IM NAMEN DER REPUBLIK

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1 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: * / Fax: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR Ort, Datum: Salzburg, Zahl: 405-7/203/1/9-2017, 405-7/204/1/ Betreff: AA AB, geb. 1963, AD AE; Übertretungen des ASVG - Beschwerden IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerden von Herrn AB AA, AF, AD AE, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. AH AG, AK, AI AJ, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom , Zahl / , (zu Zahl 405-7/203/ ) und gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom , Zahl / , in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom , (zu Zahl 405-7/204/ -2017), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß 38 und 50 VwGVG werden die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Sprüche der angefochtenen Straferkenntnisse mit der Maßgabe bestätigt, dass jeweils das Wort "Arbeitgeber" durch "Dienstgeber" ersetzt und bei der übertretenen Norm nach " 111 Abs. 1 Z. 1" die Wortfolge "und Abs. 2" eingefügt wird. II. Gemäß 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Zahl 405-7/203/ in der Höhe von 984 und zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Zahl 405-7/204/ in der Höhe von insgesamt sohin in Höhe von zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

2 2 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom , Zahl / , wurden dem Beschuldigten folgende Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ASVG zur Last gelegt: "Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: Ort der Begehung: Kontrolle am um 09:00 Uhr durch die Finanzpolizei St. Johann Tamsweg Zell am See Skischule TTT; BA 192, BA AA AB, AF, AD AE 1. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Herrn BB, geb. am bb, als ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Er wurde mittels ELDA am rückwirkend mit Beschäftigungsbeginn zur Sozialversicherung angemeldet. Die Anmeldung war zu spät und falsch. 2. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Herrn BC, geb. am bc, als bzw. am ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Herr BC war laut Arbeitsaufzeichnungen in der Zeit von bis sowie in der Zeit von bis ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt. 3. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Herrn BD, geb. am bd, als ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Herr BD war laut Arbeitsaufzeichnungen von bis im Betrieb beschäftigt. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am und somit zu spät. 4. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Herrn BE, geb. am be, als ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Herr BE hatte laut Stundenaufzeichnungen den ersten Arbeitstag am Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am und somit zu spät. 5. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Frau BF, geb. am bf, als eine ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Frau BF hatte laut Arbeitsaufzeichnungen ihren ersten Arbeitstag am Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am und somit verspätet. 6. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Frau BG, geb. am bg, als eine

3 ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Laut Arbeitsaufzeichnungen war der erste Arbeitstag der , die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am und somit zu spät. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen: 1. Übertretung gemäß 33 Abs. 1 ivm 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgf 2. Übertretung gemäß 33 Abs. 1 ivm 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgf 3. Übertretung gemäß 33 Abs. 1 ivm 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgf 4. Übertretung gemäß 33 Abs. 1 ivm 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgf 5. Übertretung gemäß 33 Abs. 1 ivm 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgf 6. Übertretung gemäß 33 Abs. 1 ivm 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgf Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt: 1. Strafe gemäß: 111 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgf Euro 1000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden 2. Strafe gemäß: 111 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgf Euro 1000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden 3. Strafe gemäß: 111 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgf Euro 730,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden 4. Strafe gemäß: 111 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgf Euro 730,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden 5. Strafe gemäß: 111 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgf Euro 730,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden 6. Strafe gemäß: 111 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgf Euro 730,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich 100,- angerechnet) Euro 492,00 Gesamtbetrag: Euro 5412,00" Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom , Zahl / , in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom wurde der Beschuldigte für folgende Verwaltungsübertretungen bestraft:

4 4 "Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: Ort der Begehung: Kontrolle am um 09:00 Uhr durch die Finanzpolizei St. Johann Tamsweg Zell am See Skischule TTT, BA 192, BA AA AB, AF, AD AE 1. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Herrn BH, geb. am bh, als ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Herr BH war laut Stundenaufzeichnungen am , von bis , von bis und von bis ohne Anmeldung zur österreichischen Sozialversicherung in o. g. Skischule beschäftigt. Er war jeweils 4 Stunden pro Tag, außer im Zeitraum vom bis , beschäftigt. In diesem Zeitraum arbeitete er täglich 2,5 Stunden. 2. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Herrn BI, geb. am bi, als eine ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Laut Stundenaufzeichnungen hatte Herr BI seinen ersten Arbeitstag am von 10:00 bis 15:30 Uhr. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am und somit zu spät. 3. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Herrn BK, geb. am bk, als ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Herr BK wurde lt. Stundenaufzeichnungen seit beschäftigt, die Anmeldung erfolgte erst am und somit zu spät. 4. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Herrn BL, geb. am bl, als eine ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Herr BL hatte laut Stundenaufzeichnungen seinen ersten Arbeitstag am , die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte erst am und somit zu spät. 5. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Frau BM, geb. am bm, als ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Frau BM hatte ihren ersten Arbeitstag laut Stundenaufzeichnungen am , die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte erst mit und somit zu spät. 6. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Herrn BN, geb. am bn, als ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Herr BN war laut Stundenaufzeichnungen in der Zeit von bis ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt.

5 5 7. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Herrn BO, geb. am bo, als ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Der erste Arbeitstag war laut Stundenaufzeichnungen der , die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte erst am und somit zu spät. 8. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Herrn BP, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigten ohne diese vor Arbeitsantritt (am ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Herr BP war laut Stundenaufzeichnungen in der Zeit von bis ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt. 9. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Frau BQ, geb. am bq, als eine ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Frau BQ war laut Stundenaufzeichnungen seit beschäftigt, die Anmeldung erfolgte erst am und somit zu spät. 10. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Herrn BR, geb. am br, als ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Herr BR ist laut Stundenaufzeichnungen seit beschäftigt, die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am und somit zu spät. 11. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Frau BS, geb. am bs, als eine ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Frau BS war laut Stundenaufzeichnungen in der Zeit von bis ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt. 12. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Frau BT, geb. am bt, als eine ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Frau BT hatte ihren ersten Arbeitstag am , die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte erst mit und somit zu spät. 13. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Frau BU, geb. am bu, als eine ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Frau BU war laut Stundenaufzeichnungen von bis ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt. 14. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Herrn BV, geb. am bv, als ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Herr BV hatte lt. Stundenaufzeichnungen am seinen ersten Arbeitstag, die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am und somit zu spät.

6 6 15. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Frau BW, geb. am bw, als ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Laut Stundenaufzeichnungen ist Frau BW seit beschäftigt, die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte erst am und somit zu spät. 16. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Herrn BX, geb. am bx, als ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Herr BX hatte seinen ersten Arbeitstag am , die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte erst am und somit zu spät. 17. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Frau BY, geb. am by, als eine ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Frau BY war laut Stundenaufzeichnungen in der Zeit von bis beschäftigt, die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am und somit zu spät. 18. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Herrn BZ, geb. am bz, als ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Laut Stundenaufzeichnungen war Herr BZ in der Zeit vom bis beschäftigt. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am und somit zu spät. 19. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Frau CA, geb. am ca, als eine ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Sie war laut Stundenaufzeichnungen ab beschäftigt, die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte erst mit und somit zu spät. 20. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Herrn BD, geb. am bd, als ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Herr BD war laut Stundenaufzeichnungen vom bis beschäftigt, die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte erst am und somit zu spät. 21. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Herrn CB, geb. am cb, als ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Herr CB hatte laut Stundenaufzeichnungen seinen ersten Arbeitstag am , die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte erst am und somit zu spät. 22. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Herrn CC, geb. am cc, als

7 ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Herr CC war in der Zeit von bis beschäftigt, die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am und somit zu spät. 23. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Frau CD, geb. am cd, als eine ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Frau CD war in der Zeit von bis ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt. 24. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Herrn BE, geb. am be, als ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Herr BE war laut Stundenaufzeichnungen vom bis beschäftigt. Angemeldet wurde er für diesen Zeitraum erst am und somit zu spät. 25. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Frau CE, geb. am ce, als eine ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Frau CE war laut Stundenaufzeichnungen in der Zeit von bis ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt. 26. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Herrn CF, geb. am cf, als eine ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Laut Stundenaufzeichnungen war Herr CF ab beschäftigt, die Anmeldung erfolgte erst ab und somit zu spät. 27. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Frau CG, geb. am cg, als eine ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Frau CG war in der Zeit von bis beschäftigt, die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte erst ab und somit zu spät. 28. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Frau BF, geb. am bf, als eine Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigten ohne diese richtig vor Arbeitsantritt (am ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Frau BF war laut Stundenaufzeichnungen im Zeitraum bis beschäftigt. Angemeldet war sie für den Zeitraum bis Die Anmeldung war somit falsch und war Frau BF für den Zeitraum bis nicht zur Sozialversicherung angemeldet. 29. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Herrn CH, geb. am ch, als ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Laut Stundenaufzeichnungen war der erste Arbeitstag am , die Anmeldung zur Sozialversicherung war mit und somit zu spät.

8 8 30. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Herrn CI, geb. am ci, als eine ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Herr CI war laut Stundenaufzeichnungen von bis beschäftigt, die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte erst mit Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Herrn CK, geb. am ck, als ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Herr CK war laut Stundenaufzeichnungen in der Zeit von bis ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt. 32. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Frau BG, geb. am bg, als eine Teilversicherte) in Ihrem Betrieb beschäftigten und diese zu früh beim zuständigen Krankenversicherungsträger abgemeldet zu haben. Frau BG war laut Stundenaufzeichnungen vom bis beschäftigt. Sie wurde bereits am von der Sozialversicherung wieder abgemeldet, obwohl sie noch bis beschäftigt war. 33. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Frau CL, geb. am cl, als eine ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Laut Stundenaufzeichnungen hatte Frau CL am ihren ersten Arbeitstag, die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte mit und somit zu spät. 34. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Frau CM, geb. am cm, als ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Sie war laut Stundenaufzeichnungen ab beschäftigt und die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte erst mit und somit zu spät. 35. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Frau CN, geb. am cn, als eine ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Frau CN war laut Stundenaufzeichnungen ab beschäftigt, die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte ab und somit zu spät. 36. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Herrn CO, geb. am co, als ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Laut Stundenaufzeichnungen war der erste Arbeitstag am , die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte mit und somit zu spät. 37. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Herrn CP, geb. am cp, als ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.

9 9 Herr CP wurde laut Stundenaufzeichnungen ab beschäftigt, die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte am und somit zu spät. 38. Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass Sie Herrn CQ, geb. am cq, als ) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Herr CQ war laut Stundenaufzeichnungen ab beschäftigt, die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte jedoch erst am " Dadurch habe er jeweils eine Verwaltungsübertretungen gemäß 33 Abs 1 ivm 111 Abs 1 Z 1 ASVG, BGBl Nr 189/1955 idgf, begangen und wurden deshalb gegen den Beschuldigten gemäß 111 Abs 2 leg cit Verwaltungsstrafen zu den Spruchpunkten 2., 3., 5., 7., 9., 10., 12., 14. bis 18., 20. bis 22., 27., 29., 30. und 32. bis 37. in Höhe von jeweils 730 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 72 Stunden), zu den Spruchpunkten 4., 19., 24. und 26. in Höhe von jeweils 800 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 72 Stunden) sowie zu den Spruchpunkten 1., 6., 8., 11., 13., 23., 25., 28., 31. und 38. in Höhe von jeweils (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 96 Stunden), insgesamt sohin in Höhe von verhängt und als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz in Höhe von 10 Prozent der Strafe, sohin 3.072, vorgeschrieben. Gegen diese beiden Straferkenntnisse brachte der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist Beschwerden ein, mit welchen die Bescheide jeweils dem gesamten Inhalt nach angefochten wurden. Als Beschwerdegründe machte er Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und führte als Begründung Folgendes aus: "1) Der Einschreiter wiederholt, dass es sich bei seiner Person, um eine vollkommen unbescholtene Person handelt. Der Beschwerdeführer ist seit vielen Jahren selbständig, der Betrieb ist kontinuierlich gewachsen. Es liegen weder gerichtliche noch verwaltungsbehördliche Verurteilungen vor. Der Beschwerdeführer hat bereits vorgetragen, dass es sich jedenfalls bei den einzelnen Übertretungstatbeständen - welche einen Tag Verspätung vorweisen, um ein einheitliches fortgesetzes Delikt handelt und die einzelnen Übertretungen nicht gesondert zu bestrafen sind. Ein sogenanntes fortgesetztes Delikt liegt sohin vor, wenn eine Mehrheit von sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, deren jede für sich den Tatbestand desselben Deliktes erfüllt, durch ein gemeinsames Band zu einer rechtlichen Einheit verbunden ist. Im Gegenstandsfalle sind diese Delikte rechtlicherseits als ein einziges Delikt zu behandeln. Es liegt ein subjektiver Fortsetzungszusammenhang vor, sodass der Beschwerdeführer die ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht in der Vielzahl - in objektiver Hinsicht zu vertreten hat. Der Beschwerdeführer übersieht nicht, dass er wegen eines Deliktes (für einen Tag Verspätung) zu bestrafen sein wird. Der Beschwerdeführer behält sich weiters Vorbringen ausdrücklich vor.

10 10 2) Zusammengefasst wird gestellt der Antrag: Das Landesverwaltungsgericht für das Bundeland Salzburg wolle in Stattgebung der Beschwerde: 1) Eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen 2) Den Beschwerdeführer laden 3) Das angefochtene Straferkenntnis im Sinne der vorgetragenen Beschwerdepunkte abändern." Mit Schreiben vom hielt der Beschwerdeführer die schriftliche Beschwerdeausführung vollinhaltlich aufrecht und erstattete unter Bezugnahme auf die anberaumte mündliche Verhandlung folgende ergänzende Stellungnahme: "Der Beschwerdeführer hat bereits vorgetragen, dass es sich im Gegenstandsfall um sogenannte fortgesetzte Delikte handelt. Eine Ausnahme von dem Kumulationsprinzip besteht eben bei einem fortgesetzten Delikt, worunter eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen ist, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreffen. Derartiges liegt in dem zu beurteilenden Fall vor. Auch der Zusammenhang lässt sich äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren, aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetzes Delikt folgt, dass die Bestrafung für einen gestimmten Strafzeitraum auch die in diesem gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen erfasst. Es ist sohin von einem fortgesetzten Delikt auszugehen, das Kumulationsprinzip ist aufgrund des Vorliegens des zeitlichen Zusammenhangs und der gleichen Begehungsform sowie der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände nicht anzuwenden und Deliktseinheit anzunehmen. Für den Fall, dass die erkennende Behörde diesen Argumenten nicht folgt, wird vorgetragen, dass kein geschütztes Rechtsgut vom Beschwerdeführer verletzt wurde. Mit der Erlassung des strafgegenständlichen Straferkenntnisses wurde dem Rechtsmittelwerber 'mit Nachdruck vor Augen geführt' das sein 'System' - insbesondere in Kooperation mit der steuerlichen Vertretung - nicht lückenlos funktioniert hat und das derartige Verfehlungen geahndet werden. Im Hinblick auf die spezifischen Umstände des vorliegenden Falles ist objektiv betrachtet davon auszugehen, dass hier eine bescheidmäßige Ermahnung aus spezialpräventiven Aspekten heraus geboten ist und wird hierorts gestellt der Antrag auf bescheidmäßige Ermahnung des Rechtsmittelwerbers, jedenfalls hinsichtlich der Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses, in denen nur ein paar Stunden oder ein Tag Verspätung festgestellt wurde. Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers" In dieser Angelegenheit führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschuldigte und dessen Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, Finanzpolizei, gehört wurden.

11 11 Der Vertreter des Beschuldigten verwies in seiner Eingangsäußerung auf die eingebrachten Beschwerden und die schriftliche Ergänzung vom und führte des Weiteren aus, die Vielzahl und die Menge der Geldbußen stellten für den Beschuldigten einen wesentlichen wirtschaftlichen Aspekt dar. Der Vertreter des Finanzamtes verwies eingangs auf die bisherigen Vorbringen und hielt diese aufrecht. Der Beschuldigte gab über Befragen Folgendes an: "Zu den mir von der Behörde vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen halte ich fest, dass es so ist leider. Beim Großteil handelt es sich um eintägige Verspätungen der Anmeldungen. Mir ist nun klar, dass ich besser kontrollieren hätte müssen. In der Praxis ist es so, dass viele Mitarbeiter andere Personen, zum Beispiel Freunde, mitnehmen, die dann in meiner Schischule arbeiten. Für mich ist das von Vorteil, weil ich mich nicht großartig um das Personal kümmern muss. Zum Teil kommt es auch zu Verschiebungen beim Arbeitsbeginn. Ich bestreite die Übertretungen nicht, ich habe das gemacht. Mir geht es jetzt vor allem auch um Schadensbegrenzung. Zu einzelnen Mitarbeitern kann ich nicht mehr viel sagen, weil das für mich auch nicht mehr nachvollziehbar ist. Ob die Aufzeichnungen in jedem Einzelfall den tatsächlichen Arbeitsbeginn wiedergeben, kann ich nicht sagen. Es ist so, dass ich, wenn die Leute ankommen, mit dem Lohnverrechnungsbüro telefonisch Kontakt aufnehme. In der Regel habe ich das immer selbst gemacht. Ich ersuchte dann das Lohnverrechnungsbüro, die jeweilige Person zur Sozialversicherung anzumelden. Es war schon so, dass mir das Lohnverrechnungsbüro dann eine Bestätigung der Anmeldung übermittelt hat, ich habe das aber dann nicht mehr kontrolliert. Mittlerweile mache ich Anmeldungen über das ELDA-System selbst, wenn es notwendig ist. Gefragt zur Niederschrift, welche im Zuge der Kontrolle am mit mir aufgenommen worden ist, gebe ich an, dass ich damals die Wahrheit angegeben habe. Über Befragen durch meinen Vertreter gebe ich an, dass das System in der Zwischenzeit umgestellt worden ist. Ich ersuche die Mitarbeiter sich früher zu melden und die Daten vorauszuschicken. Zum Teil ist das schwierig, weil ich nicht weiß, ob der jeweilige Schilehrer tatsächlich so anreist, wie dies angekündigt worden ist. Ich bestreite meine Fehler grundsätzlich nicht. In einigen Fällen war es so, dass eine Anmeldung am Sonntag erfolgen hätte müssen. An diesem Tag war im Lohnverrechnungsbüro niemand erreichbar, weil es geschlossen ist. Oft ist der Einsatz der Schilehrer auch wetterabhängig. In Zukunft melde ich alle Mitarbeiter vorher an, zu diesem Zweck habe ich auch eine Dame zusätzlich im Büro angestellt. Die Einteilung der Schilehrer macht ein Mitarbeiter von mir, ich sage ihm, welche Leute zur Verfügung stehen. Wenn die Anreise am Sonntag erfolgt, dann ist der Arbeitsbeginn in der Regel der Montag. Es wäre auch denkbar, dass zum Beispiel am Sonntag eine Stunde oder eineinhalb Stunden eingetragen sind, obwohl der Schilehrer gar nicht gefahren ist. Wenn mir nun vom Verhandlungsleiter vorgehalten wird, dass in den Arbeitszeitlisten die jeweiligen Eintragungen auch vom jeweiligen Schilehrer unterschrieben worden sind und am Ende der Liste eine Gegenzeichnung enthalten ist, so sage ich, dass ich selbst die Arbeitszeitlisten gegengezeichnet habe. Wenn zum Beispiel am Sonntag eineinhalb Stunden eingetragen wären, so ist es möglich, dass sich der betreffende Schilehrer entweder bei

12 12 der Einschulung befunden hat oder am Sammelplatz gewartet hat, ob er eine Gruppe bekommt. Ich vertraue grundsätzlich sowohl meinen Schilehrerinnen und Schilehrern als auch meinen Kunden. Ich gehe nicht davon aus, dass jemand etwas Falsches in die Liste eingetragen hat. Auch in Bezug auf die Kunden handhabe ich das so, dass nicht im Vorhinein zu bezahlen ist, weil das für die Kunden insoferne ein Problem ist, weil sie nicht wissen, ob ihnen der Sport gefällt bzw ob die Kinder den Schikurs wirklich absolvieren wollen. Hier wurde mein Vertrauen noch nie missbraucht und wird in der Regel mit wenigen Ausnahmen auch das von den Kunden bezahlt, was in Anspruch genommen worden ist. Natürlich führen wir auch diesbezüglich Aufzeichnungen. Wenn mir vom Vertreter des Finanzamtes vorgehalten wird, dass es sich bei sehr vielen Fällen nicht um die verspätete Anmeldung am nächsten Tag handelt, sondern zum Beispiel in 15 Fällen überhaupt keine Anmeldung erfolgt ist und mehrfach Anmeldungen erst mehrere Tage später durchgeführt worden sind, so sage ich, dass ich die Übertretungen wie bereits angeführt nicht bestreite." In der Schlussäußerung beantragte der Vertreter des Finanzamtes, den Beschwerden des Beschuldigten keine Folge zu geben und die Straferkenntnisse der Behörde zu bestätigen. Der Beschuldigtenvertreter verwies in seiner Schlussäußerung auf die schriftlich eingebrachten Beschwerden sowie die Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme vom und die dort enthaltenen Anträge. In Bezug auf die um einige Tage verspäteten Anmeldungen zur Sozialversicherung führte er aus, hier sei seines Erachtens ebenfalls mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen zu finden. Er beantrage daher auch in diesen Fällen, die Strafe jedenfalls auf die gesetzliche Mindeststrafe zu reduzieren. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschuldigte betreibt als Einzelunternehmer am Standort BA 192 eine Schischule ("Skischule TTT"). Im Zuge einer Beschäftigungskontrolle am stellten Organe des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See fest, dass 40 Schilehrer/Schilehrerinnen ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung bzw ohne diese vor Arbeitsantritt bei der Sozialversicherung anzumelden, beschäftigt worden sind. Gegenüber den Kontrollorganen gab der Beschuldigte an, für die Anmeldung seiner Mitarbeiter zuständig zu sein. Er führe die Anmeldungen nicht selbst durch, sondern leite die Daten an das von ihm beauftragte Lohnbüro in EE weiter. Fange ein Schilehrer am Sonntag zu arbeiten an, gebe er es ab und zu auch erst am Montag an das Lohnbüro weiter. Er habe im Betrieb kein Kontrollsystem für die ordnungsgemäße Anmeldung der Mitarbeiter, manchmal sei er ein wenig schlampig und melde seine Mitarbeiter manchmal zu spät an. Bei einzelnen Schilehrern habe er überhaupt vergessen, diese anzumelden. Das gehe auf seine Kappe, da trage er die Schuld. Er sei ein wenig chaotisch und schlampig, das gebe er ehrlich zu, die Büroarbeit sei nicht wirklich seines. Er mache das nicht mit Absicht, er sei eher um das Wohl der Gäste bemüht. Er stehe zu seinen Fehlern und hoffe, dass sich sein Geständnis positiv auf die Strafe auswirke.

13 13 Da die konkreten Feststellungen der Finanzpolizei, die in den jeweiligen Spruchpunkten der bekämpften Straferkenntnisse formuliert sind, unbestritten blieben, erübrigt sich eine Auflistung der einzelnen Sachverhaltsfeststellungen zu den beschäftigten Personen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, die von der Behörde vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen nicht zu bestreiten, er habe diese begangen. Im Beschwerdeverfahren brachte der Beschuldigte lediglich vor, dass es sich bei den einzelnen Übertretungstatbeständen zumindest jenen, die einen Tag Verspätung betreffen um ein einheitliches fortgesetztes Delikt handle und die einzelnen Übertretungen daher nicht gesondert zu bestrafen seien. Darüber hinaus sei seines Erachtens mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen zu finden. Rechtlich ist Folgendes auszuführen: Gemäß 33 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ASVG, BGBl Nr 189/1955 idf BGBl I Nr 31/2007, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An (Ab-)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Personenversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Gemäß 33 Abs 1a leg cit kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar 1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und 2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung). Gemäß 33 Abs 2 leg cit gilt Abs 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach 7 Z 3 lit a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. Nach der Bestimmung des 111 Abs 1 Z 1 ASVG, BGBl Nr 189/ 1955 idf BGBI I Nr 150/2009 (bzw in der ab geltenden Fassung BGBI I Nr 113/2015), handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach 35 Abs 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

14 14 mit Geldstrafe von 730 bis zu 2.180, im Wiederholungsfall von bis zu bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis auf 365 herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Gemäß 22 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Grundsätzlich ist nach dem Kumulationsprinzip nach dieser Bestimmung somit jede Verwaltungsübertretung gesondert zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Prinzip besteht bei einem fortgesetzte Delikt (zb VwGH , Slg 6932 A). Ein solches ist dann anzunehmen, wenn eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreffen (vgl dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1376 ff, und die dort angeführte Judikatur). Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt ein fortgesetztes Delikt vor, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst waren und vermöge der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentraten (zb VwGH vom , 2005/10/0011). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes scheiden in der Regel für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes fahrlässige Begehungshandlungen aus. Nur dann, wenn der Täter von vornherein - wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz - einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefasst hat, ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten. Das fortgesetzte Delikt kommt daher grundsätzlich nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht (zb VwGH vom , 90/09/0013; , 96/09/0339; , 99/09/0219; , 2004/03/0102; , 2010/03/0025 bis 0028; , 2010/03/0076). Im verfahrensgegenständlichen Fall ist jedenfalls nicht von einem einheitlichen Gesamtvorsatz, sondern vielmehr von einer fahrlässigen Begehung der Taten auszugehen. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführte, wollte er alles korrekt machen und habe die Übertretungen lediglich aus Schlampigkeit begangen. Schon aus diesem Grunde liegt im Sinne der angeführten Rechtsprechung demnach kein fortgesetztes Delikt vor. Zu den verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jedes einzelnen Dienst-

15 15 nehmers eine - gesondert zu verfolgende - Verwaltungsübertretung im Sinne des 111 Abs 1 Z 1 ASVG darstellt (zb VwGH vom , 2009/08/0056, Slg A/2011; , 2010/08/0056). Im zitierten Erkenntnis vom führte der Gerichtshof dazu Folgendes aus: "Nach 33 ASVG ist jede pflichtversicherte Person anzumelden; die Meldung dient nicht nur - wie Schrank (Beitrag in ZAS 2008, S. 4; hier: S. 8) meint - dem Schutz der Beitragsinteressen der Versichertengemeinschaft, sondern wesentlich dem Schutz des Interesses des einzelnen Dienstnehmers, der - ungeachtet des Prinzips der ex lege eintretenden Pflichtversicherung - bei nicht erfolgter Anmeldung Nachteile im Leistungsrecht erleiden kann (vgl. dazu 225 ASVG, der zum Tatzeitpunkt noch in der Fassung vor der Novelle durch das 2. SRÄG 2009, BGBl. I Nr. 83/2009, in Geltung stand; auch nach der nunmehr geltenden Fassung des 225 ASVG kann das Unterbleiben der Anmeldung gegebenenfalls zu leistungsrechtlichen Nachteilen führen). Eine Verletzung der Verpflichtung, einen Dienstnehmer zur Pflichtversicherung anzumelden, beeinträchtigt damit auch Rechtsgüter, die dem einzelnen Dienstnehmer zuzuordnen sind, und kann daher - da kein Verstoß gegen dasselbe Rechtsgut vorliegt - nicht gemeinsam mit anderen unterlassenen Anmeldungen weiterer Dienstnehmer als einheitliches (fortgesetztes) Delikt angesehen werden (vgl. dem gegenüber für Angriffe auf ein identes - aber nicht höchstpersönliches - Rechtsgut das hg. Erkenntnis vom 18. März 1998, Zl. 96/09/0313, zu den Voraussetzungen für die Annahme eines fortgesetzten Delikts vgl. das Erkenntnis vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0286)." Es ist daher festzustellen, dass in Bezug auf die verschiedenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer kein fortgesetztes Delikt vorliegt. Dies trifft auch auf die vier in beiden Straferkenntnissen angeführten Personen zu, zumal es sich auch hier um unterschiedliche und keine einheitlichen (fortgesetzten) Delikte handelt. Der Beschuldigte kann daher mit seinem diesbezüglichen Vorbringen nichts für seine Position gewinnen. Bei Ungehorsamsdelikten um solche handelt es sich bei Verwaltungsübertretungen gemäß 111 Abs 1 Z 1 ASVG verlangt die in 5 Abs 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat (zb VwGH vom , 97/03/0215). Dazu hätte es der Darlegung bedurft, dass er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (vgl zb VwGH vom , 2010/08/0172, mit Hinweis auf das Erk. vom , 2008/03/0176). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wahrnehmung der Anmeldung von Beschäftigten zur Sozialversicherung innerbetrieblich so einzurichten, dass die fristgerechte und rechtzeitige Meldung gesichert erscheint (zb VwGH vom , 86/17/0021). In der Entscheidung vom , Zahl 2011/08/0004, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es dem Beschuldigten für den Fall, dass er die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt, obliegt, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, das geeignet ist, die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen sicherzustellen. Dabei hat er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen. Eine nachträgliche Überprüfung reicht ebenso we-

16 16 nig aus (VwGH vom , 89/03/0231) wie das bloße Erteilen von Weisungen (VwGH vom , 93/17/0133; , 93/17/0332). Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde weder ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem dargelegt noch das Bestehen eines solchen behauptet. Vielmehr führte der Beschuldigte bei der Befragung durch die Kontrollorgane ausdrücklich an, im Betrieb kein Kontrollsystem für die ordnungsgemäße Anmeldung der Beschäftigten zu haben, und gab in der Beschwerdeverhandlung an, auch die vom Lohnverrechnungsbüro übermittelten Bestätigungen nicht mehr kontrolliert zu haben. Mittlerweile habe er das System jedoch umgestellt und mache die Meldungen über das Elda-System erforderlichenfalls selbst, darüber hinaus habe er eine zusätzliche Mitarbeiterin im Büro angestellt. Da es dem Beschuldigten als Dienstgeber oblag, sicherzustellen, dass der Arbeitsantritt der Dienstnehmer nicht vor der Anmeldung erfolgt (zb VwGH , 2009/08/0184; , 2011/08/0037), und nachdem offensichtlich keine derartigen Maßnahmen ergriffen worden sind, kann keinesfalls von einem geringen Verschulden ausgegangen werden (vgl zb VwGH vom , 91/19/0225), vielmehr ist dem Beschuldigten grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Den Beschwerden war daher in Bezug auf die Schuldsprüche keine Folge zu geben. Zur Strafhöhe ist auszuführen: Gemäß 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach der Bestimmung des 111 Abs 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 dieser Bestimmung von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 bis zu 2.180, im Wiederholungsfall von bis zu 5.000, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung sowie zur fristgerechten Abmeldung soll sicherstellen, dass eine das österreichische Sozialversicherungssystem aushöhlende Schwarzarbeit leichter erkennbar und diese damit erschwert wird. Übertretungen des 33 ASVG sind grundsätzlich mit ei-

17 17 nem schweren Unrechtsgehalt behaftet, gehen sie doch regelmäßig einher mit erheblichen sozialschädlichen Folgen (Hinterziehung von Sozialabgaben, Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne sozialversicherungsrechtliche Absicherung, unlautere Konkurrenzierung anderer Gewerbetreibender). Die übertretenen Bestimmungen des ASVG dienen auch wesentlich dem Schutz des Interesses des einzelnen Dienstnehmers, der - ungeachtet des Prinzips der ex lege eintretenden Pflichtversicherung - bei nicht erfolgter Anmeldung Nachteile im Leistungsrecht erleiden kann (VwGH vom , 2009/08/0056). Verfahrensgegenständlich wurde die jeweils pflichtversicherte Person in 43 Fällen nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet, eine Dienstnehmerin wurde einen Tag vor Ende der Beschäftigung von der Sozialversicherung abgemeldet. Für die jeweils vorgeworfenen Zeiträume liegen daher auch die dargestellten sozialschädlichen Folgen vor. Den zu beurteilenden Übertretungen der Bestimmungen des ASVG war sohin ein gravierender Unrechtsgehalt beizumessen. Die von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen stellen in 28 Fällen die gesetzliche Mindeststrafe von 730 dar, wobei in 27 dieser Fälle die Anmeldung der pflichtversicherten Person zur Sozialversicherung einen bis drei Tage nach dem tatsächlichen Arbeitsbeginn erfolgt ist, in einem Fall ist die Dienstnehmerin einen Tag nach der Abmeldung bei der Sozialversicherung noch beschäftigt worden. In den vier Fällen, in denen eine Geldstrafe in Höhe von 800 verhängt wurde, ist die Anmeldung der Dienstnehmer erst 7 bis 20 Tage nach dem tatsächlichen Arbeitsbeginn erfolgt. Eine Geldstrafe von sprach die Behörde in jenen zwölf Fällen aus, in denen die Beschäftigung gänzlich ohne Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt ist (der Beschäftigungszeitraum hat dabei von drei Tagen bis zu mehr als zwölf Wochen betragen). Als strafmildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, andere Milderungsgründe oder straferschwerende Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein reumütiges Geständnis im Sinne des 34 Abs 1 Z 17 StGB vermag in dem Umstand, dass der Beschuldigte die im Zuge der Kontrolle der Finanzpolizei festgestellten Tatsachen nicht in Abrede gestellt hat, nicht erkannt werden (vgl VwGH , 95/03/0306; , 2001/03/0218). In Bezug auf die Bestimmung des 111 Abs 2 letzter Satz ASVG ist anzuführen, dass weder von unbedeutenden Folgen dies schon im Hinblick auf die große Zahl von gegenständlich 40 Dienstnehmern (vgl VwGH vom , 2008/08/0246) sowie aufgrund der Sozialschädlichkeit noch von einem geringfügigen Verschulden auszugehen war, hat es der Beschuldigte doch verabsäumt, jegliches Kontrollsystem zur Vermeidung von Übertretungen des ASVG einzurichten (vgl zb VwGH vom , 91/19/0225). Dasselbe gilt in Bezug auf die Bestimmung des 45 Abs 1 Z 4 VStG. Als strafmildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten. Andere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit bedeutet auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein

18 18 beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des 20 VStG (VwGH vom , 98/03/0159; , 2001/03/0298), weshalb ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe nicht in Betracht kam. Zu seinen Einkommensverhältnissen machte der Beschuldigte keine Angaben, an Vermögen gab er das Hälfteeigentum an einem Haus an, Sorgepflichten bestehen für zwei Kinder. Es war daher von durchschnittlichen und geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entsprechen die von der belangten Behörde festgesetzten Strafen, die in 28 Fällen die gesetzlichen Mindeststrafe darstellen und in den übrigen Fällen jedenfalls auch in der unteren Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens liegen, sohin den Strafbemessungskriterien des 19 VStG und können diese nicht als zu hoch bemessen erkannt werden. Die Strafen erscheinen aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von weiteren ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Darüber hinaus sind die Strafen auch aus Gründen der Generalprävention geboten, um künftig derartige Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wirksam zu verhindern. Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen erweisen sich die Beschwerden des Beschuldigten somit als unbegründet und waren die angefochtenen Straferkenntnisse daher zu bestätigen. Gemäß 52 Abs 1 und 2 VwGVG war als Beitrag des Bestraften zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen auszusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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