Mindestlohn und Weiterbildung der Betriebe in Nordrhein-Westfalen. Ergebnisse der jährlichen Arbeitgeberbefragung Befragungswelle 2015.

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1 Mindestlohn und Weiterbildung der Betriebe in Nordrhein-Westfalen. Ergebnisse der jährlichen Arbeitgeberbefragung Befragungswelle

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3 Mindestlohn und Weiterbildung der Betriebe in Nordrhein-Westfalen. Ergebnisse der jährlichen Arbeitgeberbefragung Befragungswelle 2015.

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5 Datenerhebung: TNS Infratest Bearbeitung: M. Frei, V. Dahms, M. Putzing, S. Prick (SÖSTRA) Im Auftrag des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAIS) Düsseldorf, Juli 2016

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7 Inhaltsverzeichnis In aller Kürze... i Einleitung Datenbasis und Erhebungsmethode Mindestlohn und betriebliche Reaktionen Einführung des flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns Betriebliche Reaktionen auf die Einführung des flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns Beschäftigungsentwicklung und Beschäftigungserwartungen Betriebliche Weiterbildung Betriebliche Weiterbildungsbeteiligung Weiterbildungsformen Struktur der Weiterbildungsteilnehmenden Anhang... 58

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9 Tabellen- und Abbildungsverzeichnis Tabelle 1: Grad der betrieblichen Betroffenheit von der Mindestlohneinführung nach Betriebsgrößenklassen Tabelle 2: Grad der betrieblichen Betroffenheit von der Mindestlohneinführung nach ausgewählten Branchen Tabelle 3: Beschäftigtenstruktur nach dem Grad der betrieblichen Betroffenheit von der Mindestlohneinführung Tabelle 4: Betriebliche Maßnahmen in Reaktion auf die Einführung des flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns nach Branchen Tabelle 5: Betriebliche Reaktionen auf die Einführung des flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns nach Grad der Betroffenheit Tabelle 6: Betriebliche Reaktionen auf die Einführung des flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns nach ausgewählten Branchen Tabelle 7: Erwartete Beschäftigungsentwicklung nach dem Grad der Betroffenheit Tabelle 8: Innovationsaktivitäten und Weiterbildungsbeteiligung Tabelle 9: Durchführung der wichtigsten Weiterbildungsmaßnahmen Tabelle 10: Weiterbildungsbeteiligung nach Tätigkeitsgruppen und Branchen Tabelle 11: Weiterbildungsbeteiligung nach Tätigkeitsgruppen und Betriebsgrößenklassen Tabelle 12: Weiterbildungsbeteiligung von Beschäftigten nach Geschlecht und Branchen Tabelle 13: Weiterbildungsbeteiligung von Beschäftigten nach Alter und Branchen Abbildung 1: Abbildung 2: Abbildung 3: Abbildung 4: Abbildung 5: Abbildung 6: Abbildung 7: Abbildung 8: Abbildung 9: Abbildung 10: Abbildung 11: Abbildung 12: Abbildung 13: Abbildung 14: Abbildung 15: Abbildung 16: Beschäftigtenzahl in Nordrhein-Westfalen nach Beschäftigtenkonzept der Bundesagentur für Arbeit (BA), des IAB-Betriebspanels sowie des Arbeitskreises Erwerbstätigenrechnung des Bundes und der Länder (VGR)... 5 Betriebe mit Anhebung der Stundenlöhne auf mindestens 8,50 Euro aufgrund der Mindestlohneinführung... 9 Anteil der Betriebe und der Beschäftigten mit Anhebung der Stundenlöhne auf mindestens 8,50 Euro nach ausgewählten Branchen Anteil der Betriebe und der Beschäftigten mit Anhebung der Stundenlöhne auf mindestens 8,50 Euro nach Betriebsgrößenklassen Verteilung der Betriebe und der Beschäftigten mit Anhebung der Stundenlöhne auf mindestens 8,50 Euro nach Branchen Verteilung der Betriebe und der Beschäftigten mit Anhebung der Stundenlöhne auf mindestens 8,50 Euro nach Betriebsgrößenklassen Zahl der Beschäftigten mit Lohnanhebungen infolge der Mindestlohneinführung in den betroffenen Betrieben Anteil der Beschäftigten mit Lohnanhebungen infolge der Mindestlohneinführung an allen Beschäftigten in den betroffenen Betrieben Betriebe mit Anhebung der Stundenlöhne auf mindestens 8,50 Euro nach dem Grad der betrieblichen Betroffenheit Potenzielle betriebliche Reaktionen auf die Einführung des flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns Betriebliche Reaktionen auf die Einführung des flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns Betriebliche Maßnahmen in Reaktion auf die Einführung des flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns nach dem Grad der betrieblichen Betroffenheit. 26 Art der betrieblichen Reaktionen auf die Einführung des flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns Beschäftigungsentwicklung in vom Mindestlohn betroffenen und nicht betroffenen Betrieben Beschäftigungsentwicklung in vom Mindestlohn betroffenen Betrieben nach dem Grad der Betroffenheit Erwartete Beschäftigungsentwicklung in vom Mindestlohn betroffenen und in nicht betroffenen Betrieben Abbildung 17: Weiterbildungsbeteiligung von Betrieben und Beschäftigten Abbildung 18: Entwicklung der Weiterbildungsbeteiligung nach Tätigkeitsgruppen i

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11 In aller Kürze Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit führt jährlich eine Befragung von Arbeitgebern durch (IAB-Betriebspanel). Im Jahr 2015 fand diese bundesweite Befragung zum 20. Mal statt. Für regionalisierte Auswertungen liegen Interviews von rund Betrieben aus Nordrhein-Westfalen vor. Bundesweit wurden ca Betriebe befragt. Einzelne Branchen von der Einführung des flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns überdurchschnittlich stark betroffen Aufgrund der Einführung des Mindestlohns zum 1. Januar 2015 wurden in jedem fünften nordrhein-westfälischen Betrieb für einen oder mehrere Beschäftigte Stundenlöhne auf mindestens 8,50 Euro angehoben. Die erfolgten Lohnerhöhungen erstreckten sich auf hochgerechnet rund 6 % der nordrheinwestfälischen Beschäftigten (Westdeutschland ohne NRW: 17 % aller Betriebe, 5 % aller Beschäftigten). Mit den Übrigen Dienstleistungen liegt erwartungsgemäß jene Branche an der Spitze, in dem die mit Abstand niedrigsten Durchschnittslöhne gezahlt werden. Hier wurden infolge der Mindestlohneinführung in fast der Hälfte aller Betriebe für einen oder mehrere Beschäftigte die Stundenlöhne auf mindestens 8,50 Euro erhöht. Die vorgenommenen Lohnerhöhungen erstreckten sich auf rund ein Viertel aller Beschäftigten in der Branche. In der Branche Handel, an zweiter Stelle stehend, gab es solche Lohnerhöhungen in fast jedem dritten Betrieb. Die Anpassungen erstreckten sich auf ein Zehntel der Beschäftigten. Rund 60 % aller Beschäftigten, für die infolge der Mindestlohneinführung die Stundenlöhne auf mindestens 8,50 Euro angehoben wurden, sind in Betrieben der beiden Branchen Handel sowie Übrige Dienstleistungen tätig. Dieser Anteil liegt weit über dem Anteil beider Branchen an der Gesamtbeschäftigung in Nordrhein-Westfalen (23 %). i

12 Die Einführung des flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns hat vor allem auf die Einkommensbedingungen der Beschäftigten in Kleinst- und Kleinbetrieben, in denen erfahrungsgemäß deutlich geringere Löhne gezahlt werden als in Mittel- und Großbetrieben, gewirkt: Jeweils rund jeder 10. Beschäftigte in Kleinst- und Kleinbetrieben profitierte von dem neu eingeführten gesetzlichen Mindestlohn. In Mittel- und Großbetrieben waren die entsprechenden Anteilswerte mit 5 bzw. 1 % deutlich kleiner. Grad der einzelbetrieblichen Betroffenheit vom Mindestlohn unterschiedlich hoch Während die große Mehrheit der Betriebe überhaupt nicht sowie andere nur in geringem Maße betroffen waren, da die Lohnanhebungen nur einen kleinen Teil der Belegschaft betrafen, gab es eine nennenswerte Zahl von Betrieben, in denen diese Anpassungen für einen erheblichen Teil der Mitarbeiter vorgenommen werden mussten. Bei 39 % der von der Mindestlohneinführung betroffenen Betriebe erstreckten sich die Lohnanhebungen auf mindestens die Hälfte der Belegschaft, was die betroffenen Betriebe vor besonders hohe Herausforderungen stellte. Diese Betriebe machen rund 8 % aller Betriebe in Nordrhein-Westfalen aus. In weiteren rund 30 % der betroffenen Betriebe beschränkten sich die vorgenommenen Lohnerhöhungen auf weniger als ein Viertel der Belegschaft. Bezogen auf alle Betriebe in Nordrhein-Westfalen entspricht dies einem Anteil in Höhe von 6 %. Bei einer ähnlichen Zahl von Betrieben wurden für bis zu 50 % der Beschäftigten Lohnanpassungen vorgenommen. Der Anteil dieser mittelstark betroffenen Betriebe an allen Betrieben in Nordrhein- Westfalen beträgt ebenfalls rund 6 %. Knapp die Hälfte der von der Mindestlohneinführung betroffenen Betriebe hat unmittelbar mit einer oder mehreren Maßnahmen reagiert Rund 70 % der von der Mindestlohneinführung betroffenen Betriebe haben mit einer oder mehreren Maßnahmen auf die Einführung des Mindestlohns rea- ii

13 giert oder beabsichtigen dies. Von den Betrieben mit bereits ergriffenen oder beabsichtigten Maßnahmen haben rund zwei Drittel unmittelbar, d. h. im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Mindestlohnes zum 1. Januar 2015 und dem Zeitpunkt der Befragung im dritten Quartal des Jahres 2015, auf die Einführung des Mindestlohns reagiert. Bezogen auf alle Betriebe mit einem oder mehreren Beschäftigten, für die die Löhne auf mindestens 8,50 Euro pro Stunde erhöht wurden, entspricht dies einem Anteil in Höhe von 46 %. Knapp ein Drittel der Betriebe mit bereits ergriffenen oder beabsichtigten Maßnahmen hatte bis zum Zeitpunkt der Befragung im dritten Quartal des Jahres 2015 keine Maßnahmen umgesetzt, gab aber an, entsprechende Maßnahmen ergreifen zu wollen (bezogen auf alle Betriebe in Nordrhein-Westfalen mit Lohnanhebungen auf 8,50 Euro/Stunde infolge der Mindestlohneinführung: 24 %). Die übrigen 30 % der betroffenen Betriebe hatten auf die Einführung des Mindestlohns nicht reagiert und auch keine Maßnahmen geplant. Betriebliche Reaktionen konzentrierten sich auf zwei Bereiche: Arbeitszeiten und Absatzpreise; Entlassungen spielten dagegen kaum ein Rolle Lediglich 3 % der betroffenen Betriebe gaben an, mit Entlassungen auf die Einführung des Mindestlohns reagiert zu haben. In weiteren 3 % waren Entlassungen vorgesehen. Betriebe setzten stattdessen auf die Umdisponierung des Mitarbeitereinsatzes: In rund jedem vierten Betrieb, der für einen oder mehrere seiner Beschäftigten Stundenlöhne auf mindestens 8,50 Euro angehoben hatte, wurde die Arbeitszeit der betroffenen Mitarbeiter reduziert oder die Arbeit verdichtet. Neben Arbeitszeitreduzierungen oder Arbeitsverdichtungen reagierten die betroffenen Betriebe mit einer Erhöhung der Absatzpreise (16 %). An dritter Stelle der ergriffenen Maßnahmen standen mit jeweils gleichen Anteilen der Verzicht auf vorgesehene Einstellungen bzw. auf die Wiederbesetzung von frei werdenden Stellen sowie die Reduzierung oder Verschiebung geplanter Investitionen: 8 % der betroffenen Betriebe haben in Reaktion auf die iii

14 Mindestlohneinführung auf vorgesehene Stellenbesetzungen verzichtet. Weitere 6 % gaben an, dies zu beabsichtigen. Ebenfalls 8 % reagierten mit einer Reduzierung oder Verschiebung geplanter Investitionen. Weitere 2 % gaben an, solche Maßnahmen zu planen. Andere Maßnahmen, wie z. B. ein stärkerer Einsatz von Zeitarbeitern oder eine Auslagerung von Leistungen, waren gegenüber den bereits genannten nur von geringer Bedeutung. Beschäftigungswachstum setzte sich auch im Jahr der Mindestlohneinführung fort; Zuwächse auch in den betroffenen Betrieben Die Beschäftigung ist weiter gewachsen. Mit einem Zuwachs von insgesamt rund 2 % zwischen Juni 2014 und Juni 2015 entsprach die Entwicklung in Nordrhein-Westfalen jener im Durchschnitt der übrigen westdeuten Bundesländer. Die Zahl der Beschäftigten ist unter dem Einfluss der Mindestlohneinführung somit nicht nur nicht gesunken, sondern weiter gestiegen. Im Zeitraum von Juni 2014 bis Juni 2015 ist die Zahl der Beschäftigten in etwa jedem vierten der vom Mindestlohn betroffenen Betriebe zurückgegangen. Mehr als ein Drittel der betroffenen Betriebe hat demgegenüber trotz der Mindestlohneinführung Beschäftigung aufgebaut. Damit gab es deutlich mehr betroffene Betriebe mit Beschäftigungsaufbau als Betriebe mit Beschäftigungsabbau. Die Zahl der Beschäftigten in allen von der Mindestlohneinführung betroffenen Betrieben war insgesamt um rund 3 % höher als im vorangegangenen Jahr. Die Beschäftigungsgewinne in den gewachsenen Betrieben haben somit die Verluste in den geschrumpften Betrieben mehr als kompensiert. Mit einem Anteil von 77 % ging die große Mehrheit der vom Mindestlohn betroffenen Betriebe zum Zeitpunkt der Befragung im dritten Quartal des Jahres 2015 von einer stabilen Beschäftigung für die kommenden 12 Monate aus. Weitere 11 % der Betriebe gingen von einem Beschäftigungszuwachs aus. Damit fiel der Anteil von Arbeitgebern mit optimistischen Erwartungen fast doppelt so hoch aus wie der Anteil jener, die mit einem Personalabbau rechneten (6 %). iv

15 Mehr als die Hälfte der Betriebe weiterbildungsaktiv; Weiterbildungsquote der Beschäftigten auf Rekordhoch Den meisten Betrieben gilt die Weiterbildung ihrer Beschäftigten als geeignetste Strategie, um einem möglicherweise drohenden Fachkräftemangel vorzubeugen. Diese Priorisierung spiegelt sich in den aktuellen Zahlen der Befragung wider. Im ersten Halbjahr 2015 waren mehr als die Hälfte der Betriebe in Nordrhein-Westfalen weiterbildungsaktiv. Der Anteil von Betrieben mit Weiterbildung hat sich damit gegenüber dem vorangegangen Jahr um zwei Prozentpunkte erhöht. Im beobachteten Zeitraum wurde ein Drittel der nordrhein-westfälischen Beschäftigten weitergebildet. Im Vergleich zum vorangegangenen Beobachtungszeitraum bedeutet dies ebenfalls eine Steigerung um zwei Prozentpunkte. Damit wurden noch nie so viele Beschäftigte weitergebildet wie im zurückliegenden Jahr. Nutzung von Weiterbildungsangeboten überwiegend in der Arbeitszeit; Beteiligung der Beschäftigten an den Weiterbildungskosten eher selten Die Nutzung von Weiterbildungsangeboten erfolgte überwiegend während der Arbeitszeit der Beschäftigten. Rund zwei Drittel der Betriebe mit Weiterbildung im ersten Halbjahr 2015 gaben an, ihre Beschäftigten für den Besuch von Kursen, Lehrgängen oder Seminaren normalerweise freizustellen (Westdeutschland ohne NRW: 72 %). In weiteren 23 % der Betriebe ist es üblich, dass sich die Mitarbeiter teils in der Arbeitszeit, teils in ihrer Freizeit weiterbilden (Westdeutschland ohne NRW: 21 %). Lediglich 5 % der weiterbildungsaktiven Betriebe gaben an, dass der Besuch von Kursen, Lehrgängen oder Seminaren üblicherweise in der Freizeit der Beschäftigten erfolgt (Westdeutschland ohne NRW: 4 %). An den Kosten der Weiterbildung, wie z. B. Kursgebühren oder Reisekosten, werden die Beschäftigten eher selten beteiligt. In rund drei Viertel der weiter- v

16 bildungsaktiven Betriebe (76 %) müssen sich die Mitarbeiter normalerweise weder an den Kursgebühren noch an den Reisekosten beteiligen. Demgegenüber gaben 13 % der Betriebe an, dass die Kosten für die genutzten Weiterbildungsangebote von den Beschäftigten in der Regel vollständig übernommen werden müssen. Unterschiedliche Weiterbildungsbeteiligung der einzelnen Beschäftigtengruppen Fast die Hälfte der Beschäftigten mit Tätigkeiten, für die ein akademischer Abschluss erforderlich ist, nahm an Weiterbildungsmaßnahmen teil sowie 39 % der Beschäftigten mit Tätigkeiten, die eine Berufsausbildung erfordern. Bei Beschäftigten mit Tätigkeiten für Un- und Angelernte betrug der entsprechende Anteil lediglich 21 %. Im ersten Halbjahr 2015 wurden 35 % aller weiblichen und 31 % aller männlichen Beschäftigten weitergebildet. In Nordrhein-Westfalen partizipierten Frauen damit genau wie im Durchschnitt der westdeutschen Bundesländer etwas stärker an betrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen als ihre männlichen Kollegen. Rund jeder vierte Beschäftigte der Altersgruppe 50 Jahre oder älter nahm im ersten Halbjahr 2015 an einer Weiterbildungsmaßnahme teil. Die Weiterbildungsquote von Beschäftigten dieser Altersgruppe war damit um acht Prozentpunkte niedriger als im Durchschnitt aller Beschäftigten Nordrhein-Westfalens. Im Durchschnitt der übrigen westdeutschen Bundesländer betrug der Abstand ebenfalls acht Prozentpunkte. vi

17 Einleitung Das Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit führt jährlich eine bundesweite Befragung von Arbeitgebern 1 durch (IAB- Betriebspanel). Im Jahr 2015 fand diese Befragung zum zwanzigsten Mal statt. Kontinuierliche Beobachtungen und auf empirische Daten gestützte Analysen sind eine notwendige Voraussetzung, um auf aktuelle Entwicklungen und zukünftige Herausforderungen im Beschäftigungssystem reagieren zu können. Mit den jüngsten Daten des IAB-Betriebspanels Nordrhein-Westfalen stehen Ergebnisse zu verschiedenen arbeitspolitischen Aspekten, angefangen von der betrieblichen Ausbildungsbeteiligung über die Einstellungsbereitschaft von Personalverantwortlichen gegenüber bestimmten Personengruppen bis hin zur betrieblichen Reichweite von Tarifverträgen, zur Verfügung. Im Mittelpunkt des diesjährigen Ergebnisberichtes zur Befragungswelle 2015 stehen die beiden Themen Mindestlohn und Weiterbildung. Mit dem erstgenannten Schwerpunkt knüpft die Befragung an die aktuelle politische Debatte zum Thema an. Mit der aktuellen Befragung, welche im dritten Quartal des Jahres 2015 und damit ca. sieben bis neun Monate nach der Einführung des flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns durchgeführt wurde, werden Befunde zur Struktur der von der Mindestlohneinführung betroffenen Betriebe präsentiert. Diese werden ergänzt um Ergebnisse zu den Reaktionen der betroffenen Betriebe. In diesem Zusammenhang interessieren vor allem die Effekte dieser Maßnahmen auf das Beschäftigungsniveau. Hierbei geht es weniger um eine Abbildung der allgemeinen Entwicklung, als vielmehr um die dahinter liegenden Prozesse auf der Ebene der einzelnen Betriebe. Mit dem IAB-Betriebspanel ist es möglich, solche Veränderungen darzustellen. Die Ausführungen zum Mindestlohn werden ergänzt um eine Darstellung der aktuellen Ergebnisse zur Weiterbildungs- 1 Im vorliegenden Bericht wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht. Wenn also z. B. von Arbeitgebern die Rede ist, sind in allen Fällen gleichermaßen weibliche und männliche Arbeitgeber gemeint. 1

18 beteiligung von Betrieben und Beschäftigten sowie zur Struktur der Weiterbildungsteilnehmer. Hierbei handelt es sich um einen jährlich abgefragten Schwerpunkt. Im Mittelpunkt der entsprechenden Ausführungen wird daher vor allem die Fortschreibung der bisher gewonnenen Befragungsergebnisse stehen. Da es sich um eine Befragung von Arbeitgebern handelt, wird mit den Daten der Befragung schwerpunktmäßig die Nachfrageseite des Arbeitsmarktes repräsentiert. Die mit der Befragung gewonnenen Ergebnisse ergänzen damit wesentlich die Informationsbasis, die von anderen, vorwiegend die Angebotsseite des Arbeitsmarktes berücksichtigenden Datenquellen zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus ist das IAB-Betriebspanel wesentlich breiter angelegt als andere betriebsbezogene Datenquellen, die sich vielfach nur auf ausgewählte Bereiche der Wirtschaft oder auf Betriebe ab einer bestimmten Größe beschränken. So umfasst das IAB-Betriebspanel alle Betriebe, die mindestens einen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten haben. Ein weiterer Vorteil dieser jährlich durchgeführten Arbeitgeberbefragung besteht darin, dass infolge des in allen Bundesländern identischen Fragenprogramms regional beobachtete Entwicklungen übergreifend eingeordnet und bewertet werden können. 2

19 1 Datenbasis und Erhebungsmethode Mit den jüngsten Daten der jährlich durchgeführten Arbeitgeberbefragung unter dem Titel Das IAB-Betriebspanel - Beschäftigungstrends werden auf repräsentativer Basis Ergebnisse zu aktuellen arbeitspolitischen Fragestellungen präsentiert. Für die Befragungswelle des Jahres 2015 liegen verwertbare Interviews von bundesweit insgesamt ca Betrieben vor, darunter rund Betriebe aus Nordrhein-Westfalen. Die befragten Betriebe sind repräsentativ für die Gesamtheit der bundesweit rund 2 Mio. Betriebe mit mindestens einem sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, darunter rund Betriebe aus Nordrhein-Westfalen. Die Befragung wurde im dritten Quartal des Jahres 2015 durchgeführt. Mit dieser Befragung liegt eine wichtige und repräsentative Informationsquelle zur Struktur und Entwicklung von Betrieben und Beschäftigten vor. Die mit dem IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen gewonnenen Ergebnisse verbessern wesentlich die Informationsbasis, die von amtlichen statistischen Daten geboten wird, da die Grundgesamtheit des IAB-Betriebspanels Nordrhein-Westfalen alle Betriebe umfasst, die mindestens einen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten haben. Damit bildet das IAB-Betriebspanel die Betriebslandschaft wesentlich exakter ab als andere betriebsbezogene Datenquellen und Statistiken, die sich vielfach nur auf ausgewählte Bereiche der Wirtschaft oder auf Betriebe ab einer bestimmten Größe beschränken. Ein weiterer Vorzug dieser Arbeitgeberbefragung gegenüber anderen Befragungen besteht darin, dass sowohl für Deutschland insgesamt als auch für die einzelnen Bundesländer mit gleichem Fragenprogramm und gleichem Erfassungs-, Hochrechnungs- und Auswertungsverfahren Informationen gewonnen werden. Infolgedessen ist z. B. ein Vergleich der Befunde auf Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Ergebnissen für Westdeutschland insgesamt möglich. Als Betrieb wird die örtliche Einheit eines Unternehmens verstanden, in dem die Produktion von Gütern oder Dienstleistungen tatsächlich durchgeführt wird. 3

20 Befragte Einheit ist in der Regel die durch die Betriebsnummer definierte betriebliche Einheit, die im Rahmen der Meldepflicht zur Sozialversicherung von der Bundesagentur für Arbeit vergeben wird. Es werden nur Betriebe befragt, die mindestens einen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten aufweisen. Da es sich um eine mehrfach disproportional geschichtete Stichprobe handelt, werden die Daten für die Analysen gewichtet und auf die Anzahl der Betriebe in der Grundgesamtheit hochgerechnet. Alle im nachfolgenden Text ausgewiesenen Angaben beruhen auf dieser Hochrechnung. Generell gilt: Je größer die Streuung des betreffenden Merkmals in der Grundgesamtheit und je kleiner die der Hochrechnung zu Grunde liegende Fallzahl, desto größer ist der statistische Unschärfebereich. Maßgeblich ist dabei die ungewichtete Fallzahl, sprich: die Zahl der verwertbaren Interviews. Als Beschäftigte werden im IAB-Betriebspanel alle Personen angesehen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen und zwar unabhängig von der Dauer der tatsächlich geleisteten oder vertragsmäßig zu leistenden wöchentlichen Arbeitszeit, unabhängig davon, ob sie eine sozialversicherungspflichtige oder eine nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, und unabhängig von ihrer Stellung im Beruf. Im IAB-Betriebspanel werden als Beschäftigte also z. B. auch Beamte, geringfügig Beschäftigte, tätige Inhaber oder mithelfende Familienangehörige erfasst. Da die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit keine Beamten, tätigen Inhaber und mithelfenden Familienangehörigen enthält, sind die im IAB-Betriebspanel ermittelten Beschäftigtenzahlen insgesamt höher als die in der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit ausgewiesenen Beschäftigtenzahlen. Die im IAB-Betriebspanel ermittelten Beschäftigtenzahlen sind jedoch geringer als die in der Erwerbstätigenrechnung des Bundes und der Länder ausgewiesenen Beschäftigtenzahlen, da letztere zusätzlich auch Ein-Personen-Betriebe (Solo-Selbstständige) enthalten (vgl. Abbildung 1). 4

21 Abbildung 1: Beschäftigtenzahl in Nordrhein-Westfalen nach Beschäftigtenkonzept der Bundesagentur für Arbeit (BA), des IAB-Betriebspanels sowie des Arbeitskreises Erwerbstätigenrechnung des Bundes und der Länder (VGR) Betriebspanel VGR BA 6,4 Mio. Beschäftigte* 8,0 Mio. Beschäftigte* 9,2 Mio. Beschäftigte* Quelle: Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (Stichtag ); IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen, Welle 2015 (Stichtag: ); Erwerbstätigenrechnung des Bundes und der Länder (Jahresdurchschnitt 2015), *Angaben gerundet. Die im vorliegenden Bericht vorgenommene Gliederung der Befragungsergebnisse nach einzelnen Branchen orientiert sich an der Klassifizierung der Wirtschaftszweige WZ Maßgeblich für die Branchenzuordnung eines Betriebes ist die Selbsteinstufung anhand der Branchenliste des Panelfragebogens. Die Branchen wurden für die Auswertung, unter Beachtung der inhaltlichen Bedeutung sowie der für verallgemeinerungsfähige Interpretationen notwendigen Mindestfallzahlen, zusammengefasst (vgl. Anhang). Die Gliederung der Betriebe nach der Größe orientiert sich an der Definition der Europäischen Union und erfolgt anhand der Beschäftigtenzahl zum des jeweiligen Erhebungsjahres (vgl. ebenfalls Anhang). Für alle Zahlenangaben in diesem Bericht gilt: Durch Rundungen können sich bei der Summierung der prozentualen Einzelangaben geringfügige Abweichungen zur Endsumme ergeben (99 bzw. 101 anstatt 100). Mit einem * werden 5

22 Angaben in Tabellen gekennzeichnet, deren Zahlenwert aufgrund einer geringen Stichprobenfallzahl statistisch gering belastbar ist und daher nur mit Einschränkungen interpretiert werden kann. Alle nachfolgenden Auswertungen beziehen sich ausschließlich auf Betriebe mit mindestens einem sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. 6

23 2 Mindestlohn und betriebliche Reaktionen 2.1 Einführung des flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns Zum 1. Januar 2015 wurde in Deutschland ein flächendeckender allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn eingeführt. 2 Arbeitgeber sind seitdem verpflichtet, ihren Mitarbeitern einen Stundenlohn von mindestens 8,50 Euro zu zahlen. Ein zentrales Argument der Befürworter dieser politischen Maßnahme ist die Forderung, dass Löhne ein existenzsicherndes Einkommen gewährleisten müssen. Mit der Einführung eines flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns soll sichergestellt werden, dass Menschen von ihrer Arbeit leben können und keine weitere Unterstützung vom Staat benötigen. Kritiker verweisen demgegenüber auf die möglichen Risiken für den Arbeitsmarkt und befürchteten erhebliche Arbeitsplatzverluste. 3 Bereits mit der vorangegangenen Befragung, welche im dritten Quartal des Jahres 2014 und damit unmittelbar vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes stattfand, konnten erste Erkenntnisse zum voraussichtlichen Umfang und zur Struktur der potenziell betroffenen Betriebe sowie Hinweise zu möglichen Beschäftigungseffekten gewonnen werden. Danach war zu erwarten, dass voraussichtlich überwiegend kleinere Betriebe sowie Betriebe aus bestimmten Branchen wie etwa den Übrigen Dienstleistungen, zu denen im vorliegenden Bericht u. a. die Bereiche Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe gezählt werden, von der Einführung gesetzlich festgelegter Lohnuntergrenzen überdurchschnittlich stark betroffen sein würden. 2 Der Bundesrat hat dem Tarifautonomiestärkungsgesetz am 11. Juli 2014 zugestimmt. Das Gesetz wurde am 15. August 2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Artikel 1 beinhaltet das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz), mit dem ein allgemeiner Mindestlohn in Deutschland eingeführt wird. Dieser beträgt ab dem 1. Januar ,50 Euro pro Stunde. 3 Vgl. z. B. Sachverständigenrat: Jahresgutachten 2013/2014. Gegen eine rückwärtsgewandte Wirtschaftspolitik. Wiesbaden

24 Wie die vorangegangene Befragung auch gezeigt hatte, rechnete entgegen den Befürchtungen der Kritiker des Mindestlohngesetztes nur eine Minderheit der potenziell betroffenen Betriebe mit Personalfreisetzungen. 4 Es war somit davon auszugehen, dass die Betriebe auf alternative Strategien setzen würden, um auf die zu erwartenden Lohnsteigerungen zu reagieren. Die Notwendigkeit wie auch das Ausmaß möglicher Reaktionen dürfte dabei weniger vom generellen Vorhandensein von potenziell betroffenen Beschäftigten, sondern vielmehr vom konkreten Anteil dieser Beschäftigten an der Belegschaft beeinflusst werden. Bereits in der vorangegangenen Befragung wurde deutlich, dass die Zahl bzw. der Anteil von Beschäftigten mit Stundenlöhnen unter 8,50 Euro in den einzelnen Betrieben unterschiedlich hoch ausfallen würde: Während Beschäftigte mit Löhnen unter 8,50 Euro pro Stunde in einigen Betrieben eher eine Ausnahme darstellten, bildeten Niedriglohnbeschäftigte in anderen Betrieben den Stamm der Belegschaften. Die Gruppe der von der Mindestlohneinführung betroffenen Betriebe ist somit sehr heterogen. Der Grad der betriebsindividuellen Betroffenheit dürfte außerdem von der jeweiligen Höhe der bis zur Mindestlohneinführung gezahlten Stundenlöhne abhängen. So werden die erforderlichen Anpassungen in jenen Betrieben, in denen die bislang gezahlten Niedriglöhne nahe an der neuen Lohnuntergrenze von 8,50 Euro lagen, vermutlich weniger umfassend ausfallen als in jenen Betrieben, in denen die bislang gezahlten Löhne deutlich unterhalb dieser Grenze lagen. 5 Es war somit davon auszugehen, dass das Risiko solcher Arbeitsplatzverluste dort höher ist, wo anteilig besonders viele Personen von der Einführung eines 4 Vgl. Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen: IAB- Betriebspanel. Fachkräftesituation und -zukunft der Betriebe in Nordrhein-Westfalen. Ergebnisse der jährlichen Arbeitgeberbefragung, Düsseldorf Im Rahmen der vorangegangenen wie auch der aktuellen Befragungswelle des IAB-Betriebspanels wurden Angaben zur Zahl der vom Mindestlohn betroffenen Beschäftigten erhoben. Demgegenüber stehen keine Angaben zur Höhe der Verdienste der von der Mindestlohneinführung betroffenen Beschäftigten zur Verfügung, 8

25 Mindestlohns betroffen sind und wo der Mindestlohn im Verhältnis zum bisher gezahlten Lohn besonders hoch ist. 6 Die aktuelle Befragung, welche im dritten Quartal 2015 und damit ca. sieben bis neun Monate nach der Einführung des flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns durchgeführt wurde, zeigt, dass in jedem fünften Betrieb für einen oder mehrere Beschäftigte Stundenlöhne auf mindestens 8,50 Euro angehoben wurden. Die Mindestlohneinführung betraf somit nur einen kleinen Teil der nordrhein-westfälischen Wirtschaft (vgl. Abbildung 2). Abbildung 2: Betriebe mit Anhebung der Stundenlöhne auf mindestens 8,50 Euro aufgrund der Mindestlohneinführung Wurden in Ihrem Betrieb aufgrund der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns Stundenlöhne auf mindestens 8,50 angehoben? Anteil der Betriebe in % ja nein weiß nicht Quelle: IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen, Befragungswelle Die aufgrund der Mindestlohneinführung vorgenommenen Lohnerhöhungen erstreckten sich auf hochgerechnet rund 6 % der Beschäftigten (Westdeutschland ohne NRW: 17 % aller Betriebe, 5 % aller Beschäftigten). 6 Möller, Joachim: Werden die Auswirkungen des Mindestlohns überschätzt? In: Wirtschaftsdienst, Heft 6, 2014, S

26 Bei der Interpretation der ermittelten Beschäftigtenanteile ist zu beachten, dass im IAB-Betriebspanel als Beschäftigte auch nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer wie z. B. Beamte, geringfügig Beschäftigte 7, tätige Inhaber und mithelfende Familienangehörige berücksichtigt werden. Merkmale der vom Mindestlohn betroffenen Betriebe Von der Einführung des flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns waren einzelne Bereiche der nordrhein-westfälischen Wirtschaft stärker betroffen als andere. Hierbei handelt es sich überwiegend um Bereiche, in denen die erzielten Verdienste der Beschäftigten unterdurchschnittlich ausfallen. Dazu gehören vor allem Betriebe aus den personalintensiven Branchen des Dienstleistungssektors sowie, unabhängig von der Branche, um Kleinst- und Kleinbetriebe. Es ist generell zu unterscheiden zwischen der Betroffenheit innerhalb bestimmter Betriebsgruppen und dem Gewicht der betroffenen Bereiche für die Gesamtwirtschaft in Nordrhein-Westfalen. So kann ein einzelner Wirtschaftsbereich zwar überdurchschnittlich stark von der Mindestlohneinführung betroffen sein. Wenn es sich bei diesem aber nur um einen relativ kleinen Bereich handelt, führt dies kaum zu nennenswerten Effekten. Demgegenüber können sich Entwicklungen in weniger stark vom Mindestlohn betroffenen Bereichen erheblich auf die Gesamtsituation auswirken, wenn der Anteil des betroffenen Bereichs an den Betrieben und Beschäftigten im Land überdurchschnittlich hoch ist. Im Folgenden soll daher zunächst die Frage beantwortet werden, wie hoch der Anteil von Betrieben und Beschäftigten mit Lohnerhöhungen auf mindestens 8,50 Euro pro Stunde innerhalb der einzelnen Branchen ausfiel. Mit der Branche Übrige Dienstleistungen liegt erwartungsgemäß jener Bereich an der Spitze, in dem die mit Abstand niedrigsten Löhne gezahlt werden. Infolge der Mindestlohneinführung wurden in fast der Hälfte aller Betriebe dieser 7 Ohne Berücksichtigung von als Haushaltshilfen geringfügig beschäftigten Personen in Privathaushalten. 10

27 Branche für einen oder mehrere Beschäftigte die Stundenlöhne auf mindestens 8,50 erhöht. Die vorgenommenen Lohnerhöhungen erstrecken sich auf rund ein Viertel aller Beschäftigten in der Branche (vgl. Abbildung 3). Abbildung 3: Anteil der Betriebe und der Beschäftigten mit Anhebung der Stundenlöhne auf mindestens 8,50 Euro nach ausgewählten Branchen Übrige Dienstleistungen Betriebe mit Lohnerhöhungen** 45 Beschäftigte mit Lohnerhöhungen* 25 Handel Gesundheits- u. Sozialwesen 21 3 Unternehmensnahe DLS 9 5 NRW insgesamt Anteil an allen Betrieben der jeweiligen Branche (in %) Anteil an allen Beschäftigten der jeweiligen Branche (in %) Quelle: IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen, Befragungswelle *Anhebung der Stundenlöhne aufgrund der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns auf mindestens 8,50 Euro. In der Branche Handel und Reparatur, an zweiter Stelle stehend, gab es solche Lohnerhöhungen in fast jedem dritten Betrieb. Die Anpassungen erstreckten sich auf ein Zehntel der Beschäftigten. In der Land- und Forstwirtschaft fiel der Anteil von Beschäftigten mit Lohnerhöhungen infolge der Mindestlohneinführung ähnlich hoch aus wie im Handel. Aufgrund der zugrunde liegenden Fallzahl ist der ermittelte Wert allerdings mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. In den übrigen, der in der obigen Abbildung ausgewiesenen Bereiche der Wirtschaft beschränkten sich die vorgenommenen Lohnerhöhungen auf eine deutlich kleinere Zahl von Betrieben und Beschäftigten. Mit 3 bzw. 5 % lagen die Anteile der von der Mindestlohneinführung betroffenen Beschäftigten unterhalb des ermittelten Durchschnittswerts für Nordrhein-Westfalen. Wie viele Betriebe und Beschäftigte waren innerhalb der einzelnen Betriebsgrößenklassen betroffen? In der Gruppe der Kleinstbetriebe gaben 17 % 11

28 an, für einen oder mehrere Beschäftigte Stundenlöhne auf mindestens 8,50 Euro angehoben zu haben. Deutlich höher fielen die entsprechenden Anteile bei Klein- und Mittelbetrieben aus: Hier traf dies jeweils für rund jeden vierten Betrieb zu (vgl. Abbildung 4). Abbildung 4: Anteil der Betriebe und der Beschäftigten mit Anhebung der Stundenlöhne auf mindestens 8,50 Euro nach Betriebsgrößenklassen Kleinstbetriebe Betriebe mit Lohnerhöhungen* 17 Beschäftigte mit Lohnerhöhungen* 10 Kleinbetriebe 27 9 Mittelbetriebe 28 5 Großbetriebe 13 1 NRW insgesamt Anteil an allen Betrieben der jeweiligen Betriebsgrößenklasse (in %) Anteil an allen Beschäftigten der jeweiligen Betriebsgrößenklasse (in %) Quelle: IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen, Befragungswelle *Anhebung der Stundenlöhne aufgrund der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns auf mindestens 8,50 Euro. Bei einer Betrachtung der betroffenen Beschäftigten innerhalb der einzelnen Betriebsgrößenklassen lässt sich ein eindeutiger Zusammenhang belegen: Je kleiner ein Betrieb, umso höher ist der Anteil der Beschäftigten mit Lohnanhebungen infolge der Einführung des Mindestlohns. Jeweils rund jeder 10. Beschäftigte in Kleinst- und Kleinbetrieben profitierte von dem neu eingeführten gesetzlichen Mindestlohn. In Mittel- und Großbetrieben waren die entsprechenden Anteilswerte mit 5 bzw. 1 % deutlich kleiner. Von allen Betrieben, die entsprechende Lohnanpassungen infolge der Mindestlohneinführung vornahmen, entfallen 27 % auf die Branche Übrige Dienstleistungen. Der Anteil dieser Branche an den vom Mindestlohn betroffenen Betrieben ist damit mehr als doppelt so hoch wie ihr Anteil an allen Betrieben in Nordrhein-Westfalen. Bei den Beschäftigtenanteilen ist der Unterschied noch 12

29 größer: In Betrieben der Branche Übrige Dienstleistungen arbeiten nur 7 % aller Beschäftigten in Nordrhein-Westfalen, aber 30 % aller Arbeitnehmer mit Lohnerhöhungen infolge der Mindestlohneinführung. Der Anteil der Übrigen Dienstleistungen an den Beschäftigten mit Lohnerhöhungen ist damit rund viermal so hoch wie ihr Anteil an den Beschäftigten insgesamt. Auf die Branche Handel entfielen mit 29 % ähnlich viele Beschäftigte mit Lohnerhöhungen. Auch hier liegt der Anteil der Branche an den betroffenen Beschäftigten deutlich über deren Anteil an allen Beschäftigten in Nordrhein-Westfalen. Im Vergleich zu den Übrigen Dienstleistungen ist die Diskrepanz jedoch nicht ganz so groß. In den beiden Branchen Unternehmensnahe Dienstleistungen sowie Gesundheits- und Sozialwesen liegen die Anteile an den Beschäftigten mit Lohnerhöhungen teils deutlich unter deren Anteilen an der Gesamtbeschäftigung (vgl. Abbildung 5). Abbildung 5: Verteilung der Betriebe und der Beschäftigten mit Anhebung der Stundenlöhne auf mindestens 8,50 Euro nach Branchen Verteilung der Betriebe Verteilung der Beschäftigten Übrige Dienstleistungen Handel Gesundheits- u. Sozialwesen Unternehmensnahe DLS Rest Betriebe mit Lohnerhöhungen* alle Betriebe in NRW Betriebe mit Lohnerhöhungen* alle Betriebe in NRW Quelle: IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen, Befragungswelle *Anhebung der Stundenlöhne aufgrund der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns auf mindestens 8,50 Euro. Im Hinblick auf die Verteilung von Betrieben und Beschäftigten mit Lohnerhöhungen auf die vier ausgewiesenen Größenklassen ergibt sich folgendes Bild: Mit einem Anteil von 57 % stellen Kleinstbetriebe (weniger als 10 Beschäftigte) 13

30 die mit Abstand größte Gruppe aller Betriebe, in denen für einen oder mehrere Beschäftigte Stundenlöhne auf mindestens 8,50 Euro angehoben wurden. Gleichwohl liegt dieser unter ihrem Anteil an allen Betrieben in Nordrhein- Westfalen. Gemessen am Anteil an den Betrieben mit vorgenommenen Lohnanpassungen waren Kleinstbetriebe somit nicht stärker vom Mindestlohn betroffen als die Betriebe der drei anderen Größenklassen (vgl. Abbildung 6). Abbildung 6: Verteilung der Betriebe und der Beschäftigten mit Anhebung der Stundenlöhne auf mindestens 8,50 Euro nach Betriebsgrößenklassen Verteilung der Betriebe Verteilung der Beschäftigten Kleinstbetriebe Kleinbetriebe Mittelbetriebe Großbetriebe Betriebe mit Lohnerhöhungen* alle Betriebe in NRW Beschäftigte mit Lohnerhöhungen* alle Beschäftigten in NRW Quelle: IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen, Befragungswelle *Anhebung der Stundenlöhne aufgrund der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns auf mindestens 8,50 Euro. Bei einer Betrachtung der Beschäftigtenanteile ergibt sich jedoch ein anderes Bild: Lediglich 16 % aller Beschäftigten Nordrhein-Westfalens sind in einem Kleinstbetrieb tätig. Auf Betriebe dieser Größenklasse entfielen aber 28 % aller Beschäftigten, für die Stundenlöhne infolge des Mindestlohngesetztes angehoben wurden. Eine ähnlich hohe Diskrepanz besteht bei der Gruppe der Kleinbetriebe (10 bis 49 Beschäftigte). Hier lagen sowohl der Anteil an Betrieben mit vorgenommenen Lohnanpassungen als auch an den betroffenen Beschäftigten über den jeweiligen Anteilen dieser Größenklasse an der Grundgesamtheit. Auf Mittel- und Großbetriebe entfallen zusammen weniger als 10 % der betroffenen Betriebe, was annähernd deren Anteilen an allen Betrieben in Nordrhein- 14

31 Westfalen entspricht. Im Falle der Mittelbetriebe trifft dies auch für den Anteil an den Beschäftigten zu. Mit jeweils 27 % sind beide Anteile identisch. Es lässt sich festhalten: Die Einführung des Mindestlohngesetzes hat erwartungsgemäß vor allem auf die Einkommensbedingungen der Beschäftigten in jenen Bereichen der nordrhein-westfälischen Wirtschaft gewirkt, in denen vergleichsweise geringe Löhne gezahlt werden. Hierbei handelt es sich ganz überwiegend um Kleinst- und Kleinbetriebe, in denen deutlich geringere Löhne gezahlt werden als in Mittel- und Großbetrieben. In letzteren war von dem neuen Gesetz demgegenüber nur eine vergleichsweise kleine Zahl von Beschäftigten betroffen. Darüber hinaus konzentrierten sich die Anpassungen auf ganz bestimmte Bereiche der Wirtschaft. Diese erfolgten überwiegend in den personalintensiven Branchen der nordrhein-westfälischen Wirtschaft mit vergleichsweise geringen Verdiensten. Grad der Betroffenheit Im Durchschnitt wurden pro betroffenen Betrieb für fünf Beschäftigte die Stundenlöhne aufgrund der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns auf mindestens 8,50 Euro je Stunde angehoben. Hinter diesem Durchschnittswert verbergen sich erhebliche Abweichungen. Bei insgesamt rund zwei Drittel (68 %) der betroffenen Betriebe erstreckten sich die Lohnanpassungen auf weniger als fünf Beschäftigte. Bei der großen Mehrheit der Betriebe lag die Zahl der Beschäftigten, für die Lohnanpassungen vorgenommen werden mussten, somit unterhalb des ermittelten Durchschnittswertes. Bei rund 24 % betrafen die vorgenommenen Veränderungen demgegenüber mehr als fünf Beschäftigte. In den restlichen 8 % der Fälle entsprach die Zahl der Beschäftigten mit Lohnerhöhungen exakt dem Durchschnittswert. Am häufigsten waren Lohnerhöhungen für maximal einen bzw. zwei Beschäftigte. Dies war der Fall in jeweils 25 % aller Betriebe mit entsprechenden Lohnerhöhungen (vgl. Abbildung 7) 15

32 Anteil an allen betroffenen Betrieben (in %) IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen 2015 Abbildung 7: 60 Zahl der Beschäftigten mit Lohnanhebungen infolge der Mindestlohneinführung in den betroffenen Betrieben bis 2 3 bis 4 5 bis 6 7 bis 8 9 bis 10 mehr als 10 Zahl der betroffenen Beschäftigten pro betroffenem Betrieb Quelle: IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen, Befragungswelle Teilgesamtheit: Nur Betriebe mit mindestens einem Beschäftigten, für den der Lohn infolge der Mindestlohneinführung auf mindestens 8,50 Euro/Stunde angehoben wurde und vollständigen Angaben zur Zahl der betroffenen Beschäftigten. Im Hinblick auf den Anteil der Beschäftigten mit Lohnerhöhungen an allen Beschäftigten ergibt sich ein durchschnittlicher Wert pro betroffenen Betrieb in Höhe von 42 %. Hinter diesem Durchschnittswert verbergen sich ebenfalls wieder erhebliche Abweichungen. Wie die Ergebnisse der Befragung zeigen, reicht das Spektrum der Betroffenheit von Betrieben, bei denen aufgrund der erfolgten Mindestlohneinführung für lediglich einen sehr kleinen Teil der Beschäftigten Lohnanpassungen vorgenommen werden mussten, bis hin zu Betrieben, bei denen sich die Anpassungen auf einen erheblichen Teil der Belegschaft erstreckten. In rund der Hälfte der betroffenen Betriebe erstreckten sich die vorgenommenen Lohnanhebungen auf weniger als 40 % der Belegschaft und lagen damit unter dem ermittelten Durchschnittswert. In der anderen Hälfte der betroffenen Betriebe wurden Lohnanhebungen für 40 % oder mehr der Beschäftigten vorgenommen (vgl. Abbildung 8). 16

33 Anteil an allen betroffenen Betrieben (in %) IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen 2015 Abbildung 8: 25 Anteil der Beschäftigten mit Lohnanhebungen infolge der Mindestlohneinführung an allen Beschäftigten in den betroffenen Betrieben Quelle: 1 bis 9 % 10 bis 19 % 20 bis 29 % 30 bis 39 % 40 bis 49 % 50 bis 59 % 60 bis 69 % 70 bis 79 % 80 bis 89 % 90 % oder mehr Anteil der betroffenen Beschäftigten an allen Beschäftigten pro betroffenem Betrieb IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen, Befragungswelle Teilgesamtheit: Nur Betriebe mit mindestens einem Beschäftigten, für den der Lohn infolge der Mindestlohneinführung auf mindestens 8,50 Euro/Stunde angehoben wurde und vollständigen Angaben zur Zahl der betroffenen Beschäftigten. Die betroffenen Betriebe können entsprechend ihres jeweiligen Anteils von Beschäftigten, für die die Stundenlöhne auf mindestens 8,50 Euro angehoben wurden, in drei Gruppen unterteilt werden: Grad der Betroffenheit vom Mindestlohn gering mittel hoch < 25 % der Beschäftigten vom Mindestlohn betroffen 25 bis 49 % der Beschäftigten vom Mindestlohn betroffen mindestens 50 % der Beschäftigten vom Mindestlohn betroffen Auf Betriebe, bei denen sich die vorgenommenen Lohnerhöhungen auf weniger als ein Viertel der Belegschaft beschränkten, entfallen rund 30 % der betroffenen Betriebe. Bezogen auf alle Betriebe in Nordrhein-Westfalen entspricht dies einem Anteil in Höhe von 6 %. Bei einer ähnlichen Zahl von Betrieben wurden bereits für bis zu 50 % der Beschäftigten Lohnanpassungen vorgenommen. Der Anteil dieser mittelstark betroffenen Betriebe an allen Betrieben in Nordrhein- Westfalen beträgt rund 6 %. Bei den übrigen 39 % der betroffenen Betriebe wa- 17

34 Anteil der Betriebe (in %) IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen 2015 ren die Anpassungen deutlich umfangreicher. Hier erstreckten sich diese auf mindestens die Hälfte der Belegschaft, was die betroffenen Betriebe vor besonders hohe Herausforderungen stellte. Diese Betriebe machen rund 8 % aller Betriebe in Nordrhein-Westfalen aus (vgl. Abbildung 9). Abbildung 9: Betriebe mit Anhebung der Stundenlöhne auf mindestens 8,50 Euro nach dem Grad der betrieblichen Betroffenheit unter 25 % 25 bis 49 % 50 % oder mehr Anteil der Beschäftigten mit Lohnerhöhungen auf mindestens 8,50 /Stunde an allen Beschäftigten im Betrieb (in %) Quelle: IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen, Befragungswelle Teilgesamtheit: Nur Betriebe mit mindestens einem Beschäftigten, für den der Lohn infolge der Mindestlohneinführung auf mindestens 8,50 Euro/Stunde angehoben wurde. Wenngleich die Einführung des Mindestlohns nur eine vergleichsweise geringe Zahl von Betrieben und Beschäftigten betraf, zeigt der Blick auf die Gruppe der betroffenen Betriebe insgesamt rund 20 % aller Betriebe in Nordrhein- Westfalen, dass die infolge der Gesetzeseinführung vorzunehmenden Lohnanhebungen in den betroffenen Betrieben teils erhebliche Teile der Belegschaft betraf. Dieses Ergebnis macht zugleich deutlich, dass Beschäftigte mit Stundenlöhnen von weniger als 8,50 Euro in vielen betroffenen Betrieben offensichtlich die Kernbelegschaft ausmachten, was letztlich den Schluss nahelegt, dass das Geschäftsmodell zahlreicher Betriebe auf einem massiven Einsatz von Niedriglohnbeschäftigten beruhte. 18

35 Betriebe mit sehr hohen Anteilen von Beschäftigten, für die Löhne angehoben wurden, finden sich vor allem in der Gruppe der Kleinstbetriebe. Bei rund der Hälfte der betroffenen Betriebe dieser Größenklasse erstreckten sich die Lohnerhöhungen auf 50 % oder mehr der Beschäftigten (vgl. Tabelle 1). Tabelle 1: Grad der betrieblichen Betroffenheit von der Mindestlohneinführung nach Betriebsgrößenklassen in % gering (unter 25 %) mittel (25 bis 49 %) hoch (mind. 50 %) Kleinstbetriebe (1-9 Beschäftigte) Kleinbetriebe (10-49 Beschäftigte) Mittelbetriebe ( Beschäftigte) Großbetriebe (250 und mehr B.) NRW insgesamt Quelle: IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen, Befragungswelle Differenz zu 100 % wegen fehlender Angaben. Bei Kleinbetrieben betraf dies immerhin noch rund jeden vierten der betroffenen Betriebe. Bei Mittelbetrieben waren solche Konstellationen dagegen eher selten. Die vorgenommenen Lohnerhöhungen erstreckten sich dort in der Regel nur auf einen kleinen Teil der Belegschaft. Bei rund drei Viertel der Fälle waren weniger als ein Viertel der Beschäftigten betroffen. Bei Großbetrieben traf dies sogar in nahezu allen Fällen zu. Betriebe mit einer geringen Betroffenheit beschäftigten durchschnittlich 41, Betriebe mit einer mittleren Betroffenheit 11 und Betriebe mit einer hohen Betroffenheit 10 Arbeitnehmer (Stichtag: ). Im Hinblick auf den Grad der betrieblichen Betroffenheit bestehen zwischen den einzelnen Branchen ebenfalls erhebliche Unterschiede. Betriebe aus dem Bereich der Übrigen Dienstleistungen waren erwartungsgemäß am stärksten von der Mindestlohneinführung betroffen. In 57 % der Betriebe mit vorgenommenen Lohnerhöhungen erstreckten sich diese auf mindestens die Hälfte der Belegschaft. In weiteren 36 % der betroffenen Betriebe umfassten die Lohner- 19

36 höhungen 25 bis 49 % der Belegschaftsmitglieder. In den restlichen 7 % der Betriebe beschränkten sich die Lohnerhöhungen auf weniger als 25 % der Belegschaft. Ein sehr hoher Anteil von Betrieben mit hoher Betroffenheit findet sich auch in der Branche Handel. Dort ersteckten sich die vorgenommenen Lohnerhöhungen in mehr als einem Drittel der betroffenen Betriebe auf mindestens die Hälfte der Belegschaft (vgl. Tabelle 2). Tabelle 2: Grad der betrieblichen Betroffenheit von der Mindestlohneinführung nach ausgewählten Branchen in % gering (unter 25 %) mittel (25 bis 49 %) hoch (mind. 50 %) Handel Unternehmensnahe Dienstleistungen Gesundheits- und Sozialwesen Übrige Dienstleistungen NRW insgesamt Quelle: IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen, Befragungswelle Differenz zu 100 % wegen fehlender Angaben. Die Beschäftigtenstruktur von Betrieben, in denen für einen oder mehrere Beschäftigte der Stundenlohn auf mindestens 8,50 Euro angehoben wurde, unterscheidet sich deutlich von jener der übrigen Betriebe in Nordrhein-Westfalen. In Betrieben mit Lohnerhöhungen infolge der Mindestlohneinführung arbeiten 70 % der Mitarbeiter in sozialversicherungspflichtigen und 30 % in nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. Zu letzteren gehören z. B. mithelfende Familienangehörige und geringfügig Beschäftigte. Der Anteil von nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen fällt damit deutlich höher aus als in den übrigen Betrieben Nordrhein-Westfalens. In Betrieben mit vorgenommenen Lohnerhöhungen infolge der Mindestlohneinführung stellen Mini-Jobber ein Viertel der Belegschaft. In den übrigen Betrieben beträgt der Anteil lediglich ein Zehntel. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse wurden damit in Betrieben, die von der Mindestlohneinführung be- 20

37 troffen waren, mehr als doppelt so häufig genutzt wie in den nicht betroffenen Betrieben (vgl. Tabelle 3). Tabelle 3: Beschäftigtenstruktur nach dem Grad der betrieblichen Betroffenheit von der Mindestlohneinführung Betriebe mit Lohnerhöhungen auf mindestens 8,50 Euro/Stunde darunter: sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Angaben in % Summe Mini-Jobber Angaben in % unter 25 % der Beschäftigten bis 49 % der Beschäftigten ab 50 % der Beschäftigten ohne Lohnerhöhungen auf mindestens 8,50 Euro/Stunde Quelle: IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen, Befragungswelle Beachtliche Unterschiede bestehen auch innerhalb der Gruppe von Betrieben mit vorgenommenen Lohnerhöhungen. So steigt mit dem Grad der betrieblichen Betroffenheit von der Mindestlohneinführung auch der Anteil von nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigten an der Belegschaft. Dies zeigt sich vor allem am Anteil von Mini-Jobbern. Dieser betrug bei Betrieben, bei denen sich die Lohnerhöhungen auf maximal ein Viertel der Belegschaft erstreckten, 17 %. Er war damit zwar deutlich höher als im Durchschnitt der nicht betroffenen Betriebe, lag aber weit unter den Werten von Betrieben mit einer hohen Betroffenheit. Bei letzteren handelte es sich bei 45 % der Beschäftigten um Mini- Jobber. 21

38 Nutzung von Ausnahme- und Übergangsregelungen Laut Gesetz konnten Betriebe in bestimmten Fällen auch nach der Gesetzeseinführung weniger als den Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro zahlen. Für bestimmte Gruppen ist nach 22 Mindestlohngesetz kein Mindestlohn fällig. Hierzu gehören: Praktikanten, Personen unter 18 Jahren, Auszubildende, ehrenamtlich Tätige einschließlich Freiwilligendienstleistende, Langzeitarbeitslose. 8 Darüber hinaus gibt es eine Sonderregelung für die Zeitungszustellung. 9 Eine weitere Ausnahmeregelung betrifft kurzfristig Beschäftigte wie z. B. Saisonarbeiter und Erntehelfer. Darüber hinaus gab und gibt es für bestimmte Branchen die Möglichkeit, übergangsweise niedrigere Löhne zu zahlen, wenn ein entsprechender Tarifvertrag vereinbart wurde. Um eine stufenweise Anpassung an den Mindestlohn zu ermöglichen, gibt es eine dreijährige Übergangszeit bis zum 31. Dezember Ab dem 1. Januar 2018 gilt dann ausnahmslos der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, den die Mindestlohnkommission festsetzt. Die Übergangsregelung kann nur in Anspruch nehmen, wer einen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn vereinbart hat. Das sind die Fleischbranche, die Friseure, die Leiharbeiter und Wäschereidienstleister für Großkunden, die Land- und Forstwirtschaft, die Textilbranche sowie der Gartenbau. Nach Angaben der befragten Arbeitgeber machten zum Zeitpunkt der Befragung im dritten Quartal des Jahres 2015 lediglich 1 % aller Betriebe von den bestehenden Ausnahme- oder Übergangsregelungen Gebrauch und beschäftigten Arbeitnehmer mit Stundenlöhnen von unter 8,50 Euro. Die Nutzerbetriebe konzentrierten sich auf wenige Branchen: Handel, Land- und Forstwirtschaft, Gesundheits- und Sozialwesen, Verarbeitendes Gewerbe. Der Anteil der Nutzerbetriebe innerhalb der genannten Branchen ist allerdings sehr klein. Lediglich im 8 Für die Gruppe der Langzeitarbeitslosen gilt der gesetzliche Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der neuen Beschäftigung nicht. 9 Bis können noch Stundenlöhne unterhalb von 8,50 Euro gezahlt werden, aber im Jahr 2015 mindestens 6,38 Euro (75% von 8,50 Euro), im Jahr 2016, 7,23 Euro (85% von 8,50 Euro). Ab 1. Januar 2017 gilt ein Lohn in Höhe von 8,50 Euro. 22

39 Bereich der Land- und Forstwirtschaft gaben mit einem Anteil von 12 % überdurchschnittlich viele Betriebe an, die vorhandenen Ausnahme- und Übergangsregelungen zu nutzen. Der Blick auf die Verteilung der Beschäftigten, die aufgrund von Ausnahme- und Übergangsregelungen mit weniger als 8,50 Euro pro Stunde entlohnt wurden, zeigt eine ähnliche Struktur. Die große Mehrheit der im Rahmen von Ausnahmeund Übergangsregelungen beschäftigten Arbeitnehmer war in Betrieben der Branchen Handel, Land- und Forstwirtschaft sowie Gesundheits- und Sozialwesen tätig. 2.2 Betriebliche Reaktionen auf die Einführung des flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns Wie weiter oben bereits dargestellt, wurden in jedem fünften Betrieb in Nordrhein-Westfalen aufgrund der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns für einen oder mehrere Beschäftigte Stundenlöhne auf mindestens 8,50 Euro angehoben. Diese Betriebe wurden in der aktuellen Befragung, die ca. sieben bis neun Monate nach der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015 durchgeführt wurde, danach gefragt, ob sie aufgrund der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns betriebliche Anpassungsmaßnahmen ergriffen haben oder solche beabsichtigen. Hierbei wurde ein breites Spektrum an möglichen Reaktionen abgefragt. Zum einen wurden Informationen erhoben, die unmittelbar die Beschäftigungssituation im Betrieb betreffen. Dazu zählen Maßnahmen wie die Entlassung von Beschäftigten oder die Zurückhaltung bei Einstellungen bzw. Stellenwiederbesetzungen sowie ein vermehrter Einsatz von Leiharbeit oder Befristungen. Darüber hinaus wurde nach Maßnahmen gefragt, die die Arbeitsintensität in Form einer Reduzierung der Arbeitszeit oder Verdichtung der Arbeit erhöhen. Ebenso erfolgten Angaben zur Erhöhung der Absatzpreise, zur Substitution von Arbeitskräften durch Maschinen oder zur Auslagerung von Leistungen (vgl. Abbildung 10). 23

40 Abbildung 10: Potenzielle betriebliche Reaktionen auf die Einführung des flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns - Entlassungen - Reduzierung der Arbeitszeit oder Verdichtung der Arbeit - Erhöhung der Absatzpreise - Zurückhaltung bei Einstellungen/Wiederbesetzungen - Substitution von Arbeitskräften durch Maschinen - Zurückstellung oder Reduzierung von Investitionen - Vermehrter Einsatz von flexiblen Beschäftigungsformen (z. B. Leiharbeit, Befristung) - Einsatz von Arbeitnehmern mit Ausnahmeregelungen - Reduzierung der Weiterbildungsaktivitäten - Erhöhung der Weiterbildungsaktivitäten - Auslagerung von Leistungen oder Geschäftsfeldern Quelle: IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen, Welle 2015 Die Ergebnisse der Befragung zeigen, dass 70 % der betroffenen Arbeitgeber mit mindestens einer der oben genannten Maßnahmen auf die Einführung des Mindestlohns reagiert haben oder solche beabsichtigen. Von den Betrieben mit bereits ergriffenen oder beabsichtigten Maßnahmen haben rund zwei Drittel unmittelbar, d. h. im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Mindestlohnes zum 1. Januar 2015 und dem Zeitpunkt der Befragung im dritten Quartal des Jahres 2015, auf die Einführung des Mindestlohns reagiert. Auf alle Betriebe bezogen mit einem oder mehreren Beschäftigten, für die die Löhne auf mindestens 8,50 Euro pro Stunde erhöht wurden, entspricht dies einem Anteil in Höhe von 46 %. Knapp ein Drittel der Betriebe mit bereits ergriffenen oder beabsichtigten Maßnahmen hatte bis zum Zeitpunkt der Befragung im dritten Quartal des Jahres 2015 keine Maßnahmen umgesetzt, gab aber an, entsprechende Maßnahmen ergreifen zu wollen (bezogen auf alle Betriebe in Nordrhein-Westfalen mit Lohnanhebungen auf 8,50 Euro/Stunde infolge der Mindestlohneinführung: 24 %). Die übrigen 30 % der betroffenen Betriebe hatten auf die Einführung des Mindestlohns nicht reagiert und auch keine Maßnahmen geplant (vgl. Abbildung 11). 24

41 Abbildung 11: Betriebliche Maßnahmen in Reaktion auf die Einführung des flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns Alle Betriebe mit Lohnerhöhungen auf mind. 8,50 Euro/Stunde ohne Maßnahmen (30 %) mit Maßnahmen (70 %) durchgeführt (66 %) beabsichtigt (34 %) Quelle: IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen, Welle 2015 Welche Betriebe haben auf die Einführung des flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns reagiert, welche nicht? Betriebe mit einer hohen Betroffenheit, d. h. mit überdurchschnittlich vielen Beschäftigten, für die Lohnerhöhungen vorgenommen wurden, haben erwartungsgemäß mit höherer Wahrscheinlichkeit auf die Einführung des Mindestlohns reagiert als Betriebe mit nur geringen Anteilen solcher Beschäftigten. Dies zeigt sich sowohl an der generellen Reaktionswahrscheinlichkeit (mit Reaktion vs. ohne Reaktion) als auch im Falle von Reaktionen am Reaktionszeitraum (durchgeführt vs. geplant). Im Hinblick auf die generelle Reaktionswahrscheinlichkeit ergibt sich folgende Struktur: Von allen Betrieben, in denen die Lohnerhöhungen infolge der Mindestlohneinführung weniger als ein Viertel der Belegschaft betraf, die also eher gering betroffen waren, hatten 42 % eine oder mehrere Maßnahmen ergriffen oder geplant. Bei Betrieben mit mittlerer Betroffenheit (Anteil der betroffenen Beschäftigten im Betrieb: 25 bis 49 %) waren es bereits fast zwei Drittel (63 %). In jenen Betrieben, in denen sich die Lohnerhöhungen auf mindestens die Hälfte der Belegschaft erstreckten, reagierten nahezu alle Betriebe (99 %). 25

42 Anteil an allen Betrieben mit Lohnerhöhungen auf mindestens 8,50 Euro/Stunde (in %) IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen 2015 Der Einfluss des Betroffenheitsgrades zeigt sich auch im Hinblick auf den Reaktionszeitraum. Von den vergleichsweise gering betroffenen Betrieben reagierte etwa jeder dritte unmittelbar mit einer oder mehreren der oben genannten Maßnahmen. Diese Reaktionen erfolgten zwischen dem Zeitpunkt der Mindestlohneinführung am 1. Januar 2015 und dem Zeitpunkt der Befragung im dritten Quartal des Jahres Weitere 11 % dieser Betriebe beabsichtigten entsprechende Maßnahmen nach dem Zeitpunkt der Befragung durchzuführen. Bei den Betrieben mit mittlerer Betroffenheit reagierten über 40 % unmittelbar auf die Mindestlohneinführung. Bei den stark betroffenen Betrieben reagierten sogar mehr als 60 % unmittelbar auf die Einführung des Mindestlohns (vgl. Abbildung 12). Abbildung 12: Betriebliche Maßnahmen in Reaktion auf die Einführung des flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns nach dem Grad der betrieblichen Betroffenheit geplant bereits durchgeführt unter 25 % 25 bis 49 % 50 % oder mehr Anteil der Beschäftigten mit Lohnerhöhungen auf mindestens 8,50 Euro/Stunde an allen Beschäftigten im Betrieb (in %) Quelle: IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen, Befragungswelle Teilgesamtheit: Nur Betriebe mit mindestens einem Beschäftigten, für den der Lohn infolge der Mindestlohneinführung auf mindestens 8,50 Euro/Stunde angehoben wurde. In drei der vier überdurchschnittlich stark von der Mindestlohneinführung betroffenen und zugleich relativ großen Branchen hat die Mehrheit der Betriebe unmittelbar mit Maßnahmen reagiert oder beabsichtigt entsprechende Maß- 26

43 nahmen durchzuführen. In den Branchen Handel, Unternehmensnahe Dienstleistungen sowie Übrige Dienstleistungen hat jeweils rund die Hälfte der betroffenen Betriebe unmittelbar, also in den ersten Monaten nach der Mindestlohneinführung mit einer oder mehreren Maßnahmen reagiert. Weitere Betriebe hatten bis zum Zeitpunkt der Befragung, etwa sieben bis neun Monate nach der Mindestlohneinführung, zwar noch keine Maßnahmen umgesetzt, planten diese aber für die nachfolgenden Monate. In der Branche Übrige Dienstleistungen, in der 45 % der Betriebe und 25 % der Beschäftigten und damit mehr als in jeder anderen Branche von der Mindestlohneinführung betroffen waren, betraf dies 35 % der betroffenen Betriebe. In der Branche Handel hatten 19 % die Absicht, in den nachfolgenden Monaten eine oder mehrere Maßnahmen umzusetzen (vgl. Tabelle 4). Tabelle 4: Betriebliche Maßnahmen in Reaktion auf die Einführung des flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns nach Branchen in % bereits durchgeführt Maßnahmen geplant Summe Handel Unternehmensnahe Dienstleistungen Gesundheits- und Sozialwesen Übrige Dienstleistungen NRW insgesamt Quelle: IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen, Befragungswelle Teilgesamtheit: Nur Betriebe mit mindestens einem Beschäftigten, für den der Lohn infolge der Mindestlohneinführung auf mindestens 8,50 Euro/Stunde angehoben wurde. Im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens war der Anteil von Betrieben mit bereits durchgeführten oder geplanten Maßnahmen kleiner als in den oben genannten Branchen. Knapp ein Drittel der betroffenen Betriebe hatte Maßnahmen durchgeführt; weitere 16 % hatten Maßnahmen geplant. Im Hinblick auf die Betriebsgrößenklassen zeigt sich, dass betroffene Kleinst-, Klein- und Mittelbetriebe mit größerer Wahrscheinlichkeit auf die Mindestlohneinführung mit Maßnahmen reagiert haben als Großbetriebe. Bei ersteren 27

44 ergriffen zwischen 40 und 50 % der betroffenen Betriebe eine oder mehrere Maßnahmen, bei letzteren lediglich 23 %. Dieses Muster setzt sich fort bei den geplanten Maßnahmen. Lediglich 10 % der betroffenen Großbetriebe hatten die Absicht, entsprechende Maßnahmen durchzuführen, aber zwischen 20 und knapp 30 % der Kleinst-, Klein- und Mittelbetriebe. Es kann festgehalten werden: Die Einführung des flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns hat bei der Hälfte der betroffenen Betriebe keine Reaktionen ausgelöst. Die andere Hälfte der betroffenen Betriebe hat demgegenüber auf die Einführung des flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns unmittelbar, d. h. in den ersten sieben bis neun Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes, mit einer oder mehreren Maßnahmen reagiert, wobei die Wahrscheinlichkeit für Reaktionen sehr stark mit dem Grad der Betroffenheit sowie der Größe der betroffenen Betriebe zusammenhing. Art der durchgeführten Maßnahmen in Reaktion auf die Mindestlohneinführung Im Vorfeld der Einführung des flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns prognostizierten Kritiker des Gesetzes massive Personalfreisetzungen. Wie die Ergebnisse der Befragung zeigen, spielten Entlassungen jedoch nur eine untergeordnete Rolle. Insgesamt gaben lediglich 3 % der betroffenen Betriebe an, mit Entlassungen auf die Einführung des Mindestlohns reagiert zu haben. In weiteren 3 % waren Entlassungen vorgesehen. In 94 % aller Betriebe, in denen für einen oder mehrere Beschäftigte Stundenlöhne auf mindestens 8,50 Euro angehoben wurden, sind somit keine Beschäftigten entlassen worden. Die Ergebnisse der aktuellen, nach dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes durchgeführten Befragung bestätigen damit die Prognosen der vorangegangenen Befragung. In der damaligen Befragung, welche wenige Monate vor der Einführung des Mindestlohns durchgeführt wurde, ging nur eine Minderheit der 28

45 potenziell betroffenen Betriebe davon aus, Beschäftigung abbauen zu müssen. 10 Wenngleich nur eine kleine Minderheit der betroffenen Betriebe mit Entlassungen auf die Einführung des Mindestlohns reagiert hat, lassen sich hieraus noch keine Aussagen zum konkreten Umfang der hinter den erfolgten bzw. beabsichtigten Entlassungen stehenden bzw. weggefallenen Beschäftigungsverhältnisse ableiten (siehe hierzu ausführlich Kapitel 2.3). Die betroffenen Betriebe reagierten statt mit Entlassungen vor allem mit Arbeitszeitreduzierungen oder einer Verdichtung der Arbeit sowie einer Erhöhung der Absatzpreise (vgl. Abbildung 13). Abbildung 13: Art der betrieblichen Reaktionen auf die Einführung des flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns Reduzierung der Arbeitszeit oder Verdichtung der Arbeit 24 1 Erhöhung der Absatzpreise 16 8 Zurückhaltung bei Einstellungen 8 6 Zurückstellung oder Reduzierung von Investitionen 8 2 (Vermehrter) Einsatz von flexibler Beschäftigung* 5 2 Entlassung von Beschäftigten 3 3 Erhöhung von Weiterbildungsaktivitäten Substitution von Arbeitskräften durch Maschinen Reduzierung von Weiterbildungsaktivitäten Einsatz von Arbeitnehmern, für die ANR** gelten Auslagerung von Leistungen oder Geschäftsfeldern 1 2 ergriffen beabsichtigt Anteil an allen Betrieben mit Lohnerhöhungen auf mindestens 8,50 /Stunde (in %) Quelle: IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen, Befragungswelle Teilgesamtheit: Betriebe mit Anhebung der Stundenlöhne auf mindestens 8,50 Euro infolge der Mindestlohneinführung. *z.b. Leiharbeit, befristete Beschäftigung; **ANR = Ausnahmeregelungen. Die auf die Arbeitszeiten bezogenen Reaktionen, d. h. die Umdisponierung des Mitarbeitereinsatzes oder die Verdichtung der Arbeit, standen an der Spitze der Nennungen. In rund jedem vierten Betrieb, der für einen oder mehrere seiner 10 Vgl. Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen: IAB- Betriebspanel. Fachkräftesituation und -zukunft der Betriebe in Nordrhein-Westfalen. Ergebnisse der jährlichen Arbeitgeberbefragung, Düsseldorf

46 Beschäftigten Stundenlöhne auf mindestens 8,50 Euro angehoben hatte, wurde die Arbeitszeit der betroffenen Mitarbeiter reduziert oder die Arbeit verdichtet. Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten zwar ein höheres Stundenentgelt, zugleich erhöht sich jedoch der Arbeitsdruck bzw. die Arbeitsbelastung. Ob die betroffenen Arbeitnehmer mit dem angehobenen Stundenverdienst auch einen höheren Monatsverdienst erzielen, lässt sich mit den vorhandenen Befragungsdaten nicht beantworten. Da mit dem allgemeinen Mindestlohn eine Art Maximalstundenzahl für den Einsatz von Mini-Jobbern eingeführt wurde, können diese mit der neuen Lohnuntergrenze maximal 52,9 Stunden pro Monat beschäftigt werden. Bei einer monatlichen Zahl von 53 oder mehr Stunden führt der Mindestlohn zur Sozialversicherungspflicht. Unter der Annahme, dass es sich bei den von diesen Maßnahmen betroffenen Beschäftigungsverhältnissen um Mini-Jobs handelt, dürfte in jenen Fällen, in denen die Arbeitszeit reduziert wurde, vermutlich beabsichtigt sein, einen Wechsel der betreffenden Beschäftigungsverhältnisse in die Sozialversicherungspflicht zu vermeiden. Durch eine Reduzierung der Arbeit bleibt die monatliche Lohnkostensumme für die betroffenen Betriebe trotz der gestiegenen Stundenlöhne stabil. In der Mehrheit der betroffenen Betriebe dürften jedoch eher Umwandlungen von zuvor geringfügigen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse überwiegen. Hierfür spricht der Befund, dass in 44 % aller Betriebe, die angaben, die Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer verkürzt oder deren Arbeit verdichtet zu haben, der Anteil der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gestiegen ist. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass Arbeitszeitverkürzung/Verdichtung der Arbeit zwar die am häufigsten ergriffene Maßnahme war, diese sich jedoch auf eine Minderheit der Betriebe beschränkte. In rund drei Viertel der vom Mindestlohn betroffenen Betriebe gab es keine Arbeitszeitverkürzungen oder Verdichtungen der Arbeit. Neben Arbeitszeitreduzierungen oder Arbeitsverdichtungen reagierten die betroffenen Betriebe mit einer Erhöhung der Absatzpreise (16 %). In diesem Fall wurden die gestiegenen Lohnkosten an die Verbraucher weitergegeben. Das 30

47 zum Zeitpunkt der Mindestlohneinführung relativ günstige konjunkturelle Umfeld dürfte mit Sicherheit dazu beitragen, mögliche negative Folgen dieser Maßnahme, etwa im Hinblick auf die Umsatzentwicklung, zumindest in kurzfristiger Hinsicht aufzufangen. Die mittel- und langfristigen Effekte der erfolgten Preiserhöhungen für Umsatz und Beschäftigung in den betroffenen Betrieben bleiben abzuwarten und lassen sich derzeit nicht seriös einschätzen. An dritter Stelle der ergriffenen Maßnahmen standen mit jeweils gleichen Anteilen der Verzicht auf vorgesehene Einstellungen bzw. auf die Wiederbesetzung von frei werdenden Stellen sowie die Reduzierung oder Verschiebung geplanter Investitionen: 8 % der betroffenen Betriebe haben in Reaktion auf die Mindestlohneinführung auf vorgesehene Stellenbesetzungen verzichtet. Weitere 6 % gaben an, dies zu beabsichtigen. Ähnlich wie im Falle von vorgenommenen Entlassungen muss auch hier beachtet werden, dass sich aus dem Anteil der Betriebe mit solchen Maßnahmen noch keine Aussagen zu den dahinter stehenden Beschäftigungsverhältnissen ableiten lassen. Ebenfalls 8 % reagierten mit einer Reduzierung oder Verschiebung geplanter Investitionen. Weitere 2 % gaben an, solche Maßnahmen zu planen. Andere Maßnahmen, wie z. B. ein stärkerer Einsatz von Zeitarbeitern oder eine Auslagerung von Leistungen, waren gegenüber den bereits genannten nur von geringer Bedeutung. Wie die folgende Tabelle 5 zeigt, erhöht ein überdurchschnittlich hoher Anteil von Beschäftigten, für die infolge der Mindestlohneinführung Lohnerhöhungen vorgenommen wurden, nicht nur die Wahrscheinlichkeit von unmittelbaren betrieblichen Reaktionen, sondern führt auch zu deutlich höheren Anteilen bei jeder einzelnen Maßnahme bei ansonsten nahezu identischer Rangfolge der unmittelbar umgesetzten Maßnahmen. Bei den stark betroffenen Betrieben haben doppelt so viele unmittelbar mit Entlassungen reagiert wie im Durchschnitt. Mit einem Anteil in Höhe von 6 % waren Personalfreisetzungen aber auch bei 31

48 den Betrieben mit einem überdurchschnittlich hohen Anteil von Beschäftigten mit Lohnanhebungen äußerst selten. Tabelle 5: Betriebliche Reaktionen auf die Einführung des flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns nach Grad der Betroffenheit in % Reduzierung der Arbeitszeit oder Verdichtung der Arbeit Erhöhung der Absatzpreise Zurückhaltung bei Einstellungen/Wiederb esetzungen Zurückstellung oder Reduzierung von Investitionen Entlassung von Beschäftigten unter 25 % bis 49 % % oder mehr Insgesamt Quelle: IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen, Befragungswelle Teilgesamtheit: Betriebe mit Anhebung der Stundenlöhne auf mindestens 8,50 Euro infolge der Mindestlohneinführung. Im Hinblick auf die beiden am stärksten vom Mindestlohn betroffenen Branchen Handel sowie Übrige Dienstleistungen wurde am häufigsten mit einer Reduzierung der Arbeitszeiten oder einer Verdichtung der Arbeit reagiert (vgl. Tabelle 6). Tabelle 6: Betriebliche Reaktionen auf die Einführung des flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns nach ausgewählten Branchen in % Reduzierung der Arbeitszeit oder Verdichtung der Arbeit Erhöhung der Absatzpreise Zurückhaltung bei Einstellungen/Wiederb esetzungen Zurückstellung oder Reduzierung von Investitionen Entlassung von Beschäftigten Handel Übrige Dienstleistungen Insgesamt Quelle: IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen, Befragungswelle Teilgesamtheit: Betriebe mit Anhebung der Stundenlöhne auf mindestens 8,50 Euro infolge der Mindestlohneinführung. Eine Erhöhung der Absatzpreise war dagegen häufiger in der Branche Handel zu beobachten. Mit 21 % fiel der entsprechende Anteil fast doppelt so hoch aus wie im Bereich der Übrigen Dienstleistungen. Entlassungen beschränkten sich in beiden Branchen auf eine Minderheit der Betriebe. In den Übrigen Dienstleis- 32

49 tungen war der Anteil von Betrieben mit Freisetzungen jedoch deutlich höher als in der Branche Handel. Anpassung des innerbetrieblichen Lohngefüges? Im Zuge der Mindestlohneinführung sollten sich die innerbetrieblichen Lohnabstände zwischen den Beschäftigten der untersten Lohngruppen und den Beschäftigten der höheren Lohngruppen potenziell verringern. Dies setzt jedoch voraus, dass die Löhne der besser entlohnten Beschäftigten nicht ebenfalls angehoben werden, um dadurch die bislang bestehenden Abstände vor Einführung des Mindestlohns aufrecht zu erhalten. Ebenso können Betriebe versuchen, Lohnkostensteigerungen am unteren Rand der Lohnverteilung durch Lohnsenkungen am oberen Ende der Verteilung oder die Streichung oder Kürzung von Sonderzahlungen zu kompensieren. Mit der Mindestlohneinführung sind somit prinzipiell auch Effekte auf die Entlohnung von nicht direkt betroffenen Arbeitskräften möglich. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen wurden die Betriebe zusätzlich gefragt, ob sie die Löhne von höher eingestuften Beschäftigten parallel zu den vorgenommenen Lohnerhöhungen bei den Beziehern von Niedrigeinkommen erhöht haben. Wie die Ergebnisse der aktuellen Befragung hierzu zeigen, haben rund 14 % der vom Mindestlohn betroffenen Betriebe die Stundenlöhne für Beschäftigte, die vor dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes Stundenlöhne von über 8,50 Euro erhielten, angehoben. Die Einführung des flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns hat somit in der überwiegenden Zahl der betroffenen Betriebe zu einer Verringerung von Lohndisparitäten geführt. In der großen Mehrheit der Betriebe hat die Mindestlohneinführung keine Kürzungen oder Streichungen von Sonderzahlungen zur Folge gehabt. Lediglich 4 % der vom Mindestlohn betroffenen Betriebe gaben an, dass mit Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes bislang bestehenden Sonderzahlungen gesenkt oder gestrichen wurden. 33

50 Indirekte Auswirkungen der Mindestlohneinführung Von der Einführung eines flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns waren 20 % aller Betriebe in Nordrhein-Westfalen direkt betroffen: In diesen Betrieben musste mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes für einen oder mehrere der Beschäftigten die Stundenlöhne auf mindestens 8,50 Euro angehoben werden. Ein Teil dieser Betriebe hat mit verschiedenen Maßnahmen auf die erfolgten Lohnerhöhungen reagiert. Die Arbeitgeber direkt betroffenen und nicht direkt betroffene wurden zusätzlich danach gefragt, ob die Mindestlohneinführung indirekte Auswirkungen auf ihren Betrieb hatte, z. B. durch Preiserhöhungen der Zulieferer oder geänderte Wettbewerbsbedingungen. Etwa jeder 10. Betrieb in Nordrhein-Westfalen wie auch im Durchschnitt der übrigen westdeutschen Bundesländer hat die Frage nach möglichen indirekten Effekten bejaht (9 %). 80 % verneinten dagegen die Frage. Für weitere 7 % der Betriebe waren die Effekte zum Zeitpunkt der Befragung im dritten Quartal des Jahres 2015 noch nicht absehbar. In rund der Hälfte der Betriebe, die von indirekten Folgen der Mindestlohneinführung berichteten, waren keine Beschäftigten tätig, die unter das neue Gesetz fielen. Von der Einführung des Mindestlohns waren somit 20 % der Betriebe in Nordrhein-Westfalen direkt und weitere rund 5 % indirekt betroffen. Im Hinblick auf die vorgenommenen Einschätzungen zu den indirekten Effekten bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Branchen. Während in einigen Branchen, wie z. B. dem Baugewerbe, nur sehr wenige Betriebe von indirekten Effekten berichteten (5 %), fielen die Nennungen in anderen Bereichen der Wirtschaft wie z. B. Handel (13 %) oder Übrige Dienstleistungen (18 %) überdurchschnittlich hoch aus. Indirekte Effekte traten somit vor allem in denjenigen Branchen auf, in denen auch der Anteil von direkt betroffenen Betrieben überdurchschnittlich hoch ausfiel. Bei der Interpretation der dargestellten Ergebnisse zu indirekten Effekten ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um Einschätzungen handelt, die in den ersten Monaten nach dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes getroffen wur- 34

51 den. Mögliche, sich erst im weiteren Verlauf ergebende indirekte Effekte, bleiben somit unberücksichtigt. 2.3 Beschäftigungsentwicklung und Beschäftigungserwartungen Im Vorfeld der Einführung des flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns wurden von einigen Kritikern massive Beschäftigungsverluste erwartet. Die Ergebnisse des IAB-Betriebspanels bestätigen die bereits durch die amtliche Statistik gewonnenen Erkenntnisse, wonach die Mindestlohneinführung weder in Nordrhein-Westfalen noch in Westdeutschland insgesamt zu einer Verringerung der Beschäftigung geführt hat. Ganz im Gegenteil: Die bisherige positive Beschäftigungsentwicklung hat sich auch im letzten Jahr fortgesetzt. Mit einem Zuwachs von insgesamt rund 2 % zwischen Juni 2014 und Juni 2015 entsprach die Entwicklung in Nordrhein-Westfalen jener im Durchschnitt Westdeutschlands (ohne NRW). Die Zahl der Beschäftigten ist unter dem Einfluss der Mindestlohneinführung somit nicht nur nicht gesunken ist, sondern sogar deutlich gestiegen. An dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass als Beschäftigte im IAB-Betriebspanel alle Personen angesehen werden, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, und zwar unabhängig von der Dauer der tatsächlich geleisteten oder vertragsmäßig zu leistenden wöchentlichen Arbeitszeit, unabhängig davon, ob sie eine sozialversicherungspflichtige oder eine nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben und unabhängig von ihrer Stellung im Beruf. Im IAB-Betriebspanel werden als Beschäftigte also auch Beamte, tätige Inhaber, mithelfende Familienangehörige und geringfügig Beschäftigte erfasst. Bei der Interpretation des Befundes sind mehrere Aspekte zu berücksichtigen: Erstens, die bisherigen Erkenntnisse beziehen sich auf einen relativ kurzen Beobachtungszeitraum. Zweitens, es ist zu beachten, dass es sich beim ermittelten Beschäftigungszuwachs um eine saldierte Größe handelt. Diese sagt für sich genommen nichts über die dahinter stehenden Personalaufbau- und Personalab- 35

52 bauprozesse aus. Es ist zwar eindeutig belegt, dass die Einführung des Mindestlohns nicht zu einem Beschäftigungseinbruch geführt hat. Es kann aber durchaus sein, dass in den vom Mindestlohn betroffenen Betrieben massiv Beschäftigung abgebaut wurde, diese negativen Entwicklungen jedoch von einer überdurchschnittlich positiven Gesamtentwicklung in den nicht betroffenen Betrieben überdeckt wurden. Dies umso mehr, als die Zahl der vom Mindestlohn betroffenen Betriebe und Beschäftigten, gemessen an der Zahl aller Betriebe und Beschäftigten in Nordrhein-Westfalen, relativ klein ist und sich mögliche Effekte daher kaum im Gesamtergebnis widerspiegeln. Um entsprechende Aussagen über die tatsächlichen Effekte der Mindestlohneinführung treffen zu können, muss daher auf der Ebene der einzelnen, vom Mindestlohn betroffenen Betriebe untersucht werden, ob und wie sich die Beschäftigung verändert hat. Hierzu bedarf es gesonderter Panel- bzw. Längsschnittdaten, mit denen die Zahl der Beschäftigten vor und nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes erfasst werden kann. Nur mit solchen Daten ist es möglich, die realen Veränderungen auf der Ebene der betroffenen Betriebe adäquat abzubilden. Mit dem IAB-Betriebspanel stehen die hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung. Beschäftigungsentwicklung in den betroffenen Betrieben Im Zeitraum von Juni 2014 bis Juni 2015 ist die Zahl der Beschäftigten in etwa jedem vierten der vom Mindestlohn betroffenen Betriebe zurückgegangen. Mehr als ein Drittel der betroffenen Betriebe hat demgegenüber trotz der Mindestlohneinführung Beschäftigung aufgebaut. Damit gab es deutlich mehr betroffene Betriebe mit Beschäftigungsaufbau als Betriebe mit Beschäftigungsabbau. Der Anteil von Betrieben mit Beschäftigungsaufbau war zudem überraschenderweise in den von der Mindestlohneinführung betroffenen Betrieben höher als in den nicht betroffenen Betrieben (vgl. Abbildung 14). 36

53 Anteil an Betrieben (in %) IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen 2015 Abbildung 14: Beschäftigungsentwicklung in vom Mindestlohn betroffenen und nicht betroffenen Betrieben Beschäftigungsrückgang Konstante Beschäftigung Beschäftigungsaufbau betroffen nicht betroffen Quelle: IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen, Befragungswelle Beschäftigungsrückgang (< -2% gegenüber Vorjahreswert), Konstante Beschäftigung (-2% bis +2%), Beschäftigungsaufbau (> +2%). Wenngleich es unter den betroffenen Betrieben mehr mit Beschäftigungsaufbau gibt als solche mit Abbau, lässt sich daraus nicht zwangsläufig ableiten, dass zusätzliche Arbeitsplätze entstanden sind. Ob im Ergebnis der erfolgten Entwicklung Beschäftigung eher auf- oder eher abgebaut wurde, hängt wesentlich vom Umfang der vollzogenen Veränderungen ab. Die Frage muss also lauten: Wie viele Beschäftigungsverhältnisse sind in den betroffenen Betrieben mit Personalabbau weggefallen, wie viele in Betrieben mit Personalaufbau neu entstanden? Der Blick auf die konkreten Beschäftigungsveränderungen zeigt, dass die Zahl der neu entstandenen Beschäftigungsverhältnisse größer ist als die Zahl der im selben Zeitraum weggefallenen Beschäftigungsverhältnisse. Die Zahl der Beschäftigten in allen betroffenen Betrieben war insgesamt um rund 3 % höher als im vorangegangenen Jahr. Die Beschäftigungsgewinne in den gewachsenen Betrieben haben somit die Verluste in den geschrumpften Betrieben mehr als kompensiert. Der relative Beschäftigungszuwachs in den betroffenen Betrieben fiel zudem höher aus als in den nicht betroffenen Betrieben (+1 %). 37

54 Anteil an Betrieben (in %) IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen 2015 Wie verlief die Entwicklung in den vom Mindestlohn stärker betroffenen Betrieben, wie in den weniger stark betroffenen Betrieben? In den Betrieben mit einem relativ kleinen Anteil von Beschäftigten mit Lohnerhöhungen auf mindestens 8,50 Euro pro Stunde war die Beschäftigungsentwicklung günstiger als in den stark betroffenen Betrieben. Dies zeigt sich weniger am Anteil von Betrieben mit Beschäftigungsverlusten, welcher in allen drei Gruppen mit Werten von 21 bis 26 % relativ ähnlich ausfiel, als vielmehr an dem jeweiligen Anteil von Betrieben mit Beschäftigungsgewinnen (vgl. Abbildung 15). Abbildung 15: Beschäftigungsentwicklung in vom Mindestlohn betroffenen Betrieben nach dem Grad der Betroffenheit 60 Beschäftigungsrückgang Konstante Beschäftigung Beschäftigungsaufbau gering mittel hoch Grad der Betroffenheit Quelle: IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen, Befragungswelle Beschäftigungsrückgang (< -2% gegenüber Vorjahreswert), Konstante Beschäftigung (-2% bis +2%), Beschäftigungsaufbau (> +2%). So konnten 42 % aller Betriebe mit einer relativ geringen Betroffenheit, d. h. einem Anteil an Beschäftigten mit entsprechenden Lohnerhöhungen von weniger als 25 % der Belegschaft, ihre Beschäftigung gegenüber dem Vorjahr steigern. Bei Betrieben mit einem hohen Grad der Betroffenheit, d. h. einem Anteil von Beschäftigten mit entsprechenden Lohnerhöhungen von mindestens 50 % an der Belegschaft gelang dies nur 36 %. Damit fiel das Verhältnis von wachsenden und schrumpfenden Betrieben in den stärker betroffenen Betrieben nicht 38

55 so günstig aus wie in den gering betroffenen Betrieben. Gleichwohl waren auch bei ersteren wachsende Betriebe häufiger vertreten als schrumpfende Betriebe. Welche absoluten Veränderungen stehen hinter diesen Entwicklungen? Die Zahl der Beschäftigten ist in allen drei Gruppen gleichermaßen um rund 3 % gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Da in der Gruppe der am stärksten betroffenen Betriebe überdurchschnittlich viele Betriebe Beschäftigung abgebaut haben, ist der identische Zuwachs zunächst überraschend. Dieser dürfte letztlich daraus resultieren, dass die Beschäftigungsgewinne in den gewachsenen Betrieben innerhalb der Gruppe der stark betroffenen so hoch waren, dass sie die Verluste in den geschrumpften Betrieben mehr als aufwogen und im Saldo auch dort deutlich mehr Arbeitsplätze auf- als abgebaut wurden. Ein Blick auf die Struktur der Beschäftigungsverhältnisse zeigt interessante Unterschiede zwischen den drei Betriebsgruppen. In der Gruppe der Betriebe mit einer geringen Betroffenheit stehen hinter der positiven Beschäftigungsentwicklung annähernd gleich starke Zuwächse sowohl bei den sozialversicherungspflichtig als auch den nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. In diesen Betrieben wurden somit auch neue Mini-Jobs geschaffen. In den Betrieben der anderen beiden Gruppen sind solche Beschäftigungsverhältnisse demgegenüber abgebaut worden, während zugleich die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten überdurchschnittlich stark gestiegen ist. Dies spricht dafür, dass ehemalige Mini-Jobs in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse umgewandelt wurden. Es lässt sich festhalten: Im Zuge der Einführung des flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns ist es nicht zu den von einigen Seiten erwarteten Beschäftigungsverlusten gekommen. Ganz im Gegenteil: Die positive allgemeine Beschäftigungsentwicklung hat sich fortgesetzt. Bemerkenswert ist der Befund, wonach die Zahl der Beschäftigten auch in den von der Mindestlohneinführung betroffenen Betrieben gestiegen ist. 39

56 Anteil an Betrieben (in %) IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen 2015 Beschäftigungserwartungen Mit den bisher präsentierten Befunden wurde die unmittelbar auf die Mindestlohneinführung folgende Entwicklung dargestellt. Diese beschränkt sich entsprechend des Erhebungszeitpunktes der Befragung im dritten Quartal des Jahres 2015 auf die ersten Monate nach der Einführung des Mindestlohns. Bis hierhin wurden somit kurzfristige Effekte beschrieben. Um Aussagen auch über mögliche mittel- und langfristige Beschäftigungseffekte in den vom Mindestlohn betroffenen Betrieben gewinnen zu können, wurden die Arbeitgeber gebeten, ihre weitere Beschäftigungsentwicklung einzuschätzen. Danach ging die große Mehrheit der vom Mindestlohn betroffenen Betriebe zum Zeitpunkt der Befragung im dritten Quartal des Jahres 2015 von einer stabilen Beschäftigung für die kommenden 12 Monate aus (vgl. Abbildung 16). Abbildung 16: Erwartete Beschäftigungsentwicklung in vom Mindestlohn betroffenen und in nicht betroffenen Betrieben wird eher steigen beibt konstant wird eher sinken kann man noch nicht sagen betroffen nicht betroffen Quelle: IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen, Befragungswelle Weitere 11 % der Betriebe gingen von einem Beschäftigungszuwachs aus. Damit fiel der Anteil von Arbeitgebern mit optimistischen Erwartungen fast doppelt so hoch aus wie der Anteil jener Betriebe, die mit einem Personalabbau rechneten (6 %). Dieser Befund korrespondiert mit dem bereits oben dargestellten Befund, wonach nur eine kleine Minderheit der betroffenen Betriebe 40

57 beabsichtigte, mit Entlassungen auf die Mindestlohneinführung zu reagieren. Die übrigen 6 % konnten die weitere Entwicklung für ihren Betrieb zum Zeitpunkt der Befragung noch nicht abschätzen. Im Saldo aus erwartetem Personalaufbau und Personalabbau ist davon auszugehen, dass sich die positive Beschäftigungsentwicklung in den betroffenen Betrieben fortsetzt. Ein Blick auf die Beschäftigungserwartungen der nicht betroffenen Betriebe zeigt eine nahezu identische Struktur. Welche Beschäftigungsentwicklung erwarten Betriebe mit einer relativ starken Betroffenheit? Ist in diesen Betrieben mittelfristig mit einem Abbau von Beschäftigung zu rechnen? Die Ergebnisse hierzu zeigen, dass die Arbeitgeber der betroffenen Betriebe in allen drei Gruppen für die kommenden Monate mehrheitlich von einer stabilen Beschäftigung ausgehen (vgl. Tabelle 7). Tabelle 7: Erwartete Beschäftigungsentwicklung nach dem Grad der Betroffenheit in % Die Beschäftigung wird voraussichtlich steigen gleich bleiben fallen kann man noch nicht sagen gering (unter 25 %) mittel (25 bis 49 %) hoch (ab 50 %) Quelle: IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen, Befragungswelle *Grad der Betroffenheit = Anteil von Beschäftigten mit Stundenlohnerhöhungen auf mindestens 8,50 Euro an allen Beschäftigten. Im Hinblick auf die positiven und negativen Erwartungen zeigt sich dagegen kein einheitliches Bild: Einerseits sinkt der Anteil optimistischer Prognosen mit zunehmendem Grad der Betroffenheit. Andererseits trifft dies auch für den Anteil pessimistischer Erwartungen zu. Auffällig ist der vergleichsweise hohe Anteil von Arbeitgebern, welche die weitere Entwicklung für ihren Betrieb zum Zeitpunkt der Befragung nicht abschätzen konnten. So konnte rund jeder 10. der am stärksten betroffenen Betriebe nicht einschätzen, wie sich die Beschäftigung in den nächsten 12 Monaten entwickeln würde. 41

58 Fazit: Die große Mehrheit der Betriebe in Nordrhein-Westfalen war von der Einführung des flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns überhaupt nicht sowie andere Betriebe nur in geringem Maße betroffen, da die Lohnerhöhungen nur einen kleinen Teil der Belegschaft betrafen. Demgegenüber standen jene Betriebe, in denen diese Lohnanpassungen für einen erheblichen Teil der Mitarbeiter vorgenommen werden mussten und die damit vor besonderen Herausforderungen standen. Die im Vorfeld der Mindestlohneinführung befürchteten massiven Beschäftigungsverluste sind nicht eingetreten. Ganz im Gegenteil: Die Zahl der Beschäftigten ist auch im Jahr der Einführung des Mindestlohns deutlich gestiegen. Diese Gewinne resultieren zwar überwiegend aus der positiven Entwicklung in Betrieben, die nicht vom Mindestlohn betroffen waren. Aber auch in den betroffenen Betrieben ist die Beschäftigung im Saldo nicht geschrumpft, da die betroffenen Betriebe größtenteils auf Entlassungen verzichteten. Die betroffenen Betriebe reagierten auf die gestiegenen Personal-(stunden-)kosten stattdessen vornehmlich mit einer Umdisponierung des Mitarbeitereinsatzes sowie einer Erhöhung der Absatzpreise. Beide Maßnahmen sowie nicht zuletzt auch das günstige konjunkturelle Umfeld haben dazu beigetragen, dass die Zahl der Beschäftigten in den betroffenen Betrieben nicht nur gehalten, sondern sogar ausgeweitet werden konnte. Durch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns wurden somit mehrheitlich keine bestehenden Arbeitsplätze abgebaut. 42

59 3 Betriebliche Weiterbildung 3.1 Betriebliche Weiterbildungsbeteiligung Neben der eigenen Ausbildung von jungen Nachwuchskräften sind Investitionen in die Qualifikation der Mitarbeiter eine weitere wichtige, für viele Betriebe sogar die wichtigste Maßnahme zum Erhalt der Fachkräftebasis und der Deckung des Fachkräftebedarfs. So hatte die vorangegangene Panelbefragung gezeigt, dass die nordrhein-westfälische Wirtschaft, nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund künftig befürchteter Engpässe auf dem regionalen Arbeitsmarkt, in der betrieblichen Fort- und Weiterbildung der eigenen Mitarbeiter die mit Abstand bedeutsamste Strategie sieht, um den Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften zu decken. 11 Die Ergebnisse der aktuellen Befragung zeigen, dass das Weiterbildungsengagement der Betriebe weiterhin hoch ist. Im ersten Halbjahr Jahr 2015 waren mehr als die Hälfte der Betriebe in Nordrhein-Westfalen weiterbildungsaktiv. Der Anteil von Betrieben mit Weiterbildung hat sich damit gegenüber dem vorangegangen Jahr um zwei Prozentpunkte erhöht. Wie der Blick auf die zurückliegenden Jahre zeigt, engagieren sich immer mehr Betriebe in der Weiterbildung. Lag der Anteil von Betrieben mit Weiterbildung im Jahr 2001 noch deutlich unter 40 %, ist er nach einem zwischenzeitlichen Einbruch 10 Jahre später erstmals auf über 50 % gestiegen. 12 Mit der zuletzt wieder leicht gestiegenen betrieblichen Weiterbildungsbeteiligung hat sich auch der Anteil der weitergebildeten Beschäftigten erhöht. Im beobachten Zeitraum wurde ein Drittel der 11 Vgl. Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.): IAB- Betriebspanel. Fachkräftesituation und -zukunft der Betriebe in Nordrhein-Westfalen. Ergebnisse der jährlichen Arbeitgeberbefragung. Düsseldorf Bei Vergleichen der ermittelten Ergebnisse mit anderen Datenquellen ist zu berücksichtigen, dass sich die Daten der vorliegenden Befragung ausschließlich auf formal-organisierte betriebliche Weiterbildung beziehen, welche von Betrieben durch Freistellung und/oder Übernahme aller oder eines Teils der Kosten unterstützt wird. Andere Formen der Weiterbildung sind ausdrücklich nicht Gegenstand der vorliegenden Befragung. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass im IAB-Betriebspanel sämtliche Angaben zur betrieblichen Weiterbildung für das jeweils erste Halbjahr eines Befragungsjahres erhoben werden. 43

60 Anteil an allen Betrieben/Beschäftigten (in %) Anteil an allen Betrieben/Beschäftigten (in %) IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen 2015 nordrhein-westfälischen Beschäftigten weitergebildet. Im Vergleich zum vorangegangenen Beobachtungszeitraum bedeutet dies ebenfalls eine Steigerung um zwei Prozentpunkte. Damit wurden noch nie so viele Beschäftigte weitergebildet wie im zurückliegenden Jahr (vgl. Abbildung 17). Abbildung 17: Weiterbildungsbeteiligung von Betrieben und Beschäftigten 70 Nordrhein-Westfalen 70 Westdeutschland (ohne NRW) Betriebe mit Weiterbildung Beschäftigte mit Weiterbildung Betriebe mit Weiterbildung Beschäftigte mit Weiterbildung Quelle: IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen, Befragungswellen 2001 bis Die Angaben beziehen sich jeweils auf das erste Halbjahr. Für die nicht ausgewiesenen Jahre liegen keine Daten vor. Im Durchschnitt der übrigen westdeutschen Bundesländer verlief die Entwicklung der betrieblichen Weiterbildungsbeteiligung ähnlich. Wie in Nordrhein- Westfalen sind sowohl der Anteil der Betriebe mit Weiterbildung als auch der Anteil der weitergebildeten Beschäftigten in den letzten Jahren tendenziell gestiegen. Weiterbildungsbeteiligung in den einzelnen Bereichen der Wirtschaft Bei der Weiterbildungsbeteiligung bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Bereichen der Wirtschaft. Die höchsten Anteile weiterbildender Betriebe wiesen wie schon in den Vorjahren die beiden Branchen Finanz- und Versicherungsdienstleistungen sowie Gesundheits- und Sozialwesen auf. Hier unterstützten jeweils mehr als drei Viertel der Betriebe die Weiterbildung ihrer 44

61 Beschäftigten. Am niedrigsten fiel die Beteiligung im Baugewerbe und im Bereich der Übrigen Dienstleistungen aus, wo jeweils nur rund ein Drittel der Betriebe seine Beschäftigten weiterbildete. Ob ein Betrieb die Weiterbildung seiner Beschäftigten unterstützt, hängt neben der Branche und dem damit verbundenen spezifischen Arbeitskräfteeinsatz sowie den daraus resultierenden qualifikatorischen Anforderungen auch wesentlich mit der Betriebsgröße zusammen. So nimmt der Anteil von Betrieben mit Weiterbildungsaktivitäten mit der Beschäftigtenzahl zu, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Weiterbildung eines einzigen Mitarbeiters bereits dazu führt, dass ein Betrieb als weiterbildungsaktiv erfasst wird. Danach waren im Jahr 2015 nahezu alle Großbetriebe (98 %) und Mittelbetriebe (89 %) weiterbildungsaktiv, d. h. sie unterstützten die Weiterbildung von einem oder von mehreren Beschäftigten durch die vollständige oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten und/oder durch Freistellung. In der Gruppe der Kleinbetriebe traf dies für immerhin noch mehr als zwei Drittel aller Betriebe zu. Dagegen wurden im beobachteten Zeitraum nur in 42 % der Kleinstbetriebe einer oder mehrere Mitarbeiter weitergebildet. Der ermittelte Zusammenhang ist keine Besonderheit der nordrhein-westfälischen Wirtschaft, sondern war ebenso in anderen Bundesländern zu beobachten. Eine vergleichsweise breite betriebliche Beteiligung führt in der Regel dazu, dass insgesamt auch mehr Beschäftigte weitergebildet werden. So wurden in den beiden weiterbildungsaktivsten Branchen, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen sowie dem Gesundheits- und Sozialwesen, 52 bzw. 45 % aller Beschäftigten von ihren Betrieben bei der beruflichen Weiterbildung unterstützt. Im Baugewerbe sowie den Übrigen Dienstleistungen, Schlusslichter bei der betrieblichen Weiterbildungsbeteiligung, wurden auch die wenigsten Beschäftigten weitergebildet. Die entsprechenden Anteile waren mit 25 bzw. 19 % deutlich niedriger als im Durchschnitt aller Branchen. Die sehr geringe Weiterbildungsbeteiligung der Beschäftigten der Branche Übrige Dienstleistungen geht 45

62 einher mit einem überdurchschnittlich hohen Einsatz von Un- und Angelernten sowie einer sehr starken Nutzung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (vgl. hierzu Kapitel 2). Die Daten der Befragung zeigen dagegen einen deutlichen Zusammenhang zwischen der betrieblichen Beteiligung an Weiterbildung und dem Anteil von Beschäftigten, für die im Ergebnis der Mindestlohneinführung Stundenlöhne auf mindestens 8,50 Euro angehoben werden mussten: Je höher der Anteil von Beschäftigten mit Lohnanpassungen, umso geringer ist die Weiterbildungsbeteiligung. So haben rund drei Viertel aller Betriebe, bei denen sich die Lohanhebungen auf weniger als 25 % der Beschäftigten erstreckten, einen oder mehrere Mitarbeiter im hier betrachteten Zeitraum für Weiterbildungsmaßnahmen freigestellt und/oder die Kosten hierfür voll oder teilweise übernommen. Betrafen die Lohnanhebungen mehr als ein Viertel der Belegschaft, betrug die Weiterbildungsbeteiligung nur noch 43 %. Bei Betrieben, bei denen für 50 % oder noch mehr der Beschäftigten Stundenlöhne auf mindestens 8,50 Euro angehoben wurden, beteiligte sich nur rund ein Drittel an Weiterbildung. Innovationsaktivitäten und Weiterbildungsbeteiligung Die Entwicklung neuer Produkte und Verfahren ist für die Wettbewerbsfähigkeit der überdurchschnittlich stark in internationale Absatzmärkte eingebundenen Wirtschaft von enormer Bedeutung. Im zurückliegenden Geschäftsjahr 13 hat rund jeder dritte Betrieb in Nordrhein-Westfalen eine oder mehrere Produktinnovationen realisiert. Bei den realisierten Produktinnovationen handelte es sich genau wie in anderen Bundesländern überwiegend um Weiterentwicklungen von bestehenden Produkten oder um Sortimentserweiterungen. Etwa jeder 10. Betrieb mit Produktinnovationen entwickelte völlig neue Produkte. 13 Da sich die Angaben zu durchgeführten Innovationsvorhaben im IAB-Betriebspanel stets auf das zum Zeitpunkt der jeweiligen Befragung abgeschlossene Geschäftsjahr beziehen, liegen mit der aktuellen Befragung Innovationsangaben für das Geschäftsjahr 2014 vor. 46

63 Bezogen auf alle Betriebe in Nordrhein-Westfalen entspricht dies einem Anteil in Höhe von 4 %. Die Daten der Befragung zeigen, dass Betriebe mit realisierten Produktinnovationen überdurchschnittlich weiterbildungsaktiv sind (vgl. Tabelle 8). Tabelle 8: in % Innovationsaktivitäten und Weiterbildungsbeteiligung Betriebe mit Weiterbildung ohne Weiterbildung mit Produktverbesserungen mit Sortimentserweiterungen mit Produktneuentwicklungen NRW insgesamt Quelle: IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen, Befragungswelle In innovativen und wissensintensiven Bereichen erfordern stetig wandelnde Anforderungen eine kontinuierliche Anpassung der beruflichen Qualifikationen. Um die betriebliche Innovationsfähigkeit zu erhalten, ist daher eine regelmäßige Weiterbildung der Mitarbeiter erforderlich. 3.2 Weiterbildungsformen Die im ersten Halbjahr 2015 genutzten Maßnahmen der inner- und außerbetrieblichen Fort- und Weiterbildung umfassten zwar ein breites Spektrum, konzentrierten sich letztlich aber auf den Besuch von betriebsexternen Kursen, Lehrgängen und Seminaren. Rund 84 % aller Betriebe mit Weiterbildungsaktivitäten nutzten diese Möglichkeiten, was die Bedeutung einer entsprechenden regionalen Anbieterlandschaft mit geeigneten, sprich bedarfsgerechten Qualifizierungsangeboten unterstreicht. Vor allem für Beschäftigte von Kleinst- und Kleinbetrieben bieten solche Angebote in der Regel die einzige Möglichkeit, sich weiterzubilden. Beschäftigten größerer Betriebe stehen demgegenüber, zusätzlich zu den Angeboten externer Anbieter, auch betriebsinterne Qualifizierungs- 47

64 möglichkeiten zur Verfügung. Solche internen Qualifizierungsangebote wurden von jedem zweiten der weiterbildungsaktiven Betriebe genutzt, wobei diese Angebote erwartungsgemäß in größeren Betrieben häufiger zu beobachten waren als in kleineren. Darüber hinaus stellten zahlreiche Betriebe ihre Mitarbeiter für die Teilnahme an Vorträgen, Fachtagungen, Messen u. ä. frei und/oder übernahmen die Kosten hierfür (50 %). Beim Lernen im Betrieb ebenso wie der Teilnahme an externen Kursen handelt es sich um eher klassische Weiterbildungsformen. Zu den neueren Formen der Weiterbildung gehören Qualitätszirkel, Job-Rotation und das selbstgesteuerte Lernen mit Hilfe von Medien (z. B. computerunterstützte Selbstlernprogramme). Diese wurden gegenüber den klassischen Formen deutlich seltener genutzt. Während auf letztere Form der Weiterbildung in immerhin rund jedem fünften weiterbildungsaktiven Betrieb zurückgegriffen wurde, gab es Arbeitsplatzwechsel (Job-Rotation) und Qualitätszirkel in lediglich 6 bzw. 8 % aller Betriebe mit Weiterbildungsaktivitäten. Hinter diesen Durchschnittswerten verbergen sich allerdings erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Betriebsgrößenklassen. Während Kleinst-, Klein- und Mittelbetriebe diese Instrumente kaum nutzten, griff immerhin jeder vierte Großbetrieb auf Job-Rotation und Qualitätszirkel zurück. Zeitraum und Kosten Die Nutzung von Weiterbildungsangeboten, wie dargestellt vor allem in Form von externen Kursen, erfolgt überwiegend während der Arbeitszeit der Beschäftigten. Rund zwei Drittel der Betriebe mit Weiterbildung im ersten Halbjahr 2015 gaben an, ihre Beschäftigten für den Besuch von Kursen, Lehrgängen oder Seminaren normalerweise freizustellen (Westdeutschland ohne NRW: 72 %). In weiteren 23 % der Betriebe ist es üblich, dass sich die Mitarbeiter teils in der Arbeitszeit, teils in ihrer Freizeit weiterbilden (Westdeutschland ohne NRW: 21 %). Lediglich 5 % der weiterbildungsaktiven Betriebe gaben an, dass der Besuch von Kursen, Lehrgängen oder Seminaren üblicherweise in der Freizeit der Beschäftigten erfolgt (Westdeutschland ohne NRW: 2 %). Bei diesen Be- 48

65 trieben handelte es sich fast ausschließlich um Kleinst- und Kleinbetriebe. In der Mehrheit der weiterbildungsaktiven Kleinst- und Kleinbetriebe bilden sich die Beschäftigten jedoch, genau wie in den größeren Betrieben, normalerweise während der Arbeitszeit weiter (vgl. Tabelle 9). Tabelle 9: in % Durchführung der wichtigsten Weiterbildungsmaßnahmen Normalerweise während der Arbeitszeit Teilweise in der Arbeitszeit, teilweise in der Freizeit Ganz in der Freizeit der Beschäftigten Kann ich nicht sagen, ist von Fall zu Fall unterschiedlich Kleinstbetriebe (1-9) Kleinbetriebe (10-49) Mittelbetriebe (50-249) Großbetriebe (250 und mehr) NRW insgesamt Quelle: IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen, Befragungswelle Bei einer Betrachtung der Praxis in den besonders weiterbildungsaktiven Branchen zeigen sich beachtliche Unterschiede: In den Finanz- und Versicherungsdienstleistungen werden die weitergebildeten Beschäftigten für den Besuch von externen und internen Kursen ganz überwiegend freigestellt (87 %). Im Gesundheits- und Sozialwesen ist dies nur in rund der Hälfte der Betriebe der Normalfall (49 %). In weiteren 23 % der weiterbildungsaktiven Betriebe ist es hier üblich, dass sich die Mitarbeiter teils in der Arbeitszeit, teils in ihrer Freizeit weiterbilden. In 7 % der Betriebe des Gesundheits- und Sozialwesens mit Weiterbildung ist es üblich, dass der Besuch von Kursen u. ä. in der Freizeit erfolgt. An den Kosten der Weiterbildung, wie z. B. Kursgebühren oder Reisekosten, werden die Beschäftigten eher selten beteiligt. In rund drei Viertel der weiterbildungsaktiven Betriebe (76 %) müssen sich die Mitarbeiter normalerweise weder an den Kursgebühren noch an den Reisekosten beteiligen (Westdeutschland ohne NRW: 75 %). Demgegenüber gaben 13 % der Betriebe gab an, dass die Kosten für die genutzten Weiterbildungsangebote von den Beschäftigten in 49

66 der Regel vollständig übernommen werden müssen. Im Durchschnitt der westdeutschen Bundesländer ohne NRW war der entsprechende Anteil mit rund 17 % etwas höher. In weiteren 7 % der weiterbildungsaktiven Betriebe werden die Beschäftigten teilweise an den Kosten für Fort- und Weiterbildung beteiligt. In den restlichen 4 % der Betriebe gibt es diesbezüglich keine festgelegten Regeln. 14 Im Hinblick auf die Beteiligung der Beschäftigten an den Weiterbildungskosten bestehen keine größeren Unterschiede zwischen den Betriebsgrößenklassen. In allen Größenklassen handelte es sich jeweils nur um eine Minderheit von Betrieben, bei denen üblicherweise die Mitarbeiter selbst für die Weiterbildungskosten aufkommen müssen. Der Anteil solcher Betriebe war bei Kleinstbetrieben mit rund 17 % zwar deutlich größer als bei den Betrieben der drei anderen Größenklassen (8 bis 10 %). Gleichwohl gaben 71 % der weiterbildungsaktiven Kleinstbetriebe an, ihre Mitarbeiter normalerweise weder an den Kursgebühren noch an den Reisekosten zu beteiligen. 3.3 Struktur der Weiterbildungsteilnehmenden Ausgeübte Tätigkeit Im Jahr 2015 war die große Mehrheit der Beschäftigten auf Arbeitsplätzen tätig, die eine berufliche Ausbildung voraussetzen: Rund drei Viertel der Beschäftigten (ohne Auszubildende und Beamtenanwärter, ohne tätige Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer) übten Tätigkeiten aus, für die eine Berufsausbildung oder ein akademischer Abschluss erforderlich ist. Rund ein Viertel aller Beschäftigten war unabhängig von ihrer erworbenen Qualifikation auf Arbeitsplätzen für Un- und Angelernte tätig. 14 Im Rahmen des IAB-Betriebspanels werden keine Angaben zum Umfang der betrieblichen Kosten für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen erhoben. 50

67 Anteil an Beschäftigten (in %) IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen 2015 Die Wahrscheinlichkeit an betrieblicher Weiterbildung zu partizipieren wird ganz wesentlich vom Anforderungsniveau der ausgeübten Tätigkeit bestimmt. Beschäftigte mit Tätigkeiten, deren Ausübung eine Berufsausbildung oder eine akademische Ausbildung erfordert, profitieren weit stärker von betrieblicher Weiterbildung als Arbeitskräfte, die Tätigkeiten für Un- und Angelernte ausüben. Wie der Blick auf die Entwicklung in den letzten Jahren zeigt, konnten jedoch auch Un- und Angelernte von dem generell gestiegenen Weiterbildungsengagement der Betriebe profitieren (vgl. Abbildung 18). Abbildung 18: Entwicklung der Weiterbildungsbeteiligung nach Tätigkeitsgruppen Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten* Beschäftigte mit qualifizierten Tätigkeiten** Beschäftigte mit hochqualifizierten Tätigkeiten*** Beschäftigte insgesamt Quelle: IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen, Befragungswelle 2007 bis Die Angaben beziehen sich jeweils auf das erste Halbjahr. Für die hier nicht ausgewiesenen Jahre liegen keine Angaben vor. *Tätigkeiten für Un- und Angelernte, **Tätigkeiten, die einen Berufsabschluss voraussetzen, ***Tätigkeiten, die einen akademischen Abschluss voraussetzen. Beschäftigte auf qualifikatorisch anspruchsvollen Arbeitsplätzen partizipierten in allen Branchen in deutlich höherem Maße an betrieblicher Weiterbildung als ihre Kollegen mit weniger anspruchsvollen Tätigkeiten (vgl. Tabelle 10). 51

68 Tabelle 10: Weiterbildungsbeteiligung nach Tätigkeitsgruppen und Branchen in % Weiterbildungsquote** Beschäftigte insgesamt Beschäftigte für einfache Tätigkeiten Beschäftigte für Tätigkeiten mit erforderlichem Berufsabschluss Beschäftigte für Tätigkeiten mit erforderlichem HS/FH- Abschluss Verarbeitendes Gewerbe Baugewerbe Handel Verkehr, Information u. Kommunikation Finanz- u. Versich.-dienstleistungen* Unternehmensnahe Dienstleistungen Erziehung und Unterricht* Gesundheits- und Sozialwesen Übrige Dienstleistungen Öffentliche Verwaltung/Org. ohne E NRW insgesamt Quelle: IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen, Befragungswelle *In den gekennzeichneten Branchen sind die ausgewiesenen Werte wegen geringer Fallzahlen mit einer gewissen statistischen Fehlertoleranz behaftet. Sie sind daher nur eingeschränkt interpretierbar. **Anteil der Weiterbildungsteilnehmer an den Beschäftigten in der jeweiligen Branche. Der ermittelte Zusammenhang ließ sich ebenfalls in den einzelnen Betriebsgrößenklassen feststellen: In allen vier Größenklassen profitierten anteilig mehr qualifizierte und hochqualifizierte Beschäftigte von Weiterbildungsmaßnahmen als Un-und Angelernte. In der Gruppe der Kleinstbetriebe nahmen Un- und Angelernte besonders selten an Weiterbildungsmaßnahmen teil. In Großbetrieben wurde dagegen immerhin jeder dritte Beschäftigte auf einem Arbeitsplatz für Un- und Angelernte weitergebildet. Im Hinblick auf die Gruppe der Beschäftigten mit Tätigkeiten, deren Ausübung eine Berufsausbildung erfordert, waren die Weiterbildungsquoten bei allen vier Größenklassen dagegen relativ ähnlich (vgl. Tabelle 11). 52

69 Tabelle 11: Weiterbildungsbeteiligung nach Tätigkeitsgruppen und Betriebsgrößenklassen in % Beschäftigte insgesamt Weiterbildungsquote* Beschäftigte für einfache Tätigkeiten Beschäftigte für Tätigkeiten mit erforderlichem Berufsabschluss Beschäftigte für Tätigkeiten mit erforderlichem HS/FH- Abschluss Kleinstbetriebe (1-9) Kleinbetriebe (10-49) Mittelbetriebe (50-249) Großbetriebe (250 und mehr) NRW insgesamt Quelle: IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen, Befragungswelle *Anteil der Weiterbildungsteilnehmer an den Beschäftigten in der jeweiligen Betriebsgrößenklasse. Generell ist zu berücksichtigen, dass die Zahl der Beschäftigten aufgrund der positiven wirtschaftlichen Entwicklung in den letzten Jahren in allen Tätigkeitsgruppen gestiegen ist. Trotz der unterschiedlich starken Teilhabe der einzelnen Beschäftigtengruppen an betrieblicher Weiterbildung profitieren daher absolut betrachtet in allen Tätigkeitsgruppen mehr Beschäftigte von Weiterbildung als in früheren Jahren. Geschlecht Im ersten Halbjahr 2015 wurden 35 % aller weiblichen und 31 % aller männlichen Beschäftigten weitergebildet. In Nordrhein-Westfalen partizipierten Frauen damit genau wie im Durchschnitt der westdeutschen Bundesländer etwas stärker an betrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen als ihre männlichen Kollegen. Allerdings lagen die Weiterbildungsquoten im Durchschnitt der westdeutschen Bundesländer nicht nur insgesamt (35 %), sondern sowohl bei Frauen (37 %) als auch bei Männern (33 %) etwas über den Werten Nordrhein- Westfalens. 53

70 Die höhere Weiterbildungsbeteiligung von Frauen dürfte vor allem auf strukturelle Effekte zurückzuführen sein, denn Branchen mit einem überdurchschnittlichen Frauenanteil weisen zugleich überdurchschnittlich hohe Weiterbildungsquoten aus (vgl. Tabelle 12). Tabelle 12: Weiterbildungsbeteiligung nach Geschlecht und Branchen in % Weiterbildungsquote** Beschäftigte insgesamt Männer Frauen Verarbeitendes Gewerbe Baugewerbe Handel Verkehr, Information u. Kommunikation Finanz- u. Versich.-dienstleistungen* Unternehmensnahe Dienstleistungen Erziehung und Unterricht* Gesundheits- und Sozialwesen Übrige Dienstleistungen Öffentliche Verwaltung/Org. ohne E NRW insgesamt Quelle: IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen, Befragungswelle *In den gekennzeichneten Branchen sind die ausgewiesenen Werte wegen geringer Fallzahlen mit einer gewissen statistischen Fehlertoleranz behaftet. Sie sind daher nur eingeschränkt interpretierbar. **Anteil der Weiterbildungsteilnehmer an den Beschäftigten in der jeweiligen Branche. Das betrifft Branchen wie etwa das Gesundheits- und Sozialwesen, der Branche mit der zweithöchsten Weiterbildungsquote. Fast die Hälfte der weiblichen Beschäftigten im Gesundheits- und Sozialwesen wurde im ersten Halbjahr 2015 weitergebildet. Die Weiterbildungsquote von Frauen im Gesundheits- und Sozialwesen lag damit 12 Prozentpunkte über der durchschnittlichen Quote von Frauen in Nordrhein-Westfalen (Durchschnitt Frauen: 35 %). Da Frauen mit rund drei Viertel der Beschäftigten die große Mehrheit der Beschäftigten im Gesundheits- und Sozialwesen stellen, profitieren sie in hohem Maße von den überdurchschnittlich hohen Weiterbildungsanstrengungen dieser Branche. Von diesem Engagement profitieren auch die männlichen Beschäftigten. Mit 40 % 54

71 lag deren Weiterbildungsquote ebenfalls deutlich über der durchschnittlichen Quote von Männern in Nordrhein-Westfalen (Durchschnitt Männer: 31 %). In den beiden männerdominierten Branchen, dem Verarbeitenden Gewerbe und dem Baugewerbe, profierten männliche Beschäftigte stärker vom betrieblichen Weiterbildungsengagement. Die Weiterbildungsquoten der Männer lagen über, jene der Frauen unter der jeweiligen Branchenquote. Im Bereich Öffentliche Verwaltung/Organisationen ohne Erwerbszweck nahmen männliche und weibliche Beschäftigte in gleichem Maße an Weiterbildung teil. Mit jeweils 32 % entsprachen die Weiterbildungsquoten von Frauen und Männern exakt der Durchschnittsquote dieses Bereichs. In der Branche mit der niedrigsten Weiterbildungsbeteiligung, den Übrigen Dienstleistungen, waren die Quoten von Männern und Frauen mit 12 bzw. 23 % gleichermaßen deutlich niedriger als im Durchschnitt Nordrhein-Westfalens. Alter In mehr als drei Viertel aller Betriebe gibt es mindestens einen Beschäftigten, der 50 Jahre oder älter ist. Auf diese Altersgruppe entfällt rund ein Drittel aller Beschäftigten in Nordrhein-Westfalen. Im Vergleich zu früheren Jahren ist der Anteil dieser Gruppe an den Beschäftigten deutlich gestiegen. Im Jahr 2006 betrug dieser noch 21 %. Der Anteil von Beschäftigten, die 50 Jahre oder älter sind, ist damit innerhalb von nur 10 Jahren um mehr als 10 Prozentpunkte gestiegen. Besonders hoch ist der Anteil dieser Altersgruppe im Bereich der Öffentlichen Verwaltung/Organisationen ohne Erwerbszweck (43 %), besonders niedrig im Bereich der Übrigen Dienstleistungen (23 %). Rund jeder vierte Beschäftigte dieser Altersgruppe nahm im ersten Halbjahr 2015 an einer Weiterbildungsmaßnahme teil. Die Weiterbildungsquote von Beschäftigten dieser Altersgruppe war damit um acht Prozentpunkte niedriger als im Durchschnitt aller Beschäftigten Nordrhein-Westfalens. Im Durchschnitt der übrigen westdeutschen Bundesländer betrug der Abstand ebenfalls acht Prozentpunkte. 55

72 In allen Branchen profitieren die über 50-jährigen Beschäftigten weniger stark von entsprechenden Qualifizierungsangeboten als ihre jüngeren Kollegen (vgl. Tabelle 13). Tabelle 13: Weiterbildungsbeteiligung nach Alter und Branchen in % Beschäftigte insgesamt Weiterbildungsquote** Beschäftigte, 50 Jahre oder älter Verarbeitendes Gewerbe Baugewerbe Handel Verkehr, Information u. Kommunikation Finanz- u. Versich.-dienstleistungen* Unternehmensnahe Dienstleistungen Erziehung und Unterricht* Gesundheits- und Sozialwesen Übrige Dienstleistungen Öffentliche Verwaltung/Org. ohne E NRW insgesamt Quelle: IAB-Betriebspanel Nordrhein-Westfalen, Befragungswelle *In den gekennzeichneten Branchen sind die ausgewiesenen Werte wegen geringer Fallzahlen mit einer gewissen statistischen Fehlertoleranz behaftet. Sie sind daher nur eingeschränkt interpretierbar. **Anteil der Weiterbildungsteilnehmer an den Beschäftigten in der jeweiligen Branche. In den weiterbildungsaktiven Bereichen der Wirtschaft profitieren auch die über 50-jährigen Beschäftigten stärker von entsprechenden Angeboten als in anderen, eher weiterbildungsschwachen Branchen. So lag z. B. die Weiterbildungsquote der älteren Mitarbeiter im Bereich der Finanz- und Versicherungsdienstleistungen oder im Gesundheits- und Sozialwesen mit 37 bzw. 36 % deutlich über der durchschnittlichen Weiterbildungsquote dieser Altersgruppe in Höhe von 25 %. Trotz der höheren Weiterbildungsbeteiligung partizipierten die über 50-Jährigen auch in diesen beiden Branchen weniger stark als die Jüngeren. Fazit: Die Ergebnisse der aktuellen Befragung belegen den hohen Stellenwert betrieblicher Weiterbildung für die Sicherung der regionalen Fachkräftebasis. 56

73 Noch nie wurden so viele Beschäftigte weitergebildet wie im zurückliegenden Jahr. Ähnlich wie in anderen Regionen war das Weiterbildungsgeschehen allerdings hoch selektiv, profitierten hiervon vor allem Arbeitnehmer mit qualifikatorisch anspruchsvollen Tätigkeiten, wodurch sich bestehende Unterschiede, etwa im Hinblick auf die Verdienst- und Aufstiegsmöglichkeiten, zwischen Beschäftigten mit Un- und Angelerntentätigkeiten auf der einen und solchen auf qualifikatorisch anspruchsvollen Arbeitsplätzen auf der anderen Seite zu verfestigen drohen. 57

74 Anhang Branchen Die Branchengliederung basiert auf der Klassifizierung der Wirtschaftszweige WZ Maßgeblich für die Zuordnung eines Betriebs ist die Selbsteinstufung anhand der Branchenliste des Fragebogens. Die Branchen aus dem Fragebogen wurden für die Auswertung wie folgt zusammengefasst: Bezeichnung Land- und Forstwirtschaft Energie- und Abfallwirtschaft Verarbeitendes Gewerbe Baugewerbe Branche und Schlüssel-Nr. lt. Fragebogen 01 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 02 Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 03 Energie- u. Wasserversorg.; Abwasser- und Abfallentsorgung; Rückgewinnung 04 Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln 05 Herstellung von Textilien, Bekleidung, Lederwaren und Schuhen 06 Herstellung von Holzwaren, Papier, Pappe u. Druckerzeugnissen 07 Herst. von chem. u. pharmazeut. Erzeugnissen, Kokerei u. Mineralölverarb. 08 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren 09 Herstellung von Glas und Keramik; Verarbeitung von Steinen und Erden 10 Metallerzeugung und -bearbeitung 11 Herstellung von Metallerzeugnissen, Stahl- und Leichtmetallbau 12 Herst. von Datenverarbeitungsgeräten, elektron. und optischen Erzeugnissen 13 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen 14 Maschinenbau 15 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen, sonstiger Fahrzeugbau 16 Herst. von Möbeln und sonstigen Waren (z. B. Schmuck, Sportgeräte, Spielwaren, medizinische Apparate und Materialien) 17 Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen 18 Hoch- und Tiefbau 19 Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation u. sonstiges Ausbaugewerbe Tabelle wird auf der nächsten Seite fortgesetzt 58

75 Fortsetzung der Tabelle Handel Verkehr, Information und Kommunikation Finanz- u. Versicherungsdienstleistungen Unternehmensnahe Dienstleistungen 15 Erziehung und Unterricht Gesundheits- und Sozialwesen Übrige Dienstleistungen Öffentliche Verwaltung/Organisationen ohne Erwerbszweck 20 Kraftfahrzeughandel und -reparatur 21 Großhandel und Handelsvermittlung 22 Einzelhandel, Tankstellen 23 Verkehr und Lagerei (auch Parkhäuser, Post-, Kurier- und Expressdienste) 24 Information u. Kommunikation (Verlagswesen; Herstellung, Verleih u. Vertrieb von Filmen; Rundfunkveranstalter; Telekommunikation Informationstechnologische Dienstleistl. u. Informationsdienstl. 26 Finanz- und Versicherungsdienstleistungen 27 Grundstücks- und Wohnungswesen 28 Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung 29 Verwaltung u. Führung von Unternehmen u. Betrieben; Unternehmensberatung 30 Architektur- und Ing.-büros; techn., physikalische und chemische Untersuchung 31 Forschung und Entwicklung 32 Werbung und Marktforschung, Design, Fotografie, Übersetzung 33 Veterinärwesen 34 Vermietung von beweglichen Sachen 35 Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften 36 Reisegewerbe, Wach- und Sicherheitsdienste, Garten- und Landschaftsbau, sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen 37 Erziehung und Unterricht 38 Gesundheits- und Sozialwesen 25 Beherbergung und Gastronomie 39 Kunst, Unterhaltung, Erholung, Sport, Lotterie 40 Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern 41 Sonstige, überwieg. pers. Dienstleistungen (z. B. Wäscherei, Friseur, Sauna) 42 Interessenvertretungen, Verbände, kirchl. u. sonstige religiöse Vereinigungen 43 Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung 15 Nach der WZ 08 lautet die exakte Bezeichnung für diesen Bereich Wirtschaftliche, wissenschaftliche und freiberufliche Dienstleistungen (Abschnitt M, 69-75). Aus pragmatischen Gründen wird im Bericht der Begriff Unternehmensnahe Dienstleistungen verwendet. 59

76 Betriebsgrößenklassen Die Klassifikation der Betriebe nach der Größe erfolgt anhand der Angabe zur Zahl der Beschäftigten insgesamt am des jeweiligen Erhebungsjahres laut Frage 1 des Fragebogens. Für die Zwecke dieses Berichts wird in Anlehnung an die Definition der Europäischen Union folgende Einteilung verwendet: Bezeichnung Anzahl der Beschäftigten* Kleinstbetriebe < 10 Kleinbetriebe 10 bis 49 Mittlere Betriebe 50 bis 249 Großbetriebe ab 250 *Als Beschäftigte werden im IAB-Betriebspanel alle Personen angesehen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen und zwar unabhängig von der Dauer der tatsächlich geleisteten oder vertragsmäßig zu leistenden wöchentlichen Arbeitszeit, unabhängig davon, ob sie eine sozialversicherungspflichtige oder eine nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, und unabhängig von ihrer Stellung im Beruf. Im IAB-Betriebspanel werden als Beschäftigte also z. B. auch Beamte, geringfügig Beschäftigte, tätige Inhaber oder mithelfende Familienangehörige erfasst. 60

77

78 Herausgeber Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Fürstenwall Düsseldorf Fax Bearbeitung Marek Frei, Vera Dahms, Emanuel Bennewitz (SÖSTRA) Datenerhebung TNS Infratest Sozialforschung Umschlaggestaltung Stella Chitzos, Erkrath Druck Hausdruck Fotohinweis/Quelle Titel: istock/stockfinland MAIS, September 2016 Diese Publikation kann bestellt oder heruntergeladen werden:

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80 Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Fürstenwall Düsseldorf Fax

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