Staatliche Schulberatung Sign. 1 - DU - 8 für Stand: 01/2007 S c h w a b e n
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- Charlotte Baumgartner
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1 Staatliche Schulberatung Sign. 1 - DU - 8 für Stand: 01/2007 S c h w a b e n Hallstraße Augsburg Tel / Fax 08 21/ sbschw@as-netz.de Weiterbildungsmöglichkeiten für Schüler/innen, die die Realschule, Wirtschaftsschule oder das Gymnasium wegen Artikel 53 BayEUG nach der 9. Jahrgangsstufe verlassen müssen. 1. Schüler, die gemäß Artikel 53 BayEUG nach der 9. Jgst. eine weiterführende Schule verlassen müssen, befinden sich in einem 10. oder 11. Schulbesuchsjahr. Sie sind, da ohne mittleren Schulabschluss, noch berufsschulpflichtig. Nach Artikel 35 BayEUG dauert die Schulpflicht in Bayern 12 Jahre. Sie ist 9 Jahre als Vollzeit- und 3 bis 3 ½ Jahre als Berufsschulpflicht abzuleisten. 2. Rückkehr an die Hauptschule Schulpflichtige, die nach 9 oder 10 Schulbesuchsjahren den erfolgreichen oder den qualifizierenden Hauptschulabschluss noch nicht erreicht haben, dürfen nach Art. 38 BayEUG im unmittelbaren Anschluss an die letzte Klasse auf Antrag der Erziehungsberechtigten ein 10. oder 11. Schuljahr an der Hauptschule verbringen. In besonderen Ausnahmefällen kann die zuständige Schule auch den weiteren Besuch in einem 12. Schuljahr genehmigen. Die Aufnahme kann abgelehnt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anwesenheit eines Schülers die Sicherheit oder die Ordnung des Schulbetriebs oder die Verwirklichung der Bildungsziele der Schule erheblich gefährdet wird. 3. Schülern, die während des zusätzlichen Schuljahres an der Hauptschule neu motiviert und zu guten Leistungen im qualifizierenden Hauptschulabschluss geführt werden, steht der Übertritt in die M-10 der Hauptschule offen (vgl. VSO 8). 4. In der zweistufigen Wirtschaftsschule wird eine wirtschaftsberufliche Grundbildung in Verbindung mit einem mittleren Schulabschluss vermittelt. Aufgenommen werden Schüler: - mit qualifizierendem Hauptschulabschluss (mindestens die Note befriedigend im Fach Englisch im Qualizeugnis oder im Hauptschulabschlusszeugnis.), - die die 9. Klasse der Realschule, der M-Klasse oder des Gymnasiums bestanden haben, - die bei Nichtbestehen der 9. Jgst. an Realschule bzw. Gymnasium im Jahreszeugnis in den Fächern Deutsch und Englisch mind. die Note ausreichend erzielt haben. 5. Schülern aus der 9. Jgst. eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums, einer Real- oder Wirtschaftsschule kann der erfolgreiche Hauptschulabschluss im Jahreszeugnis bestätigt werden, wenn sie im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 Noten erzielt haben, mit denen sie auch die Jahrgangsstufe 9 der Hauptschule mit Erfolg besucht hätten, d.h. wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus allen Vorrückungsfächern mindestens
2 4,0 beträgt und in höchstens 3 Fächern eine schlechtere Note als ausreichend erzielt wurde ( 29 VSO). Der erfolgreiche Hauptschulabschluss kann auch nachträglich durch eine Leistungsfeststellung an der Hauptschule erworben werden. Diese Prüfung ist nicht termingebunden. Sie erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik sowie auf drei der Fächer Englisch, Physik/Chemie, Biologie, Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde, Arbeitslehre, Erziehungskunde. Für Teilnehmer mit nichtdeutscher Muttersprache tritt auf Antrag an die Stelle des Faches Englisch das Fach Muttersprache ( 30 VSO). Der erfolgreiche Hauptschulabschluss wird bestätigt, wenn in der Leistungsfeststellung in den fünf Prüfungsfächern ein Notendurchschnitt von 4,0 erreicht und in höchstens zwei Fächern eine schlechtere Note als ausreichend erzielt wurde; die Note 6 zählt dabei wie zweimal die Note 5 ( 30 VSO). 6. Teilnahme am Qualifizierenden Hauptschulabschluss als anderer Bewerber Personen, die keiner Hauptschule angehören, können an der besonderen Leistungsfeststellung zum qualifizierenden Hauptschulabschluss teilnehmen. Schüler müssen sich jedoch mindestens in der Jahrgangsstufe 9 befinden ( 41 VSO). Anmeldetermin ist spätestens der 1. März jeden Jahres (Fächer der besonderen Leistungsfeststellung -vgl. Merkblatt von 10/99, Sign. 1-QualBy-1 u. Merkblatt von 07/00, Sign.- I QualBy-2). Der qualifizierende Hauptschulabschluss ist erreicht, wenn der Teilnehmer in den Fächern der Leistungsfeststellung eine Gesamtbewertung von mindestens 3,0 erzielt (bei Teiler 9), wobei die Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch doppelt gezählt werden ( 39 VSO). Wird der Quali nicht erreicht, kann die Hauptschule den erfolgreichen Hauptschulabschluss bestätigen, wenn in der besonderen Leistungsfeststellung die Gesamtdurchschnittsnote aus allen Fächern mindestens 4.00 beträgt und in höchstens zwei Fächern eine schlechtere Note als ausreichend erzielt wurde ( 30 VSO). Verschiedentlich bereiten Volkshochschulen, Bildungswerke von Kolping oder der DAG in Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit auf die besondere Leistungsfeststellung vor. 7. Schüler, die wegen Art. 53 BayEUG die Schule verlassen müssen, können auch über eine Berufsausbildung einen mittl. Schulabschluss erreichen (Quabi bzw. Mittlerer Schulabschluss der Berufs- oder Berufsfachschule). 8. Nach einer Berufsausbildung ist auch über die Vorklasse an der BOS ein mittlerer Schulabschluss zu erreichen. 9. Junge Menschen ohne Ausbildungsplatz können in der Berufsschule oder in einem Berufsvorbereitungsjahr (BVJ)(Vollzeitschuljahr) ihre Schulpflicht erfüllen und eine dem erfolgreichen Hauptschulabschluss entsprechende Schulbildung erwerben. BVJ-Klassen gibt es zur Zeit in Augsburg, Kempten, Lindau und Neu-Ulm. 10. Über die Anerkennung des HS-Abschlusses (Punkt 5 oder 6) können Schüler an eine Berufsfachschule (z.b. Berufsfachschule für Hauswirtschaft und Kinderpflege) übertreten um einen Berufsabschluss zu erwerben. In der 1-jährigen BFS für Gastronomie werden Einstiegsqualifikationen erwerben. Dieses Jahr kann bei einer späteren Berufsausbildung angerechnet werden. Staatliche Berufsfachschulen für gastgewerbliche Berufe gibt es in Immenstadt und Memmingen.
3 11. Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit: Beispielsweise BVB (Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen), BaE (Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen), EQJ (Einstiegsqualifizierung für Jugendliche) (siehe Angebote der Bundesagentur für Arbeit). Neu: verlängerte Schulbesuchszeiten an der Hauptschule können auf die Berufsschulpflichtzeit angerechnet werden. Angebote der Bundesagentur für Arbeit für Jugendliche und junge Erwachsene Nach internen Umstrukturierungen in den letzten Jahren bietet die Bundesagentur für Arbeit verschiedene Angebote für Jugendliche und junge Erwachsene an, die Schwierigkeiten im Vorfeld der Ausbildung oder auch während der Ausbildung haben. Die vertraglichen Regelungen der Zusammenarbeit mit den Bildungsträgern wurde bundesweit neu und einheitlich geregelt. Ein Großteil der Maßnahmen übernehmen dabei jetzt die Beruflichen Fortbildungszentrum der Bayerischen Wirtschaft gemeinnützige GmbH. Die Art und die Größenordnungen der einzelnen Maßnahmen können je nach Agenturbereichen schwanken. (Die in Klammern angegebenen Zahlen beziehen sich auf den Agenturbereich für Memmingen und den Altkreis). 1. BVB: Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme beim bfz (ca. 120 Plätze) 2. BVB: Erwerb des Hauptschulabschlusses beim Kolping Bildungswerk (ca. 20 Plätze) 3. abh: ausbildungsbegleitende Hilfen beim Kolping Bildungswerk (ca. 100 Plätze) 4. BaE: Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen beim Kolping Bildungswerk (ca. 12 Plätze) 5. EQJ: Einstiegsqualifizierung für Jugendliche, z.z. ca EQJ Die Beschreibung der Maßnahmen im Einzelnen: 1. BVB Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme Zielgruppen: Jugendliche bzw. junge Erwachsene, die ihre Schulpflicht erfüllt haben und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Ausbildungsplatz haben und ihre Chancen auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt verbessern wollen. Zielsetzung: Unterstützung bei der Berufswahl, Test der Fähigkeiten und Fertigkeiten bzgl. des Berufswunsches, Einstieg in Ausbildung und Erwerbstätigkeit ermöglichen. Inhalte: Die Bildungsmaßnahme besteht aus verschiedenen Qualifikationsebenen (Eignungsanalyse, Grundstufe, Förderstufe, Übergangsqualifizierung), die im Einzelfall aufeinander abgestimmt werden. Mögliche Berufsfelder: Kurs 1: Garten- und Landschaftsbau, Metall, Farbe/Raumgestaltung, Holz, Bau. Kurs 2: Wirtschaft und Verwaltung, Hotel/Gaststätten/Hauswirtschaft, Lager/Handel, Kosmetik. Förderdauer: max. 10 Monate Bildungsträger: bzf GmbH (Berufliches Fortbildungszentrum der Bayerischen Wirtschaft gemeinnützige GmbH) 2. BVB Erwerb des Hauptschulabschlusses
4 Zielgruppen: arbeitssuchende Jugendliche bzw. junge Erwachsene bis einschl. 25 Jahre, die aufgrund ihres mangelnden Schulabschlusses keine oder nur geringe Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben. Zielsetzung: Erreichen des Hauptschulabschlusses, Erweiterung des Berufswahlspektrums, Aneignung fachbezogener Grundkenntnisse, optimale Bewerbungsunterlagen erstellen, sich im Vorstellungsgespräch präsentieren, Übergang in Arbeit oder Ausbildung. Inhalte: Wissensvermittelung in Deutsch, Mathematik, Arbeitslehre, GSE und EDV, Bewerbungstraining, Vermittlung von Schlüsselqualifikationen, Betriebspraktika uvm. Bildungsträger: Kolping Bildungswerk Memmingen 3. abh ausbildungsbegleitende Hilfen Zielgruppen: Auszubildende in Erstausbildung, die in der Berufsschule auf Schwierigkeiten stoßen, die den Leistungsanforderungen allein nicht gewachsen sind oder die in einer schulischen und persönlichen Krise stecken. Zielsetzung: für die Ausbildung: Aufarbeiten von schulischen Wissenslücken, Vorbereitung auf Schulaufgaben, Prüfungsvorbereitung, Hausaufgabenbetreuung. Für die persönliche Entwicklung: Gespräche mit Ausbildern, Lehrern und Eltern, Hilfen bei der Bewältigung von Alltagsproblemen. Inhalte: mind. 3 Stunden Unterricht durchschnittlich pro Woche, entsprechend mehr zur Prüfungsvorbereitung Förderdauer: für die Dauer der Berufsausbildung Träger: Kolping Bildungswerk 4. BaE Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen Zielgruppen: Jugendliche und junge Erwachsene, die während des 1. Ausbildungsjahres Unterstützung benötigen. Die Teilnehmer müssen zuvor an einer Berufsvorbereitenden Maßnahme begonnen haben. Zielsetzung: Die Aufnahme, sowie den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen und persönliche Entwicklungschancen zu verbessern. Vertragliches: Erstes Ausbildungsjahr: Der Teilnehmer lernt von Beginn der Ausbildung an in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb an 3 Tagen pro Woche, besucht die Berufsschule (evtl. Förderberufsschule), Förderung durch Kolping Bildungswerk 1mal pro Woche. Er schließt den Ausbildungsvertrag mit dem Kolping Bildungswerk ab. Kolping Bildungswerk und Betrieb regeln ihre Zusammenarbeit in einem Kooperationsvertrag. Arbeitsagentur bezahlt die Vergütung des Teilnehmers und übernimmt die Kosten des Bildungsträgers. Ausbildungsvergütung übernimmt die Arbeitsagentur. Zweites Ausbildungsjahr: Azubi schließt den Vertrag direkt mit dem Betrieb ab. abh (ausbildungsbegleitende Hilfen) sind fester Vertragsbestandteil. Ausbildungsvergütung zahlt der Betrieb. Inhalte: Stütz- und Förderunterricht und sozialpädagogisches Training (Einzelfallhilfe und gruppenpädagogische Angebote) Förderdauer: 1. Ausbildungsjahr Bildungsträger: Kolping Bildungswerk 5. EQJ Einstiegsqualifizierung für Jugendliche
5 Zielgruppen: Jugendliche bis einschließlich 25 Jahre, die noch keine Ausbildung abgeschlossen haben, die einen konkreten Berufswunsch haben und trotz intensiven Bewerbungen keine Ausbildungsstelle gefunden haben. Das EQJ soll die Aufnahme einer Ausbildung ermöglichen. Zielsetzung: EQJ ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Es besteht für den Arbeitgeber keine Pflicht zur Übernahme in eine Ausbildung. Anrechung auf eine evtl. sich anschließende Berufsausbildung ist freiwillig. Arbeitsagenturen bezahlen dem Arbeitgeber bis zu 192,00 Euro, zzgl. 102,00 Euro als pauschalierten Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Der Arbeitgeber trägt Sach- und Personalkosten, sowie den Beitrag für die Berufsgenossenschaft. Die Berufsschulpflicht wird in Fachklassen erfüllt. Die Teilnehmer erhalten ein betriebliches Zeugnis und zusätzlich ein Zertifikat der Kammer über die erfolgreiche Teilnahme an der EQJ. Förderdauer: mind. 6 Monate und höchstens 12 Monate. Zuständigkeiten: Kammern bzw. die Bundesagentur für Arbeit. Verteiler: BL und SPS an RS/WS, FOS und Gym
Staatliche Schulberatung Sign. 1 - DU - 8 für Stand: 11/2008 S c h w a b e n
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