WEG 3 Abs. 2 Abgeschlossenheit einer Wohnung, wenn Bad, Toilette und Küche nur über den Gemeinschaftsflur erreichbar sind
|
|
- Stefan Langenberg
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 15. September 2000 WEG 3 Abs. 2 Abgeschlossenheit einer Wohnung, wenn Bad, Toilette und Küche nur über den Gemeinschaftsflur erreichbar sind Sehr geehrter Herr Kollege, wir danken für Ihre Anfrage vom zu folgendem Sachverhalt: In einem Altbau (altes Bauernhaus im ländlichen Bereich) soll nach einem Ausbau des Dachgeschosses Wohnungseigentum begründet werden. Hier streitig ist die Abgeschlossenheit der Wohnung im Dachgeschoß, was auf folgender Begebenheit beruht: Zwischen dem Flur im Dachgeschoß und dem Treppenaufgang besteht derzeit keine abschließbare Wohnungstür; der nachträgliche Einbau ist auch nur mit erheblichen Aufwand möglich. Deswegen sieht die Teilungserklärung vor, daß der Flur im Dachgeschoß im gemeinschaftlichen Eigentum verbleibt und Sondereigentum nur an den anderen Räumen des Dachgeschosses mit Ausnahme des Flures begründet werden soll. Da allerdings die dann in das Sondereigentum zu überführenden Räume keinerlei Verbindung untereinander aufweisen, ist zwingend die Benutzung des Flurs im Gemeinschaftseigentum erforderlich, um von einem Raum des Sondereigentums in einen anderen Raum des Sondereigentums zu gelangen. Allerdings sind sämtliche Räume mit verschließbaren Türen zum gemeinschaftlichen Flur hin ausgestaltet. Die zuständige Behörde hat die Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt; das Grundbuchamt hält gleichwohl das Tatbestandserfordernis der in sich abgeschlossenen Wohnung deswegen nicht für gegeben, weil Toilette etc. nicht innerhalb der abgeschlossenen Räumlichkeiten liegen würden. Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung: 1. Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts a) Soll die Begründung von Wohnungseigentum im Grundbuch eingetragen werden, so sind nach 7 Abs. 4 WEG der Eintragungsbewilligung entsprechende Aufteilungspläne sowie eine Bescheinigung der Baubehörde über die Abgeschlossenheit der einzelnen Sondereigentumseinheiten als Anlage beizufügen. Anerkannt ist insoweit, daß das Grundbuchamt im Rahmen der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen deshalb auch das Vorliegen eines entsprechenden Aufteilungsplans sowie einer Abgeschlossenheitsbescheinigung im Sinne der vorgenannten Vorschrift zu prüfen hat. b) Umstritten ist dagegen, ob das Grundbuchamt bzgl. der inhaltlichen Richtigkeit der Abgeschlossenheitsbescheinigung ein Prüfungsrecht und eine Prüfungspflicht hat. Nach ganz überwiegender Meinung ist das Grundbuchamt an die Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde nicht gebunden, sondern es hat vielmehr ein eigenes Prüfungsrecht (BGH NJW 1991, 1611; BayObLG NJW-RR 1991, 721; BayObLGZ 1990, 168; BayObLG MittBayNot 1984, 184, 185; KG DNotZ 1985, 437; OLG Celle NJW-RR 1991, 1489; OLG Frankfurt DNotZ 1977, 635; Staudinger/Rapp, BGB, 12. Aufl. 1997, 7 WEG Rn. 29; MünchKomm-Röll, BGB, 3. Aufl. 1997, 7 WEG Rn. 11; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl. 2000, 7 Rn. 75; Weitnauer, WEG, 8. Aufl. 1995, 7 Rn. 21; Palandt/Bassenge, BGB, 59. Aufl. 2000, 3 Rn. 7; OLG Düsseldorf FGPrax 1998, 12, jeweils m. w. N.). Begründet wird diese Auffassung im wesentlichen damit, Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon / Telefax / dnoti@dnoti.de internet: ma guta0900 r1/11185.doc
2 Seite 2 daß die Abgeschlossenheitsbescheinigung eine Eintragungsvoraussetzung wie jede andere sei und deshalb auch der Prüfung des Grundbuchamts unterliege. Nach a. A. ist dagegen das Grundbuchamt weder berechtigt noch verpflichtet, die Abgeschlossenheitsbescheinigung nachzuprüfen (LG Frankfurt NJW 1971, 759, 760; Becker, NJW 1991, 2742, 2746). Begründet wird diese Ansicht hauptsächlich damit, daß durch 59 WEG i. V. m. der hierzu erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift die Feststellung der Abgeschlossenheit in rechtlicher und tatsächlicher Beziehung auf die Baubehörde übertragen worden sei. Nach unserer Auffassung ist der h. M. zuzustimmen. Entscheidend hierfür ist zunächst, daß die Abgeschlossenheitsbescheinigung eine normale Eintragungsvoraussetzung im Sinn des 29 Abs. 1 GBO darstellt, die vom Grundbuchamt wie die anderen Eintragungsvoraus setzungen auch zu prüfen ist. Weiter streitet für die Richtigkeit dieser Ansicht, daß die nach 59 WEG erlassene allgemeine Verwaltungsvorschrift keine allgemein bindende Rechtsnorm darstellt, so daß diese auch keine Bindungswirkung für die Auslegung gesetzlicher Bestimmungen hervorrufen kann (MünchKomm-Röll, 3 Rn. 52). Letztlich kann für die Richtigkeit dieser Ansicht nach unserer Auffassung aber auch angeführt werden, daß das Grund buchamt trotz der Voraussetzung der Abgeschlossenheit nach 3 Abs. 2 WEG als Sollvorschrift nicht sehenden Auges dabei mitwirken darf, daß Wohnungseigentum entsteht, obwohl die Abgeschlossenheit nicht gegeben ist (Bärmann/Pick/Merle, 7 Rn. 75; Weitnauer, 7 Rn. 21 ff.; BayObLG MittBayNot 1984, 184, 185). 2. Beschluß des Gemeinsamen Senats vom Sie weisen in Ihrer Anfrage auf den Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom (BGHZ 119, 42 = DNotZ 1993, 48) hin. In diesem Beschluß hat der GemS-OGB die Frage entschieden, ob bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals Abgeschlossenheit auch Umstände des jeweiligen Bauordnungsrechts des Landes zu berücksichtigen sind. Sie hat der GemS-OGB mit der Begründung abgelehnt, es könne nicht hingenommen werden, daß der Begriff der Abgeschlossenheit i. S. d. 3 WEG von Land zu Land einen unterschiedlichen Rechtsinhalt habe. Der von Ihnen vorgetragene Sachverhalt betrifft jedoch ausschließlich die Auslegung des Tatbestandsmerkmals Abgeschlossenheit der Wohnung aus dem WEG heraus. Auch das Grundbuchamt, so wie Sie seine Bedenken schildern, zieht ja für seine Begründung einen Verstoß gegen das Bauordnungsrecht nicht heran. Zu einer Auslegung des Abgeschlossenheitsbegriff oder des Wohnungsbegriffs aus dem Blickwinkel des WEG heraus hat der GemS-OGB in dem seinerzeitigen Beschluß jedoch nicht Stellung genommen. Daher halten wir die Argumentation des Beschlusses auch hier für wenig ergiebig. 3. Abgeschlossenheit der Wohnung a) Nach 3 Abs. 2 S. 1 WEG ist die Abgeschlossenheit der Räume Voraussetzung für die Begründung von Sondereigentum an diesen.
3 Seite 3 Für Wohnungseigentum hat die allgemeine Verwaltungsanweisung zu den Bescheinigungen nach 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG (abgedr. bei Bärmann/Pick/Merle, aao, Anh. II 2) die Abgeschlossenheit wie folgt konkretisiert: Abgeschlossene Wohnungen sind solche Wohnungen, die baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgeschlossen sind, z. B. durch Wände und Decken [... ] und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben. [... ] Zusätzliche Räume, die außerhalb des Wohnungsabschlusses liegen, müssen verschließbar sein. Diese Norm ist zwar als Verwaltungsvorschrift für die Gerichte nicht bindend, sie enthält aber eine anerkannte Präzisierung des Begriffes der abgeschlossenen Wohnung und wird daher im Wege der Auslegung faktisch von den Gerichten angewandt (etwa von BayObLG MittBayNot 1984, 184, 185; s. auch Weitnauer, aao, Rn. 52 zu 3 WEG; Bärmann/Pick/Merle, a. a. O., Rn. 38 zu 3 WEG). Diese Definition wird sinngemäß auf das Teileigentum übertragen. b) Fraglich und in dem von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt entscheidungserheblich ist aber, welchen örtlichen Zusammenhang die einzelnen zu einem Sondereigentum aufweisenden Räume aufweisen müssen. Dabei ist zunächst einhellig anerkannt, daß zumindest einzelne Nebenräume außerhalb der Wohnung liegen können, insoweit also keine vollständige Insichgeschlossenheit der zu einem Sondereigentum zugehörigen Räume verlangt werden kann. Dies geht zurück bis zur Gesetzesbegründung (abgedr. in Bärmann/Pick/Merle, a. a. O., Anh. I), wo u. a. ausgeführt ist: Bezüglich der Nebengelasse (Keller, Speicher) wird zu verlangen sein, daß diese Räume, die nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Wohnung stehen können, wenigstens jeweils für sich abgeteilt und verschließbar sind. Dies setzt sich fort in der bereits erwähnten Verwaltungsanweisung, wo ausgeführt ist: Zu abgeschlossenen Wohnungen können zusätzliche Räume außerhalb des Wohnungsabschlusses gehören. Wasserversorgung, Ausguß und WC müssen innerhalb der Wohnung liegen. Zusätzliche Räume, die außerhalb des Wohnungsabschlusses liegen, müssen verschließbar sein. Voraussetzung für derartige Nebenräume ist also, daß sie gegenüber dem Gemeinschaftseigentum oder anderem Sondereigentum selbständig verschließbar sind. Voraussetzung ist weiter, daß sie lediglich einem Sondereigentum zugeordnet sind und nicht etwa zur gemeinsamen Nutzung durch mehrere Sondereigentumseinheiten. Diese beiden Kriterien sind für sich gesehen aber in dem von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt erfüllt.
4 Seite 4 Schulbeispiel für derartige Nebenräume sind etwa Kellerräume, soweit sie nicht durch Sondernutzungsrecht oder selbständiges Teileigentum ausgewiesen sind, weiter Garagen oder Tiefgaragenstellplätze. Ausgehend von diesem allg. anerkannten Grundsatz ist dann aber fraglich, ob dieses Nebenraumprivileg so weit ausgedehnt werden kann, daß eine Wohnung gewissermaßen vollständig in Einzelräume zerlegt wird und ein Wohnungsabschluß i. S. d. zitierten Verwaltungsvorschrift nicht mehr vorhanden ist. Eine derartige Aufteilung scheint uns nach Durchsicht der einschlägigen Kommentarliteratur nicht sehr praxisrelevant zu sein. Uns ist insoweit lediglich eine Entscheidung aufgefallen (OVG Lüneburg ZfBR 1984, 99 - Kopie anbei), die zu einem solchen Sachverhalt Stellung nimmt. Das OVG Lüneburg hat im Ergebnis die Abgeschlossenheit bei einer solchen Aufteilung abgelehnt. Konkret ging es um ein Hotel, bei welchen Sondereigentum an einzelnen Zimmergruppen begründet werden sollte. Die Teilungspläne sahen dabei vor, daß die Verbindung zu den jeweiligen Zimmern einer Zimmergruppe im Gemeinschaftseigentum stehen sollte. Eine solche Aufteilung hat das OVG, wie gesagt, abgelehnt mit der Begründung, daß die jeweilige Zimmergruppe, die ja ein einheitliches Sondereigentum bilden sollte, nicht hinreichend abgeschlossen sei. Diese Überlegung, daß zumindest die Haupträume einer Wohnung in sich geschlossen zusammenliegen müßten, liegt auch der Kommentierung von Pick (a. a. O., 3 WEG Rn. 42) zugrunde. Er schreibt nämlich, daß zwar bei Wohnungseigentum nicht unbedingt ein Etagenabschluß erforderlich sei, sehr wohl aber ein geschlossenes Beisammenliegen der Hauptlage, ohne Gemengelage mit anderen (fremden) Räumen und ohne Durchgang durch Räume, die im Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer stehen (anders, wenn sie gemeinschaftliches Eigentum sind). Immerhin schränkt er für den Durchgang über gemeinschaftliches Eigentum das Erfordernis des geschlossenen Beisammenliegens gleich wieder ein. Wie das OVG Lüneburg äußert sich jedoch auch die Verwaltungsvorschrift, indem dort verlangt wird, daß Wasserversorgung, Ausguß und WC innerhalb der Wohnung liegen müßten. Gerade aus dem Zusammenhang der entsprechenden Passage heraus ist hier das Erfordernis von Wasserversorgung innerhalb der Wohnung als Gegensatz zu den Nebenräumen außerhalb des Wohnungsabschlusses zu sehen. Während nämlich Regelungen zu den Nebenräumen, die außerhalb des Wohnungsabschlusses liegen dürften, sowohl im vorangehenden wie im nachfolgenden Satz getroffen werden, muß eben Wasserversorgung etc. innerhalb des Wohnungsabschlusses liegen. Auch wenn weitere Rechtsprechung zu einer solchen Konstellation nicht ersichtlich ist, muß man wohl davon ausgehen, daß die Rechtsauffassung des OVG Lüneburg insoweit die herrschende Meinung bildet. Für diese Auffassung kann im übrigen angeführt werden, daß durch das Abgeschlossenheitserfordernis gerade Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern vermieden werden sollen, die dann entstehen können, wenn Räume von den Bewohnern mehrerer Wohnungen benutzt werden müssen. Diese Streitigkeiten werden aber nicht verhindert, wenn Räume, die zum ständigen Gebrauch bestimmt sind, nicht innerhalb der zu ihr gehörenden Wohnung (also: des Wohnungsabschlusses) liegen, sondern nur
5 Seite 5 vom Gemeinschaftseigentum aus erreicht werden können. Aufgrund des häufigen Verkehrs zwischen der Wohnung und diesen erforderlichen Nebenräumen ist die Gefahr von Streitigkeiten relativ groß, weil der Wohnungseigentümer den anderen Eigentümern in der täglichen Nutzung seines Sondereigentums schlichtweg nicht aus dem Weg gehen kann. Diese Gefahr ist bei Nebenräumen, die eben nicht ständig benutzt werden müssen, in deutlich geringerem Umfang gegeben; insbesondere kann der betreffende Wohnungseigentümer den anderen Eigentümern in weit größerem Umfang bewußt aus dem Weg gehen und schon auf diese Weise Berührungspunkte und damit Streitpunkte reduzieren.
WEG 8, 25 Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit - Zustimmungserfordernis - Stimmrecht
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1126# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 WEG 8, 25 Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit - Zustimmungserfordernis
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2w108_06 letzte Aktualisierung: OLG Schleswig, W 108/06. WEG 5 Abs. 1
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w108_06 letzte Aktualisierung: 24.05.2007 OLG Schleswig, 29.09.2006-2 W 108/06 WEG 5 Abs. 1 Abwasserhebeanlage, die nur 2 von mehreren Wohnungseigentümern
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 279/11 BESCHLUSS vom 10. Mai 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja WEG 10 Abs. 3 Ein Sondernutzungsrecht kann auch einem Miteigentumsanteil an einer
Mehr1. Sondereigentum kann nicht derart aufgehoben und in Gemeinschaftseigentum überführt werden, dass ein isolierter Miteigentumsanteil entsteht.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx043_10 letzte Aktualisierung: 26.8.2010 OLG München, 6.7.2010-34 Wx 043/10 WEG 3 Abs. 1, 4, 6, 7 Abs. 4 Unzulässigkeit isolierter Miteigentumsanteile;
MehrHinweisblatt über die Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung in Berlin-Reinickendorf nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Hinweisblatt über die Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung in Berlin-Reinickendorf nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 1. Allgemeines 2. Antragsunterlagen 3. Beschaffenheit der Bauzeichnungen
MehrWohnungseigentümer möchten ihnen gehörendes Wohnungs- und Teileigentum, das übereinander bzw. im Höhenversatz nebeneinander liegt, vereinigen.
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 120529 letzte Aktualisierung: 28. September 2012 BGB 890; GBO 5, 6; WEG, 3, 8 Vereinigung von Wohnungs-
MehrUmwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)?
Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? von Richter Dr. Oliver Elzer Stand: 20. 1. 2007 20.1. 2007 Dr. Oliver Elzer Münsteraner
MehrDas BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen
Beispielbild Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen am 26. Oktober 2012 Thema und Ausgangsfragen Untersuchungsgegenstand:
MehrBGB 26, 28, 32, 48 Liquidation eines Vereins durch den Vorstand; Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13168 letzte Aktualisierung: 12.09.2005 BGB 26, 28, 32, 48 Liquidation eines Vereins durch den Vorstand; Vertretungsbefugnis der Liquidatoren I.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache
MehrWEG 1 Abs. 4, 4; BGB 877, 873, 925 Realteilung eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks. I. Sachverhalt
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 90118# letzte Aktualisierung: 5. Dezember 2008 WEG 1 Abs. 4, 4; BGB 877, 873, 925 Realteilung eines
MehrKeine Begründung von Sondernutzungsrechten durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung
- ZAP Fach 7, 185 (2001) - Keine Begründung von Sondernutzungsrechten durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung Leitsätze: 1. Ein Sondernutzungsrecht kann nur durch Vereinbarung, nicht
MehrUnklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen?
Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen? RAin Cathrin Fuhrländer, Köln Trugenberger Hausverwaltung, 07.11.2015 09.11.2015 Rechtsanwältin Cathrin Fuhrländer, Köln
MehrDNotI. Dokumentnummer: 5zr212_12 letzte Aktualisierung: BGH, V ZR 212/12. WEG 5 Abs. 1 u. 2
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zr212_12 letzte Aktualisierung: 14.1.2014 BGH, 25.10.2013 - V ZR 212/12 WEG 5 Abs. 1 u. 2 Wohnungseingangstüren als notwendiges Gemeinschaftseigentum Wohnungseingangstüren
MehrWEG 7, 8 Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan - Umfang des Aufteilungsplanes
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1156# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 WEG 7, 8 Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan
MehrDNotI. BGB 1113, 139 Teilbarkeit einer Grundschuldbestellung. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11129 letzte Aktualisierung: 24.Juni 2000 BGB 1113, 139 Teilbarkeit einer Grundschuldbestellung Sachverhalt: Sie haben einen Grundstückskaufvertrag beurkundet,
MehrDNotI. Dokumentnummer: 11wx115_08 letzte Aktualisierung: OLG Karlsruhe, Wx 115/08 WEG 5, 45, 47, 62; FGG 27, 29
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11wx115_08 letzte Aktualisierung: 16.02.2011 OLG Karlsruhe, 07.07.2010-11 Wx 115/08 WEG 5, 45, 47, 62; FGG 27, 29 Nichtigkeit der Zuweisung von Außentüren
MehrDNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11375 letzte Aktualisierung: 29.10.2004 BGB 1018, 1020, 1021 Unterhaltspflicht für ein Geh- und Fahrtrecht (Grunddienstbarkeit) bei Mitbenutzungsrecht
MehrWohnungswesen. Informationen zum Antrag auf eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Wohnungswesen Informationen zum Antrag auf eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Inhalt: 1. Allgemeines 2. Antragsunterlagen 3. Beschaffenheit der Aufteilungspläne
MehrDNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 8. September 2015
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 140152 letzte Aktualisierung: 8. September 2015 WEG 10, 14, 15, 22 Sondernutzungsrecht an einer Terrassenfläche;
Mehr2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.
Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch
MehrBGB 1193 Abs. 2, 1132, 877; EGBGB Art Abs. 3 Risikobegrenzungsgesetz: Nachverpfändung/Pfandunterstellung eines weiteren Grundstücks
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 11538# letzte Aktualisierung: 24. September 2008 BGB 1193 Abs. 2, 1132, 877; EGBGB Art. 229 18 Abs.
MehrWirksamkeit der Verwalterzustimmung auch bei Ende des Verwalteramts vor dem in 878 BGB genannten Zeitpunkt
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zb2_12 letzte Aktualisierung: 30.11.2012 BGH, 11.10.2012 - V ZB 2/12 WEG 12 Abs. 1, 3; BGB 878; GBO 29 Wirksamkeit der Verwalterzustimmung auch bei Ende des
MehrDNotI. Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 063/08
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: 21.10.2009 OLG München, 7.10.2008-34 Wx 063/08 GBO 71; GBV 15 Abs. 1 Buchst. b; ZPO 319 Abs. 1 Kein Beschwerderecht des Grundstückseigentümers
MehrInformationsanspruch hinsichtlich Namen und Anschrift der Mitgesellschafter
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr264_08 letzte Aktualisierung: 22.12.2009 BGH, 21.9.2009 - II ZR 264/08 ZPO 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; BGB 242, 716 Abs. 1 Informationsanspruch hinsichtlich
MehrDNotI. Dokumentnummer: 10795 letzte Aktualisierung: 26.2.2008. OLG Celle, 26.2.2008-4 W 213/07 GBO 47, 80; WEG 10, 21, 46
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10795 letzte Aktualisierung: 26.2.2008 OLG Celle, 26.2.2008-4 W 213/07 GBO 47, 80; WEG 10, 21, 46 Wohnungseigentümergemeinschaft ist grundbuchfähig 1. Der
MehrLöwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte
1 Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com Wohnungseigentumsrecht. Anbringung einer Parabolantenne durch einen
MehrSatzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot
Gericht OLG Zweibrücken Aktenzeichen 3 W 62/11 Datum Beschluss vom 06.07.2011 Vorinstanzen AG Montabaur, 14.04.2011, Az. 6 HRB 5357 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Satzung, Ermächtigung,
MehrAO 265, 322 Abs. 3; ErbStG 20 Abs. 3; GBO 38, 81 Abs. 1; GVG 75. Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Behördenersuchen
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx52_09 letzte Aktualisierung: 21.8.2009 OLG München, 9.7.2009-34 Wx 52/09 AO 265, 322 Abs. 3; ErbStG 20 Abs. 3; GBO 38, 81 Abs. 1; GVG 75 Prüfungsumfang
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 Wx 17/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 216/05 Landgericht Potsdam 31 II 7/05 WEG Amtsgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Wohnungseigentumssache betreffend
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Juli in der Grundbuchsache. betreffend das Grundbuch von Wangen Nr. 6063
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 271/10 BESCHLUSS vom 14. Juli 2011 in der Grundbuchsache betreffend das Grundbuch von Wangen Nr. 6063 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja ja BGB 1030 Ein Nießbrauch kann an dem eigenen
MehrGrundbuchrechtlicher Existenznachweis: Ausreichend ist notariell beurkundeter Kaufvertrag mit Bezeichnung der Käufer als GbR- Gesellschafter
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w442_10 letzte Aktualisierung: OLG Hamm, 14.10.2010 - I-15 W 442/10 GBO 29; BGB 705 Grundbuchrechtlicher Existenznachweis: Ausreichend ist notariell beurkundeter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2003. in der Wohnungseigentumssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 40/03 BESCHLUSS vom 25. September 2003 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja WEG 43 Abs. 1, 45 Abs. 1; FGG 28 Abs. 2 a) Für die Prüfung der Vorlagevoraussetzungen
MehrImmobiliarsachenrecht. Immobiliarsachenrecht
Vorlesung 3 16. Mai 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Was ist Wohnungs- und Teileigentum? Fall: E ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses. Er möchte gerne die Wohnungen im dritten und vierten Obergeschoss
MehrGemeinschaftseigentum an durch Aufstockung entstandenen Räumen. 1. Zur Auslegung eines Beschlusses über die Genehmigung baulicher Veränderungen.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 32wx121_06 letzte Aktualisierung: 12.03.2006 OLG München, 05.10.2006-32 Wx 121/06 BGB 133; WEG 5, 14, 22 Gemeinschaftseigentum an durch Aufstockung entstandenen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 323/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrAusnahmsweiser Verzicht auf Vorlage des Gesellschaftsvertrags bei Grundbuchunrichtigkeit, falls Unrichtigkeitsnachweis in anderer Form erbracht wird
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8t147_07 letzte Aktualisierung: 23.8.2007 LG Mainz, 23.8.2007-8 T 147/07 GBO 29, 35; BGB 705 Ausnahmsweiser Verzicht auf Vorlage des Gesellschaftsvertrags
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das
MehrBGB 1018, 874 Erschließungsdienstbarkeit: Schlagwortartige Bezeichnung im Grundbuch; ausreichende Bestimmtheit
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 107461# letzte Aktualisierung: 2. Dezember 2010 BGB 1018, 874 Erschließungsdienstbarkeit: Schlagwortartige
MehrGmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 119742 letzte Aktualisierung: 2. Juli 2012 GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche
MehrReichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx133_10 letzte Aktualisierung: 13.12.2010 OLG München, 21.10.2010-34 Wx 133/10 BGB 133, 167; GBO 29 Abs. 1 Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 9/16 = HRB 4444 HB Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Handelsregistersache X-GmbH Beschwerdeführerinnen: 1. [ ], 2. [ ], beide vertr.
MehrInformation zur Ausstellung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Stadt Rothenburg ob der Tauber Stadtbauamt Information zur Ausstellung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 1 Allgemeines Seite 2 2 Antragsunterlagen Seite 2 3 Beschaffenheit
MehrÜbertragung eines Erbteils ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 15w1799_13 letzte Aktualisierung: 9.12.2013 OLG Nürnberg, 25.9.2013-15 W 1799/13 GBO 40 Übertragung eines Erbteils ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft
MehrMindestbesetzung des Gläubigerausschusses in der Insolvenz mit zwei Mitgliedern
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb148_08 letzte Aktualisierung: 20.5.2009 BGH, 5.3.2009 - IX ZB 148/08 InsO 67, 68 Mindestbesetzung des Gläubigerausschusses in der Insolvenz mit zwei Mitgliedern
MehrGrundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung
Grundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung 68. Agrarrechtsseminar der DGAR in Goslar am 30.09.2013 I n g o G l a s Rechtsanwalt Fachanwalt für Agrarrecht Fachanwalt für Steuerrecht Glas Rechtsanwälte
MehrHerzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung
Herzlich Willkommen Neues aus der WEG- Rechtsprechung Rechtsanwalt und Notar Jörg Baehrens Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwälte Betten, Baehrens & Petereit Änderung des Umlageschlüssels
MehrEGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb
MehrWohnungseigentumsrecht
gesetzliche Grundlage Wohnungseigentumsrecht Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) vom 15.03.1951 in der Fassung vom Juli 2009 1/22 Begriffsbestimmungen Wohnungseigentum: Sondereigentum
MehrDas Gericht. PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009
Das Gericht PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Überblick Art 92 GG: Ausübung der rechtsprechenden Gewalt durch von der Exekutive getrennte Gerichte; Art 97 GG: richterl. Unabhängigkeit: a)
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. November in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 189/02 BESCHLUSS vom 10. November 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein SGB X 64 Abs. 3 Satz 2 Die Träger der Sozialhilfe sind in streitigen Verfahren vor den
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. November 2010 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 90/10 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. November 2010 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrVoraussetzungen einer Grundbuchberichtigung beim Erlöschen von Dienstbarkeiten
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx42_12 letzte Aktualisierung: 30.05.2012 OLG München, 16.4.2012-34 Wx 42/12 BGB 1026; GBO 22 Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung beim Erlöschen
MehrDNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: # letzte Aktualisierung: 31. August 2010
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 105290# letzte Aktualisierung: 31. August 2010 WEG 10, 22 Vereinbarung über künftigen Dachgeschossausbau
MehrAktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx360_11 letzte Aktualisierung: 31.10.2011 OLG München, 14.9.2011-31 Wx 360/11 AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 Gesamtnichtigkeit
MehrB8 ABGESCHLOSSENHEITSBESCHEINIGUNG
Vorwort Zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum (z. B. bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen oder Abteilung von Gewerbeeinheiten) benötigen Sie nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum
MehrEuR Fall Semestergebühren
EuR Fall Semestergebühren nach EuGH 1985, 593, (293/83) A Sachverhalt Siehe Kopie. Es ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung noch kein spezielles, die Freizügigkeit der Studenten betreffendes
MehrDIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007
DIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007 -ÜBERSICHT- 1 Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft 2 Erweiterte Beschlusskompetenzen zur Änderung von Vereinbarungen bzw. gesetzlichen Regelungen
MehrDNotI. BGB 883 Vormerkung für bedingte und künftige Ansprüche
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11161 letzte Aktualisierung: 24. Oktober 2000 BGB 883 Vormerkung für bedingte und künftige Ansprüche Ehegatten errichteten einen Erbvertrag, in dem sie sich
MehrGBO 22, 29, 13, 14; WEG 27 Berichtigung des Grundbuchs aufgrund eines Urteils; Antragsberechtigung des Wohnungseigentumsverwalters
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 107180# letzte Aktualisierung: 18. November 2010 GBO 22, 29, 13, 14; WEG 27 Berichtigung des Grundbuchs
MehrAntrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung
Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragssteller, eine Abgeschlossenheitsbescheinigung wird bei der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum
MehrBelastung einer Wohnungseigentumseinheit mit einer Grunddienstbarkeit (Ausübungsbereich eines Sondernutzungsrechts)
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w2_11 letzte Aktualisierung: 19.1.2012 OLG Schleswig, 3.8.2011-2 W 2/11 BGB 1018; WEG 10, 13, 15 Belastung einer Wohnungseigentumseinheit mit einer Grunddienstbarkeit
MehrDNotI. Dokumentnummer: 31wx92_06 letzte Aktualisierung: 17.08.2007. OLG München, 07.03.2007-31 Wx 92/06. HGB 18 Abs. 1, 13d, 13e, 13g; EGV Art.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx92_06 letzte Aktualisierung: 17.08.2007 OLG München, 07.03.2007-31 Wx 92/06 HGB 18 Abs. 1, 13d, 13e, 13g; EGV Art. 43, 48 Firma der deutschen Zweigniederlassung
MehrVerhandelt. Ulrich Wilde
1 Urkundenrolle-Nr. /2013 Verhandelt zu Haren am Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Ulrich Wilde mit dem Amtssitz in Haren (Ems) erschien: Der Erschienene ist dem Notar persönlich bekannt. Der Notar hat
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF V ZA 35/15 BESCHLUSS vom 25. Februar 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:250216BVZA35.15.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016
MehrDNotI. Dokumentnummer: 13w5_11 letzte Aktualisierung: OLG Hamburg, W 5/11. BGB 899a; GBO 29, 47; ZPO 736, 867
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 13w5_11 letzte Aktualisierung: 11.11.2011 OLG Hamburg, 10.2.2011-13 W 5/11 BGB 899a; GBO 29, 47; ZPO 736, 867 Zwangsvollstreckung am Grundbesitz einer GbR
Mehr19. Pantaenius-Immobilientagung Die Instandsetzung von Fenstern: Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt?
19. Pantaenius-Immobilientagung Die : Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Grundlagen II. III. IV. Was gehört wem? Wer setzt instand? Wer zahlt? Folie 2 1.
MehrWohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1 I S. 175, ber. S. 209) Zuletzt geändert durch das Gesetz
MehrRechtsprechungsübersicht / Checkliste Abgrenzung Sondereigentum - Gemeinschaftseige. tum. Gemeinschaftseigentum. Sondereigentum
Abgrenzung Sondereigen - Gemeinschaftseige einschaftseigen Gemeinschaftseigen Sondereigen Abdichtungsanschlüsse zum Gebäude BayObLG, Beschl. v. 27.04.2000-2Z BR 7/00, NZM 2000, 867 Abwasserhebeanlage OLG
MehrDNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 8. Juli 2014
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 135313 letzte Aktualisierung: 8. Juli 2014 BGB 2208, 2205; GBO 52 Surrogationserwerb des Testamentsvollstreckers
MehrDNotI. I. Einbau zusätzlicher Fenster
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11090 letzte Aktualisierung: 13. Janaur 2000 WEG 7, 22 Einbau zusätzlicher Fenster, Dachgeschoßausbau, Änderung der Teilungserklärung mit Aufteilungsplan;
MehrFREIE UND HANSESTADT HAMBURG Behörde für Bau und Verkehr - Amt für Bauordnung und Hochbau
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG Behörde für Bau und Verkehr - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 2/2003 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (BPD Abgeschlossenheitsbescheinigung)
MehrNur ausnahmsweise Erfordernis für Bestellung eines Ergänzungspflegers im Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung für minderjähriges Kind
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb592_12 letzte Aktualisierung: 17.3.2014 BGH., 12.2.2014 - XII ZB 592/12 FamFG 9 Abs. 2, 41 Abs. 3; BGB 1796, 1822 Nr. 2 Nur ausnahmsweise Erfordernis für
MehrDNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrA könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.
Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig
MehrBGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx053_10 letzte Aktualisierung: 3.12.2010 OLG München, 10.11.2010-31 Wx 053/10 BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Korea: Ehegattenerbrecht
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter
MehrDNotI. Dokumentnummer: 19t40_10 letzte Aktualisierung: LG Frankfurt/Oder, T 40/10
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 19t40_10 letzte Aktualisierung: 6.7.2010 LG Frankfurt/Oder, 4.2.2010-19 T 40/10 BGB 1030, 1059, 1092, 1093; ZPO 857; GBO 16, 44, 71 Gleichzeitige Bestellung
MehrBGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx179_11 letzte Aktualisierung: 27.10.2011 OLG München, 17.06.2011-34 Wx 179/11 BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27 Bei betreuungsrechtlicher
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 79.15 OVG 2 A 11033/14.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter
MehrDNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 133394 letzte Aktualisierung: 13. Mai 2015
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 133394 letzte Aktualisierung: 13. Mai 2015 FamFG 394; GmbHG 60 Abs. 1 Nr. 7, 66 Abs. 5, 74 Abs. 2
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann
MehrBGH, Beschluß vom 21. Dezember V ZB 45/00, BGH NJW 2001, 1212
BGH, Beschluß vom 21. Dezember 2000 - V ZB 45/00, BGH NJW 2001, 1212 Leitsätze: 1. Wanddurchbrüche zwischen zwei Wohnungen, die zum Verlust der Abgeschlossenheit ( 3 II WEG) oder einem der Teilungserklärung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit
MehrVorzüge und Durchführung der Aufteilung eines Mehrfamilienwohnhauses in Eigentumswohnungen
Vorzüge und Durchführung der Aufteilung eines Mehrfamilienwohnhauses in Eigentumswohnungen Angelika Ehrler & Petra Kohl Gluckstr. 40 60318 Frankfurt Tel: 069-59 67 56 57 info@ek-architekten.com 01.04.2014
MehrKein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w261_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG Hamm, 15.11.2012 - I-15 W 261/12 GBO 12; FamFG 13 Kein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten
MehrLöschung einer Gesamtgrundschuld; kostenrechtliche Gleichbehandlung des letzten Belastungsgegenstandes
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11wx35_11 letzte Aktualisierung: 26.4.2012 OLG Karlsruhe, 1.3.2012 11 Wx 35/11 KostO 23; BGB 1192, 1132 Löschung einer Gesamtgrundschuld; kostenrechtliche
MehrO V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K
O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K Gericht: Ent.-Art: OVG Rheinland-Pfalz Beschluss Datum: 21.03.2016 AZ: Rechtsgebiet: Az.VG: 10 B 10215/16.OVG Beamtenrecht 2 L 19/16.KO
MehrABC Sonder-/Gemeinschaftseigentum
ABC Sonder-/Gemeinschaftseigentum Kauf einer Eigentumswohnung Garage Garagen bleiben immer Gemeinschaftseigentum (Außenmauern, Dach, Boden, Garagentor). Das gilt auch für Zufahrten, Treppenzugänge und
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. August in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 135/05 BESCHLUSS vom 10. August 2006 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 855 Zur Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der
MehrVoraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts und Anfechtung des Kausalgeschäfts
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx085_10 letzte Aktualisierung: 1.10.2010 OLG München, 20.9.2010-34 Wx 085/10 GBO 19, 20, 53 Abs. 1 Voraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2t32_04 letzte Aktualisierung: LG Arnsberg, T 32/04. KostO 30 Abs. 2
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2t32_04 letzte Aktualisierung: 01.04.2005 LG Arnsberg, 23.03.2005-2 T 32/04 KostO 30 Abs. 2 Regelwert von 3.000,- Euro für Bewertung einer Patientenverfügung
MehrDNotI. GBO 29; GmbHG 11 Löschungsbewilligung durch Vor-GmbH. I. Sachverhalt
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11236 letzte Aktualisierung: 08.01.2002 GBO 29; GmbHG 11 Löschungsbewilligung durch Vor-GmbH I. Sachverhalt Unter dem 13.3.2000 hat eine Objektgesellschaft
MehrAufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 27 WEG: Aufgaben
MehrI N F O R M A T I O N S B R I E F
SCHWARZ THÖNEBE & KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE Elisenstr. 3 Telefon: 089/ 91 04 91 05 80335 München Telefax: 089/ 91 04 91 06 E-MAIL: info@ra-schwarz-thoenebe.de www.ra-schwarz-thoenebe.de I N F O R M A T I
MehrBGB 873, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1; GBO 19; GBV 15 Abs. 1
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx153_10 letzte Aktualisierung: 14.2.2011 OLG München, 13.12.2010-34 Wx 153/10 BGB 873, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1; GBO 19; GBV 15 Abs. 1 Voraussetzungen einer
MehrI. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Ist eine Teilung der unter einer einheitlichen Nummer im Grundbuch eingetragenen Fischereirechte zulässig?
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 91879# letzte Aktualisierung: 27. Februar 2009 BayFiG Art. 8 Abs. 1, 19, 20 Abs. 1, 21; BGB 890, 903,
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte
MehrBeschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04)
Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04) 281 ZPO, 43, 46 FGG Leitsätze 1. Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Mehr