Richtlinien betreffend die Anwendung der im Rahmen der Milchquotenregelung geltenden Bestimmungen bei Direktvermarktung

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1 Richtlinien betreffend die Anwendung der im Rahmen der Milchquotenregelung geltenden Bestimmungen bei Direktvermarktung In Anwendung - der Verordnung (EG) Nr 1788/03 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor, - der Verordnung (EG) Nr 595/04 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 1788/03 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor, - des Großherzoglichen Reglementes vom 11. März 2004, betreffend die Anwendung der Milchquotenregelung im Großherzogtum Luxemburg, gelten folgende Regeln für die Direktvermarktung von Milch und Milchprodukten: I. Direktvermarktung-Definition Als Direktvermarktung, auch Direktverkauf genannt, gilt die unentgeltliche Überlassung oder der Verkauf von Milch oder in Milchäquivalenz umgerechneten Milcherzeugnissen an den Verbraucher ohne Einschaltung eines behandelnden oder verarbeitenden Unternehmens. Vermarktete Milch- oder Milchäquivalenzmengen sind alle Milch- und Milchäquivalenzmengen, die den landwirtschaftlichen Betrieb verlassen. Mengen, die von einem Erzeuger zur Behandlung oder Verarbeitung im Rahmen eines Lohnvertrages abgegeben werden, gelten als Lieferung. Der Direktverkauf von Milch und Milchprodukten kann nur von einem Erzeuger durchgeführt werden, welcher im Besitz einer Direktvermarktungsreferenzmenge im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr 1788/03 ist. II. Bedingung für die Zuteilung einer Direktvermarktungsreferenzmenge Erzeuger, welche die Direktvermarktung von Milch und Milchprodukten ab ihrem Hof betreiben möchten, müssen einen entsprechenden Antrag auf einem hierfür vorgesehenen Formular beim Service d'economie Rurale, Abteilung Milch und Milchprodukte, 115, rue de Hollerich, L-1741 Luxemburg einreichen. Ein Muster des einzureichenden Antrags befindet sich im Anhang I zu den vorliegenden Richtlinien. Die Anträge sind jeweils vor dem 1. April (Anfang des jeweiligen Quotenjahres) bei der oben aufgeführten Dienststelle einzureichen. Anträge, welche nach dem 1. April eingereicht werden, können erst ab dem darauffolgenden Quotenjahr berücksichtigt werden. Die Zuteilung einer Direktvermarktungsreferenzmenge erfolgt lediglich an diejenigen Erzeuger, welche die gemäß Artikel 8 des großherzoglichen Reglementes vom 13. Januar 1994, betreffend Milch und Milchprodukte, vorgesehene Genehmigung des Gesundheitsministers vorlegen können.

2 III. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Direktvermarkters Der Direktvermarkter hat täglich Aufzeichnungen über - die im Rahmen der Direktvermarktung eingesetzten Milchmengen sowie die Herstellung der einzelnen Erzeugnisse (Produktionsregister) sowie - die direktverkauften Mengen an Milch und Milchprodukten (Verkaufsregister) vorzunehmen. Außerdem muss er am Ende eines jeden Monats eine Bestandsaufnahme der jeweiligen Milcherzeugnisse vornehmen. Die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich auf die Direktvermarktung beziehen, müssen bis zum Ende des zweiten auf die Entstehung der Aufzeichnungen folgenden Kalenderjahres aufbewahrt werden. IV. Vom Direktvermarkter einzureichende Erklärung Vor dem 15. Mai eines jeden Jahres richtet der Direktvermarkter eine Erklärung an den Service d'economie Rurale, welche Aufschluß über die Menge Milch und/oder Milcherzeugnisse (aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen) gibt, die er direkt zum menschlichen Verbrauch und/oder an Großhändler, Veredelungsbetriebe oder Einzelhändler verkauft hat. Ein Muster der einzureichenden Erklärung befindet sich im Anhang II zu den vorliegenden Richtlinien. Bei Nichteinhaltung der obenerwähnten Frist muss der Direktvermarkter einen Betrag in Höhe der Abgabe entrichten, die bei einer Überschreitung seiner Direktvermarktungs- Referenzmenge zu zahlen ist und sich auf 0,01 % je Kalendertag Fristüberschreitung beläuft. Dieser Strafbetrag beträgt mindestens 100 Euro und höchstens Euro. Hat der Erzeuger seine Direktvermarktungs-Referenzmenge überschritten und ist die nationale Referenzmenge für Direktverkäufe ebenfalls überschritten, so muss er außerdem die Abgabe für die gesamte Überschreitung zahlen, ohne in den Genuss der etwaigen Neuzuweisung der von anderen Erzeugern ungenutzten Direktvermarktungs- Referenzmengen zu kommen. Macht der Erzeuger eine unkorrekte Erklärung, so wird ihm die Zahlung einer Summe auferlegt, die der betreffenden Menge Milch und der Schwere des Verstoßes entspricht. Der Höchstbetrag ist gleich der Abgabe, die für die Menge Milch, wie sie sich aus der Berichtigung ergibt, entrichtet werden müsste, multipliziert mit 1,5. Wird die Erklärung nicht vor dem 1. Juli des jeweiligen Jahres übermittelt, so wird nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Aufforderung durch den Service d Economie Rurale die zugeteilte Direktvermarktungs-Referenzmenge der nationalen Reserve zugeführt. Die vorhin genannten Sanktionen werden nicht verhängt, wenn festgestellt wird, dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt oder dass der Verstoß weder absichtlich noch grob fahrlässig begangen wurde oder er für das Funktionieren der Quotenregelung oder die Wirksamkeit der Kontrolle nur von geringer Bedeutung ist.

3 V. Vom Direktvermarkter gegebenenfalls einzureichender Antrag Erzeugern, welche sowohl über eine Referenzmenge für die Lieferungen an die Molkerei/den Käufer als auch für die Direktvermarktung verfügen, wird zur Berücksichtigung der Änderung ihrer Vermarktungsbedürfnisse auf Antrag eine Erhöhung einer der beiden Referenzmengen innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums bewilligt. Voraussetzung für diese Erhöhung ist eine gleichzeitige Herabsetzung der anderen Referenzmenge um die gleiche Menge sowie eine entsprechende Nichtausnutzung dieser Referenzmenge innerhalb desselben Zwölfmonatszeitraums. Der vorerwähnte Antrag des Erzeugers muss, um berücksichtigt werden zu können, vor dem 15. Mai nach Ablauf des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums beim Service d'economie Rurale eingereicht werden und folgende Angaben enthalten: - Größe des milchwirtschaftlichen Betriebes des Antragstellers; - Gesamtmenge seiner Milcherzeugung, seiner Lieferungen an die Molkerei/den Käufer und seiner Direktvermarktung von Milch und/oder Milcherzeugnissen; - Art und Umfang der Änderung seiner Vermarktungsbedürfnisse. Ein Muster des vorerwähnten Antrags befindet sich im Anhang III zu den vorliegenden Richtlinien. VI. Äquivalenzen für Milcherzeugnisse Bei Käse und allen anderen Milcherzeugnissen werden für die Umrechnung in Milchäquivalenzmengen folgende Äquivalenzen angewandt: - 1 kg Rahm = 0,263 kg Milch x % Fettgehalt des Rahms, ausgedrückt als Masse. - 1 kg Butter = 22,5 kg Milch - 1 kg Käse vom Typ Gouda = 9 kg Milch - 1 kg Käse vom Typ Mozzarella = 9 kg Milch - 1 kg Käse vom Typ Scamorza = 9 kg Milch - 1 kg Käse vom Typ Ricotta = 3 kg Milch - 1 kg portugiesischer Frischkäse = 4 kg Milch - 1 kg Buttermilch = 1 kg Milch - 1 kg Natur-Yoghurt = 1 kg Milch - 1 kg Früchte-Yoghurt = 1 kg Milch abzüglich Früchtezusatz - 1 kg Speisequark = 4 kg Milch Kann der Erzeuger dem Service d'economie Rurale den Nachweis der für die Herstellung der betreffenden Erzeugnisse tatsächlich verwendeten Milchmengen erbringen, so wird dieser Nachweis statt der vorerwähnten Äquivalenzen verwendet. Bei der Vermarktung von vollständig oder teilweise entrahmter Milch muss der Erzeuger dem Service d'economie Rurale nachweisen, dass das Fett der Milch für die Berechnung der Abgabe verbucht wurde. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so werden die abgesetzten Mengen bei der Berechnung der Abgabe als Vollmilch verbucht. Falls die vom Direktvermarkter mitgeteilten Absatzmengen wesentlich von der Gesamtmilcherzeugung seines Betriebes, welche anläßlich der von den Beamten des Service d'economie Rurale durchgeführten Kontrolle ermittelt wird, abweichen, so wird die für die Berechnung der Abgabe zu berücksichtigende Milchmenge pauschal auf der Grundlage des Milchkuhbestandes des Erzeugers und einer für seinen Bestand repräsentativen durchschnittlichen Milchleistung je Kuh festgesetzt.

4 VII. Kontrolle Zur Überprüfung der gemäß Kapitel IV. eingereichten Erklärung sowie des gegebenenfalls gemäß Kapitel V. gestellten Antrags führen die zuständigen Dienststellen des Service d'economie Rurale eine Kontrolle beim Direktvermarkter durch; diese Kontrolle umfasst: - eine systematische Überprüfung der geführten Produktions- und Verkaufsregister sowie der ausgestellten Rechnungen; - eine stichprobenartige Untersuchung der im Zusammenhang mit der Direktvermarktung angelegten Buchführung; - eine Überprüfung des Stallbuches beziehungsweise des SANITEL Herdeninventares sowie der im Rahmen der offiziell durchgeführten Milchkontrolle erzielten Resultate; - eine Inspektion des Milchviehbestandes. Außerdem behalten sich die Dienststellen des Service d'economie Rurale das Recht vor, innerhalb des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums Stichproben bei den einzelnen Direktverkmarktern vorzunehmen, um festzustellen, ob die unter Kapitel III. vorgesehenen Register ordnungsgemäß geführt werden. Der Direktvermarkter ist verpflichtet, den Beamten des Service d'economie Rurale die während einer Kontrolle von ihnen verlangten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. VIII. Erhebung der Zusatzabgabe Die Zusatzabgabe ist für die Milch- und/oder Milchäquivalenzmenge zu entrichten, welche im betroffenen Zwölfmonatszeitraum die einzelbetrieblich zugeteilte und, gegebenenfalls gemäß Kapitel V. berichtigte, Direktvermarktungsreferenzmenge überschreitet. Der geschuldete Betrag ist jeweils vor dem 1. September eines jeden Jahres vom Direktvermarkter auf das Postscheckkonto Nr IBAN LU der Trésorerie de l'etat, 3, rue du St Esprit in Luxemburg mit dem Vermerk "Zusatzabgabe - Quotenjahr 200_/200_ einzuzahlen. Bei Nichteinhaltung der oben aufgeführten Zahlungsfrist werden auf den geschuldeten Beträgen Verzugszinsen, welche nach dem festgesetzten legalen Zinssatz errechnet werden, erhoben. IX. Entzug der Direktvermarktungsreferenzmenge Falls der Direktvermarkter die in den vorliegenden Richtlinien enthaltenen Vorschriften nicht einhält, führt diese Nichtbeachtung zu einem Entzug der ihm zugeteilten Direktvermarktungsreferenzmenge. Ein solcher Entzug erfolgt ebenfalls - wenn die unter Kapitel VII. vorgesehene Kontrolle durch Verschulden des Direktvermarkters nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann - wenn die unter Kapitel IV. vorgeschriebene Aufstellung nicht vor dem 1. Juli eines jeden Jahres beim Service d'economie Rurale eingereicht worden ist. Einem Erzeuger, welchem die Direktvermarktungs-Referenzmenge wegen Mißachtung der vorliegenden Richtlinien entzogen werden musste, kann während der Dauer des Bestehens der Milchquotenregelung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft keine neue Direktvermarktungs-Referenzmenge mehr gewährt werden.

5 X. Gültigkeit der vorliegenden Richtlinien Die vorliegenden Richtlinien gelten, unbeschadet etwaiger Abänderungen, die sich aus neuen EG-Vorschriften ergeben können. Desweiteren finden die EG-Verordnungen Nr 1788/03 des Rates und Nr 595/04 der Kommission sowie das Großherzogliche Reglement vom 11. März 2004 volle Anwendung. Luxemburg, den 19. April Der Direktor des Service d Economie Rurale, Frank SCHMIT Luxemburg, den 20. April 2005 Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und die Entwicklung des ländlichen Raumes, Fernand BODEN

6 ANHANG I MILCHQUOTENREGELUNG ANTRAG zur Registrierung als Direktvermarkter von Milch und/oder Milchprodukten Ich Unterzeichneter (Name und Vorname des Betriebsleiters) Strasse Nr Postleitzahl Wohnort Betriebsnummer Telefonnummer beantrage hiermit meine Registrierung als Direktvermarkter von Milch und/oder Milchprodukten. Ich beabsichtige folgende Produkte direkt ab meinem Hof zu verkaufen (*) Produkt Milch Buttermilch Yoghurt Rahm Käse vom Typ - Gouda - Mozzarella - Ricotta - Andere Käsesorten: Die benötigte Direktvermarktungsquote beträgt kg Milch. Ich erkläre hiermit a) Kenntnis genommen zu haben von den Richtlinien des Service d Economie Rurale betreffend die Anwendung der im Rahmen der Milchquotenregelung geltenden Bestimmungen im Rahmen der Direktvermarktung; b) dass ich bereit bin, mich den notwendigen Kontrollen zu unterwerfen. Eine Kopie der gemäß Artikel 8 des großherzoglichen Reglementes vom 13. Januar 1994 vorgesehenen Genehmigung des Gesundheitsministers ist vorliegendem Antrag beigefügt. Ort und Datum Unterschrift * zutreffendes bitte unterstreichen

7 ANHANG II Muster für die vom Direktvermarkter gemäß Kapitel IV. der vorliegenden Richtlinien einzureichende Erklärung Betrifft: Milchquotenregelung; Erklärung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr 595/04 ERKLÄRUNG Der Unterzeichnete Name Vorname Strasse Nr Postleitzahl Wohnort Betriebsnummer erklärt hiermit, dass die ab seinem Hof während des Zeitraumes vom 1. April 200_ bis zum 31. März 200_ getätigten Direktverkäufe von Milch- und Milchprodukten folgende Produkte umfassen: Produkt Menge (kg) Milch Buttermilch Yoghurt Rahm Käse vom Typ Gouda Mozzarella Ricotta Andere Käsesorten: Andere Milchprodukte: _ _......

8 Die während des vorerwähnten Zeitraumes ab meinem Betrieb an die Molkerei _ / den Käufer abgelieferten Milchmengen betragen kg. Der Unterzeichnete versichert, dass alle in der vorliegenden Erklärung gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen., den Ort Datum Unterschrift N.B. Vorliegende Erklärung ist vor dem 15. Mai nach Ablauf des jeweiligen Quotenjahres beim Service d'economie Rurale einzureichen.

9 ANHANG III Muster für den gegebenenfalls gemäß Kapitel V. der vorliegenden Richtlinien einzureichenden Antrag Betrifft: Milchquotenregelung; Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr 1788/03 ANTRAG Der Unterzeichnete Name Vorname Strasse Nr Postleitzahl Wohnort Betriebsnummer stellt hiermit den Antrag auf Erhöhung um kg der ihm während des Zeitraumes vom 1. April 200_ bis zum 31. März 200_ zugeteilten Direktvermarktungsquote / Molkereiquote. (*) Die Änderung meiner Vermarktungsbedürfnisse ist auf folgende Ursache(n) zurückzuführen: Die gewünschten Angaben über den von mir bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb sind nachstehend aufgeführt: - Betriebsfläche : ha - Zahl der Milchkühe : - Gesamtmilchproduktion während dem abgelaufenen Quotenjahr : kg - Direktverkäufe von Milch und Milchprodukten : kg - Ablieferung an die Molkerei während dem besagten Zeitraum : kg * Unzutreffendes bitte streichen

10 Der Unterzeichnete versichert, dass die in dem vorliegenden Antrag gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen., den Ort Datum Unterschrift N.B. Vorliegender Antrag ist vor dem 15. Mai nach Ablauf des jeweiligen Quotenjahres beim Service d'economie Rurale einzureichen.

11

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