RL 5/02. Ortsrecht der Stadt Norderstedt - Richtlinien-
|
|
- Rolf Gärtner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 RICHTLINIEN zur Bildung einer Sozialstaffel nach 10 der Satzung für die Kindertageseinrichtungen der für die Teilnehmerbeiträge oder Gebühren und des Verpflegungsgeldes in Kindertageseinrichtungen (inkl. Modulbetreuungen und sonstigen anerkannten Elternbetreuungen sowie kindergartenähnlichen Einrichtungen) Gem. 25 Abs. 3 KiTaG können die Kreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den kreisangehörigen Standortgemeinden eine schriftliche Vereinbarung über eine kreisweit geltende Staffelung der Teilnahmebeiträge und Gebühren nach Einkommensgruppen und Kinderzahl (Sozialstaffel) und das entsprechende Bewilligungsverfahren abschließen. Falls eine Vereinbarung jeweils am 30. Juni jeden Jahres nicht vorliegt, tritt am 01. August jeden Jahres eine vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erlassende Sozialstaffelregelung in Kraft. Dies trifft im Kreis Segeberg zu. Der Kreistag hat mit Wirkung vom Richtlinien zur Bildung einer Sozialstaffel für die Teilnehmerbeiträge od. Gebühren in Kindertageseinrichtungen beschlossen. Die Richtlinien des Kreises in der jeweils geltenden Fassung werden im Bereich der entsprechend angewendet. Darüber hinausgehend gewährt die Familien mit geringem Einkommen u. Familien mit mehreren Kindern in Kindertageseinrichtungen u. in Tagespflegestellen eine weitergehende Ermäßigung der Regelgebühr. Insoweit ist die von den Kreisrichtlinien übernommene Regelung im Folgenden abgeändert worden. Das Abrechnungsverfahren im Verhältnis zwischen Kreis Segeberg u. erfolgt auf der Grundlage der jeweils geltenden Kreisrichtlinien. Es wird auf die seit zwischen Kreis u. Stadt getroffene Vereinbarung od. entsprechende Nachfolgevereinbarungen verwiesen. Insoweit bedarf es in dieser Richtlinie keiner Regelung zum Ausgleich der Kosten zwischen Kreis u. Stadt. Der Jugendhilfeausschuss hat mit Wirkung zum die analoge Anwendung dieser Richtlinien auf das Verpflegungsgeld, die Modulbetreuungen sowie sonstigen anerkannten Elternbetreuungen beschlossen. Mit Wirkung zum hat der Jugendhilfeausschuss zusätzlich die analoge Anwendung der Richtlinien auch auf kindergartenähnliche Einrichtungen beschlossen, sofern diese eine Betreuung an fünf Tagen in der Woche mit vier Stunden täglich gewährleisten. 1 Sozialstaffel nach Einkommensgruppen (1) Die Stadt übernimmt die Teilnahmebeiträge oder die Gebühren und die Kosten der Verpflegung, die für eine bedarfsgerechte Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtungen (inkl. Modulbetreuungen und sonstigen anerkannten Elternbetreuungen sowie kindergartenähnlichen Einrichtungen) für Kinder zu entrichten sind, für die, die Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Abschnitt 2 des SGB II ( 19 ff. SGB II) haben, in Höhe von 100 % der jeweiligen Elternbeiträge. Für kindergartenähnliche Einrichtungen gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass an fünf Tagen/Woche eine Betreuung von mind. vier Stunden/täglich erfolgt. (2) Besteht ein Anspruch auf laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz gilt Abs. 1 entsprechend. (3) Bei der Ermittlung der Einkommensgrenzen werden die Kosten der Unterkunft bis zu den sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Höchstbeträgen berücksichtigt: 1/5
2 Anzahl der zur Familie gehörigen Für jede weitere Person Höchstbetrag (4) Die Teilnahmebeiträge oder Gebühren und die Kosten der Verpflegung, die für eine bedarfsgerechte Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtungen (inkl. Modulbetreuungen und sonstigen anerkannten Elternbetreuungen sowie kindergartenähnlichen Einrichtungen) zu entrichten sind, werden wie folgt ermäßigt: Beträgt die Überschreitung der Bedarfsgrenze nach Abschnitt 2 des SGB II ( 19 ff. SGB II)..., so werden... % des Teilnahmebeitrages oder der Gebühr von der Stadt übernommen. % 00, ,01 bis 50, ,01 bis 100, ,01 bis 150, ,01 bis 200, ,01 bis 250, ,01 bis 300, ,01 bis 350, ,01 bis 400,00 20 ab 400,01 0 Für kindergartenähnliche Einrichtungen gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass an fünf Tagen/Woche eine Betreuung von mind. vier Stunden/täglich erfolgt. (5) Soweit die Überschreitung der Bedarfsgrenze 400,01 und mehr beträgt, wird keine Ermäßigung des Teilnahmebeitrages oder der Gebühr und des Verpflegungsgeldes gewährt. (6) Eine Ermäßigung kann grundsätzlich nur gewährt werden, wenn insoweit vorrangige Leistungen, insbesondere nach den 28 f. SGB II, 34 f. SGB XII oder 6 b BKGG (- Bildungs- und Teilhabepaket-), in Anspruch genommen werden. 2 Sozialstaffel nach Kinderzahl (Geschwisterermäßigung) Werden außer dem Kind, dass die Kindertageseinrichtung (inkl. Modulbetreuungen und sonstigen anerkannten Elternbetreuungen sowie kindergartenähnlichen Einrichtungen) besucht, Geschwisterkinder einschließlich Stiefgeschwister einer Haushaltsgemeinschaft gleichzeitig bedarfsgerecht in einer Kindertageseinrichtung oder in einer qualifizierten Tagespflegestelle nach 23 SGB VIII (inkl. Modulbetreuungen und sonstigen anerkannten Elternbetreuungen sowie kindergartenähnlichen Einrichtungen) betreut, so trägt die Stadt die Kosten einer Ermäßigung des Regelkostenbeitrages - in Höhe von 30 % für das 2. beitragspflichtige Kind 2/5
3 - in Höhe von 100 % für das 3. und jedes weitere beitragspflichtige Kind. Kinder in kindergartenähnlichen Einrichtungen können dabei nur unter der Voraussetzung, dass an fünf Tagen/Woche eine Betreuung von mind. vier Stunden/täglich erfolgt, berücksichtigt werden. Die zu bildende Reihenfolge richtet sich nach dem Geburtsdatum, bei Kindern mit gleichem Geburtsdatum nach der alphabetischen Einordnung des Vornamens. Erstes Kind in diesem Sinne ist das älteste betreute Kind. KOMBINATION DER ERMÄSSIGUNGSARTEN Sind gleichzeitig die Voraussetzungen nach 1 und 2 der Richtlinien erfüllt, so ergibt sich die zu gewährende Gesamtermäßigung in % für das 2. Kind aus folgender Tabelle: Einkommensabhängige Ermäßigung in % 30 % Geschwisterermäßigung für das 2. Kind Für das 3. und jedes weitere Kind beträgt die zu gewährende Gesamtermäßigung 100 %. 3 Ermäßigungsverfahren Die zahlt den Ermäßigungsbetrag nur dann, wenn folgendes Verfahren eingehalten wird: (1) Antragstellung Der Träger der Kindertageseinrichtung (inkl. Modulbetreuungen und sonstigen anerkannten Elternbetreuungen sowie kindergartenähnlichen Einrichtungen 1 ) händigt dem Kostenbeitragspflichtigen ein Antragsformular nach Anlage 1 aus. Auf Wunsch der Kostenbeitragspflichtigen ist der Träger der Kindertageseinrichtung (inkl. Modulbetreuungen und sonstigen anerkannten Elternbetreuungen sowie kindergartenähnlichen Einrichtungen 1 ) beim Ausfüllen des Antragsvordruckes behilflich. Der ausgefüllte Ermäßigungsantrag ist bei dem zuständigen Fachbereich, unter Beifügung der erforderlichen Nachweise einzureichen. 1 bei kindergartenähnlichen Einrichtungen nur unter der Voraussetzung, dass an 5 Tagen/Woche eine Betreuung von mind. 4 Stunden/täglich erfolgt (siehe 1 u. 2) 3/5
4 (2) Ermäßigungszeitraum Der Ermäßigungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate. Er beginnt frühestens am Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der in Abs. 1 genannten Fachbereich eingeht. Treten die Voraussetzungen für eine Ermäßigung erst in einem späteren Monat ein, so beginnt der Ermäßigungszeitraum am 01. dieses Monats. Ist zu erwarten, dass sich die für die Festsetzung der Ermäßigung maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten erheblich verändern werden, ist der Ermäßigungszeitraum entsprechend zu verkürzen. Veränderungen, die während eines festgesetzten Ermäßigungszeitraumes eintreten, führen bei der Ermäßigung nach 1 nicht zu einer Neufestsetzung, es sei denn, es liegt eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse vor und die Kostenbeitragspflichtigen stellen einen Änderungsantrag. (3) Einkommensunabhängige Ermäßigung Soweit eine einkommensunabhängige Ermäßigung nach 2 dieser Richtlinien begehrt wird, trifft der Träger der Kindertageseinrichtung (inkl. Modulbetreuungen und sonstigen anerkannten Elternbetreuungen sowie kindergartenähnlichen Einrichtungen 1 ) die erforderlichen Feststellungen. Werden die Kinder der Familie nicht in derselben Kindertageseinrichtung betreut, so ist die Bescheinigung der jeweils anderen Kindertageseinrichtung(en) (inkl. Modulbetreuungen und sonstigen anerkannten Elternbetreuungen sowie kindergartenähnlichen Einrichtungen 1 ) oder der Tagespflegestelle vorzulegen. Sind dem Träger der Kindertageseinrichtung (inkl. Modulbetreuungen und sonstigen anerkannten Elternbetreuungen sowie kindergartenähnlichen Einrichtungen 1 ) bereits aus der Anmeldung alle für die Gewährung der Ermäßigung nach 2 der Richtlinien erforderlichen Daten bekannt, so bedarf es keines ausdrücklichen Ermäßigungsantrages der Kostenbeitragspflichtigen. (4) Entscheidung über Ermäßigungsanträge Der zuständige Fachbereich prüft, ob die Voraussetzungen für eine Ermäßigung nach 1 dieser Richtlinien gegeben sind, erstellt einen Bescheid oder eine Bescheinigung nach Anlage 2 und leitet sie dem Träger der Kindertageseinrichtung (inkl. Modulbetreuungen und sonstigen anerkannten Elternbetreuungen sowie kindergartenähnlichen Einrichtungen 1 ) und den Kostenbeitragspflichtigen zu. In der Bescheinigung ist der Ermäßigungszeitraum anzugeben. Haben die Kostenbeitragspflichtigen den vom Träger der Einrichtung (inkl. Modulbetreuungen und sonstigen anerkannten Elternbetreuungen sowie kindergartenähnlichen Einrichtungen 1 ) ausgehändigten Antragsvordruck nicht binnen 1 Monats nach Aushändigung bei dem zuständigen Fachbereich zur Prüfung vorgelegt, so beginnt der Ermäßigungszeitraum erst ab dem Ersten des Monats, in welchem der Antragsvordruck dort eingegangen ist. Werden trotz Fristsetzung erforderliche Belege nicht vorgelegt, so beginnt der Ermäßigungszeitraum erst ab dem Ersten des Monats, in welchem die geforderten Belege vollständig eingereicht worden sind. Liegen die Voraussetzungen für eine Ermäßigung nicht vor, sind dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 4 Rückabwicklung zu Unrecht gewährter Ermäßigungen Gewährt der Träger der Kindertageseinrichtung (inkl. Modulbetreuungen und sonstigen anerkannten Elternbetreuungen sowie kindergartenähnlichen Einrichtungen 1 ) zu Unrecht Ermäßigungen, so hat er den Kostenbeitrag in zutreffender Höhe nachzuerheben, soweit das Vertrauen des/der durch die Ermäßigung Begünstigten nicht schutzwürdig ist. Das Nähere regelt sich nach dem Landesverwaltungsgesetz. 4/5
5 Die erlassende Behörde ist jederzeit berechtigt, die von ihr erlassenen begünstigenden Bescheide oder Bescheinigungen für den Fall der zu Unrecht erworbenen Ermäßigungen und im Fall der Änderung dieser Richtlinie zu widerrufen. 5 Erstattungsverfahren Die Stadt rechnet mit den Trägern der Kindertageseinrichtungen (inkl. Modulbetreuungen und sonstigen anerkannten Elternbetreuungen sowie kindergartenähnlichen Einrichtungen 1 ) zweimal jährlich ab. Die Erstattungsanträge sind spätestens bis und eines Jahres unter Verwendung der Vordrucke (Anlage 3 und 4) zu stellen. Sie umfassen den Zeitraum von Januar bis Juli und August bis Dezember des laufenden Jahres (Abrechnungszeitraum). Ergibt sich unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen eine Überzahlung, so ist diese der Stadt auf Anforderung zu erstatten. Die Träger (inkl. Modulbetreuungen und sonstigen anerkannten Elternbetreuungen sowie kindergartenähnlichen Einrichtungen 1 ) erhalten zum , , und eines Jahres Abschlagszahlungen basierend auf Grundlage der letzten Abrechnung. Ergeben sich während des laufenden Abrechnungszeitraumes für den Träger der Kindertageseinrichtung (inkl. Modulbetreuungen und sonstigen anerkannten Elternbetreuungen sowie kindergartenähnlichen Einrichtungen 1 ) Anhaltspunkte, dass die Kosten der Ermäßigung die von der Stadt gewährten Abschlagszahlungen nicht unerheblich über- oder unterschreiten werden, so ist dieser Umstand der Stadt anzuzeigen. Die Abschlagszahlungen können durch die Stadt angepasst werden. 6 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum in Kraft und ersetzen die ab geltenden Richtlinien. Wird eine Vereinbarung gem. 25 Abs. 3 KiTaG geschlossen, so treten diese Richtlinien außer Kraft. Anlage 1: Antragsformular mit Anlagen 2 Anlage 2: Bescheid/Bescheinigung mit Berechnungsbogen Anlage 3: Aufstellung über die Kosten der Ermäßigung der Teilnahmebeiträge oder Gebühren Anlage 4: Aufstellung über die Kosten der Ermäßigung des Verpflegungsgeldes Norderstedt, den Der Oberbürgermeister gez. Hans-Joachim Grote Oberbürgermeister 2 Anlagen hier nicht abgedruckt 5/5
Richtlinie des Kreises Segeberg zur Bildung einer Sozialstaffel für die Teilnehmerbeiträge oder Gebühren in Kindertageseinrichtungen.
Richtlinie des Kreises Segeberg zur Bildung einer Sozialstaffel für die Teilnehmerbeiträge oder Gebühren in Kindertageseinrichtungen Präambel Gem. 25 Abs. 3 KiTaG können die Kreise als örtliche Träger
MehrRichtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung von Kindern in Tagespflege. 1 Rechtliche Grundlagen
Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung von Kindern in Tagespflege 1 Rechtliche Grundlagen (1) Die Förderung von Kindern in Tagespflege gehört nach 2 Abs. 2 Ziff. 3 i.v.m. 22 bis 25 Achtes Buch Sozialgesetzbuch
MehrMERKBLATT FÜR ELTERN UND TRÄGER: ERMÄSSIGUNG VON REGELBEITRÄGEN
M O N T E S S O R I MERKBLATT FÜR ELTERN UND TRÄGER: ERMÄSSIGUNG VON REGELBEITRÄGEN in Kindertageseinrichtungen im Kreis Herzogtum Lauenburg. Kindergartenjahr 2013/2014 - 1 - Der Landrat des Kreises Herzogtum
MehrRichtlinie der Stadt Bad Segeberg für die Gewährung von Zuschüssen bei einer Kinderbetreuung in der Tagespflege
BAD SEGEBERG Richtlinie der Stadt Bad Segeberg für die Gewährung von Zuschüssen bei einer erbetreuung in der Tagespflege Seite 1 von 5 Inhaltsverzeichnis: Präambel 1. Vorrangigkeit 2. Förderungshöhe 3.
MehrRichtlinien zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespfleqestellen im Kreis Schleswig-Flensburg
Richtlinien zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespfleqestellen im Kreis Schleswig-Flensburg Einleitung: Nach dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in Verbindung mit dem Schleswigholsteinischen
MehrGebührensatzung. der Stadt Rendsburg für die städtischen Kindertagesstätten
Seite 1 Gebührensatzung der Stadt Rendsburg für die städtischen Kindertagesstätten Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57)
MehrSatzung der Stadt Uetersen über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der städtischen Kindertagesstätte (Gebührensatzung) Präambel Aufgrund der 4
Satzung der Stadt Uetersen über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der städtischen Kindertagesstätte (Gebührensatzung) Präambel Aufgrund der 4 Abs. 1, 17 und 18 der Gemeindeordnung für Schleswig-
MehrAz.: Gebührensatzung BGS Ortsrecht Gemeinde Mielkendorf Gebührensatzung. der Gemeinde Mielkendorf für die Betreute Grundschule
Gebührensatzung der für die Betreute Grundschule in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 23. März 2017 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl-Schl.-H.
MehrGebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg
Gebührensatzung für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg Präambel: Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung
MehrGebührensatzung für die evangelische Kindertagesstätte der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Flintbek
Gebührensatzung für die evangelische Kindertagesstätte der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Flintbek Nach Artikel 2 Abs. 2 des Vertrags zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen
Mehr( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in der Stadt Lippstadt ( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom
Mehr- Satzung des Märkischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen - 1 Geltungsbereich
Satzung des Märkischen Kreises zur Durchführung des 23 des Gesetzes über die frühe Bildung und Förderung von Kindern Kinderbildungsgesetz KiBiz Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
MehrSATZUNG. zur Förderung der Kindertagespflege mit Erhebung von Kostenbeiträgen im Kreis Bergstraße
JUGENDAMT FACHBEREICH BILDUNG, BETREUUNG UND ERZIEHUNG FACHDIENST KINDERTAGESPFLEGE SATZUNG zur Förderung der Kindertagespflege mit Erhebung von Kostenbeiträgen im Kreis Bergstraße Aufgrund des 5 HKO in
MehrSatzung der Gemeinde Loose für den gemeindlichen Kindergarten
Satzung der Gemeinde Loose für den gemeindlichen Kindergarten Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein, der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein
MehrS a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Entgeltleistungen in der Tagespflege in der Stadt Sehnde
S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Entgeltleistungen in der Tagespflege in der Stadt Sehnde Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) und der 2 und 5 des
MehrKreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag
Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Mayen-Koblenz vom 22.11.2012 Inhaltsverzeichnis
MehrS a t z u n g. 1 Benutzungsgebühr
S a t z u n g über die Erhebung von Elternbeiträgen (Benutzungsgebühren) für die Benutzung der in Trägerschaft der Gemeinde Budenheim geführten Kindertagesstätten vom 28.05.2014 Der Gemeinderat hat aufgrund
MehrSatzung der Gemeinde Barkelsby für den gemeindlichen Kindergarten
Satzung der Gemeinde Barkelsby für den gemeindlichen Kindergarten Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein, der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein
MehrSatzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom
Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom 10.05.2017 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der
MehrPräambel. 1 Gebührenerhebung
Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen vom 16.07.2007 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.09.2013 Aufgrund der 6, 8, 40 und 83
MehrSatzung. der Stadt Wetter (Ruhr) über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder
Satzung vom 18.03.2008 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 18.04.2013 Aufgrund der 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.
MehrSatzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark
Satzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 Abs. 1 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) und der 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und der 22 bis 24 a i.v.m.
MehrGebührensatzung für die Kindertagesstätte Kleine Nordlichter und Schulstraße der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensburg
Gebührensatzung für die Kindertagesstätte Kleine Nordlichter und Schulstraße der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensburg 1 Nach Art. 2 Abs. 2 des Vertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen
MehrSATZUNG über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung laufender Geldleistungen
SATZUNG über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung laufender Geldleistungen Aufgrund des 5 HKO in der Fassung vom 1. April 2005, zuletzt geändert durch
MehrSatzung der Gemeinde Fleckeby für die kommunale Kindertagesstätte für Kinder unter 3 Jahren
Satzung der Gemeinde Fleckeby für die kommunale Kindertagesstätte für Kinder unter 3 Jahren Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein, der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege im Landkreis Eichsfeld
Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege im Landkreis Eichsfeld Aufgrund der 98 Abs. 1, 99 Abs. 2 Nr. 1 und 21 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
MehrSatzung des Kreises Siegen-Wittgenstein vom über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
Satzung des Kreises Siegen-Wittgenstein vom 21.07.2009 über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege I. Durch Dringlichkeitsentscheidung des Landrates
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Kindertagesstätte Fußsteigkoppel und der betreuten Grundschule
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Kindertagesstätte Fußsteigkoppel und der betreuten Grundschule Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der
MehrSatzung. der Gemeinde Emtinghausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte (Benutzungsgebührensatzung)
Satzung der Gemeinde Emtinghausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte (Benutzungsgebührensatzung) Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrGebührensatzung für die Kindertagesstätte der Gemeinde Buch am Buchrain
Gebührensatzung für die Kindertagesstätte der Gemeinde Buch am Buchrain Die Gemeinde Buch am Buchrain erlässt aufgrund Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Gebührensatzung für ihre Kindertagesstätte:
MehrSatzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung (Elternbeitragssatzung)
Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung (Elternbeitragssatzung) Auf der Grundlage von 90 Absatz 1 Nr. 3 des Achten
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme. (Kostenbeitragssatzung)
der Tageseinrichtungen für Kinder Aufgrund von 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.
MehrSatzung des Landkreises Verden über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege
Satzung des Landkreises Verden über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrSatzung. Gebührengegenstand. (1) Für den Besuch der Kinder in den Kindergärten der Stadt Aurich wird keine Gebühr erhoben.
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Spielkreise der Stadt Aurich (Kindertagesstätten-Gebührensatzung) Satzung vom 12.05.2005; Inkrafttreten: 01.08.2005
MehrPräambel. 1 Allgemeines
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Lilienthal in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 08.12.2015 Aufgrund der 10 und 111 des Niedersächsischen
MehrGebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Obertshausen
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der ertagesstätten der Stadt Obertshausen Auf Grund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März
MehrPräambel. 1 Beitragspflichtiger Personenkreis
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz vom 18.12.2014, zuletzt bekannt
MehrSatzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom
Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 05.07.2017 1 Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung am 03.07.2017 folgende
MehrLesefassung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya
Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz
MehrSatzung. 1 An- und Abmeldung, Ausschluss
Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen zum Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Stadt Kevelaer 1 Präambel Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung
Mehr22. Jahrgang Ausgabetag: Nummer: 23. Herausgeber: Stadt Brühl Der Bürgermeister
Amtsblatt der Stadt Brühl 22. Jahrgang Ausgabetag: 28.09.2006 Nummer: 23 Neuveröffentlichung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertagespflege in der Stadt Brühl - Beitragssatzung
MehrGrundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge im Landkreis Teltow-Fläming
4/15 Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge im Landkreis Teltow-Fläming Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge im Landkreis Teltow-Fläming Jugendamt, SG Jugend- und Familienförderung
Mehr1 Allgemeines. (1) Für die Betreuung von Kindern in den städt. Kindertagesstätten werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
Satzung der Stadt Verden (Aller) über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten (Benutzungsgebührensatzung) vom 25.05.2009 Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Nieders.
Mehr1 Allgemeines. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis
S a t z u n g des Wetteraukreises über die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag gemäß 90 SGB VIII bei Kindertagespflege (Kostenbeitragssatzung Kindertagespflege) Auf der Grundlage der 5 und 30 der Hessischen
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege (4.6)
Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege (4.6) Neu-/Erstfassung Beschlussvorlage: Q 0191 Beschlussfassung im Gemeinderat: 12.05.2015 Bekanntmachung: 29.05.2015 Inkrafttreten:
MehrSatzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für Betreuungsangebote in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wuppertal (Elternbeitragssatzung ES)
Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für Betreuungsangebote in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wuppertal (Elternbeitragssatzung ES) Auf Grund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land
MehrAntrag auf Förderung von Kindern in Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII
Antrag auf Förderung von Kindern in Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII i. V. m. der Satzung und Richtlinie des Kreises Nordfriesland zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Ich/wir beantrage(n)
MehrSatzung für die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten der Stadt Speyer und in der Kindertagespflege in der Fassung vom
Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten der Stadt Speyer und in der Kindertagespflege in der Fassung vom 20.12.2013 Auf der Grundlage des 90 Sozialgesetzbuches (SGB VIII) - Kinder-
Mehr1 Zielgruppe. 2 Verfahren
Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gem. 22 ff. Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) vom 06.05.2008
MehrSatzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Elternbeiträgen (Elternbeitragssatzung) Vom 15. Mai 2014
Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Elternbeiträgen (Elternbeitragssatzung) Vom 15. Mai 2014 Veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr. 21/14 vom 22.05.14 Auf der Grundlage des 4 Sächsische
MehrOffene Ganztagsschulen in den Grundschulen
- 1 - Satzung der Stadt Bocholt über die Erhebung von n im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich (Grundschulen) vom 23.03.2006, in Kraft getreten am 26.03.2006, unter Berücksichtigung der
Mehr5.3 Elternbeiträge Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege
Satzung der Stadt Düren über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Kindertageseinrichtung und die Inanspruchnahme der Kindertagespflege 1 vom 28.06.2008, unter Berücksichtigung der Änderungen
MehrSTADT LEER (OSTFRIESLAND)
STADT LEER (OSTFRIESLAND) Satzung der Stadt Leer (Ostfriesland) über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen der Kindergärten der Stadt Leer Stand: 01.08.2016 Die Satzung
MehrSATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IN KOMMUNALER TRÄGERSCHAFT UND DIE INANSPRUCHNAHME
SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IN KOMMUNALER TRÄGERSCHAFT UND DIE INANSPRUCHNAHME VON VERPFLEGUNGSANGEBOTEN DER GEMEINDE AM OHMBERG Aufgrund der 19
Mehr1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenhöhe
Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen vom 12. September 1995 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 16.09.2013 Aufgrund der 6,
MehrGebührensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Waltershausen
1 Gebührensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Waltershausen Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der
MehrSatzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6.
Satzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6. Mai 2008 3 und 5, sowie die Tabellen zuletzt geändert durch Satzung vom
MehrANTRAG. auf Übernahme der Betreuungskosten in Kindertagespflege. 1. Persönliche Verhältnisse des Kindes der Mutter (Antragstellerin) Name
Der Kreisausschuss Fachstelle Familienförderung ANTRAG auf Übernahme der Betreuungskosten in Kindertagespflege für: Sohn Tochter (Vor- und Zuname) () 1. Persönliche Verhältnisse des Kindes der Mutter (Antragstellerin)
MehrS A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG VON KINDERGARTENGEBÜHREN vom
S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG VON KINDERGARTENGEBÜHREN vom 7.12.2010 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2, 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat
MehrSatzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom
Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 11.04.2008 1 Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung am 10.03.2008 folgende
MehrGebührensatzung. für die Kindertagesstätte der Gemeinde Flintbek erlassen:
Gebührensatzung für die Kindertagesstätte der Gemeinde Flintbek Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung, der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
MehrArt der Beiträge und Zuständigkeit
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Grevenbroich vom 16.12.2008 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 11.12.2015 Der Rat der Stadt Grevenbroich
MehrSatzung. der Gemeinde Garrel über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten- und Krippenplätzen
Gemeinde Garrel Satzung der Gemeinde Garrel über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten- und Krippenplätzen Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
Mehr1 Grundsätze. 2 Beitragspflicht/Fälligkeit
Satzung der Stadt Falkensee zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge gemäß 17 des Kita-Gesetzes in Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt Falkensee (Kitabeitragssatzung) vom 11. Dezember 2002
MehrAllgemeines. Beitragspflichtiger Personenkreis
- 1 - Satzung zur Erhebung und zur Höhe von E l t e r n b e i t r ä g e n für die Betreuung von Kindern in der T a g e s p f l e g e (Tagespflegebeitragssatzung) vom 08.01.2009, in Kraft getreten am 01.02.2009,
Mehr1 Satzungszweck. 2 Kostenbeitragspflicht
Kostenbeitragssatzung des Landkreises Berchtesgadener Land für Kindertagespflege nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2012 (Amtsblatt für den
MehrAntrag auf Gewährung einer laufenden Geldleistung für die Förderung eines Kindes in der Kindertagespflege gem. 23 SGB VIII
Antrag auf Gewährung einer laufenden Geldleistung für die Förderung eines Kindes in der Kindertagespflege gem. 23 SGB VIII Jugendamt Postfach 11 10 61 64225 Darmstadt Der Magistrat Antrag der Tagespflegeperson,
MehrSatzung über die Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben nach 6 b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) im Kreis Steinfurt
Satzung über die Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben nach 6 b im Kreis Steinfurt Kreistag: 19.12.2011 Aufgrund des 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrKostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wetter (Hessen)
Stadt Wetter (Hessen) Stadtrecht Az. 020-00-421 Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wetter (Hessen) Inhaltsverzeichnis: 1
MehrSatzung der Stadt Vechta über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätteneinrichtungen der Stadt Vechta
Satzung der Stadt Vechta über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätteneinrichtungen der Stadt Vechta Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz
MehrSatzung Elternbeiträge Tagesbetreuung 5.75
Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom 02.01.2008 (zuletzt geändert durch Satzung vom 17.02.2015) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung
Mehr1 Allgemeines. 2 Beitragsschuld, Fälligkeit, Beitragszeitraum
Satzung vom 18.04.2011 zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen, Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich und Betreuung in Kindertagespflege
MehrGebührensatzung für die Benutzung der KinderTagestätten der Samtgemeinde Apensen. 1 Allgemeines
Gebührensatzung für die Benutzung der KinderTagestätten der Samtgemeinde Apensen Aufgrund der 10,13 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010
Mehr1 Art der Beiträge. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis
Satzung der Stadt Hamm über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom
Mehrhat der Rat der Stadt Wetter (Ruhr) in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines
Satzung der Stadt Wetter (Ruhr) über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Offenen Ganztag vom 23.10.2006 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 18.04.2013 2.4 Aufgrund der 7, 41 der Gemeindeordnung
Mehrin der Fassung der 1. Änderung vom 10. Oktober 2016 LESEFASSUNG 1 Allgemeines
Satzung der Großen Kreisstadt Riesa über Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kita-Elternbeitragssatzung) vom 10. März 2016 in der Fassung
MehrR i c h t l i n i e n
Stadt Rietberg Der Bürgermeister R i c h t l i n i e n zur Herausgabe des RIETBERG-PASSES durch die Stadt Rietberg Inhaltsverzeichnis (in der ab September 2017 geltenden Fassung) A Allgemeine Grundsätze
MehrS a t z u ng. der Stadt Heinsberg
S a t z u ng der Stadt Heinsberg über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder und von Leistungen der Kindertagespflege vom 30. Juni 2015 Aufgrund der
MehrSatzung der Gemeinde Rieseby für den gemeindlichen Kindergarten
Satzung der Gemeinde Rieseby für den gemeindlichen Kindergarten Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein, der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein
MehrGEMEINDE BRÜHL S A T Z U N G. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Haus der Kinder der Gemeinde Brühl. vom
S A T Z U N G über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Haus der Kinder der Gemeinde Brühl vom 11.07.2011 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 2 und 9 des
Mehr1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen
5.11 Satzung über die Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen sowie die Festsetzung der pauschalierten Kostenbeteiligung zu den Leistungen der Kindertagespflege Der Kreistag hat auf Grund
Mehrder Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder und für die Kindertagespflege
S A T Z U N G der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme Beschlossen: 07.12.2016 Bekanntgemacht: Tritt in Kraft am: 01.08.2017 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S
Mehr1 Beitragspflicht. 2 Beitragszeitraum
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu, der und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom 01. August 2013 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 18.07.2013 aufgrund
MehrS a t z u n g über Kindertagespflege in der Stadt Springe
51-2 S a t z u n g über Kindertagespflege in der Stadt Springe Aufgrund der 10 und 111 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und der 22 bis 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in
Mehrbeschlossen. 1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen 2 Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege
Der Kreistag des Rhein-Pfalz-Kreises hat in seiner Sitzung am 05.12.2016 aufgrund des 17 der Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes
MehrSatzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Elternbeiträgen (5.25 Elternbeitragssatzung) Vom 15. Mai 2014
Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Elternbeiträgen (5.25 Elternbeitragssatzung) Vom 15. Mai 2014 Veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr. 21/14 vom 22.05.14, geändert in Nr. 42/17
Mehrin der Fassung der 1. Änderung vom 10. Oktober 2016 LESEFASSUNG 1 Allgemeines
Satzung der Großen Kreisstadt Riesa über Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kita-Elternbeitragssatzung) vom 10. März 2016 in der Fassung
MehrSatzung. zur Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege im Landkreis Nordhausen (Kostenbeitragssatzung)
Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege im Landkreis Nordhausen (Kostenbeitragssatzung) Aufgrund der 98 Abs. 1, 99 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der
Mehr(Elternbeitragssatzung) vom
Satzung der Stadt Herne über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom
MehrSatzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Frankenhausen (KitaBeitragS-BFH)
Satzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Frankenhausen (KitaBeitragS-BFH) Vom 19.01.2011 Der Stadtrat der Stadt Bad Frankenhausen hat in seiner Sitzung am 18.01.2011 auf Grund der Thüringer Kommunalordnung
MehrPräambel. Artikel 1. 1 Beitragspflicht
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Tageseinrichtungen für Kinder und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom 04. August 2006 Präambel Der Oberbürgermeister der Stadt
MehrSatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Mettmann vom 20.6.
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Mettmann vom 20.6.2006 5. Änderung vom 08.04.2014 1 Beitragspflichtiger Personenkreis
MehrSatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen in der Stadt Hürth - Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen -
Ortsrecht Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen in der Stadt Hürth - Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen - (1), (2), (3), (4) vom 26.06.2006 Aufgrund der 7 Abs.
MehrAntrag auf Ermäßigung oder Übernahme des Kostenbeitrages für die Förderung in einer Kindertagesstätte gem. 90 SGB VIII
eingegangen am: Besuchte Kindertagesstätte: Name Anschrift Antrag auf Ermäßigung oder Übernahme des Kostenbeitrages für die Förderung in einer Kindertagesstätte gem. 90 SGB VIII für die Bearbeitung zuständige
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Beitragspflicht
Satzung der Landeshauptstadt Erfurt über die Erhebung von Elternbeiträgen und Verpflegungsgebühren in kommunalen - KitaSEF - vom 13. Mai 2008 Der Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt hat am 12.03.2008
MehrSatzung der Kreisstadt Siegburg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege
Satzung der Kreisstadt Siegburg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege vom 16.4.2009 I. Änderung vom 21.06.2012 II. Änderung vom
MehrGebührensatzung. 1 Gebührenpflicht
SATZUNG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippe, Kindergarten, Kinderhort, Mittagsbetreuung) der Gemeinde Ismaning Die Gemeinde Ismaning erlässt aufgrund
MehrAntrag der Personensorgeberechtigten zur Förderung in Kindertagespflege nach 23 SGB VIII gemäß Entgeltsatzung des Main-Kinzig-Kreises
Antrag der Personensorgeberechtigten zur Förderung in Kindertagespflege nach 23 SGB VIII gemäß Entgeltsatzung des Main-Kinzig-Kreises Erstantrag Folgeantrag Rechtsanspruch Bitte die Hinweise auf der letzten
MehrIn der Fassung des I. Nachtrages vom I. Nachtrag vom , veröffentlicht im RHK am , in Kraft getreten am
1 Satzung über die Erhebung für den Besuch einer Offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Gemeinde Reichshof sowie für die Erhebung des Essensgeldes für das Mittagessen vom 19.08.2011 In der Fassung
MehrSatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen des Betreuungsangebotes Schule von acht bis eins der Stadt Essen vom 31.
Satzung 4.14 über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen des Betreuungsangebotes Schule von acht bis eins der Stadt Essen vom 31. März 2015 Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation
Mehr