RL 5/02. Ortsrecht der Stadt Norderstedt - Richtlinien-

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1 RICHTLINIEN zur Bildung einer Sozialstaffel nach 10 der Satzung für die Kindertageseinrichtungen der für die Teilnehmerbeiträge oder Gebühren und des Verpflegungsgeldes in Kindertageseinrichtungen (inkl. Modulbetreuungen und sonstigen anerkannten Elternbetreuungen sowie kindergartenähnlichen Einrichtungen) Gem. 25 Abs. 3 KiTaG können die Kreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den kreisangehörigen Standortgemeinden eine schriftliche Vereinbarung über eine kreisweit geltende Staffelung der Teilnahmebeiträge und Gebühren nach Einkommensgruppen und Kinderzahl (Sozialstaffel) und das entsprechende Bewilligungsverfahren abschließen. Falls eine Vereinbarung jeweils am 30. Juni jeden Jahres nicht vorliegt, tritt am 01. August jeden Jahres eine vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erlassende Sozialstaffelregelung in Kraft. Dies trifft im Kreis Segeberg zu. Der Kreistag hat mit Wirkung vom Richtlinien zur Bildung einer Sozialstaffel für die Teilnehmerbeiträge od. Gebühren in Kindertageseinrichtungen beschlossen. Die Richtlinien des Kreises in der jeweils geltenden Fassung werden im Bereich der entsprechend angewendet. Darüber hinausgehend gewährt die Familien mit geringem Einkommen u. Familien mit mehreren Kindern in Kindertageseinrichtungen u. in Tagespflegestellen eine weitergehende Ermäßigung der Regelgebühr. Insoweit ist die von den Kreisrichtlinien übernommene Regelung im Folgenden abgeändert worden. Das Abrechnungsverfahren im Verhältnis zwischen Kreis Segeberg u. erfolgt auf der Grundlage der jeweils geltenden Kreisrichtlinien. Es wird auf die seit zwischen Kreis u. Stadt getroffene Vereinbarung od. entsprechende Nachfolgevereinbarungen verwiesen. Insoweit bedarf es in dieser Richtlinie keiner Regelung zum Ausgleich der Kosten zwischen Kreis u. Stadt. Der Jugendhilfeausschuss hat mit Wirkung zum die analoge Anwendung dieser Richtlinien auf das Verpflegungsgeld, die Modulbetreuungen sowie sonstigen anerkannten Elternbetreuungen beschlossen. Mit Wirkung zum hat der Jugendhilfeausschuss zusätzlich die analoge Anwendung der Richtlinien auch auf kindergartenähnliche Einrichtungen beschlossen, sofern diese eine Betreuung an fünf Tagen in der Woche mit vier Stunden täglich gewährleisten. 1 Sozialstaffel nach Einkommensgruppen (1) Die Stadt übernimmt die Teilnahmebeiträge oder die Gebühren und die Kosten der Verpflegung, die für eine bedarfsgerechte Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtungen (inkl. Modulbetreuungen und sonstigen anerkannten Elternbetreuungen sowie kindergartenähnlichen Einrichtungen) für Kinder zu entrichten sind, für die, die Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Abschnitt 2 des SGB II ( 19 ff. SGB II) haben, in Höhe von 100 % der jeweiligen Elternbeiträge. Für kindergartenähnliche Einrichtungen gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass an fünf Tagen/Woche eine Betreuung von mind. vier Stunden/täglich erfolgt. (2) Besteht ein Anspruch auf laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz gilt Abs. 1 entsprechend. (3) Bei der Ermittlung der Einkommensgrenzen werden die Kosten der Unterkunft bis zu den sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Höchstbeträgen berücksichtigt: 1/5

2 Anzahl der zur Familie gehörigen Für jede weitere Person Höchstbetrag (4) Die Teilnahmebeiträge oder Gebühren und die Kosten der Verpflegung, die für eine bedarfsgerechte Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtungen (inkl. Modulbetreuungen und sonstigen anerkannten Elternbetreuungen sowie kindergartenähnlichen Einrichtungen) zu entrichten sind, werden wie folgt ermäßigt: Beträgt die Überschreitung der Bedarfsgrenze nach Abschnitt 2 des SGB II ( 19 ff. SGB II)..., so werden... % des Teilnahmebeitrages oder der Gebühr von der Stadt übernommen. % 00, ,01 bis 50, ,01 bis 100, ,01 bis 150, ,01 bis 200, ,01 bis 250, ,01 bis 300, ,01 bis 350, ,01 bis 400,00 20 ab 400,01 0 Für kindergartenähnliche Einrichtungen gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass an fünf Tagen/Woche eine Betreuung von mind. vier Stunden/täglich erfolgt. (5) Soweit die Überschreitung der Bedarfsgrenze 400,01 und mehr beträgt, wird keine Ermäßigung des Teilnahmebeitrages oder der Gebühr und des Verpflegungsgeldes gewährt. (6) Eine Ermäßigung kann grundsätzlich nur gewährt werden, wenn insoweit vorrangige Leistungen, insbesondere nach den 28 f. SGB II, 34 f. SGB XII oder 6 b BKGG (- Bildungs- und Teilhabepaket-), in Anspruch genommen werden. 2 Sozialstaffel nach Kinderzahl (Geschwisterermäßigung) Werden außer dem Kind, dass die Kindertageseinrichtung (inkl. Modulbetreuungen und sonstigen anerkannten Elternbetreuungen sowie kindergartenähnlichen Einrichtungen) besucht, Geschwisterkinder einschließlich Stiefgeschwister einer Haushaltsgemeinschaft gleichzeitig bedarfsgerecht in einer Kindertageseinrichtung oder in einer qualifizierten Tagespflegestelle nach 23 SGB VIII (inkl. Modulbetreuungen und sonstigen anerkannten Elternbetreuungen sowie kindergartenähnlichen Einrichtungen) betreut, so trägt die Stadt die Kosten einer Ermäßigung des Regelkostenbeitrages - in Höhe von 30 % für das 2. beitragspflichtige Kind 2/5

3 - in Höhe von 100 % für das 3. und jedes weitere beitragspflichtige Kind. Kinder in kindergartenähnlichen Einrichtungen können dabei nur unter der Voraussetzung, dass an fünf Tagen/Woche eine Betreuung von mind. vier Stunden/täglich erfolgt, berücksichtigt werden. Die zu bildende Reihenfolge richtet sich nach dem Geburtsdatum, bei Kindern mit gleichem Geburtsdatum nach der alphabetischen Einordnung des Vornamens. Erstes Kind in diesem Sinne ist das älteste betreute Kind. KOMBINATION DER ERMÄSSIGUNGSARTEN Sind gleichzeitig die Voraussetzungen nach 1 und 2 der Richtlinien erfüllt, so ergibt sich die zu gewährende Gesamtermäßigung in % für das 2. Kind aus folgender Tabelle: Einkommensabhängige Ermäßigung in % 30 % Geschwisterermäßigung für das 2. Kind Für das 3. und jedes weitere Kind beträgt die zu gewährende Gesamtermäßigung 100 %. 3 Ermäßigungsverfahren Die zahlt den Ermäßigungsbetrag nur dann, wenn folgendes Verfahren eingehalten wird: (1) Antragstellung Der Träger der Kindertageseinrichtung (inkl. Modulbetreuungen und sonstigen anerkannten Elternbetreuungen sowie kindergartenähnlichen Einrichtungen 1 ) händigt dem Kostenbeitragspflichtigen ein Antragsformular nach Anlage 1 aus. Auf Wunsch der Kostenbeitragspflichtigen ist der Träger der Kindertageseinrichtung (inkl. Modulbetreuungen und sonstigen anerkannten Elternbetreuungen sowie kindergartenähnlichen Einrichtungen 1 ) beim Ausfüllen des Antragsvordruckes behilflich. Der ausgefüllte Ermäßigungsantrag ist bei dem zuständigen Fachbereich, unter Beifügung der erforderlichen Nachweise einzureichen. 1 bei kindergartenähnlichen Einrichtungen nur unter der Voraussetzung, dass an 5 Tagen/Woche eine Betreuung von mind. 4 Stunden/täglich erfolgt (siehe 1 u. 2) 3/5

4 (2) Ermäßigungszeitraum Der Ermäßigungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate. Er beginnt frühestens am Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der in Abs. 1 genannten Fachbereich eingeht. Treten die Voraussetzungen für eine Ermäßigung erst in einem späteren Monat ein, so beginnt der Ermäßigungszeitraum am 01. dieses Monats. Ist zu erwarten, dass sich die für die Festsetzung der Ermäßigung maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten erheblich verändern werden, ist der Ermäßigungszeitraum entsprechend zu verkürzen. Veränderungen, die während eines festgesetzten Ermäßigungszeitraumes eintreten, führen bei der Ermäßigung nach 1 nicht zu einer Neufestsetzung, es sei denn, es liegt eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse vor und die Kostenbeitragspflichtigen stellen einen Änderungsantrag. (3) Einkommensunabhängige Ermäßigung Soweit eine einkommensunabhängige Ermäßigung nach 2 dieser Richtlinien begehrt wird, trifft der Träger der Kindertageseinrichtung (inkl. Modulbetreuungen und sonstigen anerkannten Elternbetreuungen sowie kindergartenähnlichen Einrichtungen 1 ) die erforderlichen Feststellungen. Werden die Kinder der Familie nicht in derselben Kindertageseinrichtung betreut, so ist die Bescheinigung der jeweils anderen Kindertageseinrichtung(en) (inkl. Modulbetreuungen und sonstigen anerkannten Elternbetreuungen sowie kindergartenähnlichen Einrichtungen 1 ) oder der Tagespflegestelle vorzulegen. Sind dem Träger der Kindertageseinrichtung (inkl. Modulbetreuungen und sonstigen anerkannten Elternbetreuungen sowie kindergartenähnlichen Einrichtungen 1 ) bereits aus der Anmeldung alle für die Gewährung der Ermäßigung nach 2 der Richtlinien erforderlichen Daten bekannt, so bedarf es keines ausdrücklichen Ermäßigungsantrages der Kostenbeitragspflichtigen. (4) Entscheidung über Ermäßigungsanträge Der zuständige Fachbereich prüft, ob die Voraussetzungen für eine Ermäßigung nach 1 dieser Richtlinien gegeben sind, erstellt einen Bescheid oder eine Bescheinigung nach Anlage 2 und leitet sie dem Träger der Kindertageseinrichtung (inkl. Modulbetreuungen und sonstigen anerkannten Elternbetreuungen sowie kindergartenähnlichen Einrichtungen 1 ) und den Kostenbeitragspflichtigen zu. In der Bescheinigung ist der Ermäßigungszeitraum anzugeben. Haben die Kostenbeitragspflichtigen den vom Träger der Einrichtung (inkl. Modulbetreuungen und sonstigen anerkannten Elternbetreuungen sowie kindergartenähnlichen Einrichtungen 1 ) ausgehändigten Antragsvordruck nicht binnen 1 Monats nach Aushändigung bei dem zuständigen Fachbereich zur Prüfung vorgelegt, so beginnt der Ermäßigungszeitraum erst ab dem Ersten des Monats, in welchem der Antragsvordruck dort eingegangen ist. Werden trotz Fristsetzung erforderliche Belege nicht vorgelegt, so beginnt der Ermäßigungszeitraum erst ab dem Ersten des Monats, in welchem die geforderten Belege vollständig eingereicht worden sind. Liegen die Voraussetzungen für eine Ermäßigung nicht vor, sind dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 4 Rückabwicklung zu Unrecht gewährter Ermäßigungen Gewährt der Träger der Kindertageseinrichtung (inkl. Modulbetreuungen und sonstigen anerkannten Elternbetreuungen sowie kindergartenähnlichen Einrichtungen 1 ) zu Unrecht Ermäßigungen, so hat er den Kostenbeitrag in zutreffender Höhe nachzuerheben, soweit das Vertrauen des/der durch die Ermäßigung Begünstigten nicht schutzwürdig ist. Das Nähere regelt sich nach dem Landesverwaltungsgesetz. 4/5

5 Die erlassende Behörde ist jederzeit berechtigt, die von ihr erlassenen begünstigenden Bescheide oder Bescheinigungen für den Fall der zu Unrecht erworbenen Ermäßigungen und im Fall der Änderung dieser Richtlinie zu widerrufen. 5 Erstattungsverfahren Die Stadt rechnet mit den Trägern der Kindertageseinrichtungen (inkl. Modulbetreuungen und sonstigen anerkannten Elternbetreuungen sowie kindergartenähnlichen Einrichtungen 1 ) zweimal jährlich ab. Die Erstattungsanträge sind spätestens bis und eines Jahres unter Verwendung der Vordrucke (Anlage 3 und 4) zu stellen. Sie umfassen den Zeitraum von Januar bis Juli und August bis Dezember des laufenden Jahres (Abrechnungszeitraum). Ergibt sich unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen eine Überzahlung, so ist diese der Stadt auf Anforderung zu erstatten. Die Träger (inkl. Modulbetreuungen und sonstigen anerkannten Elternbetreuungen sowie kindergartenähnlichen Einrichtungen 1 ) erhalten zum , , und eines Jahres Abschlagszahlungen basierend auf Grundlage der letzten Abrechnung. Ergeben sich während des laufenden Abrechnungszeitraumes für den Träger der Kindertageseinrichtung (inkl. Modulbetreuungen und sonstigen anerkannten Elternbetreuungen sowie kindergartenähnlichen Einrichtungen 1 ) Anhaltspunkte, dass die Kosten der Ermäßigung die von der Stadt gewährten Abschlagszahlungen nicht unerheblich über- oder unterschreiten werden, so ist dieser Umstand der Stadt anzuzeigen. Die Abschlagszahlungen können durch die Stadt angepasst werden. 6 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum in Kraft und ersetzen die ab geltenden Richtlinien. Wird eine Vereinbarung gem. 25 Abs. 3 KiTaG geschlossen, so treten diese Richtlinien außer Kraft. Anlage 1: Antragsformular mit Anlagen 2 Anlage 2: Bescheid/Bescheinigung mit Berechnungsbogen Anlage 3: Aufstellung über die Kosten der Ermäßigung der Teilnahmebeiträge oder Gebühren Anlage 4: Aufstellung über die Kosten der Ermäßigung des Verpflegungsgeldes Norderstedt, den Der Oberbürgermeister gez. Hans-Joachim Grote Oberbürgermeister 2 Anlagen hier nicht abgedruckt 5/5

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