Normkosten für ambulante Pflegeleistungen im Kanton Basel- Landschaft ab dem 1. Januar 2016

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1 Liestal Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Kanton Basel-Landschaft 4410 Liestal, Bahnhofstr. 5, Postfach Telefon Telefax e_mail: 8. Juni 2015 /EM Normkosten für ambulante Pflegeleistungen im Kanton Basel- Landschaft ab dem 1. Januar Kurzzusammenfassung Die Pflegefinanzierung wurde schweizweit per 1. Januar 2011 eingeführt und sieht vor, dass die Kosten der Pflege mit einem Beitrag der Krankenversicherer, mit einem Anteil der Patienten und durch die "Restfinanzierung" durch die Wohngemeinde finanziert werden. Die Kosten der Pflege werden einheitlich als sogenannte Normkosten durch den Regierungsrat periodisch festgelegt. Aus diesen lässt sich die "Restfinanzierung" rechnerisch bestimmen, die zulasten der Gemeinden geht. Die Normkosten der ambulanten Pflege entsprechen im Kanton Basel-Landschaft bisher der Summe aus dem Beitrag der Krankenversicherer und dem Anteil der Patienten. Während die gemeinnützigen Spitex-Organisationen von ihren Gemeinden finanziell unterstützt werden, muss nun die mutmassliche Unterdeckung der Kosten bei den privaten Leistungserbringern ausgeglichen werden. Aufgrund der Kosten- und Leistungsstruktur der privaten Spitex- Organisationen hat die VGD ein neues Tarifmodell entwickelt, welches auch noch Probleme der Rechnungssteller und "Restkosten"-Finanzierer behebt und es überdies den Gemeinden ermöglicht, ihren Budgetposten der ambulanten Pflege verlässlicher zu bestimmen. Aufgrund angestellter Berechnungen mit Daten des Statistischen Amts wirkt sich die neue Tarifordnung mit Mehrkosten von ca. Fr. 1.5 Mio. 1.7 Mio. für die Gemeinden aus (ca. Fr / 1000 Einwohner und Jahr). Im Vergleich zu anderen Tarifordnungen in Kantonen der Deutschschweiz kann davon ausgegangen werden, dass sich die Finanzierung der Spitex- Pflege im Kanton Basel-Landschaft trotz Erhöhung der Sätze immer noch im unteren Durchschnittsbereich befindet.

2 2 2. Ausgangslage 2.1 Allgemeines zur Pflegefinanzierung Die neue Pflegefinanzierung wurde schweizweit per 1. Januar 2011 eingeführt. Diese sieht vor, dass die Kosten der Pflege aus drei verschiedenen Quellen finanziert werden Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 7a der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV); Anteil der versicherten Person (Patientenbeteiligung) von derzeit maximal Fr pro Tag gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG (im Kanton Basel-Landschaft Fr. 8.00); "Restfinanzierung" durch die öffentliche Hand, im Kanton Basel-Landschaft durch die jeweilige Wohngemeinde. Im Gegensatz dazu müssen die Taxen für Haushaltshilfe und Mahlzeiten von den Patientinnen und Patienten bezahlt und aus eigenem Einkommen und Vermögen oder mit bedarfsgerechten Ergänzungsleistungen finanziert werden. Die Kosten der Pflege werden kantonsweit einheitlich als sogenannte Normkosten durch den Regierungsrat periodisch festgelegt. Die Normkosten decken die Kosten der Pflegeleistungen, unter Berücksichtigung einer wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung ( 15c EG KVG). Aus den Normkosten lässt sich anschliessend die "Restfinanzierung" rechnerisch bestimmen, da die Beiträge der Krankenversicherung sowie der Bewohnerinnen und Bewohner vom Bundesrecht festgelegt sind. Die Normkosten wirken sich somit direkt auf die Beiträge der Gemeinden an die ambulanten Pflegeleistungen aus. 2.2 Geltende Tarifordnung für den ambulanten Bereich Die geltende Tarifordnung im Kanton Basel-Landschaft ist in der VO über die Finanzierung von Pflegeleistungen (SGS ) geregelt, seit 1. Januar 2013 in dieser Form in Kraft und sieht für den ambulanten Bereich wie folgt aus: 1a * Anrechenbare Normkosten für ambulante Pflegeleistungen 1 Die anrechenbaren Normkosten gemäss 15c EG KVG betragen für ambulante Pflegeleistungen durch Spitex-Organisationen und Pflegefachpersonen pro Stunde: a. für Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination: Fr. b. für Massnahmen der Untersuchung und Behandlung: Fr. c. für Massnahmen der Grundpflege: Fr. 2 * Kostenanteil der versicherten Person 1 Der Kostenanteil der versicherten Person bei ambulanten Pflegeleistungen beträgt pro Tag: a. bis 15 Minuten anrechenbare Pflegeleistungen: 2.00 Fr. b. bis 30 Minuten anrechenbare Pflegeleistungen: 4.00 Fr. c. bis 45 Minuten anrechenbare Pflegeleistungen: 6.00 Fr. d. über 45 Minuten anrechenbare Pflegeleistungen: 8.00 Fr.

3 3 2.3 Auswirkungen der geltenden Tarifordnung Diese Pflegenormkosten-Stundensätze gelten für gemeinnützige wie auch für private Spitex- Organisationen und freiberufliche Pflegefachpersonen. Während die gemeinnützigen Spitex- Organisationen mit ihren Gemeinden Leistungsvereinbarungen getroffen haben und dafür finanziell unterstützt werden, bestehen zwischen den Gemeinden und den privaten Spitex- Organisationen sowie die freiberuflichen Pflegefachpersonen weder vertragliche Verpflichtungen noch finanzielle Unterstützung. Die privaten Leistungserbringer, welche im Rahmen der Wahlfreiheit von den Spitex-Kunden gerufen werden, erhalten ausschliesslich die anrechenbaren Normkosten vergütet und erwirtschaften Minderträge. Die aktuelle Tarifordnung bedeutet für sie, dass ihre Kosten mutmasslich nicht gedeckt werden. Hinzu kommt, dass der Kanton den täglichen Patientenbeitrag auf die Hälfte des möglichen Maximalbeitrags von Fr , d.h. auf Fr beschränkt hat. Für die öffentliche Hand fallen keine Restkosten an, falls die privaten Spitex-Organisationen und die freiberuflichen Pflegefachpersonen Leistungen erbringen, welche pro Tag nicht länger wie eine Stunde dauern. 3. Vorgehen bei der Bestimmung der Normkosten ab dem 1. Januar Vorbemerkung zur Festlegung der Normkosten Das kantonale Gesetz schreibt eine periodische Anpassung der Normkosten für Pflegeleistungen vor. Damit soll sichergestellt werden, dass die Normkosten an die aktuelle Kostenentwicklung angepasst werden. Dazu hat die VGD ein Plausibilisierungsprozess eingeleitet, anhand dessen die Kosten- und Leistungsdaten der privaten Spitex-Organisationen und der freiberuflichen Pflegefachpersonen überprüft worden sind Antrag auf Anpassung der Normkosten Von den beiden Verbänden (ASPS und SBK 1 ) sind im Sommer 2014 Anträge zur Anpassung der massgeblichen Pflegenormkosten eingegangen. Zudem wurde die Struktur der Tarifordnung hinsichtlich der bemängelten Einwände überprüft. Dabei ging es insbesondere dem ASPS darum, die Differenz zwischen dem maximal möglichen und dem effekitven Patientenbeitrag von Fr auszugleichen. Es erscheint daher sinnvoll, die Pflegenormkosten und deren Struktur drei Jahre nach der letzten Anpassung zu überprüfen. 3.3 Struktur der Kosten- und Leistungsdaten der ambulanten Pflege-Leistungserbringer Die VGD hat im Herbst 2014 die Kosten- und Leistungsdaten des Spitex-Verbandes Baselland eingefordert und geprüft. Gleichzeitig konnte in der VGD eine Datenstruktur für die Kosten- und Leistungen der privaten Spitex-Organisationen und der freiberuflichen Pflegefachpersonen erarbeitet werden, welche in sich vergleichbar ist. Im Winter 2014/2015 wurden von den privaten Spitex-Organisationen und den freiberuflichen Pflegefachpersonen gemäss dieser Datenstruktur die Kosten- und Leistungsdaten für das Rechnungsjahr 2013 durch die jeweiligen Verbände eingefordert. 1 Association Spitex privée Suisse und Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner

4 4 3.4 Formelle Prüfung der Kosten- und Leistungdaten Die freiberuflichen Pflegefachpersonen sind der Aufforderung, der VGD die Daten einzureichen, grösstenteils nachgekommen. Im Verlaufe des Plausibilisierungsprozesses hat sich herausgestellt, dass die Kosten- und Leistungsdaten der freiberuflichen Pflegefachpersonen für die Ermittlung der anrechenbaren Pflegenomrkosten kaum verwertbar sind. Die in betriebswirtschaftlichen, und insbesondere in Kostenrechnungsfragen kaum ausgebildeten Pflegefachpersonen sind von der vorgegebenen Struktur zur nachträglichen Datenerfassung überfordert gewesen. In bezug auf die Qualität hat die VGD von den privaten Spitex-Organisationen einwandfreie Kosten- und Leistungsdaten erhalten, welche anfangs April 2015 in der VGD eingetroffen sind. Diese konnten denn auch ohne weiteres zur Prüfung verwendet werden. Der ASPS hat beantragt, dass die VO zur Neufestsetzung der ambulanten Pflegenormkosten rückwirkend auf den 1. Januar 2015 angepasst werden sollte. Diesem Ansinnen kann die VGD nicht entsprechen. 3.5 Materielle Prüfung der Kosten- und Leistungdaten und Entwicklung des Tarifmodells Bis April 2015 hat die VGD die Kosten- und Leistungsdaten der ASPS angeschlossenen privaten Spitex-Organisationen materiell geprüft und ein Tarifmodell entwickelt, welches am 7.Mai dem Verband der Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) unterbreitet worden ist. 3.6 Einbezug der Kosten aus Vorleistungen Ausgehend vom Gesetz sind für die Krankenversicherer nur Pflegeleistungen kostenpflichtig, die gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV an der Patientin oder am Patienten erbracht worden sind, so dass bisher nur die eigentlichen, eng gefassten Pflegeleistungen verrechenbar gewesen sind. Vorleistungen, insbesondere die Kosten für Wegzeiten und die Administration wurden in der bisherigen Abgeltung nicht berücksichtigt. Gerade in der ambulanten Pflege sind diese vor- und nachgelagerten Verrichtungen aber von grosser Tragweite. Die unter 3.3 erwähnte Datenstruktur trägt diesem Umstand Rechnung und bezieht die Kosten der Vorkostenstellen ein. 4. Anrechenbare ambulante Pflegenormkosten gemäss Kostenrechnung 4.1 Allgemeines Wie weiter oben dargelegt, werden die Kosten- und Leistungsdaten der privaten Spitex- Organisationen für die Ermittlung der neuen Pflegenormkosten verwendet. Sie stützen sich vorwiegend auf die gängige Kostenrechnungsstruktur der Spitex-Leistungen ab. Darin enthalten sind die Kosten der Pflegeleistungen, aber auch die Kosten der vor- und nachgelagerten Leistungen (Zentrum, Führung/Administration, Reserve, Mobilität, Ausbildung, Dienstleistungen für Kerndienste sowie indirekte Leistungen für Kunden).

5 5 4.2 Bestimmung der anrechenbaren ambulanten Pflegenormkosten Die VGD hat vom ASPS die eingereichten Zahlen plausibilisiert. Zusammenfassend wurden von insgesamt acht privaten Spitex-Organisationen folgende Leistungen erbracht bzw. die folgenden Vollkosten verursacht: ASPS-Kosten und Leistungen 2013 Kosten [Fr.] 2 Leistungen [Std.] Fr. / Std. a. Massnahmen der Abklärung und Beratung 137'559 1' b. Massn. der Untersuchung und Behandlung 719'911 8' c. Massnahmen der Grundpflege 2'171'049 29' Tabelle 1: Kosten- und Leistungsdaten 2013 des ASPS und die Stundenkostensätze strukturiert nach den Pflegemassnahmen gemäss Art. 7, Abs. 2 lit. a-c, KLV. Aus den Kosten- und Leistungsdaten lassen sich einzeln pro Pflegemassnahme die Normkosten-Stundensätze ermitteln (rot). Diese bilden die Basis für das nachfolgend beschriebene Tarifmodell. 5. Die Ausgestaltung des neuen Tarifmodells 5.1 Strukturelle Voraussetzungen: Da für die ambulante Pflege vor- und nachgelagerte Leistungen erbracht werden müssen (Zentrum, Führung/Administration, Reserve, Mobilität, Ausbildung, Dienstleistungen für Kerndienste sowie indirekte Leistungen für Kunden), und diese neu in den anrechenbaren Kosten anteilsmässig enthalten sind, wird dies in der neuen Tarifstruktur möglichst ablaufgetreu abgebildet. Zudem weist die vom KVG vorgegebene Finanzierung nicht kongruente Mechanismen vor: Während der Patient höchstens mit Fr pro Tag belastet werden darf (Tagesmaximalbeitrag), müssen Krankenversicherer und die öffentliche Hand die effektive Dauer der amublanten Pflegeleistungen entschädigen (Stundenbeitragsatz bzw. Restkosten). Die Vergangenheit hat klar gezeigt, dass dieser Mechanismus sowohl bei Leistungserbringern wie bei den Gemeinden Schwierigkeiten bereitet und zu Fehlern in Rechnungsstellung und kontrolle führt. 5.2 Entwicklung des neuen Tarifmodells: Die VGD hat sich entschlossen, die anrechenbaren Normkosten in der 1. Stunde erbrachter Pflegeleistungen höher anzusetzen wie für diejenigen ab der 2. Stunde. Damit sollen die für die Pflege notwendigen vor- und nachgelagerten Leistungen abgegolten werden, während mit den Normkosten ab 2. Stunde ausschliesslich Pflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 2 KLV abgegolten werden. 5.3 Finanzierung der ambulanten Pflegeleistungen: Konkret bedeutet dies für die drei Finanzierer der ambulanten Pflegeleistungen: 2 Darin eingeschlossen (umgelegt) sind die Kosten der Vorleistungen.

6 6 Träger der Kosten für die ambulante Pflege Normkosteversicherekosten Kranken- Patient Rest- (1. Stunde) a. Abklärung und Beratung b. Untersuchung und Behandlung c. Grundpflege Tabelle 2: Normkosten für ambulante Pflegeleistungen, welche in der ersten Stunde verrechnet werden können. Grau gedruckt wiederspiegelt die Verteilung der Träger der Kosten. Träger der Kosten für die ambulante Pflege Normkosteversicherekosten Kranken- Patient Rest- (ab 2. Stunde) a. Abklärung und Beratung b. Untersuchung und Behandlung c. Grundpflege Tabelle 3: Normkosten für ambulante Pflegeleistungen, welche ab der zweiten Stunde verrechnet werden können. Grau gedruckt wiederspiegelt die Verteilung der Träger der Kosten. Die Normkosten variieren von der 1. zur 2. Stunde innerhalb einer Massnahme jeweils um Fr Auch wenn der Patient an einem Tag mehr als eine Stunde gepflegt wird, kann ihm nicht mehr als Fr in Rechnung gestellt werden. Für die Krankenversicherer und die öffentliche Hand bleiben die Stundensätze unabhängig von der Pflegedauer innerhalb der Massnahmenkategorie gleich. Die Restkosten pro Stunde betragen demzufolge für die Gemeinden immer (a) Fr ǀ (b) Fr ǀ (c) Fr Die VGD hat die Tarifstruktur so entwickelt, dass darin der prozessuale Kostenanfall abgebildet ist, der Finanzierungsmechanismus gesetzeskonform beibehalten wird, aber die zu Missverständnissen führenden Unpässlichkeiten weitgehend ausgeschaltet sind. Nebst einfacherer Handhabung für Leistungserbringer und Gemeindeverwaltungen (siehe 5.1 Strukturelle Voraussetzungen) kann auch die kommunale Exekutivbehörde ihre Budgets einfacher und zuverlässiger erstellen. 6. Finanzielle Auswirkungen des neuen Tarifmodells für die Gemeinden 6.1 Direkte Mehrbelastung der Gemeinden durch privat erbrachte Pflege-Leistungen Für die Leistungserbringer bedeutet die Neuordnung der Spitextarife eine adäquate Vergütung ihrer Pflegeleistungen und die Honorierung der notwendigen Vorleistungen. Die Erhöhung der Pflegenormkosten führt wegen der Mitfinanzierung von privaten Spitex-Leistungen zu einer Mehrbelastung der Gemeinden ab dem Jahr Die Höhe der Restkosten aller Gemeinden an solche Leistungen steigt in der ambulanten Pflege auf ca. Fr. 1.5 Mio. In diesem Betrag ist eine angemessene Mengenausweitung bereits enthalten. Die Entwicklung der Pflegestunden, die von privaten Spitex-Oranisationen und freiberuflichen Pflegefachpersonen erbracht werden, wird in der nachfolgenden Tabelle 4 aufgezeigt.

7 7 Verrechnete Pflegestunden von privaten Spitex-Organisationen und Pflegefachpersonen Abklärung und Beratung 5'826 6'148 6'440 6'800 7'100 7'400 Untersuchung und Behandlung 18'247 19'404 31'193 35'900 42'400 48'800 Grundpflege 52'750 57'934 58'290 61'900 64'600 67'400 Total 76'823 83'486 95' ' ' '600 Tabelle 4: Verrechnete und ab 2014 linear hochgerechnete Pflegestunden von privaten Spitex-Organisationen und Pflegefachpersonen (Quelle: Statistik BL, VGD-Berechnungen). Dabei ergibt sich ein jährliches Mengenwachstum von ca. 9%. Die finanziellen Auswirkungen für die Gemeinden durch die privat erbrachten Spitex-Leistungen sind beachtlich. Aufgrund der tiefen Ansätze der Normkosten bzw. der Nichtberücksichtigung der vor- und nachgelagerten Leistungen fielen für die Gemeinden bisher kaum Kosten an. Restfinanzierung der Leistungen privater Spitex-Organisationen und von Pflegefachpersonen durch die Gemeinden 2016 Abklärung und Beratung 22'200 Untersuchung und Behandlung 585'600 Grundpflege 876'200 Total 1'484'000 Tabelle 5: Beiträge der Gemeinden für die Leistungen der privaten Spitex-Organisationen und der Pflegefachpersonen. Bis ins Jahr 2015 sind sie nicht aufgeschlüsselt nach den Pflegemassnahmen. Die Beiträge für das Jahr 2014 liegen derzeit noch nicht vor. Ab 2016 wird die Restfinanzierung prospetkiv mit den hochgerechneten Pflegestunden und den Restkostensätzen berechnet (Quelle: Statistik BL, VGD- Berechnungen). 6.2 Geringfügige Mehrbelastung der Gemeinden durch gemeinnützige Spitex In den Leistungsvereinbarungen zwischen den Gemeinden (und deren Verbänden) sowie den örtlichen gemeinnützigen Spitex-Organisationen werden u.a. auch die Abgeltungen geregelt. Meistens erfolgt diese Abgeltung leistungsbezogen, als Defizitdeckung, einwohnerbezogen oder in Form einer Mischvariante. Als Minimum eingehalten werden muss die die VO über die Finanzierung von Pflegeleistungen vom 1. Januar 2013 (siehe 2.2 Geltende Tarifordnung für den ambulanten Bereich). In der Praxis zeigt sich, dass die Gemeinden die Spitex-Leistungen so finanzieren, dass ihre vor- und nachgelagerten wie auch die gemeinwirtschaftlichen Leistungen abgelten. Da in der neuen Tarifordnung für die ambulante Pflege die vor- und nachgelagerten Leistungen in die Abgeltung eingerechnet werden, ist für die gemeinnützige Spitex-Pflege kaum von einer Kostenerhöhung für die Gemeinden auszugehen. Allenfalls müssen Leistungsvereinbarungen angepasst werden, wenn diese sich auf geltende Tarife abstützen. In diesen Überlegungen sind allfällige mengeninduzierte Kostenveränderungen für die Gemeinden nicht einbezogen. Es ist möglich, dass wegen der demographischen Entwicklung von den gemeinnützigen Spitex-Organisationen mehr Pflegeleistungen erbracht werden. Es ist aber auch möglich, dass durch den verstärkten Markteintritt privater Spitex-Organisationen und freiberuflicher Pflegefachleute eine Substitution stattfindet, die sich in der Mengenentwicklung von gemeinnützigen Spitex-Organisationen dämpfend auswirkt.

8 8 In der nachfolgenden Tabelle wird davon ausgegangen, dass eine moderate Mengenausdehnung gemeinnütziger Spitex-Leistungen erfolgen wird: Verrechnete Pflegestunden von gemeinnützigen Spitex-Organisationen Abklärung und Beratung 15'850 17'253 17'534 18'600 19'400 20'200 Untersuchung und Behandlung 88'736 92'341 95'550 99' ' '800 Grundpflege 183' ' ' ' ' '100 Total 288' ' ' ' ' '100 Tabelle 6: Verrechnete und ab 2014 linear hochgerechnete Pflegestunden von gemeinnützigen Spitex- Organisationen (Quelle: Statistik BL, VGD-Berechnungen). Dabei wird hier von einem jährlichen Mengenwachstum von ca. 2% ausgegangen. Werden die Pflegestunden von gemeinnützigen Spitex-Organisationen aus dem Jahre 2013 mit den hochgerechneten aus dem Jahre 2016 verglichen (Mengendifferenz) und mit den neuen Vergütungssätzen multipliziert, ergeben sich folgende mengeninduzierte Mehrkosten für die Gemeinden: Mengeninduzierte Mehrkosten für die Gemeinden durch gemeinnütziger Spitex-Organisationen Vergütung Mehrbelastung Abklärung und Beratung 2'666 Fr. 3 8'000 Untersuchung und Behandlung 10'250 Fr '000 Grundpflege 8'159 Fr '000 Total 21' '000 Tabelle 7: Hochgerechnete Mehrkosten der Gemeinden durch gemeinnützige Spitex-Organisationen, falls sich die Menge um ca. 2% p.a. ausweitet. (Quelle: Statistik BL, VGD-Berechnungen). Für die Baselbieter Gemeinden ergeben sich zwischen 2013 und 2016 höhere "Restkosten" im ambulanten Pflegebereich von ca. Fr. 1.5 Mio. 1.7 Mio. (preis- und mengendifferenziert). 6.3 Zusätzliche Aufgaben der gemeinnützigen Spitex-Organisationen Die gemeinnützigen Spitex-Organisationen haben von ihren Trägergemeinden den Leistungsauftrag, die ambulante Pflege in ihrem Versorgungsgebiet umfassend sicherzustellen. Das bedeutet, dass sie verpflichtet sind, auch weniger lukrative Kurzeinsätze, Aufträge in einem zeitlich weit abgesteckten Rahmen und weitere Dienstleistungen (z.b. Koordinationsaufgaben mit anderen Gesundheits- und Sozialdiensten, Ausbildungsverpflichtungen) zu übernehmen. Damit diese Versorgungssicherheit in geforderter Qualität weiterhin gewährleistet ist, müssen diese Leistungen den beauftragten Spitex-Organisationen von den Gemeinden weiterhin angemessen abgegolten werden.

9 9 7. Gegenüberstellung der neuen Tarifordnung mit anderen Kantonen 7.1 Ungleiche Tarifgestaltung in den Kantonen Da die Tarifordnung sich von Kanton zu Kanton unterschiedlich gestaltet, ist ein Vergleich ausser mit dem Kanton Basel-Stadt schwierig. Deshalb wird eine tabellarische Gegenüberstellung der Tarife dargestellt. 7.2 Gegenüberstellung der neuen Tarifordnung mit jener aus dem Kanton Aargau Der Kanton Aargau unterteilt die Spitex-Pflege in: a) Dezentrale Leistungserbringung durch Spitex-Organisationen. b) Räumlich begrenzte Leistungserbringung durch Spitex-Organisationen. c) Leistungserbringung durch selbständig tätige Pflegefachpersonen. Während der Kanton Basel-Landschaft diese Unterscheidung nicht macht, spielt im Kanton Aargau die zeitliche Staffelung der Leistungserbringung keine Rolle. Träger der Kosten für die ambulante Pflege (ab 2. Stunde) Träger der Kosten für die ambulante Pflege (1. Stunde) Selbständig tätige Pflegefachpersonen Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause mit räumlich begrenzter Leistungserbringung 2 Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause mit dezentraler Leistungserbringung Normkosten / Std. in Fr. Kanton Aargau Basel-Landschaft KLV 7a I lit. a KLV 7a I lit. b KLV 7a I lit. c Tabelle 8: Gegenüberstellung der Spitex-Stundensätze des Kantons Aargaus und des Kantons Basel- Landschaft. 7.3 Gegenüberstellung der neuen Tarifordnung mit jener aus dem Kanton Solothurn Im Kanton Solothurn belaufen sich die Normkosten der ambulanten Pflege auf dem Beitrag der OPK und dem maximal möglichen Anteil zulasten des Patienten von Fr pro Tag. Die Normkosten sind nicht in einer VO geregelt.

10 10 Normkosten / Std. in Fr. Normkosten Träger der Kosten für ambulante Pflege (1. Stunde) Träger der Kosten für ambulante Pflege (ab 2. Stunde) SO Kanton Basel-Landschaft Abklärung und Beratung gem. KLV 7a I lit. a Untersuchung und Behandlung gem. KLV 7a I lit. b Grundpflege gem. KLV 7a I lit. c Tabelle 9: Gegenüberstellung der Spitex-Stundensätze des Kantons Solothurn und des Kantons Basel- Landschaft. 7.4 Vergleich der neuen Tarifordnung mit jener aus Basel-Stadt Relativ gut vergleichen lässt sich die neue Tarifstruktur mit jener aus dem Kanton Basel-Stadt, da im Stadtkanton die erste Stunde ebenfalls höher abgegolten wird wie im Kanton Basel- Landschaft. Massnahmen Franken je 1. Pflegestunde Franken ab 2. Pflegestunde BS BL BS BL Abklärung und Beratung gem. KLV 7a I lit. a Untersuchung und Behandlung gem. KLV 7a I lit. b Grundpflege gem. KLV 7a I lit. c Tabelle 10: Vergleich der Spitex-Stundensätze des Kantons Basel-Stadt und des Kantons Basel- Landschaft. 8 Vernehmlassungsverfahren und Beschluss durch den Regierungsrat Zwischen Juni und anfangs September 2015 wird bezüglich den angepassten ambulanten Pflegenormkosten ein Vernehmlassungsverfahren bei den Gemeinden und den Spitex-Verbänden durchgeführt. Zudem wird eine Stellungnahme der Preisüberwachung eingeholt. Der Regierungsrat wird anschliessend die angepasste VO über die Finanzierung von ambulanten Pflegeleistungen, und damit die neuen Pflegenormkosten definitiv beschliessen und sie voraussichtlich auf den 1. Januar 2016 in Kraft setzen.

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