Kooperation oder Korruption - ein schmaler Grad
|
|
|
- Wilhelm Lang
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kooperation oder Korruption - ein schmaler Grad Rechtsanwalt Dr. Ralf Großbölting Fachanwalt für Medizinrecht kwm - kanzlei für wirtschaft und medizin Münster, Berlin, Hamburg, Bielefeld
2 Offenlegung finanzieller Interessen des Autors, für den o. g. Vortrag P- Produkt: Finanzielles Interesse bei der Ausrüstung, dem beschriebenen Verfahren und/oder dem beschriebenen Produkt (z. B. Forschungsunterstützungen, Referentenhonorare, Reisekostenunterstützungen, Stipendien etc.) I Investor: Finanzielles Interesse an Firmen, die eine beschriebene Ausrüstung, ein Verfahren oder Produkte liefern (z. B. Aktienbesitz, Anteilseigner etc.) B - Berater: Kommerzielle Vergütung oder Unterstützung des Autors in den letzten drei Jahren in Form von Beratungsverträgen (Mitgliedschaft in Gremien, Beiräten, Aufsichtsräten etc.) K - Keine: Keine Interessenskonflikte; keine kommerzielle Unterstützung der vorgelegten Arbeit in irgendeiner Form
3 Ausgangslage das war doch schon immer so das machen doch alle kann ja nicht so schlimm sein merkt ja niemand ich muss aber, weil
4 Was ist zu diskutieren? 1. Ausgangslage 2. Darstellung des (endgültigen) Gesetzesinhalts in den Grundzügen 3. Und jetzt? Beispiele, Verhaltensweisen
5 Ausgangslage
6 Ausgangslage (vertragliche) Realitäten - Der Chirurg erhält vom Anästhesisten zudem 50 Euro pro vermittelten Patient. - Spezial-Equipment von Laboren kostenlos zur Verfügung gestellt (Artikulator, DVT, etc.). - (stille) Beteiligung am Labor (2 % Beteiligung, 20 % v. Gewinn). - Anästhesist verantwortet Aufwachraum, Operateur rechnet ab - Nichtabrechnung von entstandenen Kosten - Für die Nutzung der Praxis und den dem Partner 2 hieraus erwachsenden Kosten vereinbaren die Vertragspartner folgende, im Wege einer Mischkalkulation vereinbarten Nutzungspauschalen: - Für jeden durch Partner 1 ambulant operierten Patienten der gesetzlichen Krankenversicherungen, der BG oder von an IV-Verträgen teilnehmenden Patienten erhält Partner 2 von Partner 1 eine Pauschale von Für jeden im OP-Zentrum durch Partner 1 ambulant operierten Privatpatienten erhält Partner 2 von Partner 1 eine Pauschale von Räume gemietet, Personal bezahlt, Auto überlassen, Beratervertrag, etc.
7 die ewige Versuchung? - Kongress - Schweiz - Skifahren - Referenten- und Beraterverträge - Sponsorenverträge, Geldspenden, Werbeverträge - Orthopäde und Physiotherapeut - Orthopäde und Physiotherapeut - Gynäkologe und Hebamme - Radiologe und Orthopäde - Pharma, Apotheker und Onkologe - Augenarzt und Optiker - Zahnarzt und Labor - Kardiologe und Sachleistungen - Überweiser und KH - etc., etc.
8
9 Die 2 MBO 73 Abs. 7 SGB V 128 SGB V 7 HWG ApoG AMG 3 Abs. 1, 4 UWG 4 Nr. 14 UStG Zum : Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter: - Sicherung des fairen Wettbewerbs im Gesundheitswesen - nicht mehr: Schutz des Vertrauens der Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen
10
11
12
13
14 299a Nehme erseite Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er 1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil-oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, 2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder 3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
15 299b Geber rseite Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er 1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil-oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, 2. dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder 3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
16 Mindestfreiheitsstrafe ( 300) In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn -die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder -der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
17 299a/b StGB - Vorteil Vorteil jede Zuwendung, auf die der Täter keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessern (materiell oder immateriell, auch Ehrungen und Ehrenämter; Gewährung an Täter oder an Dritten) keine Geringwertigkeitsgrenze! Dankgeschenke nach erfolgreicher Behandlung aber unproblematisch, da sozialadäquat und keine Beeinflussung im Nachhinein möglich Vorteil auch bei - Einladung zu Kongressen, Übernahme von Fortbildungskosten - Einräumung von Vermögens- und Gewinnbeteiligungen - Abschluss eines Vertrages mit Leistungen an den Täter und zwar selbst dann, wenn diese nur das angemessene Entgelt für die von ihm selbst aufgrund des Vertrages geschuldeten Leistungen sind Vorteilsbegriff ist sehr weit!
18 299a/b StGB-E - Unrechtsvereinbarung weiter Vorteilsbegriff - deshalb Einschränkung: Unrechtsvereinbarung (inhaltliche Verknüpfung von Vorteil und Gegenleistung; nicht: allg. Wohlwollen)! Täter muss den Vorteil als Gegenleistung für eine zumindest intendierte unlautere Bevorzugung im Wettbewerb fordern, sich versprechen lassen oder annehmen Beispiel Anwendungsbeobachtung ( 67 Abs. 6 AMG): gesellschaftlich erwünscht und bei Leistung und adäquater Gegenleistung keine Unrechtsvereinbarung; diese nur dann, wenn Vergütung als Bestechung für die unlautere Bevorzugung bestimmter Präparate gewährt wird. Gefahr dann, wenn Zuweisung, Verweisung, etc. ohne hinreichenden Grund! Grund z.b. Monopolstellung
19 vernünftige kaufmännische Gepflogenheit/gängige Praxis? Annahme: jeder Implantathersteller überlässt kostenlos leihweise Instrumente kein Wettbewerbsvorteil keine Unrechtsvereinbarung?
20 Hinweis Strafbarkeit entfällt, wenn die gewährten Rabatte und sonstigen Vorteile zugunsten des Patienten bzw. des zuständigen Kostenträgers angenommen werden, um sie an diesen weiterzureichen. Derartige Rabatte -dienen dem Wettbewerb und -sind im Sinne des Patienten bzw. Kostenträgers. - stellen eine straflose Geschäftsinhaberbestechung dar.
21 Zuführen - nicht (mehr) Zuweisung - jede Einwirkung auf den Patienten mit der Absicht der Steuerung - Form der Einwirkung nicht relevant - auch mündliche und unverbindliche, ungefragte Empfehlungen - auch innerhalb BAG und PG - für den (Zahn)Arzt häufig der entscheidende Aspekt
22 Zuweisung (isv 31 Abs. 1 MBO-Ä) = Zuführung isd StGB? BGH, : umfasst alle Fälle der Überweisung, Verweisung und Empfehlung von Patienten an bestimmte andere Ärzte, Apotheken, Geschäfte und Anbieter von gesundheitlichen Leistungen - Begrifflichkeit macht keinen Unterschied - jede Art von Einflussnahme auf Patienten ist umfasst - Patient ist zu schützen -Arzt soll Entscheidungen einzig aufgrund medizinischer Erwägungen im Interesse des Patienten treffen Ausnahme bei Patientenrückfrage? BGH, : Ausgenommen sind Empfehlungen, um die der Patient bittet. LG Dortmund, : Provozierte Nachfrage des Patienten stellen keinen hinreichenden Grund dar.
23 Wie minimiert man Risiken? 1. keine Zuweisung /Zuführung / Empfehlung ohne hinreichenden Grund (im individuellen patientenbezogenen Einzelfall) 2. oder nur auf (nicht provozierte) Rückfrage des Patienten 3. wenn (korrekte) Zuweisung, dann hierfürkein Entgelt/Vorteilverlangen oder annehmen also insbesondere adäquate (zahn)ärztliche Leistungsvergütung bzw. Kostenübernahme vereinbaren auf unbegründete Mehrvergütung bzw. Reduktion der Kostenlast verzichten, da dieses Entgelt ein Indiz für eine unzulässige Zuweisung darstellt
24 Unzulässiger Vorteil/Unwirtschaftlichkeit/Ver stoß gegen die Anbietervielfalt? ärztliche Vergütung grundsätzlich notwendig aber ihr muss äquivalente Leistung/Kostenlast entgegen stehen 4 Prinzipien für juristisch saubere Lösung: 1. Äquivalenzprinzip (Leistungs- und Verhandlungsprinzip? Vorgaben der GOÄ - Bemessung der Gebühren ( 5) entsprechend? IneK?), Verzicht auf Kostenerhebung? 2. Trennungsprinzip 3. Dokumentationsprinzip 4. Transparenzprinzip (keine groben Pauschalen)
25 Ausgangslage Kostenquoten - Anästhesist betreibt OP-Zentrum - Operateur betreibt OP-Zentrum - KH stellt OP - Mindeststandard bei der Ausstattung = eigentlich muss die Quote immer identisch sein - ohne Leistung keine Gegenleistung = für Patienten gibt es kein Geld
26
27 Was geht denn noch, Herr Anwalt? - Zuführen vermeiden, Dokumentation - Anwendungsbeobachtungen (äquivalent, studienfähig und -trächtig) - OP im KH (EBM, DRG (Pauschale oder InEK-Anteil?) - angemessene Kostenlast im AOZ, transparent, InEK-ähnlich? - Kooperationsvereinbarung - Orientierung an Kodizies - Unterstützungsleistungen - Netzwerkmanagement - nachvollziehbare Nutzungsüberlassungsvereinbarung von Räumen und Geräten - schriftlich, transparent, äquivalent
28 Und nun (1)? - Anzeige gegenüber unfairen Wettbewerbern? - Orientierung an Berufsordnung, Vertrags(zahn)arztrecht und Kodizes (FSA, AKG, bvmed) - Einhalten der 4 Prinzipien (Trennungsprinzip, Transparenzprinzip, Dokumentationsprinzip, Äquivalenzprinzip) kann, aber muss nicht vor Strafverfahren schützen - Neue Projekte: - vorher ausführliche Beratung einholen oder Ärztekammer einbinden - Ziel: unvermeidbarer Verbotsirrtum ( 17 StGB) - keine Gefälligkeitsgutachten - kein Schön-Schreiben der Planung durch RA - vgl. hierzu KG, Beschl. v , 2 Ws 298/14
29 Und nun (2)? - selbstkritische Prüfung der Zusammenarbeit mit kooperierenden Ärzten auf unzulässige Zuweisungsstrukturen - Unkenntnis schützt nicht vor Strafe - haben wir schon immer so gemacht - Vereinbarungen leben - Schulung der Beteiligten (Ärzte, Mitarbeiter) - Korruption ist kein Kavaliersdelikt
30 Diskussion
Kasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel
Kasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel Wolfsschlucht 18A 34117 Kassel Telefon: 0561/20865900 Telefax: 0561/20856909 www.rae-med.de und Berufsordnung werden wir Ärzte in die Zange genommen? Kooperation
Seminar.»Korruption im Gesundheitswesen«
Seminar»Korruption im Gesundheitswesen«27.04.2016 dhk Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte und Steuerberater RA Thomas Oedekoven Jülicher Str. 215 52070 Aachen I. Zeitschiene Entscheidung des Großen
Neue Strafbarkeitsrisiken für Ärzte, insb. im Hinblick auf Kooperationen
Neue Strafbarkeitsrisiken für Ärzte, insb. im Hinblick auf Kooperationen Dr. Michael Tsambikakis, Köln Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Medizinrecht Lehrbeauftragter der Universität
Antikorruptionsgesetz. Kooperationen
16. Bundeskongress Pathologie Berlin 07. 09. Oktober 2016 Antikorruptionsgesetz und Kooperationen DR. CHRISTOPH JANSEN RECHTSANWALT Fachanwalt für Medizinrecht Arzt- / Vertragsarzt- u. Chefarztrecht Arbeits-
Tatbestandsmerkmale des 299a, b StGB E
Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie, Jugendstrafrecht und Strafvollzugsrecht Tatbestandsmerkmale des 299a, b StGB E 18. Eppendorfer Dialog: Welche Auswirkungen hat das neue Antikorruptionsgesetz
39. DEUTSCHER KRANKENHAUSTAG VLK-FORUM. Rechtsanwalt Norbert H. Müller Fachanwalt für Medizin-, Steuer- u. Arbeitsrecht
39. DEUTSCHER KRANKENHAUSTAG VLK-FORUM Rechtsanwalt Norbert H. Müller Fachanwalt für Medizin-, Steuer- u. Arbeitsrecht VLK FORUM Thema Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption
Geldfluss zwischen Operateur und Anästhesist - Provision oder Ausgleichszahlung? Rechtsanwalt Dr. Ralf Großbölting Fachanwalt für Medizinrecht
Geldfluss zwischen Operateur und Anästhesist - Provision oder Ausgleichszahlung? Rechtsanwalt Dr. Ralf Großbölting Fachanwalt für Medizinrecht kwm kanzlei für wirtschaft und medizin Berlin, Münster, Hamburg,
299a StGB-E was bleibt erlaubt? Dr. iur. Rudolf Ratzel Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
299a StGB-E was bleibt erlaubt? Dr. iur. Rudolf Ratzel Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht 6. Düsseldorfer Medizinstrafrechtstag 14.11.2015 Handlungsbedarf? Wie im wahren Leben... Bussmann-Studie
Auswirkungen des Antikorruptionsgesetzes für niedergelassene Haus- und Fachärzte - wo liegen die Gefahren und Fallstricke in der täglichen Praxis
Auswirkungen des Antikorruptionsgesetzes für niedergelassene Haus- und Fachärzte - wo liegen die Gefahren und Fallstricke in der täglichen Praxis Zusammenfassung Rechtsanwältin Dr. Friederike Goeters Hamburg,
Pharmaindustrie im Visier
Pharmaindustrie im Visier Keyfacts über 299 StGB - Strafrechtliche Ermittlungen werden bereits bei einem Anfangsverdacht eingeleitet - Das Gesetz war bereits seit 2012 geplant - Compliance-Officer sind
Prof. Dr. Karsten Gaede. Strafbarkeit der Korruption im Gesundheitswesen Eine thematische Einführung
Prof. Dr. Karsten Gaede Strafbarkeit der Korruption im Gesundheitswesen Eine thematische Einführung Gliederung I. 299a, 299b StGB Kerntatbestände des Medizinwirtschaftsstrafrechts II. III. IV. Strukturen
Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen 31. Vertreterversammlung der KV BW am 13.07.2016 Vorgeschichte, Wortlaut und Tatbestand DAS ANTIKORRUPTIONSGESETZ 3 Vorgeschichte Ratiopharm und
Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen - Die Neuregelungen der 299a ff. StGB - Rechtsanwalt Dr. Sebastian Berg - Fachanwalt für Medizinrecht - kwm - Kanzlei für Wirtschaft und Medizin Münster Berlin
Im Fokus: Neuerungen der Korruptionsdelikte im Gesundheitswesen
Im Fokus: Neuerungen der Korruptionsdelikte im Gesundheitswesen Bezüge zum Berufsrecht Matthias Wrana, LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Berlin, 19. Mai 2016 Normierung der ärztlichen Unabhängigkeit
Wirtschaftsstrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco Teil 5. Besonderer Teil. D. 299 StGB, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
D. 299 StGB, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes
Korruptionsbekämpfung zum Schutz des fairen Wettbewerbs
Korruptionsbekämpfung zum Schutz des fairen Wettbewerbs 7. Großhandelstag des Bundesverbandes PHAGRO am 20. Mai 2015 in Berlin Prof. Dr. Dr. Hauke Brettel Aktuelle Entwicklung im Korruptionsstrafrecht
10. Winterarbeitstreffen BMVZ. Das Anti-Korruptionsgesetz: Bedeutung für den MVZ-Alltag.
10. Winterarbeitstreffen BMVZ. Das Anti-Korruptionsgesetz: Bedeutung für den MVZ-Alltag. RAin Jessica Hanneken (ehemals Beyer). Hauptstadtrepräsentanz. Winterarbeitstreffen BMVZ-Mitglieder 03. 04. März
Neue Strafbarkeitsrisiken für Ärztinnen und Ärzte? Informationsveranstaltung zum geplanten 299a StGB
1 Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main Zentralstelle zur Bekämpfung von Vermögensstraftaten und Korruption im Gesundheitswesen Neue Strafbarkeitsrisiken für Ärztinnen und Ärzte? Informationsveranstaltung
Korruption im Gesundheitswesen 299a, 299b StGB
19./20.2.2016 Korruption im 299a, 299b StGB Prof. Dr. Gerhard Dannecker Universität Heidelberg Institut / Thema / Verantwortliche(r) / Position 1 Inhaltsverzeichnis I. Hintergrund des Gesetzgebungsverfahrens
Verhältnis Arzt Industrie
Dr. Philipp Schloßer Verhältnis Arzt Industrie 8. Symposium Krankenhaus und Recht 1 Kooperation Arzt/Krankenhaus Industrie Anwendungsfälle Leistungsaustauschverhältnisse einseitige Unterstützungsleistungen
Korruption im Gesundheitswesen Müssen wir alle in den Knast?
Korruption im Gesundheitswesen Müssen wir alle in den Knast? Mitgliederversammlungen FAEN, GESOLA und GSW e.v. Oktober 2016 Ihr Referent Tim Müller Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Lehrbeauftragter
Zusammenarbeit mit der Pharma- und Medizinprodukteindustrie bei ärztlicher Fortbildung und Dienstleistungen
Zusammenarbeit mit der Pharma- und Medizinprodukteindustrie bei ärztlicher Fortbildung und Dienstleistungen von Rechtsanwältin Stefanie Broß, Münster 97. Deutscher Röntgenkongress, Leipzig Management-Workshop,
Wider den bösen Schein Strafbarkeitsfallen durch das Antikorruptionsgesetz
Wider den bösen Schein Strafbarkeitsfallen durch das Antikorruptionsgesetz Rechtsanwalt Claus Renzelmann Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Strafrecht www.rechtsanwalt renzelmann.de Inhalt Antikorruptionsgesetz
Korruption im Gesundheitswesen
Korruption im Gesundheitswesen 2. Saarländischer Medizinrechtstag, 28. 11. 2015, Saarbrücken Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery Inhaltsverzeichnis I. Wie kam es zum Gesetzgebungsvorhaben? II. Stand des
Kollegium Medizin und Recht. Bedeutung des BGH-Urteils zur ärztlichen Freiberuflichkeit
Kollegium Medizin und Recht Bedeutung des BGH-Urteils zur ärztlichen Freiberuflichkeit Referent: Historie Vertragsarzt als Beauftragter der Krankenkassen bei Ausstellung eines Rezeptes (OLG Braunschweig)
Prof. Dr. Dr. Thomas Ufer Rechtsanwalt und Arzt Fachanwalt für Medizinrecht. 299a StGB - neuer Beratungsbedarf?
Prof. Dr. Dr. Thomas Ufer Rechtsanwalt und Arzt Fachanwalt für Medizinrecht Der Straftatbestand des 299a StGB Neuer Beratungsbedarf insbesondere für ärztliche Kooperationsverträge? Prof. Dr. Dr. Thomas
Neues Sportschutzgesetz?
Neues Sportschutzgesetz? Pro und Contra Barbara Stockinger Oberstaatsanwältin Staatsanwaltschaft München I Die bayerische Gesetzesinitiative: Sportschutzgesetz (SportSG) 1 Definitionen (1) Doping ist die
Der Vertragsarzt als Honorararzt. Rechtsanwalt Markus Keubke, Magdeburger Allee 134, 99086 Erfurt - www.keubke.de
Der Vertragsarzt als Honorararzt Definition Vertragsarzt: Vertragsärzte sind Ärzte, die im Besitz einer Zulassung zur Teilnahme an der ambulanten ärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung
Zusammenarbeit von Vertragsärzten und Krankenhäusern - Beispiele und Problemfelder -
Zusammenarbeit von Vertragsärzten und Krankenhäusern - Beispiele und Problemfelder - Arbeitsgruppe Vertragsarztrecht der Arge MedR im DAV Essen, 24.09.2010 Dr. Kyrill Makoski LL.M. (Boston University)
KKH Fachtagung. 299a ff. StGB - Was bleibt noch vom Berufsrecht übrig?
KKH Fachtagung 299a ff. StGB - Was bleibt noch vom Berufsrecht übrig? Dr. Karsten Scholz, Ärztekammer Niedersachsen Honorarprofessor an der Leibniz Universität Hannover 2. März 2016 KKH-Fachtagung Betrug
Stellungnahme des Hartmannbundes zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
Stellungnahme des Hartmannbundes zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 04.02.2015)
Deutsches Strafgesetzbuch (StGB); Auszug
Deutsches Strafgesetzbuch (StGB); Auszug 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt,
Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (BGBl. 2016, Teil I Nr. 25, Seite 1254 ff.) in Kraft seit dem
Gesetzestexte: Änderungen des StGB Anmerkung: kleine Änderungen sind durch Unterstreichung im Gesetzestext hervorgehoben. Bei umfangreichen Änderungen und Neufassungen ist schlicht der gesamte Paragraph
Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Bundesärztekammer
Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main Zentralstelle zur Bekämpfung von Vermögensstraftaten und Korruption im Gesundheitswesen Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Bundesärztekammer Der neue
Internationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz)
Internationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz) Dr. Matthias Korte Köln, 6. Februar 2015 Internationale Bestechung Gliederung! Internationales Bestechungsgesetz!
Der Kooperationsarzt im Krankenhaus Dr. Thomas Bohle
R E C H T S A N W Ä L T E Forschungsstelle für Sozialrecht und Sozialpolitik an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg Donnerstag, den 8. Mai 2014 Der Kooperationsarzt im Krankenhaus
Auswirkungen des Antikorruptionsgesetzes auf Kooperationsstrukturen der Dialysepraxis
Ein Beitrag von Dr. Thomas Feldmeier, Rechtsanwalt + Notar Fachanwalt für Medizin - und Arbeitsrecht zur Fortbildungsveranstaltung des am 04.06.2016 in Iserlohn -Folie 2 - Die Vorgeschichte Am 29.03.2012
AKG e.v. Mustervertrag 1. Sponsoring externer Fortbildungsveranstaltungen. Sponsoringvertrag
AKG e.v. Mustervertrag 1 zwischen Firma (Unternehmensname) und Rechtsform (z.b. GmbH, AG) vertreten durch (z.b. GF, Vorstand, Prokurist) Straße, Hnr PLZ Ort - im folgenden "Sponsor genannt - und Firma
Antrag der Fraktion der SPD Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe stellen (BT-Drs. 17/12213)
Antrag der Fraktion der SPD Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe stellen (BT-Drs. 17/12213) Antrag der Fraktion DIE LINKE Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidungen sichern
Wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen Arzt und pharmazeutischer Industrie
Westpfahl & Spilker Rechtsanwälte München Leipzig Wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen Arzt und pharmazeutischer Industrie Ein Überblick über die Rahmenbedingungen aus rechtlicher Sicht (Schwerpunkt:
Richtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten
Richtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten Definition Geschenk Geschenke sind unentgeltliche Zuwendungen, die aus Sicht beider Beteiligter nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des
Das geplante Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen Auswirkungen auf die diabetologische Praxis
Das geplante Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen Auswirkungen auf die diabetologische Praxis Schriftenreihe, Heft 1 Schriftenreihe diabetes-forum.de, Heft 1, Stand: 15.01.2016 Herausgeber:
Krankenhäusern und Industrie
MANAGEMENT-WORKSHOP www.wirtschaftsberatung-aerzte.de Auswirkungen des Antikorruptionsgesetzes auf die Kooperationsstrukturen von Arztpraxen, Krankenhäusern und Industrie Mittwoch, 24. Februar 2016 Kassenärztliche
Antikorruption und Apotheke: 299 a StGB-E
Antikorruption und Apotheke: 299 a StGB-E ERFA-Tagung 22.07.2015, 17:15 Uhr Jörg Steinheimer, RA u. FAfStrafR 1. Ausgangssituation (1) Bei bestimmten Heilberufsgruppen konzentrierte Entscheidungsbefugnisse
Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
Bestechlichkeit im Gesundheitswesen - Neuregelung der 299a, b StGB - Dr. Eva Rütz, LL.M. Köln, den 12. April 2016 Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther. Inhalt 1. Einleitung 2. BGH-Grundsatzentscheidung
Kommunikation im Dentalmarkt Jetzt erst Recht!
Kommunikation im Dentalmarkt Jetzt erst Recht! Alexander Bechtler Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht www.hfbp.de Wir beraten und begleiten die Akteure im Gesundheitsmarkt insbesondere Industrie,
Retaxation bei Apothekern Dr. Jan Wiesener Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht München
Retaxation bei Apothekern Dr. Jan Wiesener Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht München Begriff Rechtsnatur/Rechtsweg Rechtsnatur/Rechtsweg Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs des Apothekers 69
Krankenhäusern und Industrie
M A N A G E M E N T- W O RKSH O P www.wirtschaftsberatung-aerzte.de Auswirkungen des Antikorruptionsgesetzes auf die Kooperationsstrukturen von Arztpraxen, Krankenhäusern und Industrie Mittwoch, 25. November
2. Kapitel: Die Straftatbestände zur Korruptionsbekämpfung de lege lata Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 1. Kapitel: Einleitung 10 A. Einführung: Begriff der Korruption 10 B. Eingrenzung des Themengebiets 12 C. Ziel der Arbeit 16 D. Gang der Untersuchung 17 2. Kapitel:
Stellungnahme des FS Arzneimittelindustrie e.v.:
Stellungnahme des FS Arzneimittelindustrie e.v.: Warum eine Genehmigung des Dienstherrn von Klinikärzten bei der vertraglichen Zusammenarbeit mit Pharmaunternehmen notwendig und sinnvoll ist (Stand: Mai
Erfahrungsbericht aus den Clearingstellen - Garantie für rechtssichere Verträge?
Erfahrungsbericht aus den Clearingstellen - Garantie für rechtssichere Verträge? Rechtsanwältin Carmen Brinkmann Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.v. Gliederung Hintergründe / Grundlagen Clearingverfahren
Korruption im ärztlichen Bereich Dr. Jürgen F. Hoppe Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Steuerrecht
HOPPE KNÜPPEL HÜBNER WEHEBRINK RECHTSANWÄLTE / FACHANWÄLTE Theaterstraße 7, Hannover www.hoppe-medizinrecht.de www.anwalt-wirtschaftlichkeitspruefung.de Korruption im ärztlichen Bereich Dr. Jürgen F. Hoppe
Berufsrecht und Vertragsarztrecht eine Ehe vor der Scheidung?!
Berufsrecht und Vertragsarztrecht eine Ehe vor der Scheidung?! 3. Saarländischer Medizinrechtstag 17.09.2016 Dr. Florian Wölk Fachanwalt für Medizinrecht www.ra-glw.de Blog: http://medizinrecht.ra-glw.de
Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen
Korruption Ticketaffäre Claasen (BGH NJW, 2008, 3580 = NStZ 2008, 688) 333 Vorteilsgewährung (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der
Herbsttagung. Compliance & Datenschutz
Herbsttagung Compliance & Datenschutz Berlin Schlossparkhotel 12. - 13. November 2015 Bundesforum Gesundheitsrecht e. V. Referenten Diskussionsteilnehmer Thomas Bade Mitglied beim Bundesforum Gesundheitsrecht
Kapitel 2 Die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Pharmaindustrie in der Praxis... 15
VII Inhalt Inhalt Vorwort... Die Autoren... V VI Einleitung... 1 Kapitel 1 Die Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen Leistungs erbringern und der pharmazeutischen Industrie im Überblick... 3 A. Das Arzneimittelgesetz
Der Patient. im Mittelpunkt. www.pharmig.at www.aerztekammer.at
Der Patient im Mittelpunkt www.pharmig.at www.aerztekammer.at Die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Pharmaindustrie Eine Information von Ärztekammer und Pharmig ÄRZTESCHAFT UND PHARMAINDUSTRIE ARBEITEN
Vertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen
Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen z w i s c h e n der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf u n d der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf, Kassenärztlichen
Rechtsgrundlagen und Hinweise für die Zahnarztpraxis. und Bestechung im Gesundheitswesen
Rechtsgrundlagen und Hinweise für die Zahnarztpraxis Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen Inhalt A. Vorab! Zentrale Kern-Botschaften, insb. für den eiligen Leser! 2 B. Zu den Hintergründen
Korruptions- und Amtsmissbrauchsbestimmungen des StGB (Stand: )
Korruptions- und Amtsmissbrauchsbestimmungen des StGB (Stand: 07.04.2016) 153 Untreue (1) Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht
FAQs zu. Richtlinie Geschenke, Essenseinladungen und sonstige Zuwendungen
FAQs zu Richtlinie Geschenke, und sonstige Zuwendungen Zu Punkt 1. Geltungsbereich Woher weiß ich, ob für meine Gesellschaft etwas anderes gilt? Ob für die Gesellschaft, für die Sie tätig sind, eine strengere
Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen
Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Frank Ulrich Montgomery Konsultativtagung 2013 Oberbozen, 5. Juli 2013-1- Ausgangspunkt Was ist eigentlich Korruption bei Ärzten? Angestellte und beamtete
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht.
[email protected] www.kanzlei-johannsen.de BGH-Urteil vom 14.01.2016 und VAG 2016: Dürfen Versicherungsmakler nicht mehr für Versicherer tätig werden? Seite 2 Seite 3 I. These Die Regulierung
Die neuen Tatbestände 299a und 299b StGB
KORRUPTION IM GESUNDHEITSWESEN Die neuen Tatbestände 299a und 299b StGB von RA Dr. Jens-Peter Damas und RA Christian Scur, Berlin, ETL Medizinrecht Korruption im Gesundheitswesen beeinträchtigt den Wettbewerb,
Korruption im Gesundheitswesen
Korruption im Gesundheitswesen Vortrag vor dem Arbeitskreis Ärzte und Juristen der AWMF am 13. November 2015 in Düsseldorf Prof. Dr. Michael Lindemann Universität Bielefeld Fakultät für Rechtswissenschaft
WICHTIGE RECHTSGRUNDLAGEN FÜR DIE ARBEIT IN DER AUGENÄRZTLICHEN PRAXIS
WICHTIGE RECHTSGRUNDLAGEN FÜR DIE ARBEIT IN DER AUGENÄRZTLICHEN PRAXIS THEMEN 1. Die ärztliche Schweigepflicht 2. Aufklärungen u. Einwilligungen 3. Verordnungen DIE ÄRZTLICHE SCHWEIGEPFLICHT RECHTSGRUNDLAGEN
14. Management-Fachtagung des EVVC
14. Management-Fachtagung des EVVC Gliederung Begriff der Korruption Strukturen Strafrechtliche Verfolgung Arbeits-/ Dienstrechtliche Vorschriften Arbeits-/Dienstrechtliche Folgen Prävention Was ist Korruption?
12. Gesundheitswirtschaftskongress
12. Gesundheitswirtschaftskongress Antikorruption Strategie durch Verfahren und steuerliche Risiken Zu Risiken und Nebenwirkungen von Korruption in der Krankenversorgung nach den neuen 299 ff StGB Inez
Korruption. Grundlagen der Wirtschafts- und Unternehmensethik (Prof. Dr. Beckmann) - Transparency International Deutschland e.v. Dr.
Korruption Grundlagen der Wirtschafts- und Unternehmensethik (Prof. Dr. Beckmann) - Transparency International Deutschland e.v. Dr. Tobias Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Steuerrecht
Compliance Anforderungen bei Windenergieprojekten Windenergietage Dr. Daniela Schäfrich
Compliance Anforderungen bei Windenergieprojekten Windenergietage 2015 Dr. Daniela Schäfrich Gliederung I. Was ist Compliance? II. Compliance Bedeutung in der Praxis III. Der städtebauliche Vertrag IV.
Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen
Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen 2004 2002 Wichtige gesetzliche Bestimmungen: 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum
Der Privatpatient. Yvonne Görmar, Referat Praxen des DVE
Der Privatpatient Yvonne Görmar, Referat Praxen des DVE These I In der Welt der privaten Krankenversicherungen gelten völlig andere Regeln als bei den gesetzlichen Krankenkassen. These II In der Gestaltung
Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen
Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen 2004 1 2002 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
Korruptionsstrafrecht. Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012
Korruptionsstrafrecht Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 Was ist Korruption? Missbrauch eines öffentlichen Amtes zu privatem Vorteil Kernbereich: Bestechlichkeit von Organen mit öffentlichen Funktionen
NEWSLETTER III. QUARTAL 2014
Aktuelles aus Recht und Praxis soll in jedem Fall für den Patienten verhindert werden. Entscheidend für die rechtliche Beurteilung einer unternehmerischen Tätigkeit des Arztes ist dabei nicht die formelle
Richtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten
Richtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten Definition Geschenk Geschenke sind unentgeltliche Zuwendungen, die aus Sicht beider Beteiligter nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des
299a StGB berufsrechtliche Beratungsfälle aus der Praxis einer Landesärztekammer
Bundesärztekammer Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen 12. November 2016 299a StGB berufsrechtliche Beratungsfälle aus der Praxis einer Landesärztekammer Dr. jur. Karsten Scholz, Ärztekammer Niedersachsen
SONDERBEILAGE HONORARÄRZTE IM KRANKENHAUS. Aktuelles aus Recht und Praxis
Aktuelles aus Recht und Praxis Dr. Christopher Büll Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Prof. Dr. Udo Schmitz Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Zur Zulässigkeit der Erbringung und Abrechnung
Berufsübergreifende Kooperationen Drehpunkt Apotheke
Berufsübergreifende Kooperationen Drehpunkt Apotheke Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße 393 50937 Köln Übersicht I. Kooperationen im Gesundheitswesen II.
Antikorruptionsregelungen in Österreich
Antikorruptionsregelungen in Österreich Konsultativtagung der deutschsprachigen Ärzteorganisationen 4. - 6. Juli 2013, Oberbozen/Ritten, Südtirol Wechselberger Artur Inhalt Korruption erweiterte inländische
Rechtliche und finanzielle Rahmenbedingungen der Substitutionsbehandlung
Rechtliche und finanzielle Rahmenbedingungen der Substitutionsbehandlung Gabriele Jungbluth - Strube, Schwerpunktpraxis, Bernburg 18. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Suchtmedizin 06.-08. November
KRAIBURG. Verhaltenskodex
KRAIBURG Verhaltenskodex November 2013 Die KRAIBURG-Gruppe ( KRAIBURG ) führt ihr Geschäft weltweit im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften, vermeidet und verhindert Gesetzesverstöße, verpflichtet
B. Honorararztvertrag. Rechtliche Rahmenbedingungen. B. Honorararztvertrag. Vergütungsrecht. Berufsrecht. Vertragsarztrecht.
Kanzlei am Ärztehaus A. Einleitung Übersicht Der Vertragsarzt im Krankenhaus Chancen und Risiken der Zusammenarbeit Rechtsanwalt Sören Kleinke Fachanwalt für Medizinrecht Lehrbeauftragter der FH Osnabrück
Privatabrechnung gegenüber GKV-Patienten -Rechtliche Rahmenbedingungen-
Privatabrechnung gegenüber GKV-Patienten -Rechtliche Rahmenbedingungen- 29.06.2016 Rechtsanwältin Anna Brix, München 1 Ass. iur. Evelyn Weis, Nürnberg Wenn die EBM-Vergütung einer Anästhesieleistung den
15. Deutscher Medizinrechtstag. Einweisermanagement. Rechtliche Rahmenbedingungen der Kooperation im Krankenhausbereich
15. Deutscher Medizinrechtstag Rechtliche Rahmenbedingungen der Kooperation im Krankenhausbereich Einweisermanagement Rechtliche Rahmenbedingungen und erfolgreiche Umsetzung Berlin, den 13. September 2014
vdek Ein starker Partner im Gesundheitswesen
vdek Ein starker Partner im Gesundheitswesen 100-jähriges Jubiläum um des Verbandes der Ersatzkassen e. V. im Jahr 2012 SPD Landesparteitag NRW 29.9.12, Münster Der vdek vertritt alle 6 Ersatzkassen 2
Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes
Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes Juristische Aspekte Johannes Schopohl 9. Landespsychotherapeutentag Berlin Berlin, 9. März 2013 Überblick 1. Juristischer Hintergrund von
Einflussmöglichkeiten von Gemeinden bei der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung
Einflussmöglichkeiten von Gemeinden bei der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung Fachtagung: Ärztliche Versorgung im ländlichen Raum 29. Juni 2011 RA Dr. Horst Bonvie Fachanwalt für Medizinrecht Bonvie
Faktenblatt Thema: Rechtsrahmen zum Verbot von Zuweisungen gegen Entgelt
Die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Leistungserbringern bei der Patientenversorgung wird in verschiedenen Rechtsgebieten geregelt. Diese Regelungen sind für die jeweiligen Akteure verbindlich. Sichergestellt
