SchiedsamtsZeitung. Anfragen an die Redaktion. 85. Jahrgang 2014, Heft 12

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1 Anfragen an die Redaktion Anfragen sind an die Redaktion zu richten. Anschrift:, Mersch 7, Kamen. Sie werden von fachkundigen Mitarbeitern des BDS beantwortet und falls sie von allgemeinem Interesse sind, an dieser Stelle veröffentlicht. Absehen vom Sühneversuch und Zuständigkeit bei Ehrverletzungen Schiedsfrau S. aus R. (M-V) hat Fragen zum Absehen von einem Sühneversuch und zur Zuständigkeit bei Ehrverletzungen. Sie schreibt:»sehr geehrter Herr Treese, ich wende mich heute wieder einmal mit einer Frage an Sie. Im Sept erhielt ich über eine Rechtsanwältin mit Sitz in Bad Honnef einen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens in Strafsachen (Verletzung des Persönlichkeitsrechtes, Verleumdung). Der Antragsteller wohnt in Bad Honnef und besitzt eine Eigentumswohnung in Warnemünde. Der Antragsgegner ist ebenfalls Eigentümer einer Wohnung in Warnemünde. Es war fristgemäß Strafanzeige und Strafantrag gestellt worden, aber auf den Privatklageweg verwiesen worden. Nun gehen seit Monaten Mails hin und her. Auf meine wiederholte Aufforderung, mir die Vollmacht zu schicken und den Kostenvorschuss einzuzahlen, erfolgte keine Reaktion. Nun meldet sich die Rechtsanwältin wieder und schreibt, dass ihr Mandant zwar gerne das Schlichtungsverfahren durchführen möchte, es ihm aber wegen der großen Distanz nicht möglich ist, einen konkreten Termin wahrzunehmen. Sie fragt an, ob das Erscheinen des Antragstellers wirklich erforderlich ist. Ich habe daraus nicht entnommen, ob die Rechtsanwältin dabei sein möchte. Im Schiedsstellengesetz habe ich dazu den 36 gefunden: 36 Absehen vom Sühneversuch (1) Das im Falle der Erhebung der Privatklage zuständige Gericht kann auf Antrag gestatten, dass von dem Sühneversuch abgesehen wird, wenn die antragstellende Partei von der Gemeinde, in der die Verhandlung stattfinden müsste, soweit entfernt wohnt, dass ihr unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. Das Gericht kann stattdessen die antragstellende Partei ermächtigen, sich in der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen; der Vertreter hat der Schiedsperson die gerichtliche Entscheidung sowie eine schrift - liche Vollmacht nachzuweisen. (2) Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar. Bei welchem Gericht (Bad Honnef oder Rostock) müsste der Antragsteller diesen Antrag stellen? Ich habe den 36 nicht ganz verstanden. Bedeutet dies nun, dass vom Sühneversuch gänzlich abgesehen und somit gleich der Privatklageweg eingeschlagen werden kann oder bedeutet Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 1/5

2 dies, dass die Schlichtungsverhandlung trotzdem durchgeführt werden muss, der Antragssteller sich aber vertreten lassen kann? Ich bin gespannt auf Ihre Antwort. Sehr geehrter Herr Treese, ich sende Ihnen nochmals diese Mail vom zu, vielleicht hat sich ja Ihre - Adresse geändert oder Sie befinden sich im Urlaub oder aber die Technik hat versagt. Inzwischen habe ich eine weitere Frage: Eine Ehrverletzung fällt sowohl in den zivilrechtlichen (SchStG M-V 34 a (1) Pkt. 2) als auch in den strafrechtlichen ( 35) Bereich. Welche örtliche Zuständigkeit trifft dann zu, die nach dem Wohnort des Antragstellers ( 34 b Pkt. 2.) oder nach dem des Antragsgegners? Herzliche Grüße«Aus der Antwort: Sehr geehrte Frau S., an manchen Tagen komme auch ich nicht dazu, mich um eingehende Mails zu kümmern. Gott sei Dank, dass keine Krankheitsgründe vorlagen So kann ich aber Ihre Fragen in einer Mail beantworten. Das Verhalten mancher Rechtsgelehrter verwundert. Auch eine Rechtsanwältin, die in NRW praktiziert, könnte auf den 36 Schieds- stellen- und Schlichtungsgesetz M-V stoßen, zumal es in NRW den gleichlautenden 36 Abs.1 gibt. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Durchführung der Privatklage richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Nach seinem 7:»Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist«, ist das Amtsgericht Rostock zuständig. 8 StPO regelt eine weitere Zuständigkeit:»Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat«. Das ist das Amtsgericht Rostock. Die Staatsanwaltschaft hat nun die Wahl, wo sie die Anklage erhebt. Meist geschieht das am Gerichtsstand der Tat, hier also Rostock. Dies hat den Vorteil, dass even tuelle Zeugen nicht reisen müssen und Örtlichkeiten leichter in Augenschein genommen werden können. Das gleiche Recht hat nun der Privatkläger. Aber der Sühneversuch ist nach 380 StPO Klagevoraussetzung. Absatz 4 dieser Vorschrift regelt dann die Ausnahme, dass von einem Sühneversuch abgesehen werden kann, wenn als erste Voraussetzung die Parteien nicht in demselben Gemeindebezirk wohnen. Also wird hier auf 36 hingewiesen. 36 regelt nun zwei Möglichkeiten. Erstens kann das Amtsgericht gestatten, dass von dem Sühneversuch gänzlich abgesehen wird. Es kann aber auch statt dessen die antragstellende Partei ermächtigen, sich in der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen. Bei beiden Alternativen muss aber»die an- Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 2/5

3 tragstellende Partei von der Gemeinde, in der die Verhandlung (die Schlichtungsverhandlung) stattfinden müsste, soweit entfernt wohnen, dass ihr unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und nach den Um ständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen«. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, da habe ich meine größten Zweifel. Aber auf die kommt es ja nicht an. Nur fürchte ich, dass das Amtsgericht egal welches sich denkt, wer in Warnemünde eine Ferienwohnung hat und in der Lage ist, diese mehrfach (?) im Jahr zu besuchen, der kann auch zum Schlichtungstermin vor dem Schiedsamt erscheinen. Zumal ja rein statistisch mehr als 50 % der Fälle vor dem Schiedsamt verglichen wer den, und es deshalb schon nicht mehr zu einer Privatklage kommen kann. Auch diese nicht offizielle Überlegung wird gegen die Anwendung von 36 sprechen. Zusammengefasst. Der schwarze Peter liegt nicht bei Ihnen. Freundlicherweise beantworten Sie den Brief der Anwältin auch, wenn immer noch keine Vollmacht vorliegt und weisen auf 36 hin. Sie wisse dann ja, wie sie vorgehen müsse. Fortsetzung der Anfrage aus Heft 11/2014 Schiedsamtsbankkonto Fortsetzung der Anfrage von Schiedsmann S. aus Hessen, Heft 11 der Schiedsamtszeitung, Seite 260: Schiedsmann S. hatte gefragt:»ich verstoße wohl gegen kassenrecht - liche Vorschriften, weil ich kein gesondertes Schiedsamtsbankkonto führe. Entweder die Zahlungen werden in bar abgewickelt oder ich überweise den Überschuss von meinem Privatkonto den Empfangsberechtigten. Bei Barabwicklung bestätigt der Empfänger auf der Urschrift der Kostenrechnung den Empfang. Wenn ich überweise, kann ich die Zahlung anhand des Kontoauszuges nachweisen. Frage: Muss ich Kopien des Kontoauszuges zu den Kostenrechnungen nehmen oder genügt es, wenn ich auf Verlangen des prüfenden Amtsgerichtes die Kontoauszüge nachträglich beibringe. Freundliche Grüße und einen angenehmen Feiertag M. S.«Aus der weiteren Antwort: Zu Ihrer Frage mit dem Bankkonto: Sie müssen kein Schiedsamtsbankkonto haben. Für viele gilt immer noch der Spruch: Nur Bares ist Wahres. Aber im Ernst. Wie machen Sie es, wenn Sie den Vorschuss anfordern und der Antragsteller oder sein Rechtsanwalt wollen überweisen? Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 3/5

4 Ich empfehle die Einrichtung eines eigenen Schiedsamtskontos. Ich weiß, dass Sparkassen und Volksbanken in einzelnen Fällen bereit sind, ein solches Konto kostenfrei zu führen. Sollte das für Sie nicht möglich sein, auch kein Beinbruch. Die laufenden Kosten des Girokontos sind Kosten, die von der Gemeinde zu tragen sind ( 12 HSchAG). Wenn ein Rechnungsposten, z.b. eine Überweisung einem einzelnen Verfahren zugeordnet werden kann, gehören diese Auslagen zu den Kosten, die mit auf der Abrechnung erscheinen müssen. Jedenfalls bleiben Sie auf keinen Kosten»sitzen«. Wenn Sie nun Ihr eigenes Konto benutzen, könnte der Schwabe von einem»ge - schmäckle«sprechen. Ich weiß, dass dies hoch gegriffen ist, aber Im Falle, dass das Konto im Minus geführt wird, werden durch Geldeingänge die Schulden verringert und Zinsen erspart. Zu Zeiten, als es Habenzinsen auf dem Girokonto gab, führte die Nutzung des eigenen Kontos zu Zinsgewinnen. Durch ein solches Verhalten sind meines Wissens vor Jahren einige Gerichtsvollzieher ihre Arbeit losgeworden. Deswegen die herzliche Bitte, doch mal über ein Schiedsamtskonto nachzudenken. Ganz korrekt wäre es, ein Konto auf Ihren Namen,»M.S. Anderkonto Schiedsamt XY«(genaue Bezeichnung des Schiedsamtes, das Sie führen) einzurichten. So machen es die Rechtsanwälte und Notare mit den Mandantengeldern, die sie verwalten. Auch die dann entstehenden Kontoführungsgebühren wären Kosten des Schieds amtes, die die Gemeinde nach 12 HSchAG zu tragen hätte. Kopien der Überweisungen müssen Sie nicht zu den Kostenrechnungen geben. Da reicht der Nachweis auf Anforderung. Zuständigkeit Schiedsfrau H. aus A. (M-V) fragt sich, ob sie zuständig ist»sehr geehrter Herr Treese, an mich wurde folgender Fall herangetragen: Die Antragstellerin ist Miteigentümerin (13/16) eines Grundstückes, bebaut mit einem Einfamilienhaus, in dem sie wohnt. Von den anderen drei Miteigentümern wohnt nur eine auch im Amt A., eine in S. und der Dritte, ein minderjähriges Kind, in R. Der Sache liegt ein Erbfall zugrunde, Erbschein ist erteilt. Die Antragstellerin möchte nun die Immobilien veräußern und benötigt das Einverständnis der Miteigentümer. Hierauf zielt der mögliche Antrag. Meine Frage ist nun, bin ich überhaupt zuständig, sachlich und örtlich? Benötige ich Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 4/5

5 Zustimmungserklärungen der Parteien, die nicht in meinem Amtsbezirk wohnen? Im Voraus vielen Dank für Ihre Mühe, mit freundlichem Gruß, I.H.«Aus der Antwort: Sehr geehrte Frau H.! Die Parteien, die nicht in Ihrem Bezirk wohnen, müssen sich mit Ihrer Zuständigkeit einverstanden erklären, schriftlich oder zu Beginn der Verhandlung mündlich ( 15 Abs. 2 Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz M-V). Das Kind muss natürlich vertreten sein durch seine gesetzlichen Vertreter. Dies ist ein preiswerter, schneller Weg der Auseinandersetzung vor dem Gang zum Notar. Allein kann die Mehrheitserbin nämlich nicht das Grundstück verkaufen. Der andere Weg teuer und langwierig über das Gericht, Sachverständige und Rechtsanwälte ist der Weg der Teilungsversteigerung zur Auflösung der Erbengemeinschaft. Da sind schon manchem die Tränen gekommen, sich nicht vorher geeinigt zu haben. Wenn er seine Kosten abzieht von dem was er nun bekommt. Achten Sie bitte aber darauf, dass Sie keine Einigung protokollieren können, die eine Grundstücksübertragung beinhaltet. Das geht nur notariell. Sie sind dann ausgeschlossen nach 18 SchStG M-V. Was Sie können bzw. die Parteien können: Eine gemeinsame Erklärung dazu finden, wie die Erbengemeinschaft auseinander gesetzt werden soll (Verkauf oder Übertragung der restlichen Anteile auf eventuell die Antragstellerin) und dass man wegen der notariellen Form zu Notar XY gehen wird, der das dann grundbuchrechtlich lösen soll. Hier sollte sich die Antragstellerin einmischen und die anderen Miterben aufklären, dass ein Gespräch bei Ihnen sehr sinnvoll sein kann, bevor sich Anwälte einschalten. Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 5/5

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