Mecklenburg-Vorpommern
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1 15 A 897 Mecklenburg-Vorpommern Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 23. Jahrgang Schwerin, den 18. April Nr. 4/213 Inhalt Seite I. Amtlicher Teil Schule Verordnung über die Unterrichtsversorgung für das Schuljahr 213/214 (Unterrichtsversorgungsverordnung 213/214 UntVersVO 213/214 M-V) GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr Anwesenheitsregelung während der Ferien für Lehrkräfte und Schulleitungen an allgemein bildenden und beruflichen Schulen Prüfungstermine 214 (Mittlere Reife und Abitur) II. Nichtamtlicher Teil Stellenausschreibungen
2 16 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 4/213 I. Amtlicher Teil Verordnung über die Unterrichtsversorgung für das Schuljahr 213/214 (Unterrichtsversorgungsverordnung 213/214 UntVersVO 213/214 M-V) Vom 19. März 213 GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr Aufgrund des 69 Nummer 1 und 11 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 21 (GVOBl. M-V S. 462; 211 S. 859; 212 S. 524), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 212 (GVOBl. M-V S. 555) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur: Teil 1 Allgemeines 1 Allgemeines (1) Diese Verordnung regelt die Verteilung der Lehrerstunden, die den Schulen nach dem jeweiligen Landeshaushalt zur Verfügung gestellt werden. Die Stundenzuweisung für die allgemein bildenden Schulen ergibt sich aus den in der Anlage aufgeführten Lehrerstunden als Grundbedarf (Anlage, Seite 1 bis 3) und den Zuschlägen für einen Zusatzbedarf (Anlage, Seiten 4 und 5), für die beruflichen Schulen aus der Anlage, Seite 6 bis 9. Die Gesamtanzahl der zur Verfügung stehenden Lehrerstunden ergibt sich aus der Gesamtschülerzahl dividiert durch die zwischen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Finanzministerium vereinbarte Schüler-Lehrer-Relation. (2) Die unteren Schulbehörden haben unter Berücksichtigung der Gesamtversorgung an den ihnen unmittelbar unterstellten Schulen eine gleichmäßige Unterrichtsversorgung sicherzustellen. Für die beruflichen Schulen ist zu beachten, dass bei der Verwendung der zur Verfügung stehenden Lehrerstunden die berufliche Erstausbildung vorrangig versorgt wird. Kooperationsmöglichkeiten der beruflichen Schulen insbesondere mit den allgemein bildenden Schulen sowie den Berufsbildungszentren der Wirtschaft sind in der Region auszuschöpfen. (3) Sechs Wochenstunden des eigenverantwortlichen Unterrichts im Umfang von bis zu zwölf Wochenstunden der Anwärterinnen und Referendarinnen sowie der Anwärter und Referendare gemäß der Lehrervorbereitungsdienstverordnung werden der Ausbildungsschule auf die Lehrerwochenstunden für Unterricht angerechnet. Der tatsächliche Unterrichtseinsatz ist abhängig vom Ausbildungsfortschritt und den pädagogisch-didaktischen Voraussetzungen der Anwärterinnen und Referendarinnen sowie der Anwärter und Referendare und wird von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule im Einvernehmen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter festgelegt. Teil 2 Allgemein bildende Schulen 2 Bildung von Eingangsklassen (1) Für die Bildung von Eingangsklassen gelten für die Jahrgangsstufe 1, 5 oder 7 folgende Schülermindestzahlen: 1. Grundschule (Jahrgangsstufe1) Schülermindestzahl Einzelstandort 2 Bei Überschreitung der Schulwegzeit 1 von 4 Minuten bei Nichtbildung der Eingangsklasse kann eine jahrgangsübergreifende Beschulung erfolgen. Schülermindestzahl bei jahrgangsübergreifender Beschulung für mindestens zwei Lerngruppen 4 Mehrfachstandort 4 Die Schülermindestzahl kann mit Genehmigung der obersten Schulbehörde unterschritten werden, wenn für die Eingangsklasse der Grundschule mindestens 2 Schülerinnen und Schüler angemeldet sind und die durchschnittliche Schülerzahl in der Jahrgangsstufe 1 für alle Grundschulen am Mehrfachstandort mindestens 4 beträgt. 2. Regionale Schule (Jahrgangsstufe 5) 36 Die Schülermindestzahl kann unterschritten werden, wenn ansonsten unzumutbare Schulwegzeiten von mehr als 6 Minuten entstehen würden. Schülermindestzahl bei ansonsten unzumutbaren Schulwegzeiten Integrierte und Kooperative Gesamtschule (Jahrgangsstufe 5) 57 Die Schülermindestzahl kann unterschritten werden, wenn ansonsten unzumutbare Schulwegzeiten von mehr als 6 Minuten entstehen würden. Schülermindestzahl bei ansonsten unzumutbaren Schulwegzeiten 44 1 Unter Schulwegzeit ist die Zeit zwischen dem Verlassen des Hauses bis zum Eintreffen in der Schule zu verstehen.
3 Nr. 4/213 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Gymnasium (Jahrgangsstufe 7) Einzelstandort 54 Die Schülermindestzahl kann unterschritten werden, wenn ansonsten unzumutbare Schulwegzeiten von mehr als 6 Minuten entstehen würden. Schülermindestzahl bei ansonsten unzumutbaren Schulwegzeiten 44 Mehrfachstandort 61 (2) Im Grundschulbereich darf am Einzelstandort die Schülermindestzahl von 2 Schülerinnen und Schülern für die Bildung einer Eingangsklasse dann unterschritten werden, wenn gemäß Prognose die Schülerzahl der Eingangsklasse in den Folgejahren mehr als 19 Schülerinnen und Schüler betragen wird. Liegt die Schülerzahl der Eingangsklasse im Schuljahr 214/215 ebenfalls unter 2 Schülerinnen und Schülern, so darf im Schuljahr 213/214 eine eigenständige Eingangsklasse nur dann eingerichtet werden, wenn die Schulwegzeit von 4 Minuten zur nächstgelegenen Grundschule überschritten würde und im Schuljahr 214/215 mindestens 2 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 eine jahrgangsübergreifende Klasse bilden. (3) Über begründete Ausnahmeanträge entscheidet die oberste Schulbehörde. 3 Grundbedarf Die Höhe der einer Schule zur Verfügung stehenden Lehrerstunden zur Absicherung des Grundbedarfs (Lehrerwochenstunden für Unterricht) ergibt sich nach den in Nummer 1 der Anlage (Seiten 1 und 2) aufgeführten Tabellen nach folgenden Berechnungsvorschriften: 1. Allgemein bildende Schulen ( 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis e des Schulgesetzes) Lehrerwochenstunden = Summe aus Sockel und dem Produkt aus der Schülerzahl und dem Faktor, jeweils nach Schulart Bei Unterschreitung von Schülermindestzahlen zur Gewährung des vollen Sockels (Anlage, Seite 3) werden die Sockelwerte proportional (Sockel modifiziert) angepasst. Es gilt: Regionalen Schule. An den Gymnasien mit überregionalen Förderklassen für die Beschulung hochbegabter Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 7 bis 1 gilt der Sockel der Regionalen Schule für die Jahrgangsstufen 7 bis 1. Bei den hochbegabten Schülerinnen und Schülern in den vorgenannten Klassen findet der entsprechende Faktor der Regionalen Schule Anwendung. Für die anderen Schülerinnen und Schüler findet der entsprechende Faktor für das Gymnasium Anwendung. Der rechnerische Stundenbedarf für die Ermittlung der Stundenzuweisung für Schulen mit mehreren Schularten ist für die einzelnen Schularten gesondert zu ermitteln. 2. Förderschulen Lehrerwochenstunden = Produkt aus der Schülerzahl der Schule und dem entsprechenden Faktor (Anlage, Seite 2) 3. Abendgymnasien Lehrerwochenstunden = Produkt aus der Schülerzahl der Schule und dem entsprechenden Faktor (Anlage, Seite 2) Teil 3 Berufliche Schulen 4 Grundbedarf für berufliche Bildungsgänge (1) Die für den Unterricht, die betreuten Praktika sowie die mündlichen und praktischen Prüfungen erforderlichen Lehrerwochenstunden werden getrennt nach Lehrerwochenstunden für den theoretischen und praktischen Unterricht ermittelt. Dazu ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler im jeweiligen Bildungsgang mit den Faktoren der Anlage (Seite 6), Grundbedarf für berufliche Schulen, zu multiplizieren. Die so ermittelten Lehrerwochenstunden werden anschließend addiert und bilden den Unterrichtsstundenpool. Lehrerwochenstunden Theorie = Summe der Produkte aus der Schülerzahl und dem Faktor für den theoretischen Unterricht je beruflichen Bildungsgang Lehrerwochenstunden Fachpraxis = Summe der Produkte aus der Schülerzahl und dem Faktor für den fachpraktischen Unterricht je beruflichen Bildungsgang Sockel modifiziert = Schülerzahl Schülermindestzahl x Sockel Unterrichtsstundenpool = Summe der Lehrerwochenstunden für Theorie und Fachpraxis Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 in den Sportklassen an anerkannten Sportgymnasien und den Musikklassen an anerkannten Musikgymnasien, für hochbegabte Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 an Gymnasien gilt der entsprechende Sockel und Faktor der (2) Aus dem Unterrichtsstundenpool sind unter Beachtung der Ausbildungsordnungen und Stundentafeln für die einzelnen Bildungsgänge zuerst die dort ausgewiesenen Stunden den Klassen zuzuordnen. Die verbleibenden Lehrerwochenstunden stehen für Teilungs- und Betreuungsstunden zur Verfügung.
4 18 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 4/213 5 Organisation des Unterrichts (1) Fachklassen der Berufsschule werden nach Ausbildungsberufen oder als Berufsgruppenklassen, in denen mehrere Lerngruppen affiner Ausbildungsberufe zusammengefasst werden, gebildet. Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung kann in berufs- und fachrichtungsübergreifenden Unterrichtsfächern und Lernbereichen klassenübergreifender Unterricht erteilt werden. (2) Für die Berechnung von Zusatzbedarfen gemäß Anlage Seite 9, (Berechnung des Unterrichtsbedarfes für berufliche Schulen, 4. Zusatzbedarf) müssen Landesfachklassen durch die oberste Schulbehörde bestätigt werden. (3) Die Schulen sind verpflichtet, vor der Bildung zusätzlicher Klassen und vor der Teilung von Klassen mit Schulen gleicher Bildungsgänge alle Umlenkungsmöglichkeiten zur Auslastung freier Kapazitäten unter Beachtung der Schulentwicklungspläne zu prüfen. Der Schulträger ist zu beteiligen. Teil 4 Gemeinsame Regelungen 6 Zusatzbedarf (1) Für den in Nummer 2 der Anlage (Seiten 4 und 5) sowie für den in Nummer 4 der Anlage (Seite 9) genannten Zusatzbedarf werden den Schulen und den Staatlichen Schulämtern insgesamt Lehrerwochenstunden (darunter Lehrerwochenstunden für den allgemein bildenden Bereich) bereitgestellt. Im Rahmen dieses Stundenkontingents können proportionale Anpassungen vorgenommen werden. Die den Einzelschulen direkt bereitgestellten Lehrerwochenstunden ergeben sich als Produkt aus der Anzahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler der Schule und den in der Anlage (Seite 4) genannten Faktoren. (2) Die den Staatlichen Schulämtern als Stundenpool bereitgestellten Lehrerwochenstunden ergeben sich als Produkt aus der Anzahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler im Staatlichen Schulamt und den in der Anlage (Seiten 5 und 9) genannten Richtwerten. (3) Im Rahmen der den Staatlichen Schulämtern bereitgestellten Lehrerwochenstunden sind sozialraumbedingte Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Richtwerte sind dazu im Bedarfsfall durch die Staatlichen Schulämter anzupassen. 7 Stichtag für die Bedarfserhebungsprognose und für die Bedarfsfeststellung (1) Stichtag für die Bedarfserhebungsprognose an allgemein bildenden Schulen ist der 19. April 213. Stichtag für die Bedarfsfeststellung an beruflichen Schulen ist der Stichtag der amtlichen Schulstatistik. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon auch nach abgeschlossener Planung abgewichen werden. (2) Ergeben sich bei der Berechnung des Grund- und des Zusatzbedarfes Bruchteile von Stunden, so sind diese jeweils auf volle Stunden abzurunden. Die Summe der Stundenbruchteile ist durch das jeweilige Staatliche Schulamt für Schulen zu verwenden, die nachweislich einen besonderen Bedarf haben. Über die Verteilung dieser Stundenbruchteile auf einzelne Schulen und über ihre Nutzung auf Schulamtsebene entscheidet das Staatliche Schulamt im Einvernehmen mit dem Bezirkspersonalrat. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen. (3) Das Ergebnis der Bedarfserhebungsprognose sowie der Bedarfsfeststellung wird den Schulen spätestens sechs Wochen nach dem Stichtag mitgeteilt. 8 Organisation des Unterrichts Im Rahmen der zugewiesenen Lehrerstunden des Grund- und des Zusatzbedarfes bilden die Schulen in eigener pädagogischer Verantwortung Klassen und Lerngruppen und entscheiden über die Organisation der individuellen Förderung nach Maßgabe der festgestellten individuellen Bedarfe. Die Regelungen für die Schülermindestzahlen in 2 Absatz 1 bleiben hiervon unberührt. 9 Stundenpool der obersten Schulbehörde (1) Die im Rahmen der vorhandenen Ressourcen zusätzlich zu den Lehrerwochenstunden gemäß den 1 bis 8 verfügbaren Lehrerwochenstunden bilden den Stundenpool der obersten Schulbehörde. Aus diesem Stundenpool weist die oberste Schulbehörde den Schulen über die unteren Schulbehörden gezielt auf Grund örtlicher Besonderheiten, zur Deckung eines begründeten örtlichen Bedarfs oder auf Grund besonderer pädagogischer Bedürfnisse Lehrerwochenstunden zu. (2) Im Rahmen der vorhandenen Ressourcen für die allgemein bildenden Schulen werden bis zu 235 Lehrerwochenstunden für die außerschulischen Lernorte als Stundenpool zur Verfügung gestellt. Aus diesem Stundenpool weist die oberste Schulbehörde den unteren Schulbehörden gezielt die Lehrerwochenstunden für die außerschulischen Lernorte zu. 1 Haushaltsvorbehalt Die mit dieser Verordnung in Aussicht gestellten Lehrerwochenstunden stehen unter Haushaltsvorbehalt und werden ausschließlich im Rahmen der im Einzelplan des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bereitgestellt. 11 Anlage Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 213 in Kraft und am 31. Juli 214 außer Kraft. Schwerin, den 19. März 213 Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mathias Brodkorb Mittl.bl. BM M-V 213 S. 16
5 Nr. 4/213 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 19 Berechnung des Unterrichtsbedarfs für allgemein bildende Schulen 1. Grundbedarf (Lehrerwochenstunden für Unterricht) Anlage (Seite 1) 1) mit Zuschlag für Schwimmunterricht 2) mit Zuschlag für sonderpädagogische Förderung für Diagnoseförderklassen (DFK) an Grundschulen 3) Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 auf Rügen erhöht sich der Faktor um,18. Diese Zuweisung ersetzt die bisherigen Zuweisungen für Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache sowie die Zuweisung für Diagnoseförderklassen, Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS), Dyskalkulie und für den gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Schülerinnen und Schüler. 4) Für Schülerinnen und Schüler in den Lerngruppen des Produktiven Lernens gilt die nachfolgende Zuweisungsvorschrift: Die Anzahl der Lehrerwochenstunden ergibt sich als Summe aus dem Sockel von 24 Lehrerwochenstunden und dem Produkt aus der Schülerzahl in der Lerngruppe und dem Faktor,5. Bei Unterschreitung der Schülermindestzahl für Lerngruppen von 12 Schülerinnen und Schülern wird der Sockel in Höhe von 24 Lehrerwochenstunden proportional (Sockel modifiziert) angepasst. Der modifizierte Sockel ist gleich dem Produkt aus dem Sockel in Höhe von 24 Lehrerwochenstunden und dem Quotienten von Schülerzahl in der Lerngruppe und der Schülermindestzahl von 12 Schülerinnen und Schülern.
6 11 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 4/213 Anlage (Seite 2) Berechnung des Unterrichtsbedarfs für allgemein bildende Schulen 1. Grundbedarf (Lehrerwochenstunden für Unterricht)
7 Nr. 4/213 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 111 Berechnung des Unterrichtsbedarfs für allgemein bildende Schulen 1. Grundbedarf (Lehrerwochenstunden für Unterricht) Anlage (Seite 3) Es gelten nachfolgende Schülermindestzahlen zur Gewährung des vollen Sockels: Für die kooperative Gesamtschule gelten jeweils die entsprechenden Regelungen für die Orientierungsstufe, für die Regionale Schule und für das Gymnasium/Gymnasiale Oberstufe. Bei Unterschreitung der Schülermindestzahlen werden die Sockelwerte proportional angepasst.
8 112 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 4/213 Berechnung des Unterrichtsbedarfs für allgemein bildende Schulen 2. Zusatzbedarf 2.1 Zusatzbedarf Einzelschule Anlage (Seite 4) *) Die Schülerzahl ist die gemittelte Anzahl der am Schulbetrieb der vollen Halbtagsgrundschule beziehungsweise der Ganztagsschule im Schuljahr 212/213 teilnehmenden Schülerinnen und Schüler **) Sportgymnasium (voll ausgebaut): mindestens 5 Stunden ***) Musikgymnasium (voll ausgebaut): mindestens 1 Stunden
9 Nr. 4/213 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 113 Berechnung des Unterrichtsbedarfs für allgemein bildende Schulen 2. Zusatzbedarf 2.2 Zusatzbedarf Staatliches Schulamt Anlage (Seite 5)
10 114 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 4/213 Berechnung des Unterrichtsbedarfs für berufliche Schulen 3. Grundbedarf für berufliche Schulen Anlage (Seite 6) Lfd. Nr. Schulart/Bildungsgang Jahrgangsstufe Lehrerwochenstunden je Schülerin/Schüler, Theorie Lehrerwochenstunden je Schülerin/Schüler, Fachpraxis 1. Berufsschule (BS) 1.1 Berufsvorbereitungsjahr (BV 1) 1,778 2, 1.2 Berufsvorbereitungsjahr Sonderpädagogik (BV 2) 1 und 2,833 2, 1.3 Berufsvorbereitungsjahr Aussiedlerinnen/Ausländerinnen beziehungsweise Aussiedler/Ausländer (BVJA) 1.4 Berufsausbildung vorbereitender Bildungsgang (BVB) 1,889 2, 1, Berufsschule (BS) 1 bis 3 4,591, Berufsschule (BS), Werker und Helferinnen/Helfer 1 bis 3, Berufsbildungswerk (BBW) 1 bis 3 1, 1.8 Justizvollzugsanstalt (JVA) 1 bis 3 1, 2. Berufsfachschule (BFS) 2.1 Kinderpflegerin/ Kinderpfleger 1 bis 3,633, Hauswirtschaft 1 bis 3,5 1, Masseurin/ Masseur und medizinische Bademeisterin/ medizinischer Bademeister 1 und 2,849, Kranken- und Altenpflegehelferin/ Krankenund Altenpflegehelfer 1 2,37,47 1,352,571
11 Nr. 4/213 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 115 Anlage (Seite 7) Lfd. Nr. Schulart/Bildungsgang Jahrgangsstufe Lehrerwochenstunden je Schülerin/Schüler, Theorie Lehrerwochenstunden je Schülerin/Schüler, Fachpraxis 3. Höhere Berufsfachschule (HBFS) 3.1 Wirtschaft (kaufmännische Assistenz) 1 und Gewerbe (technische Assistenz und Kosmetik) 1 und 2 3 1,167,42,958,42,417, Gesundheits- und Krankenpflegerin/ Gesundheits- und Krankenpfleger 3.4 Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/ Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger 1 bis 3,639,486 1 bis 3,639, Hebamme 1 bis 3,662 1, Physiotherapeutin/Physiotherapeut 1 bis 3,712 1, Medizinisch-technische 1 bis 3,576 1,384 Laboratoriumsassistentin/Medizinischtechnischer Laboratoriumsassistent 3.8 Medizinisch-technische Assistentin für 1 bis 3,833 1,278 Funktionsdiagnostik/Medizinischtechnischer Assistent für Funktionsdiagnostik 3.9 Medizinisch-technische 1 bis 3,557 1,41 Radiologieassistentin/Medizinischtechnischer Radiologieassistent 3.1 Diätassistentin/Diätassistent 1 bis 3,715 1, Ergotherapeutin/Ergotherapeut 1 bis 3,679, Orthopistin/Orthopist 1 bis 3 1,7 3, Logopädin/Logopäde 1 bis 3 1,69 2, Altenpflegerin/Altenpfleger 1 bis 3,639, Pharmazeutisch-technische Assistentin/ Pharmazeutisch-technischer Assistent 1 bis 2,74 1, Medizinische Dokumentarin/Medizinischer Dokumentar 1 bis 3,559, Familienpflegerin/Familienpfleger 1 bis 3,71, Sozialassistentin/Sozialassistent 1 und 2 1,346
12 116 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 4/213 Anlage (Seite 8) Lfd. Nr. Schulart/Bildungsgang 4. Fachgymnasien (FGy) alle Fachrichtungen 1 bis 3 bzw. 4 Jahrgangsstufe Lehrerwochenstunden je Schülerin/Schüler, Theorie Lehrerwochenstunden je Schülerin/Schüler, Fachpraxis 1, Fachoberschule (FOS) alle Fachrichtungen 1 1, Fachschule (FS) 6.1 Technik, Wirtschaft 1 und 2 1,5 6.2 Erzieherin/Erzieher Teilzeit 1 bis ,78 1,346 1,346 1,21 Teilzeit 6.3 Heilerziehungspflegerin/ Heilerziehungspfleger Teilzeit 6.4 Nautische Wachoffizierin/Nautischer Wachoffizier, Erste Offizierin/Erster Offizier, Regelausbildung verkürzte Ausbildung 6.5 Nautische Wachoffizierin/Nautischer Wachoffizier, Erste Offizierin/Erster Offizier mit Vorbereitung auf den Erwerb des Befähigungszeugnisses Schiffsmaschinistin/Schiffsmaschinist 6.6 Offizierin/Offizier, Kapitänin/Kapitän nationale Fahrt 6.7 Kapitänin/Kapitän auf Fischereifahrzeugen in der Küstenfischerei (BKü) 1 und 2 3 und und 2 3 und 4 1 und 2 1,7,5 1,346 1,346 1,21,7,5 2,3 2,3 1 2,2 1 1,4 1 und 2, Technische Wachoffizierin/Technischer Wachoffizier, Zweite Offizierin/Zweiter Offizier, Regelausbildung 1 und 2 2,5 verkürzte Ausbildung 1 2,5 6.9 Schiffsmaschinistin/Schiffsmaschinist 1,57 beschränkt 1,3
13 Nr. 4/213 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 117 Berechnung des Unterrichtsbedarfs für berufliche Schulen 4. Zusatzbedarf für berufliche Schulen Anlage (Seite 9) Bedarf Richtwert für die Berechnung der Lehrerwochenstunden Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife Schülerzahl x,182 von der obersten Schulbehörde genehmigte Landesfachklassen der Berufsschule vom zuständigen Staatlichen Schulamt bestätigte Berufsgruppenklassen der Berufsschule (22 - Schülerzahl) x,591 für Schülerzahl > 1 der zweiten Lerngruppe Schülerzahl x,227
14 118 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 4/213 Anwesenheitsregelung während der Ferien für Lehrkräfte und Schulleitungen an allgemein bildenden und beruflichen Schulen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vom 15. April Lehrkräfte sind verpflichtet, ihren Urlaub während der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen. 2. Während der Ferienzeiten ist die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte durch die Schulleitungen in ausreichendem Maße sicherzustellen. Insbesondere gelten nachfolgende Regelungen: 2.1 Die Schulleitung ist berechtigt, in den Sommerferien für die Dauer von drei Wochen (während der zweiten bis zur fünften Ferienwoche) sowie in den Weihnachtsferien in der Zeit nach dem 2. Weihnachtstag bis Neujahr die Schule zu schließen. Zusätzlich kann in den allgemein bildenden Schulen in den Winterferien und in den beruflichen Schulen in den Oster ferien für eine Woche die Schule geschlossen werden. Die zeitliche Lage der Schließzeiten stimmt die Schulleitung im Benehmen mit dem Örtlichen Personalrat unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Lehrerkonferenz ab. 2.2 In der ersten und letzten Woche der Sommerferien ist die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter an allen fünf Werktagen in der Zeit von 9. Uhr bis 12. Uhr sicherzustellen. 2.3 An den Ferientagen in den Sommer- und Winterferien, an denen die Schule nicht besetzt ist (ausgenommen die berechtigten Schließungszeiten nach Nummer 2.1), sowie in der übrigen unterrichtsfreien Zeit ist für dringende Fälle die telefonische Erreichbarkeit der Schulleiterin oder des Schulleiters oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters zwischen 1. Uhr und 12. Uhr zu gewährleisten. 3. Die Anwesenheitspflicht und die telefonische Erreichbarkeit der Schulleitungen nach Nummer 2.2 und 2.3 kann auch von einer Lehrkraft, die in der Schulleitung mitarbeitet oder aufgrund beförderungsentsprechender Höhergruppierung mit besonderen Aufgaben beauftragt ist, wahrgenommen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist berechtigt, im Bedarfsfall diese Lehrkräfte mit der Wahrnehmung der Vertretung zu beauftragen. An Schulen, an denen derartige Lehrkräfte nicht zur Verfügung stehen, können durch die Schulleitung gesonderte Regelungen getroffen werden. 4. Die Anwesenheitsregelung und Schließzeiten sowie die telefonische Erreichbarkeit sind der jeweils zuständigen Schulbehörde und dem Schulträger durch die Schulleiterin oder den Schulleiter drei Wochen vor Beginn der Ferien schriftlich mitzuteilen. Über die Schließzeiten der Schule während der Schulferien sind Erziehungsberechtigte und volljährige Schülerinnen und Schüler zu informieren. 5. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften Anwesenheitsregelung während der Ferien für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen vom 17. Juni 1995 (Mittl.bl. M-V S. 174) und Anwesenheitsregelung während der Ferien für Lehrkräfte an beruflichen Schulen vom 14. Juni 1996 (Mittl.bl. M-V S. 4) außer Kraft. Schwerin, den 15. April 213 Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mathias Brodkorb Mittl.bl. BM M-V 213 S. 118
15 Nr. 4/213 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern / Jahrgangsstufe 5. August Januar 214 = 12 Tage 2. Januar Juli 214 = 1 Tage 213/ Jahrgangsstufe 5. August November 213 = 77 Tage 2. Dezember April 214 = 76 Tage Prüfungstermine 214 (Mittlere Reife und Abitur) Teilung der Schulhalbjahre in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe in Gymnasien, Gesamtschulen und Abendgymnasien Aufgrund 1 Absatz 4 der Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs in der gymnasialen Oberstufe (AbiPrüfVO M-V) vom 4. Juli 25 in der Fassung vom 2. Januar 213 wird für die Jahrgangsstufen 11 und 12 (Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe) eine Zeitspanne festgelegt: 214 April Mittlere Reife Mittlere Reife Gy Abitur / * Abitur am Fachgymnasium Dienstag 1. Mittwoch 2. Donnerstag 3. Freitag 4. Samstag 5. Sonntag 6. Montag 7. Ende der Anmeldefrist Dienstag 8. Mittwoch 9. Donnerstag 1. Freitag 11. Samstag 12. Sonntag 13. Montag 14. Dienstag 15. Mittwoch 16. Donnerstag 17. Freitag 18. Karfreitag Samstag 19. Sonntag 2. Ostern Montag 21. Ostern Dienstag 22. Mittwoch 23. Donnerstag 24. letzter Unterrichtstag Freitag 25. Samstag 26. Sonntag 27. Montag 28. Biologie* Dienstag 29. Ge und Pol. Bildung * Mittwoch 3. Physik*
16 12 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 4/ Mai Mittlere Reife Mittlere Reife Gy Abitur / * Abitur am Fachgymnasium # länderübergreifend Donnerstag 1. Feiertag Freitag 2. mgl. bewegl. Ferientag Samstag 3. Sonntag 4. Montag 5. Mathematik Kunst und Gestaltung Dienstag 6. Deutsch* # Mittwoch 7. Deutsch Chemie * Donnerstag 8. Religion/Philosophie* Freitag Fremdsprache Englisch* # Samstag 1. Sonntag 11. Montag 12. Französisch* Dienstag 13. Mathematik* # Mittwoch 14. Geografie Hauptfächer *: Rechnungswesen (HF) Ernährungslehre mit Chemie Metalltechnik, Elektrotechnik, Bautechnik, Datenverarbeitungstechnik, Wirtschaftsinformatik, Betriebsund Volkswirtschaftslehre, Technische Informatik, Konstruktions- und Fertigungstechnik, Gestaltungsund Medientechnik, Gesundheit, Donnerstag 15. Sozialkunde Pädagogik und Psychologie (HF, F) * Freitag 16. Latein/Schwed./Poln. Rechnungswesen* (F) Samstag 17. Sonntag 18. Montag 19. Wirtschaft Wirtschaftslehre* Dienstag 2. Informatik Mittwoch 21. Spanisch/Griechisch Rechtslehre* Donnerstag 22. Musik/Sport Freitag 23. Russisch Samstag 24. Sonntag 25. Montag 26. Bekanntgabe der 19 Jahresnote und Ergebnis der schriftl. Prüfungen / Beratung der Schüler und Erziehungsberechtigten zur Wahl der mündlichen Prüfungsfächer Dienstag 27. Beratung der Schüler und 18 Erziehungsberechtigten zur Wahl der mündlichen Prüfungsfächer
17 Nr. 4/213 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 121 Mittwoch 28. letzter Unterrichtstag 17 ab hier: Bekanntgabe des Organisationsplanes zur mündlichen Prüfung Donnerstag 29. Himmelfahrt Freitag 3. mgl. bewegl. Ferientag Samstag 31.
18 122 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 4/ Juni Mittlere Reife Mittlere Reife Gy Abitur / * Abitur am Fachgymnasium Sonntag 1. Montag 2. Konsultationen bis ab hier: Nachprüfungszeitraum bis Nachp. Deutsch Deutsch Dienstag Mittwoch 4. Nachp. Englisch Englisch 14 Donnerstag Freitag 6. Samstag 7. Sonntag 8. Pfingsten Montag 9. Dienstag 1. Mittwoch 11. Nachp. Mathe Mathematik Nachschreibtermin* Donnerstag Freitag Samstag 14. Sonntag 15. Montag 16. Beginn mündliche Nachschreibtermin 9 Prüfungen Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag 2. 5 Samstag 21. Sonntag 22. Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag 27. Abschluss der mündlichen Prüfungen Samstag 28. Sonntag 29. Montag 3. 2
19 Nr. 4/213 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Juli Mittlere Reife Mittlere Reife Gy Abitur / * Abitur am Fachgymnasium Dienstag 1. 1 Mittwoch 2...Datenerfassung an..den Schulen gemäß....vorgaben des IQMV Donnerstag 3. 6 Freitag 4. 5 Samstag 5. Sonntag 6. Montag 7. 4 Dienstag 8. 3 Mittwoch 9. 2 Donnerstag 1. 1 Freitag 11. Zeugnisausgabe Abschluss Zeugnisausgabe Samstag 12. Abschluss Zeugnisausgabe Sonntag 13. Montag 14. Dienstag 15. Mittwoch 16. Donnerstag 17. Freitag 18. Samstag 19. Ferien bis Sonntag 2. Montag 21. für berufliche Schulen Dienstag 22. Mittwoch 23. Donnerstag 24. Freitag 25. Samstag 26. Sonntag 27. Montag 28. Dienstag 29 Mittwoch 3. Donnerstag 31. Mittl.bl. BM M-V 213 S. 119
20 124 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 4/213 II. Nichtamtlicher Teil Stellenausschreibung Schulleiterinnen und Schulleiter sowie stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter Die Stellenausschreibungen richten sich sowohl an weibliche als auch an männliche Bewerber mit mehrjähriger Berufserfahrung und unbefristetem Arbeitsverhältnis beim Land Mecklenburg- Vorpommern. Ziel der Landesregierung ist es, den Anteil der Frauen in herausgehobenen Positionen in der Landesverwaltung zu erhöhen. Frauen werden daher nachdrücklich zur Bewerbung aufgefordert. Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt. Bewerbungen für die Stellenausschreibung sind zu richten an: Nummer: Staatliches Schulamt Neubrandenburg Helmut-Just-Str. 4, 1736 Neubrandenburg Nummer: Staatliches Schulamt Greifswald Martin-Andersen-Nexö-Platz 1, Greifswald Nummer: 1, 2, 3, 4, 5, Staatliches Schulamt Rostock 6, 7, 8, 1, Möllner Str. 13, 1819 Rostock Nummer: 9 Staatliche Schulamt Schwerin Zum Bahnhof 14, 1953 Schwerin Sofern Bewerbungen um mehr als eine ausgeschriebene Stelle erfolgen, sind für jede Stelle gesonderte Bewerbungsunterlagen vorzulegen. Dabei ist mitzuteilen, welcher Bewerbung Priorität eingeräumt wird. Bewerbungsschreiben sind mit tabellarischem Lebenslauf, Lichtbild und beglaubigter Lehrbefähigung (einschließlich der Fächer und Ergebnisse der Ersten und Zweiten Staatsprüfung) zweifach einzureichen (eine Ausführung verbleibt im zuständigen Schulamt). Der tabellarische Lebenslauf muss Name, Geburtsdatum, Familienstand, derzeitige Schule, gegebenenfalls Amtsbezeichnung und derzeitige Funktion sowie Angaben zum beruflichen Werdegang enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber werden darauf hingewiesen, dass diese Angaben auch an die Schule, an der die Stelle besetzt werden soll, weitergegeben werden. Bewerbungen müssen spätestens einen Monat nach dem Tage der Ausschreibung beim Leiter der Schule/Einrichtung, an der die Lehrkraft beschäftigt ist, abgegeben werden. Als Tag der Ausschreibung gilt das auf dem Titelblatt des Mitteilungsblattes vermerkte Ausgabedatum. Es werden nur Bewerbungen mit vollständigen, den Anforderungen entsprechenden Bewerbungsunterlagen berücksichtigt. Für Stellenausschreibungen ab der Entgeltgruppe E 13 TV-L (Leitungsfunktion) und für betreffende Beschäftigte, die vor 1972 geboren sind, gilt darüber hinaus Folgendes: Mit der Einstellung bzw. der Übertragung der Leitungsfunktion ist eine Überprüfung auf eine frühere Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/ Amt für nationale Sicherheit verbunden. Die erfolgreiche Bewerberin/ der erfolgreiche Bewerber muss hierfür mittels Formblatt das Einverständnis erklären. Kosten, die im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehen, werden nicht erstattet. Nachstehend werden für das Land Mecklenburg-Vorpommern freie Leitungs- und/oder Beförderungsstellen an öffentlichen Schulen im Beschäftigungsverhältnis gemäß TV-L ausgeschrieben. a) Name der Schule, Schulart, Ort b) Landkreis/kreisfreie Stadt c) Art der Stelle, Termin der Besetzung (sofern kein Termin angegeben wird, ist die Stelle sofort zu besetzen) d) soweit erforderlich, zusätzliche Angaben über die Schule, die Stelle, die gewünschte fachliche oder persönliche Eignung e) bei Besetzung auf Zeit: Dauer, für die die Stelle zu besetzen ist. Leitungsstellen Grundschulen des Landes Mecklenburg- Vorpommern 1. a) Grundschule Fritz Reuter Kühlungsborn b) Landkreis Rostock c) Stelle der stellv. Schulleiterin/des stellv. Schulleiter d) 271 Schülerinnen/Schüler, siehe Legende e) befristete Bestellung für die Dauer der Bestandsfähigkeit 2. a) Grundschule St.-Georg-Schule Rostock b) Hansestadt Rostock c) Stelle der stellv. Schulleiterin/des stellv. Schulleiters, d) 374 Schülerinnen/Schüler, siehe Legende e) befristete Bestellung für die Dauer der Bestandsfähigkeit 3. a) Ostsee-Grundschule Graal-Müritz b) Landkreis Rostock c) Stelle der stellv. Schulleiterin/des stellv. Schulleiters d) 16 Schülerinnen/Schüler, siehe Legende e) befristete Bestellung für die Dauer der Bestandsfähigkeit 4. a) Grundschule Am Schmooksberg Diekhof b) Landkreis Rostock c) Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters, d) 69 Schülerinnen/Schüler, siehe Legende e) befristete Bestellung für die Dauer der Bestandsfähigkeit
21 Nr. 4/213 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern a) Grundschule Am Schmooksberg Diekhof b) Landkreis Rostock c) Stelle der stellv. Schulleiterin/des stellv. Schulleiters, d) 69 Schülerinnen/Schüler, siehe Legende e) befristete Bestellung für die Dauer der Bestandsfähigkeit 6. a) Grundschule Dummerstorf b) Landkreis Rostock c) Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters, d) 152 Schülerinnen/Schüler, siehe Legende e) befristete Bestellung für die Dauer der Bestandsfähigkeit 7. a) Grundschule Schule am Hasenwald Güstrow b) Landkreis Rostock c) Stelle der stellv. Schulleiterin/des stellv. Schulleiter, d) 191 Schülerinnen/Schüler, siehe Legende e) befristete Bestellung für die Dauer der Bestandsfähigkeit Legende Bewerben können sich Lehrkräfte mit Erster und Zweiter Staatsprüfung für das Lehramt der Primarstufe, das Lehramt an Grundund Hauptschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Gymnasien oder das Lehramt für Sonderpädagogik. Weiterhin bewerben können sich Lehrkräfte soweit sie über eine Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR verfügen die im Wege der Bewährung eine Lehrbefähigung für die zuvor benannten Lehrämter erworben haben. 8. a) Grundschule Kleine Birke Rostock b) Hansestadt Rostock c) Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters, sofort d) 127 Schülerinnen/Schüler Bewerben können sich Lehrkräfte mit Erster und Zweiter Staatsprüfung für das Lehramt der Primarstufe, das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Hauptund Realschulen, das Lehramt an Gymnasien oder das Lehramt für Sonderpädagogik. Weiterhin bewerben können sich Lehrkräfte soweit sie über eine Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR verfügen die im Wege der Bewährung eine Lehrbefähigung für die zuvor benannten Lehrämter erworben haben sowie Lehrkräfte mit einer Ausbildung für die Fächer der Grundschule. e) befristete Bestellung für die Dauer der Bestandsfähigkeit Leitungsstellen Regionale Schulen des Landes Mecklenburg- Vorpommern 9. a) Regionale Schule mit Grundschule Schönberg b) Landkreis Nordwestmecklenburg c) Stelle der stellv. Schulleiterin/des stellv. Schulleiters zum d) Schülerinnen und Schüler, siehe Legende e) befristete Bestellung für die Dauer der Bestandsfähigkeit 1. a) Regionale Schule Teterow b) Landkreis Rostock c) Stelle der stellv. Schulleiterin/des stellv. Schulleiters zum d) 312 Schülerinnen und Schüler, siehe Legende e) befristete Bestellung für die Dauer der Bestandsfähigkeit Legende Bewerben können sich Lehrkräfte mit der durch Erste und Zweite Staatsprüfung oder soweit sie über eine Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR verfügen im Wege der Bewährung erworbenen Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen oder Gymnasien oder einer als gleichwertig anerkannten Lehrerlaufbahn (insbesondere für das Lehramt an Realschulen). Mittl.bl. BM M-V 213 S. 124
22 126 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 4/213
23 Nr. 4/213 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 127
24 128 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 4/213 Herausgeber und Verleger: Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern, 1948 Schwerin, Technische Herstellung und Vertrieb: Produktionsbüro TINUS Großer Moor 34, 1955 Schwerin, Fernruf (3 85) , Telefax (3 85) Bezugsbedingungen: Fortlaufender Bezug und Einzelverkauf nur beim Hersteller. Abbestellungen müssen bis spätestens bzw jeden Jahres dort vorliegen. Bezugspreis: jährlich 48,6 Euro (12 Monatshefte + Sondernummer; inklusive 7 % Mehrwertsteuer) zuzüglich Versandkosten Einzelbezug: Einzelne Ausgaben je angefangene 16 Seiten,9 Euro zuzüglich Versandkosten. Lieferung gegen Rechnung. Preis dieser Ausgabe: 1,8 Euro Produktionsbüro TINUS Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Postvertriebsstück A 897 DBAG Entgelt bezahlt
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53 A 8970 Mecklenburg-Vorpommern Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 25. Jahrgang Schwerin, den 18. Juni Nr. 4 6/2015 Inhalt Seite I. Amtlicher Teil Schule Zweite Änderung
Mecklenburg-Vorpommern
149 A 8970 Mecklenburg-Vorpommern Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 25. Jahrgang Schwerin, den 6. November Nr. 9 11/2015 Inhalt Seite I. Amtlicher Teil Schule Allgemeine
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Aufgrund der Neufassung der Verordnung über die Durchführung von Prüfungen zum Erwerb der Mittleren Reife an Gymnasien und im gymnasialen Bildungsgang der Gesamtschulen (Mittlere-Reife-Prüfungsverordnung
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41 A 8970 Mecklenburg-Vorpommern Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 25. Jahrgang Schwerin, den 26. März Nr. 3/2015 Inhalt Seite I. Amtlicher Teil Schule Prüfungstermine
Mecklenburg-Vorpommern
141 A 8970 Mecklenburg-Vorpommern Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 23. Jahrgang Schwerin, den 21. Juni Nr. 6/2013 Inhalt Seite I. Amtlicher Teil Schule Erster Erlass
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Prüfungstermine 2017 1. Festlegung der Termine für den Beginn und den Abschluss der Schulhalbjahre in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe in den Gymnasien, Gesamtschulen und Abendgymnasien
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405 A 8970 Mecklenburg-Vorpommern Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 24. Jahrgang Schwerin, den 16. September Nr. 9/2014 Inhalt Seite I. Amtlicher Teil Schule Zweite
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Quelle: Aufnahmevoraussetzungen
Quelle: juris-abkürzung: BerSchulGym3V BW Ausfertigungsdatum: 23.12.1982 Gültig ab: 02.02.1983 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: GBl. 1983, 183, K.u.U. 1983, S. 33 Gliederungs-Nr: 2228 Verordnung des
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