Modulares (individuelles) Weiterbildungscurriculum in Psychotherapie nach den Richtlinien der FSP 1

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1 Modulares (individuelles) Weiterbildungscurriculum in Psychotherapie nach den Richtlinien der FSP 1 Fassung Kontext Als Ergänzung bzw. Alternative zu den curricularen Weiterbildungen bietet die FSP seit Anfang der 1990er Jahre einen postgradualen individuellen Weiterbildungsweg an. 2 Dieser richtet sich in erster Linie an PsychologInnen, welchen es aus beruflichen, persönlichen oder geografischen Gründen nicht möglich ist, einen orts- und zeitgebundenen Weiterbildungsgang zu absolvieren. Es gilt allerdings zu beachten, dass dieser individuelle Weiterbildungsweg sehr anspruchsvoll ist und grosse Anforderungen an die Selbstorganisation, die Selbstdisziplin sowie die Beharrlichkeit im Verfolgen der gesteckten Ziele verlangt. 2. Ziel Dieser Weiterbildungsgang erlaubt es, berufsbegleitend und gemäss selbst bestimmtem Weiterbildungsplan und -rhythmus einen als eidgenössich anerkannt geltenden Fachtitel als Fachpsychologe /Fachpsychologin für Psychotherapie FSP in einer der folgenden Therapierichtungen zu erwerben: psychoanalytische/tiefenpsychologische, kognitiv-verhaltenstherapeutische (behaviorale), systemische und humanistische Psychotherapie. Möglich sind auch Kombinationen zwischen zwei dieser Richtungen sowie zwischen einer Hauptrichtung und einer Therapiemethode (siehe für Details Kap. 9). 3. AdressatInnen Psychologinnen und Psychologen mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung gem. Psychologieberufegesetz (Master oder Lizentiat in Psychologie), welche die Befähigung zur selbständigen, verantwortungsvollen und kompetenten Durchführung von Psychotherapien in unterschiedlichen Settings erwerben wollen. 1 Grundlagendokument der provisorische Akkreditierung (vom Vorstand FSP am genehmigt, vom Bund per provisorisch akkreditiert). Dieser Text basiert bezüglich Weiterbildungsanforderungen auf den FSP Richtlinien über die Verleihung von Fachtiteln vom sowie den Ausführungsbestimmungen über die Verleihung von FSP Fachtiteln vom (vgl. hierzu die Auflagen an die individuelle psychotherapeutische Weiterbildung ). Mit Inkrafttreten des PsyG am ersetzt das vorliegende Dokument die bisherigen Auflagen. 2 Dieses Weiterbildungscurriculum kann ab 2013 auch ohne FSP-Mitgliedschaft absolviert werden. In solchen Fällen wird allerdings kein FSP-Fachtitel, sondern nur ein als eidgenössisch geltendes Zertifikat verliehen, und die verschiedenen Gebühren sind deutlich höher (siehe Kap. 14) Indiv. WBG PT FSP / vers 3.9 Seite 1 von 16

2 4. Zulassungsbedingungen Für diesen Weiterbildungsgang gelten die folgenden Zulassungserfordernisse: Hochschulabschluss im Hauptfach Psychologie (Master oder Lizentiat) einer anerkannten schweizerischen Hochschule (oder gleichwertiges, im Ausland erworbenes Hochschuldiplom 3 ). Dem Fachtitelantrag ist eine Kopie des Hochschulabschlusses (mit Angabe der Fächerkombination) beizulegen. Lehrveranstaltungen zur Psychopathologie (bzw. zu störungsspezifischem Wissen) im Umfang von mind. 8 Semester-Wochenstunden, verteilt auf mind. zwei Semester à 4 Wochenstunden (mind. 128h); diese Veranstaltungen können auch nach Studienabschluss besucht werden (z.b. während des klinischen Praxisjahres). o Studierende mit Schwerpunkt ausserhalb der klinischen Psychologie belegen die Veranstaltungen zu störungsspezifischem Wissen separat. Die Testate (Kopien Studienbuch, Tabella scholarum usw.) werden im Rahmen des Fachtitelantrages geprüft. o Studierende mit Master-Schwerpunkt in klinischer Psychologie (seit der Bologna-Reform 2007/08) oder einem Nebenfachabschluss in Psychopathologie (vor der Bologna-Reform) erfüllen diese Forderungen bereits und brauchen keinen zusätzlichen Beleg. 5. Anmeldung Weiterbildungsstudierende, welche die unter Kap. 4 genannten Zulassungsbedingungen erfüllen, reichen bei der FSP das offizielle Anmeldeformular 4 sowie im Sinne einer Selbstdeklaration - einen Nachweis bereits erbrachter oder geplanter Weiterbildungsteile ein. Aus diesem Plan hat hervorzugehen, wie, wo und in welchem Zeitraum die noch zu erbringende Weiterbildung durchgeführt werden soll. Die FSP kann den KandidatInen eine kurze Rückmeldung geben, dies insbesondere auch betr. allfälliger nicht anerkennbarer Weiterbildungsinstitutionen, Kombinationsformen von Therapierichtungen etc. Die Studierenden können sich nach Bedarf vorgängig auch bei der FSP gegen Gebühr für ein ausführliches Beratungsgespräch anmelden (siehe /individuelle_beratung.html sowie Kap. 14). 6. Organisation, Betreuung und Beratung Die Weiterbildung findet gemäss dem individuellen Weiterbildungsplan in allen Teilen dezentral statt. Es liegt in der Verantwortung der Weiterbildungsstudierenden zu beachten, dass die geplanten Therapierichtungen sowie die gewählten Anbieter, SupervisorInnen und SelbsterfahrungstherapeutInnen den in 3 Inhaber eines ausländischen Hochschulabschlusses in Psychologie müssen diesen vorab bei der Psychologieberufekommission des Bundes (PsyKo) als gleichwertig anerkennen lassen (siehe 4 Das Anmeldeformular mit einem Musterformular zum Nachweis des Weiterbildungsstandes bzw. der geplanten Weiterbildungsteile wird auf der Website der FSP bereitgestellt Indiv. WBG PT FSP / vers 3.9 Seite 2 von 16

3 den folgenden Kapiteln aufgeführten Anforderungen entsprechen (siehe hierzu insbesondere Kap 12). Die Weiterbildungsstudierenden sind gehalten, bei ausbildungsbezogenen Fragen oder Problemen die Betreuungsstellen der jeweiligen Weiterbildungsanbieter aufzusuchen. Weiterbildungsstudierende können sich im Verlauf ihrer Weiterbildung nach Bedarf aber auch für weitere Beratungsstunden bei der FSP anmelden, um z.b. Zwischenbewertungen der Weiterbildungsfortschritte vorzunehmen oder gewisse Änderungsabsichten in Bezug auf den Weiterbildungsplan zu diskutieren (gegen Gebühr, siehe Kap. 14). Die Beratung und Betreuung von Weiterbildungsstudierenden kann - nach Absprache mit der FSP auch durch andere Institutionen angeboten werden (z.b. FARP 5 für die Romandie, einzelne Gliedverbände, grössere FSP-anerkannte Weiterbildungsanbieter etc.). 7. Dauer und Zeitaufwand Die psychotherapeutische Weiterbildung dauert mindestens 4 Jahre. Der Gesamtaufwand umfasst mindestens 1200 Stunden (Lektionen) und ein Praxisjahr (das Praxisjahr kann bereits Elemente der verlangten 1200h umfassen). Abgesehen von der psychotherapeutischen Selbsterfahrung (s. Kap ) und der Psychopathologie (s. Kap. 4) werden nur Weiterbildungsteile akzeptiert, die n a c h dem Abschluss des Psychologiestudiums auf Lizenziats-/Master-Stufe absolviert wurden. Die Anforderungen an die einzelnen Weiterbildungsteile sind in Kapitel 12 detailliert beschrieben. Dauer einer Sitzung/Lektion: Eine Unterrichtslektion, Supervisions-, Therapie- oder psychotherapeutische Selbsterfahrungssitzung muss mind. 50 Minuten (+10 Pause) dauern, um als eine einstündige Lektion/Sitzung anerkannt zu werden. Dauert eine Sitzung/Lektion länger als 60, so wird sie anteilsmässig in Sitzungen à 60 umgerechnet. Dauert sie netto weniger lang als 50, wird das Total in Sitzungen à 50 Minuten (ohne Pausen) umgerechnet. Der Gesamtaufwand verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Weiterbildungsblöcke bzw. die praktische Tätigkeit: Wissen und Können Psychotherapeutische Selbsterfahrung Supervision Eigene psychotherapeutische Tätigkeit Klinisches Praxisjahr min. 400 Lektionen min. 200 Sitzungen min. 200 Sitzungen min. 400 Sitzungen mit mindestens 8 abgeschlossenen Psychotherapien min. 1 Jahr klinische Praxis zu 100% nach Studienabschluss in einer Einrichtung der psychosozialen Grundversorgung Siehe für weitere Details zu den einzelnen inhaltlichen Blöcken Kapitel 8 und 12 5 FARP: Formations des associations romandes et tessinoises des psychologues, Lausanne ( ) Indiv. WBG PT FSP / vers 3.9 Seite 3 von 16

4 8. Klinische Praxis Zweck: Die klinische Praxis dient dazu, zusätzlich zur eigenen therapeutischen Tätigkeit umfassende diagnostische und psychotherapeutische Erfahrungen mit Patienten/innen mit verschiedenen (auch schweren) psychischen Krankheits- und Störungsbildern zu sammeln und interdisziplinär mit verschiedenen Berufsgruppen im Gesundheits- und Sozialbereich zusammenzuarbeiten. Dauer/Zeitpunkt: Es werden nur Anstellungen nach Studienabschluss berücksichtigt. Die klinische Praxis muss mindestens ein Jahr dauern bei einem Beschäftigungsgrad von 100%. Bei teilzeitlicher Anstellung verlängert sich die Dauer entsprechend. Erwünscht ist eine weiterbildungsbegleitende längere Dauer von mehreren Jahren. Anstellungsform: Verlangt wird eine Anstellung als Psychologe/in. Anstellungen als Betreuer/in, Psychiatriepfleger/in etc. werden nicht akzeptiert. Der Beschäftigungsgrad darf nicht weniger als 40% betragen. Fachliche Begleitung: Die klinische Praxis muss fachlich begleitet und betreut werden. Die fachliche Begleitung wird durch einen/e FachpsychologIn (Fachgebiet: klinische Psychologie oder Psychotherapie) oder Psychiater/in am Arbeitsort geleistet und von diesem/r bestätigt. Falls in der Institution keine entsprechende fachliche Begleitung möglich ist, kann ausnahmsweise ein/e externe/r Supervisor/in die fachliche Begleitung gemäss klar definierten Bedingungen übernehmen und bestätigen. Arbeitsorte: Die klinische Praxis wird vorzugsweise in einer Institution der psychosozialen Grundversorgung erworben, welche sowohl das geforderte Erfahrungsspektrum vermitteln wie auch die nötige Betreuung gewährleisten kann. Die Arbeitsorte müssen insbesondere folgende Erfahrungen ermöglichen: diagnostische Tätigkeit, psychotherapeutische Tätigkeit, Behandlung von Patienten mit verschiedenen Krankheits- und Störungsbildern, Zusammenarbeit mit verschiedenen Berufsgruppen im Gesundheits- und Sozialbereich. Delegierte psychotherapeutische Tätigkeit kann mit maximal einem halben Jahr (zu 100%, Teilzeit entsprechend länger) anerkannt werden. Erwünscht ist, dass die KandidatInnen in ihrer klinischen Praxis auch Erfahrungen mit PatientInnen im stationären Bereich sammeln. Mögliche Arbeitsorte sind beispielsweise, sofern sie die weiter oben festgelegten Kriterien erfüllen: psychiatrische Kliniken sowie ambulante und poliklinische psychiatrische Einrichtungen Anstellung durch Fachpsychologen/innen für Psychotherapie FSP resp. durch Fachärzte/innen für Psychiatrie und Psychotherapie FMH Kinder- und Jugendpsychologische Dienste Schulpsychologische Dienste Rehabilitationseinrichtungen Indiv. WBG PT FSP / vers 3.9 Seite 4 von 16

5 Arbeit mit Suchtkranken oder Strafgefangenen, Tätigkeit im Frauenhaus, in heilpädagogischen Institutionen etc. Anforderung an die Belege: Die klinische Praxis muss mit Arbeitsbestätigungen/-zeugnissen belegt werden. Aus den Belegen muss hervorgehen, dass die obigen Kriterien erfüllt sind. Folgende Elemente sind zwingend: Adresse, Dauer der Anstellung, Anstellungsgrad, Funktion, Tätigkeitsbereiche, Bestätigung der fachlichen Begleitung durch eine/n Psychologen/in oder Psychiater/in, Unterschrift des/der Stellenleiters/in. (Siehe für Musterbelege ) 9. Therapierichtungen und Kombinationsformen Die psychotherapeutische Weiterbildung kann in maximal zwei Hauptrichtungen oder in einer Hauptrichtung plus einer Therapiemethode erfolgen. Hauptrichtungen (mit anerkannter theoretischer Fundierung) Psychoanalytische/tiefenpsychologische Psychotherapie kognitiv-verhaltenstherapeutische (behaviorale) Psychotherapie systemische Psychotherapie humanistische Psychotherapie (z.b. Gesprächspsychotherapie, Gestalttherapie) Therapiemethoden Die folgenden Therapiemethoden werden nur akzeptiert, falls sie mit einer anerkannten Hauptrichtung kombiniert werden. Dabei muss sich die Gesamtheit der psychotherapeutischen Weiterbildungselemente zu einer sinnvollen und vollständigen Weiterbildung ergänzen. Transaktionsanalyse Psychodrama Katathymes Bilderleben Hypnose Körperorientierte Psychotherapie Kunstpsychotherapie/Musikpsychotherapie Intensive Short-Term Dynamic Psychotherapy (Davanloo) Anforderungen an die Kombination Wer zwei Richtungen kombiniert, muss insgesamt die unter Kap. 7 beschriebenen Auflagen erfüllen. Dabei wird in der zweiten Therapierichtung ein Minimum von 50 Sitzungen psychotherapeutische Selbsterfahrung, 100 Lektionen Wissen/Können, 50 Sitzungen Supervision, sowie 100 Sitzungen eigener psychotherapeutische Tätigkeit mit mind. 2 abgeschlossenen Psychotherapien verlangt. In der ersten Therapierichtung werden die Anforderungen aus Kap. 7 entsprechend verringert. Mindestens in einer Methode muss die Weiterbildung abgeschlossen sein. 6 6 Abgeschlossen bedeutet, dass alle Weiterbildungsmodule (abzüglich der Teile der zweiten Richtung), erfolgreich absolviert sein müssen Indiv. WBG PT FSP / vers 3.9 Seite 5 von 16

6 Beschränkt akzeptierte Techniken Bei Techniken wie z.b. Genogramm, EMDR, Projektive Verfahren, IPB (intervention psychodynamique brève), mind fulness etc. werden max. 30 Std. angerechnet. Pro Dossier werden max. 3 verschiedene Techniken anerkannt. Nicht akzeptierte Methoden/Techniken/Fortbildungen Insbesondere folgende Methoden und Fortbildungen werden für den FSP Fachtitel Psychotherapie nicht angerechnet (Liste nicht abschliessend): Autogenes Training Mediation Opferhilfe-Fortbildung Notfallpsychologie-Fortbildung Sophrologie Neurolinguistisches Programmieren (NLP) Körpertherapie nach Gerda Boyesen Weitere Auskünfte Es empfiehlt sich, sich bei Unsicherheiten zur gewählten Richtung/Methode oder Kombination bereits vor Beginn der Weiterbildung bei der FSP-Geschäftsstelle beraten zu lassen. 10. Weiterbildungsanbieter und Weiterbildungsorte Die Studierenden haben grundsätzlich die freie Wahl, bei welchen Weiterbildungsanbietern und an welchen Weiterbildungsorten sie die einzelnen Teile ihres Weiterbildungsplanes absolvieren wollen. Es liegt in der Verantwortung der Studierenden abzuklären, ob diese Anbieter die in diesem Dokument festgelegten Anforderungen der FSP erfüllen (siehe hierzu Kap. 12). Hierbei sind zwei Gruppen von Anbietern zu unterscheiden: a) Anbieter mit einem FSP-anerkannten Curriculum (siehe hierzu die vollständige Übersichtsliste unter /anerkannte_curricula.html b) andere Anbieter: Bei anderen Anbietern, die nicht auf der Liste der Gruppe a) figurieren, und insbesondere auch bei ausländischen Anbietern, kann vorgängig via die TK (Titelkommission der FSP) abgeklärt werden, ob diese akzeptiert werden können. Hierzu ist der FSP gegebenenfalls eine ausführliche Dokumentation über die Organisationsstruktur, das Weiterbildungsangebot sowie die Qualifikation der Dozierenden des entsprechenden Weiterbildungsinstitutes einzureichen Indiv. WBG PT FSP / vers 3.9 Seite 6 von 16

7 11. Weiterbildungsziele Die einzelnen Weiterbildungsteile müssen es dem Studierenden insgesamt 7 ermöglichen, die vom Psychologieberufegesetz (PsyG Art. 5) definierten Weiterbildungsziele zu erreichen (siehe nachfolgende Auflistung): 1 Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und die soziale Kompetenz so, dass die Absolventinnen und Absolventen in den entsprechenden Fachgebieten der Psychologie eigenverantwortlich tätig werden können. Sie berücksichtigt fach- und tätigkeitsspezifische Aspekte und basiert auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Fachgebiet. 2 Sie befähigt die Absolventinnen und Absolventen namentlich dazu, im entsprechenden Fachgebiet: a) aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, Methoden und Techniken einzusetzen; b) die berufliche Tätigkeit und ihre Folgewirkungen, namentlich aufgrund angemessener Kenntnisse über die spezifischen Bedingungen, fachlichen Grenzen und methodischen Fehlerquellen systematisch zu reflektieren; c) mit Berufskolleginnen und Berufskollegen im In- und Ausland zusammenzuarbeiten sowie interdisziplinär zu kommunizieren und zu kooperieren; d) sich mit der eigenen Tätigkeit im jeweiligen gesellschaftlichen, rechtlichen und ethischen Kontext kritisch auseinanderzusetzen; e) die Problemlagen und die psychische Verfassung ihrer Klientinnen und Klienten und Patientinnen und Patienten richtig einzuschätzen und adäquate Massnahmen anzuwenden oder zu empfehlen; f) bei der Beratung, Begleitung und Behandlung ihrer Klientinnen und Klienten sowie ihrer Patientinnen und Patienten die Institutionen des Sozial- und Gesundheitswesens einzubeziehen und die rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen; g) mit den zur Verfügung stehenden Mitteln wirtschaftlich umzugehen; h) auch in kritischen Situationen reflektiert und selbstständig zu handeln Konkrete Lernziele für die einzelnen Module, welche der methodisch-didaktischen Umsetzung dieser Oberziele dienen, werden von den einzelnen Weiterbildungsanbietern festgesetzt. 12. Anforderungen an die Lerninhalte und an die AusbilderInnen, TherapeutInnen und SupervisorInnen 12.1 Bereich Wissen und Können» Zweck: Der Bereich Wissen und Können dient dem Erwerb der theoretischen und praktischen Kenntnisse, die in der gewählten Richtung für die praktische Berufsausübung erforderlich sind. Umfang/Inhalt: Der Bereich Wissen/Können muss mind. 400 Lektionen am gewählten Weiterbildungsinstitut (bzw. in der gewählten Therapierichtung) um- 7 D.h. gegebenenfalls auch zusätzlich zu den Zielen des jeweiligen Weiterbildungsanbieters Indiv. WBG PT FSP / vers 3.9 Seite 7 von 16

8 fassen und insbesondere folgende theoretischen und praktischen Kenntnisse vermitteln: Allgemeine Psychotherapietheorien, Grundlagen der gewählten Richtung, Indikationsstellung, Therapieverläufe und Evaluation; Methodentraining, therapeutische Techniken. Anerkannte Ausbilder: Die AusbilderInnen haben die folgenden Mindestanforderungen zu erfüllen: Grundausbildung: Hochschulabschluss auf Masterstufe im Fachgebiet der Weiterbildungstätigkeit (Psychologie/Medizin). Weiterbildung: Abgeschlossene postgraduale Weiterbildung im Fachgebiet der Weiterbildungstätigkeit. Es können auch AusbilderInnen mit äquivalenten ausländischen Aus- und Weiterbildungen eingesetzt werden. Gibt es in einem Bereich zu wenig AusbilderInnen, die diese Kriterien erfüllen, kann die Titelkommission (TK) der FSP ausnahmsweise andere Fachkräfte akzeptieren. Externe Lektionen/Kompensation: Kurse/Seminare ausserhalb des Instituts, an welchem der/die Kandidat/in seine/ihre Weiterbildung absolviert hat, werden nur in der gewählten Therapierichtung angerechnet. Max. 200 Lektionen können mit Supervision (zusätzlich zu den verlangten 200 Sitzungen, s.u.) kompensiert werden. Anforderung an Belege: Belege für Wissen/Können beinhalten folgende Elemente a) bei abgeschlossener Weiterbildung: Adresse des Instituts, Bestätigung des Abschlusses mit Titel und Zeitraum der Weiterbildung, Gesamtzahl der besuchten Lektionen mit Lektionsdauer, Qualifikation der Ausbildner, Unterschrift Weiterbildungsorganisator, Kursprogramm. b) bei externen Lektionen: Adresse des Instituts, Titel und Zeitraum der Veranstaltung, Anzahl der besuchten Lektionen mit Lektionsdauer, Name, Titel und Qualifikation des/der Dozierenten/in, Unterschrift des/der Dozenten/in oder Weiterbildungsorganisators. Ein Kursprogramm allein wird nicht als Beleg anerkannt. (Siehe für Musterbelege Bereich Psychotherapeutische Selbsterfahrung Zweck: In der psychotherapeutischen Selbsterfahrung erlebt der/die Kandidat/in die gewählte psychotherapeutische Methode persönlich. Gleichzeitig soll die psychotherapeutische Selbsterfahrung die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit fördern. Umfang/Zeitpunkt/Methode/Setting: Verlangt sind mind. 200 Sitzungen psychotherapeutische Selbsterfahrung, davon mind. 100 im Einzelsetting. Die psychotherapeutische Selbsterfahrung kann bereits während des Studiums begonnen werden. Mindestens 100 Sitzungen müssen jedoch während der Weiterbildung stattfinden Indiv. WBG PT FSP / vers 3.9 Seite 8 von 16

9 Mind. 100 Sitzungen müssen in der gewählten Richtung erfolgen, davon mind. 50 Std. im Einzelsetting. Die psychotherapeutische Selbsterfahrung darf (nacheinander) in maximal zwei psychotherapeutischen Richtungen erfolgen. Gleichzeitige psychotherapeutische Selbsterfahrung in zwei verschiedenen Richtungen wird nicht akzeptiert. Selbsterfahrungsgruppen dürfen maximal 12 Personen umfassen. Für die Teilnahme an einer grösseren Gruppe muss dem Dossier eine methodische Begründung des Weiterbildungsanbieters/Selbsterfahrungstherapeuten für das erweiterte Gruppensetting beigelegt werden. Falls die psychotherapeutische Selbsterfahrung und die Supervision beim/bei der gleichen Psychotherapeuten/in durchgeführt werden, dürfen sich die beiden Elemente zeitlich nicht überschneiden. Anerkannte Psychotherapeuten/innen: Selbsterfahrungssitzungen können bei Fachpsychologen/innen für Psychotherapie FSP und Fachärzten/innen für Psychiatrie und Psychotherapie FMH gemacht werden. Ausnahmsweise werden auch Sitzungen bei anderen Fachpersonen angerechnet, wenn diese über ein Hochschulstudium in Psychologie und über eine von einem qualifizierten Fachverband (z.b. ASP) anerkannte Psychotherapieweiterbildung verfügen. Die Selbsterfahrungspsychotherapeuten/innen müssen zudem über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der von den Kandidaten/innen gewählten psychotherapeutischen Richtung verfügen. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Anerkennung als Fachpsychologe/in durch die FSP oder als Facharzt/in durch die FMH oder als Psychotherapeut/in durch eine andere anerkannte Berufsorganisation im Bereich Psychotherapie. Nicht anerkannte Psychotherapeuten/innen: Die psychotherapeutische Selbsterfahrung bei nächsten Angehörigen (Partner/in, Eltern, Geschwister, Kinder) oder direkten Vorgesetzten wird nicht akzeptiert, auch wenn sie die obigen Anforderungen erfüllen. Anforderung an Belege: Belege für die psychotherapeutische Selbsterfahrung beinhalten folgende Elemente: Adresse des/der Psychotherapeuten/in, Zeitspanne, Anzahl und Dauer der Sitzungen, Psychotherapierichtung der Selbsterfahrung, Name, Titel und Qualifikation des/der Psychotherapeuten/in. Setting (einzeln oder Gruppe, Gruppengrösse), Unterschrift des/der Psychotherapeuten/in. Bei Psychotherapeuten/innen von anderen Fachverbänden als FSP und FMH: Erklärung, dass das Grundstudium Psychologie absolviert wurde. (Siehe für Musterbelege Bereich Supervision Zweck: Die Supervision dient der Vertiefung in der gewählten Methode und erlaubt dem/der Kandidaten/Kandidatin persönliche Erfahrungen und auftauchende Indiv. WBG PT FSP / vers 3.9 Seite 9 von 16

10 Fragen im Zusammenhang mit der therapeutischen Praxis mit Unterstützung einer Fachperson zu reflektieren und zu klären. Umfang/Zeitpunkt/Setting: Die Supervision muss mindestens 200 Sitzungen umfassen, davon mind. 100 im Einzelsetting. Die Supervision darf erst nach Abschluss des Studiums in Psychologie begonnen werden. Supervisionsgruppen dürfen maximal 6 Personen umfassen. Sie setzen sich zusammen aus Teilnehmenden mit abgeschlossenem Hochschulstudium in Psychologie- oder Medizin (Universität oder Fachhochschule). Falls die psychotherapeutische Selbsterfahrung und die Supervision beim/bei der gleichen Psychotherapeuten/in durchgeführt werden, dürfen sich die beiden Elemente zeitlich nicht überschneiden. Es wird empfohlen, die Supervision bei mindestens zwei Psychotherapeuten/innen zu absolvieren. Anerkannte Supervisoren/innen: Supervision kann bei Fachpsychologen/innen für Psychotherapie FSP und Fachärzten/innen für Psychiatrie und Psychotherapie FMH gemacht werden. Ausnahmsweise werden auch Sitzungen bei anderen Fachpersonen angerechnet, wenn diese über ein Hochschulstudium in Psychologie und eine von einem qualifizierten Fachverband (z.b. ASP) anerkannte Psychotherapieweiterbildung verfügen. Die Supervisoren/innen müssen zudem über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der von den Kandidaten/innen gewählten psychotherapeutischen Richtung verfügen. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Anerkennung als Fachpsychologe/in durch die FSP oder als Facharzt/in durch die FMH oder als Psychotherapeut/in durch eine andere anerkannte Berufsorganisation im Bereich Psychotherapie. Nicht anerkannte Supervisoren/innen: Die Supervision bei nächsten Angehörigen (Partner/in, Eltern, Geschwister, Kinder) oder direkten Vorgesetzten wird nicht akzeptiert, auch wenn diese die obigen Anforderungen erfüllen. Anforderung an die Belege: Belege für die Supervision beinhalten folgende Elemente Adresse des/der Psychotherapeuten/in, Zeitspanne, Anzahl und Dauer der Sitzungen, Richtung der supervidierten Psychotherapien, Name Titel und Qualifikation des/der Psychotherapeuten/in. Setting (einzeln oder Gruppe, Gruppengrösse), Unterschrift des/der Psychotherapeuten/in. Bei Psychotherapeuten/innen anderer Fachverbände als FSP und FMH: Erklärung, dass das Grundstudium Psychologie absolviert wurde. (Siehe für Musterbelege Bereich eigene psychotherapeutische Tätigkeit Zweck: Die eigene psychotherapeutische Tätigkeit dient der praktischen Anwendung der gelernten Methode. Sie vermittelt Erfahrungen, die in der Supervision reflektiert werden Indiv. WBG PT FSP / vers 3.9 Seite 10 von 16

11 Umfang/Zeitpunkt/Setting: Die eigene psychotherapeutische Tätigkeit kann erst nach Beginn der Weiterbildung einsetzen und muss mindestens 400 Sitzungen mit Patienten/innen umfassen, wobei mindestens acht Psychotherapien abgeschlossen sein müssen. Bei Gruppenpsychotherapiesitzungen gilt eine Gruppe als ein Fall. Anforderung an Belege: Ein Beleg für die eigene psychotherapeutische Tätigkeit beinhaltet folgende Elemente Adresse des/der Unterzeichnenden, Anzahl Psychotherapiestunden, Zeitraum, Anzahl der abgeschlossenen Psychotherapien, Unterschrift und Funktion der bestätigenden Fachperson (Supervisor/in oder Stellenleiter/in). (Siehe für Musterbelege Lernformen Die psychotherapeutische Weiterbildung umfasst ein breites Spektrum von Lernformen. Dieses kann je nach Weiterbildungsanbieter und Therapierichtung u.a. folgende Formen umfassen: - Vermittlung von theoretischem und methodischem Wissen im Seminarstil - Eigenverantwortliches Literaturstudium (nicht als Lerneinheiten anrechenbar) - Verfassen von Seminararbeiten - Eigene therapeutische Tätigkeit mit Supervision (z.t. in Gruppen, z.t. im Einzelsetting, idealerweise mit Video-Unterstützung) - Intervisionsgruppen (nicht als Supervisions-Einheiten anrechenbar) - Erarbeitung von Fallanalysen und Fallpräsentationen - Selbsterfahrung mit einem Lehrtherapeuten im Einzel- und Gruppensetting - Darstellung der eigenen Lernfortschritte in einem Portfolio - Praktische klinische (v.a. diagnostische) und psychotherapeutische Arbeit (v.a. im Praxisjahr) - Erarbeitung einer Abschlussarbeit (je nach Anbieter; diese muss jedoch mit einer maximalen Anzahl Lerneinheiten definiert werden). 14. Weiterbildungskosten und Gebühren Die Kosten für eine Psychotherapieweiterbildung in der Schweiz variieren je nach Anbieter und Therapierichtung in einer relativ grossen Bandbreite. Bezüglich des individuellen Weiterbildungsweges hat die FSP bisher keine Daten zu Kosten erhoben. Für den vorliegenden modularen Weiterbildungsgang können deshalb nur grobe Richtwerte angegeben werden, welche sich auf Zahlen der curriculären Weiterbildungsanbieter abstützen (siehe nachfolgende Tabelle). 8 8 Je nach Weiterbildungsvertrag und Anstellungsform gibt es auch verschiedene Einsparungsmöglichkeiten: So wird meistens für die eigene psychotherapeutischen Tätigkeit. auch ein Entgelt für geleistete Therapiestunden ausgerichtet; oder je nach Anstellungsart im klinischen Praxisjahr kann eventuell ein Teil der Supervision unentgeltlich oder zu einem stark reduzierten Tarif beim Arbeitgeber durchgeführt werden etc Indiv. WBG PT FSP / vers 3.9 Seite 11 von 16

12 Kosten nach Bereichen Wissen und Können (min 400h Seminare und Blockkurse, i.d.r. verteilt auf 4-6 Semester) Supervision (min. 200h, davon min. 100 im Einzelsetting) Selbsterfahrung (min. 200h, davon min. 100 im Einzelsetting) Approx. Kosten CHF (Stand , ohne Gewähr) ca bis ca bis (ca /h Einzel; ca bis Gruppe) 9 ca bis (ca /h Einzel; ca bis Gruppe) Eigene therapeutische Tätigkeit (min. 400h) i.d.r. gegen Entschädigung, z.t. Abgeltung durch Supervision, z.t. mit unentschädigter Arbeit zugunsten des Anbieters verbunden etc. Fachliteratur und weiteres Studienmaterial, bis Reisen zum Weiterbildungsort, Unterkunft und Verpflegung etc. Diverse Gebühren des WB-Anbieters für einzelne WB-Blöcke (etwa Eintrittsgespräch, Anmeldegebühr, Prüfungsgebühren für einzelne Module, Gebühr für Schlussprüfung, Zertifikat etc.) Gebühren der FSP für die Schlussevaluierung und das Prüfverfahren des Fachtitelantrags (inkl. Ausfertigung des Fachtitels der FSP resp. einer Kursbestätigung mit eidg. Geltung) Ersatzweise Ausfertigung des Fachtitels der FSP oder separate Ausfertigung einer eidg. Geltungsbestätigung keine Angaben ca bis für FSP-Mitglieder für Nichtmitglieder 50.- für FSP-Mitglieder für Nichtmitglieder Beratungsgebühren der FSP (fakultativ) 125.-/h für FSP-Mitglieder 200.-/h für Nichtmitglieder 95.-/h für Psychologiestudierende Totale approximative Kosten bis Kosten nach Therapierichtung Durchschnittliche Angaben von 38 Anbietern (Mittelwert, Stand 2012) kognitiv-verhaltenstherapeutische Psychotherapie (MW aus 9 Anbietern) systemische Psychotherapie (MW aus 9 Anbietern) Humanistische, integrierte und körperorientierte Psychotherapien Psychoanalytische Psychotherapie (MW aus 10 Anbietern) (MW aus 10 Anbietern) Quelle: Erhebung FSP, Frühjahr Die Ansätze für Supervision und Selbsterfahrung werden i.d.r. direkt zwischen den Absolvierenden und den entsprechenden SupervisorInnen / TherapeutInnen vereinbart Indiv. WBG PT FSP / vers 3.9 Seite 12 von 16

13 15. Antragsstellung und Belege Nach Abschluss aller Teile des individuellen Weiterbildungsganges in Psychotherapie muss bei der FSP ein komplettes Dossier eingereicht werden, welches alle im vorstehenden Dokument verlangten Weiterbildungsleistungen dokumentiert und mit Belegen nachweist (in doppelter Ausführung). Für diesen Antrag ist das offizielle Antragsformular der FSP zu verwenden. Dieses kann von der FSP Website unter (Rubrik Weiterbildung/ Fachtitel ) heruntergeladen werden. Dem vollständig ausgefüllten Antrag sind sämtliche erforderlichen Belege beizulegen. Die Anforderungen an die Belege sind im vorangehend erwähnten Dokument formuliert und zwar jeweils am Ende der Ausführungen zu den einzelnen Weiterbildungselementen. Akzeptiert werden Belege in folgenden Sprachen: deutsch, französisch, italienisch und englisch. Bei anderen Sprachen braucht es eine beglaubigte Übersetzung der Belege in deutscher oder französischer Sprache. Die Beglaubigung hat dem Haager Abkommen vom (SR ) zu entsprechen. Sie ist bei einer dazu berechtigten Institution in dem Land einzuholen, in dem der Originalbeleg ausgestellt wurde. Nähere Angaben erteilen die entsprechenden diplomatischen Vertretungen in der Schweiz. Musterbelege finden Sie unter Wahrheitspflicht: Sämtliche Angaben müssen der Wahrheit entsprechen. Bei falschen Angaben kann das Fachtitelgesuch abgelehnt, oder zu einem späteren Zeitpunkt der Fachtitel aberkannt werden. 16. Evaluierung der Studienleistungen (Prüfverfahren) Das Antragsdossier wird formell durch die Geschäftsstelle vorgeprüft und anschliessend inhaltlich durch die Titelkommission der FSP (TK) evaluiert. Diese inhaltliche Überprüfung erfolgt durch eine/n verantwortliche/n Expertin bzw. Experten. Der Schlussentscheid wird durch die ganze Kommission gefällt. Details zum Ablauf des Prüfverfahrens: Nach Einreichen des Antrages kontrolliert die Geschäftsstelle, ob der/die Antragsteller/in bereits ordentliches Mitglied ist oder nicht und ob die entsprechende Gebühr bezahlt wurde (siehe unten). Danach unterzieht sie das Antragsdossier einer ersten formalen Prüfung und fordert, wenn nötig, fehlende Belege ein. Wenn das Dossier die formalen Auflagen erfüllt, reicht sie es zur Überprüfung an die Titelkommission weiter. Die TK trifft sich etwa 5 mal pro Jahr, um die Anträge zu beurteilen. Fehlen der TK zur Beurteilung gewisse Angaben, wird dies dem/der KandidatIn schriftlich (unter Angabe einer angemessenen Nachlieferfrist) mitgeteilt. Das Dossier bleibt pendent, bis die verlangten Nachweise eintreffen. Danach wird der Antrag neu bearbeitet. Ab der 2. Bearbeitung wird eine Gebühr von CHF für jede weitere Bearbeitung erhoben (siehe Kap. 17). Kann ein Dossier auch nach der dritten Überprüfung nicht akzeptiert werden, wird der Antrag definitiv abgelehnt und Indiv. WBG PT FSP / vers 3.9 Seite 13 von 16

14 das Dossier zurückgeschickt. Treffen die verlangten Unterlagen nicht fristgerecht ein, wird das Dossier spätestens nach Ablauf eines Jahres retourniert. Der/die KandidatIn muss dann zu einem späteren Zeitpunkt wiederum einen neuen Antrag einreichen (unter erneuter Bezahlung der gesamten Prüfgebühr). Rückzug des Antrags: Wer seinen Antrag zurückzieht, erhält sein Dossier zurück. Von der Prüfgebühr werden nur die CHF 50.- (bzw für Nichtmitglieder) rückerstattet, die für das Zertifikat und die eidg. Geltungsbestätigung vorgesehen waren. Neueinreichung des Antrages: Wenn ein Antrag zurückgezogen oder ein Rekurs von der Rekurskommission abgelehnt wurde, muss ein neuer Antrag mit allen Unterlagen eingereicht und die Prüfgebühr erneut entrichtet werden. 17. Gebühren Ab gelten die folgenden Gebühren (siehe auch Kap. 14): Beratungsgebühren: CHF 125.-/h für FSP-Mitglieder, 200.-/h für Nichtmitglieder, 95.-/h für Psychologiestudierende Prüfgebühr für die Schlussevaluierung und die Fachtitelverleihung: CHF für FSP-Mitglieder, CHF für Nichtmitglieder (jeweils inkl. die Ausfertigung des Fachtitels) Bearbeitungsgebühr für die Wiedervorlage des Fachtitelantrages bei der TK (z.b. mit Nachträgen): jeweils CHF pro Wiedervorlage Ersatzweise Ausfertigung eines Fachtitelzertifikates bzw. Ausstellung einer separaten eidgenössischen Geltungsbestätigung: CHF 50.- für Mitglieder, CHF für Nichtmitglieder 18. Abschluss der Evaluierung und Titelverleihung Im Anschluss an einen positiven Evaluierungsentscheid wird den Absolvierenden, welche die FSP-Mitgliedschaft erworben haben, in der Regel innerhalb eines Monates das FSP-Zertifikat (Fachtitel) zugestellt. Nichtmitglieder erhalten eine Kursbestätigung. FachtitelträgerInnen verpflichten sich, die FSP-Berufsordnung einzuhalten und sich gemäss den FSP-Richtlinien fortzubilden. Seit dem 1. April 2013 gelten die FSP-Fachtitel (oder die von der FSP ausgestellten Kursbestätigungen) als eidgenössisch anerkannt. Diese Anerkennung wiederum ist Bedingung für die spätere Erteilung einer kantonalen Praxisbewilligung zur Berufsausübung als selbständige/r PsychotherapeutIn. Im Falle eines negativen Evaluierungsentscheides erhalten die AntragsstellerInnen ein begründetes Schreiben mit einer Auflistung der noch zu erfüllenden Auflagen sowie einer angemessenen Frist zur Einreichung fehlender oder mangelhafter Belege (Wiedervorlage) Indiv. WBG PT FSP / vers 3.9 Seite 14 von 16

15 19. Beschwerden Beschwerden bezüglich einzelner Weiterbildungsteile müssen bei der entsprechenden Beschwerdestelle des jeweiligen Weiterbildungsanbieters eingereicht werden. Wird einer solchen Beschwerde aus ungerechtfertigten Gründen nicht stattgegeben, kann der/die Absolvierende bei der Schlichtungsstelle der FSP ein Schlichtungsverfahren beantragen (vorausgesetzt, der Anbieter gibt hierzu seine Einwilligung und der/die Absolvierende ist bereits Mitglied der FSP; siehe für Details das Schlichtungsreglement der FSP unter gschlichtung_juli_2013_d.pdf). Kommt dieses Verfahren nicht zustande, kann der/die Absolvierende allenfalls eine Aufsichtsbeschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde richten. Beschwerden gegen das Evaluierungsverfahren der FSP: Gegen Entscheide der TK kann innert 30 Tagen ein Wiedererwägungsgesuch bei der TK eingereicht werden. Bei Ablehnung kann bei der Rekurskommission der FSP wiederum innert 30 Tagen ein Rekurs eingereicht werden (vgl. für Details das Rekursreglement der FSP unter Trägerschaft, weitere Informationen und Anmeldung Trägerschaft: Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen, Geschäftsstelle, Choisystrasse 11, PF 510, 3000 Bern 14. Telefon , Fax Mail Internet www. psychologie.ch Für Informationen zu Beratungsangebot, Verfahrensfragen, Antragsprozedere, Prüfverfahren etc. (Anfragen wenn immer möglich bitte in schriftlicher Form): Kaspar Hurni, Verantwortlicher FSP für die TK Tel (Sekretariat FSP) Für weitere Informationen zu prinzipiellen Fragen des Weiterbildungsganges: Dr. Rudolf Nägeli, Bereichsleiter Weiter- und Fortbildung FSP Tel Rechtliche Grundlagen und Stand der Informationen Dieser Weiterbildungsgang stützt sich auf die bestehenden rechtlichen Grundlagen der FSP und berücksichtigt, wo erforderlich, Bestimmungen des Psychologieberufegesetzes (PsyG). Informationsstand: Juli 2013 Basisdokumente der FSP sind insbesondere: Richtlinien über die Verleihung von Fachtiteln FSP vom 1. Januar 2001 Ausführungsbestimmungen über die Verleihung von Fachtiteln FSP vom 1. Juli 2003, revidiert am 1. Mai 2010 (Version ) Auflagen an die individuelle psychotherapeutische Weiterbildung vom FSP-Berufsordnung vom Reglement der Rekurskommission FSP vom Reglement Schlichtungsstelle der FSP vom Indiv. WBG PT FSP / vers 3.9 Seite 15 von 16

16 Diese Dokumente (inkl. das PsyG) sind zu finden unter (Rubrik Weiterbildung / Fachtitel). 22. Anwendungs- und Übergangsbestimmungen Diese aktualisierte Fassung des individuellen modularen Weiterbildungsweges der FSP in Psychotherapie wird im PSYCHOSCOPE bekannt gemacht (Heft 10/2013). Dieser Weiterbildungsgang wird in der aktualisierten Form ab dem angewendet. Die bisherigen Auflagen an die individuelle psychotherapeutische Weiterbildung vom werden durch diese aktualisierte Fassung ersetzt. Die inhaltlichen Anforderungen bleiben dabei unverändert. Studierende, die vor dem mit dem bisherigen individuellen Weiterbildungsweg begonnen haben, können sich nachträglich unter Verwendung des entsprechenden Anmeldeformulars bei der FSP Geschäftsstelle für den Umstieg auf diesen neugefassten Weiterbildungsgang anmelden. Studierende, welche ihren Fachtitel vor dem auf dem individuellen Weg erworben haben, können ohne weitere Formalitäten die eidgenössische Geltung dieses Weiterbildungstitels in Anspruch nehmen. Falls erforderlich, können sie bei der FSP Geschäftsstelle eine entsprechende Bestätigung einholen. Dieser Weiterbildungsgang bleibt längstens bis zum in Kraft (= Ende der Übergangsfrist gemäss PsyG). Die FSP plant, dieses Curriculum bis spätestens Ende 2017 ordentlich akkreditieren zu lassen, um auch über 2018 hinaus eidgenössische Titel verleihen zu können. Dies bedeutet, dass ab 2018 die Anforderungen auf die neuen Qualitätsstandards des Bundes ausgerichtet werden müssen und die dannzumaligen Studierenden für ihren Abschluss voraussichtlich diese neuen Kriterien zu befolgen haben werden. Die FSP wird WeiterbildungskandidatInnen jeweils via Psychoscope und unsere Webseite (und, falls nötig, mittels persönliche Nachricht) über wichtige Entscheide und Änderungen bezüglich des Akkreditierungskontextes dieses Curriculums informieren Indiv. WBG PT FSP / vers 3.9 Seite 16 von 16

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