Gentechnik an Schulen. Informationen zum Betrieb gentechnischer Anlagen an Schulen
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- Erna Amsel
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1 Gentechnik an Schulen Infrmatinen zum Betrieb gentechnischer Anlagen an Schulen Inhaltsverzeichnis: 1. Grundsätzliches Betreiber Räumliche Vraussetzungen Organisatrische Vraussetzungen Persnelle Vraussetzungen Aufgaben vn Prjektleiterinnen und Prjektleitern (PL) Aufgaben der Beauftragten für die Bilgische Sicherheit (BBS) Nachweis der Sachkunde vn PL und BBS Gesetze und Verrdnungen Kntakte... 8
2 Gentechnik an Schulen in Schulen 1. Grundsätzliches Sie möchten gentechnische Arbeiten an Ihrer Schule durchführen? Nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) dürfen gentechnische Arbeiten (hierzu zählen auch die Lagerung, Vernichtung und Entsrgung der gentechnisch veränderten Organismen (GVO)) nur in gentechnischen Anlagen durchgeführt werden. Für Schulversuche ist in der Regel eine gentechnische Anlage der Sicherheitsstufe 1 (S1) erfrderlich. In gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 1 werden gentechnische Arbeiten durchgeführt, bei denen nach dem Stand der Wissenschaft nicht vn einem Risik für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auszugehen ist. Der Betreiber (siehe Punkt 2. Betreiber) muss bei der zuständigen Behörde die Errichtung und den Betrieb einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 1 zusammen mit der ersten geplanten Arbeit anzeigen. In Baden-Württemberg ist das Regierungspräsidium Tübingen Referat 57 Gentechnikaufsicht für Sie zuständig (siehe Punkt 7. Kntakte). Mit dem Verfahren verbunden ist eine Risikbewertung mit einer Sicherheitseinstufung und der Festlegung vn Sicherheitsmaßnahmen. Die Risikbewertung der geplanten Arbeit erflgt nach dem Stand der Wissenschaft und berücksichtigt das Risikptential vn Spender- und Empfängerrganismen, der Vektren swie der gentechnisch veränderten Organismen. Spender Bakterium Zellkern mit DNS Vektr Restriktinsenzyme Plasmid- DNS DNS Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) Um Ihnen die Anzeige zu erleichtern gibt es Frmblätter auf unserer Internet-Seite ( /index.html). Füllen Sie diese nach bestem Wissen aus. Für die Anzeige einer S1-Anlage nach GenTG in Ihrer Schule sind flgende Frmblätter vrzulegen: Immer erfrderlich: Frmblatt Anzeige S1-Anlage mit den Unterschriften vn Betreiber, Prjektleitern (PL) und Beauftragten für die Bilgische Sicherheit (BBS), ein Raumplan und eine Betriebsanweisung (Muster Betriebsanweisungen für Schulen : s. Meistens ntwendig: Frmblatt S mit Sachkundenachweisen für die Bestellung vn PL und BBS (siehe Punkt 5. Persnelle Vraussetzungen) Hilfreich: Frmlses Anschreiben Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gerne, welche Angaben der welche zusätzlichen Unterlagen ntwendig sind. 1
3 Gentechnik an Schulen in Schulen 2. Betreiber Der Schulträger (z.b. die Stadt der der Landkreis) ist der Betreiber der gentechnischen Anlage. Um einen reibungslsen und schnellen Kntakt zwischen Schule und Gentechnikaufsicht zu gewährleisten, empfehlen wir die Bevllmächtigung der Schulleitung als Betreibervertretung durch den Schulträger. Ein Beispiel für eine Vllmacht ist unter zu finden. Aufgaben und Pflichten des Betreibers: Schaffung der räumlichen, persnellen und technischen Vraussetzungen Schriftverkehr mit der Aufsichtsbehörde (RP Tübingen, Referat 57; siehe Punkt 7. Kntakte) Durchführung des Anzeigeverfahrens für die Errichtung gentechnischer Anlagen inklusive der Risikbewertung der geplanten gentechnischen Arbeit, einem Raumplan und einer Betriebsanweisung (Muster Betriebsanweisungen für Schulen : s. Bestellung vn PL und BBS bzw. rechtzeitige Bestellung neuer PL bzw. BBS, wenn bestellte Persnen ausscheiden der die Aufgaben nicht mehr wahrnehmen können Aufbewahrung vn Aufzeichnungen über die durchgeführten gentechnischen Arbeiten Unterstützung des/der BBS Gewährleistung der Arbeitssicherheitsmaßnahmen Infrmatin der Gentechnikaufsicht über unerwartete Vrkmmnisse bei der Durchführung gentechnischer Arbeiten Unterstützung der Aufsichtsbehörde bei deren Überwachungen der gentechnischen Anlagen Haftung 2
4 3. Räumliche Vraussetzungen (nach GenTSV) Die Oberflächen (Arbeitsflächen swie angrenzende Flächen und Fußböden) müssen glatt und leicht zu reinigen sein. Die Türen in Labrräumen sllten nach außen aufgehen (in Fluchtrichtung) und ein Sichtfenster haben. Nebenräume (Funktinsräume für z.b. Lagerung, Vrbereitung, Inaktivierung) sind in den Umfang der gentechnischen Anlage aufzunehmen. Ein Waschbecken mit entsprechender Ausstattung (Seifenspender, Spender mit Einweghandtüchern) muss vrhanden sein; eine Möglichkeit zur Desinfektin der Hände ist zu empfehlen. Die Kennzeichnung der gentechnischen Anlage mit der Angabe der Sicherheitsstufe ist bligatrisch. Während der Zeiträume, in denen nicht gentechnisch gearbeitet wird, kann ein zusätzlicher Hinweis z.b. "z.zt. keine gentechnischen Arbeiten" angebracht werden. Die verwendeten gentechnisch veränderten Organismen (GVO) sllten nach dem Versuch inaktiviert werden. Schutzkleidung: Die Labrmäntel sllten möglichst innerhalb der Anlage aufgehängt werden, alternativ können sie auch auf dem Flur in einem Schrank der in einem Nebenraum aufbewahrt werden. Die Labrmäntel können zum Waschen mit nach Hause genmmen werden. Es ist darauf zu achten, dass nicht gegessen, getrunken, geraucht, geschnupft der geschminkt wird. Das Aufbewahren vn Nahrungs- und Genussmitteln swie vn Ksmetika ist verbten. Auch Kaugummi kauen ist verbten! 4. Organisatrische Vraussetzungen (nach GenTSV) Vr Aufnahme der Arbeiten ist anhand der Betriebsanweisung eine Unterweisung der Schülerinnen und Schüler durchzuführen und unbedingt durch die Unterschrift der Unterwiesenen bestätigen zu lassen. Alle weiteren betrffenen Persnen (Lehrkräfte, Hausmeister swie Reinigungs- und Wartungspersnal) sind ebenfalls zu unterweisen (z. B. nur Fußböden wischen, ansnsten in der Anlage nichts anfassen) und auch hier ist die Unterweisung unbedingt durch die Unterschrift der Unterwiesenen bestätigen zu lassen. Räume, in denen GVO gelagert der inaktiviert werden, sllten während der Zeiten, in denen nicht gearbeitet wird, abgeschlssen werden. 3
5 Unfälle sind den PL zu melden; ggf. kann eine weitere Lehrkraft benannt werden, die als Vertrauenspersn angesprchen werden kann. Die relevanten Regelwerke (siehe Punkt 6. Gesetze und Verrdnungen) sllten verfügbar sein. Eine Kntaktaufnahme mit der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) wird empfhlen. Eine Betriebsanweisung ist zu erstellen und auszuhängen (Muster Betriebsanweisungen für Schulen : s. Aufzeichnungen (s. Dkumentatin vn Beginn bzw. Ende der gentechnischen Arbeiten (Achtung: Auch allein die Lagerung vn gentechnisch veränderten Organismen (GVO) ist eine gentechnische Arbeit!) Inaktivierung Namentliche Nennung der Persnen, die an den Experimenten beteiligt waren Besnderheiten Persnelle Vraussetzungen Wer gentechnische Arbeiten durchführt, ist verpflichtet PL swie BBS zu bestellen. Nur der Betreiber kann PL und BBS bestellen (s. Frmblatt S). 5.1 Aufgaben vn Prjektleiterinnen und Prjektleitern Planung, Leitung und Beaufsichtigung der gentechnischen Arbeiten Beachtung der relevanten Vrschriften (s. Punkt 6. Gesetze und Verrdnungen) Umsetzung behördlicher Auflagen / Anrdnungen Jährliche Unterweisung der Lehrkräfte, der Hausmeister und des Reinigungspersnals; Die Schülerinnen und Schüler werden vr Beginn der Experimente unterwiesen Infrmatin der/des BBS über gentechnische Arbeiten und ggf. Vrkmmnisse der Prbleme Durchführung vn Maßnahmen bei Gefahren der nach Unfällen 4
6 5.2 Aufgaben vn Beauftragten für die Bilgische Sicherheit Überwachung der Einhaltung der Pflichten der PL bezüglich der Sicherheit gentechnischer Arbeiten. Mängel sind festzuhalten und dem Betreiber swie den PL mitzuteilen; außerdem ist die Beseitigung der Mängel zu überprüfen. Regelmäßige Kntrlle der gentechnischen Anlage (d. h. Begehung vr Ort), i.d.r. 1-2 mal jährlich Beratung des Betreibers und der PL hinsichtlich der Risikbewertung der Planung, Anschaffung, Ausführung, Inbetriebnahme und Unterhaltung vn Geräten und sicherheitsrelevanten Einrichtungen der Auswahl und Erprbung persönlicher Schutzausrüstung der Einführung neuer Verfahren zum Umgang mit GVO Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts an den Betreiber 5.3 Nachweis der Sachkunde vn PL und BBS Als Nachweis der Sachkunde für die Anerkennung als PL der BBS werden flgende Vraussetzungen gefrdert: Ein abgeschlssenes naturwissenschaftliches Hchschulstudium (der medizinisches der tiermedizinisches Studium) Eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Gentechnik Eine schriftliche Bescheinigung über die Teilnahme an einer anerkannten Frtbildungsveranstaltung gemäß 15 Abs. 4 GenTSV Uneingeschränkte Anerkennung als PL der BBS: Lehrkräfte, die alle Vraussetzungen erfüllen, werden uneingeschränkt anerkannt. 5
7 Eingeschränkte Anerkennung als PL der BBS: Lehrkräfte, die praktische Erfahrungen im Umgang mit gentechnisch veränderten Mikrrganismen (z.b. aus dem Labrbetrieb) vn weniger als drei Jahren haben, können eingeschränkt auf die Sicherheitsstufe 1 der eingeschränkt auf eine der mehrere bestimmte gentechnische/n Arbeit/en der Sicherheitsstufe 1 als PL der BBS anerkannt werden. Als nachweisbare praktische Erfahrungen gelten z.b. gentechnische Arbeiten im Rahmen der Dissertatin, der Diplmarbeit bzw. der Zulassungsarbeit swie einschlägige Praktika im Studium Nachweisbare Beschäftigungen in einem technischen Assistentenberuf der einschlägigen Fachrichtung (z.b. MTA, BTA), wenn anschließend an diese Beschäftigungszeit ein Hchschulstudium aufgenmmen und abgeschlssen wurde Vrhandene Lehrerfahrungen in den Fächern Mlekularbilgie, Genetik, Zellbilgie der Mikrbilgie, die eine praktische Erfahrung (Durchführung vn Schulexperimenten) einschließen (z.b. Lehrkräfte, die langjährig im Fach Mikrbilgie in der MTA-Ausbildung tätig sind) Hinweis: Falls die erwrbenen praktischen Erfahrungen zeitlich lange zurückliegen, wird empfhlen, an einer Fachfrtbildung teilzunehmen, in der Schulexperimente durchgeführt und geübt werden. Lehrkräfte, die keine nachweisbaren praktischen Erfahrungen auf den Gebieten Mlekularbilgie, Genetik, Zellbilgie der Mikrbilgie der keine Erfahrung im Umgang mit gentechnischen Methden vrweisen können, müssen an einer geeigneten, mindestens fünftägigen Fachfrtbildung teilnehmen. In dieser Fachfrtbildung müssen u.a. gentechnische Methden (i.d.r. die Durchführung des Schulversuchs) vermittelt wrden sein. Die Anerkennung wird eingeschränkt auf (diese) bestimmte gentechnische Arbeit(en) der Sicherheitsstufe 1 erteilt. Bestimmte Arbeiten sind slche, die im Zuge der Anzeige einer gentechnischen Anlage der Schule beschrieben werden der als weitere gentechnische Arbeit der Sicherheitsstufe 1 der Behörde angezeigt werden. 6
8 6. Gesetze und Verrdnungen Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG) Verrdnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik-Sicherheitsverrdnung GenTSV) Verrdnung über Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten und bei Freisetzungen (Gentechnik-Aufzeichnungsverrdnung GenTAufzV) Verrdnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit bilgischen Arbeitsstffen (Bistffverrdnung BiStffV) Liste risikbewerteter Spender- und Empfängerrganismen für gentechnische Arbeiten (Bekanntmachung nach 5 Abs. 6 Gentechnik-Aufzeichnungsverrdnung) Bei Bedarf: Mutterschutzgesetz Unfallverhütungsvrschrift der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) Merkblätter: Merkblätter Sichere Bitechnlgie ( Merkblätter für den naturwissenschaftlichen Unterricht an allgemeinen Schulen ( 7
9 7. Kntakte Infrmatinen zur fünftägigen Fachfrtbildung: Ministerium für Kultus, Jugend und Sprt (MKJS) Kntaktpersnen: für berufliche Gymnasien: Hans Peter Misiewicz, Telefn: 0711/ für Berufskllegs: Karen Wunderlich Telefn: 0711/ für allgemein bildende Gymnasien: Barbara Reinhard Telefn: 0711/ Infrmatinen und Beratung zum Anzeigeverfahren vn gentechnischen Anlagen: Gentechnikaufsicht am RP Tübingen: Abteilung 5; Referat 57: Kntaktpersn: Dr. Daniela Kelm Telefn:
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