VL WiVerwR für ReWiTech. Vermessungswesen, Maß- und Eichwesen im Überblick. Carsten Roth. Teil 1 Vermessungswesen. im Überblick.
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1 VL WiVerwR für ReWiTech Vermessungswesen, Maß- und Eichwesen im Überblick Carsten Roth 1 Teil 1 Vermessungswesen im Überblick Carsten Roth 2 1
2 I. Vermessungswesen (1) 1. Grenzkataster als zentraler Begriff des Vermessungswesens Kataster: allgemeine Bezeichnung für systematisches Verzeichnis von Gegenständen oder Rechten gleicher Art Wohl von griech. καταστικον (etwa Register, Liste, Geschäftsbuch) In Österreich ursprünglich Grundsteuerkataster Allerhöchstes Patent vom 23. Dezember 1867 Gerechte Erhebung Grundsteuer in deutschen und italienischen Provinzen Messungen durch eigene, wissenschaftlich gebildete und praktisch geübte Feldmesser 1869: Einfügung von Vorschriften über Vermessung bei Änderung von Grundgrenzen 3 I. Vermessungswesen (2) [1883,1919] 1923: Schaffung Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen 1968: Vermessungsgesetz 1968 Heute: Vermessungsgesetz 1968 idgf 2. Grenzkataster vs Grundsteuerkataster Keine zwei voneinander getrennten Kataster Grenzkataster baut auf Grundsteuerkataster auf ( Einverleibung von Grundstücken in den Grenzkataster ) EIN Kastaster, der zt rechtlich gesicherte Grenzen enthält und INSOWEIT als Grenzkataster bezeichnet wird Kenntlichmachung der rechtlich gesicherten Grenzen mittels gestrichelter Linie unter Grundstücksnummer 4 2
3 I. Vermessungswesen (3) 3. Funktion des Grenzkatasters, ua Verbindlicher Nachweis von Grundstücksgrenzen, 8 Z 1 VermG Grundstück: 7 a VermG [unverbindliche] Ersichtlichmachung, 8 Z 2 VermG von Benützungsarten Flächenausmaßen Vermessungsbehördlich bescheinigten Änderungen des Katasters sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung von Grundstücken Ersichtlichmachung der geocodierten (= raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und darauf errichteter Gebäude, 8 Z 3 5 I. Vermessungswesen (4) 4. Mittel zur Funktionserfüllung Festlegung der Art und Weise von Vermessungen Vorgabe von Ordnungskriterien für Katasterführung In weiten Teilen öffentlicher Kataster, 14 VermG 6 3
4 I. Vermessungswesen (5) 5. Wirkungen des Grenzkatasters Verbindliche Festlegung der Grundstücksgrenzen Grenzen nehmen an öffentlichem Glauben teil, 49 VermG ggü Grundbuch erweiterter Vertrauensschutz 6. Anlegung Grenzkataster Aufgabe der Landesvermessung, vgl 1 VermG allgemeine Neuanlegung (ANA), 15 Abs 1 Z 2 ivm 21 ff VermG: vaw; Verhandlung, Niederschrift, Kennzeichnung Grenzpunkte, Vermessung, Aufnahme in Plan; Richtigstellungsverfahren (Ediktalverfahren) teilweise Neuanlegung (TNA), 15 Abs 1 Z 1 ivm 16 ff VermG 7 I. Vermessungswesen (6) 7. Aufbau des Grenzkatasters Anknüpfungspunkt: Katastralgemeinde, 7 VermG drei Teile ( 9) technisches Operat,, 9 Abs 2 VermG graphischer Teil (Katastralmappe) Zahlennachweis des Vermessungswerks (Koordinatenverzeichnis), insbes: Festpunkte der amtlichen Landesvermessung (Triangulationspunkte) Sicherungspunkte Nachweis der Eintragungsunterlagen Grundstücksverzeichnis, 9 Abs 3 VermG Adressregister, 9a VermG 8 4
5 I. Vermessungswesen (7) 8. Vermessungsbehörden und sonstige Vermessungsbefugte Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) unmittelbare Bundesverwaltung, Art 102 Abs 2 B-VG 1 Abs 1 Liegenschaftsteilungsgesetz Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, Z 1 Agrarbehörden für Angelegenheiten der Bodenreform, Z 3 bestimmte Dienststellen des Bundes oder eines Landes, Z 4 9 I. Vermessungswesen (8) 9. Durchführung der Vermessung (ausgewählte Fragen) Vermessung durch Behörde Verfahren: AVG, mit Besonderheiten in 15 ff VermG insbes: Grenzverhandlung, 24 ff VermG ivm 41 f AVG Vermessung durch Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen keine Präklusion ggfls Ersatzverfahren nach 18 a VermG Durchführung der Grenzverhandlung Betretungsrechte, 4, 5 bzw 43 VermG 10 5
6 Teil 2 Maß- und Eichwesen im Überblick Carsten Roth 11 II. Maß- und Eichwesen (1) 1. Maß- und Eichwesen als öffentliche Aufgabe Sicherung der Lauterkeit des Handels Vertrauen des Konsumenten in System des Handelsverkehrs stärken Mittel: Festlegung von Maßen und Gewichten (Maßwesen) Sicherstellung, dass Messeinrichtungen exakt arbeiten (Eichwesen) gesetzliche Grundlage: Maß- und EichG (MEG) 12 6
7 II. Maß- und Eichwesen (2) 2. Internationales Einheitensystem Systéme international d unités [SI]: metrisch, dezimal, kohärent Festlegung von international anerkannten eindeutigen Einheiten anhand physikalischer Größen sieben Basiseinheiten (ausgehend von sieben Basisgrößen) Basisgrößen = Länge, Masse, Zeit, Stromstärke, thermodynamische Temperatur, Stoffmenge, Lichtstärke Basiseinheiten = Einheiten für Basisgrößen, aus denen alle anderen Einheiten abgeleitet werden und die ihrerseits nicht aus einer anderen Einheit ableitbar sind Referenzregelwerk: Broschüre Le Système international d unités [ SI-Broschüre ] Zuständig: Bureau International des Poids et Mesures (BIPM) = Internationales Büro für Maß und Gewicht (IBMG) 13 II. Maß- und Eichwesen (3) 3. Gesetzliche Maße und Einheiten 1 Abs 1 MEG: Im amtlichen und rechtsgeschäftlichen Verkehr, im Gesundheitswesen und Sicherheitswesen sind gesetzliche Maßeinheiten [ 2] zu verwenden Gesetzliche Maßeinheiten werden gem 1 Abs 5 MEG unterteilt in: Z 1: Basiseinheiten ( 2 Abs 1 MEG) = überwiegend auf Naturkonstanten beruhend Z 2: aus Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten ( insbes 2 Abs 2 MEG) [ua Radiant; Steradiant] Z 3: in 2 Abs 3 angeführte Einheiten Z 4: gem 3 gebildete Vielfache und Teile der in Z 1 bis 3 genannten Einheiten in 2 Abs 5 angeführte Einheiten Produkte und Quotienten von Einheiten (gem Z 1 bis 5) 14 7
8 II. Maß- und Eichwesen (4) 4. Referenzen Referenzmessgeräte bzw Referenzmesseinrichtungen = Etalons aufbewahrt bei Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, 4 Abs 1 MEG BEV hat gesetzliche Maßeinheiten weiterzugeben durch ( 4 Abs 3 MEG) Eichung von Messgeräten Prüfung und Kalibrierung von Messgeräten im physikalisch-technischen Prüfdienst. 15 II. Maß- und Eichwesen (5) 5. Eichwesen Metrologie = Wissenschaft vom Messen eichen = abmessen Eichung = technische Überprüfung eines bei der Eichbehörde zur Eichung beantragten Messgeräts Eichbehörden: BEV und nachgeordnete Eichämter, 32 Abs 2 MEG Zulassung zur Eichung erfordert Eichfähigkeit, 38 MEG 16 8
9 II. Maß- und Eichwesen (6) 5. Eichwesen, hier: Eichfähigkeit Grundsatz: Zulassung durch BEV, 38 Abs 1 Z 1 MEG nur möglich unter Voraussetzungen von 38 Abs 4 MEG: Zur Eichung zuzulassen sind nur Meßgeräte oder Meßgeräteteile, deren physikalische Grundlage und technische Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte mindestens für die Dauer der für sie festgelegten Nacheichfristen sicherstellen. Grundlage dieser Entscheidung: eingehende physikalisch-technische Untersuchung, 38 Abs 5 MEG nähere Vorschriften: 38 Abs 6 MEG BEV hat in Eichvorschriften nach 39 festzulegen, unter welchen Voraussetzungen technische Anforderungen für Zulassung zur Eichung gegeben sind und darin Messgeräte oder teile, die diesen Anforderungen entsprechen, zur Eichung zuzulassen Kundmachung im Amtsblatt für das Eichwesen, 39 Abs 4 MEG 17 II. Maß- und Eichwesen (7) 5. Eichwesen: Eichfähigkeit (Fortsetzung) BEV kann in Eichvorschriften anordnen, dass Zulassung zur Eichung nur auf Antrag erfolgt (Entscheidung durch Bescheid) besondere Zulassung Verfahren geregelt in Eich-Zulassungsverordnung Soweit keine besondere Zulassung vorgesehen: Messgeräte sind allgemein zur Eichung zugelassen ( 39 Abs 8 MEG ivm 2 Abs 1 Eich-ZulassungsVO, BGBl 1992/785) Eichfähigkeit außerdem : bei Konformitätsfeststellung sowie bei Behandlung als gleichwertig nach 49 MEG 18 9
10 II. Maß- und Eichwesen (8) 5. Eichwesen: Durchführung der Eichung, 36 MEG Eichung besteht aus eichtechnischer Prüfung sowie Stempelung des Messgeräts Eichstempel: Eichzeichen, Jahreszeichen und ggfls Präzisionszeichen 36 Abs 3 MEG ivm 19 Eich-ZulassungsVO Keine Bescheiderlassung hierüber, 56 MEG! Gerät gilt nur bei Einhaltung der Anforderungen und Verwendungsbestimmungen als geeicht, 44 MEG! Unterscheide gem 36 Abs 2 MEG: Ersteichung, Neueichung, Nacheichung Nacheichfrist: MEG (Verfahren geregelt in Eich-Zulassungsverordnung = Frist, innerhalb derer zu erwarten ist, dass das Gerät im Rahmen der Verkehrsfehlergrenzen 19 II. Maß- und Eichwesen (9) 5. Eichwesen: Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen durch geeichte Geräte Gem 45 Abs 1 MEG gilt Gerät als unrichtig; bei Zweifeln: Befundprüfung, 47 MEG Verwendung oder Bereithaltung (vgl. 7 Abs 3 MEG) im eichpflichtigen Verkehr unzulässig eichpflichtiger Verkehr: 2. Teil Abschnitt A des MEG 7 Abs 1 MEG: Messgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird Konkretisierung von Messgeräten in 8 für amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehr 11 ff für Messgeräte im Gesundheitswesen und für Umweltschutz 13 ff für Messgeräte im Sicherheitswesen und Verkehrswesen 20 10
11 II. Maß- und Eichwesen (10) 5. Eichwesen: sonstiges Sonderregelungen für Schankgefäße und Fertigverpackungen: keine Eichpflicht, aber : Überwachung nach 20 ff MEG [ivm mit Schankgefäßeverordnung und Fertigpackungsverordnung] Überwachung der eichrechtlichen Bestimmungen im Rechtsverkehr: eichpolizeiliche Revision, 51 ff MEG Eichberechtigte Stellen: BEV und Eichämter, 32 Abs 2 MEG Eichstellen gem 35 MEG: ermächtigte nat. oder jur. Personen oder eingetragene PG ermächtigte Stellen können Zeugnisse über Ergebnis der eichung ausstellen öffentliche Urkunden, 35 Abs 6 MEG 21 Kontakt carsten.roth@jku.at wirtschaftsrecht@jku.at
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