Schlagworte: Kostenfestsetzung, Rechtsanwaltsvergütung, Kosten mehrerer Rechtsanwälte, Erstattungsfähigkeit von Reisekosten

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1 VG München, Beschluss v M 17 M Titel: Rechtsanwaltsvergütung - Reisekosten für zwei Rechtsanwälte Normenkette: VwGO 162 Abs. 1 Leitsätze: 1 Bevollmächtigt eine Partei mehrere Rechtsanwälte, sind die Kosten mehrerer Anwälte ausnahmsweise nur dann erstattungsfähig, wenn die Sach- und Rechtsfragen des Gerichtsverfahrens eine hohe Komplexität und einen hohen Schwierigkeitsgrad aufweisen und daher sehr spezielle Kenntnisse erfordern (Verweis auf BVerwG BeckRS 2009, 41656). (redaktioneller Leitsatz) 2 Dass ein Rechtsanwalt subjektiv die Fahrt im Taxi bequemer findet als diejenige in einem öffentlichen Verkehrsmittel kann - gerade im Hinblick auf die Verpflichtung zur Kostenminimierung - nicht zulasten des Kostenschuldners gehen. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Kostenfestsetzung, Rechtsanwaltsvergütung, Kosten mehrerer Rechtsanwälte, Erstattungsfähigkeit von Reisekosten Tenor I. Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 3. Februar 2016 werden die von den Antragsgegnerinnen an den Antragsteller zu zahlenden Kosten auf 8.758,10 festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerinnen ¾ und der Antragsteller ¼ zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Am 30. April 2013 erhoben die Antragsgegnerinnen Klage und beantragten, festzustellen, dass der Antragsteller verpflichtet ist, mit den Antragsgegnerinnen einen Vertrag über die entgeltliche Verbreitung des Programms Bayerisches Fernsehen über die Netze der Antragsgegnerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must Carry-Status hat, hilfsweise, festzustellen, dass die Antragsgegnerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist. Diese Klage wurde aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Mai 2015 mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen (M 17 K ). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, ihre Kosten auf insgesamt 9.274,22 festzusetzen. Sie machten dabei unter anderem Reisekosten in Höhe von insgesamt 1.758,46 geltend (879,47 für Flüge, Taxi, Hotel von Herrn..., 638,99 für Flüge, Taxi bzw. Bahn, Hotel von Frau... sowie 240,- Tage- und Abwesenheitsgeld am 6. und 7. Mai 2015).

2 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich auch die Antragsgegnerinnen durch zwei Rechtsanwälte hätten vertreten lassen sowie auf die Bedeutung und Komplexität des Verfahrens hingewiesen, das in rundfunkrechtlicher Hinsicht gänzlich neue Rechtsfragen betroffen und in tatsächlicher Hinsicht einer umfassenden Aufbereitung bedurft habe. Auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (VI-3 Kart 471/06 [V]) wurde verwiesen. Auch die Übernachtungskosten seien notwendig und damit erstattungsfähig, da eine Anreise zum Verhandlungstermin erst am 7. Mai 2015 nicht zumutbar gewesen sei, da die Sache bereits für 9:00 Uhr terminiert gewesen sei und daher das Flugzeug um 6:20 Uhr hätte genommen werden müssen. Übernachtungskosten seien nach der Rechtsprechung notwendig, wenn durch sie eine Reise zur Nachtzeit vermieden werde. Die Antragsgegnerinnen erwiderten, dass eine Anreise am selben Tag möglich gewesen wäre, so dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten, namentlich der Reise- und Hotelkosten sowie des Tage- und Abwesenheitsgeldes für zwei Anwälte, zu verneinen sei. Dass sich die Antragsgegnerinnen durch zwei Anwälte vertreten ließen, besage für die Erstattungsfähigkeit des Aufwands des Antragstellers nichts. Dieser sei außer durch zwei externe Anwälte auch noch durch eine Vertreterin seiner Rechtsabteilung vertreten gewesen. Nicht nachvollziehbar sei auch der Ansatz von mehr als acht Abwesenheitsstunden am... Mai 2015, da an diesem Tag ohne Weiteres ein späterer Hinflug nach... möglich gewesen wäre. Am... Mai 2015 sei zudem nicht nachvollziehbar, warum der Anwalt des Antragstellers nicht mit dem gleichen, offenkundig günstigeren Flug wie die Anwältin zurückgeflogen sei. Außerdem seien Kosten für die Übernachtung in einem Luxushotel nach der Rechtsprechung nicht zu erstatten. Hier habe es sich um ein 5- Sterne-Hotel gehandelt, während sich in der Nähe dieses Hotels und des Gerichts Hotels mit deutlich günstigeren Zimmerpreisen (199,- bis 229,- ) fänden. Zudem würden die Taxikosten vom Münchner Flughafen die Kosten für ein S-Bahn-Ticket um ein Vielfaches übersteigen, ohne dass die Innenstadt auf diesem Weg schneller erreicht werden könnte. Der Antragsteller erwiderte mit Schreiben vom 15. Januar 2016 insbesondere, dass die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen sei. Die Antragsgegnerinnen hätten den Antragsteller und fünf weitere ARD-Rundfunkanstalten in acht Parallelverfahren zu derselben Rechtsfrage in... verklagt. Es sei daher einzig sinnvoll gewesen, in all diesen Verfahren denselben Anwalt zu beauftragen, wie dies auch die Antragsgegnerinnen getan hätten. Die Antragsgegnerinnen hätten die Reisekosten selber verursacht, indem sie die Ansprüche nicht in einem Verfahren im Wege der subjektiven Klagehäufung verfolgt hätten. Ohne Übernachtung wäre die Reise in die Nachtzeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr gefallen, da für einen Flieger um 6:20 Uhr um 5:50 Uhr Check- In sei. Aus diesem Grund habe auch nicht der Hinflug um 19:40 Uhr gewählt werden müssen, da dann eine Ankunft im Hotel bis 21:00 Uhr nicht möglich gewesen wäre. Bei dem Flug um 17:25 Uhr wäre eine Abreise nach 16:00 Uhr von der Kanzlei und damit weniger als acht Stunden Abwesenheit ebenfalls nicht möglich gewesen. Die Übernachtungskosten seien mindestens in Höhe von 150,- angemessen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Hotelpreise im... Zentrum generell deutlich höher als andernorts seien und in der fraglichen Zeit zwei Messen stattgefunden hätten, die die Hotelpreise ansteigen ließen. Für die Anreise zum Kölner Flughafen würden zweimal Taxikosten geltend gemacht, da die Prozessbevollmächtigten ihre Anreise von verschiedenen Orten angetreten hätten. Die Kosten für die Nutzung eines Taxis würden allgemein für kurze Strecken als angemessen angesehen werden, der Anwalt dürfe das für ihn bequemste und zeitgünstigste Verkehrsmittel wählen. Die Rückreise des Anwalts sei erst mit einem späteren Flug als der der Anwältin erfolgt, weil er am... Mai 2015 noch einen nicht berufsbezogenen Anschlusstermin in... wahrgenommen habe. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Februar 2016 wurden die dem Antragsteller entstandenen und von den Antragsgegnerinnen zu tragenden notwendigen Aufwendungen von der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts auf 7.952,95 festgesetzt, wobei von den beantragten Reisekosten in Höhe von 1.758,46 nur 648,15 als erstattungsfähig anerkannt wurden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Reisekosten eines Rechtsanwalts nur erstattungsfähig seien, wenn er seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnort seines Mandanten oder in dessen Nähe habe. Ansonsten seien die Mehrkosten nur erstattungsfähig, sofern die Zuziehung zur

3 zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sei. Hierzu gehöre insbesondere, wenn ein Rechtsanwalt über besondere Fachkenntnisse verfüge oder wenn aufgrund besonderer Umstände, die mit der Streitsache in Zusammenhang stünden, ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe. Derartige Umstände seien vorliegend gegeben, da die Bevollmächtigten den Antragsteller und fünf weitere ARD-Rundfunkanstalten in Verfahren verträten, die zeitgleich und zur gleichen Rechtsfrage bei sechs verschiedenen deutschen Gerichten anhängig seien. Unter Beachtung des Grundsatzes, dass jeder Verfahrensbeteiligte die Pflicht habe, die Kosten im Rahmen des Verständigen nach Möglichkeit niedrig zu halten, werde jedoch die Notwendigkeit der Teilnahme von zwei Anwälten an der mündlichen Verhandlung verneint. Die diesbezüglichen Mehrkosten seien nur dann voll erstattungsfähig, wenn sehr spezielle Kenntnisse auf einem schwierigen Gebiet erforderlich seien. Auch wenn es sich vorliegend um schwierige Rechtsfragen gehandelt habe, sei der Antragsteller neben den Anwälten durch einen Mitarbeiter der internen Rechtsabteilung vertreten gewesen, so dass auch bei der Teilnahme nur eines Anwalts eine adäquate juristische Vertretung gewährleistet gewesen sei. Insbesondere sei nicht die Anzahl der Anwälte der Gegenseite als Maßstab heranzuziehen, da dies zu einem unkalkulierbaren Kostenrisiko führen würde. Es würden daher Flugkosten in Höhe von 264,60, Bahnfahrten in Höhe von 12,71, Taxikosten in Höhe von 30,84, Hotelkosten in Höhe von 220,- und ein Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 120,- anerkannt. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung um 9:15 Uhr rechtfertige eine Anreise am Vortag, die eine Abwesenheit von acht Stunden erfordert habe. Bei den Übernachtungskosten sei ein angemessener Hotelpreis erstattungsfähig, wozu ein 5-Sterne-Luxushotel nicht zähle. In der näheren Umgebung des Gerichts seien mehrere Hotels mit angemessenem Qualitätsstandard. Unter Berücksichtigung eines Aufschlags zu Messezeiten würden Übernachtungskosten in Höhe von 220,- als notwendig erachtet. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Gerichts und beantragte, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Februar 2016 abzuändern und zusätzlich Kosten in Höhe von 1.057,47 festzusetzen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Zuziehung eines zweiten Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des 162 Abs. 1 VwGO notwendig gewesen sei. Die Notwendigkeit mehrerer Bevollmächtigter werde nach der Rechtsprechung bei hoher Komplexität und Schwierigkeitsgrad der Sach- und Rechtsfragen bejaht, wenn sehr spezielle Kenntnisse auf einem schwierigen Gebiet erforderlich seien. Die Komplexität des vorliegenden Rechtsstreits ergebe sich daraus, dass er in den Gesamtzusammenhang des sogenannten Kabelstreits einzuordnen sei. Es gehe um eine ganze Reihe von parallelen verwaltungs- und zivilgerichtlichen Prozessen, die - jedenfalls teilweise - voneinander abhingen. Dabei spiele neben speziellen Fragen des Rundfunkrechts eine vertiefte Grundrechtsprüfung eine Rolle. Zuletzt hätten sich die Antragsgegnerinnen gar auf das Kartellrecht und damit auf Fragen berufen, die derart komplex seien, dass sie bis zum BGH hochgegangen seien und nach erfolgter Rückverweisung immer noch nicht geklärt seien. Daneben weise das Verfahren auch komplizierte Sachfragen auf; so seien für die Frage der Angemessenheit von Einspeiseentgelten betriebswirtschaftliche Zusammenhänge wie etwa die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu würdigen. Dass es aufgrund der Abweisung der Klage als unzulässig auf diese Fragen nicht angekommen sei, sei unerheblich, da für die Bewertung der Notwendigkeit zweier Rechtsanwälte die ex-ante-sicht eines verständigen Beteiligten, der sich bemühe, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, maßgeblich sei. Auch die Zivilgerichte hätten im Kabelstreit durchgängig die Kosten für die Teilnahme von zwei Prozessbevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung als erforderlich anerkannt. Die Kosten für die Taxifahrt vom Münchner Flughafen seien erstattungsfähig, da die Kosten für die Nutzung eines Taxis allgemein für kurze Strecken als angemessen angesehen würden. Der Anwalt dürfe das für ihn bequemste und zeitgünstigste Verkehrsmittel wählen.

4 Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie mit Schreiben vom... Februar 2016 dem Gericht vor. Auf die Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 3. Februar 2016 wurde verwiesen. Die Antragsgegnerinnen nahmen hierzu mit Schreiben vom 7. März 2016 Stellung und wiesen darauf hin, dass sie den Kostenfestsetzungsbeschluss aus den bereits dargelegten Gründen für richtig hielten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K verwiesen ( 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog). II. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, 165 Rn. 7), hier also durch die Kammer. Die Kostenerinnerung gemäß 165, 151 VwGO ist zulässig und zum Teil begründet, da im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Februar 2016 zu Unrecht nur die Reisekosten eines Rechtsanwalts anerkannt wurden. 1. Gemäß 162 Abs. 1 VwGO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Diese Bestimmung enthält den Grundsatz, dass die in einem Rechtstreit unterlegene Partei der obsiegenden Partei die entstandenen Kosten zu erstatten hat, und zwar nur in dem Umfang, wie es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Der Beschränkung der Erstattungsfähigkeit auf die notwendigen Kosten entspricht das Gebot einer sparsamen, im Gegensatz zu einer optimalen Prozessführung. Danach ist jede Partei gehalten, die Kosten ihrer Prozessführung an der Wahrnehmung des berechtigten prozessualen Interesses auszurichten. Sie ist verpflichtet, ihre Kosten so niedrig zu halten, wie es bei voller Berücksichtigung ihrer Belange, jedoch unter Beachtung einer möglichst wirtschaftlichen Prozessführung möglich ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, 162 Rn. 3). 2. Bevollmächtigt eine Partei mehrere Rechtsanwälte sind demnach grundsätzlich nur die (Reise-)Kosten eines Anwalts erstattungsfähig (BVerwG, B.v KSt 1009/07 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v I 73 - BayVBl. 1976, 696; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, 162 Rn. 10 m. w. N.). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Sach- und Rechtsfragen des Gerichtsverfahrens eine hohe Komplexität und einen hohen Schwierigkeitsgrad aufweisen, die sehr spezielle Kenntnisse erfordern (vgl. BVerwG, B.v KSt 1009/07 - juris Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, 162 Rn. 12). Von einer derartigen Komplexität und Schwierigkeit ist in dem dem streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss zugrundeliegenden Verfahren M 17 K auszugehen. In diesem ging es um die Verpflichtung einer Rundfunkanstalt, an die Betreiber von Kabelnetzen Einspeiseentgelte für die Verbreitung ihres Programms zu zahlen. Der Ausgang des Verfahrens hatte nicht nur für die Beteiligten immense wirtschaftliche Bedeutung, es standen neben technischen und schwierigen verfahrensrechtlichen Fragen auch hochkomplexe europarechtliche, verfassungsrechtliche und rundfunkrechtliche Probleme im Raum, die nicht nur zwischen den Beteiligten, sondern auch in der Literatur heftigst umstritten und höchstgerichtlich noch nicht entschieden waren. Vor Beginn der mündlichen Verhandlung war auch nicht auszuschließen, dass zivilrechtliche Aspekte, insbesondere wettbewerbs- bzw. kartellrechtlicher Art, zu erörtern waren. Im Hinblick auf diese außerordentliche Komplexität des Verfahrens war die Teilnahme von zwei Rechtsanwälten an der mündlichen Verhandlung durchaus angemessen, auch wenn zusätzlich ein Vertreter der Rechtsabteilung des Antragstellers anwesend war. 3. Von den vom Antragsteller insoweit geltend gemachten Reisekosten des zweiten Rechtsanwalts in Höhe von 1.057,47 konnten jedoch nur 805,15 anerkannt werden.

5 3.1 Aus den im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Februar 2016 genannten Gründen sind Übernachtungskosten in Höhe von 220,- angemessen und anzuerkennen. 3.2 Wie bei der Rechtsanwältin Frau... war auch beim Rechtsanwalt Herr... ein Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 120,- anzusetzen. 3.3 Als Flugkosten konnten dagegen nur die Kosten für den billigeren Flug (264,60 ), den auch Frau... nahm, als notwendig angesehen werden. Denn nach eigenen Angaben hat Herr... den späteren teureren Flug wegen eines nicht berufsbezogenen Anschlusstermins in München genommen. Diese privaten Mehrkosten (84,03 ) können aber nicht der Gegenseite angelastet werden. 3.4 Schließlich sind auch die in München angefallenen Taxikosten nicht erstattungsfähig, da zwischen dem Flughafen München und dem Hauptbahnhof München, in dessen Nähe sowohl das Verwaltungsgericht als auch angemessene Hotels liegen, regelmäßig eine S-Bahn und ein Flughafenbus verkehren, deren Nutzung zumutbar ist. Gründe, warum die Inanspruchnahme eines Pkw unabdingbar war, wurden nicht vorgebracht, vielmehr hat sich der Antragsteller lediglich darauf berufen, dass ein Anwalt das bequemste und zeitgünstigste Verkehrsmittel wählen dürfe. Zum einen wurde aber nicht dargelegt, wie groß die Zeitersparnis aufgrund der Inanspruchnahme des Taxis tatsächlich war. Zum anderen sind die Rechtsanwälte auch bereits am Vortag angereist, so dass keine Zeitnot bestand, die mündliche Verhandlung zu erreichen. Dass der Rechtsanwalt subjektiv die Fahrt im Taxi bequemer findet als diejenige in einem öffentlichen Verkehrsmittel kann - gerade im Hinblick auf die oben dargelegte Verpflichtung zur Kostenminimierung - nicht zulasten der Antragsgegnerinnen gehen. Damit konnten auch bei Herrn... - ebenso wie bei Frau... - nur die Kosten der Taxifahrten in Köln, folglich 72,-, anerkannt werden. Nach alledem war der Erinnerung hinsichtlich der zusätzlichen 805,15 (220, , , ,- + 19% USt) stattzugeben, im Übrigen war die Erinnerung zurückzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei ( 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

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