2. Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zum Innovationswettbewerb Wirtschaft trifft Wissenschaft

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1 2. Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zum Innovationswettbewerb Wirtschaft trifft Wissenschaft 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage 1.1. Zuwendungszweck Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung startet in seiner Eigenschaft als Beauftragter der Bundesregierung für die Angelegenheiten der neuen Länder die 2. Förderrunde des Innovationswettbewerbs Wirtschaft trifft Wissenschaft, mit dem neue Ansätze für einen verbesserten Transfer wissenschaftlicher und technischer Innovationen in wirtschaftliche Anwendungen gefördert werden sollen. In den neuen Bundesländern haben sich leistungsstarke Hochschulen und Forschungseinrichtungen etabliert, die durch Kooperationen und Netzwerke die noch zu schwach ausgeprägte Industrieforschung der ostdeutschen Wirtschaft ergänzen. Die Umsetzung der zahlreichen und qualitativ hochrangigen wissenschaftlichen Ergebnisse aus der Forschung in innovative Produkte und Verfahren erfordert weitere Anstrengungen zur Intensivierung des Wissens- und Technologietransfers zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen und der klein- und mittelständisch geprägten Industrie in Ostdeutschland. Im Rahmen dieses Wettbewerbs werden Angehörige der ostdeutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit entsprechenden Kompetenzen insbesondere in anwendungsnahen Wissenschaftsbereichen aufgerufen, ihr Potential noch stärker in gemeinsame Innovationsprozesse mit der Wirtschaft einzubringen. Ziele des Wettbewerbs sind insbesondere, vorhandene Möglichkeiten für den innovativen Ausbau eines professionellen Transfers wissenschaftlicher Ergebnisse in wirtschaftliche Anwendungen konsequenter und systematischer zu nutzen sowie dauerhafte strategische Partnerschaften im ostdeutschen Innovationsprozess zu initiieren, die geeignet sind, den Wissens- und Technologietransfer zwischen Wissenschaft und KMU zu intensivieren. Der Innovationswettbewerb Wirtschaft trifft Wissenschaft versteht sich als komplementär zu den erfolgreichen Innovationsförderprogrammen des Bundes und der Länder. Dazu gehören neben der Programmfamilie Unternehmen Region und dem FHprofUnd- Programm des BMBF u.a. die Programme INNO-WATT, PRO-INNO und NEMO des BMWi. Der Innovationswettbewerb Wirtschaft trifft Wissenschaft ruft dazu auf, die in diesen und in diversen Landesprogrammen gestärkten Kompetenzen in der Kooperation von Partnern aus Wissenschaft und industrieller Forschung zu nutzen, um mit innovativen Konzepten KMUs zu befähigen, neue Produkte, Verfahren und Dienstleistungen zu generieren. Die modellhaften Identifizierung und Anwendung neuer Formen des Austausches und der Kooperation zwischen den Akteuren im ostdeutschen Innovationsprozess soll das Bewusstsein der Partner für ihre wirtschaftlichen Chancen und ihre gesellschaftliche Rolle bei der Entwicklung der jeweiligen Regionen schärfen. PAGE 1

2 1.2. Rechtsgrundlage Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Bewilligungsbehörde) gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Verwaltungsvorschriften zu den 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Das BMVBS kann sich hierfür einer juristischen Person des privaten Rechts bedienen (Beleihung nach 44 Abs. 3 BHO). Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Zuwendungsgewährung erfolgt nach Maßgabe der im Bundeshaushalt zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist die Entwicklung neuer effizienter Wege und Formen für professionellen Wissens- und Technologietransfer aus der Wissenschaft in die Wirtschaft und deren Erprobung in der Umsetzungspraxis. Wünschenswert ist eine interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern anwendungsbezogener Wissenschafts- und Technologiebereiche mit Wissenschaftlern aus den Bereichen der Kommunikationswissenschaften, des Wissensmanagements oder der Organisationswissenschaften auf der Basis vorhandenen Wissens. Mögliche Schwerpunkte der Vorhaben können sein: Entwicklung von institutionellen Gesamtstrategien, einschließlich der Gestaltung zentraler Verantwortung und dezentraler Durchführung Unterstützung der institutionellen Profilbildung, Ausrichtung des Transfers an den Kernkompetenzen der Institutionen und stärkere Spezialisierung in der Region Verwertung von bereits entstandenem Wissen und Technologien durch Intensivierung des Forschungsmarketings durch Hochschulen und Forschungseinrichtungen Bessere Kommunikation der Hochschulen und Forschungseinrichtungen über ihre Technologiefelder, ihr Leistungsvermögen und ihre Problemlösungskompetenz für KMU einrichtungsübergreifende Konzentration der Ressourcen, bessere Vernetzung von Transferaktivitäten unter regionalen und technologiespezifischen Gesichtspunkten, Verbesserung des Wissens- und Technologietransfers zwischen Forschungsdisziplinen und Wirtschaft entlang der gesamten Wertschöpfungskette, Verbesserung des Zugangs der KMU zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Vermittlung der zur Nutzung und Weiterentwicklung von Wissen nötigen Fähigkeiten und Know-hows an KMUs Maßnahmen zur Initiierung langfristiger Partnerschaften mit Unternehmen (KMU) Etablierung von Kompetenz- und Demonstrationszentren für KMU Entwicklung neuer wissenschaftsbasierter Dienstleistungen im Rahmen des Wissens- und Technologietransfers Personaltransfer PAGE 2

3 Die Förderung erfolgt ohne eine thematische Einschränkung auf bestimmte Technologiefelder oder Branchen. Nicht gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Unternehmensgründungen und in der Regel Internetplattformen als Instrument der Öffentlichkeitsarbeit oder Wissensvermittlung. 3. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind Universitäten und öffentliche Forschungseinrichtungen, auch An- Institute von Hochschulen, mit Sitz in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, die auf Grundlage ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit in der Lage sind, anwendungsbereites Wissen systematisch oder exemplarisch für einen Transfer in Produkte, Verfahren und Dienstleistungen aufzubereiten. Zum Zweck der Netzwerkbildung können auch Fachhochschulen einbezogen werden und sind insoweit zuwendungsberechtigt. Die Förderung erfolgt in Form von Zuwendungen an Hochschulen und öffentliche Forschungseinrichtungen für die Entwicklung und Etablierung neuer Instrumente des Technologietransfers zwischen Partnern aus Hochschulen bzw. öffentlich geförderten Forschungseinrichtungen und der Wirtschaft. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Die Vorhaben dürfen bei Antragstellung weder ganz noch teilweise von anderen öffentlichen Stellen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Gemeinschaften gefördert werden. Die Vorhaben dürfen noch nicht begonnen worden sein. Der Empfänger einer Zuwendung muss in der Lage sein, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen. Mit dem Antrag ist eine Erklärung der Leitung der einreichenden Institution vorzulegen, dass das Vorhaben Bestandteil der Gesamtstrategie zum Wissens- und Technologietransfer der Einrichtung ist. Bei Einreichung mehrerer Anträge durch eine Institution ist der Beitrag der jeweiligen Projektidee zum Gesamtkonzept des Wissens- und Technologietransfers der Hochschule bzw. der Forschungseinrichtung darzustellen. Weiterhin ist zu jedem Antrag ein Konzept zur Erfolgskontrolle vorzulegen. Dazu ist das Ziel des Projekts plausibel und kontrollfähig zu beschreiben und es sind wirtschaftliche Zielkriterien zu definieren, die mit angemessenem Aufwand zum Projektabschluss im Verwendungsnachweis aktualisiert werden und Grundlage für eine Erfolgskontrolle in angemessenem zeitlichen Abstand zum Abschluss des Projekts sind. 5. Art, Umfang und Höhe der Förderung PAGE 3

4 5.1. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) gewährt. Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die bis zu 100% gefördert werden können Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachmittel zur Vorbereitung und Durchführung des Wissens- und Technologietransfers, insbesondere auch Mittel für - die Förderung von Moderations- und Kommunikationsleistungen im Verlauf der Projekte; - die Förderung von Laborinfrastruktur; - die Förderung von Netzwerkstrukturen; - die Förderung von Öffentlichkeitsarbeit zur Erreichung der definierten Projektziele Die Zuwendung je Einzelprojekt beträgt maximal Euro. Bei Netzwerkprojekten kann eine erhöhte Zuwendung gewährt werden, die maximal Euro beträgt Die Laufzeit der Vorhaben darf maximal 36 Monate betragen. 6. Verfahren 6.1. Antragsverfahren Die Anträge sind an den folgenden Projektträger zu richten: Forschungszentrum Jülich GmbH Projektträger Jülich (PTJ), Außenstelle Berlin Zimmerstraße Berlin Ansprechpartnerin beim Projektträger ist Frau Birgit George, Tel.:030/ , b.george@fz-juelich.de. Die vollständigen Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind bis zum unter Verwendung der über den Projektträger erhältlichen Vordrucke auf dem Postweg an den Projektträger zu richten, der im Auftrag der Bewilligungsbehörde handelt. Für die Einhaltung der Antragsfrist gilt das Datum des Poststempels. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Antragstermine für folgende Förderperioden werden rechtzeitig im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Bestandteil des Antrags ist eine ausführliche Vorhabensbeschreibung. Über alle Angaben und Unterlagen, die für die Antragstellung erforderlich sind, informiert der Projektträger unter folgender Internetadresse: PAGE 4

5 Zur Erstellung des förmlichen Antrages (Antrag auf Ausgabenbasis - AZA / Kostenbasis - AZK) wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems easy dringend empfohlen ( Der Projektträger ist berechtigt, weitere Unterlagen zur Vervollständigung und Qualifizierung der Antragsunterlagen anzufordern Bewilligungs- und Abwicklungsverfahren Über die Bewilligung entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grundlage des Votums einer unabhängigen Jury, die eine Reihenfolge der Wettbewerbsteilnehmer festlegt. In Vorbereitung der Tätigkeit der Jury prüft der Projektträger mit Hilfe von Gutachtern und Gutachterinnen die Anträge und nimmt eine Vorauswahl der förderfähigen Anträge vor. Die für eine Förderung bereitstehenden Haushaltsmittel sind begrenzt. Kriterien für die Beurteilung im Wettbewerbsverfahren sind vor allem: - die Höhe des Innovationsgrads der Transferkonzepte - die Erfolgsaussichten der Konzepte in Bezug auf wirtschaftliche Anwendungen; - die Breitenwirksamkeit der Konzepte, insbesondere die Einbindung von KMU - die Chancen der Transferergebnisse am Markt; - die Nachhaltigkeit der Konzepte / Finanzierbarkeit nach Auslaufen der Förderung; - die Übertragbarkeit in vergleichbare weitere Anwendungsszenarien. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu 44 BHO sowie 48, 49 und 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Prüfberechtigungen BMVBS, der Projektträger und der Bundesrechnungshof sind berechtigt, über die Angaben in den Antragsunterlagen hinaus weitere Unterlagen und Auskünfte anzufordern sowie Erfolgskontrollen bei den Zuwendungsempfängern und ihren Partnern vor Ort durchzuführen oder in Auftrag zu geben. Der Bundesrechnungshof und seine Prüfungsämter sind berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen (gemäß 91, 100 Bundeshaushaltsordnung) Veröffentlichung und Evaluation Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, über die Projekte mindestens folgende Angaben bekannt zu geben: - das Thema des Projekts, - den Zuwendungsempfänger, PAGE 5

6 - den Bewilligungszeitraum, - die Höhe der Zuwendung. Zur Bewertung der Wirksamkeit und Umsetzung des Förderprogramms ist es erforderlich, dass die mit seiner Evaluation beauftragten Institutionen während und nach der Laufzeit des Förderprogramms die notwendigen Informationen erhalten. Die dazu vom Zuwendungsgeber ausgewählten Zuwendungsempfänger haben den Institutionen daher projektbezogene Informationen, auch über den üblichen Inhalt eines Zwischen- und Verwendungsnachweises hinaus, sowie einrichtungsbezogene Angaben, die bei der Antragstellung relevant waren oder allgemeiner Art sind und im Konzept für eine Erfolgskontrolle enthalten sind, zur Verfügung zu stellen. Die Evaluationsinstitutionen sind verpflichtet, die Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck zu verwenden. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Bestandteil des Zuwendungsbescheides werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu Projektförderung (ANBest-P, BNBest-BMBF 98 und NKBF 98). 8. Inkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Berlin, 6. September 2007 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Im Auftrag Ingo Weiß PAGE 6

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