Konsolidierungsvertrag. zur Teilnahme am Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP) zwischen. und. Präambel
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- Manuela Biermann
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1 Konsolidierungsvertrag zur Teilnahme am Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP) zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Landrat des Landkreises Vulkaneifel und der Stadt Gerolstein vertreten durch Stadtbürgermeister Bernd May Präambel Zum Abbau der in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditäts sicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident Kurt Beck und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)" (im Folgenden: Rahmenvereinbarung") unterzeichnet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestande nen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmen den Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)" (im Folgenden: Leit faden") geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Be dingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidie rungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. 1 Teilnahme am KEF-RP In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Re gelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen 1/4
2 vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Pro gramm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgrei chen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde. *y 2 ^ 2 i nan j.i Leistungen aus dem KEF-RP, Konsolidierungsbeitrag, Konsolidierfb#gsy g f ergebnis (1) Der im Rahmen des KEF-RP maßgeblich^ Liquiditätskreditbestand derltejifa menden Kommune beläuft sich auf lUf Euro. Er wird mit einem Anteilvön 78,26 v.h. als Gesamtleistung aus dem KEF-RP berücksichtigt und beträgt für die teilnehmende Kommune über die Laufzeit von 15 Jahren unter Berücksichtigung aller drei Finanzierungsanteile i4S Euro, die Jahresleistung beläuft sich folglich auf Euro. 3"* (2) Die teilnehmende Kommune verpflichtet sich, ihre eigenen Konsolidierungsmög lichkeiten in dem Umfang auszuschöpfen, dass jährlich mindestens ein Drittel der auf sie entfallenden Jahresleistung des Entschuldungsfonds durch eigene Konsolidie rungsanstrengungen aufgebracht wird. Der jährliche kommunale Drittelanteil der teil nehmenden Kommune beläuft sich danach auf mindestens Euro (Konsoli dierungsbeitrag). (3) Die teilnehmende Kommune verpflichtet sich, ihren Bestand an Liquiditätskrediten jährlich mindestens in Höhe von 80 v. H. der auf sie entfallenden Jahresleistungen des KEF-RP zu vermindern (Konsolidierungsergebnis). Soweit diese Mindest- Nettotilgung in besonderen Einzelfällen ausnahmsweise trotz der Entschuldungshil fen und einer strengen Haushaltsdisziplin nicht realisiert werden kann, müssen die bestehenden Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten bzw. die Begründung neuer Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten we nigstens im möglichen Umfang vermindert werden. tj 3 Konsolidierungsmaßnahmen (1) Der zugesagte eigene Konsolidierungsbeitrag in der in 2 Abs. 2 genannten Hö he wird durch die nachstehenden Einzelmaßnahmen (Maßnahmen sind zeitlich, in haltlich und hinsichtlich ihres Anteils an dem insgesamt geschuldeten Konsolidie rungsbeitrag zu konkretisieren) realisiert werden: 1. Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer A ab dem Haushaltsjahr 2012 von 350 v.h. auf 380 v.h.; Konsolidierungsanteil jährlich Siehe Berechnung Anlage 1. 2/4
3 2. Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B ab dem Haushaltsjahr 2012 von 350 v.h. auf 380 v.h.; Konsolidierungsanteil jährlich Siehe Berechnung Anlage Anhebung des Hebesatzes der Gewerbesteuer ab dem Haushaltsjahr 2012 von 350 v.h. auf 360 v.h.; Konsolidierungsanteil jährlich Siehe Berechnung Anlage Anhebung der Hebesätze der Grundsteuer A/B für das Hj von 320 v.h. auf 350 v.h.; Konsolidierungsanteil Grundsteuer A jährlich 1.216, Grundsteuer B jährlich Siehe Berechnung Anlage Anhebung der Hebesätze der ab dem Haushaltsjahr 2012 wie folgt: 1. Hund von 55,00 auf 80,00 2. Hund von 105,00 auf 130,00 für jeden weiteren Hund von 155,00 auf 180,00 ; Konsolidierungsanteil: jährlich 9.450,00 Siehe Berechnung Anlage Erhöhung der Gebühren für die Benutzung des Wohnmobilstellplatz ab dem Haushaltsjahr 2013 von 6,00 /täglich auf 10,00 /täglich Konsolidierungsanteil: jährlich 4.000,00 Siehe Anlage Erhöhung der Parkgebühren Konsolidierungsanteil: jährlich ,00 Siehe Anlage 1. (2) Wird nachträglich festgestellt, dass die Konsolidierungsmaßnahmen zur Erzielung des kommunalen Konsolidierungsbeitrags unzureichend sind oder treten durch spä tere Entscheidungen der zuständigen kommunalen Organe Änderungen bei den vor gesehenen Konsolidierungsmaßnahmen ein, so sind ausbleibende Konsolidierungs effekte durch alternative Maßnahmen aufgrund kommunalpolitischer Entscheidungen im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde vollständig zu kompensieren. 4 Kündigung oder Aussetzung des Konsolidierungsvertrages (1) Um den angestrebten Entschuldungseffekt sicherzustellen, kommt innerhalb der Laufzeit des Vertrages, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, eine vorzeitige Kündigung nicht in Betracht. (2) Wird unter Einbeziehung von Kompensationsmaßnahmen der erforderliche kom munale Konsolidierungsbeitrag gemäß 2 Abs. 2 nicht realisiert und zwischen der teilnehmenden Kommune und der Aufsichtsbehörde auch keine Einigung über einen nachträglichen Ausgleich erzielt, so kann der Konsolidierungsvertrag nach Anhörung der teilnehmenden Kommune vom Land ohne Einhaltung einer Frist gekündigt wer den. Entsprechendes gilt, wenn die teilnehmende Kommune ihre Pflichten zur jährli chen Beantragung der Entschuldungshilfe bzw. zum Konsolidierungsnachweis ver- 3/4
4 letzt. Im Falle einer Kündigung kommen für das laufende Haushaltsjahr noch nicht ausgezahlte Bewilligungsmittel nicht mehr zur Auszahlung. Eine Rückforderung be reits ausgezahlter Entschuldungshilfen nach Maßgabe der Regelungen des Zuwen dungsbescheids bleibt vorbehalten. Anstelle der Kündigung kommt einmalig auch eine Aussetzung des Vertrages für ein Jahr in Betracht, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die teilnehmende Gemeinde ihren Konsolidierungsbeitrag nach Ablauf der Aussetzungsfrist wieder erbringt. (3) Wenn das Konsolidierungsergebnis gemäß 2 Abs. 3 Satz 1 nicht erreicht wurde und im Rahmen der Ausnahmebestimmung des 2 Abs. 3 Satz 2 auch nicht ausrei chend dargelegt und begründet wurde, dass die bestehenden Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten bzw. die Begründung neuer Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten wenigstens im möglichen Umfang vermin dert wurden, gilt Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 entsprechend. 5 Konsolidierungsnachweis Die teilnehmende Kommune informiert die zuständige Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. November des Haushaltsjahres unaufgefordert über die erreichte Umsetzung des Konsolidierungsvertrages im Haushaltsvorjahr. Dies betrifft sowohl den Konsolidie rungsbeitrag (Vorlage der entsprechenden Anlage zum Jahresabschluss) als auch den erzielten Stand der Liquiditätskreditbelastungen (Vorlage des Konsolidierungs pfades gemäß Muster 5 des Leitfadens). Die Nachweise und der Konsolidierungsver trag werden gleichzeitig auf der Internetseite der teilnehmenden Kommune einge stellt. 6 Laufzeit des Vertrages Dieser Konsolidierungsvertrag tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und endet spätestens am 31. Dezember 2026 bzw. mit Ablauf des Haushaltsjahres, in dem der Umfang der Liquiditätskredite der teilnehmenden Kommune unter Berücksichtigung der auf den eigenen Haushalt entfallenden Zahlungsmittelbestände erstmals auf ein Drittel des Standes zum 31. Dezember 2009 vermindert wurde, soweit nicht ausnahmsweise ein unmittelbarer Wiederanstieg der Liquiditätskredite absehbar ist. Daun, 7-8' 12* Kreisverwaltung Vulkaneifel Gerolstein, 19. Juni 2012 Stadt Gerolstein la :jjj- Landrat (Heinz Onnertz) Stadtbürgermeister (Bernd May) 4/4
5 Anlage 1: Berechnung des kommunalen Konsolidierungsbeitrages der Stadt Gerolstein ab dem Haushaltsjahr 2012/ Anhebung der Hebesätze der GrundsteuerA/B sowie der Gewerbesteuer Ist- Ist- Steuerart aktueller Aufkommen Aufkommen Mehraufkommen Messbetrag Hebesatz Hebesatz Differenz 350 % 380 % Sp.4-Sp % 380 % 350 % 360 % (bisher) (neu) Grundsteuer A ,00 Grundsteuer B ,00 Gewerbesteuer ,00 abzgl. Gewerbesteuerumlage Summe: ,00 2. Anhebung der Grundsteuerhebesätze A/B für das Hj Berechnung: Messbetrag Grundsteuer A: netto: Istaufkommen bei 320 % = : 320 x 100 x 269 (Nivellierungsatz) = umlagepflichtig Istaufkommen bei 350 % = : 350 x 100 x 285 (Niveilierungsatz) = umlagepflichtig Differenz: Messbetrag Grundsteuer B: Istaufkommen bei 320 % = : 320 x 100 x 317 (Nivellierungsatz) = umlagepflichtig Istaufkommen bei 350 % = : 350 x 100 x 338 (Nivellierungsatz) = umlagepflichtig Differenz:
6 3. Erhöhung der hebesätze Anzahl Mehrauf 55 (bisher) 80 (neu) kommen I.Hund ,00 Anzahl Mehrauf 105 (bisher) 130 (neu) kommen 2. Hund ,00 Anzahl Mehrauf kommen (bisher) (neu) jeden weiteren ,00 Mehraufkommen insgesamt: ,00 4. Erhöhung der Gebühren für die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes In den letzten 3 Jahren wurden bei einer Benutzungsgebühr von 6,00 /täglich folgende Einnahmen erzielt: Hj Hj Hj , , ,00 Hier erfolgt eine Erhöhung ab dem Haushaltsjahr 2013 auf 10,00 /Tag. Bei einem in 2011 kalkulierten Aufkommen von hat dies zukünftig voraussichtlich Mehreinnahmen von zur Folge. 5. Erhöhung der Parkgebühren Seit Mai 2005 werden innerhalb der Stadt folgende Parkgebühren erhoben: Parkplatz Freiparken Höchstparkdauer Parkgebühr Raderstraße 1,0 Std. 2,0 Std. 0,10 /10 min Kreissparkasse 0,5 Std. 1,0 Std. 0,10 /10min Hutter 1,0 Std. 2,0 Std. 0,10 /10min P4 / Brunnenstraße 1,0 Std. 2,0 Std. 0,10 /10min Altstadt 1,0 Std. 2,0 Std. 0,10 /10min
7 In den letzten 5 Jahren wurden folgende Einnahmen erzielt: Hj Hj: Hj Hj Hj Das Durchschnittsaufkommen liegt bei Die Parkgebühren werden auf 0,20 /15 Min. erhöht, die Höchstparkdauer einheitlich auf 2 Stunden festgesetzt und das Freiparken (sog. Brötchentaste") auf 15 Minuten begrenzt. Auf der Grundlage der bisher ausgegebenen Parkscheine können hierdurch voraussichtlich Gebühren von jährlich rd erzielt werden. Die Umprogrammierung der Parkscheinautomaten (PSA) erfordert einen Aufwand von rd Weiterhin wird für den Parkplatz P1 (Kirmesplatz bis Bahnhofsbrücke) eine Parkgebührenpflicht neu eingeführt und ein neuer PSA installiert. Der Parkplatz P1 fasst ca. 100 Stellplätze, welche ausschließlich durch Dauerparker belegt sind. Vor diesem Hintergrund wird folgende Gebührenstaffelung angeboten: 1. für Kurzzeitparker 0,20 /15 Min. 2. für Tagesparker 1,00 pro Tag und 5,00 pro Woche Die jährlichen Einnahmen werden auf rd geschätzt. Die Anschaffungskosten für einen neuen PSA betragen rd Hinzu kommen 900 für die Erdarbeiten sowie für den Stromanschluss. Die Gesamtaufwand (einschl. Umprogrammierung) in Höhe von wird auf den Mehrertrag angerechnet. Bei einer Laufzeit des Entschuldungsfonds von 15 Jahren werden somit jährlich rd. 420 in Abzug gebracht. Insgesamt wird der Konsolidierungsbeitrag aus der Erhöhung der Parkgebühren mit kalkuliert.
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