Erledigungs- und Einigungsgebühr

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1 VGH München, Beschluss v C Titel: Erledigungs- und Einigungsgebühr Normenketten: RVG 2 Abs. 1, Abs. 2 VwGO 150 Leitsätze: 1 Die Erledigungsgebühr setzt eine besondere Tätigkeit des Bevollmächtigten voraus, die auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist und über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Tätigkeit hinausgeht. Nicht ausreichend ist die allgemeine Verfahrensförderung oder die bloße Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung. (redaktioneller Leitsatz) 2 Die Einigungsgebühr erfordert keinen protokollierten Vergleich, sondern nur eine Einigung über materielle Ansprüche. Sie kann daher auch anfallen, wenn der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wird, falls gleichzeitig eine Einigung über die materiell-rechtlichen Ansprüche erzielt wurde. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Kostenerinnerung, Erledigungsgebühr, Einigungsgebühr, Übereinstimmende Erledigungserklärungen und Teilrücknahme nach richterlichem Hinweis und dementsprechender Teilabhilfe, Besondere Verfahrensförderung, Erinnerung, Vergleich Vorinstanz: VG Regensburg, Beschluss vom RN 9 M Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. 1 Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung einer Erledigungsgebühr, hilfsweise einer Einigungsgebühr, die mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Juni 2015, bestätigt durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Juli 2015, abgelehnt wurde. 2 Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (RN 9 K ) war die Klage gegen die Inanspruchnahme für Abschiebungskosten in Höhe von ,69 Euro durch Leistungsbescheid des Landratsamtes vom 20. November In dem Leistungsbescheid war ein Betrag in Höhe von 8.519,60 Euro für Kosten der Sicherungshaft zur Abschiebung vom 17. Dezember 2009 bis zum 14. April 2010 enthalten. Die diesbezüglich erhobene Klage wurde damit begründet, dass wegen eines laufenden Ermittlungsverfahrens die Abschiebung habe nicht vollzogen werden können und die Abschiebungshaft daher rechtswidrig gewesen sei. Der Klägerbevollmächtigte verwies insoweit auf das aktuelle Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 10. Dezember 2014 (1 C 11.14). Nach ausführlichem richterlichen Hinweisschreiben des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2015, wonach Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungshaft für den Zeitraum vom 17. Dezember 2009 bis zum 15. März 2010 bestünden, hob der

2 Beklagte mit Bescheid vom 17. März 2015 den Leistungsbescheid insoweit auf, als eine Kostenerstattung von mehr als 3.708,89 Euro geltend gemacht wird. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2015 wurde dem Kläger zu ¾ der Kosten Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit teilweise für erledigt, im Übrigen nahm der Kläger die Klage zurück. Mit Beschluss vom 1. April 2015 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein; von den Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten ¾ und dem Kläger ¼ auferlegt. 3 Der Klägerbevollmächtigte beantragte u.a. die Festsetzung einer Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1003, 1002 RVG-VV mit der Begründung, ein Telefonat des Prozessbevollmächtigten mit dem Berichterstatter habe zu dem richterlichen Hinweis geführt, der schließlich in die Erledigung durch Teilaufhebung des Leistungsbescheids gemündet habe. 4 Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Juni 2015 wurden Kosten in Höhe von 606,10 Euro festgesetzt und die Festsetzung einer Erledigungsgebühr mit der Begründung abgelehnt, die Tätigkeit des Rechtsanwalts sei nicht über eine allgemeine Verfahrensförderung hinausgegangen. Im Kostenerinnerungsverfahren machte der Klägerbevollmächtigte weiter die Festsetzung einer Erledigungsgebühr, hilfsweise einer Einigungsgebühr gemäß Nr RVG-VV geltend. 5 Mit Beschluss vom 21. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht die Kostenerinnerung des Klägerbevollmächtigten zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei weder eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1003 RVG-VV noch eine Einigungsgebühr nach Nr RVG-VV entstanden. Die telefonische Erörterung zwischen dem Klägerbevollmächtigten und dem Berichterstatter sei bereits mit der Verfahrensgebühr Nr RVG-VV abgegolten. Eine Einigungsgebühr scheide aus, da zwischen den Beteiligten zu keinem Zeitpunkt Einigungsverhandlungen stattfanden, insbesondere der richterliche Hinweis vom 10. März 2015 nicht als Vergleichsvorschlag anzusehen gewesen sei. 6 Mit Schreiben vom 11. August 2015 legte der Klägerbevollmächtigte Beschwerde ein und beantragt, 7 die mit Kostenfestsetzungsantrag vom 31. März 2015 geltend gemachte Erledigungs- bzw. Einigungsgebühr festzusetzen. 8 Die Erledigungsgebühr setze voraus, dass sich die Rechtssache durch anwaltliche Mitwirkung in qualifizierter Weise erledige. Die Erledigung des Rechtsstreits sei jedenfalls dadurch entstanden, dass der Bevollmächtigte den Kläger davon überzeugt habe, den Rechtsstreit auf die vom Gericht vorgeschlagene Weise zu erledigen. Dieses Einwirken auf den Kläger sei ein im Sinne von Nr RVG-VV notwendiges, über die bloße Verfahrensförderung gerichtetes Verhalten des Rechtsanwaltes anzusehen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Beschwerde zurückzuweisen. 11 Für das Entstehen der Erledigungsgebühr fehle es an einer besonderen, über die allgemeine Verfahrensförderung hinausgehenden Tätigkeit des Rechtsanwaltes. Die Abänderung des Leistungsbescheides und somit Teilerledigung sei allein aufgrund des richterlichen Hinweises auf die aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgt. Auch die Teilrücknahme der Klage sei nicht über die allgemeine Verfahrensförderung hinausgegangen. Die hilfsweise beantragte Einigungsgebühr nach

3 Nr RVG-VV sei ebenfalls nicht entstanden, da die Prozesshandlungen der Beteiligten ausschließlich in Konsequenz aus dem richterlichen Hinweis erfolgt seien. 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Gerichts- und Kostenakten des Verwaltungsgerichts Regensburg, auch im Verfahren gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 24. September 2015 (RN 9 M , 19 C ) verwiesen. II. 13 Die Beschwerde, über die gemäß 150 VwGO der Senat entscheidet (weder 66 Abs. 6 GKG noch 33 Abs. 8 RVG finden insoweit Anwendung, vgl. BayVGH, B.v C juris Rn. 19) ist statthaft ( 146 Abs. 1,3 VwGO) und fristgerecht eingelegt ( 147 Abs. 1 VwGO); das Verwaltungsgericht hat ihr nicht abgeholfen ( 148 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. 14 Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Juni 2015 zu Recht zurückgewiesen; dem Klägerbevollmächtigten steht weder die mit Kostenfestsetzungsantrag vom 31. März 2015 geltend gemachte Erledigungsgebühr noch die im Kostenerinnerungsverfahren mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015 hilfsweise geltend gemachte Einigungsgebühr zu Es ist nicht erkennbar, dass der Bevollmächtigte über die allgemeine Verfahrensförderung und die allgemeine Beratungspflicht gegenüber dem Mandanten hinaus an der vollständigen Erledigung durch Teilerledigungserklärung und Klagerücknahme in besonderer Weise, d.h. über die Abgabe der Prozesserklärungen hinaus, kausal mitgewirkt hat. 16 Gemäß 2 Abs. 2 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu 2 Abs. 2 RVG - RVG-VV). Nach Nr RVG-VV entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt; das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Der innere Grund für diese zur Geschäftsgebühr (Nr VV RVG) oder Verfahrensgebühr (Nr VV RVG) hinzutretende Gebühr liegt darin, dass ein Rechtsanwalt, der besondere Mühe darauf verwandt hat, die aus einem Verwaltungsakt folgende Belastung von seinem Mandanten abzuwenden, ohne es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen zu lassen, im Erfolgsfalle dem Mandanten in besonderer Weise genützt hat, weil er ihm die mit einem Prozess verbundene Unsicherheit sowie den Zeit- und Kostenaufwand erspart (vgl. BayVGH, B.v C juris Rn. 14; B.v C juris Rn. 12 m.w.n.). Die Erledigungsgebühr ist Ersatz für eine Einigungsgebühr nach Nr VV RVG und soll die Entlastung der Gerichte und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten ohne gerichtliche Entscheidung honorieren (BayVGH. B.v C juris Rn. 14). 17 Eine Mitwirkung bei der Erledigung im Sinn von Nr VV RVG setzt eine besondere, auf Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Bevollmächtigten voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat (vgl. BVerwG, B.v C 16/92 - juris; B.v B 34/11 - juris; BayVGH, B.v C juris; B.v C juris; B.v C juris). Der Bevollmächtigte muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag dazu geleistet haben (vgl. BayVGH, B.v C juris; B.v C juris; B.v C juris). Dies ist dann der Fall, wenn seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen

4 wäre (vgl. BayVGH, B.v C juris; B.v C juris; B.v C juris). Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Bevollmächtigten liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr VV RVG abgegoltene Einlegung und Begründung hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist (zum Ganzen: BayVGH, B.v C juris Rn. 14 ff.; B.v C juris Rn. 41; B.v C juris Rn. 14; B.v C juris Rn. 40; B.v M juris; B.v C juris Rn. 10; B.v C juris Rn. 34 ff.; OVG NW, B.v E 66/16 - juris Rn. 6; SächsOVG, B.v E 82/15 - juris Rn. 5 - jeweils m.w.n.). Eine Tätigkeit eines Bevollmächtigten, die lediglich auf die allgemeine Verfahrensförderung gerichtet ist, reicht hingegen nicht aus (vgl. BVerwG, U.v C 68/83 - BayVBl 1986, 158; BayVGH, B.v C juris Rn. 14; B.v C juris). Eine Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der formellen Beendigung des Verfahrens durch die Erklärung der Klagerücknahme genügt nicht (vgl. Hartmann, KostG, 47. Aufl. 2017, RVG 1002 VV Rn. 9). 18 Ist ein Rechtsstreit durch die Änderung oder Aufhebung eines Verwaltungsakts materiell noch nicht zur Gänze erledigt, so kann sich eine besondere Mitwirkung zwar dadurch ergeben, dass der Bevollmächtigte beispielsweise durch die Beratung des Mandanten diesen zur endgültigen Beilegung des Rechtsstreits dazu bewegt, sich mit einer solchen Teilerledigung zufrieden zu geben (vgl. BayVGH, B.v C juris Rn. 15; C juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, 1002 VV Rn. 52). Dazu bedarf es jedoch einer besonderen Verfahrensförderung und -mitwirkung. Von einer Erledigung der Rechtssache durch anwaltliche Mitwirkung ist regelmäßig dann nicht auszugehen, wenn bei einem teilbaren Verwaltungsakt hinsichtlich eines Teils die Hauptsache durch Einlenken der Behörde nach einem Hinweis des Gerichts erledigt wurde und hinsichtlich des anderen Teils der Rechtsanwalt auf seinen Mandanten im Wege der Beratung einwirkt, die Klage trotz des fehlenden Einlenkens der Behörde zurückzunehmen (vgl. Mayer/Kroiß, RVG Kom., 6. Aufl. 2013, RVG Nr VV Rn. 14). 19 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des Umstands, dass bereits das richterliche Hinweisschreiben vom 10. März 2015 die Anregung zur Rücknahme der Klage im Übrigen enthielt, ist vorliegend keine besondere Mitwirkung bei der Verfahrensbeendigung über die jeweiligen Prozesshandlungen, die allgemeine Beratungspflicht gegenüber dem Mandanten und die allgemeine Verfahrensförderung hinaus erkennbar, die bereits durch die Verfahrensgebühr nach Nr RVG-VV abgegolten sind. Die Bemühungen, den Mandanten von der Rücknahme der Klage zu überzeugen, sind hiervon umfasst. Eine besondere, einvernehmlich erarbeitete Beendigung des Rechtsstreits lag gerade nicht vor, vielmehr wurde die vom Gericht vorgeschlagene und seitens des Beklagten im Änderungsbescheid umgesetzte Reduzierung des Erstattungsbetrages im Ergebnis akzeptiert (im Gegensatz zu BayVGH, B.v C juris Rn. 38, wo der Bevollmächtigte durch eine Vielzahl von Gesprächen und Telefonaten mit den Beteiligten zu einer Änderung und Erledigung beigetragen hat). Ein besonderes anwaltliches Bemühen um eine unstreitige Erledigung ist nicht schon aus der bloßen Klagerücknahme zu erschließen. 20 Auch die bloße Abgabe der Erledigungserklärung als prozessbeendende Erklärung begründet keine Tätigkeit, die über die allgemeine Verfahrensförderung eines Prozessbevollmächtigten hinausführt. Zwar führen die übereinstimmenden Prozesserklärungen, die Hauptsache für erledigt zu erklären, ohne Rücksicht darauf, ob tatsächlich eine Erledigung eingetreten ist, zu einer Beendigung des Rechtsstreits. Umgekehrt stellt diese Prozesserklärung als solche jedoch nicht selbst das erledigende Ereignis dar, an welchem der Bevollmächtigte in besonderer Weise mitgewirkt haben muss, um in den Genuss einer Erledigungsgebühr zu kommen (BayVGH, B.v C juris Rn. 15). In der bloßen Abgabe einer Prozesserklärung, wie sie die Erledigungserklärung darstellt, liegt nicht eine besondere Tätigkeit des

5 Rechtsanwalts, die über die allgemeine Verfahrensförderung hinausginge (vgl. BayVGH, B.v C juris Rn. 44; B.v C juris Rn. 15; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. 2013, VV 1002 Rn. 46). 21 Ergänzend kann insoweit auf die zutreffende Begründung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Juli 2015 Bezug genommen werden Eine Einigungsgebühr nach Nr VV RVG kann der Beschwerdeführer ebenfalls nicht beanspruchen. Nach 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr Abs. 1 Satz 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr bei einer Mitwirkung des Rechtsanwalts am Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dies gilt nach Nr Abs. 4 VV-RVG auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts, soweit über sie vertraglich verfügt werden kann. Dabei setzt die Einigungsgebühr keinen protokollierten Vergleich, sondern nur eine Einigung über materielle Ansprüche voraus. Daher kann eine Einigungsgebühr grundsätzlich auch dann anfallen, wenn der Rechtsstreit - wie hier - durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wird, falls gleichzeitig eine Einigung über die materiell-rechtlichen Ansprüche erzielt worden ist (BayVGH, B.v C juris Rn. 20; B.v C juris Rn. 10; B.v C juris Rn. 11). 23 Auch wenn man dies berücksichtigt, kommt hier jedoch eine Einigungsgebühr nicht in Betracht. Weder aus dem Inhalt der Akten noch aus dem Beschwerdevorbringen ist eine materielle Einigung zwischen den Beteiligten zur Beendigung des Rechtsstreits ersichtlich. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr der Anlage 1 zu 3 Abs. 2 GKG ergibt (60,00 Euro). 25 Diese Entscheidung ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO).

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