1. Für die Absicherung und Kennzeichnung der Arbeitsstelle sind folgende RVS-Regelpläne maßgebend: RVS 5.44 LF5.

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1 Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck 4840 Vöcklabruck Sportplatzstraße 1-3 GeschJftszeich en. VerkR Wildbach- und Lawinenverbauung Gebietsbauleitung OÖ. West Traunreiterweg Bad Ischl B arbeiter Franz Aigner Tel Fax: ( ) bh-vb.post@ooe.gv.at b roesterreich.gvat Vöcklabruck, Bewilligung gemäß 90 StVO 1960 BESCHEID Auf Grund Ihres Antrages vom ergeht von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck folgender SPRUCH I. Straßenpolizeiliche Bewilligung Es wird die Bewilligung erteilt, folgende Arbeiten durchzuführen: Betroffene Straße: B152 Seeleiten Straße Von Str.-km.: 10,0 bis Str.-km.: 13,0 Betroffener Bereich: Gesamte Seeleitenstraße - Sperre notwendig für Schlägerungsarbeiten, flächenwirtschaftliches Projekt Länge Arbeitsbereich: 3000 m Art der Arbeiten: Forstarbeiten - Schlägerungsarbeiten Bewilligungsdauer: von Montag, bis Samstag, , jeweils von 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr, 10:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:40 Uhr bis 16:00 Uhr - auch an Samstagen Folgende Bedingungen, Auflagen und Fristen sind dabei einzuhalten: 1. Für die Absicherung und Kennzeichnung der Arbeitsstelle sind folgende RVS-Regelpläne maßgebend: RVS 5.44 LF5. DVR:

2 Der gesperrte Bereich ist zusätzlich mit Aviso-Posten zu sichern und ist vor jeder neuen Aufstellung der Absperrungen eine Kontrollfahrt (im gesperrten Arbeitsbereich dürfen keine Fahrzeuge abgestellt sein) durchzuführen. 2. Es ist der Behörde sowie der örtlich zuständigen Exekutive spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn eine Person namhaft zu machen, die ständig (auch an Sonn- und Feiertagen und während der Nacht) erreichbar ist und Unzulänglichkeiten bei der Absicherung der Baustelle sowie bei der Verkehrsregelung sofort abzustellen hat. 3. Die Arbeiten sind innerhalb der Zeit vom bis durchzuführen. Für die Arbeiten wird die B152 Seeleitenstraße für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt. Die Arbeiten sind von bis , jeweils in der Zeit von 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr, 10:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:40 Uhr bis 16:00 Uhr durchzuführen. Außerhalb der Arbeitszeit sind die nicht erforderlichen Verkehrszeichen zu entfernen. Die Aufstellung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h ist nur zum Schutz der auf der Fahrbahn, auf Gehsteigen sowie Banketten tätigen Arbeiter, wenn im Hinblick auf den Arbeitsumfang ein Betreten der Fahrbahn zu erwarten ist, und für Abschnitte wo dies der Fahrbahnzustand unbedingt erfordert (SchoUerdecke, Fräskante ab 3,00 cm, Einengung etc.), zulässig. Die Benützung der Straße hat sich innerhalb des bewilligten Zeitraumes jeweils auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. 4. Die Länge der jeweiligen Arbeitsstelle darf 3000 m nicht überschreiten. 5. Der Fahrzeugverkehr ist umzuleiten. Die Umleitung für den Fahrzeugverkehr ist von Weyregg a.a. kommend über die B152 Seeleitenstraße nach Schörfling a.a. und Seewalehen a.a. Anschließend über die B151 Attersee Straße von Seewalehen a.a. nach Attersee a.a., Nußdorf a.a. und Unterach a.a. wieder über die 8152 Seeleiten Straße nach Weißenbach, Steinbach a.a. und Seefeld und umgekehrt. Für die Umleitungsstrecke sind folgende Straßenverkehrszeichen anzubringen: "Umleitung" ( 53 Abs. 1 Ziff. 16b StVO) auf allen Kreuzungen der Umleitungsstrecke jeweils mit Pfeil in Richtung der Umleitungsstrecke zeigend; "Vorankündigung einer Umleitung" ( 53 Abs. 1 Ziff. 16a StVO) mit der schematischen Darstellung der Umleitungsstrecke 200 m jeweils vor der Umleitung beginnend. 6. Für die Aufstellung der Verkehrszeichen, sowie für die Vorankündigung der Straßensperre (mindestens 14 Tage vorher) an den Kreuzungen vorher hat der Antragsteller zu sorgen. Insbesondere sind die Zeiten der Sperre auf der Kreuzung B151 Attersee Straße - B152 Seeleiten Straße in Seewalehen a.a., B152 Seeleiten Straße - L 1265 Schörflinger Straße in Schörfling a.a., B152 See1leiten Straße - L544 Großaimstraße, B152 Seeleiten Straße - B153 Weißenbacher Straße in Weißenbach und B151 Attersee Straße - B152 Seeleiten Straße in Unterach a.a. anzukündigen. Weiters sind auch Hinweise auf die Sperre im Bezirk Vöcklabruck bei der Kreuzung L540 Attergaustraße - B151 Attersee Straße in Attersee a.a. sowie im Bezirk Gmunden bei den Kreuzungen B145 Salzkammergut Straße - L544 Großaimstraße und B145 Salzkammergut Straße B153 Weißenbacher Straße anzubringen. 7. Der öffentliche Kraftfahrlinienverkehr ist während der Arbe'itszeitunterbrechungen so weit wie möglich durch unverzügliches Durchschleusen im Arbeitsstellenbereich aufrechtzuerhalten. Der Linienbetreiber hat das Einvernehmen mit dem Bewilligungsinhaber zeitgerecht herzustellen. Serte2

3 8. Vor der Arbeitsstelle sind nach Maßgabe der beiliegenden Regelpläne unter Berücksichtigung der Bestimmungen von 49 StVO die Gefahrenzeichen "Baustelle" ( 50 Z 9 StVO) und im Falle einer Fahrbahnverengung die Zeichen "Fahrbahnverengung" ( 50 Z 8 StVO) aufzustellen. Erforderlichenfalls sind auch Gefahrenzeichen "Querrinne oder Aufwölbung" ( 50 Z 1 StVO) oder "Andere Gefahren" ( 50 Z 16 StVO) mit einer Zusatztafel "Hollsplitt" anzubringen. Weiters sind die auf Grund der Verordnung zu diesem Bescheid erforderlichen Straßenverkehrszeichen aufzustellen. 9. Straßenverkehrszeichen und Leiteinrichtungen dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Arbeiten aufgestellt werden. Die Aufstellung hat in Fahrtrichtung und das Abräumen entgegen der Fahrtrichtung möglichst bei Tageslicht zu geschehen. Dabei darf keine verkehrsgefährdende Situation herbeigeführt werden. 1O. Es dürfen nur Straßenverkehrszeichen, Bodenmarkierungen und Verkehrsleiteinrichtungen verwendet werden, die den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, insbesondere den 48 bis 57, und der Straßenverkehrszeichen- und Bodenmarkierungsverordnung entsprechen. Die Abmessung der Verkehrszeichen hat dem Format der in diesem Straßenzug bereits verwendeten Verkehrszeichen zu entsprechen. 11. Straßenverkehrszeichen, Leitkegel und Leitbaken haben aus festem rückstrahlendem bzw. hochrückstrahlendem Material zu bestehen; sind so aufzustellen, dass sie von den Lenkern herankommender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können; sind bei Verschmutzung zu reinigen und dürfen bei Beschädigungen oder Verbeulungen, die ihre Erkennbarkeit beeinträchtigen, nicht verwendet werden. Leitschienen sowie Beton- und Metailleitwände sind im Baustellenbereich dort anzuordnen, wo durch das Abkommen der Fahrzeuge von der Fahrbahn besonders nachteilige Folgen für die Fahrzeuge und deren Insassen sowie für andere Personen oder schützenswerte Objekte zu erwarten sind. Leitschienen und Leitwände sind stets durchgehend zugfest miteinander verbunden anzuwenden. Verläuft die Absicherung längs oder schräg zur Fahrtrichtung, sind am Anfang und am Ende der Absicherung abgeschrägte Elemente vorzusehen. 12. Auf einer Standsäule dürfen nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden. Der Bodenabstand hat mindestens 0,6 m jedoch maximal 2,5 m von der Straßenverkehrszeichenunterkante zu betragen. Der Seitenabstand bezogen auf den Fahrbahnrand muss im Freiland 1 m - 2,5 m im Ortsgebiet 0,3 m - 2,0 m betragen. 13. Die Stand- und Verdrehsicherheit der Straßenverkehrszeichen und Leiteinrichtungen gegen Wind / Schneedruck / Fahrtwind vorbeifahrender Fahrzeuge ist zu gewährleisten. 14. Die Aufstellung der Straßenverkehrszeichen ist der zuständigen Polizeiinspektion und der zuständigen Straßenmeisterei umgehend zu melden. 15. Alle vorhandenen Straßenverkehrszeichen, die mit der vorgeschriebenen Verkehrsregelung im Widerspruch stehen, sind entweder abzumontieren, zu durchkreuzen oder abzudecken. Abdeckungen sind wind- und wettersicher auszuführen und dürfen keine Reflexion zulassen. Sind Sperrl inien, Sperrflächen oder Pfeilmarkierungen etc. vorübergehend außer Kraft zu setzen, so sind sie entweder zu entfemen, abzudecken, oder es ist durch das Zeichen "Markierung ungültig" auf die geänderte Verkehrssituation hinzuweisen. Bodenmarkierungen für die Verkehrsführung im Baustellenbereich sind in oranger Farbe auszuführen. Am Ende des Arbeitsstellenbereidles sind die vorher bestandenen Verkehrsregelungen wieder in Kraft zu setzen. 16. Bei einer nicht stationären ArbeitssteUe ist der Standort der ihr zugeordneten Straßenverkehrszeichen, Leiteinrichtungen mit dem Arbeitsfortschritt zu verändern. Seile 3

4 17. Der Aufstellort sowie der genaue Zeitpunkt (Tag, Stunde) der jewehigen Anbringung und Entfernung sämtlicher Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen bzw. der genaue Zeitpunkt der Abdeckung und Entfernung der Abdeckung von Straßenverkehrszeichen sind schriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen schriftlich bekannt zu geben. 18. Die Arbeitsstelle ist gegen die Verkehrsflächen mit den Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen so abzusichern, dass diese für die Verkehrsteilnehmer jeweils nur aus einer Fahrtrichtung wahrnehmbar sind und der geänderte Fahrbahnverlauf rechtzeitig erkennbar ist. 19. Künetten, Gräben, Schächte, Gerüste, Abgrabungen und dgl. sind gegen Fahrbahn, Gehsteig, Gehweg, Radfahranlagen etc. durch rot-weiß gestreifte Latten, Gitter, Scherengitter oder dgl. standfest abzuschranken. 20. 'Bei Dämmerung., Nebel, Dunkelheit oder wenn es die Witterung sonst erfordert, sind Verkehrshindernisse durch rotes Licht, wenn nur links, durch weißes Licht, wenn nur rechts, und durch gelbes Licht, wenn an beiden Seiten der Abschrankung vorbeigefahren werden kann, zu kennzeichnen. 21. Die Lagerung von Aushub-, Baumaterial und Schutt sowie das Abstellen und Einsetzen von Baumaschinen und sonstigen Arbeitsgeräten darf nur innerhalb der abgeschrankten bzw. gekennzeichneten Flächen erfolgen. Fahrbahnseitig bzw. gehsteigseitig gelagertes Material ist gegen Abrollen auf die freizuhaltende Verkehrsfläche zu sichern. 22. Bei Absicherung der Arbeitsstelle (Aufstellen der Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen) sowie der Verkehrsregelung ist auf alle im gekennzeichneten Arbeitsstellenbereich einmündenden Straßen und Wege so Bedacht zu nehmen, dass Verkehrsteilnehmer, die in die Straße einfahren, sofort die Verkehrsbeschränkungen und die freigegebene Fahrtrichtun9 im Arbeitsstellenbereich erkennen können. 23. Zufahrten, Zugänge zu Häusern, Grundstücken und Betrieben sind in verkehrssicherer Weise, gegebenenfalls durch Überbrückungen, aufrechtzuerhalten. Bei unvermeidbaren Behinderungen ist das Einvernehmen mit den Anrainern herzustellen. 24. Sollten durch die Arbeiten ober- bzw. unterirdische Leitungen oder Einbauten berührt werden, ist mit dem jeweiligen Verfügungsberechtigten das Einvernehmen herzustellen. 25. Gegenstände, die weniger als 4,5 m über der Fahrbahn angebracht sind bzw. weniger als 0,60 m Abstand vom Fahrbahnrand haben, sind mit rot-weiß gestreiftem rückstrahlendem Material auffällig zu kennzeichnen. 26. Personen, die im Fahrbereich arbeiten, der nicht durch Abschrankung für den Verkehr gesperrt ist, müssen eine Wamkleidung laut RVS 5.41 tragen. 27. Bei gröblicher oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigender Verunreinigung der Straße ist für sofortige Reinigung zu sorgen und auf eine mögliche Schleudergefahr durch das Gefahrenzeichen "Schleudergefahr" ( 50 Z 10 StVO) hinzuweisen. 28. Nach Abschluss der Arbeiten ist der ordnungsgemäße Zustand der Straße, besonders des Straßenbelages wieder herzustellen, sodass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. 29. Der Bescheid über die bewilligten Arbeiten hat auf der Baustelle aufzuliegen und ist den Organen der Straßenaufsicht, dem Straßenerhalter und Organen der Bewilligungsbehörde auf Verlangen zur Einsicht auszuhändigen. Rechtsgrundlage 90 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960). Seite 4

5 Gemäß 90 der Straßenverkehrsordnung bedarf die Durchführung von Arbeiten auf oder neben einer Straße, durch welche der Straßenverkehr beeinträchtigt wird, einer Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen. Die Prüfung des Vorhabens hat ergeben, dass unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der beabsichtigten Bauführung sowie der Verkehrsbedeutung der Straße bei Beachtung der Vorschreibungen im Spruch dieses Bescheides den Erfordernissen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprochen wird. Die Bewilligung ist daher zu erteilen. RECHTSMITTELBELEHRUNG I HINWEIS Gegen diesen Bescheid können Sie binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich 1 bei uns Berufung erheben. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Rechtsmittelantrag zu enthalten. Eine innerhalb der genannten Berufungsfrist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht.~ Läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und haben Sie bis dahin keine Berufung erhoben, können Sie vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Wurde Ihnen der Bescheid allerdings erst nach Ablauf des 31. Dezember zugestellt, können Sie innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde ist schriftlich 1 bei uns einzubringen und hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde (bescheideriassende Behörde), 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. 2 Sie haben das Recht, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Als verantwortliche Person im Sinne des Punktes 2 wurde namhaft gemacht: Herr Ing. Hofmann, Tel.: 06132/ , Dieser Bescheid ergeht ferner an: Straßenmeisterei Seewalchen a.a. mit der Bitte um Verlautbarung der Sperre im Rundfunk Gemeinde Steinbach a.a. mit dem ~rsuchen, die betroffenen Gemeindebürger bzw. alle Unternehmen mittels Gemeinderundschreiben von der Sperre zu informieren. Gemeinde Weyregg a.a. mit dem Ersuchen, die betroffenen Gemeindebürger bzw. alle Unternehmen mittels Gemeinderundschreiben von der Sperre zu informieren. Gemeinde Schörfling a.a. I Schriftlich bedeutet handschriftlich oder in jeder technisch möglichen Form nach Maßgabe der Bekanntmachungen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck unter htlp:/iwww.land-oberoesterreich.gv.at > Verwaltung > Bezirkshauptmannschaften > BH Vöcklabruck > Kundmachungen. " Das Rechtsmittel ist mit 14,30 Euro, Beilagen sind mit je 3,90 Euro pro Bogen, maximal aber 21,80 Euro pro Beilage zu vergebühren. Seite 5

6 Gemeinde Seewalchen a.a. Gemeinde Attersee a.a. Gemeinde Nußdorf a.a. Gemeinde Unterach a.a. Polizeiinspektion Unterach a.a. mit dem Ersuchen, die Einhaltung der Vorschreibungen zu 'Überwachen. Polizeiinspektion Schörfling a.a. mit dem Ersuchen, die Einhaltung der Vorschreibungen zu überwachen. ÖBB Postbus GmbH, 5020 Salzburg, Andreas Hofer-Straße 9, zh. Herrn Johannes Brückler ÖBB Postbus Gmbh, 4840 Vöcklabruck, Telefunkenstraße 20, zh. Herrn Herbert Weidinger Stern & Hafferl VerkehrsgesmbH, Kuferzeile 32, 4810 Gmunden Stern & Hafferl VerkehrsgesmbH, Schörfling a.a., zh. Herrn Johann Koberger Wirtschaftskammer Vöcklabruck Arbeiterkammer Vöcklabruck Bezirksstelle des Roten Kreuzes Vöcklabruck Bezirkspolizei'kommando Vöcklabruck, zh. Herrn CI Klaus Decker Bezirkshauptmannschaft Gmunden Forstabteilung im Hause Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Bezirksfeuerwehrkommando Vöcklabruck, zh. Herrn Wolfgang Hufnagl mit dem Ersuchen, um Weiterleitung an das zuständige Abschnittsfeuerwehrkommando und die örtliche Feuerwehr. Traum Jürgen, Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Mit freundlichen Grüßen Für den Bezirkshauptmann : Franz Aigner Hinweis: Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an die Bezirkshauptmannschaft VÖCklabruCk, Sportplatzstraße 1 3, 4840 VÖcklabruck, und führen Sie das Geschäftszeichen dieses SChreibens an. Seite 6

7 Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck 4840 Vöcklabruck Sportplatzslraße 1-3 A~ ~ LAND OBERÖSl ERREICH Vöcklabruck, Verordnung von Verkehrsrnaßnahmen anlässlich der mit Bescheid vom bewilligten Arbeiten auf bzw. neben der Straße VerkR Verordnung Gemäß 43 Abs. 1a und gemäß 43 Abs 1 lit b in Verbindung mit 94b Abs. 1 lit. b der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) werden anlässlich der Durchführung der mit angeführtem Bescheid bewilligten Arbeiten im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen auf der B152 Seeleiten Straße von km 10,0 bis km 13,0 anlässlich der Schlägerungsarbeiten in Steinbach a.a. und Weyregg a.a. vom bis '4 in der Zeit von jeweils 08:00 Uhr - 10:00 Uhr, 10:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:40 Uhr bis 16:00 Uhr auch an Samstagen eine "Halte- und Parkverbotszone" nach 52 lit a Z 13b StVO 1960 in Verbindung mit 52 lit a Z 11 a und Z 11 b und ein 'Verbot für Fußgänger" gemäß 52 lit a Z 14b und ein "Fahrverbot" gemäß 52 lit a Z 1 StVO 1960 sowie ein "Überholen verboten" gemäß 52 lit a Z 4a verordnet. 1 Arbeiten unter Verkehr Regelplan LF m vor dem Arbeitsbereich bis 25 m nach dem Arbeitsbereich ist in beiden Fahrtrichtungen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ("Überholen verboten" gemäß 52 lit. a Z 4 a StVO 1960 und "Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbeschränkungen" gemäß 52 lit. a Z 11 StVO 1960) m vor dem Arbeitsbereich ist das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h, 50 m vor dem Arbeitsbereich das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h und 25 m vor dem Arbeitsbereich bis 25 m nach dem Arbeitsbereich das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h für den Verkehr in beiden Fahrtrichtungen verboten ("Geschwindigkeitsbeschränkung.. gemäß 52 lit. a Z 10 a StVO 1960 und "Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen" gemäß 52 lit. a Z 11 StVO 1960). 2 Sperre Die Verbotszeichen "Fahrverbot" nach 52 maz 1 StVO 1960, "Verbot für Fußgänger nach 52 lit a Z 14b StVO 1960 sowie eine "Halte- und Parkverbotszone" nach 52 lit a Z 13b StVO 1960 in Verbindung mit 52 lit a Z 11a und Z 11b sind beiderseits des gesperrten Bereiches aufzustellen. Für den Bezirkshauptmann: Franz Aigner

8 STRASSENAUSROSTUNG RVS BAUSTELLENABSICHERUNG RVS 5.44 Straßen mit einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung Merkblatt LF 5 Arbeiton unter Verkehr Anhang 1 Blatt 11 Bestehende Gebote und Verbote sind am Ende der Baustelle kundzumachen. In diesem Fall Ist die Aufhebung der Baustellenbeschränkung(en) anzupassen. wsz: wo km Om ~ GI.s:;..., iö..q :0 a. N ::J oe!!o 25m SOm 100 m 150m :~~~~~~ Arbeilsbereich... GI I Iw ----:: 2;.:.O.:.:.: 0..:.. m "0 Bearbeitet von der Oslerreichischen ForschungsgemelnschallSlraße und Verkehr (FSV). Arbeilsgruppe.Betriebliche Erhallung und Slraßenausnlslung", Arbeitsausschuss.SlraßenausrUslung". E oe! Ausgabe November ) Slandort rur weilere Gefahrenzeichen falls erfordertich Zu beziehen bei der Oslerre!chischen Forschungsgemelnsehah Slraße und Verl<ehr (FSV), A l040 WIen, K8Ilsgasse 5, Tel. 01/ , Fax 01/

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BESCHEID. Auf Grund Ihres Antrages vom ergeht von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck folgender SPRUCH Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck 4840 VöckJabruck Sportplatzstraße 1-3 G~~sr;hdftszejche~: VerkROl-1336-2014 STRABAG BearbEiter: Franz Aigner zh. Herrn Ing. Horst Seyr 1

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