SchiedsamtsZeitung Online-Archiv
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- Joachim Vogel
- vor 6 Jahren
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1 A n f r a g e n a n d i e R e d a k t i o n Anfragen sind an die Redaktion zu richten. Anschrift: Burkhard Treese, Mersch 7, Kamen. Sie werden von fachkundigen Mitarbeitern des BDS beantwortet und falls sie von allgemeinem Interesse sind, an dieser Stelle veröffentlicht. Schiedsfrau N. aus D. fragt nach der Ge - schäftsfähigkeit Demenzkranker. Ich bin Schiedsfrau im Bezirk X in D. Zudem betreue ich eine Demenzkranke, Pfle-gestufe 1, die noch allein in ihrem Haushalt lebt und reihum von verschiedenen Personen stundenweise betreut wird. Bei unserem monatlichen Reflektions - treffen in der Verwaltung der Stadt D. wurde darauf hingewiesen, dass gerade in der Vorweihnachtszeit ständig Hausierer unterwegs sind, die bei alten Leuten klingeln. Ganz gefährlich wird es dann, wenn schriftliche Verträge mit dem Kranken abgeschlossen werden, die nicht innerhalb von 14 Tagen von den Angehörigen entdeckt werden. In diesem Zusammenhang tauchte die Frage auf: Wie lange ist ein Demenz - kranker geschäftsfähig? Kann man sich im Fall eines rechtskräftig abgeschlossenen Vertrages auf die Pflegestufe berufen? Herzlichen Dank für Ihre Mühen. Aus der Antwort: Zunächst möchte ich Ihnen meine Hoch - achtung dafür aussprechen, dass Sie neben dem Ehrenamt einer Schiedsfrau noch die Arbeit und Mühen auf sich genommen haben, sich um eine Demenzkranke zu kümmern, mit der Sie nicht verwandt sind. Ich unterstelle, dass Sie den Begriff»betreuen«nicht im juristischen Sinn, sondern als tatsäch liche Hilfe zusammen mit anderen verstehen. Deswegen finde ich es auch gut, dass die Stadt D. solchen Menschen, die sich ehrenamtlich um andere kümmern, eine Hilfe in Form solcher Reflektionstreffen anbietet. Bieten sie doch die Möglichkeit, sich im Kreis Betroffener aus - zutauschen und Fragen, Sorgen und Nöte zu artikulieren. Bestimmt sind diese Treffen auch für pflegende Angehörige offen. Sind doch gerade oft pflegende Angehörige, besonders Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 1/5
2 diejenigen, die mit Demenzkranken zu tun haben, in der schweren Lage, den fortschreitenden Abbau ihrer Angehörigen erleben zu müssen. Seit dem 1. Januar 1992 gibt es nun das Betreuungsrecht. Es geht vom Grundsatz davon aus, dass alle Erwachsenen auch voll geschäftsfähig sind. Daran ändert sich grundsätzlich auch dann nichts, wenn nach 1896 ff. BGB eine Betreuung = rechtliche Vertre - tung eingerichtet wird. Die Voraussetzungen einer Betreuung sind nach 1896 Abs. 1 BGB:»Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geisti-gen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer«. Der Umfang der Betreuung umfasst nach 1901 Abs. 1 BGB alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. In seinem Aufgabenbereich vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich ( 1902 BGB). Diese Ausführungen sollen belegen, dass die Frage, wie lange ein Demenzkranker ge - schäfts fähig ist, so einfach nicht beantwortet werden kann. Man könnte sagen, ein Demenzkranker ist ge - schäftsfähig, solange seine Geschäftsunfähig - keit nicht festgestellt ist. Damit ist das Problem auf medizinische Sachverständige verlagert worden. Allein, dass ein Demenzkranker eine Pflegestufe hat, reicht nicht aus, seine Geschäfts unfähigkeit anzunehmen. Deswegen haben es Angehörige im Einzelfall schwer, bei Vertragsabschluss eines kranken Angehörigen Verträge wieder aufzulösen, wenn die Widerrufsfrist abgelaufen sein sollte. Notfalls muss mit Hilfe eines ärztlichen Gutachtens festgestellt werden, dass eine Geschäftsunfähigkeit vorgelegen hat und dann im Klagewege festgestellt werden, dass der Vertrag nicht wirksam zu Stande gekommen ist. Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 2/5
3 Bei einem Kranken, für den ein Betreuer bestellt ist, ist die Situation meist ein wenig einfacher. Dies gilt umso mehr, wenn die Betreuung den Bereich der Vermögenssorge umfasst. Nach meinen Kenntnissen als Betreuungs - richter haben Vertragspartner in den meisten Fällen einen Vertrag aufgelöst, wenn der Betreuer unter Vorlage einer Kopie seiner Bestellung dem Vertrag widersprach auch nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften. Grundsätzlich ist jedoch auch hier zu sagen, dass der Vertragsschluss des Kranken rechtsgültig ist, wie oben festgestellt wurde. Eine Hilfe bietet da nur im Fall einer Betreuung die Einrichtung des»einwilligungs - vorbehalts«im Bereich der Aufgabe des Betreuungsumfangs. Ein solcher Einwilligungsvorbehalt wird vom Vormundschaftsgericht gem BGB eingerichtet, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Das Gericht muss vor der Erweiterung des Betreuungsumfangs den Betroffenen persönlich anhören, ebenso wie die Betreuungs - behörde und ein erneutes ärztliches Gutachten einholen. Schon hieran ist zu erkennen, dass ein Ein - willigungsvorbehalt etwas Besonderes ist und eine Ausnahme darstellt von der Regel, dass jeder Erwachsene als voll geschäftsfähig gilt. Dann ordnet das Gericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgaben - bereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf. Das bedeutet: ein Vertrag, den der Betreute z.b. an der Haustür abschließt, ist nur wirksam, wenn der Betreuer einwilligt. Ausnahmen hiervon sind in 1903 Abs. 3 BGB geregelt einmal, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vor teil bringt Standardbeispiel ist die Annahme einer Schenkung, und wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angele - genheit des täglichen Lebens betrifft. Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 3/5
4 Das sind die alltäglichen Bargeschäfte über geringwertige Gegenstände, so der Kauf von Lebensmitteln zum alsbaldigen Verzehr, wenn diese nach Menge und Wert das übliche Maß nicht übersteigen. Sie sehen daraus, dass über das Betreu - ungsrecht ein Weg gefunden werden kann, einen Demenzkranken davor zu schützen, im täglichen Geschäftsleben oder bei Haustürge - schäften wie z. B. auch von Zeitschriften - werbern»über den Tisch gezogen zu werden«. Um es noch einmal zusammenzufassen: Ein Demenzkranker bleibt geschäftsfähig, bis seine Geschäftsunfähigkeit festgestellt ist. Man kann sicherlich sich auf eine Pflegestufe berufen. Ob sich der Vertragspartner aber etwas davon annimmt, ist fraglich. Schiedsmann M. aus S. fragt, ob bei einer Terminsverschiebung die Ladungsfrist erneut einzuhalten ist? Nach 20 Abs. 2 der saarländischen Schieds ordnung (SSchO) muss eine Frist von zwei Wochen zwischen der Zustellung der Ladung und dem Termin der Schlich - tungsverhandlung liegen. Die Ladungsfrist soll den Parteien eine angemessene Vorbereitung auf die Schlichtungsver - handlung ermöglichen. Werden Entschuldigungsgründe von Parteien geltend gemacht, kann der ursprüngliche, mit den amtlichen Vordruk - ken angesetzte Termin der Schlichtungsverhandlung (V 7) auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden. Im vorliegenden Fall wurde von einem Antragsteller am ein Antrag auf Schlichtungsverhandlung wegen Beleidi - gung gestellt. Die Ladung zum wurde dem Antragsgegner (AG) mit Vordruck V 5 und Zustellungsurkunde zugeleitet. Der AG ist zum Termin nicht erschienen. Mit Schreiben vom hat der AG für den Zeitraum der Verhandlung eine Behand - lungsbestätigung vorgelegt. Die Verlegung des Termins auf den wurde mit Vordruck V7 dem AG mit ZU zugestellt. Der AG ist auch zu diesem Termin nicht erschienen. Mit Schreiben vom hat der AG für den Zeitraum der Verhandlung eine Bestätigung über einen Sprechstunden - besuch seines Zahnarztes vorgelegt. Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 4/5
5 Die erneute Verlegung wurde wieder mit V7 und Zustellungsurkunde auf den durchgeführt. Die Ladung erfolgte am 3.3. Der AG erschien nicht, schickte aber einen Brief, in dem er mitteilte, den Termin nicht wahrgenommen zu haben, da die La - dungs frist nicht eingehalten sei. Meine Fragen nun zur Ladungsfrist. Ich meine, mit der ersten Ladung zum Termin ist dem AG doch eine angemessene Vor - bereitung auf den Termin ermöglicht worden. Mit den Vordrucken V7 wurden die Termine doch lediglich verlegt. Ist nun bei einer Verlegung eines Schlichtungstermins immer die Ladungs - frist des 20 SSchO einzuhalten? Aus der Antwort: Der Antragsgegner scheint ein Mensch zu sein, der die Saarländische Schiedsordnung zu kennen scheint oder die Rechtsprechung der Zivilgerichte bei Terminsverlegungen. sonstigen Terminen. Daher gilt 217 (Ladungsfrist) auch für die Verlegung eines Termins.«21 Abs.4 Schiedsamtsgesetz NRW regelt die Entschuldigung für ein Ausbleiben im Termin. Satz 4 lautet:»absatz 3 gilt entsprechend«. In Absatz 3 ist geregelt, wie zu laden ist (EB, ZU oder Einschreiben mit Rückschein). Auf den Absatz 2, der die Ladungsfrist regelt, wird nicht ausdrücklich verwiesen. Aus der zuvor zitierten Meinung der Rechtsprechung zu Terminsverlegungen dürfte aber auch im Verfahren vor den Schiedspersonen nichts anderes gelten als in Zivilprozessen. Im»Kommentar für Schiedsämter und Schiedsstellen«von Fischbach ist die Frage nicht ausdrücklich angesprochen. Fazit: Aus der Sicht des Anfragenden muss (bedauerlich) zu jedem Termin unter Einhaltung der Ladungsfrist geladen werden. Sonst kann ja auch kein Ordnungsgeld verhängt werden. Ein Standardkommentar zur ZPO, Zöller 25. Auflage Rdn. 1 zu 217 ZPO schreibt:»die Ladungsfrist dient der zeitlichen Vorbereitung des Termins, also auch der Freihaltung von Nachdruck und Vervielfältigung Seiten 5/5
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