Wasserrechtliche Vorsorgeregelungen zur Bewältigung von Schadensfallauswirkungen

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1 IHK Verbund Mittelhessen IHK - Kassel IHK-Kassel IHK-Verbund Mittelhessen Wasserrechtliche Vorsorgeregelungen zur Bewältigung von Dipl.-Ing. Joachim Kolb

2 Abfüllplatz Fass- und Gebindelager Diesel HBV-Anlagen Hofeinläufe Rohrleitungen Abwasseranfall Schaden Produktionshalle Lager Anlage Heizöl Industrielle Kläranlage Kommunale Kläranlage Werksgelände Kühlwassereinleitung Niederschlagswassereinleitung Abwassereinleitung Betriebsgebäude Wasserentnahme Vorfluter 2

3 Workshopreihe DER GEWÄSSERSCHUTZKONFORME BETRIEB Ein Betrieb gilt als gewässerschutzkonform, wenn! Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen entsprechend 19g WHG und VAwS gesichert sind und betrieben werden,! Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen -direkt oder indirektdem Stand der Technik nach 7a WHG oder im Einzelfall weitergehenden immissionsbezogenen Anforderungen entsprechen,! Boden- oder Grundwasserverunreinigungen nicht vorhanden sind oder ein abgestimmter Sanierungsplan durchgeführt wird,! " 3

4 Workshopreihe DER GEWÄSSERSCHUTZKONFORME BETRIEB Ein Betrieb gilt als gewässerschutzkonform, wenn! im Hinblick auf Betriebsstörungen wirksame Warn- und Alarmvorrichtungen sowie Einrichtungen zur Schadensminimierung vorhanden sind,! wirksame organisatorische Vorsorge im Hinblick auf Schadensfälle getroffen wurde (Warn- und Alarmplan),! nach der Löschwasser-Rückhalterichtlinie oder ergänzenden Regelungen erforderliche Einrichtungen zur Löschwasserrückhaltung vorhanden sind. 4

5 Workshopreihe DER GEWÄSSERSCHUTZKONFORME BETRIEB Schwerpunkte Workshop IV - Schadensfallmanagement:! Ganzheitliche Betrachtung / Beurteilung der betrieblichen Verhältnisse im Hinblick auf Schadensfallvorsorge (auch über den Tellerrand der Anlagen hinweg).! Betriebliche Organisation eines effizienten Schadensfallmanagements (technische / organisatorische Vorsorgemaßnahmen).! Besondere Betrachtung des Schadenszenarios Brandfall. 5

6 ! Vorsorgegrundsätze (auch außerhalb Wasserrecht)! Anforderungsregelungen (z.b. VAwS, LöRüRL) darüber hinaus können sich für Betreiber auch aus sonstigen Rechtsgründen Verpflichtungen ergeben, z.b. aus! Bescheidauflagen (z.b. aus Erlaubnissen zur Direkteinleitung von Abwasser in Gewässer),! behördlichen Anordnungen. 6

7 Vorsorgegrundsätze (Wasserrecht): 19 g WHG - Besorgnisgrundsatz Beim Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist eine Gewässerbeeinträchtigung auszuschließen. 1a Absatz 2 WHG - Allgemeiner Sorgfaltsgrundsatz Auch bei sonstigen Maßnahmen ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften vermieden wird. 7

8 19g Absatz 1+2 WHG (Besorgnisgrundsatz): (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind. 8

9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Allgemeiner Sorgfaltsgrundsatz: 1a Absatz 2 WHG: Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten... 9

10 Vorsorgegrundsätze (BImScHG): 5 / 22 BImScHG Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger ( 5) und nicht genehmigungsbedürftiger ( 22) Anlagen! Beim Betrieb von Anlagen sind schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden.! Es ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen. 10

11 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen (1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; 2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren... getroffen wird Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. 11

12 Vorsorgegrundsätze (12. BImSchV - Störfallverordnung): 3 Allgemeine Betreiberpflichten Beim Betrieb von (Störfall-) Anlagen sind Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern. Es sind vorbeugend Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten. 10 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sind aufzustellen. 12

13 12. BImSchV (Störfallverordnung) 3 Allgemeine Betreiberpflichten (1) Der Betreiber hat die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern; Verpflichtungen nach anderen als immissionsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. (2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass in einem Störfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und die Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sachkundig beraten werden. (3) Über Absatz 1 hinaus sind vorbeugend Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten. 13

14 Vorsorgegrundsätze (Bundesbodenschutzgesetz): 4 / 7: Pflichten zur Gefahrenabwehr / Vorsorgepflicht! Bei Einwirkungen auf den Boden dürfen keine schädlichen Bodenveränderungen hervorgerufen werden.! Es ist Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen.! Bei drohenden schädlichen Bodenveränderungen sind Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. 14

15 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG): 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr (1)Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, dass eine schädliche Bodenveränderung nicht hervorgerufen wird. (2)Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen. 7 Vorsorgepflicht Der Grundstückseigentümer Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen lässt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder, in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. 15

16 ! Vorsorgegrundsätze (auch außerhalb Wasserrecht)! Anforderungsregelungen (z.b. VAwS, LöRüRL) darüber hinaus können sich für Betreiber auch aus sonstigen Rechtsgründen Verpflichtungen ergeben, z.b. aus! Bescheidauflagen! behördlichen Anordnungen 16

17 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung) 31 Hessisches Wassergesetz (6) Das Austreten wassergefährdender Stoffe ist der Wasserbehörde (oder der Polizeibehörde) unverzüglich anzuzeigen. 17

18 31 Hessisches Wassergesetz (HWG) (6) Wer eine Anlage nach 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes betreibt, befüllt oder entleert, instandhält, reinigt, überwacht oder prüft, hat das Austreten von wassergefährdenden Stoffen unverzüglich der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeibehörde anzuzeigen, sofern die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers oder einer Abwasseranlage nicht auszuschließen ist. Die Verpflichtung besteht auch beim Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe bereits aus einer solchen Anlage ausgetreten sind und eine Gefährdung entstanden ist. Die Verpflichtung besteht nicht, soweit es sich nur um unbedeutende Mengen handelt. 18

19 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) 3 Grundsatzanforderungen 6. Es ist eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen. Das Bedienungspersonal ist regelmäßig insbesondere über die Betriebsanweisung zu unterrichten. (In diesem Rahmen ist auch die Anzeigepflicht nach 31 HWG umzusetzen.) 19

20 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung) Hinweise zur Aufstellung von Alarmplänen Alarmpläne sind zwar grundsätzlich aufzustellen. Verbindliche Vorgaben für Anlagenbetreiber, wie diese Grundsatzanforderung im Einzelnen umzusetzen bzw. was dabei zu beachten ist, existieren jedoch nicht. Für die Wasserbehörden hat das HMULV als oberste Wasserbehörde jedoch eine bei der Aufstellung von Alarmplänen zu beachtende Rahmenvorgabe erlassen: " 20

21 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung) Hinweise zur Aufstellung von Alarmplänen Richtlinie für die Aufstellung von Alarmplänen und für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und des Bodens vor umweltgefährd. Stoffen (Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie).! Ist als Rahmenvorgabe an die Wasserbehörde gerichtet.! Kann von Betrieben / Anlagenbetreibern bei der Aufstellung eigener Alarmpläne zur Orientierung herangezogen werden.! Auf der Internetseite des Ministeriums für Jedermann zugänglich: "Hinweise letzte Folie 21

22 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) 3 Grundsatzanforderungen 4. Im Schadenfall anfallende Stoffe, die mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, insbesondere verunreinigtes Löschwasser, müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. 22

23 Anhang 1 Nr. 9.4 VAwS: Besondere Einrichtungen zur Löschwasserrückhaltung sind nach Maßgabe der von der! obersten Wasserbehörde oder der! obersten Bauaufsichtsbehörde durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger... bekannt gemachten Anforderungen vorzusehen. " 23

24 Anhang 1 Nr. 9.4 VAwS: Um eine solche Bekanntmachung (hier: Oberste Bauaufsichtsbehörde) handelt es sich bei der Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe LöRüRL 24

25 Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe LöRüRL! Die LöRüRL wurde in 1993 von der obersten Bauaufsichtsbehörde als Technische Baubestimmung eingeführt.! Technische Baubestimmungen gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne von 3 (3) HBO und sind somit zu beachten.! Auch wasserrechtlich wird nunmehr durch Anh. 4 Nr. 9.4 VAwS unmittelbar der Bezug zur LöRüRL hergestellt. Inhaltlich kann die LöRüRL als technische Anforderungsregelung hier nicht erschöpfend behandelt werden. Nur so viel " 25

26 3 (3) HBO: Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, des Grünflächen- und Landschaftsbaues sowie der Abfallvermeidung und der Wiederverwendung verwertbarer Stoffe, insbesondere für anfallenden Bodenaushub und Bauabfälle, sind zu beachten. Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn eine im Sinne des Abs. 1 Satz 1 gleichwertige Lösung nachgewiesen wird; 20 Abs. 3 und 24 bleiben unberührt. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik und des Grünflächen- und Landschaftsbaues gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen eingeführten Technischen Baubestimmungen und Bestimmungen des Grünflächen- und Landschaftsbaues. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts der Bestimmungen auf die Fund- oder Bezugsstelle verwiesen werden. 26

27 Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe LöRüRL Die LöRüRL enthält u.a. (nur für Lageranlagen geltende) Regelungen,! wie Rückhalteanlagen für Löschwasser und sonstige Löschmittel (Löschschaum) zu bemessen sind,! wie Rückhalteeinrichtungen beschaffen sein müssen (dicht, beständig etc.),! wie Lagerabschnitte beschaffen sein müssen, u.a. wie hoch die Lagermengen und wie groß die Flächen je Lagerabschnitt sein dürfen,! unter welchen Voraussetzungen (im Allg.) eine LöRü nicht erforderlich ist. 27

28 Anh. 1 Nr. 9.4 VAwS - Löschwasserrückhaltung! Im Gegensatz zur LöRüRL gelten die wasserrechtlichen Regelungen für alle Anlagen, also insbesondere auch für Anlagen zum Abfüllen, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe.! Der LöRüRL vergleichbare wasserrechtliche Ausführungsbestimmungen existieren nicht.! Bei der Beurteilung der Anforderungen im Hinblick auf Löschwasser-Rückhaltung kann auch bei sonstigen Anlagen die LöRüRL zur Orientierung herangezogen werden. Welche Konsequenzen ergeben sich für die Betreiber? " 28

29 Anh. 1 Nr. 9.4 VAwS: Besondere Einrichtungen zur Löschwasserrückhaltung sind nach Maßgabe der von der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der obersten Wasserbehörde durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen für bestimmte Anlagen bekannt gemachten Anforderungen vorzusehen und zu betreiben. Besondere Einrichtungen zur Löschwasserrückhaltung sind nicht erforderlich, wenn a) die Anlage der Gefährdungsstufe A zuzuordnen ist oder b) es sich um Heizölverbraucheranlagen handelt oder c) der WGK 3-Gleichwert der Anlage oder des größten durch feuerbeständige Wände und Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennten Anlagenbereichs 1 m3 nicht übersteigt oder d) nur nicht brennbare wassergefährdende Stoffe eingesetzt werden und die Werkstoffe der Anlage und der zugehörigen Gebäude nicht brennbar sind und im Bereich der Anlage keine sonstigen brennbaren Stoffe gelagert werden oder e) aus anderen Gründen ein Brand nicht entstehen kann oder f) der zu erwartende Anfall von Löschwasser und wassergefährdenden Stoffen im Brandfalle so gering ist, dass er mit den vorhandenen Rückhaltevorrichtungen schadlos aufgenommen werden kann und hierfür eine Bestätigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle vorliegt. Im Übrigen ist die Löschwasserrückhaltung, soweit erforderlich, im Einzelfall unter Beteiligung der für den Brandschutz zuständigen Stelle zu prüfen. 29

30 Löschwasserrückhaltung Relevante Betriebe müssen dokumentieren bzw. darlegen können, 1. in welchem Umfang Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen erforderlich, vorhanden, ggf. geplant und wie diese bemessen sind (Löschwasser-Rückhaltekonzept) und / oder 2. aus welchen Gründen eine Löschwasser-Rückhaltung (im betrachteten Bereich) nicht erforderlich ist. Zu (1) " später mehr Zu (2) " nächste Folie 30

31 Anh. 1 Nr. 9.4 VAwS Ausnahmeregelungen: Besondere Einrichtungen zur Löschwasserrückhaltung sind nicht erforderlich, wenn 1. die Anlage der Gefährdungsstufe A zuzuordnen ist, 2. es sich um eine Heizölverbraucheranlage handelt, 3. der WGK3-Gleichwert 1 m3 nicht überschreitet. Der WGK3-Gleichwert bezieht sich hierbei i.d.r. auf den größten durch feuerbeständige Wände und Decken aus nicht brennbaren Baustoffen abgetrennten Anlagenbereich. "Anwendbarkeit kann i.d.r. vom Betreiber selbst beurteilt werden 31

32 Anh. 1 Nr. 9.4 VAwS Ausnahmeregelungen: Besondere Einrichtungen zur Löschwasserrückhaltung sind ferner nicht erforderlich, wenn 4. die wassergefährdenden und sonstigen Stoffe sowie Gebäudeund Anlagenteile nicht brennbar sind, 5. aus anderen Gründen ein Brand nicht entstehen kann, 6. der Anfall an Löschwasser und wassergefährdenden Stoffen so gering ist, dass er in den vorhandenen Rückhaltevorrichtungen aufgefangen werden kann und hierfür eine Bestätigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle vorliegt. "Anwendbarkeit kann meist nicht vom Betreiber selbst beurteilt werden. "Fachkundige Stelle (z.b. Brandschutzsachverständiger) ist einzuschalten. 32

33 Ausnahmeregelungen zur Löschwasserproblematik: Zur Beachtung bei Prüfung der Ausnahmekriterien: Auch wenn die Ausnahmeregelungen nach der LöRüRL oder der VAwS Anwendung finden, können Maßnahmen erforderlich werden, wenn im Brandfall Gewässer beeinträchtigt werden können ( Vorsorgegrundsätze gelten weiterhin ). In diesem Fall kann die Wasserbehörde erforderliche Maßnahmen anordnen ( 74 HWG / 7 VAwS) oder zulassungsbedürftige Vorhaben mit entsprechenden Auflagen verbinden. 33

34 Ausnahmeregelungen zur Löschwasserproblematik: 7 VAwS: Weiter gehende Anforderungen (1) Die Wasserbehörde kann an Anlagen Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach 19 g Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung oder in sonstigen Zulassungen nach 19 h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen hinausgehen, wenn andernfalls auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles und vor allem der hydrogeologischen Be-schaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes die Voraussetzungen des 19 g Abs. 1 oder 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllt sind. 34

35 FAZIT (1): Vorsorgeregelungen zur Löschwasserproblematik:! Mit der neuen Anlagenverordnung-VAwS (Feb 2004) wurden die Anforderungsregelungen zur Löschwasserrückhaltung auch wasserrechtlich konkretisiert.! Die Anforderungen gelten für alle Anlagen. Bestehende Anlagen genießen keinen Bestandsschutz.! Jeder Betrieb steht in der Pflicht, eigenverantwortlich die Löschwasserproblematik zu beurteilen und ggf. entsprechend (vorsorgend) tätig zu werden. " nächster Vortrag! Die Löschwasserproblematik wird durch die Wasserbehörden im Rahmen der betrieblichen Gewässerschutzinspektion geprüft (Prüfung der Konformitätskriterien). 35

36 FAZIT (2): Vorsorgegrundsätze:! Beeinträchtigungen von Umweltgütern (insbes. Gewässer) sind zu vermeiden.! Es ist Vorsorge für eventuelle Schadenfälle zu treffen.! Betriebsanweisungen mit Alarmplänen sind aufzustellen. Der Gesetzgeber gibt diese Grundsätze zwar vor, sagt aber nicht immer, wie sie im Einzelnen umzusetzen sind. Hierzu soll diese Veranstaltung Hilfestellung geben. 36

37 Weitere Informationen, Vorschriften, Merkblätter usw." Home"Umwelt"Wasser"Anlagen- und stoffbezogener Gewässerschutz! Schadensfallmanagement! Downloads 37

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