An die Versicherten der Pensionskasse Bühler AG Uzwil (PKB) Information an die Versicherten. Sehr geehrte Damen und Herren
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1 An die Versicherten der Pensionskasse Bühler AG Uzwil (PKB) Datum 19. Dezember 2013 Information an die Versicherten Sehr geehrte Damen und Herren Am 5. Dezember hat der Stiftungsrat das überarbeitete Vorsorgereglement per 1. Januar 2014 verabschiedet und damit den nächsten Meilenstein für die Einführung des variablen Rentenmodells Bühler gelegt. Neben den ab 1. Januar 2014 geltenden Übergangsbestimmungen (Reduktion der Umwandlungssätze) wurden erstmals ein Verzinsungsschlüssel für die Aktivversicherten und ein Schlüssel für die variable Rente reglementarisch festgelegt. Nachfolgend informieren wir Sie zusammengefasst über die wesentlichen Änderungen per 1. Januar 2014: Neues variables Rentenmodell Bühler Übergangsregelung vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 im Vorsorgereglement Einstellung der Sanierungsbeiträge per 31. Dezember 2013 Verzinsung von 1,5 % für 2013 (retrospektiv) und 1,5 % für 2014 (prospektiv) BVG Zinssatz von 1,75 % für 2014 Projektionszinssatz für Vorsorgeausweis Neue Risikobeitragssätze für Alter 18 bis 24 Weitere Änderungen im Vorsorgereglement per 1. Januar 2014 Allgemeine Hinweise Die nachstehenden Ausführungen stellen eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen dar. Die ausführlichen und verbindlichen Bestimmungen finden sich im Vorsorgereglement. Das neue Reglement ab 1. Januar 2014 kann ab Februar bei der Kassenverwaltung bezogen oder unter heruntergeladen werden. Wir empfehlen, dieses Informationsschreiben zusammen mit dem Reglement aufzubewahren.
2 Neues variables Rentenmodell Bühler Basisrente und variable Rente Die Altersrenten ab 1. Januar 2017 und die Ehegattenrenten, die durch den Tod eines Altersrentners ab 1. Januar 2017 ausgelöst werden, sind in eine Basisrente und eine variable Rente aufgeteilt. Die variable Rente (siehe Reglement Art. 34 und Anhang A-11) wird jeweils Ende April des Folgejahres als Einmalzahlung ausbezahlt, sofern die reglementarischen Bedingungen erfüllt sind. Das heisst zum ersten Mal könnte eine Auszahlung einer variablen Rente im April 2018 für das Jahr 2017 erfolgen. Die Höhe der variablen Rente wird in Abhängigkeit des Deckungsgrades der Pensionskasse und der anrechenbaren Performance definiert (Reglement Anhang A 11). Die Höhe der jährlichen Pensionierten-Kinderrente beträgt pro Kind 20 % der ordentlichen Altersrente (kein zusätzlicher Anspruch auf variable Rente). Die Waisenrente beträgt 20 % der ordentlich ausgerichteten Rente (kein zusätzlicher Anspruch auf variable Rente). Zusatzverzinsung bei Aktivversicherten Bis anhin erfolgte die retrospektive Verzinsung aufgrund eines Beschlusses des Stiftungsrates, welcher basierend auf der finanziellen Lage der Pensionskasse gefällt wurde. Neu ist der Verzinsungsschlüssel im Vorsorgereglement detailliert geregelt (Reglement Anhang A 4). Ein Zusatzzins für Versicherte wird nur bei einem Deckungsgrad über 101,6 % gewährt. Bei einem Deckungsgrad unter 100 % ist die Verzinsung tiefer als der aktuelle BVG Zinssatz und richtet sich auch nach Anhang A-4 des Vorsorgereglements. Obergrenze für Verzinsung Aktive und variable Renten Wie bereits im Schreiben an unsere Versicherten vom 10. September 2013 angekündigt, hat der Stiftungsrat zwischenzeitlich das neue Vorsorgemodell einer Asset-Liability-Analyse unterzogen. Aufgrund der Ergebnisse hat er die im Herbst präsentierten Mechanismen für Verzinsung und variable Rente um ein Element ergänzt. Zur Wahrung der Stabilität der Pensionskasse wurden für die Festlegung der Zusatzverzinsung sowie der variablen Rente folgende Obergrenzen definiert. Die beiden nachfolgenden Beispiele illustrieren die Wirkung der Obergrenze: Obergrenze der Zusatzverzinsung Aktive (Verzinsung über dem BVG-Zinssatz) Deckungsgrad % DG < % 3 % % DG < % 4 % % DG 5 % 2
3 Beispiel 1 zeigt wie die Zusatzverzinsung für Aktive ermittelt wird. In diesem Beispiel hat die Kasse eine Performance von 9,5 % erzielt und der Deckungsgrad per 31. Dezember beträgt 109,1 %. Festlegung der Höhe der gesamten Verzinsung: Beispiel 2 zeigt, wie die variable Rente ermittelt wird. Angenommen wird wiederum eine Performance von 9,5 % und der Deckungsgrad per 31. Dezember beträgt 109,1 %. Obergrenze variable Renten (Begrenzung auf Überperformance) Deckungsgrad % DG < % 30 % % DG < % 40 % % DG 50 % 3
4 Ergänzend zur garantierten Basisrente würde in diesem Beispiel im Folgejahr einmalig eine variable Rente von 20 % der Basisrente ausbezahlt. Bei einer ausbezahlten Basisrente von beispielsweise CHF ergibt sich eine zusätzliche variable Rente von CHF Das Total der ausbezahlten Renten beläuft sich somit auf CHF Übergangsregelung vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 im Vorsorgereglement Für Versicherte und Invalidenrentner, welche im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 pensioniert werden, gilt die variable Rente nicht, da sie von einer Übergangslösung bei den Umwandlungssätzen profitieren. Die vollständigen Tabellen der Umwandlungssätze für jedes Jahr der Übergangsphase finden Sie im Reglement in Anhang A-6. Die während diesem Zeitraum pensionierten Versicherten und Invalidenrentner können jedoch ebenfalls von der variablen Rente profitieren, wenn sie sich schriftlich für diese Lösung entscheiden. In diesem Fall wird bei der Pensionierung die Altersrente anhand der Umwandlungssätze (beispielsweise 5,4 % für das Alter 65 und Variante 2) berechnet, welche ab dem 1. Januar 2017 gültig sind. Die Auszahlung der ersten variablen Rente erfolgt im April 2018, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Einstellung der Sanierungsbeiträge per 31. Dezember 2013 Aufgrund der Behebung der Unterdeckung durch den Arbeitgeber auf den 31. Dezember 2013 kann ab dem 1. Januar 2014 auf die Erhebung weiterer Sanierungsbeiträge von Arbeitgeber und Versicherten verzichtet werden. Neu sind ab 1. Januar 2014 die Bedingungen und die Höhe der Sanierungsbeiträge reglementarisch festgelegt. Gemäss den neuen Bestimmungen werden Sanierungsbeiträge ab einem Deckungsgrad von unter 97 % und ab Alter 25 (bisher: Alter 18) erhoben. 4
5 Verzinsung von 1,5 % für 2013 (retrospektiv) und 1,5 % für 2014 (prospektiv) Der Stiftungsrat hat die Verzinsung des Altersguthabens, der Zusatz- und der Sparkonti festgelegt. Im Jahr 2013 wird definitiv mit 1,5 % verzinst, für 2014 wurde eine prospektive, provisorische Verzinsung von 1,5 % festgelegt. Basierend auf den reglementarischen Bestimmungen (Verzinsungsschlüssel für Aktivversicherte) erfolgt im Frühjahr 2015 eine allfällige Nach- oder Minderverzinsung (definitive Verzinsung). BVG Zinssatz von 1,75% für 2014 Der Bundesrat hat beschlossen, den BVG Mindestzinssatz auf den 1. Januar 2014 auf 1,75 % anzuheben. Dieser Zinssatz findet bei der Führung der BVG Schattenrechnung Anwendung. Projektionszinssatz für Vorsorgeausweis Auf dem Vorsorgeausweis, der Ihnen Anfang Februar 2014 zugestellt wird, werden die Altersguthaben bis zum Alter 65 mit einem Zinssatz von 1,75 % simuliert (einzig für das Jahr 2014 wird für die Projektion die prospektive Verzinsung von 1,5 % verwendet). Auf unserer Internetseite können ab Februar 2014 Simulationen mit einem anderen Zinssatz erstellt werden. Neue Risikobeitragssätze für Alter 18 bis 24 Per 1. Januar 2014 wurden die Risikobeitragssätze für BVG-Alter 18 bis 24 angepasst. Die Altersgutschriften werden weiterhin erst ab BVG-Alter 25 erhoben. Versicherter Arbeitgeber BVG- Alter Risiko- und Verwaltungskosten - Beitrag Altersgutschriften Risiko- und Verwaltungskosten - Beitrag Altersgutschriften ,6% (bisher: 2%) keine 2,4% (bisher: 2%) keine ,6% 4,4% 2,4% 6,1% ,6% 6,1% 2,4% 8,4% ,6% 7,8% 2,4% 10,7% keine 7,8% keine 10,7% Weitere Änderungen im Vorsorgereglement per 1. Januar 2014 Renten- und/oder Kapitalbezug: Der Versicherte muss den Renten- und/oder Kapitalbezug sowie die Variante für die anwartschaftliche Ehegattenrente drei Monate vor der Pensionierung anmelden. Eine bereits früher abgegebene Erklärung ist ab diesem Zeitpunkt unwiderrufbar. Das entsprechende Formular kann auf der Internetseite der Pensionskasse heruntergeladen oder bei der Kassenverwaltung bezogen werden. Zusatzkonto: Der Versicherte hat ab Alter 25 im Rentenplan die Möglichkeit - unter Berücksichtigung der Einkaufsbeschränkungen (Art. 35, Abs. 2) - durch freiwillige Einkäufe die Rentenkürzung bei einer vorzeitigen Pensionierung bzw. beim Bezug einer Überbrückungsrente ganz oder teilweise auskaufen. Diese freiwilligen Einkäufe, maximal zweimal pro Kalenderjahr, werden dem dafür eröffneten Zusatzkonto gutgeschrieben. Ein Teil der maximalen Einkaufssumme kann auch über monatliche Zusatzbeiträge in der Höhe von 1.5 % bzw. 3.5 % des versicherten Jahresgehalts finanziert werden. 5
6 Schriftliche Begünstigung des Lebenspartners für das Todesfallkapital: Unverheiratete (aktive) Versicherte können ihren Lebenspartner (Konkubinat) für das Todesfallkapital begünstigen. Das entsprechende Musterschreiben mit den nötigen Angaben kann auf der Internetseite der Pensionskasse heruntergeladen oder bei der Kassenverwaltung bezogen werden. Der Stiftungsrat hat hierzu den entsprechenden Artikel 33 Absatz 2 lit c. im Vorsorgereglement präzisiert: Begünstigt werden kann nur die Person, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden ist oder die mit dem verstorbenen Versicherten in den letzten 5 Jahren bis zu seinem Tod nachweisbar ununterbrochen, unverheiratet in einer ständigen ungeteilten Wohngemeinschaft an einem festen gemeinsamen Wohnort eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Allgemeine Hinweise Einkäufe für 2013: Bitte beachten Sie, dass für die Steuerperiode 2013 nur Einkäufe bescheinigt werden können, die bis 31. Dezember 2013 (Valutadatum) auf dem Bankkonto der Pensionskasse gutgeschrieben wurden. Wir bitten Sie, Zahlungen an die Pensionskasse entsprechend frühzeitig in Auftrag zu geben. Die steuerliche Abzugsfähigkeit sowie steuerrechtliche Vorschriften sind in Eigenverantwortung bei den zuständigen Steuerbehörden zu klären. Die Pensionskasse kann diesbezüglich keine Verantwortung übernehmen. Änderungen der freiwilligen Zusatz- und Sparkontobeiträge für 2014: Bitte teilen Sie uns Änderungen der freiwilligen Beiträge für Zusatz- und/oder Sparkonto bis 31. Dezember 2013 schriftlich oder per mit. Für Neuanmeldungen benutzen Sie bitte das Formular, das auf der Internetseite der Pensionskasse oder bei der Kassenverwaltung bezogen werden kann (Unterschrift). Verwaltung und Stiftungsrat der Pensionskasse stehen Ihnen für Fragen und Auskünfte gerne zur Verfügung. Die Büros der Pensionskasse finden Sie im FL-Trakt (beim Eingang Hochhaus A). Für Beratungsgespräche bitten wir Sie, vorgängig einen Termin zu vereinbaren unter Tel oder ursula.klien@buhlergroup.com. Wir wünschen allen Versicherten und ihren Angehörigen frohe Festtage und einen guten Start ins neue Jahr. Freundliche Grüsse Pensionskasse Bühler AG Uzwil Christof Oswald Präsident des Stiftungsrates Jean Eric Hiltbrunner Leiter Pensionskassen 6
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