Untere Fulder Gasse / Burgmauerweg und Fulder Tor in Turmnähe sowie der Fußweg Klostermauerweg
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- Josef Wagner
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1 Der Bürgermeister der Stadt Alsfeld - Postfach Alsfeld Magistrat der Stadt Alsfeld Fachbereich 2 - Baubetriebshof - per Ordnungsbehörde Alsfeld, den Sachbearbeiter: Lothar Krauß Sammel-Nr.: (06631) Durchwahl: (06631) Telefax: (06631) ordnungsbehoerde@stadt.alsfeld.de Dienstgebäude: Markt 2 Zimmer-Nr.: 212 Aktenzeichen (bitte angeben): Schriftstück-Nr.: Öffnungszeiten Montag: Uhr Dienstag: Uhr Mittwoch: Uhr Donnerstag: Uhr Freitag: Uhr Alsfeld im Internet: Anordnung einer Verkehrsbeschränkung zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum gemäß 45 Abs. 1 Satz 1und Abs. 3 Satz 1 und 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom (BGBI. I S. 1565) in der derzeit gültigen Fassung. Hiermit wird folgende Verkehrsregelnde Anordnung getroffen: Wegen werden die am Einrüstung der Kuppel des Leonhardturmes Untere Fulder Gasse / Burgmauerweg und Fulder Tor in Turmnähe sowie der Fußweg Klostermauerweg von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr mittels Regelplan BI/17 bzw. BII/1 voll gesperrt. Die Anlieger werden durch die Abteilung 22 informiert. Eine Umleitung ist nicht erforderlich. Die Beschilderung ist wie folgt vorzunehmen: Ecke Untergasse / Obere Fulder Gasse: Zeichen Untere Fulder Gasse, in Höhe von Hausnr. 45: Zeichen 600 mit fünf roten Lampen sowie Zusatz 250 Ecke Steinborngasse / Untere Fulder Gasse: Zeichen Fulder Tor, in Höhe von Hausnr. 1: Zeichen 600 mit fünf roten Lampen und Zusatz 250 Ecke Wallgasse / Fulder Tor: Zeichen Burgmauerweg, in Höhe von Hausnr. 14: Zeichen 600 mit fünf roten Lampen sowie Zusätze 250, mit Hinweistafel Zufahrt bis Kundenparkplatz Karte, Kopie + Deko und Sanitätshaus Frohn frei und Klostermauerweg, in Höhe Fußweg zu Wallgasse: Zeichen 600 und Zusatz 259
2 - 2 - Besondere Auflagen und Bedingungen: 1. Die Straßensperrung ist gemäß dem beigefügten Verkehrszeichenplan zu kennzeichnen. 2. Für die Beschaffung, Aufstellung und Unterhaltung der Beschilderung ist zuständig und verantwortlich: Herr Ralf Braun, Tel.: 0151 / Es dürfen nur solche Verkehrszeichen aufgestellt werden, die retroreflektierend sind und den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) des Bundesverkehrsministeriums entsprechen. Vorhandene stationäre Beschilderungen und Wegweisungen sind ggf. entsprechend abzudecken. 4. Die Aufstellhöhen (Mindesthöhe zwischen Unterkante Verkehrsschild und dem Boden) der einzelnen Verkehrszeichen dürfen außerhalb der Fahrbahn und über Gehwegen 2,0 m und über Radwegen 2,2 m nicht unterschreiten. Im Bereich von Arbeitsstellen kann die Aufstellhöhe gemäß der RSA reduziert werden. 5. Verkehrsschilder dürfen grundsätzlich nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden. Der Seitenabstand von ihr soll innerorts 0,50 m, keinesfalls weniger als 0,30 m betragen, und außerorts 1,50 m. 6. Alle Verkehrszeichen sind grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand aufzustellen. Bei ungünstigen örtlichen Verhältnissen sind die einzelnen Verkehrszeichen zusätzlich am linken Fahrbahnrand aufzustellen. Gleiches gilt bei zwei und mehr Fahrstreifen in gleicher Fahrtrichtung und bei sehr hohen Verkehrsstärken. 7. Reicht die Sichtbarkeit eines mit retroreflektierender Folie ausgestatteten Verkehrszeichens bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen oder während der Dämmerung nicht aus, so ist dieses Verkehrszeichen mit einer Beleuchtungseinrichtung zu versehen. 8. Nach Beendigung der Baustelle ist der alte Zustand hinsichtlich vorhandener Verkehrszeichen wieder herzustellen. 9. Entsprechend dem Arbeitsfortgang sind ggf. Säuberungsarbeiten auf dem Straßenkörper vorzunehmen. 10. Gemäß 45 (VwV zu 45 Abs. 6 Ziff. 2) sind die Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden sowie die Polizei gehalten, die planmäßige Kennzeichnung der Verkehrsregelung zu überwachen und die angeordneten Maßnahmen auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen. Zu diesem Zweck erhält die Polizei und die Straßenbaubehörde eine Abschrift des Verkehrszeichenplanes von der zuständigen Behörde. 11. Vor Beginn der Bauarbeiten ist von mir die Beschilderung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Abnahmetermine sind bei Bedarf daher rechtzeitig mit dem Sachbearbeiter der zuständigen Ordnungsbehörde zu vereinbaren. 12. Diese Genehmigung mit den Beschilderungsplänen ist an der Baustelle bereitzuhalten und auf Verlangen den zuständigen Kontrollpersonen (siehe Ziffer 10) vorzulegen. Seite 2
3 Durch diese Anordnung geht die Verkehrssicherungspflicht auf den Adressaten dieser Anordnung über. Dieser stellt dadurch den Straßenbaulastträger sowie die Straßenverkehrsbehörden von Entschädigungsansprüchen Dritter frei, für Schäden, die im Rahmen dieser Anordnungen entstehen. Ferner haftet er für jeden von ihm angerichteten Schaden am Straßenkörper und Straßenzubehör, der über den Rahmen des durch die übliche Straßenbenutzung entstehenden Schadens hinausgeht. Anordnung der sofortigen Vollziehung Gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird hiermit die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist durch das öffentliche Interesse sowie das überwiegende Interesse der von der Anordnung betroffenen Verkehrsteilnehmer geboten. Würde durch die aufschiebende Wirkung der Klage der durch die Auflagen und Bedingungen gesetzte Rahmen überschritten, entstünde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Rechtskraft dieser Anordnung kann wegen der kurzen Frist bis zum Beginn der Baumaßnahme nicht mehr herbeigeführt werden. Die aufschiebende Wirkung einer evtl. eingelegten Klage würde den Sinn der Auflagen und Bedingungen zunichte machen und die genannten Gefahren verwirklichen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht in Gießen, Marburger Str. 4, Gießen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage ist gegen den Bürgermeister der Stadt Alsfeld zu richten und muss den bzw. die Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen sollen angegeben und die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Lothar Krauß Verteiler Feuerwehr Alsfeld Leitstelle Vogelsbergkreis Polizeistation Alsfeld Regionaler Verkehrsdienst Verkehrsbehörde Vogelsberg VGO-Baustellen ZAV Stadtplanung Seite 3
4 - 4 - Regelplan B I / 17 Sperrung einer Straße Seite 4
5 - 5 - Regelplan B II / 1 Arbeitsstellen auf Gehund/oder Radwegen Seite 5
6 - 6 - Seite 6
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