Hypothek nebst bis zu 91fz% jährlich an Zinsen seit dem *** und sonstigen laufenden Nebenleistungen, vollstreckbar nach 800 ZPO, zugunsten der M-Sparkasse; Abt. III lfd. Nr. 9: EUR ,- Sicherungshypothek für Gleichstellungsgeld nebst 6% Zinsen jährlich seit dem '' für A. F. Eigentümer beider Grundstücke ist K. Das Altenteil Abt. II lfd. Nr. 2 besteht aus einem Wohnungsrecht und einer Rentenreallast gern. Bewilligung vom.... F. erklärt die nachfolgenden Mitbelastungen 5 und bewilligt und beantragt die Eintragung der Mitbelastung des FlStNr. 1 mit der im Grundbuch von... Band Blatt... eingetragenen a) Rentenreallast (Teil des Altenteils) 6 Abt. II lfd. Nr. 2, b) Rentenreallast Abt. II lfd. Nr. 5, c) Grundschuld 7 Abt. III lfd. Nr. 6, d) Hypothek Abt. III lfd. Nr. 8, e) Sicherungshypothek Abt. III lfd. Nr. 9 und zwar in den gleichen Rangverhältnissen 8 wie in Blatt......, jeweils entsprechend den den Eintragungen zugrundeliegenden Bewilligungen. 9 Hinsichtlich der Grundschuld in Abt. III lfd. Nr. 6 unterwirft 10 sich F. wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen seit Zinsbeginn, hinsichtlich der Hypothek Abt. III lfd. Nr. 8 unterwirft sich F. wegen aller Ansprüche aus der Hypothek nebst Zinsen und der sonstigen Nebenleistungen unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom.... (Nr..../82 der UR des Notars... ) jeweils der sofortigen Zwangsvollstreckung in das FlStNr. 1 in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. F. bewilligt und beantragt auch die Eintragung dieser Unterwerfung in das Grundbuch. Die vorgenannte Urkunde des Notars... lag bei der heutigen Beurkundung in Ausfertigung vor und ist dem Beteiligten bekannt. Auf diese wird verwiesen. Auf deren Verlesen und Beifügung zur heutigen Niederschrift wird verzichtet. K vereinigt 11 sodann das Flurstück Nr.1 mit dem vorbezeichneten FlStNr.2 gern. 890 Abs. 1 BGB und bewilligt und beantragt den Vollzug der Vereinigung im Grundbuch. (Urkundenschluss) Schrifttum: Siehe unter Formular 1. Anmerkungen 1. Sachverhalt. F. ist Eigentümer zweier Grundstücke, die zum Zwecke der Bebauung miteinander katasterlieh verschmolzen werden sollen, wozu zunächst deren Vereinigung zu einem Grundstück im Rechtssinne erforderlich ist. 2. Formen der Grundstückszusammenlegung und ihre Wirkungen. Es sind folgende Formen der Zusammenlegung von Grundstücken zu unterscheiden: Kesseier 435
6 VIII. 2 VIII. Sachenrechtliche Verträge und Erklärungen; Vollmachten a) Zusammenschreibung von Grundstücken desselben Eigentümers gern. 4 GBO auf demselben Grundbuchblatt, wodurch die Grundstücke ihre rechtliche Selbstständigkeit nicht verlieren, aber z. B. die Belastung mit Gesamtgrundpfandrechten buchungstechnisch erleichtert wird. b) Verbindung durch Vereinigung von Grundstücken desselben Eigentümers gern. 890 Abs. 1 BGB, 5 GBO, wodurch die Grundstücke ihre rechtliche Selbstständigkeit verlieren und Bestandteil des neuen (Gesamt-)Grundstücks werden; nach der Vereinigung kann das neue Grundstück nur noch in seiner Gesamtheit nach den allgemeinen Regeln belastet werden. c) Verbindung durch Zuschreibung eines Grundstücks als Bestandteil zu einem anderen Grundstück desselben Eigentümers gern. 890 Abs. 2 BGB, 6 GBO, wodurch beide Grundstücke ihre Selbstständigkeit verlieren; nach der Zuschreibung kann das neue (Gesamt-)Grundstück nur noch in seiner Gesamtheit nach den allgemeinen Regeln belastet werden. d) Die (katastertechnische) Verschmelzung ist von Vereinigung und Zuschreibung zu unterscheiden: Bei ersterer werden die früher selbständigen Grundstücke nach Verbindung durch Vereinigung oder Zuschreibung unter einerneuen Katasternummer (FlStNr.) im Grundbuch eingetragen; bei letzteren ist das möglich, aber nicht nötig, vielmehr können die Grundstücke unter ihren bisherigen Katasternummern, aber unter einer neuen laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs eingetragen werden und bleiben. Am häufigsten tritt die Frage, ob eine Verbindung durch Vereinigung oder Zuschreibung zweckmäßig oder gar erforderlich ist, im Zusammenhang mit einem Grundstückserwerb auf. Ob der Eigentümer Vereinigung oder Zuschreibung wählt, ist ganz allein seiner -lediglich durch 5, 6 GBO beschränkten - Entscheidung überlassen. Zum Unterschied zwischen Vereinigung und Zuschreibung s. die Anmerkungen zum Form. VIII. 3. Grundstücksverbindungen durch Vereinigung oder Zuschreibung können sich auch im Zuge von Baumaßnahmen als erforderlich oder zweckmäßig erweisen, wenn nämlich das Gebäude und/oder die vorgeschriebenen Grenzabstände sich über mehr als ein Grundstück erstrecken sollen. 1 Abs. 4 WEG zwingt sogar zur vorherigen Verbindung von Grundstücken, weil Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht durch Verbindung von Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken begründet werden kann. 3. Gegenstand einer Vereinigung oder Zuschreibung. Als Gegenstand einer Vereinigung oder Zuschreibung kommen in erster Linie Grundstücke in Betracht, die im Grundbuch verselbstständigt sind; bloße Katasterparzellen, die zusammen mit anderen unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis eingetragen sind, können dagegen erst nach grundbuchmäßiger Verselbstständigung vereinigt oder zugeschrieben werden. Auch grundstücksgleiche Rechte und Wohnungs- und Teileigentum sowie Zuflurstücke sind einer Vereinigung oder Zuschreibung fähig (hierzu ausführlich Demharter 5 Rn. 3ff.; Kahler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, 890 Rn. 5 ff.). 4. Drohende Verwirrung hindert Vereinigung oder Zuschreibung. Eine Verbindung durch Vereinigung oder Zuschreibung soll nur dann erfolgen, wenn hiervon keine Verwirrung der Rechtsverhältnisse zu besorgen ist ( 5, 6 GBO; vgl. Stöber MittBayNot 2001, 281). Wenn beide zu verbindenden Grundstücke im Grundbuch lastenfrei sind, ist es ohne jede Bedeutung, welche Form, Vereinigung oder Zuschreibung, gewählt wird. Sind Grundstücke dagegen unterschiedlich belastet, kann eine Vereinigung zur Verwirrung führen, "wenn die Eintragungen derart unübersichtlich und schwer verständlich würden, dass der gesamte grundbuchmäßige Rechtszustand des Grundstücks nicht mehr mit der für den Grundbuchverkehr notwendigen Klarheit und Bestimmtheit erkennbar wäre und die Gefahr von Streitigkeiten von Berechtigten untereinander oder mit Dritten 436 Kesseier
7 2. Vereinigung von Grundstücken VIII. 2 und von Verwicklungen namentlich im Fall der Zwangsversteigerung bestünde." (Bay ObLG DNotZ 1997,398 (399f.); BayObLG DNotZ 1994, 242). "Verwirrung" ist ein gerichtlich überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff (BayObLG Rpfleger 1977, 251). Im Wesentlichen wurde die Diskussion von drei Meinungsgruppen bestimmt, wovon eine bei unterschiedlicher Belastung immer Verwirrung annimmt (Meyer-Stolte Rpfleger 1980, 191; 1981, 107; Morvilius MittBayNot 2006, 229; Stöber MittBayNot 2001, 281), eine vermittelnde überwiegende dies nur bei katasterlieber Verschmelzung problematisiert (BayObLG DNotZ 1994, 242; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 608; OLG Hamm Rpfleger 1998, 154; Böttcher BWNotZ 1986, 73 (74f.); Demharter 5 GBO Rn. 14; KEHE/Eickmann 5 GBO Rn. 13; MeikeVBöttcher 5 GBO Rn. 35; Bauer/v. Oefele/Waldner 5, 6 GBO Rn ), und die progressivste die Verschmelzung schon zulässt, wenn sich aus den früheren Eintragung und dem historischen Kataster die belasteten Flächen entnehmen lassen (BayObLG Rpfleger 1980, 191). Für Grundpfandrechte und Reallasten hat sich der Streit zwischenzeitlich deshalb erledigt, weil die Neufassungen der 5, 6 GBO nunmehr ausdrücklich eine Vereinigung (und auch die Zuschreibung, 6 Abs. 2 GBO) verbieten, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung mit unterschiedlichen oder jedenfalls in unterschiedlicher Rangfolge stehenden Grundpfandrechten oder Reallasten belastet sind. Für alle anderen Belastungen stellt die Neuregelung allerdings keine Festlegung dar. Allenfalls daraus, dass gerade nicht eine pauschale Regelung für alle Rechte vorgesehen hat, lässt sich ablesen, dass der Gesetzgeber der strengen Auffassung für diese Rechte nicht folgten will. Selbst bei einer Verschmelzung besteht keine Verwirrungsgefahr, wenn der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit durch eine Karte o. ä. hinreichend bestimmt ist. Droht Verwirrung, so darf das Grundbuchamt die Vereinigung (oder Zuschreibung) nicht eintragen. 5. Nachträgliche Mitbelastung (Lastenerstreckung, Pfandausdehnung). Steht der Vereinigung die Besorgnis der Verwirrung wegen unterschiedlicher Belastung der betroffenen Grundstücke entgegen, führt kein Weg an der Erstreckung der bestehenden Belastungen vorbei. Durch nachträgliche Mitbelastungen kann erreicht werden, dass die Belastungen auf beiden Grundstücken ruhen. Ziel muss es sein, die Belastung beider Teile des Gesamtgrundstücks möglichst einheitlich zu gestalten. Dies und damit die Verbindungsfähigkeit der Grundstücke ist allerdings dann nicht ohne weiteres erreichbar, wenn beide Teilgrundstücke vielfach und ganz unterschiedlich belastet sind. Die wechselseitige nachträgliche Mitbelastung (s. Anm. 7-9) würde in einem solchen Fall die Verwirrung nur vergrößern, weil sie Rangverhältnisse schaffen würde, die ganz unterschiedlich, ja geradezu "überkreuz" wären, wobei die GBO dies nunmehr für die Grundpfandrechte und Reallasten ausschließt. 6. Nachträgliehe Mitbelastung bei Altenteil. Ein Altenteil (Leibgedinge, Leibzucht, Auszug, Abschied, Austrag, Ausgedinge), das regelmäßig aus mehreren Einzelrechten (Dienstbarkeiten, Reallasten, Nießbrauchsrechten) besteht, darf nach 49 GBO unter dieser zusammenfassenden Bezeichnung im Grundbuch eingetragen werden. Wegen der Frage, inwieweit eine nachträgliche Mitbelastung eines zu verbindenden Grundstücks notwendig ist, müssen die Einzelrechte festgestellt werden. 7. Nachträgliche Mitbelastung mit Grundpfandrechten. Ohne nachträgliche Mitbelastung würden bei einer Vereinigung auch die Grundpfandrechte nur an dem bisherigen Belastungsobjekt fortbestehen, was die Besorgnis der Verwirrung im Sinne des 5 GBO schon gesetzlich begründen und die Vereinigung ausschließen würde. Durch die Mitbelastung entstehen nicht einheitliche Pfandrechte an dem neuen (Gesamt-)Grundstück; vielmehr entstehen dadurch Gesamtpfandrechte an den bisher selbstständigen (Teil-)Grundstücken. Es handelt sich bei der Belastung eines bislang nicht belasteten Grundstücks um eine Neubestellung isv 1193 Abs. 2 S. 2 BGB; die Norm ist für Pfandunterstellungen unter Kesseier 437
Es wurden Bestandteilszuschreibungen bzw. Vereinigungen erklärt. Sodann heißt es:
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 156481 letzte Aktualisierung: 15. September 2017 BGB 890 1026; GBO 22, 29, 46 Abs. 2 Rechtsgeschäftliche
MehrImmobiliarsachenrecht. II. Der Grundstücksbegriff
a) Was ist ein Grundstück? b) Bestandteile und Zubehör 2. Das Wohnungseigentum 3. Das Erbbaurecht 3. Mai 2012 Notar Dr. Christian Kesseler 1 a) Was ist ein Grundstück? Fall: E ist Eigentümer eines großen
MehrVoraussetzungen einer Grundbuchberichtigung beim Erlöschen von Dienstbarkeiten
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx42_12 letzte Aktualisierung: 30.05.2012 OLG München, 16.4.2012-34 Wx 42/12 BGB 1026; GBO 22 Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung beim Erlöschen
MehrImmobiliarsachenrecht. Immobiliarsachenrecht
Vorlesung 7 Veräußerung dinglicher Rechte durch den Berechtigten 20. Juni 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Veräußerung dinglicher Rechte durch den Berechtigten 3. Eintragung 4. Konvergenz 5. Besonderheit
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
5 Wx 21/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 3/07 Landgericht Potsdam 5 T 15/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
5 Wx 9/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 724/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend den im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Königs
MehrBGB 1018, 1021, 428; GBO 47 Unterhaltungspflicht und teilweise Löschung einer einheitlichen Dienstbarkeit mehrerer Grunddienstbarkeitsberechtigter
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 11526# letzte Aktualisierung: 20. November 2007 BGB 1018, 1021, 428; GBO 47 Unterhaltungspflicht und teilweise
MehrDNotI Deutsches Notarinstitut
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1121# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten BGB 890, 2. VermRÄndG Art. 12 Abs. 1 Nr. 1; HofV
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
8 Wx 63/01 021 19 T 44/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Grundbuch von V... Blatt... Amtsgericht Eisenhüttenstadt Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Grundbuchverfahren betreffend das im
MehrUmwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)?
Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? von Richter Dr. Oliver Elzer Stand: 20. 1. 2007 20.1. 2007 Dr. Oliver Elzer Münsteraner
MehrDNotI. Dokumentnummer: 1w479_11 letzte Aktualisierung: KG, W 479/11, 1 W 480/11 WEG 1, 4, 6; GBO 7
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 1w479_11 letzte Aktualisierung: 22.11.2011 KG, 25.10.2011-1 W 479/11, 1 W 480/11 WEG 1, 4, 6; GBO 7 Veräußerung einer Teilfläche bei bestehendem Wohnungseigentum
MehrWohnungseigentümer möchten ihnen gehörendes Wohnungs- und Teileigentum, das übereinander bzw. im Höhenversatz nebeneinander liegt, vereinigen.
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 120529 letzte Aktualisierung: 28. September 2012 BGB 890; GBO 5, 6; WEG, 3, 8 Vereinigung von Wohnungs-
MehrVERHANDELT. vor dem unterzeichnenden Notar. geschaftsansässig [.]
VERHANDELT zu [ ] am [ ] vor dem unterzeichnenden Notar [ ] geschaftsansässig [.] erschien heute: Herr [Philip Nijenhuis] handelnd als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer für RoodMicrotec GmbH,
MehrS-Stadt S-Stadt S-Stadt Blatt 8814
4 Amtsgerichtsbezirk Grundbuchamt Grundbuch von Anlage S-Stadt S-Stadt S-Stadt Blatt 884 Bestandsverzeichnis Laufende Bisherige Bezeichnung Grundstücke und mit dem Eigentum verbundenen Rechte Größe Nummer
MehrImmobiliarsachenrecht. Immobiliarsachenrecht
Vorlesung 3 2. Mai 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 1 a) Was ist ein Grundstück? b) Bestandteile und Zubehör 2. Das Wohnungseigentum 3. Das Erbbaurecht 2. Mai 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 2 a) Was
MehrWEG 8, 10 Zeitlich gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten; einseitige Unterteilung sowie Vereinigung von Sondernutzungsrechten
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 105442# letzte Aktualisierung: 8. September 2010 WEG 8, 10 Zeitlich gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten;
MehrWEG 1 Abs. 4, 4; BGB 877, 873, 925 Realteilung eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks. I. Sachverhalt
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 90118# letzte Aktualisierung: 5. Dezember 2008 WEG 1 Abs. 4, 4; BGB 877, 873, 925 Realteilung eines
MehrLeitsatz 20 GBO. OLG Dresden, Beschluss vom W 1025/10
eitsatz 20 GBO Sind die Gesamthandseigentümer in Abteilung I des Grundbuchs nicht unmittelbar namentlich benannt, sondern als die in näher bezeichneten anderen Grundbuchblättern hinsichtlich bestimmter
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
5 Wx 29/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 T 156/07 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch des Amtsgerichts Cottbus von
MehrDachverband Deutscher Immobilienverwalter 25. Deutscher Verwaltertag Berlin, September Fachforum
Fachforum Was ist beim Rechtserwerb durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zu beachten? Rechtlicher Ausgangspunkt 10 Abs. 1 WEG: Inhaber der Rechte und Pflichten nach den Vorschriften dieses Gesetzes,
MehrGrundbuchordnung: GBO
Beck'sche Kurz-Kommentare 8 Grundbuchordnung: GBO mit dem Text der Grundbuchverfügung und weiterer praktischer Vorschriften Bearbeitet von Von Johann Demharter, Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht
MehrDNotI. Dokumentnummer: i3wx211_08 letzte Aktualisierung: OLG Düsseldorf, I-3 Wx 211/08 BGB 881, 877; GBO 19, 29
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i3wx211_08 letzte Aktualisierung: 21.7.2009 OLG Düsseldorf, 17.12.2008 - I-3 Wx 211/08 BGB 881, 877; GBO 19, 29 Klarstellungsvermerk bei Ausnutzung eines Rangvorbehalts
MehrBelastung einer Wohnungseigentumseinheit mit einer Grunddienstbarkeit (Ausübungsbereich eines Sondernutzungsrechts)
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w2_11 letzte Aktualisierung: 19.1.2012 OLG Schleswig, 3.8.2011-2 W 2/11 BGB 1018; WEG 10, 13, 15 Belastung einer Wohnungseigentumseinheit mit einer Grunddienstbarkeit
MehrImmobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung
Gliederung der Vorlesung a) in der Ausübungskonkurrenz b) in der Vollstreckungskonkurrenz a) gesetzliche b) gewillkürte 3. Der Rangvorbehalt 4. Rangänderungen 28. Juni 2012 Notar Dr. Christian Kesseler
MehrDNotI. <Dokumentnummer> 11093
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11093 letzte Aktualisierung: 13.Januar 2000 11093 BGB 874; EGBGB Art. 96; GBO 49 Anforderungen an Altenteile (Leibgedinge) in materiell-rechtlicher
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 125/11 Verkündet am: 20. Januar 2012 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrMaßgaben zu einer einheitlichen Handhabung der Urkundenzählung
Anlage 2 (zu Nummer 21 Buchst. h) Maßgaben zu einer einheitlichen Handhabung der Urkundenzählung Lfd. Nummer Geschäft Erfassungshinweis Fälle der Begründung, Aufteilung, Veränderung von Wohnungsund Teileigentum
MehrGBO 17, 18 Abs. 2, 45; ZVG 19 Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks im Grundbuch; Rechtsmittel gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 100681# letzte Aktualisierung: 31. März 2010 GBO 17, 18 Abs. 2, 45; ZVG 19 Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks
MehrGrundbuch. Pfedelbach. Nr. 3244
Aufschrift 1 Amtsgerichtsbezirk Öhringen Grundbuchamt Pfedelbach Grundbuch von Pfedelbach Nr. 3244 Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV neu gefasst worden und dabei
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar in der Grundbuchsache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 81/18 BESCHLUSS vom 17. Januar 2019 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1018; GBO 22 Abs. 1 Satz 1 Ein nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteiltes
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 36/12 BESCHLUSS vom 10. Mai 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GBO 19, 27 Satz 1 Zu der Löschung einer Grundschuld an einem herrenlosen Grundstück
MehrBGB 1018, 874 Erschließungsdienstbarkeit: Schlagwortartige Bezeichnung im Grundbuch; ausreichende Bestimmtheit
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 107461# letzte Aktualisierung: 2. Dezember 2010 BGB 1018, 874 Erschließungsdienstbarkeit: Schlagwortartige
MehrNOTARIAT FREI BURG i. Br.
() 5 UR 993/2007 ) r NOTARIAT FREI BURG i. Br. Fahnenbergplatz 4, 79098 Freiburg i. Br. Telefon: 0761/2115-151/-152/-154 Fax: 0761/2115-153.. OFFENTLICHE URKUNDE über Fortführung von Wohnungseigentum beurkundet
MehrWEG 7 Abs. 4 Anforderungen an Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung bei Wohnungseigentum an selbständigen freistehenden Gebäuden
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 161126 letzte Aktualisierung: 19. April 2018 WEG 7 Abs. 4 Anforderungen an Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung
MehrBGB 1193 Abs. 2, 1132, 877; EGBGB Art Abs. 3 Risikobegrenzungsgesetz: Nachverpfändung/Pfandunterstellung eines weiteren Grundstücks
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 11538# letzte Aktualisierung: 24. September 2008 BGB 1193 Abs. 2, 1132, 877; EGBGB Art. 229 18 Abs.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 102/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. Februar 2012 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
Mehr1. Sondereigentum kann nicht derart aufgehoben und in Gemeinschaftseigentum überführt werden, dass ein isolierter Miteigentumsanteil entsteht.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx043_10 letzte Aktualisierung: 26.8.2010 OLG München, 6.7.2010-34 Wx 043/10 WEG 3 Abs. 1, 4, 6, 7 Abs. 4 Unzulässigkeit isolierter Miteigentumsanteile;
MehrÄnderung des Sondereigentums durch Übertragung einzelner Räume
OLG München, Beschluss v. 06.06.2017 34 Wx 440/16 Titel: Änderung des Sondereigentums durch Übertragung einzelner Räume Normenketten: WEG 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 BGB 892, 894 GBO 22, 46 Abs. 1 Leitsatz: Zwei
MehrCarl-Günther Benninghoven Notar in Koblenz
19400 Urkundenrolle Nummer für 2009 B Verhandelt zu K o b l e n z am Vor Carl-Günther Benninghoven Notar in Koblenz erschienen: 1. Herr.., geboren am.., geschäftsansässig Görgenstraße 11, 56068 Koblenz,
MehrDer Auktionator und die Erschienene zu 1) handeln zugleich für
2 1) (Mitarbeiter des Auktionshauses) handelnd für die Deutsche Grundstücksauktionen AG, Kurfürstendamm 65, 10707 Berlin, - nachstehend "Auktionshaus" genannt -, 2) (Auktionator) - nachstehend Auktionator
MehrGrundbuch. Mannheim. Nr
Aufschrift 1 Amtsgerichtsbezirk Mannheim Grundbuchamt Mannheim Grundbuch von Mannheim Nr. 52328 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV neu gefasst worden und dabei an die Stelle des bisherigen Blattes
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 279/11 BESCHLUSS vom 10. Mai 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja WEG 10 Abs. 3 Ein Sondernutzungsrecht kann auch einem Miteigentumsanteil an einer
MehrDNotI Deutsches Notarinstitut
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w174_08 letzte Aktualisierung: 7.5.2009 OLG Schleswig, 6.11.2008-2 W 174/08 BGB 1066 Zulässigkeit eines Quotennießbrauchs an einem Miteigentumsanteil 2 W
MehrLandgericht Frankfurt (Oder)
19 T 114/08 19 T 193-195/08 - (Geschäftsnummer) Grundbuch von Bl.. Amtsgericht - Grundbuchamt - Fürstenwalde Landgericht Frankfurt (Oder) Beschluss In dem Grundbuchverfahren betreffend 1. das im Grundbuch
MehrBGB 874, 1018, 1090 Abs. 1; WEG 15; GBO 53 Schlagwortartige Eintragung des Wesenskerns einer Dienstbarkeit. I. Zum Sachverhalt
DNotI Fax - Abfrage Deutsches Notarinstitut Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1175# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 BGB 874, 1018, 1090 Abs. 1; WEG 15; GBO 53 Schlagwortartige
MehrE. Erwerb und Verlust des Eigentums an unbeweglichen Sachen
E. Erwerb und Verlust des Eigentums an unbeweglichen Sachen Übereignung eines Grundstücks - Einigung über den Eigentumsübergang ( 873 Abs. 2 BGB zum Einigsein ) Formgebot: 925 BGB (Auflassung) - Eintragung
Mehr1. Vollständig entgeltliche Verfügung über zum Nachlass gehörenden Grundbesitz bei befreitem Vorerben
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12144 letzte Aktualisierung: 18.1.2007 BGB 2113, 2136, 1913, 1915, 1821; GBO 51, 22 Pflegerbestellung für unbekannte Nacherben bei teilweise unentgeltlicher
MehrVertiefung Zivilrecht 16. Stunde
Lehrveranstaltung Vertiefung Zivilrecht Prof. Dr. Michael Becker Vertiefung Zivilrecht 16. Stunde A Stoff zur selbständigen Vor- und Nachbereitung Abschluss: Eigentümer-Besitzer-Verhältnis; Einführung
MehrNotwendige Eintragung der nachträglichen Änderung einer Dienstbarkeit
OLG München, Beschluss v. 30.05.2016 34 Wx 266/15 Titel: Notwendige Eintragung der nachträglichen Änderung einer Dienstbarkeit Normenketten: GBO 19, 53 I 1 BGB 873, 874, 877 Leitsätze: 1. Werden Inhalt
MehrDNotI. Dokumentnummer: 19t40_10 letzte Aktualisierung: LG Frankfurt/Oder, T 40/10
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 19t40_10 letzte Aktualisierung: 6.7.2010 LG Frankfurt/Oder, 4.2.2010-19 T 40/10 BGB 1030, 1059, 1092, 1093; ZPO 857; GBO 16, 44, 71 Gleichzeitige Bestellung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
5 Wx 35/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 T 117/06 Landgericht Cottbus (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch
MehrOLG Nürnberg, Beschluss v W 1742/17, 15 W 1860/17
OLG Nürnberg, Beschluss v. 12.10.2017 15 W 1742/17, 15 W 1860/17 Titel: Grundbuchbeschwerde (Eintragung von Zwangshypotheken) Normenkette: 172 ZPO Leitsatz: Die Regelung des 172 ZPO ist für die Zustellung
MehrTenor. OLG München, Beschluss v Wx 433/16. Titel: Normenketten: BGB 93, 96, 752, 1018 WEG 4, 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 2 S.
OLG München, Beschluss v. 20.02.2017 34 Wx 433/16 Titel: Erhalt einer für Wohnungseigentum bestellten Grunddienstbarkeit an ausgegliederter verselbständigter Einheit bei Teilauseinandersetzung im Weg der
MehrEintragung der Bestandteilszuschreibung von Sondereigentumsrechten
OLG München, Beschluss v. 02.02.2015 34 Wx 408/14 Titel: Eintragung der Bestandteilszuschreibung von Sondereigentumsrechten Normenkette: GBO 16 Abs. 2, 18 Abs. 1 Leitsätze: 1. Zulässigkeit der Beschwerdebeschränkung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
5 Wx 30/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 333/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das Grundbuch des Amtsgerichts Potsdam von C
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Mai in der Grundbuchsache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 197/10 BESCHLUSS vom 19. Mai 2011 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 32 Abs. 1; GBO 38 Ein Insolvenzvermerk ist auch dann in das Grundbuch einzutragen,
MehrUrkundenrolle-Nr. /2013. Verhandelt. zu Haren. Vor mir, dem unterzeichnenden Notar. Ulrich Wilde. mit dem Amtssitz in Haren (Ems)
1 Urkundenrolle-Nr. /2013 Verhandelt zu Haren am Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Ulrich Wilde mit dem Amtssitz in Haren (Ems) erschienen: 1) 2) 3) - Übergeber - - Übernehmer oder Erwerber - Die Erschienenen
MehrDresden. Dresden-Neustadt. W o h n u n g s g r u n d b u c h
-Neustadt 3757 Geändert am 27.01.2017 Abdruck vom 31.07.2017 Seite 1 von 9 Seiten -Neustadt 3757 W o h n u n g s g r u n d b u c h Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV neu gefaßt worden und dabei an
MehrDas Vorkaufsrecht des Mieters
Das Vorkaufsrecht des Mieters Zum diesem Thema kursieren eine Menge Missverständnisse und Halbwahrheiten. Viele Mieter glauben, sie hätten immer ein Vorkaufsrecht, wenn ihr Haus oder ihre Wohnung verkauft
Mehr1 VORBEMERKUNGEN 1 1 VORBEMERKUNGEN. A. Gegenstand des Grundstücksrechts. Grundbuchrecht (formelles Privatrecht),
1 VORBEMERKUNGEN 1 1 VORBEMERKUNGEN Fahrnisrecht - Grundstücksrecht Umfang des Grundstücksrechts A. Gegenstand des Grundstücksrechts Das Sachenrecht umfasst neben dem Recht der beweglichen Sachen (Fahrnisrecht)
MehrAuszug Vorschriften aus der Grundbuchordnung (GBO)
Auszug Vorschriften aus der Grundbuchordnung (GBO) "Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl.
MehrB. Grundstücksrechte 12 Begründung, Übertragung und Beendigung von Grundstücksrechten
B. Grundstücksrechte 12 Begründung, Übertragung und Beendigung von Grundstücksrechten a) Das Grundbuch aa) Aufgabe 873: jede Verfügung über Grundstück oder Grundstücksrecht bedarf der Einigung sowie der
MehrReichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx133_10 letzte Aktualisierung: 13.12.2010 OLG München, 21.10.2010-34 Wx 133/10 BGB 133, 167; GBO 29 Abs. 1 Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung
MehrVerwaltungsvorschrift zur Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken
Verwaltungsvorschrift zur Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken Runderlass des Ministeriums des Innern vom 1. Juli 2009 Aktenzeichen: III/4 570-03 1 Beglaubigungsbefugnis
MehrBGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx179_11 letzte Aktualisierung: 27.10.2011 OLG München, 17.06.2011-34 Wx 179/11 BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27 Bei betreuungsrechtlicher
MehrErsuchen und Anträge. Zahl der eingegangenen Urkunden oder behördlichen oder gerichtlichen Ersuchen sowie Unrichtigkeitsnachweise
Anlage 1 (zu Nummer 21 Buchst. a Satz 2 und 3) Eingangsliste für Grundbuchsachen Ersuchen und Anträge Zahl der eingegangenen Urkunden oder behördlichen oder gerichtlichen Ersuchen sowie Unrichtigkeitsnachweise
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: KG, W /14
DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 28.1.2015 KG, 4.11.2014-1 W 247-248/14 HGB 161, 123; GBO 13, 19, 29, 32, 47 Nachweis der Vertretungsmacht für eine GmbH & Co. KG i. G. ggü. dem Grundbuchamt;
MehrKein Erlöschen eines Vorkaufsrechts durch Gesellschafterwechsel und Formwechsel zwischen Personengesellschaften
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10w1639_11 letzte Aktualisierung: 08.06.2012 OLG Nürnberg, 19.3.2012-10 W 1639/11 BGB 1094, 1097; GBO 13, 71 Kein Erlöschen eines Vorkaufsrechts durch Gesellschafterwechsel
MehrErhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem amtlichen Verzeichnis
Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem amtlichen Verzeichnis AV des MdJ Nr. 3/2002 vom 5. Februar 2002 (3850-20/VII) Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt wird bestimmt:
MehrDresden. Mockritz. W o h n u n g s g r u n d b u c h. Dresden Mockritz 1298 Geändert am Abdruck vom Seite 1 von 15 Seiten
Mockritz 1298 Geändert am 11.12.2014 Abdruck vom 31.07.2017 Seite 1 von 15 Seiten Mockritz 1298 W o h n u n g s g r u n d b u c h Mockritz 1298 Geändert am 11.12.2014 Abdruck vom 31.07.2017 Seite 2 von
MehrGrundstücke: Übereignung
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) Grundstücke: Übereignung Übereignungspfad: 873 Abs. 1: Einigung und Eintragung I. Einigung Begriff: Auflassung ( 925 Abs. 1) = Einigung über die Übereignung
MehrFinanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte
Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Dr. Claire Reifner Charts Nr. 18 1 Grundpfandrechte Hypothek 1113 ff BGB Grundschuld 1191 ff BGB akzessorisch nicht akzessorisch (Verbindung über Sicherungsabrede
MehrGrundstückverkehrsgesetz. Rechtsprechungsreport März 2016
Grundstückverkehrsgesetz Rechtsprechungsreport März 2016 34308 Bad Emstal, den 14. März 2016 Uhlandstraße 11 Tel.: 05624/7909833 Handy: 0176/41609283 joachimnetz@gmx.de www.joachimnetz.de Sehr geehrte
MehrInstitut für Notarrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin SoSe 2006 Immobilienerwerb und -errichtung in der Praxis Notarin Dr. K.
Muster 1 Auszug (Kaufvertrag Teilfläche allgemein ohne Notaranderkonto)??ENTWURF UR Nr. /2006 Verhandelt zu Zossen am??.??. 2006 Vor mir, der unterzeichneten Notarin Dr. Katrin Brose-Preuß Notarin zu Zossen
MehrLandgericht Potsdam. Beschluß. betreffend die Grundbücher von Blatt lfd. Nr. 3 Flur Flurstück und lfd. Nr. 4 Flur Flurstück
Landgericht Potsdam Beschluß In der Grundbuchsache betreffend die Grundbücher von Blatt lfd. Nr. 3 Flur Flurstück und lfd. Nr. 4 Flur Flurstück. Blatt (Gebäude- und Grundstücksgrundbuch) lfd. Nr. 3 Flur
MehrBGB 876, 877; WEG 5 Abs. 4 S. 2 u. 3 Erforderliche Zustimmung des dritten Rechtsinhabers bei Neubegründung von Sondernutzungsrechten
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx434_13 letzte Aktualisierung: 12.4.2014 OLG München, 4.2.2014-34 Wx 434/13 BGB 876, 877; WEG 5 Abs. 4 S. 2 u. 3 Erforderliche Zustimmung des dritten Rechtsinhabers
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: OLG Stuttgart, W 353/07 GBO 20, 19, 28; BGB 894
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8w353_07 letzte Aktualisierung: 11.10.2007 OLG Stuttgart, 11.10.2007-8 W 353/07 GBO 20, 19, 28; BGB 894 Auflassung enthält i. d. R. aber nicht immer auch die
MehrSchlagworte: Grundstück, Grundbuch, Miteigentumsanteil, Bestandsverzeichnis, Zubuchung, herrschendes Grundstück, dienendes Grundstück, Unrichtigkeit
OLG München, Beschluss v. 17.02.2017 34 Wx 30/16 Titel: Keine Unrichtigkeit des Grundbuchs durch Zubuchungen von Miteigentumsanteilen an anderen Grundstücken, die nicht dem wirtschaftlichen Zweck des herrschenden
MehrGrundbuchrechtlicher Existenznachweis: Ausreichend ist notariell beurkundeter Kaufvertrag mit Bezeichnung der Käufer als GbR- Gesellschafter
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w442_10 letzte Aktualisierung: OLG Hamm, 14.10.2010 - I-15 W 442/10 GBO 29; BGB 705 Grundbuchrechtlicher Existenznachweis: Ausreichend ist notariell beurkundeter
MehrZVG 15, 19; BGB 1018; BauO NW 83 Bestellung von Dienstbarkeiten und Baulasten nach Anordnung der Zwangsversteigerung; Wirksamkeitsvermerk
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11344 letzte Aktualisierung: 27.10.2003 ZVG 15, 19; BGB 1018; BauO NW 83 Bestellung von Dienstbarkeiten und Baulasten nach Anordnung der Zwangsversteigerung;
MehrA-Stadt. Geschehen am 24. August (in Worten: vierundzwanzigster August zweitausendfünfzehn) Notar N mit Amtssitz in A-Stadt,
5 Anlage URNr. 527/2015 A-Stadt Geschehen am 24. August 2015 (in Worten: vierundzwanzigster August zweitausendfünfzehn) Vor mir, Notar N mit Amtssitz in A-Stadt, erscheinen heute in meinen Amtsräumen:
Mehr3. Was die fleißigen Bürohelferlein besorgen: Daten und Unterlagen
3. Was die fleißigen Bürohelferlein besorgen: Daten und Unterlagen 3.1. Das Grundbuch Das Grundbuch ist das eigentumsrechtliche Verzeichnis für Grundstücke. Das heißt, die verlässliche Aussage, die man
MehrEintragung der Abtretung eines im Grundbuch vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung eines "Photovoltaikanlagenrechts"
OLG München, Beschluss v. 23.01.2017 34 Wx 434/16 Titel: Eintragung der Abtretung eines im Grundbuch vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung eines "Photovoltaikanlagenrechts" Normenkette: BGB 335,
MehrEintragung der Abtretung eines im Grundbuch vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung eines "Photovoltaikanlagenrechts"
OLG München, Beschluss v. 23.01.2017 34 Wx 434/16 Titel: Eintragung der Abtretung eines im Grundbuch vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung eines "Photovoltaikanlagenrechts" Normenketten: BGB
MehrGesetz über Unschädlichkeitszeugnisse (UZeugnG)
Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse (UZeugnG) Zum 13.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe 1 Begriff (1) Das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks (Trennstück) kann frei von privatrechtlichen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. September in der Grundbuchsache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 152/12 BESCHLUSS vom 26. September 2013 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GBO 18 Das Grundbuchamt kann mit einer Zwischenverfügung dem Antragenden nicht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
5 Wx 11/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 4/06 Landgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch des Amtsgerichts Oranienburg
MehrGrundstückverkehrsgesetz. Rechtsprechungsreport Mai OLG Rostock, Beschluss vom W 94/14
Grundstückverkehrsgesetz Rechtsprechungsreport Mai 2017 OLG Rostock, Beschluss vom 08.05.2015-3 W 94/14 34308 Bad Emstal, 15. Mai 2017 Uhlandstraße 11 Tel.: 05624/7909833 Handy: 0176/41609283 Fax: 032121088123
MehrLöschung einer Grunddienstbarkeit nach Teilung des Grundstücks
OLG München, Beschluss v. 25.07.2017 34 Wx 390/16 Titel: Löschung einer Grunddienstbarkeit nach Teilung des Grundstücks Normenketten: BGB 874, 891, 894, 1018, 1026 GBO 2 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 19,
MehrAusbildung zum Geprüfter Immobilienfachmakler PMA. Arbeitshandbuch. Modul 04. Sachenrecht
Ausbildung zum Geprüfter Immobilienfachmakler PMA Arbeitshandbuch Modul 04 Sachenrecht Hinweis zur Vorbereitung der Abschlussprüfung. Sie erhalten zu jedem Modul ein Arbeitshandbuch mit Fragen zur Vorbereitung
MehrLöschung einer Rückerwerbsvormerkung durch Unrichtigkeitsnachweis; Löschung bei Befristung der Vormerkung selbst
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx115_12 letzte Aktualisierung: 21.6.2012 OLG München, 11.6.2012-34 Wx 115/12 GBO 22; BGB 883, 885, 163 Löschung einer Rückerwerbsvormerkung durch Unrichtigkeitsnachweis;
MehrImmobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung
Gliederung der Vorlesung III. Das Grundbuch 1. Bedeutung und Notwendigkeit a) Antragsgrundsatz b) Die Bedeutung der Eintragungsbewilligung c) Eintragungsbewilligung und Einigung d) Voreintragungsgrundsatz
MehrDresden. Coschütz. W o h n u n g s g r u n d b u c h
Coschütz 1062 Geändert am 09.12.2014 Abdruck vom 31.07.2017 Seite 1 von 9 Seiten Coschütz 1062 W o h n u n g s g r u n d b u c h Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV neu gefaßt worden und dabei an
MehrVoraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts und Anfechtung des Kausalgeschäfts
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx085_10 letzte Aktualisierung: 1.10.2010 OLG München, 20.9.2010-34 Wx 085/10 GBO 19, 20, 53 Abs. 1 Voraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts
MehrÜbertragung eines Erbteils ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 15w1799_13 letzte Aktualisierung: 9.12.2013 OLG Nürnberg, 25.9.2013-15 W 1799/13 GBO 40 Übertragung eines Erbteils ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft
MehrWohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1 I S. 175, ber. S. 209) Zuletzt geändert durch das Gesetz
MehrVereinbarungen über die Unterhaltslast als eintragungsfähiger Inhalt einer Grunddienstbarkeit
OLG München, Beschluss v. 22.11.2016 34 Wx 319/16 Titel: Vereinbarungen über die Unterhaltslast als eintragungsfähiger Inhalt einer Grunddienstbarkeit Normenketten: BGB 1020 Satz 2, 1021 GBO 19 Leitsätze:
Mehr71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO, 894 BGB. OLG Dresden, 17. Zivilsenates, Beschluss vom Az.: 17 W 659/10
1 Leitsatz Der auf vom Urkundsnotar gestellten Vollzugsantrag als Grundstücks-(mit)-eigentümer eingetragene Erwerber kann gegen diese Eintragung nicht in zulässiger Weise Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung
MehrZulässige Bezugnahme auf einen Lageplan bei der Bezeichnung eines Sondernutzungsrechts
OLG München, Beschluss v. 04.02.2016 34 Wx 396/15 Titel: Zulässige Bezugnahme auf einen Lageplan bei der Bezeichnung eines Sondernutzungsrechts Normenketten: WEG 1 Abs. 5, 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, Nr. 8, 13
Mehr