INFORMATIONEN ZUM STRAFBEFEHL 2 / 7 DIE FOLGEN EINES STRAFBEFEHLS

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "INFORMATIONEN ZUM STRAFBEFEHL 2 / 7 DIE FOLGEN EINES STRAFBEFEHLS"

Transkript

1 INFORMATIONEN ZUM STRAFBEFEHL 2 / 7 DIE FOLGEN EINES STRAFBEFEHLS Eine Mandanteninformation von Ihrem Fachanwalt für Strafrecht RA Albrecht Popken LL.M. Alt-Moabit 108A Berlin 030 / RA Popken

2 Inhaltsverzeichnis: Freiheitsstrafe 2 Geldstrafe 2 Warum Tagessätze? 3 Was sind Tagessätze? 3 Wie kommt die Höhe der Tagessätze zustande? 3 Lohnt ein Einspruch gegen die Anzahl der Tagessätze? Lohnt ein Einspruch gegen die Höhe der Tagessätze? 4 5 Alternative zur Geldstrafe: gemeinnützige Arbeit 8 Wann müssen Sie die Geldstrafe zahlen? 8 Wenn Sie den Betrag nicht in einer Summe zahlen können 8 Wenn Sie die Geldstrafe nicht bezahlen 9 Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis 9 Sind Sie jetzt vorbestraft? 10 Was steht im Bundeszentralregister? 10 Was steht im Führungszeugnis? 11 Sind Sie nun vorbestraft oder nicht? 12 Kosten des Verfahrens 13 Sonstige Folgen des Strafbefehls 14

3 Nachdem wir im ersten Teil des -Kurses geklärt haben, dass ein Strafbefehl rechtlich das Gleiche ist wie ein Urteil ( 410 Abs. 3 StPO), geht es heute um die Folgen des Strafbefehls. Einige dieser Folgen ergeben sich unmittelbar aus dem Strafbefehl selbst, andere sind weniger offensichtlich. Wichtig ist, dass Sie sich als Betroffener über alle Folgen im Klaren sind, denn nur dann können Sie sinnvoll entscheiden, ob Sie Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen wollen oder nicht. Freiheitsstrafe Die Verhängung einer Freiheitsstrafe durch einen Strafbefehl ist gesetzlich zulässig ( 407 Abs. 2 StPO), in der Praxis aber eher die Ausnahme. Die Strafe darf ein Jahr nicht übersteigen und muss zur Bewährung ausgesetzt werden. Außerdem müssen Sie als Beschuldigter einen Verteidiger haben. Wenn Ihnen also mit Ihrem Strafbefehl eine Freiheitsstrafe auferlegt wurde, dann brauchen Sie die folgenden Seiten nicht mehr zu lesen: Ihr Anwalt wird Ihnen alle Ihre Fragen beantworten, und zwar bezogen auf Ihren Fall. Geldstrafe Das Gericht verurteilt Sie nicht zu einem festen Betrag X, sondern zum Beispiel zu» 60 Tagessätzen à 50 Euro, insgesamt zu Euro«. Warum ist das so? Was sind Tagessätze überhaupt? Und wie kommt ihre Höhe zustande? Dazu im Folgenden mehr. Anschließend erfahren Sie, wann es sinnvoll ist, gegen einen Strafbefehl allein wegen der Strafhöhe vorzugehen, welche Alternative es zur Geldstrafe gibt und was passiert, wenn Sie die Strafe nicht bezahlen. Aber der Reihe nach. Seite 2

4 Warum Tagessätze? Was auf den ersten Blick unnötig kompliziert aussieht, hat einen guten Grund: Strafen sollen gerecht sein. Würde als Geldstrafe einfach eine bestimmte Summe festgelegt (»Sie werden zu einer Geldstrafe in Höhe von Euro verurteilt«), wäre das nicht gerecht, denn für einen sehr gut verdienenden Beschuldigten sind Euro ein Taschengeld, für einen ALG-II-Empfänger dagegen unbezahlbar. Das Gesetz berücksichtigt bei der Zumessung der Geldstrafe deshalb die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten. Was sind Tagessätze? Die Tagessätze sind ein Mittel der Strafzumessung. Ihre Anzahl sagt etwas darüber aus, wie»hart«sie als Beschuldigter bestraft werden sollen. Will das Gericht Ihnen rund zwei Monatsgehälter wegnehmen, lautet das Urteil deshalb auf 60 Tagessätze. Wie kommt die Höhe der Tagessätze zustande? Die Höhe der Tagessätze ist von Ihrem Einkommen abhängig. Sind Sie ALG-II-Empfänger, können es 15 Euro sein, sind Sie Geschäftsführer und verdienen zum Beispiel Euro netto, beläuft sich der Betrag auf 150 Euro. Obwohl Sie in beiden Fällen grundsätzlich gleich hart bestraft werden nämlich mit 60 Tagessätzen müssen Sie als ALG-II-Empfänger im Ergebnis 900 Euro zahlen, als Geschäftsführer hingegen Euro. So soll sichergestellt werden, dass jeder Verurteilte, egal ob arm oder reich, vergleichbar bestraft wird. In der Praxis wird das Ideal der gerechten Strafe allerdings nicht in jedem Fall erreicht: Jemanden, der mit seinem Einkommen gerade so über die Runden kommt, trifft eine Geldstrafe immer härter als jemanden, der von seinem Einkommen etwas erübrigen oder die Strafe sogar aus seinem Vermögen zahlen kann. An dieser Tatsache ändert leider auch das Tagessatzsystem des Strafgesetzbuches nichts. Die Zumessung der Geldstrafe erfolgt in zwei Schritten: 1. Eigentliche Strafzumessung Je härter die Strafe ausfallen soll, desto mehr Tages sätze werden festgelegt. Seite 3

5 2. Höhe der Tagessätze Die Festlegung erfolgt in Abhängigkeit vom Einkommen des Beschuldigten. Lohnt ein Einspruch gegen die Anzahl der Tagessätze? Wie im ersten Teil dieses Kurses erläutert, beantragt der Staatsanwalt den Strafbefehl und mit diesem die konkrete Anzahl und Höhe der Tagessätze. Die Anzahl der Tagessätze muss gemäß 40 StGB zwischen 5 und 360 liegen. Bei mehreren Straftaten kann die Gesamtstrafe bis zu 720 Tagessätze umfassen. Die Spann weite einer möglichen Strafe ist also enorm. Wie hoch sie im konkreten Fall ausfällt, richtet sich nach den allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen. Das sind zum Beispiel: die Art der Straftat, die Schwere der Tat, eine einschlägige oder andere Vorbestrafung, die Höhe des Schadens, die Folgen der Tat für den Geschädigten, das Verhalten des Täters nach der Tat (Geständnis, Schadensersatz usw.). Da gerade im Strafbefehlsverfahren viele»standardfälle«abgeurteilt werden, entscheiden Staatsanwälte hier nach ihrer Erfahrung. Sie beantragen im konkreten Fall also die Strafe, die in vergleichbaren Fällen üblicherweise verhängt wird. Dabei muss sich der Staatsanwalt nicht allein auf seine Erfahrung verlassen. In den Staatsanwaltschaften gibt es meist Anweisungen, die behördenintern eine vergleichbare Bestrafung sicherstellen sollen. Bei der Strafzumessung gibt es deshalb auch regionale Unterschiede : Die Trunkenheitsfahrt eines Ersttäters mit 1,1 Promille ohne Personen- oder Sachschaden kann in Flensburg zu einer anderen Strafe führen als in München. Der Richter, der über den Antrag des Staatsanwaltes zu entscheiden hat, wird die beantragte Strafe nur sehr selten infrage stellen. Er wird den Strafbefehl vielmehr unterzeichnen und damit die beantragte Strafe erlassen. Bei den meisten Strafbefehlen dürften die Strafen zwischen 20 und 80 Tagessätzen liegen, wobei 30, 40 und 50 Tagessätze bei vielen Vorwürfen»normale Tarife«sind. Strafen unter 20 Tagessätzen sind zwar zulässig, in der Praxis aber eher die Ausnahme. Seite 4

6 Da die Strafzumessung im Strafbefehlsverfahren so schematisch erfolgt, braucht es gute Argumente, wenn man mit dem Einspruch gegen die Anzahl der Tagessätze vorgehen will. Erklären Sie dem Richter, dass die Strafe Ihrer Meinung nach zu hoch ausgefallen ist, werden Sie höchstwahrscheinlich zu hören bekommen, dass es sich um die»übliche Strafe«für Straftaten dieser Art handelt. Das Gesetz gibt dem Richter bei seiner Entscheidung über die Höhe der Strafe einen sehr weiten Spielraum, konkrete Vorgaben finden sich im Gesetz kaum. Die meisten Strafvorschriften sehen vor, dass» Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu [...]«verhängt werden kann. Es gibt also im Strafrecht keinen Bußgeldkatalog wie im Ordnungswidrigkeitenrecht, dem man entnehmen kann, wie hoch die Buße ist, wenn jemand über eine rote Ampel fährt. Die Beleidigungstat eines Ersttäters, die zum Beispiel mit 30 Tagessätzen bestraft wird, könnte ebenso mit 20, 40 oder sogar 50 Tagessätzen bestraft werden. Solange der Richter bei der Zumessung der Strafe keine Begründungsfehler macht, ist seine Entscheidung deshalb kaum angreifbar. Trotzdem kann es in manchen Fällen sinnvoll sein, gegen die Anzahl der Tagessätze vorzugehen. Lautet der Strafbefehl zum Beispiel auf 100 Tagessätze, lässt sich mit einer Reduzierung auf 90 Tagessätze unter Umständen ein Eintrag in das Führungszeugnis (Vorstrafe) vermeiden. Eine solche Reduzierung der Strafe wird Ihnen vom Gericht allerdings nicht geschenkt. Sie müssen sie vielmehr erstreiten. Mein Rat: Nehmen Sie dafür die Hilfe eines erfahrenen Strafverteidigers in Anspruch. Lohnt ein Einspruch gegen die Höhe der Tagessätze? Aussichtsreicher als ein Einspruch gegen die Anzahl der Tagessätze ist ein Einspruch gegen ihre Höhe, denn in diesem Punkt sind Strafbefehle häufig falsch. Nach 40 Abs. 2 StGB soll die Höhe eines Tagessatzes nach den»persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters«bestimmt werden, wobei in der Regel vom durchschnittlichen Nettoeinkommen ausgegangen werden soll, das der Täter an einem Tag hat. Die Formel lautet also: Seite 5

7 Monatliches Nettoeinkommen geteilt durch 30 = Höhe des Tagessatzes Haben Sie ein Nettoeinkommen von Euro, ergibt sich daraus ein Tagessatz in Höhe von 50 Euro (1.500 Euro / 30 = 50 Euro). Dabei wird in der Praxis nicht auf den Cent genau gerechnet, in der Regel wird in 5-Euro-Schritten gerundet, sodass die Tagessätze auf 20, 25, 30 Euro usw. lauten. Als Einkommen zählen alle Einkünfte, über die Sie verfügen (zum Beispiel Arbeitseinkommen, Mieteinnahmen, Kindergeld, ALG II, Bafög). Bei der Ermittlung des Tagessatzes berücksichtigt das Gericht natürlich auch, ob Sie das Einkommen für sich alleine zur Verfügung haben oder ob Sie eine Familie unterhalten müssen. Die Anrechnung solcher Unterhaltsverpflichtungen ist in der Gerichtspraxis leider nicht einheitlich. Ehepartner und Kinder, die vom Familieneinkommen leben, werden meist pauschal berücksichtigt, zum Beispiel ein nicht berufstätiger Ehepartner mit 25 % Abzug und ein Kind mit 15 % Abzug, wobei insgesamt aber nicht mehr als 50 % abgezogen werden. Häufiges Missverständnis: Nicht abziehbar vom Nettoeinkommen sind Zahlungen für Miete, Lebensunterhalt und andere wie der kehrende Belastungen. Es geht nämlich um Ihr Einkommen und nicht um den Betrag, der Ihnen nach Zahlung aller Lebenshaltungskosten monatlich noch zur Verfügung steht! Außergewöhnliche Belastungen allerdings können berücksichtigt werden. Was dazu gehört und was nicht, ist nicht immer ganz klar. Aus Platzgründen möchte ich auf die Einzelheiten an dieser Stelle nicht weiter eingehen. Möglicherweise reiben Sie sich beim Blick in Ihren Strafbefehl in Bezug auf das ermittelte Einkommen verwundert die Augen und fragen sich, auf welcher Grundlage der Staatsanwalt seine Feststellungen stützt. Sie müssen wissen: Nach 40 Abs. 3 StGB können die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten auch geschätzt werden. Seite 6

8 Und geschätzt wird häufig, nämlich immer dann, wenn sich aus der Akte nichts Konkretes über die Einkommensverhältnisse er gibt (zum Beispiel weil Sie gegenüber der Polizei keine Angaben gemacht haben). Und wie bei jeder anderen Schätzung auch wird im Strafverfahren mal richtig, mal zu niedrig und mal zu hoch geschätzt. Schätzt der Staatsanwalt zu niedrig, wirkt sich dies möglicherweise erheblich zu Ihren Gunsten aus. Wird zum Beispiel ein Tagessatz von 30 Euro unterstellt, obwohl tatsächlich 60 Euro angemessen wären, weil Sie über ein anrechenbares Nettoeinkommen von Euro verfügen, fällt die Strafe im Ergebnis nur halb so hoch aus wie sie»eigentlich«hätte ausfallen dürfen. Legen Sie keinen Einspruch gegen den Strafbefehl ein, wird dieser mit der eigentlich zu niedrigen Strafe rechtskräftig Glück im Unglück für Sie. Vorsicht: Wurde das Einkommen unterschätzt, ist der Einspruch gegen den Strafbefehl mit besonderen Risiken verbunden! Wenn die Tagessätze in Ihrem Strafbefehl zu niedrig sind, können diese nach dem Einspruch in der Hauptverhandlung an das tatsächliche Einkommen angepasst werden, wenn Sie verurteilt werden. Das kann im Ergebnis zu einer höheren Strafe führen, selbst wenn der Richter bei der eigentlichen Strafzumessung (der Anzahl der Tagessätze) nicht zu Ihren Ungunsten vom Strafbefehl abweicht. Mehr zu den Risiken des Einspruchs lesen Sie im nächsten Teil des Kurses. Anders herum kann das Einkommen natürlich auch erheblich überschätzt werden. Wird es mit 30 Euro pro Tag angesetzt, obwohl Sie zum Beispiel ALG II beziehen und deshalb 15 Euro angemessen wären, fällt die Strafe im Ergebnis doppelt so hoch aus, wie sie»eigentlich«sein sollte. In diesem Fall können Sie einen beschränkten Einspruch gegen die Tagessatzhöhe einlegen. Dabei handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren, mit dem die Tagessatzhöhe korrigiert werden kann. Wer als Beschuldigter nicht von seinem Recht Gebrauch macht und die Tagessatzhöhe nicht mithilfe des beschränkten Einspruchs korrigieren lässt, hat das Nachsehen. Ich habe schon Strafbefehle gesehen, die einen Tagessatz von 60 Euro unterstellt haben, obwohl 10 Euro»richtig«gewesen Seite 7

9 wären statt 400 Euro musste der Beschuldigte Euro zahlen! Auch wenn das sicher ein krasses Beispiel ist, lässt sich in vielen Fällen mit dem beschränkten Einspruch unter Umständen bares Geld sparen kann. Wie Sie ihn einlegen, lesen Sie im nächsten Teil des Kurses. Alternative zur Geldstrafe: gemeinnützige Arbeit In allen Bundesländern gibt es die Möglichkeit, die Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit»abzuarbeiten«(Stichwort: Arbeit statt Strafe). Für jeden Tagessatz der Strafe müssen Sie dann einen Tag arbeiten. Wie viele Stunden ein solcher Arbeitstag hat, ist unterschiedlich: In Berlin sind es zum Beispiel sechs Stunden, in Hamburg fünf. Einen entsprechenden Antrag können Sie nach Rechtskraft des Strafbefehls bei der Staatsanwaltschaft stellen. Informationen zur gemeinnützigen Arbeit gibt es im Internet zum Beispiel bei der Caritas, der Freien Hilfe und den Sozialen Diensten der Justiz. Wann müssen Sie die Geldstrafe zahlen? Die Geldstrafe wird fällig, wenn der Strafbefehl rechtskräftig wird, also wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist, ohne dass Sie Einspruch eingelegt haben. Nach Eintritt der Rechtskraft meist einige Wochen später erhalten Sie dann eine Rechnung von der Staatsanwaltschaft über die 1 Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens. Wenn Sie den Betrag nicht in einer Summe zahlen können Mit der Rechnung bzw. Zahlungsaufforderung erhalten Sie auch Hinweise, wie Sie eine Ratenzahlung der Geldstrafe beantragen können. In dem Antrag müssen Sie Ihre Einkommensverhältnisse darlegen. Es entscheidet dann der Rechtspfleger. Das Verfahren zur Beantragung der Ratenzahlung ist vergleichsweise einfach (was aber nicht bedeutet, dass immer alles glatt geht). Ratenzahlungen können also später im Vollstreckungsverfahren, nach Abschluss des eigentlichen Strafbefehlsverfahrens beantragt werden. 1 So ist die Verfahrenspraxis in Berlin. Unter Umständen ist das in Ihrem Bundesland anders, achten Sie auf die Hinweise im Strafbefehl, wann Sie zahlen müssen! Zu den Kosten des Verfahrens lesen Sie unten mehr. Seite 8

10 Sie müssen keinen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen, nur weil Sie die Geldstrafe nicht in einer Summe aufbringen können. Wenn Sie die Geldstrafe nicht bezahlen Wenn Sie zu einer Geldstrafe verurteilt werden, diese Geldstrafe aber nicht bezahlen, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe. Das bedeutet, dass Sie für jeden Tagessatz, zu dem Sie verurteilt wurden, für einen Tag ins Gefängnis müssen. Lautet der Strafbefehl also auf 90 Tagessätze à 15 Euro, dauert Ihr Gefängnisaufenthalt 90 Tage die Höhe der Tagessätze (im Beispiel 15 Euro) spielt jetzt keine Rolle mehr. Keine Sorge, die Ersatzfreiheitsstrafe tritt eher selten ein. Das liegt daran, dass sie leicht vermieden werden kann, und zwar so: Vereinbaren Sie nach Rechtskraft des Strafbefehls mit der Staatsanwaltschaft Zahlungserleichterungen (Ratenzahlungen) und halten Sie sich an diese Vereinbarungen. Dann wird auch keine Ersatzfreiheitsstrafe angedroht oder gar angeordnet. Alternativ können Sie die Strafe durch gemeinnützige Arbeit ab arbeiten. Die Praxis zeigt leider, dass viele Verurteilte sehr große Schwierigkeiten haben, die entsprechenden Anträge erfolgreich zu stellen und sich vor allem an die Zahlungspläne oder die Arbeitsauflagen zu halten. In den Haftanstalten gibt es überraschend viele Inhaftierte, die dort»nur«ihre Geldstrafe absitzen müssen. Mein Rat: Nehmen Sie die Drohung der Ersatzfreiheitsstrafe ernst. Mit der Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft ist nicht zu spaßen! Wer sich nicht kümmert oder sich nicht an Ratenzahlungsvereinbarungen hält, muss seine Strafe am Ende absitzen. Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis Hat das Gericht Sie wegen einer Straftat im Straßenverkehr verurteilt, sind Sie womöglich mit einem Fahrverbot oder der Entziehung der Fahrerlaubnis konfrontiert. Das Fahrverbot kann bis zu drei Monate dauern, nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis darf Ihnen für Seite 9

11 mindestens sechs Monate keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Im Verkehrsstrafrecht werden diese Nebenfolgen häufig verhängt. Die Materie ist komplex, deshalb kann ich hier nicht auf die Einzelheiten eingehen. So viel sei jedoch gesagt: Die Chancen, sich erfolgreich gegen die Folgen eines Strafbefehls zu wehren, sind sehr unterschiedlich und hängen vom Delikt ab. So ist zum Beispiel die Sach- und Rechtslage bei einer Verkehrsunfallflucht ( 142 StGB) häufig nicht eindeutig die Chancen einer engagierten Verteidigung, ein Fahrverbot im Falle des 142 StGB aus der Welt zu schaffen, stehen deshalb oft gar nicht schlecht. Weniger gute Karten haben Sie meist, wenn Sie nach einer Trunkenheitsfahrt ( 316 StGB) die Entziehung der Fahrerlaubnis verhindern wollen. Beweis- und Rechtslage sind in diesen Verfahren oft sehr viel eindeutiger, sodass sich die anwaltliche Tätigkeit eher auf die Abmilderung der Folgen konzentriert. Mein Rat: Im Falle eines Fahrverbots sollten Sie die Erfolgsaussichten eines Einspruchs in jedem Fall von einem Fachanwalt prüfen lassen es sei denn, es macht Ihnen nichts, Ihr Auto eine Zeit stehen zu lassen. Sind Sie jetzt vorbestraft? Als Verteidiger, der tagtäglich mit Strafbefehlen zu tun hat, weiß ich, dass die Frage nach der Vorstrafe für viele Beschuldigte eine der wichtigsten und drängendsten Fragen ist. Tatsächlich ist sie nicht ganz einfach zu beantworten, weil die Begriffe Vorstrafe bzw. vorbestraft nicht immer einheitlich benutzt werden und deshalb nicht in jedem Fall dasselbe bedeuten. Grund für diese Verwirrung sind die Unterschiede zwischen dem Bundeszentralregister und dem Führungszeugnis. Während sich die Strafjuristen in erster Linie für das Bundeszentralregister interessieren, spielen im Leben außerhalb der Strafgerichte die Führungszeugnisse die wichtigere Rolle. Was steht im Bundeszentralregister? In das Bundeszentralregister werden alle strafgerichtlichen Verurteilungen eingetragen ( 3 BZRG), also auch die Verurteilung aufgrund eines rechtskräftigen Strafbefehls. Das gilt selbst dann, wenn Ihr Strafbefehl nur auf 5 Tagessätze Geldstrafe lautet. Sollten Sie später erneut straffällig Seite 10

12 werden und wurde die erste Verurteilung noch nicht gelöscht (getilgt), können die Strafverfolgungsbehörden im neuen Verfahren sehen, dass Sie bereits bestraft wurden. Sie sind damit im engeren Sinne vorbestraft. Die Folgen: 1. Die Voreintragung hindert in aller Regel, dass das zweite Verfahren wegen Geringfügigkeit ( 153 StPO) oder gegen Auflagen und Weisungen ( 153a StPO) eingestellt wird. 2. Die zweite Strafe wird wegen dieser Voreintragung regelmäßig härter ausfallen. 3. Die zweite Strafe verhindert, dass die erste in der nächsten Zeit gelöscht wird. Allerdings können nur sehr wenige Stellen Einblick in das Bundeszentralregister nehmen. In erster Linie sind das die Strafverfolger selbst (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte), darüber hinaus einige Behörden, darunter oberste Bundes- und Landesbehörden, Einbürgerungs- und Ausländerbehörden, Rechtsanwaltskammern usw. (vgl. 41 BZRG). Diese Behörden nehmen natürlich nur aus besonderen Gründen Einsicht in das Register, zum Beispiel im Einbürgerungsverfahren oder bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Das Bundeszentralregister gibt also auf der einen Seite umfassend Auskunft über Verurteilungen, auf der anderen Seite wird diese Auskunft nur an sehr wenige Stellen herausgegeben. Was steht im Führungszeugnis? Bei den Führungszeugnissen ist das grundsätzlich anders. Führungszeugnisse geben Auskunft über das, was im Bundeszentralregister eingetragen ist (aber nicht vollständig, dazu gleich mehr). Führungszeugnisse werden nur auf persönlichen Antrag des Betroffenen selbst ausgestellt. Wenn Sie also nicht persönlich den Antrag bei Ihrer Meldebehörde stellen, kriegt niemand Ihr Führungszeugnis zu Gesicht. Es liegt also allein in Ihrer Hand, wer aus welchem Grund Ihr Führungszeugnis zu sehen bekommt. Seite 11

13 Die Vorlage eines Führungszeugnisses ist eher selten erforderlich. Wenn man es allerdings vorlegen muss, ist es fast immer entscheidend, dass dort keine Einträge auftauchen. Manche Arbeitgeber verlangen ein Führungszeugnis von Bewerbern. So möchten Banken zum Beispiel wissen, ob der neue Angestellte in seiner Vergangenheit Eigentumsdelikte begangen hat. Einige Arbeitgeber verlangen die Vorlage eines Führungszeugnisse sogar in regelmäßigen Abständen. Wer (auch ehrenamtlich) mit Kindern und Jugendlichen arbeiten möchte (zum Beispiel als Fußballtrainer) braucht ein erweitertes Führungszeugnis. Da grundsätzlich jeder von Ihnen die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen kann, ist der Kreis derjenigen, die Ihr Führungszeugnis sehen können, potenziell größer als beim Bundeszentralregister. Auf der anderen Seite steht im Führungszeugnis aber nicht alles drin. Geringfügige Erst verurteilungen unter 91 Tagessätze bleiben beim Führungszeugnis außen vor. Wer sich nur einmal wegen einer Bagatelle strafbar gemacht hat, soll nicht mit den negativen Wirkungen einer Vorstrafe belastet sein. Das ist die»magische Grenze«, die viele als Grenze zur Vorstrafe kennen. Wenn Ihr Strafbefehl also auf genau 90 Tagessätze lautet (oder darunter liegt) und dies der einzige Eintrag im Bundeszentralregister ist, dann wird diese Strafe nicht im Führungszeugnis auftauchen. In Ihrem Führungszeugnis 2 wird stehen:»keine Eintragungen«. Ergänzend dazu gibt 53 BZRG Ihnen das Recht, sich als»unbestraft«zu bezeichnen, wenn in Ihrem Führungszeugnis keine Eintragungen enthalten sind. Außerhalb der Strafjustiz sind Sie deshalb nicht vorbestraft. Sind Sie nun vorbestraft oder nicht? Sie sehen, die Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten, jedenfalls dann nicht, wenn Sie mit dem Strafbefehl das erste Mal verurteilt wurden (oder wenn frühere Verurteilungen bereits getilgt sind) und wenn der Strafbefehl auf weniger als 91 Tagessätze lautet. Denn in diesen Fällen haben Sie zwar einen Eintrag im Bundeszentralregister, Ihr Führungszeugnis bleibt aber»sauber«. Sie dürfen sich außerdem, wenn Sie gefragt werden, 2 Das gilt jedenfalls für das Führungszeugnis der sogenannten Belegart 0. Für das erweiterte Führungszeugnis (Belegart NE oder OE) gelten andere Regeln, vgl. 32 Abs. 5 BZRG. Seite 12

14 ausdrücklich als»unbestraft«bezeichnen (vgl. aber auch 53 Abs. 2 BZRG). Mein Rat: Auch wenn Ihr Führungszeugnis durch den Strafbefehl unberührt bleibt, sollten Sie (trotzdem) prüfen (lassen), ob in Ihrem Fall nicht eine Einstellung in Betracht kommt. Es ist nämlich erheblich einfacher, die erste Eintragung zu vermeiden als die zweite. Sollte in den nächsten Jahren eine neue Straftat hinzukommen, zum Beispiel eine fahrlässige Tat, dann hindert die Ersteintragung meistens nicht nur die Einstellung des neuen Verfahrens nach den 153 ff. StPO, sondern führt auch dazu, dass beide Eintragungen im Führungszeugnis erscheinen. Selbst wenn es sich bei beiden Vorwürfen um Bagatellen handelt, sind Sie dann vorbestraft! Das Registerrecht ist leider sehr kompliziert, Ausnahmen sind dort die Regel. Vor allem die Tilgungsfristen, also wann gelöscht wird bzw. ab wann nicht mehr in das Führungszeugnis eingetragen wird, sind schwer zu verstehen und können hier nicht im Detail erläutert werden. Viele Betroffene, die einen Strafbefehl erhalten, wissen oft gar nicht, ob es noch bestehende Eintragungen gibt oder nicht. Meine Mandanten sagen mir im Erstgespräch häufig:»da war mal was, aber wann genau, weiß ich leider nicht mehr. Ob das eine Geldauflage oder Geldstrafe war, weiß ich leider auch nicht. Vielleicht war es auch nur ein Bußgeld?«Wenn es Ihnen ähnlich geht, können Sie nicht sicher sein, ob Ihr Strafbefehl zu einem Eintrag im Führungszeugnis führt oder nicht. Solche Unklarheiten sollten ausgeräumt werden, bevor der Strafbefehl rechtskräftig wird. Viel Aufwand erfordert dies nicht: Da die Strafakte immer auch einen Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält, kann eine Akteneinsicht schnell Klarheit hinsichtlich des Registerinhalts bringen. Mehr zur Akteneinsicht lesen Sie im vierten und fünften Teil des Kurses. Kosten des Verfahrens Der Strafbefehl selbst bzw. die Rechtsbefehlsbelehrung, die Ihnen zugeschickt wurde, gibt Ihnen schon den Hinweis, dass Sie auch die Kosten Seite 13

15 des Verfahrens zu tragen haben. Aufgeführt sind dort die Gerichtskosten (meistens 60 Euro). Hinzu kommen die Kosten der Zustellung. In den meisten Verfahren bleibt es bei diesen vergleichsweise überschaubaren Verfahrenskosten. In manchen Verfahren kommt das böse Erwachen allerdings erst mit der Kostenrechnung nach Rechtskraft der Sache. Denn wenn in Ihrem Verfahren Gutachten erstellt wurden, müssen Sie als Verurteilter auch deren Kosten übernehmen. Das ist bei einer Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (zum Beispiel bei der Trunkenheitsfahrt gem. 316 StGB) zu verschmerzen (rund 85 Euro), kann aber zum Beispiel bei der kriminaltechnischen Untersuchung eines beschlagnahmten Computers ganz erheblich sein: Wer zu einer Geldstrafe in Höhe von Euro verurteilt wird und meint, er sei mit einem blauen Auge davongekommen, wird seine Einschätzung ändern, wenn er später zusätzlich eine Rechnung von der Staatsanwaltschaft über Euro für»edv-auslagen«erhält. Auch wenn Sie Einspruch einlegen, sollten Sie die Verfahrenskosten im Hinterkopf behalten. Denn mit der Hauptverhandlung verdoppeln sich nicht nur die Gerichtsgebühren, es können auch weitere Kosten und Auslagen für Zeugen und Sachverständige hinzukommen. Dazu lesen Sie mehr im Abschnitt über die Hauptverhandlung (Teil 7). Sonstige Folgen des Strafbefehls Neben den mehr oder weniger offensichtlichen Folgen, die oben dargelegt wurden, kann jeder Strafbefehl weitere Folgen haben, die weniger offensichtlich sind. Manchmal leider auch schwerwiegende. Jede Aufzählung solcher Folgen an dieser Stelle wäre zwangsläufig unvollständig, weil jeder Fall anders ist und es immer auf die Einzelheiten ankommt. Was sich jedoch ohne Weiteres festhalten lässt: Bei manchen Deliktsarten sind solche Nebenfolgen häufiger als bei anderen. Damit Sie einen Eindruck haben, um was für Folgen es sich handelt, nachfolgend ein paar Anhaltspunkte: In einem Verfahren wegen Verkehrsunfallflucht ( 142 StGB) ist der (sehr teure!) Regress des Versicherers häufige Folge der Seite 14

16 Verurteilung. In Verkehrsstrafsachen führen Strafbefehle regelmäßig zu»punkten«in Flensburg, was nach dem Strafverfahren zu Problemen mit dem Führerschein führen kann (im Verwaltungsverfahren). Manchmal haben Strafbefehle negative Wirkungen auf Zivilverfahren (zum Beispiel wegen Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld). Auch im Arbeitsgerichtsverfahren oder im Verwaltungsgerichtsverfahren kann ein Strafbefehl präjudizielle Wirkung haben. Das bedeutet, dass der Sachverhalt, der sich aus dem rechtskräftigen Strafbefehl er gibt, auch im späteren Verfahren vor diesen Gerichten feststeht und nicht mehr bestritten werden kann. Wer Beamter ist, wird wissen, dass ihm eine strafgerichtliche Verurteilung besondere Probleme bereiten kann. Weniger bekannt ist häufig, dass ein Strafbefehl unter Umständen auch zu erheblichen Problemen mit einer Gewerbezulassung führen kann. Auch Selbstständige können durch einen Strafbefehl also in ihrer beruflichen Existenz bedroht sein. Diese manchmal nicht so offensichtlichen mittel- oder unmittelbaren Folgen des Strafbefehls haben ihre besonderen Tücken. Wer einen Strafbefehl akzeptiert, weil er meint, einigermaßen günstig weggekommen zu sein, dabei aber zum Beispiel übersieht, dass seine Kfz-Versicherung später Leistungen verweigern kann oder dass sein Punktekonto in Flensburg»überläuft«, wird später vielleicht bereuen, dass er nicht hat prüfen lassen, ob ein Einspruch gegen den Strafbefehl die Sache unter Umständen aus der Welt geschafft hätte. Deshalb mein Rat: Bevor Sie einen Strafbefehl akzeptieren, sollten Sie sich zu 100 % sicher sein, dass Ihr Strafbefehl keine Folgen hat, die Sie übersehen. Denn nur wenn Sie genau wissen, was für Sie auf dem Spiel steht, können Sie sinnvoll entscheiden, ob ein Einspruch gegen den Strafbefehl sinnvoll ist oder nicht. Im nächsten Teil des Kurses lesen Sie mehr zum Einspruch. Seite 15

INFORMATIONEN ZUM STRAFBEFEHL 2 / 7 DIE FOLGEN EINES STRAFBEFEHLS - AUSZUG -

INFORMATIONEN ZUM STRAFBEFEHL 2 / 7 DIE FOLGEN EINES STRAFBEFEHLS - AUSZUG - INFORMATIONEN ZUM STRAFBEFEHL 2 / 7 DIE FOLGEN EINES STRAFBEFEHLS - AUSZUG - Eine Mandanteninformation von Ihrem Fachanwalt für Strafrecht RA Albrecht Popken LL.M. Alt-Moabit 108A 10559 Berlin 030 / 330

Mehr

Erstberatung im Strafbefehlsverfahren

Erstberatung im Strafbefehlsverfahren Erstberatung im Strafbefehlsverfahren Mandanteninformation Albrecht Popken LL.M. Fachanwalt für Strafrecht RA Albrecht Popken LL.M. Vorwort Einspruch einlegen oder nicht? Wenn Ihnen ein Strafbefehl zugestellt

Mehr

Erklärung über Verurteilungen 2 (Führungszeugnis)

Erklärung über Verurteilungen 2 (Führungszeugnis) Erklärung über Verurteilungen 2 (Führungszeugnis) Sehr geehrte Bewerberin, sehr geehrter Bewerber, A. Sie werden gebeten, die nachstehend unter B gestellte Frage nach Verurteilungen vollständig und wahrheitsgemäß

Mehr

Erklärung über Verurteilungen 3 (erweitertes Führungszeugnis)

Erklärung über Verurteilungen 3 (erweitertes Führungszeugnis) Erklärung über Verurteilungen 3 (erweitertes Führungszeugnis) Sehr geehrter Bewerber, sehr geehrte Bewerberin, A. Sie werden gebeten, die nachstehend unter B gestellte Frage nach Verurteilungen vollständig

Mehr

Erklärung über Verurteilungen 3 (erweitertes Führungszeugnis)

Erklärung über Verurteilungen 3 (erweitertes Führungszeugnis) Erklärung über Verurteilungen 3 (erweitertes Führungszeugnis) Sehr geehrter Bewerber, sehr geehrte Bewerberin, A. Sie werden gebeten, die nachstehend unter B gestellte Frage nach Verurteilungen vollständig

Mehr

KANZLEI AM ALTEN RATHAUS RECHTSANWALT K A I S C H N A B E L

KANZLEI AM ALTEN RATHAUS RECHTSANWALT K A I S C H N A B E L KANZLEI AM ALTEN RATHAUS RECHTSANWALT K A I S C H N A B E L MERKBLATT 2- DAS STRAFBEFEHLSVERFAHREN DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ERLASS EINES STRAFBEFEHLS Die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls

Mehr

Einführung in das deutsche Strafverfahrensrecht

Einführung in das deutsche Strafverfahrensrecht Würzburger Woche an der Bahçeşehir Universität Istanbul Einführung in das deutsche Strafverfahrensrecht 22.04.2011 Christian Krauße, LL.M. Eur. Ziel des Strafverfahrens objektiver Ausspruch über Schuld

Mehr

Kinder- und Jugendschutz. Umsetzung in Rheinland-Pfalz Erweitertes Führungszeugnis

Kinder- und Jugendschutz. Umsetzung in Rheinland-Pfalz Erweitertes Führungszeugnis Kinder- und Jugendschutz Umsetzung in Rheinland-Pfalz Erweitertes Führungszeugnis Bundeskinderschutzgesetz Zielgruppe: Mitarbeiter von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe Einrichtungen in denen

Mehr

Lösungshinweise. Teil B Grundfall L (Strafrecht 1) 1. Materielles Recht

Lösungshinweise. Teil B Grundfall L (Strafrecht 1) 1. Materielles Recht Lösungshinweise Ausgangslage: Teil B Grundfall L (Strafrecht 1) 1. Materielles Recht Er hat durch den Schlag BB körperlich misshandelt. Dadurch, dass BB s Nase blutet, hat er diesen da- neben an dessen

Mehr

Notiz-/Plädoyerformular *

Notiz-/Plädoyerformular * * Angeklagter: Beruf: Nettoeinkommen: Ehefrau (20 %) Kinder: 10 %./.30= Tagessatzhöhe: Vorwurf: Einlassung: Zeugen: Sonstige Beweismittel (Urkunden/BAK:) Plädoyer (Verurteilung) Hohes Gericht, Herr Verteidiger,

Mehr

Schwarzfahren und Geldstrafen

Schwarzfahren und Geldstrafen Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge, Rechte und Pflichten Baustein: V11 Schwarzfahren und Geldstrafen Ziel: Sensibilisierung gegenüber den Konsequenzen von Schwarzfahren, Vermittlung

Mehr

Überblick Strafsanktionenrecht

Überblick Strafsanktionenrecht Strafvollzug Überblick Strafsanktionenrecht Vorlesung vom 4. März 2011 FS 2011 Jonas Weber Juristische Fakultät Universität Basel Strafvollzugsrecht > Strafvollzug: Vollzug von freiheitsentziehenden Strafsanktionen

Mehr

Schwarzfahren und Geldstrafen

Schwarzfahren und Geldstrafen Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge, Rechte und Pflichten Baustein: V11 Schwarzfahren und Geldstrafen Ziel: Sensibilisierung gegenüber den Konsequenzen von Schwarzfahren, Vermittlung

Mehr

Rechtsschutzhilferichtlinien

Rechtsschutzhilferichtlinien Landeshauptstadt München Personal- und Organisationsreferat P 1 Recht Rechtsschutzhilferichtlinien für die Dienstkräfte der Landeshauptstadt München Rechtsschutzhilferichtlinien 1. Rechtsschutzhilfe in

Mehr

C Strafprozessrecht - Hauptverfahren. Stand: Dezember Dipl.Rpfl(FH) Daniel Christians. Bayerische Justizschule

C Strafprozessrecht - Hauptverfahren. Stand: Dezember Dipl.Rpfl(FH) Daniel Christians. Bayerische Justizschule C 2014 Ausbildung der Justizfachwirte Strafprozessrecht - Hauptverfahren Stand: Dezember 2013 Diplom-Rechtspfleger (FH) Daniel Christians Fachtheoretischer Lehrgang C 2014 51 Überblick über den Verfahrensablauf

Mehr

Lehrreferententagung bis 22. Juni 2014 in Bad Soden/Salmünster. Lehrreferententagung bis 22. Juni 2014 in Bad Soden/Salmünster

Lehrreferententagung bis 22. Juni 2014 in Bad Soden/Salmünster. Lehrreferententagung bis 22. Juni 2014 in Bad Soden/Salmünster Erweitertes Führungszeugnis Hintergrund 2005: Neuregelung in 72a SGB VIII alle hauptamtlich Beschäftigten müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen 2012: Erweiterung des 72a SGB VIII durch das Bundeskinderschutzgesetz

Mehr

Wie berechnen sich die anwaltlichen Gebühren in Straf- und Bußgeldsachen?

Wie berechnen sich die anwaltlichen Gebühren in Straf- und Bußgeldsachen? Wie berechnen sich die anwaltlichen Gebühren in Straf- und Bußgeldsachen? Wie viele andere gesetzliche Regelwerke auch ist das anwaltliche Gebührenrecht (leider) eine recht komplexe Angelegenheit. Die

Mehr

Bußgeld, Geldstrafe, Strafbefehl & Co.

Bußgeld, Geldstrafe, Strafbefehl & Co. Beck-Rechtsberater im dtv 50706 Bußgeld, Geldstrafe, Strafbefehl & Co. Schnelle Hilfe für Betroffene von Mandy Pallme 1. Auflage Bußgeld, Geldstrafe, Strafbefehl & Co. Pallme ist ein Produkt von beck-shop.de

Mehr

Strafvollstreckungsrechtliche Klausur - Studium III -

Strafvollstreckungsrechtliche Klausur - Studium III - Strafvollstreckungsrechtliche Klausur - Studium III - Justizoberamtsrat Warias, FHR-NRW Teil A I. Sachverhalt: Nach dem Urteil des Landgerichts Köln vom 05.02.1998 ist A wegen einer Straftat vom 14.08.1997

Mehr

Verfügung vom 25. Juli 2013 Beschwerdekammer

Verfügung vom 25. Juli 2013 Beschwerdekammer B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2013.91 Verfügung vom

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 368/17 BESCHLUSS vom 9. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:090118B1STR368.17.0 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Ausfertigung Aktenzeichen: 2 Cs 470 Js 11479/15 Amtsgericht Bad Saulgau Im Namen des Volkes Urteil ln dem Strafverfahren gegen Dr. Herbert Stützle, geboren am 01.07.1955 in Mengen, geschieden, Beruf: Arzt,

Mehr

Konsequenzen illegalen Sprayens

Konsequenzen illegalen Sprayens Konsequenzen illegalen Sprayens 303 StGB: Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder eine Sache unbefugt, nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehend im Erscheinungsbildes verändert, wird

Mehr

Straftaten gegen die Rechtspflege: Schutzrichtung der Tatbestände. Täter. 164 StGB. Rechtspflegeorgan

Straftaten gegen die Rechtspflege: Schutzrichtung der Tatbestände. Täter. 164 StGB. Rechtspflegeorgan StrafR BT 2: Straftaten gg Gemeinschaftswerte 13 Straftaten gg die Rechtspflege: 145d, 164, 258 StGB 1 Straftaten gegen die Rechtspflege: Schutzrichtung der Tatbestände Täter 145 d StGB 153 ff. StGB 164

Mehr

Niedersachsen. Statistische Berichte Niedersachsen. Rechtskräftig Abgeurteilte und Verurteilte B VI 1 - j / 04

Niedersachsen. Statistische Berichte Niedersachsen. Rechtskräftig Abgeurteilte und Verurteilte B VI 1 - j / 04 Statistische Berichte Niedersachsen Niedersächsisches Landesamt für Statistik Verurteiltenziffern nach Altersgruppen 1980 bis 2004 Verurteiltenziffern 4 500 4 000 3 500 Heranwachsende 3 000 2 500 Jugendliche

Mehr

STAATSANWALTSCHAFT ALBHAUSEN. Ich beantrage den Erlass des nachstehenden Strafbefehls.

STAATSANWALTSCHAFT ALBHAUSEN. Ich beantrage den Erlass des nachstehenden Strafbefehls. STAATSANWALTSCHAFT ALBHAUSEN 320 Js 32355/10 Albhausen, den 12. November 20XX Urschriftlich mit Akten an das Amtsgericht - Strafrichter - Albhausen Ich beantrage den Erlass des nachstehenden Strafbefehls.

Mehr

DER STRAFPROZESS. MIT DER RICHTIGEN STRATEGIE ZUM ERFOLG EIN RATGEBER VON RECHTSANWALT TARNEDEN

DER STRAFPROZESS. MIT DER RICHTIGEN STRATEGIE ZUM ERFOLG EIN RATGEBER VON RECHTSANWALT TARNEDEN DER STRAFPROZESS. MIT DER RICHTIGEN STRATEGIE ZUM ERFOLG EIN RATGEBER VON RECHTSANWALT TARNEDEN 1 DER RATGEBER IST UNTERTEILT IN 4 ABSCHNITTE: Erster Abschnitt: Tipps für Beschuldigte im Strafverfahren

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ws 137/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5414 Ws 43/05 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 KLs 10/04 Landgericht Frankfurt/Oder 264 Js 20660/99 Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder

Mehr

316 StGB - Strafzumessung

316 StGB - Strafzumessung 316 StGB - Strafzumessung StGB 316, 69, 69a Die Regelung gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrradfahrer! Wer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist,

Mehr

Vorentwurf der Verordnung

Vorentwurf der Verordnung Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Vorentwurf der Verordnung zum revidierten StGB vom. Dezember 00 (VE-VStGB) Bundesamt für Justiz Januar 006 Verordnung zum Schweizerischen Strafgesetzbuch

Mehr

erweiterte Führungszeugnis

erweiterte Führungszeugnis 7 Einsichtnahme 2016 20. April in das erweiterte Führungszeugnis Im drkserver können Sie die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis eines Mitgliedes dokumentieren. Nicht aber das erweiterte Führungszeugnis

Mehr

Vorlesung Sanktionenrecht (7) Dr. Michael Kilchling

Vorlesung Sanktionenrecht (7) Dr. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht (7) Dr. Michael Kilchling Bedeutungsverlust der formellen Sanktionen Michael Kilchling: Vorlesung Sanktionenrecht SS 2007 Seite 2 Problem: (Un-) Gleichbehandlung Michael Kilchling:

Mehr

N E W S L E T T E R. Teil 1 Fragen und Antworten

N E W S L E T T E R. Teil 1 Fragen und Antworten Informationen rund um das Verkehrsrecht Stand März 2009 Seite 1 Unsere Mandanten fahren selbstverständlich immer rücksichtsvoll und verkehrsangepasst! Wenn gleichwohl die Polizei einschreitet, beruht dies

Mehr

Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess (Zivil- und Strafprozesskostenverordnung) Bemessung der Gerichtskosten

Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess (Zivil- und Strafprozesskostenverordnung) Bemessung der Gerichtskosten Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess (Zivil- und Strafprozesskostenverordnung) Vom 22. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 201 Der Landrat, III A/5 gestützt auf Artikel 424 der Schweizerischen

Mehr

«Umgang mit Strafanzeigen»

«Umgang mit Strafanzeigen» «Umgang mit Strafanzeigen» Weiterbildung vom 17. März 2016 MLaw André Steiner, MLaw Thomas Nabholz, Umgang mit Strafanzeigen 1 Programm Begrüssung Ziel Übersicht über das Strafverfahren Aufbau und Einreichung

Mehr

Prozesskostenhilfe. Verwaltungsgericht Braunschweig. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Prozesskostenhilfe. Verwaltungsgericht Braunschweig. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Verwaltungsgericht Braunschweig Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden. Mit

Mehr

Strafbefehl. es 722 Js 54976/13. Ausfertigung. Herrn. Rechtskräftig. Cloppenburg. Weitere Angaben:

Strafbefehl. es 722 Js 54976/13. Ausfertigung. Herrn. Rechtskräftig. Cloppenburg. Weitere Angaben: / Amtsgericht Ausfertigung Amtsgericht Clopperburg, Postfach 1941,49649 Strafrichter \ Herrn. snummer (bitte stets angeben) es 722 Js 54976/13 Rechtskräftig seit Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Weitere

Mehr

DIRO-Strafrechtstag 2016 in Hagen

DIRO-Strafrechtstag 2016 in Hagen DIRO-Strafrechtstag 2016 in Hagen Kostentragungspflicht im Strafverfahren bei Freisprüchen und Einstellungen von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Ingo E. Fromm caspers mock Anwälte Koblenz

Mehr

Richtlinie Nr. 1.4. des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember 2010 betreffend die polizeilichen Einvernahmen (Stand am 09.11.2015)

Richtlinie Nr. 1.4. des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember 2010 betreffend die polizeilichen Einvernahmen (Stand am 09.11.2015) Ministère public MP Staatsanwaltschaft StA Liebfrauenplatz 4, Postfach 1638, 1701 Freiburg T +41 26 305 39 39, F +41 26 305 39 49 Ref. : FGS Richtlinie Nr. 1.4. des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember

Mehr

Beschluss vom 23. Mai 2012 Strafkammer

Beschluss vom 23. Mai 2012 Strafkammer B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2012.5 Beschluss vom

Mehr

17. Wahlperiode /2326

17. Wahlperiode /2326 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode 25.07.2014 17/2326 Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Verena Osgyan BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 24.04.2014 Verurteilungsquote bei Vergewaltigungsdelikten in Bayern

Mehr

Überblick Strafsanktionenrecht Teil 1: Strafen

Überblick Strafsanktionenrecht Teil 1: Strafen Straf- und Massnahmenvollzug Vorlesung vom 20. Februar 2009 Überblick Strafsanktionenrecht Teil 1: Strafen 1 Strafsanktionenrecht Mit welchen Sanktionen kann ein Strafgericht auf die Begehung einer Straftat

Mehr

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Hinweis: Diese Auszüge aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sind nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur im Bundesgesetzblatt. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Erster Teil Allgemeine

Mehr

2 7. Okt Amtsgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil EINGEGANGEN. Rechtskräftig seit dem I n der Strafsache

2 7. Okt Amtsgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil EINGEGANGEN. Rechtskräftig seit dem I n der Strafsache .:) _" J Rechtskräftig seit dem 15.09.2017 -' Amtsgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES Urteil EINGEGANGEN 2 7. Okt. 2017 ANW.A.LTSKMJZLEI 8.~ X ~_._ - - -' I n der Strafsache gegen geboren am in, deutscher

Mehr

Erläuterungen zum Thema: Erweiterte Führungszeugnisse für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit und der Abschluss von Vereinbarungen

Erläuterungen zum Thema: Erweiterte Führungszeugnisse für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit und der Abschluss von Vereinbarungen Erläuterungen zum Thema: Erweiterte Führungszeugnisse für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit und der Abschluss von Vereinbarungen Stadt Bergkamen Der Bürgermeister Jugendamt Rathausplatz 1 59192 Bergkamen

Mehr

Inhalt. Die Autoren. Einleitung TEIL I - ERLÄUTERUNGEN

Inhalt. Die Autoren. Einleitung TEIL I - ERLÄUTERUNGEN Die Autoren Einleitung 10 10 TEIL I - ERLÄUTERUNGEN Wichtiger Hinweis: Die nachfolgende detaillierte Gliederung führt direkt zu den Antworten auf alle Fragen und ersetzt so ein Stichwortverzeichnis zu

Mehr

Jugendgerichtsgesetz 1998 JGG

Jugendgerichtsgesetz 1998 JGG Jugendgerichtsgesetz 1998 JGG Rausch und Recht, 11.05.2016 Thomas Schwarzenbrunner, Sucht- und Drogenkoordinator OÖ Ein gesundes Oberösterreich ist unser Ziel! Die Abteilung Gesundheit Handlungs- und Geschäftfähigkeit

Mehr

Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Leitsatz: 56 f Abs. 1 StGB kann wegen des Rückwirkungsverbotes des 2 Abs. 1 und 3 StGB nicht auf die Fälle angewendet werden, in denen die Tat bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen

Mehr

Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz

Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) 311.01 vom 19. September 2006 (Stand am 21. November 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 387 Absatz 1 Buchstaben

Mehr

Schadensersatz im Strafprozess

Schadensersatz im Strafprozess Schadensersatz im Strafprozess 1. Wer kann Schadensersatz im Strafprozess verlangen? Wer Opfer einer Straftat geworden ist, kann Schadensersatz oder Schmerzensgeld nicht nur durch eine Klage vor dem Zivilgericht,

Mehr

Das Strafverfahren im Kanton St.Gallen Einige Grundsatzinfos

Das Strafverfahren im Kanton St.Gallen Einige Grundsatzinfos Das Strafverfahren im Einige Grundsatzinfos Dolmetscherschulung St.Gallen, Andreas Eigenmann, Staatsanwalt, Kantonales Untersuchungsamt Übersetzungen im Strafbereich Schweizerische Strafprozessordnung,

Mehr

Der neue Bußgeldkatalog mit Punktsystem

Der neue Bußgeldkatalog mit Punktsystem JßeckYfbciKunHKommcntare) Band 18 a Der neue Bußgeldkatalog mit Punktsystem erläutert von Horst Janiszewski - Ministerialrat a. D. unter Mitarbeit von Hans Buddendiek Regierungsdirektor a. D. 8., neu bearbeitete

Mehr

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts) Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

Zu wenig Richter, zu wenig Zeit, zu viel Arbeit

Zu wenig Richter, zu wenig Zeit, zu viel Arbeit Zu wenig Richter, zu wenig Zeit, zu viel Arbeit Rede von Wolfgang Neskovic, 28. Mai 2009 Die deutsche Strafjustiz gilt im Weltmaßstab als vorbildlich. Doch die Richterinnen und Richter arbeiten seit Jahren

Mehr

Deine Daten. Am Markt Bremen Telefon: Fax: Adresse:

Deine Daten. Am Markt Bremen Telefon: Fax: Adresse: Deine Daten Du hast Geld, das wir für dich aufbewahren oder ein Konto bei uns, um ohne Bargeld bezahlen zu können. Darum wissen wir Einiges über dich. Dieses Wissen nennt man auch Daten. Auf den nächsten

Mehr

Deine Daten. Datenschutzbeauftragter Stau 15/ Oldenburg Telefon: Fax:

Deine Daten. Datenschutzbeauftragter Stau 15/ Oldenburg Telefon: Fax: Deine Daten Du hast Geld, das wir für dich aufbewahren oder ein Konto bei uns, um ohne Bargeld bezahlen zu können. Darum wissen wir Einiges über dich. Dieses Wissen nennt man auch Daten. Auf den nächsten

Mehr

Ärger im Straßenverkehr

Ärger im Straßenverkehr Ärger im Straßenverkehr Keine Frage offen Bearbeitet von Jens Zucker 1. Auflage 2010 2010. Taschenbuch. 192 S. Paperback ISBN 978 3 648 00414 2 Recht > Strafrecht > Verkehrsstrafrecht, Ordnungswidrigkeiten

Mehr

Amtsgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES. Urteil 106 Ls-50 Js 208/07-58/07 Rechtskräftig seit dem 26.01.12 Düsseldorf, 08.02.12 Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der Strafsache

Mehr

ANLAGE: Kommentierung der Verweise auf das OWiG im ABDSG-Entwurf

ANLAGE: Kommentierung der Verweise auf das OWiG im ABDSG-Entwurf ANLAGE: Kommentierung der Verweise auf das OWiG im ABDSG-Entwurf In enthaltener Verweis auf sollte weil ABDSG 42 V OWiG 7 konkretisiert werden, sodass die Begehungsregelung mit den Anforderungen der DSGVO

Mehr

Ein Fahrverbot kann als Nebenstrafe in einem Strafverfahren ( 44 StGB) angeordnet werden.

Ein Fahrverbot kann als Nebenstrafe in einem Strafverfahren ( 44 StGB) angeordnet werden. Fahrverbot nach 44 StGB Rechtsanwalt Carl Christian Roß Nossener Straße 15 01662 Meißen Tel.: 03521 406930 E-Mail: ra-ross@anwalt-ross.de Ein Fahrverbot kann als Nebenstrafe in einem Strafverfahren ( 44

Mehr

Lösungsskizze zur 3. Klausur

Lösungsskizze zur 3. Klausur Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver

Mehr

Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz

Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) 311.01 vom 19. September 2006 (Stand am 1. März 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 387 Absatz 1 Buchstaben

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Teil A Ausgewählte Bereiche des Strafrechts Allgemeiner Teil. Literatur- und Rechtsgrundlagenverzeichnis... 9

Inhaltsverzeichnis. Teil A Ausgewählte Bereiche des Strafrechts Allgemeiner Teil. Literatur- und Rechtsgrundlagenverzeichnis... 9 Literatur- und Rechtsgrundlagenverzeichnis... 9 Teil A Ausgewählte Bereiche des Strafrechts Allgemeiner Teil 1. Strafrecht als ein Mittel der Sozialkontrolle... 13 1.1 Aufgabe des Strafrechts... 13 1.1.1

Mehr

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Das Landeskirchenamt - - Landeskirchenamt Postfach 3726 30037 Hannover Dienstgebäude: Rote Reihe 6 30169 Hannover Telefon: (05 11) 12 41-0 Telefax: (05 11)

Mehr

Just & Partner Rechtsanwälte

Just & Partner Rechtsanwälte Ratgeber Was tun bei einer polizeilichen Vorladung? Sie haben unter Umständen kürzlich von der Polizei ein Schreiben erhalten, in dem Sie als Zeuge oder als Beschuldigter vorgeladen werden und interessieren

Mehr

Notiz-/Plädoyerformular

Notiz-/Plädoyerformular Notiz-/Plädoyerformular Angeklagter: Beruf: Nettoeinkommen: Ehefrau (20 %) Kinder: 10%./.30= Tagessatzhöhe: Vorwurf: Einlassung: Zeugen: Sonstige Beweismittel (Urkunden/BAK:) Plädoyer (Verurteilung) Hohes

Mehr

3. I. Wohnsitz: Tel.: Mobil: Zahl der Kinder: Vornamen: Geb.Datum:

3. I. Wohnsitz: Tel.: Mobil:   Zahl der Kinder: Vornamen: Geb.Datum: Präsident des Oberlandesgerichts Referendarabteilung Reichenspergerplatz 1 50670 Köln Gesuch um Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst im Oberlandesgerichtsbezirk Köln Ich bitte um Aufnahme in

Mehr

3. I. Wohnsitz: Tel.: Mobil: Zahl der Kinder: Vornamen: Geb.Datum:

3. I. Wohnsitz: Tel.: Mobil:   Zahl der Kinder: Vornamen: Geb.Datum: Präsidentin des Oberlandesgerichts Referendarabteilung Reichenspergerplatz 1 50670 Köln Gesuch um Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst im Oberlandesgerichtsbezirk Köln Ich bitte um Aufnahme

Mehr

Hauptverfahren (Art ) Besondere Verfahren (Art ) Rechtsmittel (Art )

Hauptverfahren (Art ) Besondere Verfahren (Art ) Rechtsmittel (Art ) Hauptverfahren (Art. 328 351) Besondere Verfahren (Art. 352 378) Rechtsmittel (Art. 379 415) HV / Grundlagen BGE 116 Ia 36 E. 3b aa: Die Hauptverhandlung bildet das Kernstück des Strafprozesses, denn in

Mehr

Stolpersteine und Fallgruben bei der Strafanzeigeerstattung Erfahrungen einer Opferanwältin minimax vom

Stolpersteine und Fallgruben bei der Strafanzeigeerstattung Erfahrungen einer Opferanwältin minimax vom Stolpersteine und Fallgruben bei der Strafanzeigeerstattung Erfahrungen einer Opferanwältin minimax vom 18.1.2012 Melania Lupi Thomann Stampfli Rechtsanwälte I Rötistrasse 22 4500 Solothurn I 032 625 18

Mehr

Antrag einer europäischen Rechtsanwältin/eines europäischen Rechtsanwalts auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gem. 2 EuRAG

Antrag einer europäischen Rechtsanwältin/eines europäischen Rechtsanwalts auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gem. 2 EuRAG Antrag einer europäischen Rechtsanwältin/eines europäischen Rechtsanwalts auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gem. 2 EuRAG Vorstand der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken Landauer Str. 17

Mehr

Drucksache 18/ Wahlperiode der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Martina Renner und der Fraktion DIE LINKE.

Drucksache 18/ Wahlperiode der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Martina Renner und der Fraktion DIE LINKE. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11582 18. Wahlperiode 10.03.2017 Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Martina Renner und der Fraktion DIE LINKE. Straf- und Ermittlungsverfahren

Mehr

Modul. Bedeutung der Straffälligkeit bei Einbürgerung. Methode: Frontalunterricht Falllösung in Kleingruppen Fallbesprechung im Plenum

Modul. Bedeutung der Straffälligkeit bei Einbürgerung. Methode: Frontalunterricht Falllösung in Kleingruppen Fallbesprechung im Plenum Modul 4 der Bedeutung der Straffälligkeit bei Einbürgerung Methode: Frontalunterricht Falllösung in Kleingruppen Fallbesprechung im Plenum Materialien: Staatsangehörigkeitsgesetz Verwaltungsvorschriften

Mehr

Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des 72a SGB VIII -Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis für Ehren- und Nebenamtlicheim Landkreis Tübingen

Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des 72a SGB VIII -Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis für Ehren- und Nebenamtlicheim Landkreis Tübingen 1 Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des 72a SGB VIII -Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis für Ehren- und Nebenamtlicheim Landkreis Tübingen Grundsätzliche Informationen Was muss ich wissen? Die

Mehr

Fall A: Mögliche Strategien aus Sicht des deutschen Staatsanwalts oder wie gestaltet sich das Strafverfahren in Deutschland?

Fall A: Mögliche Strategien aus Sicht des deutschen Staatsanwalts oder wie gestaltet sich das Strafverfahren in Deutschland? Fall A: Mögliche Strategien aus Sicht des deutschen Staatsanwalts oder wie gestaltet sich das Strafverfahren in Deutschland? Dieter Inhofer Leitender Oberstaatsanwalt in Freiburg im Breisgau Vortrag bei

Mehr

Verfügung vom 6. Juli 2016 Strafkammer

Verfügung vom 6. Juli 2016 Strafkammer B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2016.23 Verfügung vom

Mehr

Seite 1 von 5. 2 Staatsanwaltschaft Deggendorf Körperverletzung Einstellung gem. 170 Abs. 2 StPO². Eine Nothilfe war nicht ausschließbar

Seite 1 von 5. 2 Staatsanwaltschaft Deggendorf Körperverletzung Einstellung gem. 170 Abs. 2 StPO². Eine Nothilfe war nicht ausschließbar Seite 1 von 5 Anlage 2 zu Fragen 3 und 4 der Schriftlichen Anfrage von Frau MdL Schulze vom 17.12.2014 betreffend: Rechtsextremistische Gewalttaten im Jahr 2013 1 Staatsanwaltschaft Passau Körperverletzung

Mehr

Erhebung der Landesjustizverwaltungen über Verfahren wegen rechtsextremistischer/fremdenfeindlicher Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland

Erhebung der Landesjustizverwaltungen über Verfahren wegen rechtsextremistischer/fremdenfeindlicher Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland Erhebung der Landesjustizverwaltungen über Verfahren wegen rechtsextremistischer/fremdenfeindlicher Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland Frage 1, 2013 Ermittlungsverfahren eingeleitet wegen...

Mehr

BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN. Aktenzeichen: 4 StRR 099/12

BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN. Aktenzeichen: 4 StRR 099/12 OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 4 StRR 099/12 BESCHLUSS Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Dauster sowie der

Mehr

Prof. Dr. Holger Matt

Prof. Dr. Holger Matt Honorarprofessor an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Rechtsanwaltskanzlei Mainluststraße 12, 60329 Frankfurt am Main Telefon: 069/ 90 555 20 Telefax: 069/90 555 222 E-Mail: kanzlei@dr-matt.de www.dr-matt.de

Mehr

Aufsichtspflicht & Sexualstrafrecht. 37. Arbeits- und Jahrestagung des VDF Region Süd , Altleiningen Jutta Elz

Aufsichtspflicht & Sexualstrafrecht. 37. Arbeits- und Jahrestagung des VDF Region Süd , Altleiningen Jutta Elz Aufsichtspflicht & Sexualstrafrecht 37. Arbeits- und Jahrestagung des VDF Region Süd 15.10.2011, Altleiningen Jutta Elz Aufsichtspflicht ist die Pflicht, dafür zu sorgen, dass weder der zu Beaufsichtigende

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 26 Ca 4136/12 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, D-Stadt

Mehr

Inhalt. 1. Teil: Einführung 7. I. Allgemeine Hinweise 7. 1. Einführung 7 2. Vortragsstil 9. II. Vorbereitung des Aktenvortrages 10

Inhalt. 1. Teil: Einführung 7. I. Allgemeine Hinweise 7. 1. Einführung 7 2. Vortragsstil 9. II. Vorbereitung des Aktenvortrages 10 Inhalt 1. Teil: Einführung 7 I. Allgemeine Hinweise 7 1. Einführung 7 2. Vortragsstil 9 II. Vorbereitung des Aktenvortrages 10 III. Der Aufbau des Aktenvortrages 11 1. Die Einleitung 12 2. Der Sachbericht

Mehr

BEREITS ERSCHIENEN. The Fall. - Prophezeiung eines Untergangs * * * Umstieg auf. Microsoft Word leicht gemacht * * * DIE VORSORGEVOLLMACHT

BEREITS ERSCHIENEN. The Fall. - Prophezeiung eines Untergangs * * * Umstieg auf. Microsoft Word leicht gemacht * * * DIE VORSORGEVOLLMACHT 1 BEREITS ERSCHIENEN The Fall - Prophezeiung eines Untergangs * * * Umstieg auf Microsoft Word 2007 leicht gemacht * * * DIE VORSORGEVOLLMACHT 2 DIE VORSORGEVOLLMACHT Marcel Niggemann 3 2008 Marcel Niggemann.

Mehr

18. Teil: Zum Strafurteil

18. Teil: Zum Strafurteil 1. Abschnitt: Die Arten des Strafurteils S a c h u r t e i l 1. Entscheidung über den Prozessgegenstand Angeklagte Tat (Prozessgegenstand gemäß Eröffnungsbeschluss) muss erschöpfend erledigt werden ( 264

Mehr

Staatsanwaltschaft erwirkt Haftbefehl gegen den Unfallverursacher

Staatsanwaltschaft erwirkt Haftbefehl gegen den Unfallverursacher Staatsanwaltschaft Bremen - Pressestelle - Freie Hansestadt Bremen Bremen, den 16.06.2016 P r e s s e m i t t e i l u n g 7 / 2016 Staatsanwaltschaft erwirkt Haftbefehl gegen den Unfallverursacher vom

Mehr

Vereinbarung nach 72 a SGB VIII

Vereinbarung nach 72 a SGB VIII Vereinbarung nach 72 a SGB VIII Zwischen dem Kreis Borken, Fachbereich Jugend und Familie, als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe vertreten durch: Christian van der Linde und der/dem vertreten

Mehr

Vereinbarung zur Umsetzung der. 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und. 72 a SGB VIII Persönliche Eignung. zwischen.

Vereinbarung zur Umsetzung der. 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und. 72 a SGB VIII Persönliche Eignung. zwischen. Vereinbarung zur Umsetzung der 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und 72 a SGB VIII Persönliche Eignung zwischen (nachfolgend Träger) und dem Landrat des Kreises Kleve als örtlicher

Mehr

Jobcenter gehen auf Menschenjagd. Jobcenter gehen auf Menschenjagd

Jobcenter gehen auf Menschenjagd. Jobcenter gehen auf Menschenjagd Jobcenter gehen auf Menschenjagd Jobcenter gehen auf Menschenjagd Attentat auf den Rechtsstaat Jobcenter gehen auf Menschenjagd 14.10.2016 In Deutschland sind seit 1945 im Gegensatz zur Nazi-Herrschaft-

Mehr

NEUSTART Täter-Opfer-Ausgleich ermöglicht eine faire Lösung außerhalb des Gerichtssaals.

NEUSTART Täter-Opfer-Ausgleich ermöglicht eine faire Lösung außerhalb des Gerichtssaals. Leben ohne Kriminalität. Wir helfen. Täter-Opfer-ausgleich NEUSTART Täter-Opfer-Ausgleich ermöglicht eine faire Lösung außerhalb des Gerichtssaals. DER TÄTER-OPFER-AUSGLEICH Der Täter-Opfer-Ausgleich ist

Mehr

Erläuterung der Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden

Erläuterung der Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden Erläuterung der Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden Vortrag vom 29.10.2014 FhöVPR Güstrow Oberstaatsanwalt Henke Generalstaatsanwaltschaft Rostock Überblick

Mehr

Dr. Michael Jasch

Dr. Michael Jasch Dr. Michael Jasch 1 2 1 21.09.16 ARD-Sender: Die Akte Zschäpe 3 Seit Mitte der 1980er Jahre verstärktes Bemühen um Opferinteressen. Opfer wünschen sich überwiegend Anerkennung und Wiedergutmachung nicht

Mehr

Massnahmenfähigkeit aus juristischer Sicht

Massnahmenfähigkeit aus juristischer Sicht UPK Basel Interdisziplinäres Kolloquium vom 30. August 2016 Massnahmenfähigkeit aus juristischer Sicht Klaus Feller, Staatsanwalt Massnahmenfähigkeit Medizinische Sicht Der forensisch-psychiatrische Experte

Mehr

1.) Arbeiten alle Schuldnerberatungsstellen kostenfrei oder müssen Gebühren gezahlt werden?

1.) Arbeiten alle Schuldnerberatungsstellen kostenfrei oder müssen Gebühren gezahlt werden? Modul 2 Nur eine Unterschrift?! Verträge- Rechte und Pflichten Baustein: V15 Wissenstest Ziel: Abfrage von Vorwissen oder vermitteltem Wissen Anmerkung: Der Wissenstest kann sowohl vor der Vermittlung

Mehr

Gesellschaft. Peter Schneider, Bettina Meier, Karl Uhr, Christoph Aerni, Bernhard Roten, Bernhard Scheidegger. Ausgabe B. Handbuch für Lehrpersonen

Gesellschaft. Peter Schneider, Bettina Meier, Karl Uhr, Christoph Aerni, Bernhard Roten, Bernhard Scheidegger. Ausgabe B. Handbuch für Lehrpersonen Peter Schneider, Bettina Meier, Karl Uhr, Christoph Aerni, Bernhard Roten, Bernhard Scheidegger Gesellschaft Ausgabe B Handbuch für Lehrpersonen 4. Auflage 3 Vorwort Das vorliegende Handbuch für Lehrpersonen

Mehr

2 in 1. Recht einfach: Schadensersatz im Strafprozess. www.justiz.nrw.de

2 in 1. Recht einfach: Schadensersatz im Strafprozess. www.justiz.nrw.de 2 in 1 Recht einfach: Schadensersatz im Strafprozess. www.justiz.nrw.de Opfer von Straftaten haben bereits im Strafverfahren die Möglichkeit, vom Täter eine Entschädigung zum Beispiel Schadensersatz und

Mehr

Synopse. Änderung des Steuergesetzes. Änderung des Steuergesetzes. (StG) Der [Autor] (Erlassen von der Landsgemeinde am...

Synopse. Änderung des Steuergesetzes. Änderung des Steuergesetzes. (StG) Der [Autor] (Erlassen von der Landsgemeinde am... Synopse Änderung des Steuergesetzes Änderung des Steuergesetzes Der [Autor] (Erlassen von der Landsgemeinde am... Mai 07) I. GS VI C//, Steuergesetz vom 7. Mai 000 (Stand. Januar 06), wird wie folgt geändert:

Mehr

Verkehrsstrafrecht, Ordnungswidrigkeiten, prozessuale Besonderheiten

Verkehrsstrafrecht, Ordnungswidrigkeiten, prozessuale Besonderheiten Hagen Law School Verkehrsstrafrecht, Ordnungswidrigkeiten, prozessuale Besonderheiten Bearbeitet von Klaus Detter 2., überarbeitete Auflage 2011. Buch. 173 S. Kartoniert ISBN 978 3 8305 1912 6 Format (B

Mehr