2. Greifswalder Studientag Kindeswohlgefährdung: Erkennen, gesetzliche Grundlagen und Vorgehen 27. Mai 2015 Marion Schild - stellvertretende

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "2. Greifswalder Studientag Kindeswohlgefährdung: Erkennen, gesetzliche Grundlagen und Vorgehen 27. Mai 2015 Marion Schild - stellvertretende"

Transkript

1 2. Greifswalder Studientag Kindeswohlgefährdung: Erkennen, gesetzliche Grundlagen und Vorgehen 27. Mai 2015 Marion Schild - stellvertretende Jugendamtsleiterin Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

2 Gliederung 1. Begrifflichkeiten 2. Rechtsnormen 3. Akteure im Kinderschutz an Schulen 4. Fallbeispiele latente akute Kindeswohlgefährdungen 5. Verbund Netzwerk Kinderschutz im LK MSE 6. Schlussfolgerungen

3 1) Begrifflichkeiten

4 . Gewalt gegen Kinder - Kindeswohlgefährdung Was ist denn Kindeswohlgefährdung??? Wo beginnt sie? 1631 Abs. 2 BGB: Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig." Kindeswohlgefährdung Kindeswohlgefährdung ein Unterschichtproblem?

5 ist Eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lässt (BGH 1956) Gegenwärtige Bedrohung des Grundrechtes auf Leben, körperliche Unversehrtheit und freier Entfaltung der Persönlichkeit. Kindeswohlgefährdung Diese Bedrohung kann in der Zukunft zu einer erheblichen Schädigung führen. Diese Folge tritt mit ziemlicher Sicherheit ein.

6 1. Vernachlässigung 2. Körperliche Misshandlung 3. Sexuelle Gewalt 4. Häusliche Gewalt 5. Psychische Misshandlung Anzeichen für Gefährdungen des Kindeswohls 6. Mobbing 7. Ankündigung von Suizid

7 Schüler im LK MSE an Grundschulen; Gesamtschulen; Regionale Schulen; Förderschulen; Gymnasien; Berufsschulen dies entspricht 11,11% von der Gesamtbevölkerung Zahl der jungen Menschen/Schüler im LK MSE (Stand Mai 2015)

8 2) Rechtsnormen

9 Das neue Bundeskinderschutzgesetz Bundesgesetzblatt 2011 Teil 1 Nr. 70 vom 28. Dezember 2011

10 4 - Beratung und Übermittlung von Informationen durch (I) Geheimnisträger bei Kindeswohlgewährdung ausdrückliche Befreiung von der Schweigepflicht für Geheimnisträger - staatlich ausgebildete Angehörige der Heilberufe; - staatlich anerkannte PsychologInnen; - Ehe-, Familien-, Erziehungs- und JugendberaterInnen; - BeraterInnen in öffentlich-rechtlich anerkannten Suchtberatungsstellen; - BeraterInnen in anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen; - staatlich anerkannte SozialarbeiterInnen und SozialpädagogInnen; - LehrerInnen an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Schulen Voraussetzung Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen im Rahmen der Berufsausübung.

11 4 - Beratung und Übermittlung von Informationen durch (II) Geheimnisträger bei Kindeswohlgewährdung stufenweise Umsetzung 1. - erörtern der Situation mit dem Kind / Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten und - soweit erforderlich und für den Schutz des Kindes / Jugendlichen ausreichend bei den Personensorgeberechtigten auf Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken 2. - bleibt ein Vorgehen nach 1. erfolglos oder - ist es für eine Abwendung der Gefährdung des Kindes / Jugendlichen nicht ausreichend und - halten die Schweigepflichtigen zur Abwendung der Gefährdung ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, dürfen sie dieses unter Mitteilung der notwendigen Daten informieren (die Betroffenen sind - soweit nicht schutzgefährdend vorab zu unterrichten)

12 4 - Beratung und Übermittlung von Informationen durch (III) Geheimnisträger bei Kindeswohlgewährdung Beratungsanspruch der Geheimnisträger - die Schweigepflichtigen haben, um eine Gefährdung des Kindeswohls einschätzen zu können, einen Beratungsanspruch gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ( Jugendamt) - der Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfüllt die Beratungspflicht durch eine insoweit erfahrene Fachkraft - die Schweigepflichtigen dürfen zur Ermöglichung der Beratung die erforderlichen Daten pseudonymisiert übermitteln

13 Vereinbarungen zum Kinderschutz im LK MSE

14 Vereinbarung 8a SGB VIII

15 Vereinbarungen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 8a SGB VIII mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass 1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, 2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insofern erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

16 8a Abs. 4 SGB VIII In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass : o o deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen bei der Gefährdungseinschätzung eine insofern erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird

17 8a Abs. 4 SGB VIII In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten,.. und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

18 4 Schulgesetz M-V Grundsätze für die Verwirklichung des Auftrags der Schulen ( 5 )...Das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung, Misshandlung oder anderer Gefährdungen des Kindeswohls nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer zuständiger Stellen. Das Verfahren und die Verantwortlichkeiten an der Schule regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter.

19 Empfehlung zur Kooperation Schule und JH des SoMi und BiMi MV

20 Empfehlung zur Ausgestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Schulsozialarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule in M-V ab 2015 Pkt. 2. Ziele und Aufgaben Erkennen von und Reagieren auf Gefährdungen des Wohls von Kindern und Jugendlichen im Sinne des 8a SGB VIII Einzelfallbezogene Beratung mit den Fachkräften der bestehenden Beratungs-und Hilfsangeboten des Staatlichen Schulamtes sowie des Jugendamtes Pkt Zusammenarbeit zwischen Schulen, Schulträgern und Jugendhilfeträgern Zwischen Schule, Schulträger und Träger der Jugendhilfe muss eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen werden Ziel-, Aufgaben- und Verantwortungsbeschreibung Durch Schulträgern und Jugendamt mitgezeichnet werden

21 Empfehlung zur Ausgestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Schulsozialarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule in M-V ab 2015 Pkt Kooperationsvertrag Schulkonferenz soll rechtzeitig an der Erarbeitung des Kooperationsvertrages beteiligt werden Der jeweiligen Schulaufsichtsbehörde soll der Kooperationsvertrag nach Unterzeichnung zur Kenntnis vorgelegt werden Pkt Regelungen und Bausteine für den jeweiligen Vertrag Aussagen zum abgestimmten Vorgehen bei der Abwendung einer Kindeswohlgefährdung Regelungen in Konfliktfällen / Krisenmanagement

22 Vereinbarungen zum Kinderschutz im Land MV Gem. 8a SGB VIII mit Leistungserbringern nach dem SGB VIII Schulsozialarbeit Gem. 4 Abs. 5 Schulgesetz M-V Lehrkräfte

23 Vereinbarung zwischen Jugendamt und Trägern der Jugendhilfe- (kleine Vereinbarung) zur Wahrnehmung des Schutzauftrages gemäß 8a Abs. 1 SGB VIII und 72a SGB VIII

24 Vereinbarung zur Wahrnehmung des Schutzauftrages gemäß 8a Abs. 4 SGB VIII und 72a SGB VIII für den Leistungsbereich gemäß SGB VIII

25 Inhalte der Vereinbarung zur Wahrnehmung des Schutzauftrages gemäß 8a Abs. 1 SGB VIII und 72a SGB VIII für den Leistungsbereich gemäß SGB VIII 1. Der Vereinbarungspartner erkennt die grundsätzliche Bedeutung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung im Rahmen der Jugendhilfe an. 2. Er verpflichtet sich, gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls von Minderjährigen wahrzunehmen und unverzüglich (sofort) dem zuständigen Bezirkssozialarbeiter des Jugendamtes telefonisch anhand Anlage A zu melden und anschließend den Meldebogen (Anlage B) per Fax an den jeweiligen Regionalstandort (RSO) des Jugendamtes zu senden: RSO Neubrandenburg RSO Neustrelitz RSO Waren (Müritz) RSO Demmin Fax Fax Fax Fax Mit Vorliegen der ausführlichen Meldung des Vereinbarungspartners beim Jugendamt wird der zuständige Sozialarbeiter des Allgemeinen sozialen Dienstes fallführend. 4. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen ( SGB VIII) sind einzuhalten. 5. Der Vereinbarungspartner verpflichtet sich, jährlich an mind. einer Weiterbildung zum Thema Kindeswohlgefährdung teilzunehmen und dies dem Jugendamt auf Verlangen nachzuweisen. 6. Der Vereinbarungspartner erklärt verbindlich, keine hauptamtlichen, nebenamtlichen oder ehrenamtlichen Personen, die unmittelbar mit der Erziehung, Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung, Beratung oder Ausbildung von Minderjährigen befasst sind bzw. regelmäßig unmittelbaren Kontakt zu ihnen haben, zu beschäftigen oder zu vermitteln, die rechtskräftig wegen einer in 72a SGB VIII aufgeführten Straftat verurteilt worden sind. Er verpflichtet sich, von allen neu einzustellenden bzw. neu zu beschäftigenden Personen aus dem o.g. Personenkreis die Vorlage eines Führungszeugnisses gemäß 30a Abs. 1, Nr. 2a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zu verlangen und von den bei ihm bereits beschäftigten Personen aus o.g. Personenkreis wiederkehrend im Abstand von 5 Jahren, beginnend ab dem Monat der Unterzeichnung der Vereinbarung ein Führungszeugnis gemäß 30a Abs. 1, Nr. 2a BZRG vorlegen zu lassen.

26 Inhalte der Vereinbarung zur Wahrnehmung des Schutzauftrages gemäß 8a Abs. 1 SGB VIII und 72a SGB VIII für den Leistungsbereich gemäß SGB VIII c 7. Bestandteile dieser Vereinbarung sind folgende Anlagen: A: Zuständigkeitsbereiche Allgemeiner Sozialer Dienst des Jugendamtes im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte B: Meldebogen für den ASD bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung gem. 8a Abs. 1 SGB VIII C: Gewalt gegen Kinder Ein Leitfaden für die pädagogische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Mecklenburg-Vorpommern 8. Der Vereinbarungspartner stellt sicher, dass alle haupt-, ehren- und nebenamtlich beschäftigten Mitarbeiter/innen aktenkundig die Festlegungen dieser Vereinbarungen zur Kenntnis erhalten und danach handeln. 9. Der Vereinbarungspartner verpflichtet sich, regelmäßig Informationen zum Netzwerk Kinderschutz und Frühe Hilfen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte einzuholen. 10. Änderungen und Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarung unwirksam werden, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung. Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich, umgehend alternative Regelungen zu finden. 11. Die Vereinbarung tritt mit Datum ihrer Unterzeichnung in Kraft.

27 Beim Kind/Jugendlichen wird folgende Gefährdungslage vermutet: Vernachlässigung Körperliche Misshandlung Sexuelle Gewalt Häusliche Gewalt Trennung und Scheidung Psychische Misshandlung Kind/Jugendlicher kündigt Suizid an Unverschuldetes Versagen der Eltern Mobbing Sonstiges:

28 8a Abs. 4 SGB VIII mit Leistungserbringern nach dem SGB VIII 2 Verfahren bei Gefährdungssituationen Werden einem SSA gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr eines Minderjährigen bekannt, so informiert dieser hierüber unverzüglich die zuständige Leitungsperson Gemeinsam findet eine erste Einschätzung dazu statt Kommen die Fachkräfte hierbei zum Ergebnis: Kindeswohlgefährdung liegt vor wird eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzugezogen Grundlage für dieses Handeln: trägerinterne Verfahrensstandards ( Anlage E) 3 Insoweit erfahrene Fachkraft Jeder Träger der SSA soll eine insoweit erfahrene Fachkraft haben ( Anlage C) 5 Information des Trägers an das Jugendamt Das Jugendamt ist zu informieren wenn: Risikoabschätzung nicht zweifelsfrei erfolgen kann

29 8a Abs. 4 SGB VIII mit Leistungserbringern nach dem SGB VIII 5 Information an das Jugendamt Erziehungsberechtigten nicht in der Lage oder bereit sind, die Kindeswohlgefährdung abzuwenden gewährte Hilfe nicht ausreichend ist Meldung ergeht sofort A) telefonisch B) anschließend Meldebogen C) Dokumentation und ggf. Schutzplan an das Jugendamt zu übermitteln 9 Netzwerkarbeit Mit dieser Vereinbarung erklären sich die Vertragspartner zu einer verbindlichen Zusammenarbeit im Kinderschutz gem. 3 KKG bereit Jährliche Teilnahme an mindestens einer Fort-Weiterbildungsveranstaltung zum Thema Kindeswohlgefährdung Ein Mal jährlich im 2. Quartal erfolgt eine gemeinsame Auswertung der Fälle von Kindeswohlgefährdungen Diese Handlungsweise teilt der Träger den Erziehungsberechtigten mit

30

31 Vereinbarung 4 Abs. 5 SchulG MV

32 Handlungs- und Verfahrensgrundsätze des Staatlichen Schulamtes Neubrandenburg zur Umsetzung der Kinderschutzvereinbarung mit dem Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zum Umgang mit kindeswohlgefährdenden Situationen in Schulen vom

33 Kooperationsvereinbarung zwischen dem Staatlichen Schulamtes Neubrandenburg Und dem Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte über die Zusammenarbeit von JH und Schule zum Umgang mit kindeswohlgefährdenden Situationen in Schulen des LK MSE vom

34 Auszüge aus der Kooperationsvereinbarung und den Handlungsgrundsätzen - alle Schulen im LK MSE gewährleisten die Umsetzung der Handlungs-und Verfahrensgrundsätze.. vom das Verfahren und die Verantwortlichkeit an der Schule regelt die Schulleiterin/der Schulleiter - an jeder Schule des LK MSE werden verbindlich Kontaktlehrer benannt und dem JA schriftlich (Anlage 1) mitgeteilt - JA unterstützt die Kontaktlehrer- Netzwerkarbeit KKG; erhält eine Lehrkraft Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung, informiert diese (1) umgehend die Schulleitung die Schulleitung beruft unverzüglich (2) eine Fallberatung ein zeitnah wird die (3) Kontaktlehrerin informiert/einbezogen Fallberatung: Schulleitung+Kontaktlehrer+Klassenlei ter+ggf. Lehrkraft, die Kenntnis von der Gefährdung hat + ggf. eine Fachkraft des JA + ggf. externe Fachkräfte aus dem Schulnetzwerk Kinderschutz (Anlage3)

35 Auszüge aus der Kooperationsvereinbarung und den Handlungsgrundsätzen im Ergebnis ist ein Protokoll zu fertigen (Anlage 2) Meldung an das Jugendamt (Anlage 2) und /oder (Anlage 4) akute Gefährdung Einmal jährlich beraten Staatliches Schulamt und Jugendamt aktuelle Kinderschutzfälle Überprüfung der Wirksamkeit der Handlungs-und Verfahrensgrundsätze

36 Beim Kind/Jugendlichen wird folgende Gefährdungslage vermutet: Vernachlässigung Körperliche Misshandlung Sexuelle Gewalt Häusliche Gewalt Trennung und Scheidung Psychische Misshandlung Kind/Jugendlicher kündigt Suizid an Unverschuldetes Versagen der Eltern Mobbing Sonstiges:

37

38 3) Akteure im Kinderschutz an Schulen im LK MSE

39

40 SchulsozialarbeiterInnen An ca. 60 Schulen unseres Landkreises sind SchulsozialarbeiterInnen tätig. Sie genießen häufig eine besondere Stellung, ein besonderes Vertrauen und sind regelmäßiger Ansprechpartner. SchulsozialarbeiterInnen sind in der Regel jedoch nicht Teil des Schulsystems, sondern über die Jugendhilfe finanziert. Damit treffen auf SchulsozialarbeiterInnen die gleichen Regelungen wie für MitarbeiterInnen der freien Jugendhilfe zu.

41 Grundsätzlich hat die insoweit erfahrene Fachkraft.. in Abgrenzung zu anderen Professionen bzw. Aufgaben ein spezifisches Profil, das sich deutlich abgrenzen lässt, z. B. von Leitungskräften mit Fach- und Dienstaufsicht Insoweit erfahrene Fachkraft

42 Die insoweit erfahrene Fachkraft hat nach dem Gesetz den Auftrag, in der Arbeit von Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen sicherzustellen, dass deren Fachkräfte die in Absatz 1 des 8a bestimmte Risikoabschätzung in entsprechender Weise qualifiziert durchführen. In diesem und nach dem Gesetz nur in diesem Zusammenhang sollen die insoweit erfahrenen Fachkräfte hinzugezogen werden. Zur umfassenden Sicherstellung dieser gesetzlichen Norm bestimmt der Gesetzgeber den Abschluss von Vereinbarungen zwischen Jugendamt und den benannten Trägern von Einrichtungen und Diensten ( 8a Abs. 2 SGB VIII).

43 Die insoweit erfahrene Fachkraft berät: zur Entscheidungsfindung, aber trifft grundsätzlich keine Entscheidungen im Sinne der Fallverantwortung. In diesem Sinne ist die Beteiligung der insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere angezeigt bei: Unsicherheit der fallzuständigen Fachkraft, hoher Komplexität des Falles, fehlenden Kompetenzen der fallzuständigen Fachkraft, hoher emotionaler Belastung der fallzuständigen Fachkraft, bei punktuellem und prozesshaftem Beratungsbedarf

44 mehrjährige Berufserfahrung erfahrungsgestützte Beratungskompetenz anerkannte Kinderschutzfortbildung insbesondere zu den Themen Diagnostik, Kooperation und Netzwerkarbeit sowie Recht Kenntnisse über Ansprechpartner/innen anderer Professionen bzw. von Kooperationspartner/innen bezüglich kinderschutzrelevanter Fragen im unmittelbaren Schulumfeld bzw. Einzugsgebiet der Schule Kenntnisse zu kinderschutzrelevanten Angeboten bzw. Hilfen im unmittelbaren Schulumfeld bzw. Einzugsgebiet der Schule Bei der Auswahl der Kontaktlehrer/-innen Kinderschutz sollte beachtet werden:

45 Beratung von Lehrer/innen und/oder Schulleitungen insbesondere in Bezug auf Fallberatungen (Gefährdungseinschätzung) bzw. Fallreflexionen (Auswertung) Beratung aller Schulmitarbeiter/innen zu Kinderschutzfragen Unterstützung bei der Erstellung von Schutzplänen im Einzelfall Aufgabenprofil Kontaktlehrer/-in Kinderschutz Vermittlung von Beratungs- und Hilfsangeboten für die Hand von Lehrer/innen und/oder Schulleitungen diesbezüglich Pflege und regelmäßige Aktualisierung der Schulnetzwerkkarte Kinderschutz (Anlage 3) Keine Fallverantwortung

46 4) Fallbeispiele latente Kindeswohlgefährdungen akute Kindeswohlgefährdungen

47 5) Verbund Netzwerk Kinderschutz im LK MSE

48 Struktur der Netzwerke Kinderschutz im LK MSE Strategische Ebene 20. März 2013 Verbund Netzwerk Kinderschutz Mecklenburgische Seenplatte Kreisstadt Neubrandenburg Region Demmin Region Neustrelitz Region Waren Operative Ebene Netzwerk Kinderschutz Netzwerk Kinderschutz Netzwerk Kinderschutz Netzwerk Kinderschutz Müritz

49 XVII. Familienbildungsstätten XVIII. Familiengerichte XVI. Einrichtungen und Dienste zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen V. Sozialämter XIX. Angehörige der Heilberufe VI. Gemeinsame Servicestellen IV. Gesundheitsämter VII. Schulen Netzwerke Kinderschutz nach dem KKG III. gem. 75 III SGB XII gebundene Einrichtungen und Dienste VIII. Polizei und Ordnungs behörden I. Einrichtungen und Dienste der öffentlichen Jugendhilfe II. Einrichtungen und Dienste der freien Jugendhilfe IX. Agenturen für Arbeit X. Krankenhäuser XI. Sozialpädiatrische Zentren Netzwerkpartner/-innen (insbesondere 3 Abs. 2 KKG) XV. Einrichtungen und Dienste zur Müttergenesung XIV. Schwangerschaftsberatungen XIII. Beratungsstellen für soziale Problemlagen XII. Frühförderstellen

50 Brückenbauer im System/zu Personen Multiplikatoren in die jeweilige Fachöffentlichkeit / Profession Wofür brauchen wir den VNK MSE?

51 Internetpräsentation LK MSE

52 6) Schlussfolgerungen für einen gelingenden Kinderschutz an und in der Schule

53 Herr des Verfahrens ist der Schulleiter vgl. 4 Abs. 5 Schulgesetz MV aber jeder Schulleiter ist gut beraten, die Ressourcen und Bedingungen zu nutzen, die es an und für seine Schule gibt!

54 Schlussfolgerungen verbindliches Fachteam Kinderschutz durch Schulleiter muss für jede Schule initiiert werden Alle Akteure dabei an einem Tisch: o Schulleiter o Kontaktlehrer o Schulsozialarbeiter o Insoweit erfahrende Fachkraft

55 Schlussfolgerungen - verbindliches Verfahren zum Umgang mit Kindeswohlgefährdungen für jede Schule entwickeln/checklisten ect. Dokumentation jeder Lehrer muss dieses Verfahren kennen aufgaben des Klassenlehrers/des Fachlehrers Zugang zu den Kontaktdaten/Materialien/Unterlagen muss für jeden Lehrer jeder Zeit gesichert sein

56 Schlussfolgerungen auf regelmäßige Weiterbildung für das Fachteam Kinderschutz In Hous Seminare an der Schule zum Thema Kinderschutz durch Experten Schulleiter und/oder Lehrer sollten in den Netzwerken Kinderschutz in ihren Landkreisen/kreisfreien Städten aktiv mitarbeiten Schulkonferenzen aktuelle Stunde Kinderschutz regelmäßige Beratungskontakte mit dem regional zuständigem Bezirkssozialarbeiter des Jugendamtes

57 Schlussfolgerungen Kooperationsvereinbarung aktualisieren, diese nutzen, um das verbindliche Verfahren zum Kinderschutz an jeder Schule zwischen dem Träger der Jugendhilfe und der Schule zu beschreiben und Zuständigkeiten abzustimmen Tandem Kinderschutz an jeder Schule verbindlich entstehen lassen-namentlich benennen-tandem ist wichtiger Bestandteil in der Kooperationsvereinbarung Fallberatung klar festlegen, wer Mitglied ist 2 Vereinbarungen zum Kinderschutz aufeinander abstimmen

58 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Fachveranstaltung: Kinderschutz macht Schule- erfolgreich nur im Tandem. 25. März 2015 Marion Schild - stellvertretende Jugendamtsleiterin

Fachveranstaltung: Kinderschutz macht Schule- erfolgreich nur im Tandem. 25. März 2015 Marion Schild - stellvertretende Jugendamtsleiterin Fachveranstaltung: Kinderschutz macht Schule- erfolgreich nur im Tandem 25. März 2015 Marion Schild - stellvertretende Jugendamtsleiterin Gliederung 1. Allgemeines 2. Vereinbarungen zum Kinderschutz im

Mehr

Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards

Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards Hans Leitner Geschäftsführer Start ggmbh Leiter der Fachstelle

Mehr

Prof. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein

Prof. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein Gliederung zur Veranstaltung Aktuelle Gesetzesänderungen im Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht und ihre Auswirkungen auf die Suchthilfe im Rahmen der Suchttherapietage 2014 in Hamburg am 12.6.2014,

Mehr

Landkreis Cloppenburg 51.4 Jugendamt Bundeskinderschutzgesetz: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

Landkreis Cloppenburg 51.4 Jugendamt Bundeskinderschutzgesetz: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Landkreis Cloppenburg 51.4 Jugendamt Bundeskinderschutzgesetz: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Schutzauftrag nach 8a SGB VIII für freie Träger in der Jugendhilfe vertraglich

Mehr

1) Was versteht man unter dem Begriff Kindeswohl? 2) Was sind Frühe Hilfen? 3) Die Insoweit erfahrene Fachkraft

1) Was versteht man unter dem Begriff Kindeswohl? 2) Was sind Frühe Hilfen? 3) Die Insoweit erfahrene Fachkraft 1) Was versteht man unter dem Begriff Kindeswohl? 2) Was sind Frühe Hilfen? 3) Die Insoweit erfahrene Fachkraft Netzwerkkoordinatorin Tina Rosenberger 1627 BGB Ausübung der elterlichen Sorge Die Eltern

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz (Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG vom 22. Dezember 2011)

Bundeskinderschutzgesetz (Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG vom 22. Dezember 2011) Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten am 1. Januar 2012 Neue Anforderungen für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien Hans Leitner Fachstelle Kinderschutz im Land Brandenburg Start ggmbh

Mehr

Vereinbarung zum 8a Abs. 2 SGB VIII für Träger von Einrichtungen und Diensten aus den Bereichen

Vereinbarung zum 8a Abs. 2 SGB VIII für Träger von Einrichtungen und Diensten aus den Bereichen Stand: 22.02.2007 Stadt Münster Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Vereinbarung zum 8a Abs. 2 SGB VIII für Träger von Einrichtungen und Diensten aus den Bereichen Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit,

Mehr

Vereinbarung. Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGB VIII

Vereinbarung. Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGB VIII Vereinbarung Die Stadt Neuss -vertreten durch das Jugendamt der Stadt Neuss (nachfolgend Jugendamt genannt) Michaelstraße 50 41460 Neuss schließt mit dem

Mehr

Vereinbarung. Das <Jugendamt >, als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (im Folgenden Jugendamt ) und

Vereinbarung. Das <Jugendamt >, als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (im Folgenden Jugendamt ) und Entwurf 19.04.2016 Vereinbarung zum Verfahren nach 8a SGB VIII - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung und 72a SGB VIII - Tätigkeitssauschluss einschlägig vorbestrafter Personen Das , als

Mehr

Kinderschutz durch Berufsgeheimnisträger Beratungsanspruch und Voraussetzungen für die Datenübermittlung

Kinderschutz durch Berufsgeheimnisträger Beratungsanspruch und Voraussetzungen für die Datenübermittlung Kinderschutz durch Berufsgeheimnisträger Beratungsanspruch und Voraussetzungen für die Datenübermittlung Monheim am Rhein, 5. Juni 2013 Gliederung Ausrichtung des Kinderschutzes Veränderungen in den letzten

Mehr

Kinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014

Kinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014 Kinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014 Workshop 2: Das Jugendamt: Handeln ohne Not oder mal wieder nichts unternommen Möglichkeiten

Mehr

Rolle und Arbeitsweise der Insoweit erfahrenen Fachkraft nach 8a SGB VIII

Rolle und Arbeitsweise der Insoweit erfahrenen Fachkraft nach 8a SGB VIII Rolle und Arbeitsweise der Insoweit erfahrenen Fachkraft nach 8a SGB VIII Zusammenarbeit im Kinderschutz Fachvormittag am 26.02.2014 26.02.2014 Siegfried Mutschler-Firl, Psychosozialer Dienst 1 / 15 Gesetzliche

Mehr

Handlungsleitfaden zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung

Handlungsleitfaden zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung Handlungsleitfaden zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung Vorwort Die Stadt Brandenburg an der Havel ist geprägt durch ihr Leitbild: Brandenburg an der Havel - die Stadt im Fluss

Mehr

Umgang mit Kindeswohlgefährdung im Jugendamt

Umgang mit Kindeswohlgefährdung im Jugendamt Umgang mit Kindeswohlgefährdung im Jugendamt Carsten Feist, 25. Januar 2010 Definition. Kindeswohlgefährdung ist eine gegenwärtige Gefahr, die mit ziemlicher Sicherheit zu einer erheblichen Schädigung

Mehr

Vereinbarung. zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses. gemäß 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) für

Vereinbarung. zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses. gemäß 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) für Vereinbarung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) für ehren- oder nebenamtlich Tätige im Bereich der Kinder- und Jugendförderung ( 11-14 SGB VIII)

Mehr

Fachtagung ICH BIN DANN MAL WEG. Suizidprävention und Krisenintervention in der Pubertät im Kontext des Kinderschutzes

Fachtagung ICH BIN DANN MAL WEG. Suizidprävention und Krisenintervention in der Pubertät im Kontext des Kinderschutzes Fachtagung ICH BIN DANN MAL WEG. Suizidprävention und Krisenintervention in der Pubertät im Kontext des Kinderschutzes 13. Mai 2014 Marion Schild - stellvertretende Jugendamtsleiterin 1. Gewichtige Anhaltspunkte

Mehr

LRG15016. Mitteilungsbogen zur Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährung FÜR KOKI NETZWERKPARTNER

LRG15016. Mitteilungsbogen zur Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährung FÜR KOKI NETZWERKPARTNER LRG15016 r ng Mitteilungsbogen zur Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährung FÜR KOKI NETZWERKPARTNER Sie haben gewichtige Anhaltspunkte für eine mögliche Kindeswohlgefährdung wahrgenommen und am Ende

Mehr

Prof.Dr.Dr.h.c Reinhard Wiesner Zum Verfahren der Gefährdungseinschätzung nach 8a SGB VIII

Prof.Dr.Dr.h.c Reinhard Wiesner Zum Verfahren der Gefährdungseinschätzung nach 8a SGB VIII Prof.Dr.Dr.h.c Reinhard Wiesner Zum Verfahren der Gefährdungseinschätzung nach 8a SGB VIII Fachtagung Häusliche Gewalt und Kinder Nürnberg 16. Juli 2012 Übersicht Der Schutzauftrag des Jugendamtes ( 8a

Mehr

Vereinbarung nach 72 a SGB VIII

Vereinbarung nach 72 a SGB VIII Vereinbarung nach 72 a SGB VIII Zwischen dem Kreis Borken, Fachbereich Jugend und Familie, als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe vertreten durch: Christian van der Linde und der/dem vertreten

Mehr

Landkreis Mecklenburgische Seenplatte http://www.vnkinderschutz.lk-mecklenburgische-seenplatte.de

Landkreis Mecklenburgische Seenplatte http://www.vnkinderschutz.lk-mecklenburgische-seenplatte.de Landkreis Mecklenburgische Seenplatte http://www.vnkinderschutz.lk-mecklenburgische-seenplatte.de Fachveranstaltung für Lehrkräfte und sozialpädagogische Fachkräfte an Schulen : Kinderschutz macht Schule

Mehr

Kooperationsvertrag. vertreten durch den Landrat Herrn Gernot Schmidt

Kooperationsvertrag. vertreten durch den Landrat Herrn Gernot Schmidt Kooperationsvertrag zwischen dem Landkreis Märkisch-Oderland Puschkinplatz 12 15306 Seelow vertreten durch den Landrat Herrn Gernot Schmidt und dem Landesamt für Schule und Lehrerbildung Brandenburg (Landesschulamt)

Mehr

Aktivitäten und Planungen der Fachstelle Netzwerkkoordination Frühe Hilfen und Kinderschutz. Petra Franke, Kinderschutz und Netzwerkkoordination

Aktivitäten und Planungen der Fachstelle Netzwerkkoordination Frühe Hilfen und Kinderschutz. Petra Franke, Kinderschutz und Netzwerkkoordination Aktivitäten und Planungen der Fachstelle Netzwerkkoordination Frühe Hilfen und Kinderschutz Petra Franke, Kinderschutz und Netzwerkkoordination Das Bundeskinderschutzgesetz trat am 01. Januar 2012 in Kraft

Mehr

Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz

Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz Gila Schindler, Referentin für Kinder- und Jugendhilferecht Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Überblick Stand der aktuellen Diskussion:

Mehr

DEN STEIN INS ROLLEN BRINGEN

DEN STEIN INS ROLLEN BRINGEN DEN STEIN INS ROLLEN BRINGEN Vom gemeinsamen Anliegen Kinderschutz zur strukturierten Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule vor Ort Praxistag Hamm, 17.03.2015 Milena Bücken / Dirk Fiegenbaum Serviceagentur

Mehr

Handeln bei Anzeichen für eine mögliche Kindeswohlgefährdung (Umsetzung des 8a SGB VIII) Verfahrensablauf für Jugendeinrichtungen 1

Handeln bei Anzeichen für eine mögliche Kindeswohlgefährdung (Umsetzung des 8a SGB VIII) Verfahrensablauf für Jugendeinrichtungen 1 Handeln bei Anzeichen für eine mögliche Kindeswohlgefährdung (Umsetzung des 8a SGB VIII) Verfahrensablauf für Jugendeinrichtungen 1 Ebene Handlungsschritt Hinweise Einrichtung/ Team 1. Beobachtung/Verdacht

Mehr

Kindeswohlgefährdungen. Landkreis Vorpommern-Rügen. 24. August 2015

Kindeswohlgefährdungen. Landkreis Vorpommern-Rügen. 24. August 2015 Kindeswohlgefährdungen Landkreis Vorpommern-Rügen 24. August 2015 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder

Mehr

Interdisziplinäre Kooperation (II)

Interdisziplinäre Kooperation (II) Interdisziplinäre Kooperation (II) Kindeswohlgefährdung - Kinderschutz 24.06.2014 Henning Ide-Schwarz (Dipl. Päd.) Krankenhausalltag Bei ca. 1% der Patienten in Kinderkliniken besteht ein Verdacht auf

Mehr

Jugend-RS Nr. 1 /2014 Insoweit erfahrene Fachkraft ( 8a, 8b Abs. 1 SGBVIII und 4 Abs. 2 KKG)

Jugend-RS Nr. 1 /2014 Insoweit erfahrene Fachkraft ( 8a, 8b Abs. 1 SGBVIII und 4 Abs. 2 KKG) Bild durch Klicken auf Symbol hinzufügen Bild durch Klicken auf Symbol hinzufügen Jugend-RS Nr. 1 /2014 Insoweit erfahrene Fachkraft ( 8a, 8b Abs. 1 SGBVIII und 4 Abs. 2 KKG) Bettina Frank - Berliner Fachrunde

Mehr

Stellenzeichen: Telefon: Datum: : Meldung von: Anonym ja nein. Anlass der Meldung:

Stellenzeichen: Telefon: Datum: : Meldung von: Anonym ja nein. Anlass der Meldung: Bezirksamt von Berlin Berlineinheitlicher für eine Mitteilung bei eventueller Kindeswohlgefährdung (vgl. AV Kinderschutz Nr. 3. Abs. 1 u. 5) (Für Fachkräfte der RSD) Stellenzeichen: Telefon: Datum: : Meldung

Mehr

Vereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. ( 72a Abs.

Vereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. ( 72a Abs. Vereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen ( 72a Abs. 4 SGB VIII) Zwischen dem Jugendamt der Stadt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Mehr

Jugendämtern in Hansestadt und Landkreis Lüneburg. Schulen in Hansestadt und Landkreis Lüneburg

Jugendämtern in Hansestadt und Landkreis Lüneburg. Schulen in Hansestadt und Landkreis Lüneburg Vereinbarung zwischen den Jugendämtern in Hansestadt und Landkreis Lüneburg und den Schulen in Hansestadt und Landkreis Lüneburg zur Verbesserung der Qualität und Wirksamkeit des Kinderschutzes 07.2014

Mehr

Forum: Jugendwohlgefährdung oder Kindeswohlgefährdung bei Jugendlichen

Forum: Jugendwohlgefährdung oder Kindeswohlgefährdung bei Jugendlichen Forum: Jugendwohlgefährdung oder Kindeswohlgefährdung bei Jugendlichen Fachtagung Kinderschutz in gemeinsamer Verantwortung von Schule und Jugendhilfe Zwischenbilanz und Perspektiven am 18.10.2011 im LWL-Landeshaus,

Mehr

Vereinbarung. Präambel

Vereinbarung. Präambel Vereinbarung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gem. 72 a SGB VIII für ehren- oder nebenamtlich Tätige im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe Präambel Die Verbesserung des Schutzes Minderjähriger

Mehr

Rechtliche Grundlagen interdisziplinärer Zusammenarbeit. Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg

Rechtliche Grundlagen interdisziplinärer Zusammenarbeit. Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Rechtliche Grundlagen interdisziplinärer Zusammenarbeit Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Der Gesetzgeber hat beim präventiven und intervenierenden Kinderschutz gesetzgeberischen Handlungsbedarf

Mehr

Kindeswohlgefährdung. hrdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII)

Kindeswohlgefährdung. hrdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII) Kindeswohlgefährdung hrdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII) Inhalt 1. Bedeutung der Regelung 2. Risikoeinschätzung und Hilfeangebot 3. Einrichtungsträger

Mehr

Vom 30. September 2010

Vom 30. September 2010 Gesetz über den Nachweis besonderer Eignungsvoraussetzungen im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Hamburg 1 Vom 30. September 2010 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum

Mehr

KOOPERATIONSVERTRAG. im Rahmen des Programms. Jugendsozialarbeit an Berliner Schulen

KOOPERATIONSVERTRAG. im Rahmen des Programms. Jugendsozialarbeit an Berliner Schulen KOOPERATIONSVERTRAG im Rahmen des Programms Jugendsozialarbeit an Berliner Schulen Kooperationspartner sind: 1. Schule:, Adresse:, vertreten durch (Schulleitung) 2. Träger:, Adresse:, vertreten durch (Trägerleitung)

Mehr

Anforderungen des BKiSchG für Tageseinrichtungen und Überblick zum Verfahrensablauf 8a

Anforderungen des BKiSchG für Tageseinrichtungen und Überblick zum Verfahrensablauf 8a Anforderungen des BKiSchG für Tageseinrichtungen und Überblick zum Verfahrensablauf 8a Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Ziel des BKiSchG ist es die Kooperation im

Mehr

Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg

Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg 14. - Pforzheim-Hohenwart 1Michael Winkler 2Michael Winkler Datenschutz, Rechtsfragen in der Schulsozialarbeit Vertraulichkeit und Schweigepflicht Voraussetzung

Mehr

BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ ÜBERSICHT. ÄNDERUNG DES 72a SGB VIII. 72a (4) SGB VIII

BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ ÜBERSICHT. ÄNDERUNG DES 72a SGB VIII. 72a (4) SGB VIII ÜBERSICHT Ausgangslage Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) 72a (4) SGB VIII die Partner der Vereinbarung Geltungsbereich relevanter Personenkreis relevante Straftaten ( 72a (1) SGB VIII) Kriterien qualifizierter

Mehr

Der Schutzauftrag von Lehrer/innen und anderen pädagogischen Fachkräften an Schulen

Der Schutzauftrag von Lehrer/innen und anderen pädagogischen Fachkräften an Schulen Der Schutzauftrag von Lehrer/innen und anderen pädagogischen Fachkräften an Schulen Berufsgeheimnisträger nach 4 KKG, Bundeskinderschutzgesetz und die Kinderschutzfachkraft als Vermittlerin zwischen den

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz

Bundeskinderschutzgesetz Bundeskinderschutzgesetz Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Sandra Eschweiler Köln, 29. Februar 2012 Arbeitstagung für Fachberaterinnen und Fachberater von Tageseinrichtungen

Mehr

1 Beobachtungen Begründeter Verdacht. Information der Leitung/des Dienstvorgesetzten. Siehe I. und II. der Dokumentationsvorlage

1 Beobachtungen Begründeter Verdacht. Information der Leitung/des Dienstvorgesetzten. Siehe I. und II. der Dokumentationsvorlage Handeln bei Anzeichen für eine mögliche Kindeswohlgefährdung (Umsetzung des 8a SGB VIII durch freie Träger) 1 Verfahrensablauf für Kindertageseinrichtungen vom 4. Juni 2007 Hinweis: Es besteht grundsätzlich

Mehr

Kinderschutz im Dialog

Kinderschutz im Dialog Kinderschutz im Dialog Kinderschutz in Erziehungsstellen Zwischen Verantwortung und Sensibilität 17.5.2011 in Köln Übersicht der Themen Spannungsfeld zwischen Wahrnehmen und Handeln Herausforderungen in

Mehr

Wie tickt das Jugendamt? Lehrerbildungszentrum

Wie tickt das Jugendamt? Lehrerbildungszentrum Wie tickt das Jugendamt? Lehrerbildungszentrum 01.06.2015 Ablauf Organisation und Aufgaben eines Jugendamtes - Organisation und Aufgaben des Sozialen Dienstes - Definitionen und Formen von Kindeswohlgefährdung

Mehr

Prävention sexualisierter Gewalt in Jugendverbänden

Prävention sexualisierter Gewalt in Jugendverbänden Prävention sexualisierter Gewalt in Jugendverbänden unter Einbeziehung des Bundeskinderschutzgesetzes Teil 1: Prävention heute Bestehende gesetzliche Vorgaben 8a, 72a SGB VIII Das erweiterte Führungszeugnis

Mehr

Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von

Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster, FB Sozialwesen Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Schule Anforderungen zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung Vortrag am

Mehr

Kooperationsvereinbarung zum Kinderschutz

Kooperationsvereinbarung zum Kinderschutz Regionales BildungsNetzwerk Kreis Steinfurt Kooperationsvereinbarung zum Kinderschutz zwischen der Schulaufsicht im Kreis Steinfurt und den Jugendämtern im Kreis Steinfurt Regionales BildungsNetzwerk Kreis

Mehr

Kindeswohlgefährdung bei Kindern und Jugendlichen

Kindeswohlgefährdung bei Kindern und Jugendlichen Kindeswohlgefährdung bei Kindern und Jugendlichen Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und weiterführenden Schulen Vortrag am 08.09.2016 in Borken Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation

Mehr

Vereinbarungen nach 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit Trägern der freien Jugendhilfe Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen

Vereinbarungen nach 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit Trägern der freien Jugendhilfe Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen Vereinbarungen nach 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit Trägern der freien Jugendhilfe Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland Seit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes

Mehr

Kinderschutz im Ehrenamt

Kinderschutz im Ehrenamt Kinderschutz im Ehrenamt Die Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes im Rems-Murr-Kreis Kreisjugendamt, Referat Jugendarbeit 11.09.2015 Inhalte - Allgemeine Informationen - Schutzbedürfnis - Sensibilisierung

Mehr

VERTRAG. über die Kooperation zum Kinderschutz. zwischen. der xxx in xxx. sowie der xxx als Schulträger. und als Träger der öffentlichen Jugendhilfe

VERTRAG. über die Kooperation zum Kinderschutz. zwischen. der xxx in xxx. sowie der xxx als Schulträger. und als Träger der öffentlichen Jugendhilfe VERTRAG über die Kooperation zum Kinderschutz zwischen der xxx in xxx sowie der xxx als Schulträger und als Träger der öffentlichen Jugendhilfe PRÄAMBEL Sowohl für die Schulen als auch für die öffentlichen

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz

Bundeskinderschutzgesetz LVR Landesjugendamt Bundeskinderschutzgesetz Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Übersicht über die zentralen Änderungen LVR Landesjugendamt Bundeskinderschutzgesetz

Mehr

Kinder vor Gefahren für ihr Wohl schützen. Erziehungspartnerschaft mit schwierigen Eltern

Kinder vor Gefahren für ihr Wohl schützen. Erziehungspartnerschaft mit schwierigen Eltern Kinder vor Gefahren für ihr Wohl schützen Erziehungspartnerschaft mit schwierigen Eltern Jörg Maywald, Diakonie Puschendorf, 22.3.2012 Kinderschutz in Deutschland: rechtspolitische Entwicklungen seit 1989

Mehr

Kinderschutz macht Schule. Kindeswohlgefährdung im Kontext rechtlicher Rahmenbedingungen

Kinderschutz macht Schule. Kindeswohlgefährdung im Kontext rechtlicher Rahmenbedingungen Kinderschutz macht Schule Kindeswohlgefährdung im Kontext rechtlicher Rahmenbedingungen Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung als unbestimmte Rechtsbegriffe Auslegung ist abhängig von Kulturell Historisch

Mehr

Fachberatung im Kinderschutz Fachtag, Hannover,

Fachberatung im Kinderschutz Fachtag, Hannover, Fachberatung im Kinderschutz Fachtag, Hannover, 29.07.2014 Prof. Dr. Christof Radewagen Einige Zahlen 153 2013 zu Tode misshandelte Kinder in Deutschland Davon sind 73% jünger als 6 Jahre! 23 2013 ermordet

Mehr

Vereinbarung nach 72a SGB VIII. - Entwurf - Zwischen dem (nachfolgend Jugendamt), vertreten durch,

Vereinbarung nach 72a SGB VIII. - Entwurf - Zwischen dem (nachfolgend Jugendamt), vertreten durch, Vereinbarung nach 72a SGB VIII - Entwurf - Zwischen dem (nachfolgend Jugendamt), vertreten durch, und dem/der (nachfolgend freier Träger), vertreten durch wird folgende Vereinbarung zur Umsetzung von 72a

Mehr

Kinderschutz. in Monheim am Rhein. Monheim. am Rhein. Stadt

Kinderschutz. in Monheim am Rhein. Monheim. am Rhein. Stadt Leitfaden Kinderschutz in Monheim am Rhein Mo am nheim Rhe ptst in adt für K Hau inde r Monheim Stadt am Rhein Leitfaden Kinderschutz in Monheim am Rhein Impressum Herausgeber: Stadt Monheim am Rhein Der

Mehr

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Kirstin Lietz, Dipl. Sozialpädagogin (BA) Die Aufgaben der insoweit erfahrenen

Mehr

Dr. med. Thomas Buck. Obmann der Kinder- und Jugendärzte. Vorstand der Ärztekammer der Region Hannover

Dr. med. Thomas Buck. Obmann der Kinder- und Jugendärzte. Vorstand der Ärztekammer der Region Hannover Dr. med. Thomas Buck Obmann der Kinder- und Jugendärzte Vorstand der Ärztekammer der Region Hannover Ziele und Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen Praxen und Kliniken und der Jugendhilfe tschuldigung,

Mehr

Vom 25. Juni 2013 (ABl S. 350)

Vom 25. Juni 2013 (ABl S. 350) Kinderschutzverordnung KSchutzVO 505 Verwaltungsverordnung zum Kinderschutz und zur Einholung von Führungszeugnissen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Kinderschutzverordnung KSchutzVO)

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz

Bundeskinderschutzgesetz Bundeskinderschutzgesetz Gesetz zur Stärkung des aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Ann-Katrin Michel 01.01.2014 Fachdienst 4340 Allgemeine Informationen Präventions- und Schutzkonzept seit

Mehr

2 Kindeswohlgefährdung erkennen

2 Kindeswohlgefährdung erkennen 2 Kindeswohlgefährdung erkennen 2.1. Gewichtige Anhaltspunkte... 2 2.2. Ampelbogen ein Instrument zur Gefährdungseinschätzung... 4 2.3. Insoweit erfahrene Fachkräfte - Beratung zur Einschätzung einer Gefährdung...

Mehr

Herzlich Willkommen zum Fachtag. des Netzwerks Kindeswohl und Kindergesundheit, Jugendamt Germersheim. Kinder schützen? Aber klar!

Herzlich Willkommen zum Fachtag. des Netzwerks Kindeswohl und Kindergesundheit, Jugendamt Germersheim. Kinder schützen? Aber klar! Herzlich Willkommen zum Fachtag des Netzwerks Kindeswohl und Kindergesundheit, Jugendamt Germersheim Kinder schützen? Aber klar! Bürgerhaus Ottersheim, 29. Juni 2016 Inhalte Definition und Formen von

Mehr

Datenschutz versus Kinderschutz (Aus-) Wege aus dem Dilemma

Datenschutz versus Kinderschutz (Aus-) Wege aus dem Dilemma Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Datenschutz versus Kinderschutz (Aus-) Wege aus dem Dilemma Dr. Claudia Federrath Berlin, den 14. März 2015 Aufgaben Der Berliner Beauftragte

Mehr

Zusammenspiel von Frühen Hilfen und Schutzauftrag

Zusammenspiel von Frühen Hilfen und Schutzauftrag Zusammenspiel von Frühen Hilfen und Schutzauftrag Frankfurt, 22.4.2015 Fachmarkt Frühe Hilfen Christine Gerber DJI/NZFH Inhalt (1) Kinderschutz gestern und heute (2) Frühe Hilfen Schutzauftrag: Ein gutes

Mehr

Netzwerk Kinderschutz im Land Berlin und Umsetzung in Pankow. BA Pankow Jug KS

Netzwerk Kinderschutz im Land Berlin und Umsetzung in Pankow. BA Pankow Jug KS Netzwerk Kinderschutz im Land Berlin und Umsetzung in Pankow BA Pankow Jug KS 2-2010 1 Jugendamt hat im Kinderschutz einen doppelten Auftrag Beratung und Hilfe Zunächst sollen vor allem die Eltern in der

Mehr

Werben um Frühe Hilfen: Gesprächsführung mit Eltern

Werben um Frühe Hilfen: Gesprächsführung mit Eltern Werben um Frühe Hilfen: Gesprächsführung mit Eltern Anne K. Künster Projekt Netzwerk Frühe Hilfen und Kinderschutz Fachtag 15.05.2014 Ulm Angst vor kritischen Elterngesprächen...? 1 Vorbemerkung Es gibt

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)

Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) Gerd Steiner Fachbereich Familie und Jugend Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) Wesentliche Neuerungen / Änderungen

Mehr

2. Inhalt: Folgende des SGB VIII (KJHG) sind mit dem KICK verändert bzw. ergänzt worden:

2. Inhalt: Folgende des SGB VIII (KJHG) sind mit dem KICK verändert bzw. ergänzt worden: Aktuelle Informationen und Zusammenfassung zur Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe KICK Stand: Ende September 2007 1. Vorbemerkung: Das Gesetz zur Weiterentwicklung

Mehr

Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen für die Abtei Königsmünster in Meschede (Präventionsordnung PrävO Kö)

Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen für die Abtei Königsmünster in Meschede (Präventionsordnung PrävO Kö) Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen für die Abtei Königsmünster in Meschede (Präventionsordnung PrävO Kö) Präambel I. Geltungsbereich 1 Geltungsbereich II. Personalauswahl

Mehr

Kirchliche Kooperationspartner

Kirchliche Kooperationspartner Rahmenvereinbarung zur schulisch-kirchlichen Kooperation zwischen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs,

Mehr

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach 8a und 72a SGB VIII

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach 8a und 72a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach 8a und 72a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Gliederung: 1. Gesellschaftlicher Hintergrund 2. Gesetzliche Bestimmungen 3. Absichten des Gesetzgebers

Mehr

Handlungssicherheit bei Kindeswohlgefährdung Fach-Informationstag Prävention an Schulen Mi., 03. Februar 2016

Handlungssicherheit bei Kindeswohlgefährdung Fach-Informationstag Prävention an Schulen Mi., 03. Februar 2016 Handlungssicherheit bei Kindeswohlgefährdung Fach-Informationstag Prävention an Schulen Mi., 03. Februar 2016 Jens Hudemann www.kinderschutz-ol.de info@kinderschutz-ol.de Was Sie erwarten dürfen Wie sind

Mehr

Die insoweit erfahrene Fachkraft:

Die insoweit erfahrene Fachkraft: Die insoweit erfahrene Fachkraft: Keine Beschreibung eines neuen Berufsbildes, sondern ein verbindliches Element der Qualitätssicherung im Kinderschutz 1. Zur Begrifflichkeit 2. Auftragskontext 3. Beauftragung

Mehr

Ausführungsvorschriften über die Umsetzung des Schutzauftrages nach 8a SGB VIII bei Kindeswohlgefährdung (AV-Kinderschutz) vom.

Ausführungsvorschriften über die Umsetzung des Schutzauftrages nach 8a SGB VIII bei Kindeswohlgefährdung (AV-Kinderschutz) vom. Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Entwurf Ausführungsvorschriften über die Umsetzung des Schutzauftrages nach 8a SGB VIII bei Kindeswohlgefährdung (AV-Kinderschutz) vom.200-76 SenBildWiss

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz: Seit 1. Januar 2012 in Kraft

Bundeskinderschutzgesetz: Seit 1. Januar 2012 in Kraft Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG) Bundeskinderschutzgesetz: Seit 1. Januar 2012 in Kraft Die insoweit erfahrene Fachkraft Bedeutung/Aufgaben/Rolle/Anforderungen

Mehr

Umgang mit häuslicher Gewalt aus Sicht des Jugendamtes der. Stadt Marl

Umgang mit häuslicher Gewalt aus Sicht des Jugendamtes der. Stadt Marl Umgang mit häuslicher Gewalt aus Sicht des Jugendamtes der Vorstellung des ASD Stadt Marl Definition von häuslicher Gewalt Präventions- und Handlungskonzept gegen Gewalt in Marl Verfahrensschritte bei

Mehr

Art. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Art. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Art. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Art. 2 GG (1) (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit...

Mehr

Kindeswohlgefährdung

Kindeswohlgefährdung Bochum Kindeswohlgefährdung nach 42 Abs. 6 Schulgesetz für das Land NRW und 8a SGB VIII Vereinbarungen für Bochumer Schulen Stand August 2010 nach 8a SGB VIII für die Träger der freien Jugendhilfe 1. Gesetze

Mehr

Folgende Anforderungen betreffen das Handeln des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe gem. 8a SGB VIII unmittelbar:

Folgende Anforderungen betreffen das Handeln des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe gem. 8a SGB VIII unmittelbar: Hansestadt Rostock Amt für Jugend und Soziales Betr.: Erstellung: Januar 2008 Inkrafttreten: Änderung/Ergänzung/Aktualisierung 28.05.2008 16.09.2015 Amtsinterne Verfahrensregelung Sachgebiet Fallmanagement

Mehr

Kinder vor Gefahren schützen Kinderschutz in der Kindertagespflege. Jörg Maywald, München,

Kinder vor Gefahren schützen Kinderschutz in der Kindertagespflege. Jörg Maywald, München, Kinder vor Gefahren schützen Kinderschutz in der Kindertagespflege Jörg Maywald, München, 12.11.2015 Kinderschutz in Deutschland: rechtspolitische Entwicklungen 1989: Verabschiedung der UN-Kinderrechtskonvention

Mehr

Einverständniserklärung

Einverständniserklärung Einverständniserklärung Ich bin damit einverstanden, dass die Daten zu meiner Person Name, Vorname: Geburtsdatum: Anschrift: Telefonnummer: sowie der - Festnetz - Handy Anhaltsbogen, von dem ich Kenntnis

Mehr

am 30.06. und 20.07.2015

am 30.06. und 20.07.2015 Dokumentation Fachtag Sichere Orte für Kinder und Jugendliche Schutz vor Grenzüberschreitungen und sexueller Gewalt in pädagogischen Einrichtungen, Schulen, Vereinen und Verbänden Prävention und Intervention

Mehr

Vereinbarungen. zum Schutzauftrag der. 01.10.2014 SpOrt Stuttgart

Vereinbarungen. zum Schutzauftrag der. 01.10.2014 SpOrt Stuttgart Vereinbarungen zum Schutzauftrag der Jugendhilfe 01.10.2014 SpOrt Stuttgart Vorgesehener Ablauf Ziele der Vereinbarung Adressaten der Vereinbarung Bestandteile der Vereinbarung Interpretationshilfen zur

Mehr

Muster für eine Vereinbarung nach 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter

Muster für eine Vereinbarung nach 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Muster für eine Vereinbarung nach 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) (angelehnt an die Mustervereinbarung des BDKJ Freiburg und die des KVJS) Aufgrund von Artikel 2

Mehr

Hinweise zu Vereinbarungen nach 8a und 72a Sozialgesetzbuch VIII / Kinder- und Jugendhilfegesetz

Hinweise zu Vereinbarungen nach 8a und 72a Sozialgesetzbuch VIII / Kinder- und Jugendhilfegesetz Hinweise zu Vereinbarungen nach 8a und 72a Sozialgesetzbuch VIII / Kinder- und Jugendhilfegesetz Inhalt 1. Umsetzung im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald...Seite 04 2. Um was geht s im 8a SGB VIII Schutzauftrag

Mehr

Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch 1. 1 wird wie folgt geändert: c) Der bisherige

Mehr

Systematik des SGB VIII

Systematik des SGB VIII Skriptergänzung1 SoSe 2009 Prof. Dr. Benner Systematik des SGB VIII Allgemeine Regelungen 1 10 Aufgaben d. Jugendhilfe 11 60 Datenschutz 61 68 Träger Zus.arbeit Gesamtverantwortung 69 81 Zentrale Aufgaben

Mehr

S P A T Z. Auftaktveranstaltung

S P A T Z. Auftaktveranstaltung Ulmer Projekt S P A T Z Auftaktveranstaltung 17.12.200812 2008 im Bürgerhaus Bundesgesetz zur Verbesserung des Kinderschutzes (BKiSchG) Prof. Dr. Jörg M. Fegert Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Referentenentwurf

Mehr

Mitwirkung des Jugendamtes/ASD in Verfahren vor dem Familiengericht (Schwerpunkt Trennung/Scheidung)

Mitwirkung des Jugendamtes/ASD in Verfahren vor dem Familiengericht (Schwerpunkt Trennung/Scheidung) Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt Mitwirkung des Jugendamtes/ASD in Verfahren vor dem Familiengericht (Schwerpunkt Trennung/Scheidung) Aufgaben des J/ASD im Kontext Familienrecht I.

Mehr

Münster, 20. Oktober 2014 Köln, 24. November 2014

Münster, 20. Oktober 2014 Köln, 24. November 2014 Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft Bericht aus der Arbeit zur Erstellung einer Orientierungshilfe für Jugendämter Münster, 20. Oktober 2014 Köln, 24.

Mehr

Aufgaben und Inanspruchnahme einer insofern erfahrenen Fachkraft Art der Meldung Schutzplan Datenschutz

Aufgaben und Inanspruchnahme einer insofern erfahrenen Fachkraft Art der Meldung Schutzplan Datenschutz Informationen zum Verfahren bei Kindeswohlgefährdung in Einrichtungen Vereinbarung gem. 8a Sozialgesetzbuch VIII zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung Aufgaben und Inanspruchnahme

Mehr

Keine gesetzliche Erweiterung des 72a SGB VIII auf ehrenamtlich tätige Personen!

Keine gesetzliche Erweiterung des 72a SGB VIII auf ehrenamtlich tätige Personen! Keine gesetzliche Erweiterung des 72a SGB VIII auf ehrenamtlich tätige Personen! Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe AGJ Seit Einführung des 72a in das SGB VIII wurde politisch

Mehr

Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG)

Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2975 Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG) Vom

Mehr

Dormagener Kinderschutzkonzept F5 Uwe Sandvoss / Martina Hermann

Dormagener Kinderschutzkonzept F5 Uwe Sandvoss / Martina Hermann Dormagener Kinderschutzkonzept Inhalte des Vortrages Vorgeschichte: PPQ 8 Kinderschutz im Dormagener Qualitätskataloges der Jugendhilfe Dormagener Frühwarnsystem Dormagener Kinderschutzkonzept Informationen

Mehr

Netzwerk Kinderschutz im Bezirk Treptow Köpenick. 1. Kinderschutzkonferenz der Regionen 1 und 3 am Barbara Stark

Netzwerk Kinderschutz im Bezirk Treptow Köpenick. 1. Kinderschutzkonferenz der Regionen 1 und 3 am Barbara Stark Netzwerk Kinderschutz im Bezirk Treptow Köpenick 1. Kinderschutzkonferenz der Regionen 1 und 3 am 1-7-2015 1 Netzwerk Kinderschutz Treptow Köpenick Auswertung 2014 ( Quellen: Amt für Statistik Berlin Brandenburg

Mehr

Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des 72a SGB VIII -Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis für Ehren- und Nebenamtlicheim Landkreis Tübingen

Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des 72a SGB VIII -Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis für Ehren- und Nebenamtlicheim Landkreis Tübingen 1 Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des 72a SGB VIII -Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis für Ehren- und Nebenamtlicheim Landkreis Tübingen Grundsätzliche Informationen Was muss ich wissen? Die

Mehr

Die insoweit erfahrene Fachkraft Gemäß 8a, Abs. 2 SGB VIII

Die insoweit erfahrene Fachkraft Gemäß 8a, Abs. 2 SGB VIII Die insoweit erfahrene Fachkraft Gemäß 8a, Abs. 2 SGB VIII Verortung Qualifikation Aufgaben Lotte Knoller, Diplom Psychologin, Kinderschutz-Zentrum Berlin 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1)

Mehr