Vereine und Versicherung

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1 Vereine und Versicherung Bundesverband der Kehlkopfoperierten e.v. Bundesgeschäftsstelle Thomas-Mann-Straße Bonn Telefon: 0228 / Telefax: 0228 / Internet: geschaeftsstelle@kehlkopfoperiert-bv.de

2 Vereine und Versicherung Seite 2

3 Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder, die tägliche Arbeit im Verein bringt viele Hindernisse und Schwierigkeiten mit sich, die erkannt und umschifft werden müssen. Kommt es dann doch einmal zu einem Schaden, muss geklärt werden, wer den Ausgleich des entstandenen Schadens übernimmt. Dazu gibt es eine Vielzahl an Versicherungen, die gerade für ehrenamtlich Tätige in Vereinen, aber auch anderen Organisationen, eingreifen. Mit diesem Leitfaden wollen wir Ihnen einen kleinen Überblick über einige Versicherungen geben, die die Arbeit von ehrenamtlich Tätigen erleichtern, da sie im Schadensfall einspringen. Jeder Verein, jede Gruppe muss für sich prüfen, ob der Abschluss eines speziellen Versicherungsvertrages erforderlich ist. Ich wünsche Ihnen weiterhin eine erfolgreiche Vereinsarbeit und hoffe, dass Sie die aufgezeigten Versicherungen so selten wie möglich in Anspruch nehmen müssen. Ihr Werner Kubitza Präsident des Bundesverbandes der Kehlkopfoperierten e.v. Vereine und Versicherung Seite 3

4 Vereine und Versicherung Seite 4

5 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort 3 Einleitung 7 Haftung im Verein 9 Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein 9 Haftung des Vereins für seine Organe 11 Ende der Haftung 13 Unfallversicherung 15 Versicherungsschutz kraft Gesetz 22 Freiwillige Versicherung 24 Versicherung kraft Satzung 29 Landes-Unfallversicherung 33 Was muß im Schadensfall beachtet werden 36 Wer muß Unfallanzeige erstatten 36 Wann ist die Anzeige zu erstatten 36 Welchen Inhalt muß die Anzeige haben 38 Was ist sonst noch zu beachten 38 Haftpflichtversicherung 39 Dienstreise-Fahrzeug-Versicherung und Rabatt-Verlust-Versicherung 48 Vermögensschadenversicherung 50 Vereine und Versicherung Seite 5

6 Seite Rechtsschutzversicherung 52 Gebäude-Versicherung / Einbruchdiebstahl- Versicherung / Inhaltsversicherung 54 Versicherungen des Bundesverbandes 60 Anlagen ab S. 69 Vereine und Versicherung Seite 6

7 Einleitung Wie im normalen Leben, können auch beim ehrenamtlichen Engagement und bei der Vereinsarbeit Unfälle, Schadensfälle sowie andere Ereignisse auf- und eintreten, bei denen man sich fragt, ob der Schadensfall von einer Versicherung übernommen wird und welche Versicherung in diesem Fall überhaupt eingreift. Um das Risiko für die ehrenamtlich Engagierten so gering wie möglich zu halten, empfiehlt sich der Abschluss einiger Versicherungen. Im Folgenden soll aufgezeigt werden, welche Versicherungen, zur Absicherung der eigenen ehrenamtlich Tätigen, abgeschlossen werden können. Die Entscheidung welche Versicherung sinnvoll ist und der einzelne Verein letztendlich abschließt, hängt letztendlich von der tatsächlichen Vereinsarbeit ab. Man muss im Folgenden unterscheiden zwischen Schäden, die dem ehrenamtlichen Mitglied entstehen und Drittschäden. Es gibt keine gesetzliche Definition des Begriffes Ehrenamt. Aber was ist nun wirklich eine ehrenamtliche Tätigkeit? Welche Voraussetzungen muss eine Tätigkeit erfüllen, um als Ehrenamt anerkannt zu werden? Vereine und Versicherung Seite 7

8 Ursprünglich bezeichnete das Ehrenamt ein öffentliches Amt, für das zwar kein Geld, aber eine Aufwandsentschädigung gezahlt wurde. Inzwischen hat sich das Verständnis einer ehrenamtlichen Tätigkeit dahingehend gewandelt, dass nunmehr ein freiwilliges Handeln im gemeinnützigen Bereich als Ehrenamt bezeichnet wird. Oftmals werden Begriffe wie freiwilliges Engagement gleichbedeutend benutzt. Der Deutsche Caritas-Verband e.v. hat zuletzt für die Bezeichnung Ehrenamt folgende Voraussetzungen definiert: Eine ehrenamtliche beziehungsweise freiwillige Tätigkeit liegt vor, wenn sich Menschen zumeist 2 bis 5 Stunden pro Woche vom Alter unabhängig unentgeltlich (nicht auf Gewinn aus) i.d.r. bei Absicherung gegen Risiken (Unfall, Haftpflicht) kontinuierlich oder in Projekten im sozialen, ökologischen, kulturellen, pastoralen, politischen, Frieden und Versöhnung stiftenden Bereich, im Bereich der Bildung, des Sports o.a. für das Gemeinwohl engagieren Vereine und Versicherung Seite 8

9 Haftung im Verein Der Verein als Gebilde, kann selber keine Handlungen vornehmen. Er kann z.b. keinen Mietvertrag abschließen: Aus diesem Grund müssen seine Organe für ihn handeln. Die Organe des Vereins sind neben der Mitgliederversammlung beispielsweise der Vorstand. Bei der Frage nach der Haftung muss man unterscheiden zwischen der Haftung des Vorstandes dem Verein gegenüber und der Haftung des Vorstandes den Mitgliedern bzw. Dritten gegenüber. Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein (Innenverhältnis) Der Vorstand haftet dem Verein gegenüber für ein Verschulden bei der Geschäftsführung. Als Vorsitzender gehört es zu den satzungsmäßigen Aufgaben die Geschäftsführung des Vereins sorgfältig wahrzunehmen, gemäß den gesetzlichen und in der Satzung vereinbarten Regelungen zu arbeiten. Kommt es hierbei durch ein Verschulden des Vorsitzenden zu einem Schaden bei dem Verein, so haftet der Vorsitzende / der Vorstand persönlich dem Verein gegenüber. Eine Haftung der handelnden Person kommt in Betracht bei Überschreitung der Vertretungsmacht, unerlaubten Handlungen, vertraglichen Pflichtverletzungen oder Nichterfüllung gesetzlich besonders geregelter Aufgabenzuweisungen, wie die Abgabe von Sozialversicherungsbeiträgen oder steuerrechtlichen Verpflichtungen. Vereine und Versicherung Seite 9

10 Aber werde ich auch für kleinste Verfehlungen in Haftung genommen? Seit März 2013 gilt die neue Regelung des 31 a BGB. Dieser regelt, dass Organmitglieder dem Verein gegenüber nur dann für Schäden haften, die bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstanden sind, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch, wenn ein Organmitglied von einem Vereinsmitglied in Anspruch genommen werden soll. Diese Beschränkung der Haftung gilt jedoch nur für ehrenamtlich tätige Organmitglieder und nur bei fahrlässigen Handlungen. Die Haftungsbeschränkung ist daher ausgeschlossen, wenn der Schaden vorsätzlich (mit Wissen und Wollen der Schadensverursachung) oder grob fahrlässig (Verletzung der Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß und keine Berücksichtigung dessen, was jedem hätte einleuchten müssen) verursacht wurde. Dieses gilt seit Einführung des 31 b BGB für alle ehrenamtlich Tätigen, die satzungsmäßige Aufgaben wahrnehmen. Beispiel: Steuerschulden Nach der Abgabenordnung ist der Vereinsvorstand verpflichtet, die Erfüllung der steuerlichen Pflichten sicherzustellen. Zu diesen Pflichten gehören beispielsweise die Aufzeichnungsund Buchführungspflichten, die Abgabe der Steuererklärung oder die Zahlung der Steuer. Werden diese Pflichten verletzt, haften die gesetzlichen Vertreter des Vereins für die dadurch ausgefallenen Steuern. Dabei spielt es keine Rolle, ob das einzelne Vorstandsmitglied über das notwendige Wissen verfügt. Eine Haftungsbeschränkung ist nicht über 31 a BGB möglich. Vereine und Versicherung Seite 10

11 Allenfalls kann in der Satzung geregelt werden, dass die Zuständigkeit für die Vermögensverwaltung einem Mitglied des Vorstandes übertragen wird. In einem solchen Fall können die übrigen Vorstandsvorsitzenden nur aus der Haftung entlassen werden, wenn für diese Aufgabe ein kundiges Vorstandsmitglied ausgewählt haben. Haftung des Vereins für seine Organe (Außenhaftung) In 31 BGB hat der Gesetzgeber geregelt, dass der Verein für den Schaden verantwortlich ist, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Das heißt mit anderen Worten, dass der Verein für die Schäden haftet, die ein Vorstandsmitglied im Rahmen seiner satzungsgemäßen oder durch Beschlüsse zugewiesenen Tätigkeit / Handlung bei einem Dritten verursacht hat. Neben den Organen des Vereins gilt 31 BGB auch für diejenigen Mitglieder, die zur Ausübung einer Tätigkeit berufen wurden. Die Rechtsprechung legt den Rahmen derjenigen Personen weit aus. Dazu gehören auch diejenigen, die aufgrund praktischer Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen des Vereins zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen bekommen und damit den Verein repräsentieren. Vereine und Versicherung Seite 11

12 Die Tätigkeit / Handlung, bei der es zu einem Schaden gekommen ist, muss bei der Erfüllung einer amtlichen (durch die Satzung oder Beschluss festgelegte) Aufgabe erfolgt sein. Kommt der Schaden bei einer Handlung zustande, die das Mitglied privat ausübt, kommt eine Haftung des Vereins nicht in Betracht. Beispiel: Vertragliche Ansprüche Hier haftet grundsätzlich der Verein mit seinem Vermögen für Ansprüche aus Verträgen, die der Vorstand abgeschlossen hat. Der Vorstand haftet persönlich, wenn er seine Vertretungsmacht überschreitet, weil er sich beispielsweise über Haftungsbegrenzungen hinwegsetzt (das Vorstandsmitglied darf nur Verträge bis abschließen und kauft einen Kleinbus für ) oder offensichtlich außerhalb des Satzungszwecks handelt (der Vorsitzende des Tierschutzvereins darf Katzenund Hundefutter kaufen, mietet aber in dem streitigen Fall eine Sporthalle an). Beispiel: Organisationsverschulden Bei einer Haftung wegen eines Organisationsverschuldens geht man davon aus, dass ein rechtfähiger Verein eine besondere Organisationspflicht hat. Unter der Organisationspflicht versteht man die Pflicht, wichtige Aufgabengebiete, deren Überwachung oder Leitung eines besonderen Maßes bedarf, einem Vorstandsmitglied oder besonders bestellten Vertreter zu übertragen und den Verein so zu organisieren, dass es zu Vereine und Versicherung Seite 12

13 keinem Schadensfall kommt. Unterlässt der Verein die Organisation oder betraut ein ungeeignetes Mitglied mit der Wahrnehmung der Aufgabe, wird von einem Organisationsmangel gesprochen, für den der Verein verantwortlich ist und haftet. Beispiel: Der Kleingartenverein Musterstadt Mühle organisiert ein großes Sommerfest. Kurz vor dem Fest kommt es zu einem Wasserrohrbruch, aufgrund dessen der Hauptweg aufgebuddelt werden muss. Der Vorstandsvorsitzende, der für die Organisation des Sommerfests verantwortlich ist, vergisst die Grabungsstelle abzusichern. Daher kommt es bei einem Gast zu einem durch die Baustelle bedingten Sturz. Hier würde der Verein haften. Käme es bei einem folgenden Streit zwischen dem Gast und Max Mustermann zu Handgreiflichkeiten, so wären die evtl. entstehenden Schäden da nicht in Ausübung der amtlichen Tätigkeit entstanden nicht von der Haftung des Vereins übernommen. Ende der Haftung Mit dem Ende der Amtszeit entstehen grundsätzlich keine weiteren Haftungsfälle. Der Haftung für Umstände, die ihren Ursprung in der Amtszeit des Vorstandes hatten, kann man durch die Niederlegung des Amtes nicht entfliehen. Die Tätigkeit muss aber tatsächlich aufgegeben werden. Bleibt das Vor- Vereine und Versicherung Seite 13

14 standsmitglied faktisch tätig, bleibt auch die Gefahr eines Haftungsfalles bestehen. Was bringt der Entlastungsbeschluss der Mitgliederversammlung? Mit der Entlastung erklärt die Mitgliederversammlung sich mit der zurückliegenden Geschäftsführung des Vorstands einverstanden. Durch die Erklärung der Entlastung verzichtet der Verein auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die gegebenenfalls durch das Handeln des Vorstandes entstanden sein könnten. Bitte beachten Sie: Von dem Entlastungsbeschluss erfasst sind nur bekannte Schäden bzw. Schadensersatzansprüche und diejenigen, die bei Prüfung der Unterlagen hätten bekannt sein müssen. Betrachtet man die ganzen Fallstricke, durch die man auch in der Vereinsarbeit in Haftung genommen werden kann, dann stellt sich automatisch die Frage, ob durch den Abschluss von verschiedenen Versicherungen die Gefahr der Haftung umgangen werden kann. Der folgende Leitfaden soll einen Überblick der verschiedenen Versicherungen geben, die die Gefahren der Vereinsarbeit ausschließen oder mildern können. Vereine und Versicherung Seite 14

15 Unfallversicherung Einleitung / Übersicht Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (sog. SGB VII) regelt den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Der Schutz aus der Unfallversicherung deckte ursprünglich Schäden aus Arbeitsund Wegeunfällen sowie die Folgen einer Berufskrankheit ab. Das SGB VII benennt die Gruppen derer, die Mitglied in der gesetzlichen Unfallversicherung sind bzw. sein können und damit den Versicherungsschutz genießen. Mitglieder in der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Versicherten kraft Gesetz, kraft Satzung und die freiwillig Versicherten. Bis zum 1. Januar 1997 galt die Reichsversicherungsordnung (RVO), die die Regelungen zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz enthielt. Zum 1. Januar 1997 wurden diese Bestimmungen in das SGB VII übertragen. Im Jahr 2005 wurde das SGB VII erneut überarbeitet. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die neuen Berufsgenossenschaften, 27 Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände in Deutschland. Viele Privatpersonen sind in Vereinen und Verbänden freiwillig engagiert und leisten wertvolle, dem Wohl der Allgemeinheit nützliche Arbeit ohne Bezahlung in ihrer Freizeit. Das Sozialgesetzbuch sieht hierfür den Schutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung vor. Vereine und Versicherung Seite 15

16 Welche Schäden deckt die Unfallversicherung ab? Die Unfallversicherung deckt Schäden bei den ehrenamtlich Tätigen ab, die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit entstanden sind. Nicht erfasst werden von der Unfallversicherung Schäden, die Dritten durch die Tätigkeit des ehrenamtlich Tätigen oder durch sein Handeln entstehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Dritte durch das Handeln des Ehrenamtlichen einen Sach- oder Personenschaden erleidet. Allein Personenschäden beim Versicherten sind durch die Unfallversicherung abgedeckt. Über die Unfallversicherung sind damit beispielsweise Unfallschäden versichert, die im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit oder auf dem Hin- und Rückweg, die sogenannten Wegeunfälle, zwischen dem Wohnort des Ehrenamtlichen und dem Ort der ehrenamtlichen Tätigkeit eintreten. Genau wie im Berufsleben oder im Alltag kann es auch beim ehrenamtlichen Engagement zu Unfällen kommen. Der Staat möchte das ehrenamtliche Engagement seiner Bürger unterstützen und fördern. Daher soll Ehrenamtlichen, wenn sie im Zuge ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit einen Unfall erleiden, kein Nachteil entstehen. Kommt es also im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit bei dem Freiwilligen zu einem Unfall, so erhält er, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, Leistungen von der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse. Ehrenamtlich Tätige erhalten nach einem Versicherungsfall (Unfall) die gleichen gesetzlichen Leistungen wie Beschäftigte Vereine und Versicherung Seite 16

17 in einem Arbeitsverhältnis. Für den Umfang der Leistungen macht es keinen Unterschied, ob die ehrenamtliche Tätigkeit für eine öffentliche Stelle erbracht wurde oder als Mitglied einer privatrechtlichen Organisation. Versichert ist im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung die ehrenamtliche Tätigkeit selbst einschließlich des Weges dorthin und zurück nach Hause, weiterhin die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Aus- oder Weiterbildung des ehrenamtlich Tätigen dienen. Nicht mehr versichert sind Tätigkeiten, die in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (dem Ehrenamt) stehen oder sofern auf dem Weg zum Ehrenamt oder zurück private Umwege gemacht werden. Bitte beachten Sie: Bereits ein kleiner Umweg oder eine Unterbrechung des Hin- bzw. Rückweges kann zum Verlust des Versicherungsschutzes für diese Fahrt führen. Zuständig für die Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Im Falle von Patientenselbsthilfegruppen im nicht karitativen Bereich ist dies die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Beispiel: Max Mustermann ist Vorsitzender des Vereins der Kehlkopfoperierten Musterstadt e.v. Neben seiner Tätigkeit als Vereinsvorsitzender besucht er als Patientenbetreuer seines Vereins auch immer wieder Vereine und Versicherung Seite 17

18 Patienten im Krankenhaus, informiert und berät sie vor und nach der Operation. Anfang Dezember wird Max Mustermann vom Chefarzt des Krankenhauses angerufen. Es gebe in der dortigen HNO-Klinik einen Patienten, der kurz vor seiner Kehlkopfoperation stünde und der gerne mit Max Mustermann sprechen wolle. Trotz des schlechten Wetters mit Nebel und Nieselregen macht sich Max Mustermann auf den Weg in die HNO-Klinik. Das Gespräch mit dem Patienten dauert gute zwei Stunden, so dass er erst gegen 17:00 Uhr und damit im Dunkeln die Klinik verlässt. Auf dem Weg nach Hause fällt Max ein, dass ihm Peter Paulsen, sein Arbeitskollege von früher, versprochen hatte, ihm die alte Kaffeemaschine aus der Firma für das Büro des Vereins zu schenken. Da ein Besuch bei seinem alten Arbeitgeber nur einen kleinen Umweg zur Folge hätte, macht sich Max auf zu Peter Paulsen um die Kaffeemaschine abzuholen. Nach 2 Tassen Kaffee und etlichen Gesprächen mit den alten Kollegen macht sich Max gegen 20:30 Uhr auf den Weg nach Hause. Noch in Gedanken bei seinen Kollegen übersieht er einen auf der Straße liegenden Baumstamm. Durch den Aufprall auf den Baum erleidet Max eine langwierige und schmerzhafte Rückenverletzung. Da er von einem Bekannten aus Vereine und Versicherung Seite 18

19 dem Verein gehört hat, dass die Leistungen der Berufsgenossenschaft besser sein sollen, als die der gesetzlichen Krankenversicherung wendet er sich an die zuständige Berufsgenossenschaft, schließlich sei der Unfall auf dem Rückweg von einer Patientenbetreuung passiert. Einige Wochen nach seinem Antrag auf Übernahme der Leistungen erhält er den folgenden ablehnenden Bescheid der Berufsgenossenschaft. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Musterstraße 113, Musterstadt Bescheid über die Ablehnung von Entschädigungsleistungen Sehr geehrter Herr Mustermann, Ihr Unfall am auf der Bundesstraße 1 in Musterstadt kann nicht als Wegeunfall anerkannt werden. Ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht nicht. Begründung: Versichert in der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Gemäß 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gehört zu den versicherten Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Ausgangs- und Zielpunkt des versicherten Weges sind der Ort der versicherten Tätigkeit. Damit sind der Hin- und Rückweg zu ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit grundsätzlich versichert. Vereine und Versicherung Seite 19

20 Wenngleich das Gesetz nur einen Endpunkt des Weges, namentlich den Ort der versicherten Tätigkeit benennt, dürfte der andere Punkt in der Regel die häusliche Wohnung sein. Wenn der andere Punkt nicht Ihre Wohnung ist, sondern ein sogenannter dritter Ort, dann muss dieser den Weg in einer Weise prägen, dass er dem Weg zwischen häuslicher Wohnung und dem Ort der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden kann. Als wesentliches Abgrenzungskriterium des Weges von oder zum dritten Ort, mithin vom Um- oder Abweg, ist auf die Zeitdauer des Aufenthalts an diesem Ort abzustellen. Dauert der Aufenthalt an dem dritten Ort mehr als zwei Stunden, ist dieser Ort nicht als Zwischenort, sondern als Ausgangspunkt zu betrachten. Ist ein sogenannter dritter Ort Ausgangs- bzw. Endpunkt des Weges zur oder von dem Ort der versicherten Tätigkeit, ist im Hinblick auf die Bejahung eines Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit entscheidend, ob der Weg zu diesem Ausgangs- oder Endpunkt noch von dem Bestreben des Versicherten getragen ist, sich tatsächlich zur versicherten Tätigkeit zu begeben bzw. von dieser zurückzukehren. Ihr Unfall geschah nicht auf dem direkten Weg von der versicherten Tätigkeit zu Ihrer Wohnung. Wie Sie in dem Unfallmeldung mitteilten verließen Sie das Krankenhaus gegen 17:00 Uhr. Der Unfall geschah jedoch erst kurz nach dem Sie das Gelände Ihres ehemaligen Arbeitgebers um 20:30 Uhr verließen. Dort waren Sie, um eine Kaffeemaschine für das Büro Ihres Vereins abzuholen. Bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber handelt es sich damit um einen sogenannten dritten Ort, den Sie an diesem Tag aufsuchten. Vereine und Versicherung Seite 20

21 Der Aufenthalt bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber dauerte knapp 3,5 Stunden. Damit kann dieser Aufenthalt nicht mehr als Zwischenort angesehen werden. Die Betriebsstätte Ihres ehemaligen Arbeitgebers war damit der Endpunkt des versicherten Weges von Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in der HNO-Klinik. Da der Unfall nach dem Besuch bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber geschah besteht hier kein Unfallversicherungsschutz aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit. Leistungen nach dem SGB VII stehen Ihnen mithin nicht zu. Mit freundlichen Grüßen Ihre Berufsgenossenschaft Vereine und Versicherung Seite 21

22 Versicherungsschutz kraft Gesetz Rechtsgrundlage für den Versicherungsschutz kraft Gesetz ist 2 SGB VII. Dort heißt es: (1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte, 2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, 3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, 4. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des 143 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, 5 8 (zur Kürzung entfernt) 9. Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, 10. Personen, die a) für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, b) für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Geneh- Vereine und Versicherung Seite 22

23 migung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, (hier zur Kürzung entfernt) 15. Personen, die a) auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, b) zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, c) auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, 16. (zur Kürzung entfernt) 17. Pflegepersonen im Sinne des 19 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des 14 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugutekommen - Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung ( 14 Abs. 4 des Elften Buches). Nach 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII sind diejenigen gesetzlich unfallversichert, die unentgeltlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind. Von dem Begriff der Wohlfahrtspflege erfasst ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes wegen ausgeübte Sorge für sozial benachteiligte und / oder schutzbedürftige Menschen. Neben Kindern und Jugendlichen werden davon auch pflegebedürftige, alte und behinderte Menschen erfasst. Vereine und Versicherung Seite 23

24 Das Engagement in Selbsthilfegruppen wird nicht als im engeren Sinne ehrenamtlich bezeichnet, da es nicht vorrangig fremdnützig angelegt ist. Das Engagement in Selbsthilfegruppen wird als bürgerschaftliches Engagement verstanden. Aus diesem Grunde fällt der ehrenamtliche Mitarbeiter einer Selbsthilfegruppe nicht unter den Unfallversicherungsschutz kraft Gesetz. Der Versicherungsschutz tritt entweder über eine Landesversicherung oder über den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz kraft Satzung ein. Freiwillige Versicherung Bestimmte Personengruppen, die nicht kraft Gesetz unfallversichert sind, können auf Antrag freiwillig in der Unfallversicherung versichert werden oder sich freiwillig versichern. Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht für - gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, - diejenigen, die sich in Gremien für Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen ehrenamtlich engagieren - oder ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes (PartG) Tätige. Gemeinnützige Organisationen können die gewählten und mittlerweile auch die beauftragten Ehrenamtsträger samt der Stellvertreter der gewählten Ehrenamtsträger freiwillig in der Vereine und Versicherung Seite 24

25 gesetzlichen Unfallversicherung versichern. Für alle anderen Vereinsmitglieder besteht keine Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Die Auslegung des Begriffs Gemeinnützigkeit orientiert sich an den Definitionen des Steuerrechts, danach werden private Aktivitäten zur selbstlosen Förderung der Allgemeinheit steuerlich begünstigt. Das Finanzamt bescheinigt die Gemeinnützigkeit. Eine Körperschaft verfolgt nach 52 Abgabenordnung gemeinnützige Zwecke, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Ausschlaggebend für die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung ist allein die Frage der Gemeinnützigkeit und nicht die der Rechtsform der Organisation. Beispiel: Nach langer Zeit hat sich Max Mustermann von seinem Autounfall und den dadurch bedingten Rückenschmerzen erholt. Genesen und voller Tatendrang wendet er sich wieder seiner Tätigkeit als Vereinsvorsitzender zu. Die Mitgliederversammlung steht an und als Vorsitzender obliegt ihm die Leitung der Versammlung. Reich an Erfahrung aus dem Zusammenstoß mit dem Baum macht er sich frohen Mutes mit der S-Bahn auf den Weg zum Veranstaltungsort. An der Haltestelle Stadthalle greift Max Vereine und Versicherung Seite 25

26 seine Tagungsunterlagen und steigt aus der S-Bahn aus, wobei sich sein Fuß verhakt. Max strauchelt, kann sich wegen der Tagungsunterlagen, die er in der Hand hält, nicht abfangen und stürzt aus der S- Bahn. Er bricht sich beim Aufprall sein rechtes Handgelenk. Trotz der Schmerzen ist Max beruhigt, da er nach seinem Autounfall seine Schatzmeisterin noch vom Krankenbett aus angewiesen hatte, alle Vorstandsmitglieder freiwillig in der Unfallversicherung zu versichern. Als gewählter Vereinsvorsitzender auf dem Weg zur Mitgliederversammlung erhielt er doch jetzt bestimmt Leistungen von der Berufsgenossenschaft. Einige Wochen nach seinem Antrag bei der Berufsgenossenschaft erhielt er ein Schreiben. Mit diesem Schreiben forderte die Berufsgenossenschaft Nachweise von ihm, dass der Verein der Kehlkopfoperierten Musterstadt e.v. eine gemeinnützige Organisation sei. Aufgeregt ruft Max seine Schatzmeisterin an und fragt nach, ob der Verein denn überhaupt gemeinnützig sei. Hannelore Müller, die Schatzmeisterin des Vereins der Kehlkopfoperierten Musterstadt e.v., kann Max beruhigen, der Verein der Kehlkopfoperierten Musterstadt e.v. sei gemeinnützig. Sie habe erst kürzlich den Freistellungsbescheid vom Finanzamt erhalten. Der Verein sei als gemeinnützig Vereine und Versicherung Seite 26

27 anerkannt, da er durch seine Tätigkeit u.a. im Bereich der Patientenbetreuung selbstlos tätig und dieses Merkmal eine Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit sei. Das stünde ja auch bereits in ihrer Satzung unter dem Paragraphen zur Gemeinnützigkeit. Und auch den Paragraphen zur Auflösung des Vereins habe man entsprechend den Wünschen des Finanzamtes zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit geändert. Die entscheidenden Paragraphen lauten: 3 Gemeinnützigkeit Der Verein der Kehlkopfoperierten Musterstadt ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich gemeinnützige, mildtätige Zwecke. Er arbeitet ohne Bindung an Parteien. Alle Mittel und Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Etwaige Aufwandsentschädigungen unterliegen den steuerlichen Bestimmungen. Vereine und Versicherung Seite 27

28 Die Tätigkeit der Organe des Vereins der Kehlkopfoperierten Musterstadt ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes und deren Beauftragte können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Diese dürfen, gemessen an der gemeinnützigen Zielsetzung des Vereins, nicht unangemessen hoch sein. 10 Auflösung des Vereins Der Verein wird aufgelöst durch Wegfall aller Mitglieder oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dazu bedarf es der Zustimmung von ¾ aller Vereinsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Bundesverband der Kehlkopfoperierten e.v., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Aufgrund dieser Regelungen habe das Finanzamt die Gemeinnützigkeit anerkannt. Der Unterschied zwischen einem gewählten und einem beauftragten Ehrenamtsträger besteht darin, dass die Gewählten in der gemeinnützigen Organisation ein satzungsgemäßes Amt innehaben, welches man nur durch die Wahl erlangen kann. Auch die Stellvertreter der gewählten Ehrenamtlichen haben, soweit sie in ihr Amt gewählt wurden, die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Die beauftragten Ehrenamtlichen aber brauchen nicht gewählt werden, bei ihnen reicht die Be- Vereine und Versicherung Seite 28

29 auftragung oder eine Einwilligung des zuständigen Organs zur Ausübung besonderer herausgehobener Ausgaben aus. Aber Achtung: Für alle anderen ehrenamtlich Tätigen im Verein besteht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nicht. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales betrug der jährliche Beitrag zur Unfallversicherung für freiwillig Versicherte in gemeinnützigen Organisationen jährlich 2,73 Euro je Ehrenamtsträger (Stand Januar 2012), die von dem Verein zu leisten sind. Neben der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht für den Verein aber auch die Möglichkeit, freiwillig Sammelverträge mit privaten Versicherungsanbietern (sog. Gruppenversicherungen) abzuschließen. Damit kann er je nach abgeschlossenem Versicherungsvertrag allen in der Organisation / dem Verein ehrenamtlich tätigen Personen einen umfassenden Schutz gewähren. Versicherung kraft Satzung Ist das Vereinsmitglied nicht bereits gesetzlich unfallversichert oder kann sich freiwillig versichern, besteht die Möglichkeit, per Satzung in der jeweiligen Unfallkasse des Landes versichert zu sein. Nach 3 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII können die Unfallkassen der Länder durch eine Regelung in ihrer Satzung entscheiden, ob sie den Versicherungsschutz der Unfallversiche- Vereine und Versicherung Seite 29

30 rung auch auf weitere ehrenamtlich Tätige und damit diejenigen, die nicht gesetzlich oder freiwillig von der Unfallversicherung erfasst sind, ausweiten wollen. Von dieser Regelung haben einige Bundesländer wie Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig- Holstein Gebrauch gemacht. Der folgende Auszug zeigt die entsprechende Regelung aus der Satzung der Unfallkasse NRW zum Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger. 5 Versicherung kraft Satzung (1) Gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sind ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte versichert, soweit sie nicht bereits nach 2 SGB VII gesetzlich versichert sind und soweit sie sich nicht freiwillig nach 6 oder nach der Satzung eines anderen Unfallversicherungsträgers versichern können. Die Tätigkeit muss unentgeltlich ausgeübt werden, dem Gemeinwohl dienen und für eine Organisation erfolgen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke fördern. Die Tätigkeit muss im Zuständigkeitsgebiet der Unfallkasse oder für eine Organisation, die ihren Sitz im Zuständigkeitsgebiet der Unfallkasse hat, erfolgen. Die Versicherung umfasst auch Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Vereine und Versicherung Seite 30

31 Von dem Versicherungsschutz erfasst werden Personen, die eine unentgeltliche, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit für eine Organisation ausüben, die ohne Gewinnerzielungsabsicht im öffentlichen Interesse liegende, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördert. Dieser Versicherungsschutz kraft Satzung tritt automatisch in Kraft, wenn die in der jeweiligen Satzung des Bundeslandes, in dem der Ehrenamtliche tätig ist, benannten Voraussetzungen in der Person und der Tätigkeit des zu Versichernden gegeben sind. Bitte beachten Sie, dass dieser Versicherungsschutz nur nachrangig eingreift. Besteht für den ehrenamtlich Tätigen die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig zu versichern oder ist er gar gesetzlich versichert, dann greift die Versicherung per Satzung nicht. Beispiel: Sven Anderson, Mitglied im Verein der Kehlkopfoperierten, bietet Max Mustermann an, für den Verein im Großhandel einkaufen zu gehen, wenn etwas benötigt wird. Dieses kann er, da er wegen seiner beruflichen Tätigkeit Zugang zum Großhandel hat. Eines Tages bittet Max ihn, für den Verein und für den nächsten Grillsamstag einkaufen zu gehen. Vereine und Versicherung Seite 31

32 Obwohl er für seinen Job nicht einkaufen muss, fährt er allein wegen des Vereins in den Großhandel. Dort stürzt er aus Unachtsamkeit. Da er nicht weiß, welche Versicherung für seine Behandlungen aufkommt, fragt er Max Mustermann, ob die Versicherungen des Vereins einspringen. Nach einer umfassenden Überprüfung müssen sie feststellen, dass Sven nicht über die gesetzliche Unfallversicherung versichert ist. Da er kein Organ des Vereins ist oder er vom Vorstand des Vereins offiziell beauftragt wurde, kommt auch keine freiwillige Versicherung in Betracht. Der Versicherungsschutz kraft Satzung greift für Sven in diesem Fall auch nicht ein, da der Sturz bei seinem Einkauf erfolgte. Zwar ist er im Verein der Kehlkopfoperierten Musterstadt, welcher gemeinnützig tätig ist, Mitglied, aber der Besuch im Handelshof selber stellt keine gemeinnützige Tätigkeit dar. Der Versicherungsschutz kraft Satzung wird aber nur dann gewährleistet, wenn nicht nur die Organisation, für die der Ehrenamtliche tätig ist, den oben genannten Forderungen entspricht, sondern auch die ausgeübte Tätigkeit einem gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck dient. Vereine und Versicherung Seite 32

33 Landes-Unfallversicherung Für ehrenamtlich Tätige, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen (egal ob kraft Satzung, freiwillig oder ganz regulär) und auch keine private Unfallversicherung abgeschlossen haben, haben viele Bundesländer eine Unfall- und Haftpflichtversicherung abgeschlossen, um das ehrenamtliche Engagement der einzelnen Personen nicht durch einen fehlenden Versicherungsschutz und der Gefahr der persönlichen Inanspruchnahme im Schadensfall zu hemmen. Durch diese sog. Landesversicherung besteht automatisch ein Versicherungsschutz über den privatwirtschaftlich abgeschlossenen Versicherungsvertrag des jeweiligen Bundeslandes. Eine Anmeldung des ehrenamtlich Tätigen zu dieser Versicherung ist nicht erforderlich. Im Falle eines Schadens ist durch den Träger nur eine Meldung an die zuständige Stelle zu erstatten. Bitte beachten Sie auch hier, dass dieser Versicherungsschutz nur nachrangig greift. Hat der Träger eine private Unfallversicherung abgeschlossen, deren Leistungen im Schadensfall geringer ausfallen, als die Leistungen der jeweiligen Landesversicherung, dann ergänzt die Landesversicherung den Differenzbetrag. Aber Achtung: Über die Landesunfallversicherungen sind nur die tatsächlich ehrenamtlich Tätigen versichert. Nicht versichert sind etwa Besucher von Veranstaltungen des Trägers. Vereine und Versicherung Seite 33

34 Die private Unfallversicherung des Einzelnen schließt eine Versicherung über Unfallversicherung des Landes nicht aus. Die Bundesländer zahlen im Schadensfall (Abweichungen können in den einzelnen Bundesländern bestehen): bei dauerhafter körperlicher / geistiger Beeinträchtigung im Todesfall Heilkosten für Bergungskosten Welche Leistungen erbringen die Berufsgenossenschaften / Unfallkassen im Falle eines Schadens? Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind umfassender als die der Krankenversicherung. Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherte Anspruch auf Heilbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere Hilfen, ergänzende Leistungen wie z.b. ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Aufsicht, Reisekosten (auch für Familienheimfahrten) zur Durchführung der Leistungen oder Kinderbetreuungskosten, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und Geldleistungen, wie etwa Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit, Übergangsgeld während der Dauer berufsfördernder Leistungen, Versichertenrente oder Hinterbliebenenleistungen (Sterbegeld, Überführungskosten, Witwen- und Waisenrenten). Vereine und Versicherung Seite 34

35 Weitere Informationen über die Leistungen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie auf den Internetseiten der Berufsgenossenschaften. Checkliste für ehrenamtlich Tätige Mein Unfallversicherungsschutz Bin ich gesetzlich unfallversichert? Kann ich mich freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern? Hat der Verein, für den ich tätig bin, eine private Unfallversicherung abgeschlossen? Gibt es eine Landes-Unfallversicherung, bei der ich versichert bin? Greift meine private Unfallversicherung auch im Schadensfall bei Ausübung des Ehrenamtes? Ja Ja Ja Ja Ja Nein Nein Nein Nein Nein Vereine und Versicherung Seite 35

36 Was muss im Schadensfall beachtet werden? Wer muss Unfallanzeige erstatten? Grundsätzlich hat jeder Arbeitgeber Unfälle seiner Mitarbeiter anzuzeigen, wenn der Verunfallte mehr als drei Tage arbeitsunfähig oder im schlimmsten Fall verstorben ist. Dieses gilt auch im Bereich des Ehrensamtes. Wann ist die Anzeige zu erstatten? Die Unfallanzeige hat unverzüglich zu erfolgen. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber den Unfall innerhalb von drei Tagen mit der vorgeschriebenen Unfallanzeige zu melden. Tödliche Unfälle sind sofort zu melden (per Telefon, Fax, ). Bei ehrenamtlich Tätigen müssen die Länder, Gemeinden etc., in deren Auftrag sie tätig werden, die Unfälle melden. Aber Achtung: Werden Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung beantragt, gelten über die unverzügliche Schadensmeldung hinaus weitere Meldefristen die eingehalten werden müssen. Welche Fristen beachtet werden müssen, richtet sich nach den jeweiligen Vertragsbedingungen, bei denen es sich in der Regel um die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingen (AUB) handelt. Das muss jedoch im Einzelfall geprüft werden. Vereine und Versicherung Seite 36

37 Dem folgenden Auszug aus den Allgemeinen Unfallbedingungen 2012 sind beispielhaft die Fristen bei der Unfallanzeige oder im Falle des Todes zu entnehmen. 7. Der Leistungsfall: Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere Leistungen nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anforderungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurück senden. Von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muß sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wird. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person auch aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. Vereine und Versicherung Seite 37

38 Welchen Inhalt muss die Anzeige haben? Ein Beispiel einer Unfallanzeige können Sie dem Anhang entnehmen. Bitte beachten Sie dabei, dass es unterschiedliche Schadensanzeigen gibt. Wir haben Ihnen im Anhang ein Muster für die Meldung bei der Unfallversicherung für gesetzlich Versicherte angehängt. Ebenso finden Sie ein Muster für die Meldung an die Landes-Unfallversicherung. Auch hier sollte berücksichtigt werden, dass die einzelnen Bundesländer unterschiedliche Formulare nutzen. Was ist sonst noch zu beachten? Bitte beachten Sie, dass Sie im Schadensfalle einen Durchgangsarzt aufsuchen müssen. Durchgangsärzte sind von den Landesverbänden der gewerblichen Berufsgenossenschaften bestellte Fachärzte für Chirurgie oder Orthopädie mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet der Unfallmedizin. Vereine und Versicherung Seite 38

39 Haftpflichtversicherung Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Mit diesen Worten bestimmt 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch auf Schadensersatz desjenigen, der durch die Handlung des Schädigers einen Schaden erlitten hat. Eine maximale Höhe des Schadensersatzes wurde im Gesetz nicht festgelegt. Damit haftet der Schädiger in unbegrenzter Höhe. Der Schädiger haftet grundsätzlich für diejenigen Schäden, die er vorsätzlich oder fahrlässig, widerrechtlich wie 823 Abs. 1 BGB es formuliert, verursacht hat. Mit Abschluss einer Haftpflichtversicherung geht die Haftungsverpflichtung des Vereins auf den Versicherer über. Aufgabe einer Haftpflichtversicherung ist es daher auch im Schadensfall für berechtigte Forderungen aufzukommen und unberechtigte Forderungen abzuwehren. Kommt es zu einem Rechtsstreit, führt der Haftpflichtversicherer diesen i.d.r. für den Versicherten. Grundsätzlich besteht Versicherungsschutz für Schäden, die Dritten zugefügt werden. Nicht erfasst werden von dem Schutz der Haftpflichtversicherung die sogenannten Eigenschäden, d.h. all diejenigen Schäden, die dem Vereine und Versicherung Seite 39

40 Verein durch seine Mitglieder zugefügt werden. Kommt es aber zu grob fahrlässigen, gar vorsätzlichen Schädigungen, dann kann der Verein sein Mitglied in Regress nehmen und den Schaden von dem Mitglied ersetzt verlangen. Das Mitglied haftet mit seinem Privatvermögen. Besteht die Gefahr, dass derartige Fälle vermehrt auftreten können, kann es sinnvoll sein, die private Haftpflichtversicherung des Mitgliedes um eine Amts- oder Berufshaftpflicht zu ergänzen. Dieses ist aber im Einzelfall genau zu prüfen. Auch im Rahmen von Ehrenamt und Vereinsarbeit kann es aus vielfältigen Gründen zu Sach- oder Personenschäden Dritter kommen, für die der ehrenamtlich Engagierte haftet. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schädiger vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Bricht sich ein Besucher auf der vereisten Treppe zum Vereinsheim ein Bein, haftet der Verein mit seinem Vermögen. Der Verein muss für alle Personen- und Sachschäden aufkommen, die durch seine Aktivitäten entstehen. Und das in unbegrenzter Höhe. Um den Verein und damit das Vereinsvermögen vor der Inanspruchnahme durch den Geschädigten zu schützen, sollte eine Vereinshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Diese trägt Sach- und Personenschäden und überprüft eigenständig, wie es zu dem Schadensfall kam und ob den Geschädigten gegebenenfalls ein Mitverschulden trifft. Insoweit wirkt sie wie eine Art Rechtsschutzversicherung. Vereine und Versicherung Seite 40

41 Die Vereinshaftpflichtversicherung umfasst die gesetzliche Haftplicht des Vereins, die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder sowie der Mitglieder, die im Auftrag und Interesse des Vereins tätig werden. Darüber hinaus werden Verpflichtungen zur Haftung des Vereins bspw. aus Miete, Pacht oder bei Teilnahme des Vereins an Veranstaltungen Dritter u.a. erfasst. Auch bei der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit haftet der Schädiger für Schäden, die er einer anderen Person zufügt. Der Geschädigte kann sich dann aussuchen, ob er die Organisation / den Verein oder den Schädiger persönlich in Anspruch nimmt. Der ehrenamtlich Tätige kann sich über eine private Haftpflichtversicherung in der Inanspruchnahme schützen - wobei immer zu prüfen ist, ob diese auch Schadensfälle, die im Rahmen der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit eintreten, umfasst. Oftmals greift diese nicht, wenn Tätigkeiten mit Verantwortung ausgeübt werden. Aber auch die Organisationen, die Ehrenamtliche beschäftigen, sollten und können ihre ehrenamtlich Tätigen vor einer Inanspruchnahme schützen, indem sie eine sog. Vereinshaftpflichtversicherung abschließen. Kommt es bei den Vereinsgeschäften zu Unregelmäßigkeiten, begeht z.b. der Vereinsvorstand grob fahrlässig oder vorsätzlich eine Straftat, wodurch Dritten ein Schaden entsteht, so haftet die Vereinshaftpflichtversicherung nicht. In diesen Fäl- Vereine und Versicherung Seite 41

42 len muss das jeweilige Vorstandsmitglied mit seinem Vermögen haften. Das sind jedoch schwerwiegende Ausnahmefälle. Bei allen anderen Vorkommnissen, wenn also im Verein etwas schiefläuft und ein Schaden entsteht, greift die Vereinshaftpflichtversicherung. Welche Risiken versichert sind, hängt von der jeweiligen Versicherung ab. Daher sollte genau geprüft werden, ob Tätigkeit und Versicherungsschutz zueinander passen. Zu unterscheiden ist bei der Frage nach der Haftung des Ehrenamtlichen und der Notwendigkeit des Abschlusses einer Versicherung, ob es sich um eine rechtlich unselbstständige oder rechtlich selbstständige Vereinigung handelt, in der der Ehrenamtliche tätig ist. Rechtlich unselbstständige Vereinigungen (z. B. nicht rechtsfähige Vereine) Ehrenamtliche in rechtlich unselbstständigen Vereinigungen, die sich zum Wohl des Gemeinwesens engagieren, sind im Rahmen der Versicherung des Landes haftpflichtversichert, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit in dem jeweiligen Bundesland ausgeübt wird bzw. von diesem Bundesland ausgeht. Dieser Versicherungsschutz besteht auch, wenn für die Tätigkeit des Ehrenamtlichen eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Vereine und Versicherung Seite 42

43 Wichtig ist dabei, dass nur die ehrenamtlich Tätigen über die Landes-Haftpflichtversicherung versichert sind. Kein Versicherungsschutz besteht für die Organisation / den Verein selber sowie für Personen, die nicht ehrenamtlich tätig sind (beispielsweise Teilnehmer an einer Veranstaltung des Vereins). Die Landesversicherung für den Bereich Haftpflicht übernimmt den Schadensfall dann, wenn kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Im Jahr 2010 bestanden die Leistungen der Landesversicherung in NRW beispielsweise in Folgendem: bis zu Euro für Personenschäden, Euro für Sachschäden sowie Euro bei Vermögensschäden. Rechtlich selbstständige Vereinigungen (z. B. eingetragene Vereine e.v. ) Der Abschluss einer Vereinshaftpflichtversicherung wird rechtlich selbstständigen Vereinigungen empfohlen. Bei rechtlich selbstständigen Vereinigungen greift der Versicherungsschutz der einzelnen Länder nicht ein, da der Staat die rechtlich selbstständigen Vereinigungen nicht aus der Pflicht lassen will, für die eigenen Ehrenamtlichen zu sorgen. Der Abschluss einer Vereinshaftpflichtversicherung dient dem Schutz des Vereinsvermögens. Im Schadensfall kann der Geschädigte grundsätzlich frei entscheiden, ob er den Verursacher des Schadens persönlich oder den Verein in Anspruch Vereine und Versicherung Seite 43

44 nimmt. Im Falle des Vereins kann der Geschädigte auf das Vereinsvermögen zugreifen. Bei Abschluss einer Vereinshaftpflichtversicherung greift diese in derartigen Fällen ein. Sie erfasst in der Regel alle Schäden Dritter, die bei der Ausübung von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Tätigkeiten für den Verein eintreten. Wichtig ist bei Abschluss der Versicherung, darauf zu achten, dass alle Tätigkeitsbereiche des Vereins von der Versicherung umfasst werden, was bei kleinen Veranstaltungen wie etwa Grillfeste oftmals der Fall ist. Größere Aktivitäten wie Feste, Feiern und andere Veranstaltungen, bei denen es leicht zu einem Schadensfall kommen kann, sind des Öfteren nicht von der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung umfasst. Wenn der Verein öffentliche Veranstaltungen durchführt, ist er für die Sicherheit der Teilnehmer verantwortlich. In diesem Fall sollte auch für kurzfristige Ereignisse und Veranstaltungen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden (sog. Veranstaltungshaftpflichtversicherung). Wenn für die Veranstaltung Räume angemietet werden, sollte die Veranstaltungshaftpflichtversicherung auch Mietsachschäden mitumfassen. Beispiel: Anneliese Schmitz, langjähriges Mitglied im Verein der Kehlkopfoperierten Musterstadt e.v., organisiert wie jedes Jahr das große Sommerfest des Vereins mit sämtlichen Mitgliedern, Verwandten und Freunden. Wenige Tage vor dem großen Fest unterrichtet sie der Eigentümer des Veranstaltungsortes Vereine und Versicherung Seite 44

45 darüber, dass es auf seinem Grundstück zu einem Wasserrohrbruch gekommen sei und dadurch ein Teil des Weges zum Veranstaltungsort aufgerissen werden müsse. Sie vergisst diese Nachricht aufgrund des Organisationsstresses jedoch schnell wieder. Als sie am Tag der Veranstaltung ein letztes Mal die Örtlichkeit besichtigt, fällt ihr das große Loch mitten auf dem Gehweg auf. Umgehend will sie sich um Sicherungsmöglichkeiten kümmern, vergisst dieses Ansinnen aber sogleich wieder. Am Abend des Sommerfestes kommt es, wie es kommen musste: Jupp Heinemann stürzt in der Dämmerung auf seinem Heimweg in das Loch und bricht sich das Handgelenk. Durch diesen Bruch kann er für gut vier Wochen seinen Beruf nicht ausüben, wobei es aufgrund seiner Selbstständigkeit zu erheblichen Gehaltsausfällen kommt. Jupp Heinemann wendet sich an Anneliese und verlangt, von ihr die Gehaltsausfälle als Schaden ersetzt zu bekommen. Annelise ist geschockt und wendet sich verzweifelt an Max Mustermann. Nach Rücksprache mit dem Versicherungsberater des Vereins hat er keine guten Nachrichten für Anneliese. Als rechtlich selbstständiger Verein greift die Landeshaftpflichtversicherung nicht, der Verein und seine Vereine und Versicherung Seite 45

46 Haftpflichtversicherung müssten dann für den Schaden von Jupp Heinemann aufkommen. Aber die Vereinshaftpflichtversicherung greift nach den Versicherungsbedingungen nicht bei größeren Veranstaltungen auch dann nicht, wenn der Verein der die Versicherung abgeschlossen hat, der Organisator des Festes wäre. Daher kann Max Anneliese leider nicht weiterhelfen. Hier muss sie für den entstandenen Schaden selbst einstehen und ihre private Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Dies aber nur dann, wenn sie auch die ehrenamtliche Tätigkeit von Anneliese umfasst. Anneliese wendet sich an ihre private Haftpflichtversicherung und bittet diese, den Fall zu überprüfen und den Schaden gegebenenfalls zu übernehmen. Der zuständige Sachbearbeiter der Versicherung prüft zunächst, ob der entstandene Schaden bei Jupp Heinemann Anneliese zugerechnet werden kann. Dazu müsste sie den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben. Er kommt zu folgendem Ergebnis: Vorsätzlich hat Annelise den Schaden nicht herbeigeführt. Vorsätzlich handelt, wer den Schaden mit Wissen und Wollen herbeiführt. Da es Annelise nicht darauf ankam, bei Jupp Heinemann einen Schaden herbeizuführen, hat sie nicht vorsätzlich gehandelt. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforder- Vereine und Versicherung Seite 46

47 liche Sorgfalt missachtet. Hier kommt der Sachbearbeiter der Versicherung zu dem Ergebnis, dass die Absicherung der Baustelle auf dem Weg fahrlässig nicht erfolgte. Die Absicherung einer Grube auf einem Weg, der wegen eines Festes von vielen Besuchern genutzt wird, ist eine Sorgfaltsmaßnahme, die Anneliese hätte vornehmen müssen. Daher hat Anneliese den Schaden bei Jupp Heinemann fahrlässig verursacht und hat für ihn einzustehen. Gemeinsam schauen sich Anneliese und der Sachbearbeiter die Versicherungsbedingungen von Annelieses Privathaftpflichtversicherung an. Der Versicherungsschutz umfasst danach die ehrenamtliche Tätigkeit nicht, so dass Anneliese den Verdienstausfall von Jupp Heinemann privat zu zahlen hat. Anneliese ist am Boden zerstört. Nach einigem hin und her erklärt sich die Versicherung ausnahmsweise bereit, diesen Schaden zu übernehmen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass Anneliese den Versicherungsvertrag anpassen werde. Vereine und Versicherung Seite 47

48 Dienstreise-Fahrzeug-Versicherung und Rabattverlust-Versicherung Jeder Halter eines Kraftfahrzeuges ist verpflichtet, für sein Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Grundsätzlich übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Regressansprüche des Geschädigten. Es besteht nach einem selbstverschuldeten Unfall für den Versicherungsnehmer aber je nach Versicherungsvertrag die Gefahr einer höheren Einstufung des Verursachers bei seinen Versicherungsbeiträgen, da der Schadensfreibetrag verloren geht. Verursacht nun der ehrenamtlich Tätige auf dem Weg zu seinem Ehrenamt einen Unfall, so hätte er privat die Folgen dieses dienstlichen Verkehrsunfalls zu tragen. Hier besteht für den Träger / Verein die Möglichkeit, für seine ehrenamtlich Tätigen eine Dienstreisekaskoversicherung mit Rabattverlustversicherung für den Fall der Verursachung eines Verkehrsunfalls abzuschließen. Im Schadensfall ersetzt diese Versicherung die Teil- oder Vollkaskoschäden am Fahrzeug des Schädigers sowie den Rabattverlust durch eine eventuelle Rückstufung der Versicherungsbeiträge, wenn der zu ersetzende Schaden anlässlich einer im Auftrag oder Interesse des Vereins notwendigen Fahrt entstanden ist. Aber Achtung: Der Verein oder Träger ist nicht verpflichtet, die Höherstufung im privaten Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag des ehrenamtlich Tätigen zu übernehmen. Vereine und Versicherung Seite 48

49 Auch Schäden am eigenen Fahrzeug kann man mit einer Fahrzeug-Versicherung absichern. Die sogenannten Teil- oder Vollkasko-Versicherungen übernehmen dann den Schaden entsprechend den Vertragsbedingungen. Ersatz für Schäden leisten die Fahrzeug-Versicherungen z.b. bei Schäden nach einem Fahrzeugbrand oder nach einem Diebstahl des Fahrzeuges. Auch sind unter Verschluss verwahrte oder im Fahrzeug befestigte Zubehörteile nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Mitarbeiter und ehrenamtlich Tätige des Vereins, die ihr Privatfahrzeug im Auftrag des Dienstherrn für Dienstfahrten einsetzen und aufgrund einer Fahrlässigkeit einen Unfall verursachen und dabei ihr eigenes Fahrzeug beschädigen, haben einen Anspruch auf Ersatz des Schadens am eigenen Fahrzeug gegenüber dem Verein bzw. Träger. Schäden an Insassen oder anderen beteiligten Personen umfasst diese Versicherung nicht, sie sind über die Haftpflichtversicherung zu ersetzen. Ebenfalls werden Fahrzeuge, die im Eigentum oder im Besitz des Vereins sind, nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Vereine und Versicherung Seite 49

50 Vermögensschadensversicherung Auch bei der Vereinsarbeit besteht die Sorge, aufgrund von Fehlentscheidungen oder Fehlleistungen persönlich in Anspruch genommen zu werden. Der Abschluss einer Vermögensschadensversicherung ist dann sinnvoll, wenn die Gefahr besteht, dass es durch Fehler der ehrenamtlich Tätigen bei der Aufgabenwahrnehmung der Vorstände zu Vermögensschäden kommt. Welche Schäden können entstehen und werden von der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgedeckt? So kann es beispielsweise durch den Verlust der Gemeinnützigkeit zu Schäden kommen, durch unterlassene oder fehlerhafte Beantragung von öffentlichen Geldern oder nicht geforderte Mitgliedsbeiträge. Die Aufzählung ist hier nur beispielhaft und kann durch weitere Tätigkeiten erweitert werden. Da der Vereinsvorstand in seiner Funktion zur Berücksichtigung der Satzungsregelungen und der relevanten gesetzlichen Vorschriften verantwortlich ist, besteht für den Vereinsvorstand bei Fehlern die Gefahr, persönlich für etwaige Schäden haften zu müssen. Diese finanziellen Schäden fallen jedoch nicht unter die normale Haftpflichtversicherung oder die Vereinshaftpflichtversicherung. Diese können durch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgesichert werden. Die Vermögensschadensversicherung deckt Dritt- oder Eigenschäden finanzieller Vereine und Versicherung Seite 50

51 Art durch schuldhafte Pflichtverletzungen seitens der Geschäftsführung, Verwaltung, Kassenwarten, Vorstand u. a ab, wobei es nicht darauf ankommt, ob haupt-, neben- oder ehrenamtlich oder alle für den Verein tätigen Personen (Mitarbeiter, Vorstände, Geschäftsführer etc.) versichert sind, für den Fall, dass ein Mitglied oder sonstiger Dritter gegen den Verein Schadenersatzansprüche stellt. Als Schadensfälle kommen beispielsweise in Betracht, der Verlust der Gemeinnützigkeit durch fehlerhafte Behandlung von Spendengeldern, ein Antrag auf Zuschuss wurde zu spät gestellt, der Verein erhält den benötigten Zuschuss nicht, oder unwirtschaftliches Handeln, in Betracht. Dies sind so genannte satzungsgemäße Tätigkeiten. Passieren also Fehler aufgrund einer satzungsgemäßen Tätigkeit und dem Verein oder Dritten entsteht dadurch ein Vermögensschaden, so ist dieser über die Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung gedeckt. Dabei ist zu beachten, dass Vermögensschäden aufgrund kaufmännischer Fehlentscheidungen nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Am 28. September 2009 wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorsitzenden verkündet. Dieses Gesetz begründet Haftungserleichterungen für Vereinsvorstände, die für ihre Tätigkeit ein geringfügiges Honorar von nicht mehr als 500 erhalten. Das bedeutet, dass die Vorstände dem Verein gegenüber entsprechend 31 a BGB nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften. Vereine und Versicherung Seite 51

52 Da durch das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlichen tätigen Vereinsvorsitzenden deren Haftung nunmehr begrenzt wurde, hat sich die Bedeutung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung verschoben. Kommt es z.b. aufgrund eines fahrlässigen Fehlers eines Vereinsvorsitzenden zu einem Vermögensschaden, so haftet der Vorsitzende seit Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr dem Verein gegenüber. Da keine Haftung des Vorsitzenden besteht, würde in diesem Fall auch die Vermögensschaden-Haftpflicht nicht mehr greifen. Der Verein alleine müsste nunmehr den Schaden tragen. Wichtig wäre für einen derartigen Fall, dass die Versicherung auch (leicht) fahrlässige Verursachungen abdeckt. Es ist also vor Abschluss eines derartigen Versicherungsschutzes zu prüfen, ob eine Notwendigkeit zum Abschluss besteht und ob von der Versicherung auch fahrlässiges Handeln erfasst wird. Rechtsschutzversicherung Eine Rechtsschutzversicherung versichert allein die Anwaltsoder Gerichtskosten, die im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung entstehen können. Ob der einzelne Verein eine Rechtsschutzversicherung abschließen sollte, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung seines Tätigkeitsgebietes geprüft werden. So können Rechtsschutzversicherungen aus ver- Vereine und Versicherung Seite 52

53 schiedenen Bausteinen bestehen. Die Bausteine kann der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zusammenstellen. Der Versicherungsbeitrag richtet sich dann nach den jeweils abgedeckten Rechtsgebieten. So kann man, neben vielen anderen Zusammenstellungen, beispielsweise Rechtsschutz bei Strafsachen, Mietangelegenheiten und / oder im Bereich des Arbeits- oder Sozialrechtes kombinieren. Rechtsschutz in Strafsachen: Hier greift die Rechtsschutzversicherung ein, wenn es um eine Verteidigung wegen der Erfüllung eines Straftatbestandes oder der Verletzung einer Ordnungswidrigkeitenvorschrift geht. Rechtsschutz bei Fragen des Schadensersatzes: Hier übernimmt die Rechtsschutzversicherung die notwendigen Kosten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Regelungen wegen entstandener Personen-, Sach- oder Vermögensschäden. Arbeits-Rechtsschutz / Sozialgerichts-Rechtsschutz: Greift im Falle eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens. Der Rechtsschutz bei Sozialgerichtsverfahren tritt ein zur Geltendmachung oder Abwehr von sozialrechtlichen Ansprüchen. Bitte beachten Sie dabei, dass die Rechtsschutzversicherung vor Kostenübernahme die Erfolgsaussichten der Rechtsstreitigkeit prüft. Sollte diese keine Aussicht auf Erfolg haben, wird Vereine und Versicherung Seite 53

54 eine Kostenübernahme in der Regel abgelehnt. Ohne eine Rechtsschutzversicherung des Vereins können die Mitglieder als Privatpersonen Rechtsschutz in eigenen Angelegenheiten über einige Sozialverbände bzw. Gewerkschaften erhalten. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistung ist eine Mitgliedschaft in dem entsprechenden Verband bzw. der Gewerkschaft. Gebäude-Versicherung / Einbruchdiebstahl-Versicherung / Inhaltsversicherung Nur dann erforderlich, wenn eine Geschäftsstelle / ein Vereinsheim betrieben wird und gegebenenfalls teures Inventar angeschafft wurde. Wie bei jedem privat genutzten Wohnhaus auch, sollten Vereinsgebäude durch eine Gebäudeversicherung gegen Schäden durch die Einwirkung höherer Gewalt und Ähnliches abgesichert werden. Einige Versicherer halten hierzu spezielle Policen für Vereinsgebäude und Grundstücke bereit, andere fordern den Abschluss einer gewerblichen Betriebsgebäudeversicherung. Vereine und Versicherung Seite 54

55 Welche Risiken schließt eine solche Gebäudeversicherung ein? Es werden alle Schäden abgedeckt, die durch die Einwirkung elementarer Ereignisse, wie etwa Hagelschäden oder Schäden durch Überflutung, entstehen. Viele Versicherungsverträge decken zusätzlich noch Schäden durch steigendes Grundwasser sowie Glasbruch ab, jedoch ausgeschlossen sind zumeist Leitungswasserschäden. Sollten diese Schäden nicht enthalten sein, muss vereinsintern geklärt werden, ob gegen eine Erhöhung des Versicherungsbeitrages diese und gegebenenfalls weitere Schadensbereiche mit aufgenommen werden sollen. Grundsätzlich abgedeckt sind durch Gebäudeversicherungen Schäden, die durch Blitzeinschläge entstehen. Hierbei sind in der Regel auch die sich daraus ergebenden Folgenschäden abgedeckt, wie beispielsweise defekte elektronische Geräte oder Brände. Die Versicherung übernimmt im Falle eines Schadens nicht nur die Kosten für die Beseitigung der Schäden, sondern auch Aufräumkosten, Bergungskosten sowie Kosten, die durch die Dekontaminierung von Erdreich oder anderen Stoffen entstehen. Auch Zeugengelder, Kosten für das Hinzuziehen von Sachverständigen und Ähnliches werden in der Regel übernommen. Die Gebäudeversicherung übernimmt auch diejenigen Kosten, die durch Schäden nach einem Einbruch entstehen (z.b. durch die Zerstörung der Eingangstüre oder der Fenster des Vereinsheims bzw. der Geschäftsstelle). Vereine und Versicherung Seite 55

56 Mit einer Inhaltsversicherung können das Vereinsinventar, die technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtungen einer Geschäftsstelle, aber auch Waren und Vorräte versichert werden: Die Inhaltsversicherung kann dann, je nach abgeschlossener Versicherung, Schäden ausgleichen, die durch die Unterbrechung des Betriebsablaufs, Mehrkosten wegen des Schadensfalls oder den entgangenen Gewinn entstanden sind. Die Schäden können durch elementare Gefahren wie z.b. Erdbeben oder Fluten entstanden sein, aber auch Diebstahl oder gar Vandalismus. Der Begriff Inhaltsversicherung ist synonym zur Inventarversicherung. Beispiel: Waldemar Meyer, dem Beisitzer des Vereins der Kehlkopfoperierten Musterstadt e.v., ist von Max Mustermann die Aufgabe übertragen worden, die Chronik des Vereins zu seinem Jubiläum im kommenden Jahr zu schreiben. Da er keinen eigenen Computer hat, arbeitet Waldemar gerne in der Vereinsgeschäftsstelle bei Tee und Gebäck. Nachdem er einige Stunden an der Chronik geschrieben hat, macht er sich spät abends müde und erschöpft auf den Nachhauseweg. Am nächsten Morgen wird er früh morgens vom Klingeln seines Telefons geweckt. Am anderen Ende der Leitung ist der aufgeregte Max. Er teilt Waldemar mit, dass die ganze Geschäftsstelle unter Wasser Vereine und Versicherung Seite 56

57 stünde, Waldemar solle schnell vorbeikommen. Als Waldemar vor Ort eintrifft, kann er sich ein Bild von den Überschwemmungen machen. Der gesamte Holzboden, die Tapeten und die Unterlagen in den unteren Reihen der Schränke sind zerstört. Als Max Waldemar mitteilt, dass der Wasserhahn in der Küche die ganze Nacht über aufgedreht gewesen sei, erinnert sich dieser, dass er gestern Abend noch seine Teetasse und den Teller spülen wollte, bevor er sich auf den Nachhauseweg machte. Er habe wohl, so teilt Waldemar Max mit, Wasser in die Spüle laufen lassen, das dann aber vergessen und sei dann nach Hause gegangen. Waldemar entschuldigt sich bei Max, aber man habe doch eine Gebäude- und Inventarversicherung, die übernehme den Schaden doch sicher. Noch am selben Tag fragt Max bei der Versicherung des Vereins an. Diese teilt im daraufhin mit: Vereine und Versicherung Seite 57

58 Alles-Gut-Versicherung Musterstraße 117, Musterstadt Ihr Wasserschaden in der Geschäftsstelle des Vereins der Kehlkopfoperierten Musterstadt Sehr geehrter Herr Mustermann, leider können wir den in der Geschäftsstelle des Vereins der Kehlkopfoperierten Musterstadt e.v. entstandenen Schaden nicht übernehmen. Die Gebäudeversicherung für die Geschäftsstelle des Vereins deckt zwar sogenannten Leitungswasserschäden ab. Allerdings müssen die Schäden nach bestimmten Kriterien aufgetreten sein. Als Schaden, verursacht durch Leitungswasser, werden in der Gebäudeversicherung nur die Schäden angesehen, die durch einen bestimmungswidrigen Austritt des Leitungswassers entstehen. Das kann beispielsweise Leitungswasser sein, das aus Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder Sprinkler- und Berieselungsanlagen bestimmungswidrig austritt und zum Schaden führt. Am Schadenstag kam es jedoch durch die Unachtsamkeit des Vereinsmitgliedes Waldemar Meyer zu der Überschwemmung in den Räumen der Geschäftsstelle. Aus diesem Grunde fallen die entstandenen Schäden nicht unter Ihren Versicherungsvertrag, da sie keinen Leitungswasserschaden im Sinne des Versicherungsvertrages darstellen und können aus diesem Grunde nicht übernommen werden. Mit freundlichen Grüßen Ihre Alles-Gut-Versicherung Vereine und Versicherung Seite 58

59 Vergisst beispielsweise ein Vereinsmitglied wie Waldemar Meyer, einen Wasserhahn zu schließen, und es entsteht in der Folge ein Leitungswasserschaden im Gebäude, so ist dieser in der Regel nicht durch die Gebäudeversicherung abgedeckt. Gegen Aufpreis bieten jedoch viele Versicherer an, auch solche Schäden mit in ihren Regulierungsbereich aufzunehmen. Vereine und Versicherung Seite 59

60 Versicherungen des Bundesverbandes Nachfolgend sind die beim Bundesverband der Kehlkopfoperierten e.v. vorhandenen Versicherungen und die von diesen Versicherungen erfassten Personen aufgezeigt. Inventarversicherung Versichert ist das gesamte Inventar einschließlich der elektronischen Anlagen und Geräte gegen die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm und Einbruchdiebstahl. Die Versicherung gilt nur für die Geschäftsstelle des Bundesverbandes, die Außenstelle in Berlin sowie die Bundeskasse in Hagen. Vereinshaftpflichtversicherung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen, die im Zusammenhang mit einem Verein mit der Tätigkeit als Bundesverband für Öffentlichkeitsarbeit, Interessenvertretung Betroffener, Beratung der angeschlossenen Untergliederungen, Beratungs- und Gesprächskreise. Mitversichert sind alle angeschlossenen, rechtlich selbstständigen oder unselbstständigen Landesverbände mit ihren Bezirksund Ortsvereinen, Sektionen und Selbsthilfegruppen. Es gilt eine Deckungssumme von 5 Mio. pauschal für Personenund für Sachschäden. Diese Deckungssummen ändern sich jedoch zum Jahreswechsel 2013/2014. Ab dann gilt eine Deckungssumme von 10 Mio. pauschal für Personenund Sachschäden sowie für Vermögensschäden. Vereine und Versicherung Seite 60

61 Vermögensschadenshaftpflichtversicherung Im Rahmen dieser Versicherung gleicht der Versicherer Vermögensschäden aus, die der Einrichtungsträger bzw. Verband durch ein schuldhaftes Fehlverhalten eines Verantwortungsträgers / Mitarbeiters erleidet, ohne dass der Schadensverursacher auf Ersatz in Anspruch genommen werden muss. Versichert sind sämtliche haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter für alle Tätigkeiten, die sie für den Bundesverband bzw. die Bundesgeschäftsstelle ausüben. Nicht erfasst werden von dieser Versicherung die angeschlossenen Landesverbände mit ihren Bezirks- und Ortsvereinen sowie die Sektionen und Selbsthilfegruppen. Dienstreise-Fahrzeug-Versicherung Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle privateigenen PKW/Kombi, die von den Mitarbeitern (haupt-, neben- und ehrenamtlichen Personen) des Bundesverbandes bzw. der Bundesgeschäftsstelle in deren Auftrag und Interesse zu Dienstfahrten benutzt werden. Für Arbeitnehmer des Bundesverbandes beginnt der Versicherungsschutz mit Antritt der Dienstfahrt und erlischt mit deren Beendigung. Die Dienstfahrt beginnt, sobald der Arbeitnehmer seine Wohnung oder den Betrieb zum Zwecke des Antritts der Reise verlassen hat und endet mit der Rückkehr in die Wohnung / in den Betrieb. Für die neben- und ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter beginnt der Versicherungsschutz mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Mitarbeiters bzw. dem Abstellplatz des Fahrzeugs und endet mit der Rückkehr dorthin. Vereine und Versicherung Seite 61

62 Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hinund Rückweg zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der Tätigkeit für den Bundesverband in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Von der Dienstreise- Fahrzeug-Versicherung werden die angeschlossenen Landesverbände mit ihren Bezirks- und Ortsvereinen sowie die Sektionen und Selbsthilfegruppen nicht umfasst. Vereins-Unfall-Versicherung Unfallversicherungsschutz für Personen, die selbstständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, wird über 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII geregelt. Versichert sind Arbeitsunfälle, die sich im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ereignen, Wegeunfälle auf dem direkten Weg zum oder von dem Ort der Tätigkeit und Berufskrankheiten, die sich der Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zuzieht. Gäste sind von dieser gesetzlichen Unfallversicherung nicht umfasst. Für den Versicherungsschutz muss kein Beitrag entrichtet werden. Kooperationsvereinbarung mit dem Sozialverband VdK Deutschland e.v. Zwischen dem Bundesverband und dem Sozialverband VdK Deutschland e.v. besteht eine Kooperationsvereinbarung für den Bereich der sozialrechtlichen Vertretung und Beratung. Vereine und Versicherung Seite 62

63 Danach können Mitglieder des Bundesverbandes der Kehlkopfoperierten e.v. den Sozialrechtsschutz des Sozialverbandes VdK Deutschland, und seiner Landesverbände, in Anspruch nehmen. Der Jahresbeitrag beträgt dafür 50. Die Mitglieder des Bundesverbandes haben aus dieser Vereinbarung Anspruch auf Klärung ihrer sozialrechtlichen Ansprüche und der bestehenden Vertretungsmöglichkeiten. Darüber hinaus steht der Bundesverband der Kehlkopfoperierten e.v. seinen Mitgliedern bei rechtlichen Fragestellungen jederzeit zur Verfügung. Vereine und Versicherung Seite 63

64 Welchen Versicherungsschutz benötigt unser Verein? Welche Versicherung braucht unser Verein Unfallversicherung Wichtig Eventuell Unwichtig Haftpflichtversicherung Veranstalter- Haftpflichtversicherung Vermögenschaden- Haftpflichtversicherung Gebäude- Haftpflichtversicherung Rechtsschutzversicherung Rechtsschutzversicherung Arbeitsrecht Rechtsschutzversicherung Mietrecht Rechtsschutzversicherung Sozialrecht Rechtsschutzversicherung Vertragsrecht Gebäudeversicherung Inhaltsversicherung für Büroeinrichtung Dienstreisefahrzeug- Versicherung Vereine und Versicherung Seite 64

65 Übersicht der Bundesländer mit Ehrenamtsversicherungen Stand: Baden-Württemberg Baden-Württemberg hat Sammelverträge zur Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung für bürgerschaftlich und ehrenamtlich Tätige. Mehr Informationen finden Sie im Internet unter Bayern Mit der Bayerischen Ehrenamtsversicherung bestehen Sammelverträge für die Haftpflichtversicherung und die Unfallversicherung für ehrenamtlich oder freiwillig Tätige. Die Versicherung ist antragsfrei und beitragsfrei. Die Kosten trägt der Freistaat Bayern. Link auf das Internetportal: Berlin Für Selbsthilfegruppen und andere bürgerschaftlich Engagierte besteht über den Berliner Senat eine nachrangige pauschale Haftpflicht- und Unfall-Sammelversicherung. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter Vereine und Versicherung Seite 65

66 Brandenburg Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie im Land Brandenburg hat im Zusammenhang mit dem Abschluss der Landesverträge zur Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung ein Faltblatt veröffentlicht. Das Faltblatt "Sicherheit für bürgerschaftlich Engagierte" und die Eckpunkte des Landesrahmenvertrages finden Sie im Internet unter Bremen Bremen hat eine Sammel-Haftpflicht- und ein Sammel- Unfallversicherung. Die Versicherung schützt auch Freiwillige in Elterninitiativen und anderen freien, kleinen Projekten. Mehr Informationen unter Hamburg Für Ehrenamtliche in kleinen, rechtlich unselbständigen Initiativen, Gruppen und Projekten hat der Hamburger Senat einen Haftpflicht-Sammelversicherungsvertrag abgeschlossen: Informationen zur Unfallversicherung für Hamburger Ehrenamtliche finden Sie unter Hessen Zahlreiche Informationen rund um das Ehrenamt und zur Ehrenamtskampagne "Gemeinsam-Aktiv" der Hessischen Landesregierung im Internet unter Vereine und Versicherung Seite 66

67 und zum Versicherungsschutz im Speziellen in Rubrik Versicherungsschutz unter Mecklenburg-Vorpommern Informationen erhalten Sie beim Netzwerk freiwilliges Engagement Mecklenburg-Vorpommern e.v., Martinsgasse 1/1A, Schwerin, Telefon und Fax / , Internet: Niedersachsen In den Rahmenverträgen sind auch Engagierte einbezogen, deren Hauptwohnsitz außerhalb von Niedersachsen liegt, die aber in Niedersachsen freiwillig tätig sind. Die Prämien für die Rahmenverträge zahlt das Land. Mehr dazu unter Nordrhein-Westfalen Die Landesversicherungen im Ehrenamt in den Bereichen Unfallschutz und Haftpflichtschutz verhindern, dass Engagierte das Risiko eines Ehrenamts selbst tragen müssen. Informationen unter Rheinland-Pfalz Faltblatt der Landesregierung, Formulare zur Schadensanzeige und Kontakt zur Leitstelle Bürgergesellschaft und Ehrenamt finden Sie im Internet unter Vereine und Versicherung Seite 67

68 Sachsen-Anhalt Für nicht in Vereinen und Verbänden, sondern in Initiativen organisierte ehrenamtlich Tätige bietet das Land mit dem Abschluss einer Sammelversicherung eine zusätzliche Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung. Informationen unter Schleswig-Holstein Die Landesinitiative Bürgergesellschaft im Sozialministerium hat eine Sammel-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Mehr dazu unter folgendem Link Thüringen Allgemeine Informationen und das Faltblatt "Versicherungsschutz für bürgerschaftlich Engagierte" gibt es unter Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Unfallversichert im freiwilligen Engagement Januar 2012 Vereine und Versicherung Seite 68

69 Vereine und Versicherung Seite 69

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