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1 Satzung zur Benutzung der Kindertagesstätte und der Betreuung von Kindern in der Tagespflege sowie zur Erhebung und Festsetzung von Elternbeiträgen in der Gemeinde Schwerin (Kita-Satzung) Auf der Grundlage des 3 Abs.1, 28 Abs. 2 Ziffer 9 und des 64 Abs. 2 Ziffer 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg(BbgKVerf) Bekanntmachung vom (GVBl. 1/07[Nr.19] Seite 286),in Verbindung mit 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch- Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Dezember 2006(GVBl.IS.3134), geändert durch 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007(GVBl.IS.122), und 17 Abs.1 und 2 in Verbindung mit 16 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Juni 2004(GVBl. I/04[16],S.384), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2007 (GVBl. I/07 [Nr.09], S.110), sowie der 1,2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. IS. 174) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 02. Oktober 2008 (GVBl.IS. 218) hat die Gemeindevertreterversammlung der Gemeinde Schwerin in der Sitzung am folgende Satzung zur Benutzung der Kindertagesstätte und der Betreuung von Kindern in der Tagespflege sowie zur Erhebung und Festsetzung von Elternbeiträgen in der Gemeinde Schwerin (Kita-Satzung) beschlossen. 1 Geltungsbereich 1. Die Satzung gilt für die öffentlichen kommunalen Kindertagesstätten im Bereich der Gemeinde Schwerin sowie für die Betreuung von Kindern mit Wohnsitz in der Gemeinde Schwerin in der Tagespflege. 2. Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte oder Tagespflegestelle ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages. 2 Kita-Ausschuss (Kita-Rat) 1. Für jede Kindertagesstätte wird ein Kita-Ausschuss (Kita-Rat) gebildet. Dieser beschließt über pädagogische und organisatorische Angelegenheiten, insbesondere über die pädagogische Konzeption und berät den Träger hinsichtlich bedarfsgerechter Öffnungszeiten. Die Finanzhoheit des Trägers, seine personalrechtliche Zuständigkeit und seine Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung der Aufgaben bleiben hiervon unberührt. 2. Der Kita-Ausschuss besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern, die jeweils a) vom Träger benannt, b) aus dem Kreis der Beschäftigten und c) von den Personensorgeberechtigten gewählt werden. 3 Aufnahmekriterien 1. Voraussetzung zur Aufnahme eines Kindes in der Kindertagesstätte bzw. in Tagespflege ist ein Rechtsanspruch gemäß 1 Kita-Gesetz in seiner jeweils gültigen Fassung und der Abschluss eines Betreuungsvertrages zwischen den Personensorgeberechtigten/Eltern und dem Amt Schenkenländchen für die Gemeinde Schwerin bzw. bei der Tagespflege zwischen den Personensorgeberechtigten/Eltern, der Tagespflegeeinrichtung und dem Amt Schenkenländchen. Die Feststellung des Rechtsanspruches erfolgt durch das Amt Schenkenländchen. 2. Änderungen in der familiären Situation, die den Rechtsanspruch betreffen oder Einfluss auf die Betreuungszeiten haben, sind dem Amt Schenkenländchen unverzüglich, spätestens eine Woche nach Eintritt der Veränderung, schriftlich mitzuteilen und eine Vertragsänderung ist zu beantragen. 3. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Platz in einer Kindertagesstätte bzw. in der Tagespflege. Den Wünschen der Personensorgeberechtigten kann unter Berücksichtigung der Kapazitäten entsprochen werden. 4. Für die erste Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte ist eine ärztliche Bescheinigung Seite 1 von 8

2 nicht älter als eine Woche - vorzulegen, die die Eignung zum Besuch einer Kindereinrichtung bestätigt. Wurde das Kind bereits in einer anderen Kindertagesstätte oder Tagespflege betreut, so ist eine Bescheinigung dieser Einrichtung über das aktuelle Auftreten von ansteckenden und meldepflichtigen Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz vorzulegen. 5. Wurde ein Kind zuvor in einer anderen Kita bzw. Tagespflegestelle betreut, so ist eine Kündigungsbestätigung der anderen Kita bzw. Kindertagespflegestelle vorzulegen, um eine Doppelförderung des zu betreuenden Kindes auszuschließen. Dies gilt nicht, wenn der vorhergehende Betreuungsplatz in Trägerschaft der Kommunen des Amtes Schenkenländchens stand. 6. Soll ein Kind nach dem Willen der Personensorgeberechtigten eine Kindertagesstätte, die in einer fremden Gemeinde gelegen ist oder sich in anderer Rechtsträgerschaft befindet, aufgenommen werden, ist der Rechtsanspruch auf Betreuung durch das Amt Schenkenländchen feststellen zu lassen, bevor ein Betreuungsvertrag mit dem Träger der anderen Kindertagesstätte abgeschlossen wird. Bei festgestelltem Rechtsanspruch wird eine Kostenübernahmeerklärung erteilt, sofern sie nicht unverhältnismäßige Mehrkosten für die Gemeinde Schwerin beinhaltet. 7. Für ein Kind mit Wohnsitz außerhalb des Amtes Schenkenländchen ist grundsätzlich vor dem Abschluss eines Betreuungsvertrages für eine Kindertagesstätte im Amt Schenkenländchen ein Leistungsbescheid seiner Wohnsitzgemeinde über den Rechtsanspruch mit Kostenübernahmeerklärung vorzulegen. 4 Anmeldung 1. Der vollständige Antrag mit allen notwendigen Anlagen zur Berechnung und Rechtsanspruchsprüfung ist mindestens einen Monat vor dem gewünschten/geplanten Betreuungstermin im Amt Schenkenländchen einzureichen. Die Personensorgeberechtigten schließen mit dem Amt Schenkenländchen einen Betreuungsvertrag zur Nutzung eines kommunalen Kinderbetreuungsplatzes bzw. Betreuung in einer Tagespflegestelle ab. Die Neuaufnahme eines Kindes erfolgt in der Regel zum 1. eines Monats, sofern die Anmeldung vorliegt und freie Betreuungskapazitäten zur Verfügung stehen. 2. Der Wechsel des Kindes von der Kinderkrippe in den Kindergarten erfolgt automatisch und muss nicht gesondert beantragt werden. Der Wechsel erfolgt am 01. des Monats, der auf den dritten Geburtstag des Kindes folgt. 3. Bei einem Wechsel des Kindes vom Kindergarten in den Hort derselben Einrichtung ist von den Personensorgeberechtigten/Eltern drei Monate vor Beginn des Schuljahres ein entsprechender Antrag auf Änderung des Betreuungsvertrages zu stellen. 5 Betreuungsumfang 1. Der Betreuungsumfang richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf, der sich aus der Rechtsanspruchsprüfung ergibt. Der Betreuungsumfang wird im Betreuungsvertrag vereinbart. Die Betreuungszeiten sind im Rahmen der Öffnungszeiten mit der Einrichtungsleitung konkret zu vereinbaren. 2. Folgende Staffelungen der Betreuungszeiten sind für die Beitragsfestsetzung möglich: täglicher Betreuungsumfang für Kinder bis zur Einschulung: a) bis zu 6 Stunden täglich oder 30 Wochenstunden * b) bis zu 7 Stunden täglich oder 35 Wochenstunden c) bis zu 8 Stunden täglich oder 40 Wochenstunden d) bis zu 9 Stunden täglich oder 45 Wochenstunden e) bis 10 Stunden täglich oder 50 Wochenstunden täglicher Betreuungsumfang für Kinder im Grundschulalter a) bis zu 4 Stunden * b) über 4 Stunden (* = Mindestbetreuungszeit) Seite 2 von 8

3 3. Die Wochenstundenzahl kann bei Bedarf auch auf weniger als fünf Wochentage verteilt werden. Die Wochenstundenzahl soll innerhalb von einer Woche ausgeglichen sein. 4. Änderungen des Betreuungsumfanges müssen in der Regel von den Personensorgeberechtigten/Eltern schriftlich bis 10. des Vormonats beantragt werden. Der geänderte Betreuungsumfang unterliegt einer erneuten Rechtsanspruchsprüfung. Die Änderung wird in der Regel mit Beginn des der Neuregelung nachfolgenden Monats wirksam. 5. Die Betreuungszeiten an den einzelnen Wochentagen (Bringe- und Abholzeiten) werden in Absprache mit der Einrichtungsleitung schriftlich vereinbart. Sie gelten bis auf Widerruf und können in der Regel erst mit Wirkung ab dem Folgemonat geändert werden. 6. Um in der Kindertagesstätte die Bildung der Kinder pädagogisch sinnvoll durchführen zu können, sollen die Kinder der Altersgruppe 0 Jahre bis Schuleintritt in der Regel morgens bis 9.00 Uhr in der Kita anwesend sein. 7. Während der Schließtage und Schließzeiten besteht kein Anspruch auf Betreuung in einer bestimmten Kita. Das Amt Schenkenländchen stellt sicher, dass entsprechend des Bedarfes zumindest eine andere Einrichtung die Betreuung der Krippen- und Kindergartenkinder übernimmt. Die Schließzeiten und Schließtage der Kita sollen bis spätestens 31. Oktober des Vorjahres bekannt gegeben werden. 6 Pflichten der Personensorgesorgeberechtigten/Eltern 1. Die Personensorgeberechtigten/Eltern übergeben die Kinder in der Kita einer pädagogischen Fachkraft und holen sie auch dort wieder ab. Die Aufsichtspflicht für das Kind beginnt seitens des pädagogischen Fachpersonals erst mit der persönlichen Begrüßung durch die zuständige pädagogische Fachkraft und endet mit der persönlichen Verabschiedung durch die zuständige pädagogische Fachkraft. Soll das Kind durch eine andere Person abgeholt werden, so bedarf dies der vorherigen schriftlichen Erklärung und Bevollmächtigung durch die Personensorgeberechtigten/Eltern. Liegt eine solche Erklärung und Bevollmächtigung nicht vor, ist die Einrichtung berechtigt, die Herausgabe des Kindes zu verweigern. Satz 3 findet entsprechende Anwendung, wenn das betreute Kind den Heimweg von der Kita allein antreten soll. 2. Die Personensorgeberechtigten/Eltern erkennen die pädagogische Konzeption der Kindertagesstätte und die Hausordnung der jeweiligen Einrichtung in der der jeweils aktuellen Fassung an und tragen aktiv zur Umsetzung der dort genannten pädagogischen Grundsätze und Ziele bei. Sie beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der gesetzlichen Mitwirkungsrechte an der Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption. Die aktive Teilnahme der Personensorgeberechtigten/Eltern an Aktivitäten in- und außerhalb der Kindertagesstätte ist im Interesse des Kindes ausdrücklich erwünscht. Insbesondere fallen hierunter die Elternversammlungen und die Familiengespräche. 3. Dem pädagogischen Fachpersonal der Kindereinrichtung ist unverzüglich durch die Personensorgeberechtigten/Eltern mitzuteilen, wenn: a. das Kind die Kita befristet nicht besuchen wird, b. das Kind untere chronischen Krankheiten sowie Allergien leidet, c. es einen Verdacht oder das Auftreten einer ansteckenden Krankheit gemäß Infektionsschutzgesetz beim Kind oder im Lebensumfeld gibt, d. sich die Erreichbarkeit der Personensorgeberechtigten/Eltern oder der sonstigen Abholberechtigten ändert. 4. Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Kindes kann vom pädagogischen Fachpersonal eine Arztbescheinigung über die Unbedenklichkeit des Besuchs der Kindertagesbetreuung abgefordert Seite 3 von 8

4 werden. Fehlt das Kind wegen einer ansteckenden Krankheit oder aus nicht nachvollziehbaren Gründen, so sind die Personensorgeberechtigten/Eltern auf Verlangen des pädagogischen Personals verpflichtet, eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Wiederaufnahme in der Kita vorzulegen. 5. Der Verwaltung des Amtes Schenkenländchen ist unverzüglich durch die Personensorgeberechtigten/Eltern mitzuteilen, wenn: a. die Personensorgeberechtigten/Eltern einen anderen Wohnort nehmen, b. das Kind den regelmäßigen und gewöhnlichen Aufenthaltsort ändert, c. Änderungen eintreten, die zu einer Änderung des Rechtsanspruches führen. 7 Pflichten des pädagogischen Fachpersonals 1. Die Gruppenerzieherin und die pädagogische Leitung stehen für Auskünfte zum Entwicklungsstand des Kindes nach Absprache zur Verfügung. Auskunftsberechtigt sind nur die Personensorgeberechtigten/Eltern. 2. Die Inhalte der pädagogischen Arbeit werden durch das pädagogische Fachpersonal transparent dargestellt. Das pädagogische Fachpersonal ist verpflichtet, mit den Personensorgeberechtigten/Eltern in allen Fragen der Erziehung des Kindes zusammenzuarbeiten. 3. Bei Unfällen des Kindes ist das Personal der Kindertageseinrichtung verpflichtet Erste Hilfe zu leisten und ggf. für eine sofortige Arztvorstellung Sorge zu tragen. Die Personensorgeberechtigten/Eltern sind in diesem Fall unverzüglich zu benachrichtigen. 4. Ein Betreuungsanspruch für kranke Kinder besteht nicht. Die Einnahme von Medikamenten (Ausnahme: Notfallmedikamente) erfolgt nur nach Einzelfallentscheidung des pädagogischen Fachpersonals der Einrichtung. In Zweifelsfällen entscheidet der Träger der Einrichtung im Benehmen mit der Leiterin der Einrichtung und ggf. in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt. Der Träger der Einrichtung und/oder die Einrichtungsleiter können u.a. von den Personensorgeberechtigten folgende Unterlagen anfordern: a. eine schriftliche Anweisung zur Medikation vom Arzt, b. eine Unterweisung des Personals durch den behandelnden Arzt, c. eine schriftliche Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten, Sollte eine Medikamentengabe in der Einrichtung möglich sein, ist diese nur bei Abgabe der Medikamente in der Originalverpackung mit erkennbarem Verfallsdatum und Beipackzettel zulässig. Voraussetzung hierfür ist ferner, dass ein sicherer Aufbewahrungsort in der Kita vorhanden ist und die Situation in der Kita eine gesicherte Medikamentengabe gestattet. Die Abgabe von Medikamenten ist von pädagogischen Fachkräften schriftlich zu dokumentieren. Antibiotika werden grundsätzlich nicht verabreicht. 8 Entstehung der Gebührenpflicht 1. Für den bestehenden Betreuungsvertrag in der Kita bzw. der Tagespflege haben die Gebührenverpflichteten Beiträge zu den Betriebskosten der Kindertagesstätten (Elternbeiträge) nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten. Die Elternbeiträge werden als Gebühr erhoben. Die Festsetzung erfolgt durch einen Gebührenbescheid. Die Verpflichtung zur Zahlung des festgesetzten Beitrages gilt unbeschadet der tatsächlichen Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes und unbeschadet der Regelung in Absatz 5 2. Die Erhebung der Gebühren erfolgt in 12 gleichen Monatsbeiträgen. Erfolgt die Aufnahme des Kindes innerhalb des Kalenderjahres, werden die Gebühren ab dem Aufnahmemonat, der im Betreuungsvertrag vereinbart wurde, erhoben. Die Gebühren entstehen zum 1. des Monats und Seite 4 von 8

5 sind jeweils am 5. des gleichen Monats fällig. Erfolgt die Aufnahme bis einschließlich 15. eines Monats ist die Gebühr für den vollen Monat zu entrichten. Bei Aufnahme des Kindes nach dem 15. eines Monats werden nur 50% der Gebühren für diesen Monat erhoben. 3. Gebührenpflichtig und damit Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten auf deren Veranlassung das Kind eine Betreuung in der Kindertagesstätte oder in einer Tagespflege in Anspruch nimmt. Sind mehrere Personensorgeberechtigte vorhanden, so haften diese als Gesamtschuldner. 4. Änderungen der familiären Situation, wie z.b. Erwerbslosigkeit, Elternzeit, Alleinerziehende/r usw. sind unverzüglich anzuzeigen. Sollte dies eine Änderung des Rechtsanspruches zur Folge haben, muss der Rechtsanspruch durch das Amt Schenkenländchen neu geprüft werden. 5. Die vorübergehende Schließung der Kindertagesstätte oder der Tagespflege von bis zu einem Monat sowie vorübergehendes Fernbleiben des Kindes von der Einrichtung bzw. Tagespflege oder ein Betreuungsabbruch ohne rechtsgültige Kündigung des Betreuungsvertrages seitens der Personensorgeberechtigten/Eltern befreien nicht von der Zahlungspflicht. 6. Bei Abwesenheit des Kindes von mindestens einem Monat kann in begründeten Fällen (z.b. Krankheit des Kindes, Kuraufenthalt o.ä.) für diesen Zeitraum auf Antrag und bei Vorlage entsprechender Nachweise Gebührenfreiheit gewährt werden. Die Entscheidung hierfür trifft das Amt Schenkenländchen für die Gemeinde Schwerin. 9 Grundsätze der Berechnung und Höhe der Gebühren 1. Die Höhe der Benutzungsgebühren bemisst sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder in der Familie des zu betreuenden Kindes, dem Alter des Kindes, der Betreuungszeit und nach dem Einkommen der Personensorgeberechtigten/Eltern. Berücksichtigt werden alle Kinder, für die Kindergeld bezogen oder für die ein Kinderfreibetrag nach dem EStG in Anspruch genommen wird. Die Höhe der Gebühren ist den Anlagen dieser Satzung zu entnehmen. 2. Als Einkommen zählen alle Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Personensorgeberechtigten/Eltern erhöhen. Bei Lebensgemeinschaften (uneheliche und gleichgeschlechtliche) wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern sie Personenberechtigte und/oder Eltern des Kindes sind und in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind leben. Als häusliche Gemeinschaft im Sinne dieser Satzung gilt der Ort, an dem sich der Betreffende überwiegend aufhält, ohne dass es auf eine melderechtliche Registrierung ankommt. 3. Das Einkommen im Sinne dieser Satzung soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Personensorgeberechtigten/Eltern zum aktuellen Zeitpunkt widerspiegeln. Als Nachweis der aktuellen Leistungsfähigkeit der Personensorgeberechtigten/Eltern gelten z.b. Lohn-, Gehalts- oder Besoldungsmitteilungen der Arbeitgeber oder Dienstherren. Zur Feststellung der momentanen Leistungsfähigkeit legen die Personensorgeberechtigten/Eltern einmal im Jahr unaufgefordert aktuelle Nachweise zur Prüfung vor. 4. In den Fällen, wo eine Ermittlung des aktuellen Einkommens nicht möglich ist, wird das Einkommen des vergangenen Kalenderjahres der Berechnung der Gebührenhöhe zugrunde gelegt. Ist auch dies nicht möglich, insbesondere, wenn bei Selbstständigen kein aktueller Einkommensteuerbescheid vorliegt, erfolgt die Berechnung auf Grund des zu erwartenden Einkommens (Selbsteinschätzung). Erfolgt kein oder ein unglaubwürdiger Nachweis der Einkommensverhältnisse gilt 10 Absatz 1 dieser Satzung. 5. Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte. Dazu gehören insbesondere: Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit, auch aus geringfügigen Beschäftigungen, Ergebnis der GUV, der Bilanz bzw. EÜR bei selbstständiger Arbeit aus allen Firmen und Firmenbeteiligungen, alternativ eine Bescheinigung des Steuerberaters, Kindergeld des zu betreuenden Kindes, Unterhaltsleistungen an das zu betreuende Kind oder die Seite 5 von 8

6 Personensorgeberechtigten/Eltern, jedoch nicht an andere im Haushalt lebende Kinder, Renten, Einkommen nach dem SGB III wie z.b. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Insolvenzgeld, sonstige Leistungen nach anderen Sozialgesetzen, wie z.b. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Wohngeld, Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Unterhaltssicherungsgesetz, Leistungen nach dem BAföG (jedoch nicht die Leistungen nach dem BAföG für die Kinder), Einkommen aus Vermietung und Verpachtung. Das Elterngeld gehört zum positiven Einkommen, soweit es einen Freibetrag in Höhe von 300,00 überschreitet. 6. Von der Summe der positiven Einkünfte werden vor Festsetzung des Elternbeitrages abgezogen: Lohn- und Einkommensteuer Solidaritätszuschlag Kirchensteuer Beiträge zur gesetzliche Sozialversicherung gesetzliche oder gerichtlich festgestellte Unterhaltsleistungen der Gebührenverpflichteten an nicht in der Familie lebende Personen 7. Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieben sowie aus Land- und Forstwirtschaft wird ein pauschaler Abschlag von 25% als Ausgleich für Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung und Altersvorsorge und für die Einkommenssteuer vorgenommen. 8. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 ist der Gebührenschuldner verpflichtet, nach Erhalt eines Einkommensteuerbescheides diesen unverzüglich beim Amt Schenkenländchen einzureichen. Es gilt 8 Absatz 2 Satz 2 und Festsetzung der Gebühren, Auskunftspflichten 1. Der jeweilige Höchstbetrag für die Gebühren nach dieser Satzung gilt solange, bis die Gebührenschuldner den Nachweis eines geringeren Elterneinkommens erbracht haben. Dies gilt auch bei den mindestens einmal jährlich erfolgenden Einkommensüberprüfungen. 2. Das Amt Schenkenländchen ist berechtigt, jederzeit eine Überprüfung des jeweiligen Einkommens vorzunehmen. Sofern sich hieraus eine Abweichung von den bislang zugrunde gelegten Einkommen ergibt, ist das Amt Schenkenländchen den Gebührenschuldnern gegenüber zur Neufestsetzung berechtigt. Dieses Recht gilt auch rückwirkend. 3. Die Gebührenschuldner sind bei der Überprüfung nach Absatz 2 zur Mitwirkung verpflichtet. Kommen sie dieser Mitwirkungspflicht zur Beibringung geeigneter Einkommensnachweise trotz Aufforderung mit Fristsetzung von mindestens einem Monat nicht nach, gilt bis zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht für den von Ihnen nicht nachgewiesenen Zeitraum Absatz 1 Satz Auf Antrag der Gebührenschuldner und bei einer wesentlichen Veränderung der Einkommensverhältnisse erfolgt eine Neuberechnung des Kita-Beitrages. Von einer wesentlichen Änderung wird ausgegangen, wenn das veränderte Einkommen der Gebührenschuldner eine andere Stufe des anzurechnenden Einkommens als zur vorangegangenen Festsetzung bewirkt. 5. Die Gebührenschuldner haben die Pflicht, alle Veränderungen der familiären Situation die zu einer Anhebung des Elternbeitrages führen, dem Amt Schenkenländchen unverzüglich nach bekannt werden mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, so ist das Amt Schenkenländchen auch rückwirkend berechtigt, Elternbeiträge neu festzusetzen. 11 Besucherkinder 1. Das Amt Schenkenländchen kann einer Unterbringung von Besucherkindern für einen Zeitraum von Seite 6 von 8

7 höchstens vier Wochen im Kalenderjahr zustimmen. Voraussetzung hierfür sind freie Kapazitäten und der Abschluss eines befristeten Betreuungsvertrages. 2. Für die Betreuung wird für Besucherkinder mit Wohnsitz im Bereich des Amtes Schenkenländchen ein Tagessatz von 20 für Krippenkinder, 16 für Kindergartenkinder und 10 für Hortkinder erhoben. Für Kinder aus amtsfremden Gemeinden wird der jeweils doppelte Tagessatz erhoben. 12 Verpflegung 1. Frühstück und Vesper werden den Kindern von den Personensorgeberechtigten/Eltern mitgegeben. 2. Allen Kindern werden Getränke angeboten. Das Getränkegeld ist Bestandteil des Elternbeitrages. 3. Das Amt Schenkenländchen vermittelt für die Kinder der Betreuungsform Krippe, Kindergarten und Hort die Versorgung mit Mittagessen. Die Verträge über die Versorgung werden vom Anbieter mit den Personenberechtigten/Eltern geschlossen 4. Die Verpflegung in der Tagespflegestelle wird zwischen der Tagespflegeperson und den Personensorgeberechtigten individuell privatrechtlich geregelt. 13 Öffnungszeiten / Schließzeiten / Ordnungsgeld 1. Die Öffnungszeiten der jeweiligen Kindertagesstätte richten sich nach dem vorhandenen Betreuungsbedarf und werden in der Hausordnung der Einrichtung veröffentlicht. In der Tagespflege werden die Öffnungszeiten zwischen der Tagespflegeperson und den Personensorgeberechtigten individuell geregelt. 2. Wird die vereinbarte Betreuungszeit überschritten und muss deshalb die Öffnungszeit der Kindereinrichtung verlängert werden, so wird von den Gebührenschuldnern eine Gebühr in Höhe von 30 Euro je angefangener Stunde erhoben. Wird die vereinbarte Betreuungszeit innerhalb der Öffnungszeit überschritten, so sind von den Personensorgeberechtigten/Eltern je angefangene Stunde 10 Euro als zusätzliche Gebühr zu zahlen. Die Gebühr wird jeweils in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. 3. In der Zeit vom bis eines jeden Jahres sind alle Einrichtungen geschlossen. 4. In der Tagespflege wird die Ferienzeit zwischen der Tagespflegeperson und den Personensorgeberechtigten individuell geregelt. 14 Sprachstandsförderung 6. Bei allen Kindern wird im Jahr vor der Einschulung eine Sprachstandsfeststellung und im Bedarfsfall eine Sprachstandsförderung in der Kindertagesstätte durchgeführt. Personensorgeberechtigte/Eltern von Hauskindern zahlen für diese Leistung keinen Elternbeitrag und sind in diesem Zeitraum versichert. 15 Beendigung des Betreuungsverhältnisses 1. Wenn nicht aus anderen Gründen vorher eine Kündigung erfolgt, endet das Betreuungsverhältnis für die Kindertagesstätten mit dem Ende des vierten Schuljahres. Bestehen die Voraussetzungen für einen erweiterten Rechtsanspruch auf Hortbetreuung in der 5. und 6. Klasse, so stellen die Personensorgeberechtigten rechtzeitig einen Antrag auf Prüfung des Rechtsanspruches auf Weiterführung der Betreuung. 2. Der Betreuungsvertrag in der Tagespflege endet mit der Vollendung des dritten Lebensjahres. 3. Die Personensorgeberechtigten und das Amt Schenkenländchen für die Gemeinde Schwerin können Seite 7 von 8

8 den Betreuungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Posteingangs maßgebend. 4. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kündigung durch den Träger ausgesprochen, ist sie schriftlich zu begründen. 5. Das Amt Schenkenländchen für die Gemeinde Schwerin kann den Betreuungsvertrag kündigen und das Kind vom Besuch der Kindertagesstätte oder Tagespflegestelle ausschließen, wenn die Personensorge-berechtigten: a) ihren Zahlungsverpflichtungen im Rahmen dieses Vertrages innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit der Forderung nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind. b) gegen die im Betreuungsvertrag enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen verstoßen haben. c) den Betreuungsplatz mehr als 4 Wochen unentschuldigt nicht in Anspruch genommen haben. 7. Wird der Betreuungsvertrag wegen rückständiger Zahlungsverpflichtungen gekündigt, erfolgt eine Neuaufnahme frühestens nach vollständiger Begleichung der Rückstände bzw. einer entsprechenden Zahlungsvereinbarung. Wird eine bestehende Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten, so berechtigt dies den Träger der Kindertagesbetreuung zur außerordentlichen Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. 16 Inkrafttreten / Außerkrafttreten 1. Die vorstehende Satzung tritt am in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. Teupitz, den Thomas Koriath Amtsdirektor (Siegel) Seite 8 von 8

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