Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

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1 Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Dr. Alexander Dix Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit An der Urania 4 10, Berlin An die Vorsitzende des Ausschusses für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Frau Felicitas Kubala Abgeordnetenhaus von Berlin nachrichtlich An die Vorsitzende des Unterausschusses Datenschutz und Informationsfreiheit Frau Marion Seelig Abgeordnetenhaus von Berlin GeschZ. (bitte angeben) Bearbeiter(in) Tel.: (030) Durchwahl App.: Datum Frau Dr. Federrath Mai 2009 Vorlage zur Beschlussfassung über Berliner Gesetz zum Schutz und Wohl des Kindes Drucksache 16/2154 vom TOP 2 der 44. Sitzung des Ausschusses für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz am 4. Mai 2009 Sehr geehrte Frau Kubala, im Nachgang zur o.g. Sitzung des Ausschusses für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz übersende ich Ihnen unsere Stellungnahme zu den im Zusammenhang mit dem Entwurf eines Berliner Gesetzes zum Schutz und Wohl des Kindes stehenden datenschutzrechtlichen Fragestellungen mit der Bitte, diese an die Mitglieder des Ausschusses weiterzuleiten. Das Berliner Gesetz zum Schutz und Wohl des Kindes verfolgt den Zweck, den Kinderschutz im Land Berlin zu verbessern. Zum einen sollen mit der Einführung eines verbindlichen Einladungswesens und Rückmeldeverfahrens die Teilnahmequoten an den Kinderfrüherkennungsuntersuchungen erhöht werden. Zum anderen soll die Kooperation unterschiedlicher Institutionen im Bereich des Kinderschutzes verbessert werden. A. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken Insbesondere die Installation des verbindlichen Einladungswesens und Rückmeldeverfahrens führt zu einer umfangreichen Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten aller Berliner Kinder und ihrer Personensorgeberechtigten und damit zu einem weit reichenden Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Regelungen des Gesetzes begegnen grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Bedenken. Es bestehen erhebliche Zweifel, dass das verbindliche Einladungswesen und Rückmeldeverfahren ein geeignetes Mittel ist, das angestrebte Ziel, Gefährdungen des Kindeswohls frühzeitig zu erkennen und zu verhindern, zu erreichen und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht. Sprechzeiten: tgl Uhr, Do Uhr oder nach Vereinbarung Besuchereingang: An der Urania 4-10 auch für Behinderte U1, U2 und U3: Nollendorfplatz, Wittenbergplatz S-Bahnhof: Zoologischer Garten Bus: M29, 100, 187 Fax: (030) mailbox@datenschutz-berlin.de Internet:

2 - 2 - Es ist unbestritten, dass das Kindeswohl ein hohes Verfassungsgut ist, das es zu schützen gilt. Es ist jedoch in gleicher Weise zu berücksichtigen, dass die Regelungen des Gesetzentwurfs in das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller von dem Gesetzentwurf betroffenen Berliner Kinder und ihrer Personensorgeberechtigten eingreifen. Einschränkungen dieses Grundrechts bedürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Volkszählungsurteil einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage. Der Gesetzgeber hat ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sowie organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (BVerfGE 65, 1ff.). Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das bei der Charité - Universitätsmedizin Berlin eingerichtete Berliner Kinder-Vorsorgezentrum (Zentrale Stelle) durch einen Datenabgleich mit dem Melderegister diejenigen Kinder ermittelt, die nicht an einer der in den Kinder-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vorgesehenen Kinderfrüherkennungsuntersuchungen teilgenommen haben. Zu diesem Zweck erfasst die Zentrale Stelle zunächst alle im Land Berlin wohnenden Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und ihre Personensorgeberechtigten. Die Daten werden dann mit den eingegangenen Untersuchungsbescheinigungen abgeglichen. Durch diese vollständige Erfassung werden alle Personensorgeberechtigten, die ihr Kind nicht im vorgesehenen Zeitfenster zur Früherkennungsuntersuchung vorgestellt haben, zunächst unter den Generalverdacht einer möglichen Kindesvernachlässigung gestellt, obwohl Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung überhaupt noch nicht vorliegen können. Bei der Zentralen Stelle wird überdies faktisch ein zweites Melderegister aller Kinder und ihrer Personensorgeberechtigten eingerichtet. In welcher Weise diese Daten verarbeitet werden dürfen und wann diese zu löschen sind, regelt das Gesetz nicht. Es ist außerdem zu berücksichtigen, dass noch keine fundierten wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die Nichtteilnahme an den in den Kinder-Richtlinien vorgesehenen Früherkennungsuntersuchungen das Risiko einer Kindeswohlgefährdung tatsächlich erhöht. Es ist auch zweifelhaft, ob die Kinderfrüherkennungsuntersuchungen, die eher Momentaufnahmen darstellen, überhaupt geeignet sind, mögliche Kindeswohlgefährdungen aufzudecken. Betrachtet man die in der Vergangenheit durch die Medien bekannt gewordenen tragischen Fälle gravierender Kindeswohlgefährdungen, so muss festgestellt werden, dass in keinem dieser Fälle Datenschutzregelungen notwendige Mitteilungen verhindert haben. Die gefährdeten Kinder waren in fast allen diesen Fällen den zuständigen Behörden bekannt. Die Annahme, die Kontrolle der Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen und weitergehende Mitteilungspflichten für die handelnden Institutionen seien tatsächlich geeignet, Gefährdungen des Kindeswohls aufzudecken, muss bezweifelt werden. Darüber hinaus erscheit es angesichts der hohen Teilnahmequoten, die bei den Untersuchungen U4 bis U6 nach der Gesetzesbegründung auf Seite 31 im Jahr 2006 bei weit über 95%, bei der U7 noch bei 91,3% und bei der U8 und U9 immerhin noch bei über 84% lagen, und in Anbetracht der Tatsache, dass die Kinderfrüherkennungsuntersuchungen freiwillig sind, d.h. eine gesetzliche Teilnahmepflicht nicht besteht, als unangemessen, einen so umfangreichen Datenbestand bei der Zentralen Stelle aufzubauen. Das mit dem Gesetz verfolgte Ziel einer weiteren Erhöhung der Teilnahmequoten kann möglicherweise bereits durch ein bloßes Informationsschreiben ohne Rückmeldeverfahren und die dafür notwendige Datenverarbeitung erreicht werden.

3 - 3 - Die Freiwilligkeit der Früherkennungsuntersuchungen steht zudem in einem erheblichen Spannungsverhältnis zu den Maßnahmen, die auf die Nichtteilnahme an den Untersuchungen folgen. Außerdem bestehen grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung zu Hausbesuchen in Art. I, 4 KiSchuG-E (s. unten C.) B. Verknüpfung mit dem Neugeborenen-Screening Erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnet die Konzeption des Berliner Kinder- Vorsorgezentrums (Zentrale Stelle). Obwohl der vorliegende Gesetzentwurf gegenüber vorherigen Entwürfen keine ausdrückliche Regelung zum Neugeborenen-Screening enthält, so deuten die Formulierungen der Gesetzesbegründung darauf hin, dass eine Verknüpfung der Datenbestände des Neugeborenen-Screenings mit denen des Berliner Kinder-Vorsorgezentrums vorgesehen ist. Eine solche Lösung wird auch von der Charité bevorzugt. Wie sich der Gesetzesbegründung auf Seite 20 entnehmen lässt, soll die Zentrale Stelle einen Aufklebersatz mit einer sog. Screening-Identitätsnummer (Screening-ID) an die Personensorgeberechtigten übermitteln, die diese in das Vorsorge-Untersuchungsheft einkleben. Nach Inkrafttreten des Gesetzes geborene Kinder sollen die Screening-ID in der Geburtsklinik erhalten. Es soll dieselbe Screening-ID verwendet werden, die dem Kind auch beim Neugeborenen-Screening zugeordnet ist und über die der Personenbezug zu dem betreffenden Kind hergestellt werden kann. Die Datenbestände sollen miteinander verknüpft werden. Die Verbindung der Datenbestände, die im freiwilligen Verfahren des Neugeborenen-Screenings entstehen, mit den Datenbeständen des verpflichtenden Einladungswesens ist bereits vor dem Hintergrund, dass das Gesetz keine Datenverarbeitungsregelung enthält, datenschutzrechtlich unzulässig. Der Verzicht auf eine gesetzliche Regelung der Datenverarbeitungsbefugnisse steht nicht im Einklang mit den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen, nach denen wesentliche Grundrechtseingriffe dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen. Eine gesetzliche Grundlage für die Datenverarbeitung der Zentralen Stelle und zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, insbesondere zur notwendigen Abschottung der Datenbestände voneinander, ist unerlässlich. Wir haben erhebliche Zweifel, dass mit dem Abgleich der Meldedaten der Kinder mit den Bescheinigungen über die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen tatsächlich nur gewährleistet werden soll, dass möglichst alle Kinder an den Vorsorgeuntersuchungen teilnehmen. Vielmehr lässt sich der Gesetzesbegründung auf Seite 2 unter Punkt C. und auf Seite 18 entnehmen, dass mit dem Verfahren alle Kinder unabhängig vom Versichertenstatus und Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kita) über einen Zeitraum von 5 ½ Jahren erreicht und beobachtet werden können. An dieser Stelle der Gesetzesbegründung wird sehr deutlich, dass es offenbar nicht lediglich darum gehen soll, die Teilnahmequoten zu erhöhen, sondern gleichzeitig die betroffenen Kinder zu be-

4 - 4 - obachten. Das Gesetz lässt jedoch völlig offen, zu welchen Zwecken von welcher Stelle diese Daten ausgewertet werden sollen, was mit den Daten geschieht und wann diese Daten gelöscht werden. Eine Speicherung der personenbezogenen Daten der Berliner Kinder und ihrer Personensorgeberechtigten über einen Zeitraum von 5 ½ Jahren ist zur Erreichung des Zwecks der Erhöhung der Teilnahmequote an den Früherkennungsuntersuchungen unangemessen und damit unverhältnismäßig. Wie sich einem an mich gerichteten Schreiben des Vorstandsvorsitzenden der Charité, Herrn Prof. Dr. Einhäupl vom 1. April 2009, entnehmen lässt, bevorzugt die Charité offenbar eine Zusammenfassung des populationsbezogenen Monitoring von Neugeborenenscreening, Neugeborenen- Hörscreening und der Kindervorsorgeuntersuchungen als gemeinsame Aufgabe eines Kinder- Vorsorgezentrums. Das Monitoring solle bis auf eine Nach-Information vergessener Kinder keine weiteren Maßnahmen zur Folge haben. Die Eltern sollen nach dem Konzept der Charité ausführlich über die Screening-ID, die damit zusammenhängende Datenspeicherung sowie das Monitoring- Verfahren informiert werden und weitestgehend in den Prozess einbezogen werden. Es ist festzustellen, dass gegen eine Verknüpfung des Neugeborenen-Screenings mit dem Einladungswesen für die Früherkennungsuntersuchungen nach dem Konzept der Charité aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen, wenn die Eltern ihre Einwilligung nicht nur für das Neugeborenen-Screening erteilen, sondern auch für das Einladungswesen und Rückmeldeverfahren. In diesem Fall könnte dieselbe Screening-ID auch für das Einladungswesen verwendet werden. Voraussetzung hierfür wäre allerdings angesichts der Freiwilligkeit der Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen der Verzicht auf die Durchführung repressiver Maßnahmen für den Fall der Nichtteilnahme an Früherkennungsuntersuchungen. C. Zu den einzelnen Regelungen des Gesetzentwurfs Unbeschadet des grundsätzlichen Vorbehalts gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzentwurfs nehmen wir zu den einzelnen Regelungen wie folgt Stellung: Zu Artikel I 4 KiSchuG-E (Einladungswesen und Rückmeldeverfahren): Mit der Vorschrift werden das verbindliche Einladungswesen und Rückmeldeverfahren und damit die Aufgaben der Zentralen Stelle geregelt. Zu der in 4 Abs. 3 KiSchuG-E geregelten Verpflichtung der die Früherkennungsuntersuchung durchführenden Ärztinnen und Ärzte zur Übermittlung der dort genannten Daten an die Zentrale Stelle ist festzustellen, dass die Ärztinnen und Ärzte ihre ärztliche Schweigepflicht gegenüber der Zentralen Stelle durchbrechen müssen, da auch die Angabe der Durchführung einer Früherkennungsuntersuchung der Schweigepflicht des 203 StGB unterliegt. Es ist daher vorzugswürdig, den Versand einer ärztlichen Bescheinigung über die durchgeführte Früherkennungsuntersuchung den Eltern zu überlassen. Dies würde überdies dem Rechtsgedanken der Direkterhebung beim Betroffenen eher entsprechen. Auch könnte auf diese Weise der Bürokratieaufwand verringert werden. In der Praxis wäre es denkbar, den Eltern eine bereits frankierte Postkarte zur Verfügung zu stellen, die unmittelbar nach Durchführung der Untersuchung in den Briefkasten eingeworfen werden könnte.

5 - 5 - Alternativ bedürfte es im Falle einer gesetzlichen Entscheidung für eine Verpflichtung der Ärzte zum Versand der Bescheinigungen einer eindeutigen Klarstellung, dass die Vorschrift eine Offenbarungsbefugnis im Sinne des 203 StGB darstellt. Die Zentrale Stelle ermittelt gemäß 4 Abs. 4 KiSchuG-E im Wege eines Datenabgleichs diejenigen Kinder, für die innerhalb einer angemessenen Frist keine Untersuchungsbescheinigungen eingegangen sind. Das Gesundheitsamt soll daraufhin einen Hausbesuch durchführen ( 4 Abs. 4 Satz 3 KiSchuG-E). Die Vorschrift benennt zwar Fallgruppen, bei deren Vorliegen ein Hausbesuch nicht erfolgt. Hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass die freiwillige Früherkennungsuntersuchung nachgeholt wird und dies gegenüber dem Gesundheitsamt auch nachgewiesen wird. Eine echte Abwendungsmöglichkeit besteht insofern nicht. Da die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen aber gerade nicht verpflichtend ist, stellt sich ein Hausbesuch in Fällen, in denen ein Kind dem Kinderarzt nicht zu einer freiwilligen Untersuchung vorgestellt wird, von seiner Eingriffintensität her als unverhältnismäßig im Hinblick auf das Elternrecht des Art. 6 GG dar. Eine tatsächliche Freiwilligkeit ist weder hinsichtlich der Hausbesuche noch hinsichtlich der Früherkennungsuntersuchungen gewährleistet. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen im Hinblick auf die Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG. Dem Gesundheitsamt stehen keine Betretensrechte im Sinne der Norm zu. Vielmehr können Hausbesuche ausschließlich mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten durchgeführt werden. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu auf Seite 20 auch: [...] wobei die Personensorgeberechtigten vor dem Hausbesuch auf die Freiwilligkeit hinzuweisen sind. Dieser Hinweis gehört aufgrund seiner zentralen Bedeutung jedoch in den Gesetzeswortlaut. Ein Hausbesuch soll nach 4 Abs. 4 Satz 5 KiSchuG-E nicht durchgeführt werden, wenn der Erfolg einer zu gewährenden Leistung der Jugendhilfe durch den Hausbesuch gefährdet würde. Die Formulierung wirft die Frage auf, woher das Gesundheitsamt die Information hat, dass die betreffende Familie beim Jugendamt bekannt ist bzw. von diesem betreut wird. Eine gesetzliche Grundlage für eine derartige Datenübermittlung des Jugendamtes an das Gesundheitsamt enthält das Gesetz nicht. Auch fehlt eine Rechtsgrundlage, nach der das Gesundheitsamt das Jugendamt über den Hausbesuch informiert. Ohne eine gesetzliche Regelung der Datenübermittlung ist eine solche unzulässig. Die Formulierung in der Gesetzesbegründung auf Seite 21, nach der der Kinderund Jugendgesundheitsdienst das Jugendamt informieren soll, wenn ein Hausbesuch durchgeführt werden soll bzw. das Jugendamt mitteilen soll, wenn durch den Hausbesuch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung der Jugendhilfe gefährdet würde, reicht für die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung keinesfalls aus. Sofern die Gesetzesbegründung auf Seite 21 vorsieht, das Nähere zu den Hausbesuchen in gemeinsamen Ausführungsvorschriften zu regeln, muss festgestellt werden, dass Ausführungsvorschriften als untergesetzliche Regelungen angesichts der besonderen Sensibilität der betroffenen

6 - 6 - personenbezogenen Daten nicht geeignet sind, ausreichende Rechtsgrundlagen für zulässige Datenübermittlungen zu schaffen. Vielmehr bedarf es hierfür einer gesetzlichen Regelung. Zu Artikel I 5, 6, 7 KiSchuG-E: 5 ff. KiSchuG-E enthalten Regelungen zur Umsetzung des Netzwerk Kinderschutz. Positiv festzustellen ist, dass 5 Abs. 2 KiSchuG-E ausdrücklich klarstellt, dass ein Austausch von Informationen das Einverständnis der Betroffenen voraussetzt. 7 KiSchuG-E regelt Kooperationen und Netzwerke. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung hat die einheitliche Durchführung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung durch die Kooperation zwischen allen für den Kinderschutz wichtigen Einrichtungen, Vereinigungen, Diensten und Institutionen sicherzustellen (Netzwerk Kinderschutz). In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass Kooperationsvereinbarungen eine weit reichende datenschutzrechtliche Bedeutung haben, die eine frühzeitige Beteiligung unserer Dienststelle bei der Entwicklung der Kooperationsvereinbarungen erfordern. Auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, die rechtzeitige Beteiligung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Gesetz selbst festzuschreiben, so ist es doch positiv, dass diese zumindest in der Gesetzesbegründung enthalten ist. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist zu den Regelungen klarzustellen, dass eine bessere Kooperation der beteiligten Institutionen und Personen und die Schaffung von lokalen Netzwerken ein sinnvolles Instrument ist, um Betroffenen die notwendigen Hilfen im Zusammenwirken mehrerer beteiligter Stellen anbieten zu können. Dennoch ist zu beachten, dass Kooperationsvereinbarungen nicht geeignet sind, bestehende Datenschutzvorschriften außer Kraft zu setzen und über die Gesetze hinausgehende Datenübermittlungsbefugnisse zu schaffen. Vielmehr haben die handelnden Institutionen vor einem Informationsaustausch zu prüfen, ob etwaige Datenübermittlungen im Einklang mit den bestehenden gesetzlichen Datenschutzvorschriften stehen. Zu bedenken ist, dass die Wahrung von Diskretion und Vertraulichkeit zwischen der helfenden Institution (z. B. Arzt, Gesundheitsamt, Jugendamt etc.) und dem Betroffenen die entscheidende Grundlage für den Aufbau einer Vertrauensbeziehung darstellt. Betroffene werden sich nur dann offenbaren, wenn sie sicher sein können, dass mit den preisgegebenen Informationen vertraulich umgegangen wird, ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung also gewahrt wird. Vor diesem Hintergrund ist die immer wieder verwendete Aussage Kinderschutz geht vor Datenschutz kontraproduktiv. Zum einen gibt es keine gesetzliche Verankerung dieses vermeintlichen Grundsatzes, zum anderen wird durch die Aussage der Eindruck erweckt, die bestehenden Datenschutzgesetze würden in Fällen von Kindeswohlgefährdungen die zur Abwehr der Gefahr gegebenenfalls notwendige Informationsweitergabe verhindern und müssten durch einen außerhalb der Gesetze stehenden Grundsatz ausgehebelt werden, um Gefahren für das Kindeswohl abwenden zu können. Tatsächlich wird in der Praxis häufig ein falsch verstandener Datenschutz als Hindernis für eine notwendige Kooperation angeführt. In erster Linie sind die in Kontakt zu der Familie stehenden Personen und Institutionen gehalten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfsangebote zu unterbreiten und in Fällen möglicher Kindeswohlgefährdungen selbstverständlich dem Verdacht nachzugehen.

7 - 7 - In Fällen, in denen sich der Verdacht einer möglichen Kindeswohlgefährdung für die behandelnden Ärzte oder andere der strafrechtlichen Schweigepflicht unterliegende Personen, die in Kontakt zu der Familie und dem betroffenen Kind stehen, erhärtet, andere Handlungsmöglichkeiten zur Abwendung der Gefährdung nicht mehr zur Verfügung stehen und eine Information des Jugendamtes erforderlich erscheint, verhindern datenschutzrechtliche Vorschriften und die beruflichen Schweigepflichten eine erforderliche Mitteilung nicht. In derartigen Fällen werden regelmäßig die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes gemäß 34 StGB erfüllt sein, so dass die handelnden Personen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung nicht ausgesetzt sind. Abschließend ist festzustellen, dass ein staatlicher Schutz von gefährdeten Kindern nur funktionieren kann, wenn Vertrauensverhältnisse zu betroffenen Familien geschützt und nicht hinter deren Rücken beliebig Informationen ausgetauscht werden. Datenschutzrechtliche Vorschriften stehen einer tatsächlich erforderlichen Informationsweitergabe nicht entgegen. Zu Artikel I 8 KiSchuG-E: Es ist nicht ersichtlich, welche Personen von Absatz 1 Satz 1 erfasst werden, die nicht bereits unter die Regelung in Absatz 4 fallen. Die Gesetzesbegründung nennt ausschließlich Personen, die Schweige- oder Geheimhaltungspflichten unterliegen. Die vorgesehene Trennung in Absatz 1 und 4 erscheint daher überflüssig. Wir gehen davon aus, dass mit Absatz 2 das Institut des rechtfertigenden Notstands nach 34 Strafgesetzbuch aufgegriffen werden soll. Konsequenterweise müsste dann auch dem Kriterium der Nichtabwendbarkeit Rechnung getragen werden. Wir schlagen daher folgende Formulierung vor: Besteht eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit oder ein anderes gleichwertiges Rechtsgut des Kindes, die nicht anders abwendbar ist, sind die Personen nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, unverzüglich das Jugendamt zu informieren. Die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Übermittlung muss sich auf die in Absatz 3 genannten Angaben beschränken. Dies muss in der Vorschrift klargestellt werden. Angesichts der betroffenen beruflichen Schweigepflichten sind die nach Absatz 1 und 2 erforderlichen Abwägungsentscheidungen schriftlich zu dokumentieren. Die Vorschrift ist entsprechend zu ergänzen. Angesichts des vorliegenden Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes (Kinderschutzgesetz) auf Bundesebene (BT-Drucks. 16/12429) ist es aus unserer Sicht notwendig, die Formulierungen so zu wählen, dass Auslegungsschwierigkeiten in der Praxis vermieden werden. Zu Artikel I 12 KiSchuG-E: 12 Abs. 2 KiSchuG-E enthält eine Verordnungsermächtigung für die Datenverarbeitung der Zentralen Stelle nach 4 KiSchuG-E. Wie sich den Ausführungen unter B. bereits entnehmen lässt, steht der Verzicht auf eine Regelung der Datenverarbeitung durch die Zentrale Stelle nicht im Einklang mit

8 - 8 - den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Angesichts der mit der Datenverarbeitung der Zentralen Stelle verbundenen erheblichen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist eine gesetzliche Regelung der Datenverarbeitungsbefugnisse unerlässlich. Die Aufnahme der Tätigkeit durch die Zentrale Stelle ohne vorherige Schaffung gesetzlicher Datenverarbeitungsvorschriften verstieße gegen die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG). Gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 BlnDSG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn 1. dieses Gesetz oder 2. eine besondere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder 3. der Betroffene eingewilligt hat. Das Berliner Datenschutzgesetz enthält keine Rechtsgrundlage, auf die die Datenverarbeitung durch die Zentrale Stelle gestützt werden könnte. Eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlnDSG wird mit dem Berliner Kinderschutzgesetz gerade nicht geschaffen, sondern einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung überlassen. Eine Einwilligung der Betroffenen gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BlnDSG liegt ebenfalls nicht vor. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist eine Datenverarbeitung durch die Zentrale Stelle gesetzlich unzulässig. Zu Artikel VI 5a Schulgesetz-E: Durch die vorgenannte Vorschrift soll in 5 a SchulG die Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendbehörde in möglichen Kinderschutzfällen geregelt werden. Die Vorschrift sieht eine Informationspflicht der Schule gegenüber dem Jugendamt vor. In der Begründung heißt es hierzu auf S. 26: Insoweit wird in Ergänzung zu 64 Schulgesetz klargestellt, dass in diesen Fällen eine Übermittlungsverpflichtung besteht, die auch die Informationen über die Problemlage des Falles enthält. Hierzu ist festzustellen, dass 64 Abs. 3 Satz 1 SchulG bereits eine Regelung enthält, die eine Übermittlung der Schule an die Jugendhilfe ohne Einwilligung des Betroffenen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Schule oder des Empfängers erforderlich ist, zulässt. Sollte im Einzelfall die Erforderlichkeit zu bejahen sein, besteht insoweit bereits jetzt eine Befugnis der Schule zur Übermittlung an die Jugendämter. Vor diesem Hintergrund ist die in 5 a SchulG-E geplante Regelung überflüssig. Als Datenübermittlungsbefugnis erscheint die Regelung auch als systemfremd, da die Datenverarbeitungsbefugnisse in 63 ff. SchulG abschließend geregelt sind. Sofern in der Begründung dargelegt wird, es bestehe in Ergänzung zu 64 SchulG eine Übermittlungsverpflichtung hinsichtlich der Informationen über die Problemlage des Falles, so steht diese Aussage in Widerspruch zu 64 Abs. 3 Satz 1 SchulG. Eine Datenübermittlung kann nämlich lediglich dann zulässig sein, wenn die Erforderlichkeit im Einzelfall gegeben ist, was in der Praxis in Fällen, in denen die Schule ein Tätigwerden der Kinder- und Jugendhilfe für erforderlich hält, regelmäßig der Fall sein dürfte. Es dürfen dann die für die Kinder- und Jugendhilfe tatsächlich erforderlichen

9 - 9 - Daten übermittelt werden. Welche dies sind, kann jedoch nicht pauschal vorgegeben werden. Es bedarf vielmehr einer Bestimmung im jeweiligen Einzelfall. Denkbar wäre, 5 a SchulG-E nach Satz 1 wie folgt zu ergänzen: Die Zulässigkeit der Datenübermittlung richtet sich nach 64 Abs. 3 Satz 1 SchulG. In der Gesetzesbegründung auf Seite 27 heißt es zur Information der Schule an das Jugendamt: Über eine solche Meldung erhält die Schule vom jeweiligen Jugendamt eine Eingangsbestätigung und die Mitteilung, ob es weiterhin tätig ist. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund, dass die Befugnisse der Jugendhilfe zur Übermittlung von Daten bundesgesetzlich abschließend im SGB VIII geregelt sind, problematisch. Eine Informationspflicht des Jugendamtes gegenüber der Schule kann lediglich im Rahmen der Erforderlichkeit erfolgen. Während die Eingangsbestätigung datenschutzrechtlich unproblematisch ist, kann jedoch bereits die Mitteilung darüber, ob das Jugendamt weiterhin tätig ist, eine problematische Weitergabe von Sozialdaten darstellen. Es ist daher wichtig, zumindest in der Begründung klarzustellen, dass diese Mitteilung erst nach einer Prüfung durch das Jugendamt im Einzelfall erfolgen kann. Zur Begründung unter F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung auf Seite 37: Die Begründung enthält an der angegebenen Stelle die Formulierung: Ca. 1/3 dieser Familien wird trotz der Ankündigung des Hausbesuchs voraussichtlich nicht angetroffen werden. Dieses Drittel (2.909 Familien) erhält einen zweiten Termin für einen Hausbesuch. Davon werden vermutlich 50% (1.455 Familien) auch beim zweiten Hausbesuch nicht angetroffen werden. Diese werden dann zur weiteren Abklärung an die Jugendämter abgegeben. Zu dieser Formulierung ist festzustellen, dass eine etwaige Abgabe der Fälle, in denen ein Hausbesuch nicht durchgeführt werden konnte, an das Jugendamt im Gesetz an keiner Stelle geregelt ist. Die hiermit verbundene Übermittlung personenbezogener Daten durch die Gesundheitsämter an die Jugendämter wäre angesichts der Freiwilligkeit der Hausbesuche in jedem Fall unzulässig. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Nichtteilnahme an einer freiwilligen Früherkennungsuntersuchung nicht den Schluss zulässt, es lägen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor, die das Tätigwerden der Jugendämter erforderlich machen. Abschließend regen wir an, die gesetzlichen Regelungen nach einer bestimmten Zeit zu evaluieren, um feststellen zu können, ob diese sich in der Praxis bewährt haben oder geändert werden müssen. Der Gesetzentwurf sollte um eine entsprechende Vorschrift ergänzt werden. Da für statistische Auswertungen anonymisierte Daten erforderlich sind, die eine Evaluation ermöglichen, sollte der Gesetzentwurf um eine Vorschrift zu statistischen, nicht personenbezogenen Auswertungen ergänzt werden. Die Senatorin für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz hat eine Durchschrift dieses Schreibens erhalten.

10 Mit freundlichen Grüßen Alexander Dix

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