WEG 8, 10 Zeitlich gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten; einseitige Unterteilung sowie Vereinigung von Sondernutzungsrechten

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "WEG 8, 10 Zeitlich gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten; einseitige Unterteilung sowie Vereinigung von Sondernutzungsrechten"

Transkript

1 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: # letzte Aktualisierung: 8. September 2010 WEG 8, 10 Zeitlich gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten; einseitige Unterteilung sowie Vereinigung von Sondernutzungsrechten I. Sachverhalt Ein Grundstückseigentümer hat das Grundstück nach 8 WEG aufgeteilt; die Teilung ist im Grundbuch vollzogen. In der Teilungserklärung hat der Grundstückseigentümer Sondernutzungsrechte begründet, insbesondere drei Sondernutzungsrechte an nebeneinander gelegenen Stellplätzen. Eine Zuordnung dieser Sondernutzungsrechte zu einem bestimmten Wohnungs- oder Teileigentum ist in der Teilungserklärung nicht erfolgt. Vielmehr heißt es dort: Soweit Sondernutzungsrechte nicht zugeordnet sind, wird der Eigentümer die Sondernutzungsrechte bei der Veräußerung der Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten jeweils noch zuordnen. Der Grundstückseigentümer behält sich das Recht vor, Sondernutzungsrechte, deren Zuordnung bei der Veräußerung der Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten noch geschehen soll, aufzuheben, soweit eine Zuordnung bis zur Veräußerung der letzten Sondereigentumseinheit des Neubaus nicht erfolgt. Der aufteilende Eigentümer ist noch Eigentümer von zwei Einheiten. Eine Zuordnung der drei genannten Sondernutzungsrechte ist bislang noch nicht erfolgt. Der aufteilende Eigentümer beabsichtigt nunmehr, die Errichtung von Garagen auf den Sondernutzungsrechtsflächen zu ermöglichen (was in der Gemeinschaftsordnung ausdrücklich zugelassen ist), wozu diese jedoch zu schmal sind. Es ist daher beabsichtigt, die drei Sondernutzungsrechte so zu ändern, dass das Sondernutzungsrecht am mittig gelegenen Stellplatz geteilt und je zur Hälfte dem Sondernutzungsrecht zur Linken und zur Rechten zugeschlagen wird. Im Ergebnis soll auf diese Weise die Zahl der Sondernutzungsrechte von 3 auf 2 verringert werden, wobei die Gesamtfläche der beiden verbleibenden Sondernutzungsrechte mit der Gesamtfläche der (früheren) drei Sondernutzungsrechte übereinstimmt. Die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer soll nicht eingeholt werden. Auch eine Zustimmung oder Pfandfreigabe durch die Globalgläubigerin (zu deren Gunsten noch eine Grundschuld auf den letzten beiden Einheiten des aufteilenden Eigentümers eingetragen ist) soll nicht eingeholt werden. Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon (0931) Fax (0931) dnoti@dnoti.de internet: user/mr/pool/gutachten/2011/ fax.doc

2 Seite 2 II. Fragen 1. Müssen Sondernutzungsrechte, die nach der Teilungserklärung bislang keinem Sondereigentum zugeordnet waren, vor ihrer Änderung erst einem Sondereigentum zugeordnet werden? 2. Ist eine Änderung der Sondernutzungsrechte, deren Zuordnung dem aufteilenden Eigentümer zwar vorbehalten aber noch nicht vorgenommen wurde, ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer und ohne Zustimmung der dinglich berechtigten Globalgrundschuldgläubigerin möglich? III. Zur Rechtslage 1. Gestaltungsalternativen der nachträglichen Zuweisung von Sondernutzungsrechten In den Fällen, in denen der aufteilende Eigentümer noch nicht genau weiß, welches Sondernutzungsrecht welcher Wohnung zugeordnet wird, bieten sich bekanntlich drei verschiedene Möglichkeiten einer nachträglichen Zuweisung von Sondernutzungsrechten an (Überblick bei Waldner, in: Beck sches Notar-Handbuch, 5. Aufl. 2009, Teil A III Rn. 60 ff.): a) Das sog. Parken von Sondernutzungsrechten Der aufteilende Eigentümer kann in der Gemeinschaftsordnung sogar alle geplanten Sondernutzungsrechte nach 10 Abs. 2, 15 Abs. 1 WEG begründen und einer Sondereigentumseinheit zuweisen, wobei es sich im Regelfall um diejenige Einheit (meist eine Garage, eine Musterwohnung oder ein Keller) handelt, die der erteilende Eigentümer gar nicht oder voraussichtlich erst spät verkaufen wird. Dann kann der Eigentümer diese Einheit als Sondernutzungsrechte auf einen anderen Wohnungseigentümer übertragen, ohne dass es einer Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf (vgl. BGHZ 73, 145, 149 = NJW 1979, 548). Beim Vorgehen mit geparkten Sondernutzungsrechten ist erforderlich, dass der Ausschluss des Gemeingebrauchs entgegen 13 Abs. 2 WEG bereits mit der Teilung genau festgelegt wird. Insbesondere müssen aber auch Umfang und Inhalt der Sondernutzungsrechte zu diesem Zeitpunkt feststehen (vgl. zu den dadurch entstehenden Problemen Hogenschurz, Sondernutzungsrecht nach WEG, 2008, Rn. 66 m. w. N.). Schließlich sollte der Verkäufer von vorneherein wissen, welche Sondereigentumseinheit er zuletzt zu veräußern beabsichtigt. Will der aufteilende Eigentümer die mit dem geparkten Sondernutzungsrecht ausgestattete Wohnung vorzeitig veräußern, ist er gezwungen, sämtliche Sondernutzungsrechte kostspielig auf eine andere Sondereigentumseinheit zu übertragen (vgl. Häublein, Sondernutzungsrechte und ihre Begründung im Wohnungseigentumsrecht, 2003, S. 276). Aufgrund der vorgenannten Umstände eignet sich das Parken von Sondernutzungsrechten nur bei kleinen und übersichtlichen Sondereigentumsanlagen. b) Aufschiebend bedingter Ausschluss aller Miteigentümer vom Mitgebrauch Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass alle Wohnungseigentümer, also auch der aufteilende Eigentümer, unter der aufschiebenden Bedingung von dem Mitgebrauch ausgeschlossen werden, dass ein Dritter oder der aufteilende Eigentümer selbst die ausschließliche Nutzung einem bestimmten Wohnungseigentümer zuordnet. Die Eintragung dieses Sondernutzungsrechts kann dann ohne die Mitwirkung der anderen Woh-

3 Seite 3 nungseigentümer und ohne die Bewilligung der an ihren Anteilen dinglich Berechtigten Rechte erfolgen, wenn dem Grundbuchamt der Bedingungseintritt in der Form des 29 GBO nachgewiesen wird (OLG Düsseldorf Rpfleger 1993, 193; OLG Frankfurt, Mitt- BayNot 1998, 183 m. Anm. Schmidt; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rn. 2913a). Nach allgemeiner Auffassung kann außer dem teilenden Eigentümer auch ein sonstiger Berechtigter die Zuordnungserklärung abgeben (OLG Düsseldorf Rpfleger 1993, 193; BayObLG MittBayNot 1986, 24, 25; Häublein, Sondernutzungsrechte und ihre Begründung im Wohnungseigentumsrecht, 2003, S. 276 ff.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn. 2913a). Die Regelung bewirkt, dass die Wohnungseigentümer ab Eintritt der Bedingung vom Mitgebrauch der zugewiesenen Fläche des Gemeinschaftseigentums ausgeschlossen sind gem. 158 BGB. c) Sofortiger Ausschluss aller Miteigentümer mit Ausnahme des teilenden Eigentümers Schließlich kann der teilende Eigentümer sämtliche künftigen Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch nach 13 Abs. 2 S. 2 WEG ausschließen, sich selbst jedoch das Recht zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentum vorbehalten, ohne dies einem Miteigentumsanteil zuzuordnen. Dann steht die Nutzung als verbleibender Gemeingebrauch weiterhin allen Wohnungen zu, die noch dem teilenden Eigentümer gehören. Da damit die negative Komponente des Ausschlusses der übrigen Wohnungseigentümer schon in der Teilungserklärung geschaffen ist, bedarf es für die für die Begründung des Sondernutzungsrechts noch erforderliche positive Komponente der Zuweisung zu bestimmten Miteigentumsanteilen lediglich noch der Zustimmung der Berechtigten an den dem Eigentümer verbliebenen Einheiten (BayObLG, MittBayNot 1985, 74, 77; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rn. 2838). Dieser Mitwirkung der dinglich Berechtigten an den dem teilenden Eigentümer verbliebenen Einheiten bedarf es allerdings: Die Eintragung der Sondernutzungsrechte im Grundbuch bewirkt eine Inhaltsänderung des Sondereigentums des aufteilenden Eigentümers, da ihm bisher zustehende gesetzliche Nutzungsrechte aus 13 Abs. 2 S. 1 WEG entzogen werden. Die an den Wohnungseigentumsrechten des teilenden Eigentümers dinglich Berechtigten müssen daher der Eintragung der Sondernutzungsrechte im Grundbuch zustimmen (BayObLG Rpfleger 1990, 63 f.). Da die negative Komponente der Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer bereits mit dinglichem Vollzug der Teilungserklärung wirksam geworden ist, bedarf es für die Begründung der noch erforderlichen positiven Komponente des Sondernutzungsrechtes der Zuweisung zu bestimmten Miteigentumsanteilen nur noch der Zustimmung der Berechtigten an den dem Eigentümer verbliebenen Einheiten. Der Zugang der Erklärung des teilenden Eigentümers bei den übrigen Miteigentümern ist insofern nicht erforderlich, als diese nicht betroffen sind, nachdem diese bereits in der Teilungserklärung von der Nutzung ausgeschlossen sind (negative Komponente), und insofern nur noch die positive Komponente zuzuweisen ist. Wird die Zuweisungserklärung wirksam, ist die fehlende Eintragung im Grundbuch insofern unschädlich, als die Eintragung des Sondernutzungsrechts lediglich die Wirkungen des 10 Abs. 3 WEG zeitigt, jedoch die Entstehung des Sondernutzungsrechts unabhängig von der Eintragung ist. Die Zuweisungsermächtigung als Grundlage für die Zuweisung des Sondernutzungsrechts und damit dessen Entstehen außerhalb des Grundbuchs war von Anfang an als Vereinbarung gem. 10 Abs. 3 WEG im Grundbuch eingetragen und wirkt damit auch gegenüber Sondernachfolgern.

4 Seite 4 Wesentlich ist die Feststellung, dass nach, soweit ersichtlich, einhelliger Auffassung die Erklärung des teilenden Eigentümers, durch die dieser das Sondernutzungsrecht zur Entstehung bringt, zwar zu einer Änderung der Gemeinschaftsordnung führt, dass aber hierzu nicht die Bewilligung/Zustimmung der von Anfang an vom Mitgebrauch ausgeschlossenen übrigen Miteigentümer oder der Inhaber dinglicher Rechte an den entsprechenden Wohnungseigentumseinheiten erforderlich ist (OLG Hamm, MittRhNotK 1998, 318, 319 f.; BayObLG, Rpfleger 1990, 63; LG Köln, RNotZ 2001, 393; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn. 2913; Häublein, Sondernutzungsrechte und ihre Begründung im Wohnungseigentumsrecht, S. 285 ff.; vgl. auch BayObLG, RNotZ 2001, 521). Denn die negative Komponente des Sondernutzungsrechts ist bereits dinglicher Inhalt der übrigen Wohnungseigentumsrechte geworden (OLG Hamm, a. a. O.). d) Vorliegender Fall In der Teilungserklärung wurde vorliegend dem aufteilenden Eigentümer lediglich das Recht eingeräumt, die in der Teilungserklärung noch nicht zugewiesenen Sondernutzungsrechte bei der Veräußerung der einzelnen Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten noch zuzuordnen. Der Mitgebrauch der übrigen Miteigentümer wurde nicht ausdrücklich eingeschränkt, so dass wir davon ausgehen, dass vorliegend die Gestaltungsalternative 1. b (aufschiebend bedingter Ausschluss aller Miteigentümer vom Mitgebrauch) gewählt wurde. Da bei dieser Gestaltungsalternative die negative Komponente als Entstehungsvoraussetzung des Sondernutzungsrechts erst mit Zuordnungserklärung entsteht, dürfte bis zu einer entsprechenden Erklärung kein Sondernutzungsrecht an den drei fraglichen Stellplatzflächen bestehen. 2. Unterteilung von Sondernutzungsrechten Ein Wohnungseigentümer bzw. Teileigentümer kann sein Wohnungs- bzw. Teileigentum unter Aufteilung der bisherigen Raumeinheit in mehrere in sich wiederum abgeschlossene Raumeinheiten in eine der Zahl dieser Raumeinheiten entsprechende Zahl von selbständigen Wohnungs- bzw. Teileigentumsrechten unterteilen (BGHZ 49, 250; 73, 150; OLG Braunschweig MDR 1977, 1023; OLG Schleswig MDR 1967, 46; Rapp, MittBayNot 1996, 344). Die Teilung ohne Veräußerung erfolgt durch einseitige Erklärung des teilenden Wohnungseigentümers (bzw. Teileigentümers) gem. 8 WEG (BGHZ 49, 250; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rn. 2975). Die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, ihrer dinglich Berechtigten und des Verwalters ist hierzu nicht erforderlich (BGHZ 49, 250; 73, 150, 152; BayObLG DNotZ 1977, 546; Rpfleger 1986, 177; DNotZ 1992, 305). Entsprechendes wird auch für die Realteilung von Sondernutzungsrechten vertreten. Aus der negativen Komponente eines Sondernutzungsrechts, nämlich dem Ausschluss aller anderen Wohnungseigentümer von der Mitbenutzungsbefugnis, schließt die Rechtsprechung für den Fall der Realteilung eines Sondernutzungsrechts, dass ein solches Rechtsgeschäft nicht der Zustimmung der ohnehin bereits ausgeschlossenen Wohnungseigentümer bedarf. Diese seien nämlich durch die weitere Teilung nicht mehr rechtlich nachteilig betroffen (BayObLG WE 1992, 116; BayObLG Rpfleger 1986, 257; Schneider, Rpfleger 1998, 53, 58). Auf den Inhalt ihres Sondereigentums wirken sich Veränderungen der positiven Komponente daher ebensowenig aus, wie auf die Rechtsstellung der Gläubiger, die nach diesem Ausschluss an den Miteigentumsanteilen dingliche Rechte oder Eigentumsvormerkungen erworben haben (BayObLG Rpfleger 1986, 257; Schneider, Rpfleger 1998, 53, 58). Insbesondere kann in der Unterteilung auch nicht eine Aufhebung

5 Seite 5 und gleichzeitige Neubestellung von Sondernutzungsrechten gesehen werden (Schneider, a. a. O.). Die Realteilung der Sondernutzungsrechte muss folgerichtig auch nur in den Grundbüchern der unmittelbar beteiligten Wohnungseigentümer (Veräußerer und Erwerber des Sondernutzungsrechts) eingetragen werden, nicht aber in den Grundbüchern der weiteren Eigentümer (BayObLG Rpfleger 1986, 257; Schneider, Rpfleger 1998, 53, 58). 3. Vereinigung von Sondernutzungsrechten Nachdem der mittlere von den drei fraglichen Stellplätzen nach dem oben Gesagten somit entsprechend 8 WEG unterteilt werden kann, stellt sich des Weiteren die Frage, ob die dadurch entstehenden Sondernutzungsrechte in einem weiteren Schritt mit den beiden Sondernutzungsrechten an den äußeren Stellplätzen vereinigt werden können. Im Hinblick auf die unter Ziff. 2 angestellten Überlegungen (fehlende Betroffenheit der übrigen Miteigentümer aufgrund der gegebenen negativen Komponente des Sondernutzungsrechts) dürfte eine entsprechende Vereinigung entsprechend 890 Abs. 1 BGB zulässig sein. Wir weisen jedoch darauf hin, dass wir hierzu keine ausdrücklichen Stellungnahmen in Rechtsprechung und Literatur nachweisen konnten. Somit gehen wir davon aus, dass die Sondernutzungsrechte an den drei in der Teilungserklärung vorgesehenen Stellplätzen gem. 8 WEG i. V. m. 890 BGB in der Weise einseitig durch den Eigentümer (aufteilenden Eigentümer) verändert werden können, dass der mittlere der drei Stellplätze aufgeteilt wird und anschließend die beiden entstehenden Teile des Sondernutzungsrechts den beiden äußeren Stellplätzen zugeschlagen werden. 4. Änderung des Sondernutzungsrechts vor Begründung desselben Vorliegend stellt sich jedoch die Problematik, dass zum jetzigen Zeitpunkt (vor entsprechender Zuordnung der Sondernutzungsrechte zu einer bestimmten Sondereigentumseinheit) noch überhaupt kein Sondernutzungsrecht besteht. Somit stellt sich die von Ihnen angesprochene Frage, inwieweit die entsprechenden Sondernutzungsrechte betreffend die Stellplätze vor ihrer Änderung erst einmal einem Sondereigentum zugeordnet werden müssen. Wir dürfen insofern darauf hinweisen, dass wir in der veröffentlichten Rechtsprechung und Literatur keine entsprechenden Nachweise auffinden konnten, so dass die Rechtslage insgesamt als ungeklärt zu bezeichnen ist. Gegen eine derartige Änderungskompetenz des aufteilenden Eigentümers spricht vorliegend jedoch, dass diesem in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung lediglich das Recht eingeräumt worden ist, die dort vorgesehenen Sondernutzungsrechte, soweit diese nicht zugeordnet sind, bei der Veräußerung der Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten jeweils noch zuzuordnen. Insofern ist er in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung nicht ausdrücklich ermächtigt, die dort vorgesehenen Sondernutzungsrechte ihrem Inhalt nach zu verändern. Mithin würde der Sachbearbeiter persönlich davon ausgehen, dass eine entsprechende einseitige Unterteilung bzw. Vereinigung der Sondernutzungsrechte betreffend die Stellplätze erst dann vorgenommen werden kann, wenn die Sondernutzungsrechte zuvor einem bzw. mehreren Sondereigentumseinheiten zugeordnet worden sind und dadurch die entsprechenden Sondernutzungsrechte begründet wurden. Soll dies aber vorher geschehen wäre wohl eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Miteigentümern unter Zustimmung der dinglichen Gläubiger erforderlich. Somit dürfte es dem Gebot des sichersten Weges folgend angezeigt sein, vor Veräußerung der beiden letzten Sondereigentumseinheiten die Sondernutzungsrechte an den Stell-

6 Seite 6 plätzen durch entsprechende Zuweisung an die beiden verbliebenen Sondereigentumseinheiten zum Entstehen zu bringen und danach in einem zweiten Schritt durch entsprechende Aufteilung, Veräußerung bzw. Vereinigung der Sondernutzungsrechte (dies dürfte nach dem o. g. alles durch einseitige Erklärung des aufteilenden Eigentümers möglich sein) die Mitveräußerung des entsprechenden Garagensondernutzungsrechts zu ermöglichen.

Ziffer 1. der Urkunde, die den Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung regelt, wurde uns nicht mitgeteilt.

Ziffer 1. der Urkunde, die den Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung regelt, wurde uns nicht mitgeteilt. DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 142812 letzte Aktualisierung: 18. Juli 2017 BGB 883, 877; WEG 3, 4, 5, 8, 10 Sukzessive Wohnungseigentumsbegründung

Mehr

Wohnungseigentümer möchten ihnen gehörendes Wohnungs- und Teileigentum, das übereinander bzw. im Höhenversatz nebeneinander liegt, vereinigen.

Wohnungseigentümer möchten ihnen gehörendes Wohnungs- und Teileigentum, das übereinander bzw. im Höhenversatz nebeneinander liegt, vereinigen. DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 120529 letzte Aktualisierung: 28. September 2012 BGB 890; GBO 5, 6; WEG, 3, 8 Vereinigung von Wohnungs-

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 279/11 BESCHLUSS vom 10. Mai 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja WEG 10 Abs. 3 Ein Sondernutzungsrecht kann auch einem Miteigentumsanteil an einer

Mehr

WEG 8, 25 Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit - Zustimmungserfordernis - Stimmrecht

WEG 8, 25 Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit - Zustimmungserfordernis - Stimmrecht DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1126# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 WEG 8, 25 Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit - Zustimmungserfordernis

Mehr

1. Sondereigentum kann nicht derart aufgehoben und in Gemeinschaftseigentum überführt werden, dass ein isolierter Miteigentumsanteil entsteht.

1. Sondereigentum kann nicht derart aufgehoben und in Gemeinschaftseigentum überführt werden, dass ein isolierter Miteigentumsanteil entsteht. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx043_10 letzte Aktualisierung: 26.8.2010 OLG München, 6.7.2010-34 Wx 043/10 WEG 3 Abs. 1, 4, 6, 7 Abs. 4 Unzulässigkeit isolierter Miteigentumsanteile;

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 125/11 Verkündet am: 20. Januar 2012 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

WEG 7 Abs. 4 Anforderungen an Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung bei Wohnungseigentum an selbständigen freistehenden Gebäuden

WEG 7 Abs. 4 Anforderungen an Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung bei Wohnungseigentum an selbständigen freistehenden Gebäuden DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 161126 letzte Aktualisierung: 19. April 2018 WEG 7 Abs. 4 Anforderungen an Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung

Mehr

WEG 12 "Umwandlung" von Bruchteilseigentum in Gesamthandseigentum als zustimmungspflichtige "Veräußerung" nach 12 WEG

WEG 12 Umwandlung von Bruchteilseigentum in Gesamthandseigentum als zustimmungspflichtige Veräußerung nach 12 WEG DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11106 letzte Aktualisierung: 16. Februar 2000 WEG 12 "Umwandlung" von Bruchteilseigentum in Gesamthandseigentum als zustimmungspflichtige "Veräußerung" nach

Mehr

Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)?

Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? von Richter Dr. Oliver Elzer Stand: 20. 1. 2007 20.1. 2007 Dr. Oliver Elzer Münsteraner

Mehr

WEG 1 Abs. 4, 4; BGB 877, 873, 925 Realteilung eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks. I. Sachverhalt

WEG 1 Abs. 4, 4; BGB 877, 873, 925 Realteilung eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks. I. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 90118# letzte Aktualisierung: 5. Dezember 2008 WEG 1 Abs. 4, 4; BGB 877, 873, 925 Realteilung eines

Mehr

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 8. September 2015

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 8. September 2015 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 140152 letzte Aktualisierung: 8. September 2015 WEG 10, 14, 15, 22 Sondernutzungsrecht an einer Terrassenfläche;

Mehr

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 8. Juli 2014

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 8. Juli 2014 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 135313 letzte Aktualisierung: 8. Juli 2014 BGB 2208, 2205; GBO 52 Surrogationserwerb des Testamentsvollstreckers

Mehr

Zulässige Bezugnahme auf einen Lageplan bei der Bezeichnung eines Sondernutzungsrechts

Zulässige Bezugnahme auf einen Lageplan bei der Bezeichnung eines Sondernutzungsrechts OLG München, Beschluss v. 04.02.2016 34 Wx 396/15 Titel: Zulässige Bezugnahme auf einen Lageplan bei der Bezeichnung eines Sondernutzungsrechts Normenketten: WEG 1 Abs. 5, 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, Nr. 8, 13

Mehr

GBO 17, 18 Abs. 2, 45; ZVG 19 Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks im Grundbuch; Rechtsmittel gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung

GBO 17, 18 Abs. 2, 45; ZVG 19 Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks im Grundbuch; Rechtsmittel gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 100681# letzte Aktualisierung: 31. März 2010 GBO 17, 18 Abs. 2, 45; ZVG 19 Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2w108_06 letzte Aktualisierung: OLG Schleswig, W 108/06. WEG 5 Abs. 1

DNotI. Dokumentnummer: 2w108_06 letzte Aktualisierung: OLG Schleswig, W 108/06. WEG 5 Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w108_06 letzte Aktualisierung: 24.05.2007 OLG Schleswig, 29.09.2006-2 W 108/06 WEG 5 Abs. 1 Abwasserhebeanlage, die nur 2 von mehreren Wohnungseigentümern

Mehr

Wohnungseigentumsrecht

Wohnungseigentumsrecht gesetzliche Grundlage Wohnungseigentumsrecht Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) vom 15.03.1951 in der Fassung vom Juli 2009 1/22 Begriffsbestimmungen Wohnungseigentum: Sondereigentum

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 1w479_11 letzte Aktualisierung: KG, W 479/11, 1 W 480/11 WEG 1, 4, 6; GBO 7

DNotI. Dokumentnummer: 1w479_11 letzte Aktualisierung: KG, W 479/11, 1 W 480/11 WEG 1, 4, 6; GBO 7 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 1w479_11 letzte Aktualisierung: 22.11.2011 KG, 25.10.2011-1 W 479/11, 1 W 480/11 WEG 1, 4, 6; GBO 7 Veräußerung einer Teilfläche bei bestehendem Wohnungseigentum

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w174_08 letzte Aktualisierung: 7.5.2009 OLG Schleswig, 6.11.2008-2 W 174/08 BGB 1066 Zulässigkeit eines Quotennießbrauchs an einem Miteigentumsanteil 2 W

Mehr

WEG 5 Abs. 2, 3 Abs. 2 Sondereigentum und Abgeschlossenheit des (nicht genutzten) Dachbodens

WEG 5 Abs. 2, 3 Abs. 2 Sondereigentum und Abgeschlossenheit des (nicht genutzten) Dachbodens DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11343 letzte Aktualisierung: 10.12.2003 WEG 5 Abs. 2, 3 Abs. 2 Sondereigentum und Abgeschlossenheit des (nicht genutzten) Dachbodens I. Sachverhalt und Frage

Mehr

Zuweisung von Sondernutzungsflächen bei wirtschaftlich selbstständiger Untergemeinschaft in Mehrhausanlage

Zuweisung von Sondernutzungsflächen bei wirtschaftlich selbstständiger Untergemeinschaft in Mehrhausanlage OLG München, Beschluss v. 06.06.2014 34 Wx 346/13 Titel: Zuweisung von Sondernutzungsflächen bei wirtschaftlich selbstständiger Untergemeinschaft in Mehrhausanlage Normenketten: GBO 19 WEG 10 II 2, III,

Mehr

Notwendige Bestimmtheit der Beizeichnung von Sondernutzungsrechten im Grundbuch bei Zuordnungserklärung des Verwalters

Notwendige Bestimmtheit der Beizeichnung von Sondernutzungsrechten im Grundbuch bei Zuordnungserklärung des Verwalters OLG München, Beschluss v. 28.09.2015 34 Wx 84/14 Titel: Notwendige Bestimmtheit der Beizeichnung von Sondernutzungsrechten im Grundbuch bei Zuordnungserklärung des Verwalters Normenketten: BGB 158 Abs.

Mehr

Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden?

Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden? Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden? Berlin 15. September 2016 Notar Prof. Dr. Stefan Hügel, Weimar 1 Ausgangssituation Regelungswunsch der Wohnungseigentümer zu einer bestimmten

Mehr

BGB 1010; WEG 10 Abs. 2, 15 Abs. 1 Buchungsfähigkeit von Mehrfachparkern im Alleineigentum des aufteilenden Bauträgers

BGB 1010; WEG 10 Abs. 2, 15 Abs. 1 Buchungsfähigkeit von Mehrfachparkern im Alleineigentum des aufteilenden Bauträgers DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 11044# letzte Aktualisierung: 13. März 1999 BGB 1010; WEG 10 Abs. 2, 15 Abs. 1 Buchungsfähigkeit von Mehrfachparkern

Mehr

Änderung des Sondereigentums durch Übertragung einzelner Räume

Änderung des Sondereigentums durch Übertragung einzelner Räume OLG München, Beschluss v. 06.06.2017 34 Wx 440/16 Titel: Änderung des Sondereigentums durch Übertragung einzelner Räume Normenketten: WEG 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 BGB 892, 894 GBO 22, 46 Abs. 1 Leitsatz: Zwei

Mehr

WEG 15 Abs. 1, 21, 22 Abs. 1 Nachträglicher Anbau eines Balkons; bauliche Veränderung; Sondernutzungsrecht

WEG 15 Abs. 1, 21, 22 Abs. 1 Nachträglicher Anbau eines Balkons; bauliche Veränderung; Sondernutzungsrecht DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11362 letzte Aktualisierung: 28.05.2004 WEG 15 Abs. 1, 21, 22 Abs. 1 Nachträglicher Anbau eines Balkons; bauliche Veränderung; Sondernutzungsrecht

Mehr

DNotI. I. Einbau zusätzlicher Fenster

DNotI. I. Einbau zusätzlicher Fenster DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11090 letzte Aktualisierung: 13. Janaur 2000 WEG 7, 22 Einbau zusätzlicher Fenster, Dachgeschoßausbau, Änderung der Teilungserklärung mit Aufteilungsplan;

Mehr

1. Befugnis zum Mitgebrauch von Gemeinschaftseigentum als Inhalt einer auf einem einzelnen Wohnungs-/Teileigentum lastenden Dienstbarkeit

1. Befugnis zum Mitgebrauch von Gemeinschaftseigentum als Inhalt einer auf einem einzelnen Wohnungs-/Teileigentum lastenden Dienstbarkeit DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 146494 letzte Aktualisierung: 30. Mai 2016 BGB 1018, 1090, 1093; WEG 13, 14 Belastung einer Sondereigentumseinheit

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Ist eine Teilung der unter einer einheitlichen Nummer im Grundbuch eingetragenen Fischereirechte zulässig?

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Ist eine Teilung der unter einer einheitlichen Nummer im Grundbuch eingetragenen Fischereirechte zulässig? DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 91879# letzte Aktualisierung: 27. Februar 2009 BayFiG Art. 8 Abs. 1, 19, 20 Abs. 1, 21; BGB 890, 903,

Mehr

Aktuell OLG Frankfurt, Beschl. v W 349/2013:

Aktuell OLG Frankfurt, Beschl. v W 349/2013: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 11523# letzte Aktualisierung: 21. Juni 2007 Aktuell OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.1.2014 20 W 349/2013:

Mehr

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: # letzte Aktualisierung: 31. August 2010

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: # letzte Aktualisierung: 31. August 2010 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 105290# letzte Aktualisierung: 31. August 2010 WEG 10, 22 Vereinbarung über künftigen Dachgeschossausbau

Mehr

BGB 2113 Grundpfandrechtsbestellung und Neuvalutierung durch den befreiten Vorerben

BGB 2113 Grundpfandrechtsbestellung und Neuvalutierung durch den befreiten Vorerben DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 115288 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 16.3.2012 letzte Sichtung: 8.11.2013 BGB 2113 Grundpfandrechtsbestellung

Mehr

GBO 22, 29, 13, 14; WEG 27 Berichtigung des Grundbuchs aufgrund eines Urteils; Antragsberechtigung des Wohnungseigentumsverwalters

GBO 22, 29, 13, 14; WEG 27 Berichtigung des Grundbuchs aufgrund eines Urteils; Antragsberechtigung des Wohnungseigentumsverwalters DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 107180# letzte Aktualisierung: 18. November 2010 GBO 22, 29, 13, 14; WEG 27 Berichtigung des Grundbuchs

Mehr

Immobiliarsachenrecht. Immobiliarsachenrecht

Immobiliarsachenrecht. Immobiliarsachenrecht Vorlesung 3 16. Mai 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Was ist Wohnungs- und Teileigentum? Fall: E ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses. Er möchte gerne die Wohnungen im dritten und vierten Obergeschoss

Mehr

Belastung einer Wohnungseigentumseinheit mit einer Grunddienstbarkeit (Ausübungsbereich eines Sondernutzungsrechts)

Belastung einer Wohnungseigentumseinheit mit einer Grunddienstbarkeit (Ausübungsbereich eines Sondernutzungsrechts) DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w2_11 letzte Aktualisierung: 19.1.2012 OLG Schleswig, 3.8.2011-2 W 2/11 BGB 1018; WEG 10, 13, 15 Belastung einer Wohnungseigentumseinheit mit einer Grunddienstbarkeit

Mehr

Wem stehen die Rückübertragungsansprüche hinsichtlich der nicht mehr valutierten Grundschulden zu?

Wem stehen die Rückübertragungsansprüche hinsichtlich der nicht mehr valutierten Grundschulden zu? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11456 letzte Aktualisierung: 27.03.2006 ZVG 44, 49, 52, 90, 180; BGB 1191, 1192 Folge der Aufnahme einer nicht mehr valutierenden Grundschuld in

Mehr

Im Aufteilungsplan zur Abgeschlossenheitsbescheinigung sind die Balkone nicht verzeichnet.

Im Aufteilungsplan zur Abgeschlossenheitsbescheinigung sind die Balkone nicht verzeichnet. DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 122262 letzte Aktualisierung: 1. März 2013 WEG 7 Abs. 4, 10, 21, 22 Aufnahme von Balkonen in den Aufteilungsplan,

Mehr

1. Ist es möglich, in der Teilungserklärung für eine Einheit sowohl gewerbliche als auch Wohnraumnutzung vorzusehen?

1. Ist es möglich, in der Teilungserklärung für eine Einheit sowohl gewerbliche als auch Wohnraumnutzung vorzusehen? DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 150061 letzte Aktualisierung: 18. Oktober 2016 WEG 1, 5, 10, 15; BGB 877, 876 Umwandlung von Wohnungs-

Mehr

DNotI. EGBGB Art. 120 Unschädlichkeitszeugnis bei Übertragung von Sondernutzungsrechten / Fehlgeschlagener Ausbau von Wohnungseigentum.

DNotI. EGBGB Art. 120 Unschädlichkeitszeugnis bei Übertragung von Sondernutzungsrechten / Fehlgeschlagener Ausbau von Wohnungseigentum. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11157 letzte Aktualisierung: 18. August 2000 EGBGB Art. 120 Unschädlichkeitszeugnis bei Übertragung von Sondernutzungsrechten / Fehlgeschlagener Ausbau von

Mehr

WEG 3 Abs. 2 Abgeschlossenheit einer Wohnung, wenn Bad, Toilette und Küche nur über den Gemeinschaftsflur erreichbar sind

WEG 3 Abs. 2 Abgeschlossenheit einer Wohnung, wenn Bad, Toilette und Küche nur über den Gemeinschaftsflur erreichbar sind Dokumentnummer: 11185 letzte Aktualisierung: 15. September 2000 WEG 3 Abs. 2 Abgeschlossenheit einer Wohnung, wenn Bad, Toilette und Küche nur über den Gemeinschaftsflur erreichbar sind Sehr geehrter Herr

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1121# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten BGB 890, 2. VermRÄndG Art. 12 Abs. 1 Nr. 1; HofV

Mehr

Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Oberlandesgericht Düsseldorf BESCHLUSS 5 Abs. 2 WEG 1. Auch wenn die "Innenräume" der Garagen mit ihren einzelnen Bestandteilen wie z.b. Wandputz, Estrich, Elektroanlagen, nichttragenden Innenwänden zum

Mehr

Einseitige Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum

Einseitige Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum OLG München, Beschluss v. 11.11.2013 34 Wx 335/13 Titel: Einseitige Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum Normenketten: BGB 133 GBO 29 WEG 5 IV, 10 II, 15 I 29 GBO BGB 133 GBO 29 WEG 5 IV, 10

Mehr

Titel: Gebührenansatz bei Änderung der Teilungserklärung über das Sondernutzungsrechts an einer Dachterrasse

Titel: Gebührenansatz bei Änderung der Teilungserklärung über das Sondernutzungsrechts an einer Dachterrasse OLG München, Beschluss v. 23.04.2015 34 Wx 122/15 Titel: Gebührenansatz bei Änderung der Teilungserklärung über das Sondernutzungsrechts an einer Dachterrasse Normenketten: WEG 10 Abs. 3 GNotKG 3 Abs.

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11407 letzte Aktualisierung: 21.10.2005 BGB 566b, 1123, 1124; ZPO 829 ff., 865; ZVG 20, 21, 57, 57b, 146, 148 Pfändung von Mietforderungen: Auswirkungen

Mehr

BGB 883, 428, 472 Vormerkung zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs bei mehreren Berechtigten

BGB 883, 428, 472 Vormerkung zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs bei mehreren Berechtigten DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11357 letzte Aktualisierung: 15.06.2004 BGB 883, 428, 472 Vormerkung zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs bei mehreren Berechtigten I. Sachverhalt

Mehr

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig

Mehr

1. Ist die ins Auge gefasste Übertragung mit Rücksicht auf 83 Abs. 2 InsO und 2115 BGB Bedenken ausgesetzt?

1. Ist die ins Auge gefasste Übertragung mit Rücksicht auf 83 Abs. 2 InsO und 2115 BGB Bedenken ausgesetzt? DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 141928 letzte Aktualisierung: 1. Juni 2015 BGB 2115; InsO 83 Abs. 2; GBO 22, 29, BeurkG 54a Insolvenz

Mehr

BGB 1066; WEG 25 Abs. 2 Stimmrecht des Nießbrauchers eines Bruchteils am Wohnungseigentum; Kollision von Nießbrauch und Vertreterklausel

BGB 1066; WEG 25 Abs. 2 Stimmrecht des Nießbrauchers eines Bruchteils am Wohnungseigentum; Kollision von Nießbrauch und Vertreterklausel DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 121360 letzte Aktualisierung: 15. April 2013 BGB 1066; WEG 25 Abs. 2 Stimmrecht des Nießbrauchers

Mehr

Das Grundbuchamt verlangt für beide Urkunden eine familiengerichtliche Genehmigung hinsichtlich der beteiligten minderjährigen Erben.

Das Grundbuchamt verlangt für beide Urkunden eine familiengerichtliche Genehmigung hinsichtlich der beteiligten minderjährigen Erben. DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 141610 letzte Aktualisierung: 10. Oktober 2016 BGB 167, 168, 1821, 1822 Verkauf eines Nachlassgrundstücks

Mehr

BGB 1193 Abs. 2, 1132, 877; EGBGB Art Abs. 3 Risikobegrenzungsgesetz: Nachverpfändung/Pfandunterstellung eines weiteren Grundstücks

BGB 1193 Abs. 2, 1132, 877; EGBGB Art Abs. 3 Risikobegrenzungsgesetz: Nachverpfändung/Pfandunterstellung eines weiteren Grundstücks DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 11538# letzte Aktualisierung: 24. September 2008 BGB 1193 Abs. 2, 1132, 877; EGBGB Art. 229 18 Abs.

Mehr

WEG 16 Zuweisung der Unterhaltungskosten eines Balkons an einzelne Wohnungseigentümer

WEG 16 Zuweisung der Unterhaltungskosten eines Balkons an einzelne Wohnungseigentümer DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11414 letzte Aktualisierung: 14.09.2005 WEG 16 Zuweisung der Unterhaltungskosten eines Balkons an einzelne Wohnungseigentümer I. Sachverhalt Wohnungseigentümer

Mehr

Erfordernis einer Vereinbarung aller Eigentümer für die Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum - Anforderungen an einen Änderungsvorbehalt

Erfordernis einer Vereinbarung aller Eigentümer für die Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum - Anforderungen an einen Änderungsvorbehalt OLG München, Beschluss v. 15.05.2017 34 Wx 207/16 Titel: Erfordernis einer Vereinbarung aller Eigentümer für die Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum - Anforderungen an einen Änderungsvorbehalt Normenkette:

Mehr

BGB 883 Abs. 2 S. 2; ZVG 26, 27, 28, 44, 48 Vormerkungswirkung im Falle eines Beitritts des Finanzamts zum Zwangsversteigerungsverfahren

BGB 883 Abs. 2 S. 2; ZVG 26, 27, 28, 44, 48 Vormerkungswirkung im Falle eines Beitritts des Finanzamts zum Zwangsversteigerungsverfahren DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 95516# letzte Aktualisierung: 2. Juli 2009 BGB 883 Abs. 2 S. 2; ZVG 26, 27, 28, 44, 48 Vormerkungswirkung

Mehr

FlurBerG 52 Abs. 3, 53, 68, 72 Verfügungsverbot bei Bestellung einer Grundschuld während Flurbereinigungsverfahren

FlurBerG 52 Abs. 3, 53, 68, 72 Verfügungsverbot bei Bestellung einer Grundschuld während Flurbereinigungsverfahren DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11460 letzte Aktualisierung: 22.02.2006 FlurBerG 52 Abs. 3, 53, 68, 72 Verfügungsverbot bei Bestellung einer Grundschuld während Flurbereinigungsverfahren

Mehr

Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten

Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx133_10 letzte Aktualisierung: 13.12.2010 OLG München, 21.10.2010-34 Wx 133/10 BGB 133, 167; GBO 29 Abs. 1 Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung

Mehr

Das Sondernutzungsrecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz: WEG

Das Sondernutzungsrecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz: WEG Das Sondernutzungsrecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz: WEG von Dr. Johannes Hogenschurz 1. Auflage Das Sondernutzungsrecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz: WEG Hogenschurz wird vertrieben von beck-shop.de

Mehr

Eine Belastung des Erbbaurechts mit dinglichen Sicherheiten soll schließlich nur in engen Grenzen bzw. gar nicht möglich sein.

Eine Belastung des Erbbaurechts mit dinglichen Sicherheiten soll schließlich nur in engen Grenzen bzw. gar nicht möglich sein. DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 129093 letzte Aktualisierung: 25. November 2013 ErbbauRG 1 Abs. 4 Verpflichtung des Grundstückseigentümers

Mehr

Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen?

Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen? Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen? RAin Cathrin Fuhrländer, Köln Trugenberger Hausverwaltung, 07.11.2015 09.11.2015 Rechtsanwältin Cathrin Fuhrländer, Köln

Mehr

BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27

BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx179_11 letzte Aktualisierung: 27.10.2011 OLG München, 17.06.2011-34 Wx 179/11 BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27 Bei betreuungsrechtlicher

Mehr

BGB 1132, 1191 Lastenfreistellung bei Gesamtgrundschuld: Teilbarkeit bei Abtretung der Eigentümerrechte und Rückübertragungsansprüche?

BGB 1132, 1191 Lastenfreistellung bei Gesamtgrundschuld: Teilbarkeit bei Abtretung der Eigentümerrechte und Rückübertragungsansprüche? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11363 letzte Aktualisierung: 04.06.2004 BGB 1132, 1191 Lastenfreistellung bei Gesamtgrundschuld: Teilbarkeit bei Abtretung der Eigentümerrechte und

Mehr

Im Grundbuch eines Güterwaldkonsortiums findet sich in Abt. II folgender Eintrag:

Im Grundbuch eines Güterwaldkonsortiums findet sich in Abt. II folgender Eintrag: DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 102108# letzte Aktualisierung: 19. April 2010 BGB 1018, 1090; EGBGB Art. 57, 186, 187, 189; GBO 22,

Mehr

Voraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts und Anfechtung des Kausalgeschäfts

Voraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts und Anfechtung des Kausalgeschäfts DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx085_10 letzte Aktualisierung: 1.10.2010 OLG München, 20.9.2010-34 Wx 085/10 GBO 19, 20, 53 Abs. 1 Voraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts

Mehr

2. Kann bzw. muss der Rechtspfleger den Erben rechtliches Gehör gewähren?

2. Kann bzw. muss der Rechtspfleger den Erben rechtliches Gehör gewähren? DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 100358# letzte Aktualisierung: 19. April 2010 GBO 35; BGB 181, 2205 In-sich-Geschäft durch den Testamentsvollstrecker;

Mehr

EGBGB Art. 182 Echtes Stockwerkseigentum nach Rheinischem Recht (Code civil); Kellerrecht; Eintragung im Grundbuch. I. Sachverhalt

EGBGB Art. 182 Echtes Stockwerkseigentum nach Rheinischem Recht (Code civil); Kellerrecht; Eintragung im Grundbuch. I. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 91787# letzte Aktualisierung: 19. Mai 2009 EGBGB Art. 182 Echtes Stockwerkseigentum nach Rheinischem

Mehr

In einem Hofübergabevertrag aus dem Jahr 1975 ist in 6 ein Altenteil vereinbart. Dort heißt es auszugsweise:

In einem Hofübergabevertrag aus dem Jahr 1975 ist in 6 ein Altenteil vereinbart. Dort heißt es auszugsweise: DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 121005 letzte Aktualisierung: 27. Dezember 2012 GBO 23 Löschung eines Altenteils aufgrund Vorlöschungsklausel

Mehr

InsO 80, 91, 117; BGB 875, 878, 883 "Schubladenlöschungsbewilligung" und Insolvenz des Käufers; Löschungsvollmacht

InsO 80, 91, 117; BGB 875, 878, 883 Schubladenlöschungsbewilligung und Insolvenz des Käufers; Löschungsvollmacht DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 98030# letzte Aktualisierung: 30. Dezember 2009 InsO 80, 91, 117; BGB 875, 878, 883 "Schubladenlöschungsbewilligung"

Mehr

Der Erwerb von Sondernutzungsrechten im Wohnungseigentumsrecht

Der Erwerb von Sondernutzungsrechten im Wohnungseigentumsrecht Thomas Bomemann Der Erwerb von Sondernutzungsrechten im Wohnungseigentumsrecht PETER LANG Europâischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Einleitung 17 Erstes Kapitel: Charakteristika eines Sondernutzungsrechts

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Juli in der Grundbuchsache. betreffend das Grundbuch von Wangen Nr. 6063

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Juli in der Grundbuchsache. betreffend das Grundbuch von Wangen Nr. 6063 BUNDESGERICHTSHOF V ZB 271/10 BESCHLUSS vom 14. Juli 2011 in der Grundbuchsache betreffend das Grundbuch von Wangen Nr. 6063 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja ja BGB 1030 Ein Nießbrauch kann an dem eigenen

Mehr

Wohnungseigentumsgesetz: WEG

Wohnungseigentumsgesetz: WEG Beck'sche Kurz-Kommentare Wohnungseigentumsgesetz: WEG Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht Bearbeitet von Prof. Dr. Stefan Hügel, Dr. Oliver Elzer, Günther R. Hagen 2. Auflage 2017.

Mehr

DNotI. BGB 1113, 139 Teilbarkeit einer Grundschuldbestellung. Sachverhalt:

DNotI. BGB 1113, 139 Teilbarkeit einer Grundschuldbestellung. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11129 letzte Aktualisierung: 24.Juni 2000 BGB 1113, 139 Teilbarkeit einer Grundschuldbestellung Sachverhalt: Sie haben einen Grundstückskaufvertrag beurkundet,

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 95298# letzte Aktualisierung: 6. Oktober 2009 WEG 8, 10 Haftungsverhältnisse in der werdenden Eigentümergemeinschaft

Mehr

HGB 9, 12; HRV 9; BGB 1922; BeurkG 42 Abs. 3 Nachweis der Erbfolge zum Handelsregister durch notarielles Testament nebst Eröffnungsniederschrift;

HGB 9, 12; HRV 9; BGB 1922; BeurkG 42 Abs. 3 Nachweis der Erbfolge zum Handelsregister durch notarielles Testament nebst Eröffnungsniederschrift; DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 91012# letzte Aktualisierung: 12. Januar 2009 HGB 9, 12; HRV 9; BGB 1922; BeurkG 42 Abs. 3 Nachweis

Mehr

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb

Mehr

BGB 2191, 2169 Abs. 3, 133, 311b Abs. 4 Vor- und Nachvermächtnis; Surrogation; einvernehmliche Verfügung durch Vor- und Nachvermächtnisnehmer

BGB 2191, 2169 Abs. 3, 133, 311b Abs. 4 Vor- und Nachvermächtnis; Surrogation; einvernehmliche Verfügung durch Vor- und Nachvermächtnisnehmer DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 117719 letzte Aktualisierung: 11. Juni 2012 BGB 2191, 2169 Abs. 3, 133, 311b Abs. 4 Vor- und Nachvermächtnis;

Mehr

Übertragung eines Erbteils ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft

Übertragung eines Erbteils ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 15w1799_13 letzte Aktualisierung: 9.12.2013 OLG Nürnberg, 25.9.2013-15 W 1799/13 GBO 40 Übertragung eines Erbteils ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft

Mehr

Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft

Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Folie 1 Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Prof. Dr. Florian Jacoby Stuttgart, 17. September 2015 Grundsätze Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG mit - Kostenverteilung

Mehr

DNotI. Fax-Abruf-Dienst. I. Sachverhalt. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14320# letzte Aktualisierung: 21.

DNotI. Fax-Abruf-Dienst. I. Sachverhalt. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14320# letzte Aktualisierung: 21. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14320# letzte Aktualisierung: 21. Oktober 2008 EGBGB Art. 14, 15 Kroatien: Grundstückserwerb zu Alleineigentum

Mehr

DNotI. <Dokumentnummer> 11093

DNotI. <Dokumentnummer> 11093 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11093 letzte Aktualisierung: 13.Januar 2000 11093 BGB 874; EGBGB Art. 96; GBO 49 Anforderungen an Altenteile (Leibgedinge) in materiell-rechtlicher

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11375 letzte Aktualisierung: 29.10.2004 BGB 1018, 1020, 1021 Unterhaltspflicht für ein Geh- und Fahrtrecht (Grunddienstbarkeit) bei Mitbenutzungsrecht

Mehr

19. Pantaenius-Immobilientagung Die Instandsetzung von Fenstern: Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt?

19. Pantaenius-Immobilientagung Die Instandsetzung von Fenstern: Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt? 19. Pantaenius-Immobilientagung Die : Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Grundlagen II. III. IV. Was gehört wem? Wer setzt instand? Wer zahlt? Folie 2 1.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 Wx 17/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 216/05 Landgericht Potsdam 31 II 7/05 WEG Amtsgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Wohnungseigentumssache betreffend

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 5 Wx 21/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 3/07 Landgericht Potsdam 5 T 15/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch

Mehr

Keine Begründung von Sondernutzungsrechten durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung

Keine Begründung von Sondernutzungsrechten durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung - ZAP Fach 7, 185 (2001) - Keine Begründung von Sondernutzungsrechten durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung Leitsätze: 1. Ein Sondernutzungsrecht kann nur durch Vereinbarung, nicht

Mehr

BGB 874, 1018, 1090 Abs. 1; WEG 15; GBO 53 Schlagwortartige Eintragung des Wesenskerns einer Dienstbarkeit. I. Zum Sachverhalt

BGB 874, 1018, 1090 Abs. 1; WEG 15; GBO 53 Schlagwortartige Eintragung des Wesenskerns einer Dienstbarkeit. I. Zum Sachverhalt DNotI Fax - Abfrage Deutsches Notarinstitut Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1175# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 BGB 874, 1018, 1090 Abs. 1; WEG 15; GBO 53 Schlagwortartige

Mehr

BGB 1018, 874 Erschließungsdienstbarkeit: Schlagwortartige Bezeichnung im Grundbuch; ausreichende Bestimmtheit

BGB 1018, 874 Erschließungsdienstbarkeit: Schlagwortartige Bezeichnung im Grundbuch; ausreichende Bestimmtheit DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 107461# letzte Aktualisierung: 2. Dezember 2010 BGB 1018, 874 Erschließungsdienstbarkeit: Schlagwortartige

Mehr

Zugang zur Lüftungsanlage im Wohnbau Verantwortung der Eigentümer/-innen & Mieter/-innen

Zugang zur Lüftungsanlage im Wohnbau Verantwortung der Eigentümer/-innen & Mieter/-innen Zugang zur Lüftungsanlage im Wohnbau Verantwortung der Eigentümer/-innen & Mieter/-innen S i m o n J. W e b e r Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Springerstraße 4, 81477 München simonjweber@me.com Überblick

Mehr

Das neue Wohnungseigentumsgesetz Volker C. Karwatzki 1

Das neue Wohnungseigentumsgesetz Volker C. Karwatzki 1 Das neue Wohnungseigentumsgesetz Volker C. Karwatzki 1 1. Teil Die Wohnungseigentümergemeinschaft Sie erwerben eine Eigentumswohnung und fragen sich, was habe ich eigentlich erworben? Ist es nur die Wohnung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 36/12 BESCHLUSS vom 10. Mai 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GBO 19, 27 Satz 1 Zu der Löschung einer Grundschuld an einem herrenlosen Grundstück

Mehr

1. Hemmung der Ausschlagungsfrist wegen höherer Gewalt

1. Hemmung der Ausschlagungsfrist wegen höherer Gewalt DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12135 letzte Aktualisierung: 11.08.2005 BGB 1944 Abs. 2 S. 3, 210 Abs. 1, 1643 Abs. 2 S. 1, 1829 Abs. 3, 1831 Erbschaftsausschlagung für ein minderjähriges

Mehr

Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung beim Erlöschen von Dienstbarkeiten

Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung beim Erlöschen von Dienstbarkeiten DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx42_12 letzte Aktualisierung: 30.05.2012 OLG München, 16.4.2012-34 Wx 42/12 BGB 1026; GBO 22 Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung beim Erlöschen

Mehr

Immobiliarsachenrecht. Immobiliarsachenrecht

Immobiliarsachenrecht. Immobiliarsachenrecht Vorlesung 7 Veräußerung dinglicher Rechte durch den Berechtigten 20. Juni 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Veräußerung dinglicher Rechte durch den Berechtigten 3. Eintragung 4. Konvergenz 5. Besonderheit

Mehr

Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum bei zulässiger Wohnnutzung des Teileigentums

Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum bei zulässiger Wohnnutzung des Teileigentums OLG München, Beschluss v. 11.11.2016 34 Wx 264/16 Titel: Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum bei zulässiger Wohnnutzung des Teileigentums Normenketten: GBO 19 WEG 1 Abs. 2, Abs. 3, 5 Abs. 4, 10 Abs.

Mehr

E ist Alleineigentümer eines Grundstückes, an dem er nunmehr ein Erbbaurecht bestellen möchte.

E ist Alleineigentümer eines Grundstückes, an dem er nunmehr ein Erbbaurecht bestellen möchte. DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11493 letzte Aktualisierung: 17.10.2007 BGB 1018; ErbbauVO 10 Rangrücktritt von Grunddienstbarkeiten hinter ein noch zu bestellendes Erbbaurecht;

Mehr

Gutachten. Kroatien; Güterstatut; Güterstand; Erbstatut; Erbengemeinschaft; Gütergemeinschaft. I. Zum Sachverhalt. II.

Gutachten. Kroatien; Güterstatut; Güterstand; Erbstatut; Erbengemeinschaft; Gütergemeinschaft. I. Zum Sachverhalt. II. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1458# letzte Aktualisierung:30. Dezember 1998 Gutachten Kroatien; Güterstatut; Güterstand; Erbstatut; Erbengemeinschaft;

Mehr

Ausnahmsweiser Verzicht auf Vorlage des Gesellschaftsvertrags bei Grundbuchunrichtigkeit, falls Unrichtigkeitsnachweis in anderer Form erbracht wird

Ausnahmsweiser Verzicht auf Vorlage des Gesellschaftsvertrags bei Grundbuchunrichtigkeit, falls Unrichtigkeitsnachweis in anderer Form erbracht wird DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8t147_07 letzte Aktualisierung: 23.8.2007 LG Mainz, 23.8.2007-8 T 147/07 GBO 29, 35; BGB 705 Ausnahmsweiser Verzicht auf Vorlage des Gesellschaftsvertrags

Mehr

EGBGB Art. 184 Entstehung altrechtlicher Dienstbarkeiten nach gemeinem Recht (Bayern)

EGBGB Art. 184 Entstehung altrechtlicher Dienstbarkeiten nach gemeinem Recht (Bayern) DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11301 letzte Aktualisierung: 16.01.2003 EGBGB Art. 184 Entstehung altrechtlicher Dienstbarkeiten nach gemeinem Recht (Bayern) I. Sachverhalt In einer Gemeinde

Mehr

BGB 26, 28 Abs. 2, 29 Adressat der Amtsniederlegung eines Vereinsvorstands; Bestellung eines Notvorstands

BGB 26, 28 Abs. 2, 29 Adressat der Amtsniederlegung eines Vereinsvorstands; Bestellung eines Notvorstands DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13205 letzte Aktualisierung: 26.4.2007 BGB 26, 28 Abs. 2, 29 Adressat der Amtsniederlegung eines Vereinsvorstands; Bestellung eines Notvorstands

Mehr

DNotI. Sachverhalt: BGB 184 Bestellung einer Grundschuld durch falsus procurator

DNotI. Sachverhalt: BGB 184 Bestellung einer Grundschuld durch falsus procurator DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11087 letzte Aktualisierung: 13.November 1999 BGB 184 Bestellung einer Grundschuld durch falsus procurator ErbbauVO 1 Abs. 3; WEG 30, 31 Unzulässigkeit der

Mehr