Fischerei-Pachtvertrag Nr. 993
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- Meike Kaiser
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1 Fischerei-Pachtvertrag Nr. 993 Landesbetrieb Forst Baden-Württemberg ForstBW-Betriebsteil Schwäbisch Hall 127 Münzstraße Schwäbisch Hall Tel: 0791/ [email protected] Steuernummer: 99134/00416 Steuerlicher Unternehmer: Landesbetrieb Forst Baden- Württemberg, Kernerplatz 10, Stuttgart Pächter Zwischen dem Land Baden-Württemberg, Landesbetrieb ForstBW, vertreten durch den Leitenden Fachbeamten der unteren Forstbehörde bei/beim Landratsamt Schwäbisch Hall, Forstamt (Verpächter) und dem Pächter wird folgender Fischereipachtvertrag abgeschlossen. 1 Gegenstand der Pacht (1) Fischgewässer: Bezeichnung des Gewässers Länge [m] Breite [m] Fläche [ha] Lachweiler See 1,7000 Beschreibung (2) Der Verpächter übernimmt keine Gewähr für die Angaben über den Umfang der verpachteten Wasserflächen und für den Fischbestand. 2 Pachtdauer Beginn: , Ende: Pachtermäßigung aus schwerwiegenden Gründen Verliert das Gewässer, ohne dass den Pächter dabei eine Schuld trifft, seine ursprüngliche Ertragsfähigkeit in erheblichem Maße, so kann der Pächter auf Dauer oder auf Zeit eine angemessene Pachtermäßigung verlangen. Werden sich die Parteien über das Bestehen, die Dauer und die Höhe des Anspruchs des Pächters nicht einig, können sie einen von der Fischereibehörde benannten Gutachter bestellen. 4 Pachtpreis (1) Der Gesamtpachtpreis beträgt jährlich zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
2 Menge der Position (z.b. Fläche) Einheit Pachtpreis ohne USt. EUR USt. % * Gesamtbetrag inkl. USt. EUR Bemerkung 1,7000 ha 19,00 Lachweiler See * Ist das Fischereirecht im Grundbuch eingetragen wird keine UST erhoben. Der Gesamtpachtpreis ist jährlich zum 1. April unter Angabe des Kassenzeichens an die Bundesbank auf folgende Bankverbindung zu zahlen: BIC IBAN Bank Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden ohne besondere Mahnung Verzugszinsen nach den gesetzlichen Regelungen gem. 288 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs.2 BGB; i.v. mit 247 Abs. 1 BGB in Rechnung gestellt. (2) Die Vertragschließenden sind sich einig, dass nach Ablauf von 6 Jahren der Pachtpreis angemessen verändert werden kann, falls geänderte Preisverhältnisse dies erfordern. 5 Bewirtschaftung des Fischwassers (1) Die Hegepflicht nach 14 Fischereigesetz (FischG) wird auf den Pächter übertragen. Der Pächter verpflichtet sich, das Fischwasser ordnungsgemäß zu bewirtschaften und seine Ertragsfähigkeit zu erhalten. (2) Anzustreben ist grundsätzlich die Nutzung des Naturzuwachses. Falls notwendig, hat der Pächter zur Erhaltung des Fischbestandes einen den natürlichen Verhältnissen des Gewässers entsprechenden Fischeinsatz auf eigene Kosten durchzuführen. Eingesetzt werden dürfen nur gesunde Fische, deren Herkunft dem Verpächter nachzuweisen ist. Dabei dürfen Satzfische nur von Betrieben bezogen werden, die unter laufender Betreuung eines tierärztlichen Fischgesundheitsdienstes stehen und im Falle von Salmoniden oder Hechten durch ein entsprechendes Gesundheitszeugnis nachweisen können, dass der Herkunftsbestand frei ist von den in der Fischseuchen-Verordnung namentlich genannten Fischseuchen. Soweit in Sonderfällen Ausnahmen zugelassen werden, kann der Verpächter die Vorlage von Unbedenklichkeitsnachweisen verlangen. Wird das Fischwasser in staatliche Maßnahmen gegen Fischseuchen einbezogen, kann der Verpächter dementsprechende Auflagen verfügen. 13 und 14 Abs. 2 FischG sind zu beachten. (3) Alle Besatzmaßnahmen sind nach Art, Größe und Anzahl durch den Pächter vorher schriftlich anzuzeigen. * * nichtzutreffendes streichen
3 Der Fischeinsatz ist dem Verpächter rechtzeitig mitzuteilen. Der Verpächter ist berechtigt, den Einsatz von Fischen bestimmter Arten in bestimmter Anzahl vorzuschreiben, einzuschränken oder solche Einsätze zu untersagen. Insbesondere wird vereinbart, an geeigneten Stellen folgende Fischarten einzusetzen: * Fischarten der sog. Roten Liste müssen berücksichtigt werden. Sollte keine Einigung über den Einsatz erzielt werden, sind auf Kosten des Pächters durch anerkannte Fachkräfte Bestandsaufnahmen durchzuführen. Die Einsatzregelung erfolgt danach unter Beiziehung des Fischereisachverständigen des Regierungspräsidiums. (4) Der Verpächter ist berechtigt, im Zusammenwirken mit der Fischereibehörde und dem Pächter, gefährdete Fischarten auf seine Kosten in das Gewässer einzusetzen. (5) Der Pächter hat der unteren Forstbehörde auf Anforderung jeweils bis zum des folgenden Jahres eine Übersicht über die erfolgten Besatzmaßnahmen und die Fangergebnisse schriftlich mitzuteilen. (6) Fütterung zur Ertragssteigerung und Düngung ist ausschließlich Teichwirten gestattet. Dabei sind die Grenzen einer naturverträglichen Nutzung des Gewässers zu beachten. 6 Erlaubnisscheine zum Fischfang (1) Handelt es sich beim Pächter um eine juristische Person (Fischereiverein), ist dieser im Rahmen seiner gesamtbewirtschafteten Wasserfläche berechtigt, an seine Mitglieder Jahreserlaubnisscheineinheiten auszugeben. Dabei hat der Pächter auf Anforderung die ordnungsgemäße Bewirtschaftung (Begehungsintensität der Pachtlose) dem Verpächter bzw. der Fischereibehörde nachzuweisen. (2) Handelt es sich beim Pächter um eine natürliche Person, ist diese berechtigt: 5 Jahres-, oder eine entsprechende Anzahl Monats-, Wochenscheine auszustellen, wobei die Möglichkeit der Überfischung auszuschließen ist. Die gewerbsmäßige Vergabe von Erlaubnisscheinen ist nicht zulässig. (3) Die Preise können vom Pächter je nach Güte des Fischwassers festgelegt werden. Die Gesamteinnahmen durch Erlaubnisscheine dürfen die Gesamtaufwendungen für das Fischwasser nicht überschreiten. (4) Der Pächter verpflichtet sich ferner, einen Erlaubnisschein zurückzunehmen, wenn der Inhaber eines Erlaubnisscheines gröblich gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen verstößt. Dies gilt auch bei Verstößen gegen forstrechtliche Bestimmungen und Anordnungen, sowie bei sonstigem ordnungswidrigem Verhalten.
4 7 Betreten angrenzender Grundstücke (1) Die an das Fischwasser angrenzenden Grundstücke, die nicht für die öffentliche Benutzung freigegeben sind, dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung der Fischerei erforderlich ist. Für dabei angerichteten Schaden, insbesondere Flurschaden, haftet der Pächter. (2) Der Pächter und der Inhaber eines Erlaubnisscheines sind berechtigt, die Waldwege im Staatswald kostenfrei zu benützen, soweit dies zur Bewirtschaftung des Fischwassers notwendig ist.. (3) Der Pächter und der Inhaber eines Erlaubnisscheines verzichten auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem Landesbetrieb Forst Baden-Württemberg bzw. dessen Bediensteten für Schäden, welche auf die Beschaffenheit von Wegen und Gelände oder auf den Forstbetrieb zurückzuführen sind, sofern die Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. 8 Störungen und Schädigungen des Fischwassers (1) Der Pächter hat Störungen und Schädigungen des Fischwassers nach besten Kräften abzuwenden. (2) Der Pächter ist verpflichtet, für die Beseitigung eingetretener Störungen und Schädigungen des Fischwassers im Benehmen mit dem Verpächter Sorge zu tragen. Soweit der durch einen Dritten am Fischwasser oder am Fischbestand verursachte Schaden nicht dauerhaft, sondern innerhalb der Pachtperiode zu beheben ist, tritt der Verpächter seinen Schadenersatzanspruch dem Pächter ab. (3) Der Pächter hat dem Verpächter drohende oder eingetretene Störungen sowie Schädigungen des Fischwassers unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Pächter schuldhaft die Anzeige, so ist er zum Ersatz des aus der unterlassenen Anzeige entstandenen Schadens verpflichtet. Das außerordentliche Kündigungsrecht des Verpächters nach 11 bleibt daneben bestehen. (4) Hindern Rechte Dritter, die aus der Beschreibung nicht ersichtlich und auch bei der Begehung des Fischwassers nicht feststellbar sind, den Pächter an der Ausübung der Fischerei oder mindern sie den Wert derselben in anderer Weise, so hat der Pächter Anspruch auf Beseitigung, wenn dies dem Verpächter zugemutet werden kann, und auf billige Herabsetzung des Pachtpreises, solange die Beeinträchtigung besteht. Der Pächter kann auf Ende des Jahres kündigen, wenn ihm aus diesen Gründen die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (5) Der Verpächter ist nicht zur Beseitigung von Mängeln verpflichtet, die dem Pächter bei Abschluss des Pachtvertrages bekannt waren oder die der Pächter durch gewöhnliche Ausbesserungen beheben kann. (6) Der Pächter hat wegen Bauten für Wasserwerke, wegen Flusskorrekturen, wegen Ufer- und Brückenbauten, wegen Verminderung des Fischbestandes durch schädliche Flüssigkeiten, wegen Fischkrankheiten und dergleichen keinen Anspruch auf Pachtnachlass. In besonders schwerwiegenden Fällen kann aus Billigkeitsgründen ein Pachtnachlass gewährt werden.
5 9 Sonstige Pflichten des Pächters (1) Der Pächter darf Wässerungseinrichtungen, Wasserstuben und dergleichen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des hierzu Berechtigten öffnen oder schließen. Der Pächter von ablassbaren Gewässern bestätigt hiermit den gebrauchsfähigen Zustand der Ablassvorrichtungen und etwaiger Zäune. Die gesamte Ablassvorrichtung einschl. etwaiger Zäune hat der Pächter auf seine Kosten einwandfrei zu unterhalten und am Pachtende in gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben. (2) Der Pächter haftet auch für den Schaden, den Personen anrichten, die von ihm beim Fischfang beschäftigt oder zum Fischfang zugelassen wurden. (3) Der Fischfang unter Anwendung des elektrischen Stromes (Elektrofischerei) ist nur mit vorheriger Zustimmung des Verpächters zulässig. Ebenso bedarf die Ausübung des Fischfanges mit Reusen und Netzen der Genehmigung des Verpächters. Aus gewässerökologischen Gründen kann der Pächter zur Reduzierung von Massenfischen oder nicht heimischen bzw. nicht standortgerechten Fischen verpflichtet werden. Unter Zuhilfenahme von geeigneten Fanggeräten ist der Pächter für die ordnungsgemäße Entnahme, Tötung, Verwertung und Entsorgung der Fische verantwortlich. Die Kosten für diese Maßnahme haben Verpächter und Pächter zu gleichen Teilen zu tragen. 10 Abgaben Die auf dem Fischwasser ruhenden öffentlichen Abgaben trägt der Verpächter. 11 Außerordentliche Kündigung des Pachtvertrages (1) Der Verpächter und in den Fällen der Buchstaben g) und h) der Pächter können den Pachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn a) der Pächter den gesetzlichen Vorschriften über die Ausübung der Fischerei oder den Bestimmungen dieses Vertrages gröblich zuwiderhandelt; b) der Pächter bei nachweislicher schlechter Bewirtschaftung des Fischwassers die zu beanstandenden Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich festgesetzten Frist nicht abstellt; c) der Pächter durch Einleitung oder sonstige Maßnahmen staatseigene Fischwasser verunreinigt oder in der Güte schädigt; d) der Pächter mit der Bezahlung des Pachtzinses nach Mahnung länger als drei Monate im Verzug ist; e) der Pächter das Fischwasser ohne Zustimmung des Verpächters ganz oder teilweise unterverpachtet; f) der Pächter zahlungsunfähig wird, z.b. in Konkurs gerät oder die Zwangsvollstreckung in sein unbewegliches Vermögen verfügt wird;
6 g) keine Einigung zwischen den Vertragsparteien über eine Änderung des Pachtpreises nach 3 Abs. 2 erzielt werden kann; h) das Fischwasser in eine Fischereigenossenschaft einbezogen oder durch Verwaltungsakt im öffentlichen Interesse in Anspruch genommen wird. In diesem Fall hat der Pächter Anspruch auf billigen Ersatz für einen nachweislichen Verlust an Aufwendungen, jedoch nicht für entgangenen Gewinn. (2) Die Kündigungen des Verpächters nach Abs. 1 bedürfen der Zustimmung der höheren Forstbehörde. 12 Tod des Pächters/Auflösung des Fischereivereines Beim Tod des Pächters erlischt in Abweichung von 20 Abs. 1 Satz 3 FischG der Fischereipachtvertrag. 20 Abs. 3 FischG findet Anwendung. 13 Schriftform der Kündigung Kündigungen müssen nach 18 Abs. 1 FischG schriftlich erfolgen. 14 Zusätzliche Vereinbarungen (1) Mündliche Vereinbarungen über das Rechtsverhältnis haben keine Gültigkeit. (2) Das Einrichten baulicher Anlagen aller Art, einschließlich Stegen, Schwellen und dergleichen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verpächters und der zuständigen Erlaubnisbehörde zulässig. (3) Auf Vogelgelege ist Rücksicht zu nehmen und angemessener Abstand einzuhalten. (4) Der Pächter verpflichtet sich, sämtlichen beim Fischereibetrieb anfallenden Abfall und Müll (einschl. Asche) abzutransportieren und ordnungsgemäß zu beseitigen. Insbesondere das Vergraben von Abfällen aller Art auf Grundstücken des Verpächters ist nicht zulässig. (5) Zusätzlich vereinbaren die Parteien folgendes: Das Gewässer wird auch von Erholungssuchenden als Badegewässer genutzt. Der Badebetrieb muss in geduldet werden. Arzneimittel dürfen nur mit Genehmigung des Forstamtes und nur wenn diese unbedingt notwendig sind verabreicht werden. Forstbetriebsarbeiten und die Ausübung der Jagd einschließlich der Hundeausbildung am und in Seenähe sind zu dulden. Zufahrt und Parken erfolgt in Absprache mit dem Revierleiter. Den Anweisungen des Forstpersonals ist folge zu leisten.
7 15 Genehmigungsvorbehalt/Ausfertigungen (1) Der Vertrag wird vorbehaltlich der Genehmigung durch die Betriebsleitung des Landesbetriebs Forst Baden-Württemberg geschlossen. (2) Der Vertrag wird 4-fach gefertigt; je 1 Fertigung erhalten der Pächter, der ForstBW-Betriebsteil Schwäbisch Hall, die Betriebsleitung des Landesbetriebs Forst Baden-Württemberg und die Fischereibehörde.
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