IM NAMEN DER REPUBLIK
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- Gottlob Bretz
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1 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: / Fax: [email protected] / DVR Geschäftszeichen: LVwG-WY Juni 2014 Datum: IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatbeschreibung wie folgt lautet: Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der *** mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese als Dienstgeberin am *** Herrn ***, geb. ***, als Dienstnehmer (Lkw-Lenker) beschäftigt hat, ohne diesen als in der Unfallversicherung Pflichtversicherten vor Arbeitsantritt beim Krankenversicherungsträger, der beim Bestehen einer Krankenversicherung sachlich und örtlich zuständig wäre, anzumelden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: 111 Abs. 1 Z 1, 33 Abs. 2 ivm Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 146,-- zu leisten. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG 52 Abs. 1 und 2 VwGVG
2 - 2-25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ivm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe Herr *** hat gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ erhoben. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom ***, GZ ***, wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des 111 Abs. 1 Z 1 ivm 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) mit einer Geldstrafe im Ausmaß von 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) bestraft. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeberin am *** um 12:35 Uhr Herrn ***, geb. ***, als Lenker eines LKW s beschäftigt hat, obwohl dieser nicht vor als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. In der Beschwerde wird zusammengefasst im Wesentlichen eingewendet, dass der Vorwurf nicht berechtigt sei. Das angefochtene Straferkenntnis enthalte kein Substrat, das den Spruch stützen könnte. Wenn die erkennende Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgehe, dass die Handlungen durchaus die Kriterien für das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses erfüllen bzw. die angeführten Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen würden, so könne dies nur in Verkennung des Sachverhaltes bzw. einer Falschinterpretation gelegen sein. Die Behörde missachte die Beweisergebnisse. *** sei vom Beschuldigten keinesfalls gebeten und schon gar nicht intensiv ersucht
3 - 3 - worden, er habe ihn lediglich gefragt, ob er dies aus Gefälligkeit für ihn machen würde. Diesen Unterschied verkenne offenbar die Behörde. Unter Hinweis auf die Angaben im Fragebogen führt die Beschwerde weiter aus, diese Angaben seien von der Behörde falsch verstanden worden. Naturgemäß habe keine Verpflichtung des *** zum Transport bestanden. Damit werde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er für den Fall, dass er aus reiner Gefälligkeit fahre, nicht ohne vorherige Zustimmung eine andere Person beauftragen dürfe. Es lägen überhaupt keine Kriterien dafür vor, dass ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bestanden habe. Es habe sich um einen Gefälligkeitsdienst im Sinne der Judikatur gehandelt. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte *** gefragt habe, ob er mit dem Pritschenwagen eine Lkw-Kabine aus *** holen würde, habe nichts mit der Ausübung von Zwang zu tun, vielmehr, ob er dazu Lust hätte. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte mit *** keinen bestimmten Zeitpunkt ausgemacht habe, spreche für einen reinen Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienst. Im Übrigen gäbe es im gesamten Verfahren nicht einmal den geringsten Hinweis auf die Mutmaßung der Behörde, *** sei auf Grund eines Personalengpasses herangezogen worden. *** sei Pensionsbezieher. Es läge keine wirtschaftliche Verbindung zwischen ihm und der GmbH nach Auflösung des Dienstverhältnisses vor. Auch die Frage nach einer künftigen Entlohnung stelle sich bei einem Pensionisten wohl nicht mehr. Ob *** nun als Pensionist aus Idealismus oder bloßem Zeitvertreib seinen Dienst kurzfristig angeboten hat, spiele keine Rolle. Anhaltspunkte für Entgeltlichkeit im weitesten Sinne gäbe es nicht. Zusammengefasst ergäbe sich somit, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde verfehlt sei und jeglicher Lebenserfahrung widerspreche. Es sei keinesfalls von einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis des *** auszugehen. Es wurde beantragt, eine Verhandlung durchzuführen, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des 44 Abs. 1 VwGVG eine mit dem Verfahren LVwG-WY (Beschuldigter: ***) verbundene Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des im verbundenen Verfahren Beschuldigten *** sowie der Zeugen *** und ***, weiters
4 - 4 - durch Einsicht in den Akteninhalt, auf dessen Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der in ***, ***, etablierten ***, als Lenker deren Lkw am *** der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichnete Pensionsbezieher *** aus Anlass einer Kontrolle durch Organe der PI *** angetroffen wurde. Der Lenker führte eine Fahrt im Auftrag der *** durch. Die Tätigkeit war für diese konkrete Fahrt, in deren Rahmen eine Lkw- Kabine von *** nach *** zurückgebracht werden sollte, und deren Dauer etwa drei Stunden betrug, mit beiden Geschäftsführern vereinbart. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung für diese Tätigkeit wurde durch die *** vor Arbeitsantritt nicht erstattet. Dieser Sachverhalt steht unbestritten fest und findet Bestätigung in den Angaben des Zeugen ***. Der Mitbeschuldigte *** führte in der Verhandlung im Wesentlichen aus, er und sein Bruder *** seien handelsrechtliche Geschäftsführer und im internen Bereich sei sein Bruder für den Transportbereich zuständig, er selbst für den Reparatur- und Instandsetzungsbereich. Je nach diesen Bereichen sei für beide auch die Zuständigkeit hinsichtlich Personalaufnahmen gegeben. Gegenständlich sei die Reparatur einer Kabine vorliegend gewesen, die Tätigkeit des Herrn *** habe jedoch darin bestanden, die Kabine zurück zu transportieren. Am Vorfallstag sollte die Kabine von *** nach *** zurückgebracht werden. Herr *** sei ein Nachbar der Firma und sei lange Jahre in der Firma als Lkw-Fahrer beschäftigt gewesen. Zur Vorfallszeit habe er sich schon einige Zeit in Pension befunden. Da er sein Jagdgebiet rund um das Betriebsgelände habe, treffe er öfter auf seinen Vater, aber auch wie am Vorfallstag auf ihn oder seinen Bruder. Man sei so an diesem Tag ins Gespräch gekommen. Der Mitbeschuldige und sein Bruder hätten erzählt, dass die Reparatur einer Lkw-Kabine stattgefunden habe und dass der Transport jetzt wieder zu machen sei. Herr *** sagte, er habe ohnehin nichts zu tun und er würde
5 - 5 - das machen. Hätte er sich nicht angeboten, hätte das ein Fahrer der Firma zu tun gehabt. Es sei dies nicht unter Zeitdruck gestanden, weil sich die Reparatur ohnehin über mehrere Monate gezogen habe und es nicht so wichtig gewesen sei, ob der Transport am konkreten Tag stattfinde oder nicht. Der Transport sei mit einem Ford Transit Pritschenwagen der Firma durchgeführt worden. Herr *** sei früher ein zuverlässiger Dienstnehmer gewesen, deshalb habe man ihm auch das Firmenfahrzeug anvertraut. Es sei das erste Mal nach seiner Pensionierung gewesen, dass er Dienste für die Firma geleistet habe. Durch diese Tätigkeit habe sich für Herrn *** auch die Möglichkeit ergeben, die Firma, die den Lkw repariert habe, näher anzusehen, was ihn interessiert habe. Der Zeuge *** führte aus, er habe bei seinen Runden den Seniorchef getroffen und dann seien auch die beiden jungen Herren, *** und ***, daher gekommen und hätten gefragt, was er mache, und ob er Zeit hätte und habe er gesagt, ja, er könne fahren. Es sei gesagt worden, es wäre eine Lkw Kabine von *** zu holen und habe er gesagt, er habe ohnehin keine Arbeit, er könne fahren. Die gesamte Tätigkeit hätte ungefähr drei Stunden in Anspruch genommen. Er hätte dafür nichts bekommen sollen, er sei der Nachbar. Aus Anlass einer Verkehrskontrolle im Rahmen dieser Fahrt wurde der Lenker vom Zeugen *** befragt. Der Zeuge bestätigte in der Verhandlung die damaligen Angaben des Lenkers, wonach er Pensionist sei und früher einmal für die Firma gefahren sei. Für das Verwaltungsgericht steht somit der grundsätzlich unbestrittene, auf Grund der beantragten mündlichen Verhandlung in dieser erörterte und durch Beweisergebnisse bestätigte Sachverhalt unzweifelhaft fest. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Beurteilung der am Vorfallstag ausgeführten Tätigkeit des *** als solche im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu erwogen: Gemäß 33 Abs. 1 ASVG in der Fassung des Sozialrechts- Änderungsgesetzes 2007 (SRÄG 2007), BGBl. I Nr. 31/2007, haben Dienstgeber
6 - 6 - jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Gemäß 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. Gemäß 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Gemäß 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind geringfügig beschäftigte Personen unbeschadet einer nach 7 oder 8 eintretenden Teilversicherung von der Vollversicherung nach 4 ausgenommen. Die in 5 Abs. 1 Z 2 ASVG bezeichneten Personen sind gemäß 7 Z 3 lit. a ASVG in der Unfallversicherung teilversichert. Gemäß 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Gemäß 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 bis zu 2 180, im Wiederholungsfall von bis zu 5 000, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den
7 - 7 - Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Ausgehend von den geltend gemachten Rechtswidrigkeiten und Beschwerdegründen ist der festgestellte Sachverhalt rechtlich wie folgt zu beurteilen: Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend hängt die Beurteilung, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr /A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl. 2009/08/0075). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies gegenständlich der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. unter u.a. VwGH, 27. April 2011, Zl. 2010/08/0091). Gegenständlich ist daher der Einwand des Beschwerdeführers dahin gehend zu untersuchen, ob der von ihm dargestellte atypische Umstand einer ohne nähere
8 - 8 - Untersuchung vorzunehmenden Qualifikation des Vertragsverhältnisses als Dienstverhältnis entgegensteht. Der Verwaltungsgerichthof hat in der Frage unentgeltlicher Gefälligkeitsdienste mehrfach ausgeführt, dass für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist, wobei die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht trifft, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen oder Motiven um solche handelt, die zumeist der Sphäre der Partei zuzuordnen sind. Im Falle der Mitarbeit der Lebensgefährtin eines Cousins des persönlich haftenden Gesellschafters einer Gesellschaft etwa hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass im Regelfall ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nicht zu erwarten sei, dass sie im Rahmen eines Gewebebetriebes Gefälligkeitsdienste für den daraus Gewinn ziehenden Unternehmer leiste (vgl. 2012/08/0165). Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich weiters, dass es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit nicht darauf ankommt, ob ausdrücklich ein Entgelt vereinbart wurde, da im Zweifel für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung erst zu vermuten, wenn diese erwiesenermaßen vereinbart worden ist und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhält. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Falle der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein (vgl. VwGH 2010/08/0229). Im Beschwerdefall hält eine Vereinbarung, wonach die Tätigkeit unentgeltlich erbracht werden sollte, einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung nicht stand. *** ist weder verwandt mit dem Beschwerdeführer noch steht er in einem anderweitigen als Naheverhältnis zu bezeichnenden Verhältnis zu ihm. Der Umstand, dass er der Bewohner des dem Betriebsgrundstück nächstgelegenen Grundstückes ist, ändert daran ebenso wenig wie die Tatsache, dass er vor seiner Pensionierung Dienstnehmer der GmbH war oder jene, dass sich sein Jagdrevier angrenzend an das Betriebsgrundstück befindet. Auch die Tatsache, dass er als Nachbar vielleicht
9 - 9 - überdurchschnittlich oft im Sinne einer guten Nachbarschaft Kontakt hält, lässt das Verhältnis nicht in einem anderen Licht erscheinen. Dem gegenüber hat *** am Vorfallstag eine Dienstleistung, nämlich das Lenken eines Kraftfahrzeuges im Rahmen des Betriebszwecks der *** erbracht, eine Tätigkeit, die sich im Übrigen weder von seiner früheren Tätigkeit im Aktivstand noch von der Tätigkeit anderer Kraftfahrer der *** dem Grunde nach unterscheidet. Es handelte sich überdies um eine betriebliche Dienstleistung, die wäre sie nicht von ihm erbracht worden von einem Mitarbeiter der *** zu erbringen gewesen wäre. An der Entgeltlichkeit der Tätigkeit wäre in diesem Fall kein Zweifel aufgekommen. Rechtlich relevante persönliche Beziehungen des Lenkers zum Beschwerdeführer liegen daher nicht vor, wirtschaftliche Interessen wurden ebenso nicht ins Treffen geführt. Die Motivation für die Tätigkeit ist ebenso wie der Umstand, dass sich die Vereinbarung der Tätigkeit zufällig ergeben hat, nicht rechtserheblich, wie es auch im Hinblick darauf, dass es tatsächlich zur Arbeitsleistung gekommen ist, keinen Unterschied macht, ob Herr *** (konkret) gebeten oder lediglich gefragt wurde, ob er das (generell einmal) machen würde. Das Sozialversicherungsverhältnis besteht ex lege und meldeunabhängig mit Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (Aufnahme einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit). Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung ( 10 Abs. 1 ASVG). Das bedeutet gleichzeitig, dass der Pflichtversicherte kein Wahlrecht hat, ob er auf Grund der ausgeübten Tätigkeit der Sozialversicherung unterliegen soll oder nicht. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so tritt die Pflichtversicherung ein. Indem die Vereinbarung über Unentgeltlichkeit einer sachlichen Rechtfertigung nicht standhält, war der Beurteilung zu Grunde zu legen, dass für die erbrachte Tätigkeit ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt. Da somit vom Bestehen eines Entgeltanspruches auszugehen ist, kommt es auf die tatsächliche Ausbezahlung eines Entgelts nicht an. Der Vollständigkeit halber ist auf den folgenden Einwand einzugehen: Wenn der Beschwerdeführer meint, die Frage nach einer künftigen Entlohnung stelle
10 sich bei einem Pensionisten wohl nicht mehr, so verkennt er, dass abweichend vom Entgeltbegriff des Sozialversicherungsrechts (d.s. Geld- und Sachbezüge, auf die der Dienstnehmer Anspruch hat oder die er darüber hinaus vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält) Entgelt stets die Gegenleistung des Arbeitgebers für geleistete Arbeit ist und auch Pensionsbezieher Dienstleistungen erbringen können, auf deren Abgeltung ein Rechtsanspruch besteht. Damit ist der Entgeltanspruch unabhängig von einem allfälligen Pensionsbezug. Ausgehend von der Parteienvereinbarung (die Tätigkeit betraf ausschließlich den konkreten Fahrtauftrag am Vorfallstag) ist im Hinblick auf die Kriterien des 5 Abs. 2 Z 1 ASVG von einer geringfügigen Beschäftigung des Dienstnehmers auszugehen. Das Verwaltungsgericht war daher im Einklang mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verhalten, den Spruch des Straferkenntnisses ohne Auswechslung der zur Last gelegten Tat richtig zu stellen. Zur Strafhöhe ist auszuführen, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe darstellt. Gründe für eine Unterschreitung des gesetzlichen Strafrahmens sind auch in Ansehung des zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes vorliegenden Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht offenkundig geworden, da diesem für sich allein bei der dargestellten Sachlage nicht ein für eine Unterschreitung des Strafrahmens maßgebliches Gewicht zuzumessen ist. Ebenso lagen die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung nicht vor. Der Beschwerdeführer hat auch in Ansehung der gleichzeitigen Bestrafung des weiteren Geschäftsführers nicht dargetan, dass ihn an der Verwaltungsübertretung persönlich kein Verschulden treffe, zumal die Beweislage weder ergeben hat, dass der konkrete Fall dem einen oder anderen Anordnungsbereich eindeutig zuzuordnen war noch hat er behauptet, dass er sich im Hinblick auf die ordnungsgemäße Durchführung der Anmeldung auf den weiteren Geschäftsführer verlassen habe. Es war daher das Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Anmeldung des geringfügig beschäftigten Dienstnehmers vor Arbeitsantritt unterblieben ist.
11 Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: [email protected] DVR: 4011222 GZ: VGW-041/003/7590/2015 Wien,
I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
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