NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) Landtagsbeschluss In Kraft seit

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1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) Landtagsbeschluss In Kraft seit

2 Allgemeines Übernahme aller OIB Richtlinien in der NÖ BTV Auflassung der NÖ GEEV Auflassung des NÖ Spielplatzgesetzes Regelung über den Bebauungsplan im NÖ ROG Regelung der Fahrradstellplätze

3 Zuständigkeiten 2, 5 und 70 (1) 1. Instanz: Bürgermeister 2. Instanz: Gemeindevorstand Beschwerde: LvWG Beschwerde: VfGH Eventuell Revision: VwGH wenn durch LVwG zugelassen Beschwerde an LVwG aufschiebende Wirkung ab Im Baubewilligungsverfahren keine aufschiebende Wirkung

4 Begriffsbestimmungen 4 Z. 3; 4 Z. 31 ausreichende Belichtung jene Belichtung auf Hauptfenster, die durch einen freien Lichteinfall unter 45 bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30 ab der Höhenlage des maßgeblichen Geländes gegeben ist Wand: flächiger Bauteil zum Raumabschluss, der zu mehr als 1/3 geschlossen ist.

5 Begriffsbestimmungen 4 Z. 16 Geschoß Begriff aus OIB-RL übernommen Oberirdisches und unterirdisches Geschoß = mehr als 50 % über oder unter dem angrenzenden Gelände Kein Haupt- und Nebengeschoß Kein Dach- und Kellergeschoß

6 Begriffsbestimmungen 4 Z. 18; 53 (8) Giebelfront: eine Gebäudefront, deren oberer Abschluss eine Neigung von zumindest 15 aufweist

7 Begriffsbestimmungen 4 Z. 26 Öffentliche Verkehrsfläche: eine im Flächenwidmungsplan gewidmete Verkehrsfläche der Gemeinde für den fließenden oder ruhenden Verkehr, deren konkrete Abgrenzung selbst bei einer digitalen Darstellung im Flächenwidmungsplan erst durch Straßenfluchtlinien im genauen Verlauf festgelegt wird. Landesstraßen gelten als öffentliche Verkehrsflächen im Sinne dieses Gesetzes.

8 Spielplatz 4 Z. 28; 66; 42 NÖ Spielplatzgesetz entfällt Keine Regelung für öffentliche Spielplätze Nicht öffentliche Spielplätze neu in Bauordnung ( 66 und 42) Keine Kinderspielplätze auf Dächern!

9 Parteien und Nachbarn 6 (5), (6) und (7) Keine Parteistellung für Eigentümer von Grundstücken im Grünland, wenn dafür noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde. Keine Parteistellung wenn Nachbar nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt hat. Verlust der Parteistellung des übergangenen Nachbarn 1 Jahr nach Beginn der Ausführung

10 Fahnen und Servitutszufahrten 10 (2) Z. 4; 11 (3) Mindestbreite sowohl für Fahnengrundstücke 3,5 m als auch beim Fahr- und Leitungsrecht 3,5 m

11 Grundabtretung für öffentliche Verkehrsfläche 12 (1), (2) und (9) Abtretungsverpflichtung erweitert auf Baumasken Grünlandbereiche von Baugrundstücken Wenn möglich zivilrechtliche Vereinbarung zwischen Abtretungsverpflichteten und Gemeinde Wenn nicht möglich Auftrag mit Bescheid Übernahme ins öffentliche Gut innerhalb von 5 Jahren

12 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben 14 Z. 2; 16 (alt) bauliche Anlagen ohne Kriterien Anzeigemöglichkeit entfällt

13 Niveauveränderung 14 Z. 6; 67 Veränderung der Höhenlage bewilligungspflichtig im Bauland und im Grünland Kleingarten sofern Einfluss auf Gebäudehöhe möglich nur zulässig wenn, die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird und bei der Bemessung der Gebäudehöhe die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist o Abflussverhältnisse von Niederschlagswässern irrelevant

14 Abbruch von Bauwerken 14 Z. 8; 15 (1) Z. 6; 16 (1) Z. 5; 68 bewilligungspflichtig: Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind anzeigepflichtig: Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen (sofern nicht bewilligungspflichtig) meldepflichtig: sonstiger Abbruch von Bauwerken (sofern nicht bewilligungs- oder anzeigepflichtig)

15 Anzeigepflichtige Bauvorhaben 15 (1) Z. 1 die Errichtung von eigenständigen Bauwerken (ausgenommen jene nach 17 (1) Z. 8) mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m 2 (= Vogelperspektive ) und einer Höhe bis zu 3 m auf Grundstücken im Bauland unabhängig vom Verwendungszweck

16 Anzeigepflichtige Bauvorhaben 15 (1) Z. 3, 4 und 5 die Abänderung oder ersatzlose Auflassung von Pflichtstellplätzen ( 63 und 65) die Aufstellung von Heizkessel 400 kw in Zentralheizungsanlagen einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn Standsicherheit, Brandschutz und 6 betroffen werden könnten.

17 Anzeigepflichtige Bauvorhaben 15 (1) Z. 14 und 16 die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 500 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl.8240, über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten

18 Anzeigepflichtige Bauvorhaben 15 (1) Z. 17, 55 (3) generelle Anzeigepflicht von Einfriedungen im Bauland und Grünland sofern sie bauliche Anlagen sind oder gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden 55 (3)

19 Anzeigepflichtige Bauvorhaben 15 (1) Z. 19 und 23; 63 (2) die Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener baulicher Anlagen (z.b. Carports) mit einer überbauten Fläche von nicht mehr als 50 m², sofern die nachweisliche Zustimmung der durch dieses Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührten Nachbarn vorliegt die Herstellung von Grundstückszufahrten Anzahl und Breite abweichend von 64 (10) durch Verordnung des Gemeinderates regelbar

20 Anzeigepflichtige Bauvorhaben 15 (1) Z. 22 Maßnahmen zur kontrollierten Wohnraumlüftung in Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohnungen Ausgenommen davon sind Einzelanlagen, wobei die Lüftungsleitungen innerhalb der Nutzungseinheit geführt werden müssen

21 Anzeigeverfahren 15 (4), (7) und (8); 30 (5) Nachforderung fehlender Unterlagen binnen 4 Wochen Fristbeginn mit Vorlage der vollständigen Unterlagen Vorzeitige Ausführung nach Mitteilung über das positive Prüfergebnis der Baubehörde zulässig Nach Fristablauf (8 Wochen bzw. 3 Monaten) keine Untersagung mehr zulässig Anzeige der Fertigstellung inklusive Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen, Befunde und Berichte

22 Meldepflichtige Vorhaben 16 (1) Klimaanlagen mit mehr als 12 kw in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden Gasheizkessel 50kW, welche an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind Aufstellung von Öfen (ausgenommen 2 Wohnungen und RH) Abbruch von Bauwerken, soweit nicht bewilligungs- oder anzeigepflichtig

23 Meldepflichtige Vorhaben 16 (2) und (3) Meldung für Klimaanlagen oder Gaskessel mit Darstellung und Beschreibung, die das Vorhaben ausreichend dokumentieren Meldung für Öfen: zusätzlich ein Befund eines Fachmanns über die Eignung der Abgasanlage Allenfalls Verbesserungsauftrag Bei Unterbleiben der Meldung oder Befundvorlage Verwaltungsstrafe

24 Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben 17 Z. 2, 4, 12 und 15 Schwimmteiche mit einer Wasserfläche 200 m² Brunnen Maßnahmen zur kontrollierten Wohnraumlüftung, sofern nicht anzeigepflichtig Austausch von Maschinen und Geräten bei gleicher Verwendung und medizinisch technische Geräte Temporäre Lager und Verkaufscontainer für Waren der Pyrotechnik

25 Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben 17 Z. 16 bis 19 Lagerung von Brennholz und land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken im Grünland Land- und Forstwirtschaft und auf Grünland-Freihalteflächen Temporäre Herstellung von Wetterschutzeinrichtungen in Gastgärten Trockensteinmauern mit landwirtschaftlichen Nutzflächen im Grünland Treppenschrägaufzüge innerhalb einer Wohnung

26 Antragsbeilagen 18 (3) Bei Bestätigung der Einhaltung der bautechnischen Vorschriften in Hinblick auf OIB Richtlinien 1-6 durch eine unabhängige, befugte Person, kann die Behörde auf die Einholung von Gutachten verzichten. Die Beibringung ist eine freiwillige Entscheidung des Bauwerbers!

27 18 (4) Gebäude- und Wohnungsregister Bei Bauvorhaben nach 14 Z. 1 hat der Bauwerber dafür zu sorgen, dass der Planverfasser anlässlich der Baueinreichung die Daten gemäß 4 (1) Z. 2 und 4 GWR-Gesetz der Gemeinde in elektronischer Form übermittelt. keine Versagung der Baubewilligung! Verwaltungsübertretung 37 (1) Z. 4

28 Bauplan, Baubeschreibung 19 (1) Lageplan bzw. Lage der Grundgrenzen: von der Baubehörde als Vorfrage zu entscheiden auf Grund von: 1. Grenzkataster 2. Grenzvermessung (Grenze nicht strittig) 3. Grenzfeststellung (Grenze strittig) Die lagerichtige Darstellung ist auf den Bereich, der zur Beurteilung des Bauverfahrens wesentlich ist, eingeschränkt.

29 Bauverhandlung 21 (2) nur mehr Ladung der Parteien (Klärung in der Vorprüfung) Ladung der Verfasser der Bestätigungen nach 18 (3) Keine ausdrückliche Beiziehung der Sachverständigen Feuerwehr nur bei: Bauwerken für Menschansammlungen mit mehr als 120 Personen Hochhäusern

30 Baubewilligung 23 (2) und (6) Bauvorhaben umfasst mehrere Bauwerke, die nur gemeinsam dem FWP entsprechen Festlegung der Reihenfolge der Ausführung dieser Bauwerke Bauwerke vorübergehenden Bestandes dürfen einmalig für die Dauer von höchstens 5 Jahren bewilligt werden Notstandsbauten zulässig unabhängig vom Vorliegen der Vorrausetzungen nach 20 (1) Z.1 bis 5 für die Dauer des Bedarfs

31 Aufhebung eines Baubewilligungsbescheides 23 (9) Aufhebung eines Baubewilligungsbescheids zulässig bis spätestens 4 Monate ab: Baubeginn Erlassung der nachträglichen Baubewilligung Einlangen des vorlagepflichtigen Baubewilligungsbescheides inkl. Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde Mitteilungspflicht über die Einleitung dieses Verfahrens an den Bauherrn durch die Baubehörde Verpflichtung zur Unterbrechung der Bauausführung durch den Bauherrn!

32 Ausführungsfristen 24 bewilligungspflichtige Vorhaben: Erlöschen der Baubewilligung durch Verzicht des Berechtigten möglich Bei Erlöschen der Baubewilligung und neuerlicher Bewilligung Fertigstellung innerhalb 4 Jahre Verlängerung um angemessene Frist unter Beachtung des bisherigen Baufortschrittes Ansuchen um Verlängerung einer Frist hemmt die Ablauffrist Dauer der Verfahren vor dem LVwG, VfGH und VwGH wird nicht eingerechnet.

33 Ausführungsfristen 24 (6) anzeigepflichtige Vorhaben: Baubeginnsfrist: 2 Jahre Fertigstellungsfrist: 5 Jahre ab Baubeginn Fristverlängerung für Baubeginn: einmalig um 1 Jahr Fristverlängerung für Fertigstellung: einmalig um 3 Jahre, sofern keine Untersagung der Baubehörde erfolgt Verlängerungsvoraussetzungen wie bewilligungspflichtige Vorhaben

34 Bauführer 25 (2) und (3) Auch befähigter Bediensteter einer gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft bzw. Bauvereinigung als Bauführer zulässig Nachweis der Befugnis bzw. der Befähigung des Bauführers bei Bekanntgabe des Bauführers an die Behörde

35 Fertigstellung 30 (2) Z. 3; (3) und (4) Bescheinigung des Bauführers oder bei unterlassener Bekanntgabe eines Bauführers Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerkes überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung bei Fertigstellung keine bzw. keine ausreichenden Unterlagen oder Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung Bauherr hat von einem befugten Fachmann Überprüfung durchführen zu lassen. Fertigstellungsanzeige ist nicht vollständig gilt als nicht erstattet

36 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen 34 (1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung ( 23) oder der Anzeige ( 15) entsprechenden Zustand ausgeführt, erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken genutzt wird. (z.b. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude)

37 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag 35 (3) Abbruchsauftrag, selbst wenn nachträgliches Bewilligungsoder Anzeigeverfahren nach 14 oder 15 bereits anhängig Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige ( 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Gefährdung, unzumutbare Belästigung

38 Verwaltungsstrafverfahren 37 (1) Verwaltungsübertretung bei Tatbeständen 37 (1) Z. 1 bis 13 NEU: keine Meldung eines meldepflichtigen Vorhabens ( 16 ) Errichtung eines Ofens ohne Eignungsbefund Ausführung eines Bauwerkes trotz Mitteilung der Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung Unterlassung der Meldung der Daten für das Gebäude- und Wohnungsregister

39 Aufschließungs- und Ergänzungsabgaben 38 (5) und 39 (3) Bauklassenkoeffizient Anpassung an 54 (neu) BKK 1,25 oder höher, wenn entsprechende Gebäudehöhe zulässig Ergänzungsabgabentatbestand bzgl. erhöhtem BKK Neu- und Zubau zu einem Gebäude (Erstmaligkeit der Bauführung)

40 Stellplatzausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge und Fahrräder 41 KFZ und Fahrräder Ausgleichsabgabe vom Eigentümer des Bauwerkes oder des Grundstückes zu entrichten Regelung der Ausgleichsabgabe für Fahrräder analog zu Regelung für KFZ

41 Grundanforderungen an Bauwerke 43 (2); 4 Z. 28 Anforderungen sind den Regeln der Technik entsprechend zu erfüllen. Regeln der Technik Das sind technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf dem technischen Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten.

42 Barrierefreiheit 46; OIB-RL 4 Übernahme aus BTV in NÖ BO 2014 geringfügige Erweiterung der barrierefrei zu gestaltenden Bauwerke: Apotheken Banken öffentliche Toiletten Wohnhausanlagen mit mehr als 2 Wohneinheiten ausgenommen Reihenhäuser Konkrete Ausgestaltung geregelt in NÖ BTV 2014 und OIB-RL 4

43 Immissionsschutz 48 keine Blendungen und Spiegelungen mehr kein Kinderlärm keine Prüfung der Emissionen von Pflichtstellplätzen und öffentlichen Warneinrichtung mehr Mitberücksichtigung des bestehenden Emissionsniveaus aller im Umkreis von 300 m vom Bauvorhaben bestehenden Objekten, sofern sie eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit mit dem Projekt bilden.

44 Bauwich 50 (1) und (2) Geringerer Bauwich nur mehr In Schutzzonen Erhaltenswürdigen Altortgebieten setzt Bebauungsplan voraus Nicht mehr in ZUSAMMENHÄNGEND BEBAUTEN ORTSGEBIETEN!!!

45 Bauwerke im Bauwich 51 (1) vorderer Bauwich: Garage max. 100 m² inkl. angebauter Abstellräume, wenn Gefälle zwischen Straßenfluchtlinie und vorderer Baufluchtlinie >15% oder nach Bebauungsplan zulässig

46 Bauwerke im Bauwich 51 (2) und (3) Seitlicher und hinterer Bauwich: Nebengebäude und teile sowie oberirdische bauliche Anlagen deren Verwendung der von Gebäuden gleicht (Carport und dgl. werden Nebengebäuden gleichgestellt), wenn Bebauungsplan dies nicht verbietet 100m² Grundrissfläche 3m Gebäudehöhe ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken ACHTUNG: kein Carport im seitlichen Bauwich bei gekuppelter, einseitig offener und im 2. seitlichen Bauwich bei offener Bauweise!

47 Höhe von Bauwerken 53 Für die Ermittlung der Gebäudehöhe gilt: untere Begrenzung: Straßenniveau Höhenlage aus Bebauungsplan rechtmäßige Höhenlage ursprünglich gewachsen bewilligt bewilligungsfrei abgeändert (NÖ BO 1996) obere Begrenzung: Verschnitt Wand / Dachhaut Bei Giebelfront - Oberkante der Berechnungsfläche Verschnitt mit der 45 Tangente bei zurückgesetzten Geschoßen

48 Höhe von Bauwerken 53 zukünftig gilt für die Ermittlung der Gebäudehöhe: Beispiele obere Begrenzung: NEU:

49 Höhe von Bauwerken 53 Ermittlung der Gebäudehöhe: Giebellösungen: 4 Z.18: Giebelfront = eine Gebäudefront, deren oberer Abschluss eine Neigung von zumindest 15 aufweist

50 Höhe von Bauwerken 53 Ermittlung der Gebäudehöhe: Giebellösungen: 4 Z.18: Giebelfront = eine Gebäudefront, deren oberer Abschluss eine Neigung von zumindest 15 aufweist

51 Höhe von Bauwerken 53 Auch Dachaufbauten gehen in die Bemessung der Gebäudehöhe ein Bauwich Nur untergeordnete Bauteile und Vorbauten ( 52 ) werden nicht berücksichtigt (Rauchfang, ) Anzahl der oberirdischen Geschosse nie größer als Bauklasse + 1 Überbaute Lufträume sind bei der Berechnung der Frontfläche zu berücksichtigen.

52 Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan 54 (1) Umgebung: Alle baubehördlich bewilligten Hauptgebäude oder-teile innerhalb eines Umkreises von 100 m vom Baugrundstück Eine vorhandene (und bestehen bleibende) Bebauung gibt die Bebauungsweise für weitere Hauptgebäude vor. Automatisch offene Bebauung und Bauklasse I,II gilt hier nicht

53 Beheizbarkeit von Aufenthaltsräumen 57 Anschluss an Abgasanlage auch Sammelsysteme möglich Bei zusätzlicher Heizungsanlage keine Anschlussmöglichkeit notwendig Wohnhausanlagen 12 Wohnungen von Anschlussmöglichkeit ist abzusehen bei ausdrücklichem Verlangen des Bauwerbers, wenn nachträglicher Einbau einer Abgasanlage vorgesehen wird

54 Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge 63 (2), (3) und (8) auch durch eigene Verordnung des Gemeinderates höhere Stellplatzanzahl möglich (also auch außerhalb eines Bebauungsplanes) Stellplatzanzahl bei nicht angeführten Gebäuden bzw. Nutzung Ermittlung durch: voraussichtlicher Bedarf der Benutzer und Besucher Verwendungszweck durch Verordnung des Gemeinderates Abweichung von der Stellplatzausgleichsabgabe möglich: zur Förderung von Zentrumszonen zum Ausgleich von Standortnachteilen

55 Ausgestaltung der Abstellanlagen für Kfz Bei 12 Wohnungen: pro 10 angefangener Pflichtstellplätze 1 Stellplatz für Elektrofahrzeug (mind. 3 kw Ladeleistung) nachrüstbar Bei nicht öffentlich zugänglichen Abstellanlagen: pro 10 angefangener Pflichtstellplätze 1 Stellplatz für Elektrofahrzeug (mind. 3 kw Ladeleistung) nachrüstbar oder pro 25 angefangener Pflichtstellplätze 1 Stellplatz für beschleunigtes Laden (mind. 20 kw Ladeleistung) nachrüstbar

56 Ausgestaltung der Abstellanlagen für Kfz 64 Abs. gültig ab Mindestanzahl (3) (4) nicht öffentlich zugängliche Abstellanlagen > 12 Wohnungen > 10 Pflichtstellplätzen 10% V LP 10% V LP oder 4% V LS (5) (6) (7) öffentlich zugängliche Abstellanlagen > 50 Pflichtstellplätzen 10% V LP 2% E LS oder *8% V LP 4% E LS oder *16% V LP * Bei Abstelldauer > 6 Stunden (Abs. 8) V Vorsorge LP Ladepunkt (> 3kW) E Errichtung LS Ladestation (> 20kW

57 Abstellanlagen für Fahrräder 65 Richtzahl durch Verordnung der Landesregierung durch Verordnung des Gemeinderates abweichende Fahrrad-Stellplatzanzahl möglich Wird die Abstellanlage auf einem anderen Grundstück errichtet, darf die Entfernung max. 100 m betragen. Stellplatzausgleichsabgabe bei Nichtherstellbarkeit nach 41 (4) und (5) Ausgestaltung NÖ BTV 2014

58 Übergangsbestimmungen 70 (1) Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen Verfahren nach bisheriger Rechtslage zu Ende zu führen Ausnahmen: Baupolizeiliche Verfahren nach 33 und 35 BO 96 im Baubewilligungsverfahren: Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden an das LVwG nach 5 (3) bereits ab 1. Februar 2015

59 Amnestie 70 (6) Vorrausetzungen Variante 1: Antrag nur im gewidmeten Bauland ursprüngliche Baubewilligung vorhanden Abweichung länger als 30 Jahre baupolizeilich unbeanstandet Zustimmung des / der Grundeigentümer Bestandspläne Feststellungsbescheid gilt dadurch als bewilligt! Vorrausetzungen Variante 2: Vorliegen einer Widerrufsbewilligung (nach alter BO Wien) Voraussetzung sinngemäß Variante 1 keine Abbruchsverpflichtung, jedoch keine Baubewilligung

60 NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) Beschluss der Landesregierung In Kraft seit

61 NÖ BTV Überblick 1 45, Anlagen 1 10 NÖ BTV Anlage 1 (OIB RL 1) mechanische Festigkeit und Standsicherheit Anlagen 2, 2.1, 2.2, 2.3 (OIB RL 2, 2.1, 2.2, 2.3) Brandschutz Anlage 3 (OIB RL 3) Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Anlage 4 (OIB RL 4) Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Anlage 5 (OIB RL 5) Schallschutz Anlage 6 (OIB RL 6) Energieeinsparung und Wärmeschutz Anlage 7 (OIB RL) Begriffsbestimmungen Anlage 8 (OIB RL) Zitierten Normen Anlage 9 Anlagendatenblatt Anlage 10 Prüfbericht für Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln

62 1 45 NÖ BTV Allgemeines Inhalt (Teil 1 7): I. Begriffsbestimmungen u. gleichwertiges Abweichen II. Bautechnische Anforderungen III. Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke IV. Heizungen und Blockheizkraftwerke V. Klimaanlagen VI. Lagerung brennbarer Flüssigkeiten VII. EU Richtlinien, Schlussbestimmungen

63 Begriffsbestimmungen 1 NÖ BTV 2014 In NÖ BTV 2014 nur Begriffsbestimmungen bezüglich: Energieeinsparung und Wärmeschutz (Zusatzbegriffe zu OIB) Heizungstechnik alle anderen Begriffsbestimmungen sind definiert in: NÖ BO 2014 Anlage 7 (OIB Richtlinien Begriffsbestimmungen)

64 Gleichwertiges Abweichen 2 NÖ BTV 2014 u n v e r ä n d e r t gleichwertiges Abweichen Von den nachfolgenden bautechnischen Bestimmungen darf über die bereits vorgesehenen Ausnahmen hinaus dann abgewichen werden, wenn die Abweichung die Grundanforderungen an Bauwerke nach 43 (1) der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 8200, die in dieser Verordnung als technische Mindestanforderungen näher bestimmt sind, gleichwertig erfüllt.

65 Bautechnische Anforderungen 3 NÖ BTV 2014 in den Anlagen 1 8 enthalten OIB Richtlinien: RL 1 mechanische Festigkeit und Standsicherheit RL 2, 2.1, 2.2, 2.3 Brandschutz RL 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz RL 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit RL 5 Schallschutz RL 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz Begriffsbestimmungen Zitierten Normen in der in Niederösterreich geltenden Fassung!

66 Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke 4 13 NÖ BTV 2014, Anlage 1 6 bisher (NÖ BTV 1997): 137 ff Menschenansammlungen 146 ff Verkaufsstätten 151 Betriebsgebäude entfällt, Leitfaden Harmonisierte Anforderungen des OIB in den Anlagen der NÖ BTV berücksichtigt 152 ff land u. forstw. Bauwerke 155 ff Abstellanlagen für KFZ 158 ff Garagen 171 f Schutzräume bisher nicht geregelt: Abstellanlagen für Fahrräder NÖ BTV 9 und NÖ BTV Anlagen NÖ BTV und NÖ BTV Anlagen NÖ BTV 12 und NÖ BTV Anlagen ersatzloser Entfall NÖ BTV 13

67 Ausnahmen für Ein- und Zweifamilienhäuser 5 NÖ BTV 2014 nur mehr für Qualitätsanforderungen (nicht Sicherheitsanforderungen!) Fußboden bei Aufenthaltsräumen Raumhöhe Belichtung Schallschutzanforderungen

68 Abstellanlagen für Fahrräder 13 NÖ BTV 2014 Richtzahl: vorgegeben ( Abweichungen möglich) z.b.: Wohngebäude > 4 WE 1 Stellplatz /WE Stellplatzgröße: 0,7 x 2,0m 0,5 x 2,0m bei höhenversetzter Aufstellung Lage: ebenerdig oder über eine Rampe erreichbar Ausgestaltung: standsicher, ohne Beschädigungen, Diebstahlsicherung Überdachung: bei Wohngebäuden und Heimen > 10 Stellplätze Verpflichtung und weitere Vorgaben 65 NÖ BO 2014

69 NÖ Bau-Übertragungsverordnung Nicht übertragen werden die: Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland, Verlegung der Grundstücksgrenze Bauplatzerklärung Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen einschließlich allfälliger Festlegung von Straßenfluchtlinien (im ungeregelten Baulandbereich) Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder sowie sämtliche Abgabenvorschreibungen

70 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) Landtagsbeschluss In Kraft seit

71 Örtliches Entwicklungskonzept 13 (5) ROG Verordnungspflicht entfällt Einschränkung auf Gemeindeteile möglich Bestandteil der Grundlagenforschung (evtl. auch nur Teile)

72 Wohnen im Betriebsgebiet 16 (2) ROG Bestehende Wohnnutzungen dürfen unabhängig von ihrer Erforderlichkeit bis 20%, höchstens 60 m², erweitert werden. Stichtag für Baubestand: 1. Februar 2015

73 Handelsbetriebe 1 (1) Z 18; 18 ROG Neue Definition der Verkaufsfläche Verkaufsfläche statt Bruttogeschoßfläche Beschränkungsmöglichkeit der Verkaufsfläche in BK-H Definition funktionelle Einheit

74 Glf / Gho 20 (2) 1a und 1b ROG Einstellen von Reittieren zulässig, wenn überwiegend eigene Futtermittel verwendet werden Gho Widmung nur zulässig, wenn kein Wohngebäude vorhanden ist (erstmaliger Wohnbau)

75 Geb - Standort 20 (2) Z 4 lit. c ROG Eigene Widmung (Geb-Sto) sowie Beschränkung auf Wohnnutzung erforderlich Neubau auf max. 170 m² BGF zulässig wenn: 50 % der alten Grundrissfläche überbaut ASV-Gutachten des Landes zu Orts- und Landschaftsbild nur eine Wohneinheit Standortabgabe = ½ Aufschließungsabgabe (zu berechnen mit BL = 30 und BKK 1,25)

76 Bebauungsplan ROG Künftig im ROG geregelt freie Anordnung und Sonder-Bebauungsweise entfallen offene Beb.weise 54 BO Geschlossene Bebauungsweise überwiegend durch Hauptgebäude

77 NÖ BO 2014 / NÖ ROG 2014 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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