Abfallentsorgung bei Altlastensanierungen und bei Bauvorhaben auf belasteten Standorten

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1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Sektion Altlasten Abfallentsorgung bei Altlastensanierungen und bei Bauvorhaben auf belasteten Standorten CAS-Grundkurs Altlastenbearbeitung, 24. Juni 2016, Christoph Reusser, BAFU

2 Abfallentsorgung im Rahmen der Altlastenbearbeitung 1. Schritt Erstellung Kataster Erstbewertung Belasteter Standort? Voruntersuchung Beurteilung Gefährdungsabschätzung 2. Schritt Altlast? (Sanierungsbedarf?) 3. Schritt Detailuntersuchung Beurteilung Ziele und Dringlichkeit der Sanierung 4. Schritt Sanierungsprojekt Sanierung Altlast behoben!!! Ist der Abfall richtig entsorgt??? 2

3 Abfallrecht - Altlastenbearbeitung Die VVEA und die anderen abfallrechtlichen Bestimmungen kommen bei der Altlastenbearbeitung immer dann zur Anwendung, wenn im Rahmen der Untersuchungen und Abklärungen Abfälle anfallen und/oder wenn im Rahmen von Sanierungsmassnahmen Material ausgehoben, bewegt oder transportiert wird. Auch unverschmutztes Aushubmaterial ist ein Abfall. FAUSTREGEL: Sobald etwas auf der Schaufel ist, ist es ein Abfall. 3

4 Themenübersicht: Was Sie in diesem Referat erwartet 1. Die Abfallpolitik der Schweiz 2. Deponien und Zementwerke 3. Hinweise zu einigen Abfalltypen 4. Verkehr mit Abfällen 5. Abfallentsorgung auf belasteten Standorten 4

5 Themenblock 1: Die Abfallpolitik der Schweiz Abfallpolitische Grundsätze Rechtliche Grundlagen Begriffsdefinitionen Ablagerung vs. Verwertung 5

6 Abfallpolitische Grundsätze Entsorgung vor

7 Abfallpolitische Grundsätze gemäss «Leitbild für die Schweizerische Abfallwirtschaft» 1986 Die Abfallwirtschaft richtet sich nach den Zielen der Gesetze zum Schutz des Menschen und seiner Umwelt. Sämtliche Entsorgungsverfahren müssen als Ganzes umweltverträglich sein. Die Schweiz strebt eine Entsorgung im eigenen Land an. Die öffentliche Hand wirkt in der Abfallwirtschaft subsidiär. Die Entsorgung von Abfällen liefert nur zwei Arten von Stoffen: verwertbare oder endlagerfähige Reststoffe. Keine Verschiebung der Probleme auf zukünftige Generationen 7

8 Strategien der Abfallpolitik Schweiz gemäss «Abfallkonzept für die Schweiz» 1992 Vermeiden von Abfällen an der Quelle. Vermindern von Schadstoffen in Produktion und Produkten. Verwertung soweit sinnvoll. Umweltverträgliche Behandlung. 8

9 Gesetzliche Grundlagen Gesetze und Verordnungen Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Abfällen (VVEA) ersetzt seit Anfang 2016 die TVA Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA), mit Verordnung über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA) Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (AltlV) Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) 9

10 Rechtliche Grundlagen Vollzugshilfen des BAFU (1) Analysenmethoden im Abfall- und Altlastenbereich (UV-1334-D) Richtlinie über die Verwertung mineralischer Bauabfälle (UV-0631-D) Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen in der Schweiz (UV-1215-D) 10

11 Rechtliche Grundlagen Vollzugshilfen des BAFU (2) Wegleitung Verwertung von ausgehobenem Boden (VU-4812-D) Herleitung von Konzentrationswerten und Feststoff-Grenzwerten (UV-1333-D) in Erarbeitung: Vollzugshilfe zur Abfallverordnung VVEA, mit mehreren Modulen 11

12 Wichtige Begriffe (1) ABFÄLLE sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse liegt. Art. 7 Abs. 6 USG Die ENTSORGUNG der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Art. 7 Abs. 6 bis USG Als BEHANDELN von Abfällen gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung. Art. 7 Abs. 6 bis USG Nicht als Behandeln gelten das Sammeln und das Transportieren. 12

13 Wichtige Begriffe (2) BAUABFÄLLE sind alle Abfälle, die bei Bautätigkeiten anfallen wie Gebäudeabbruchmaterial, Aushubmaterial und Bodenaushub. 13

14 Wichtige Begriffe (3) Als AUSHUB- UND AUSBRUCHMATERIAL (vereinfachend «Aushubmaterial» genannt) gilt Material, das bei Bauarbeiten ausgehoben oder ausgebrochen wird, ohne abgetragenen Ober- und Unterboden. Art. 3 Bst. f VVEA Aushubmaterial umfasst: Lockergestein, wie Kies, Sand, Silt oder Ton und Gemische davon, gebrochener Fels, Material, das von früheren Bautätigkeiten oder belasteten Standorten stammt. 14

15 Wichtige Begriffe (4) SONDERABFÄLLE sind Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften auch im Inlandverkehr umfassende besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordert. Sie sind in der Liste zum Verkehr mit Abfällen (LVA) mit «S» bezeichnet. Art. 2 Abs. 2 Bst. a VeVA 15

16 Wichtige Begriffe (5) ANDERE KONTROLLPFLICHTIGE ABFÄLLE MIT BEGLEITSCHEINPFLICHT sind Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften auch im Inlandverkehr beschränkte besondere technische und umfassende organisatorische Massnahmen erfordert. Sie sind in der Liste zum Verkehr mit Abfällen (LVA) mit «akb» bezeichnet. Art. 2 Abs. 2 Bst. b VeVA ANDERE KONTROLLPFLICHTIGE ABFÄLLE OHNE BEGLEITSCHEINPFLICHT sind Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften auch im Inlandverkehr beschränkte besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordert. Sie sind in der Liste zum Verkehr mit Abfällen (LVA) mit «ak» bezeichnet. Art. 2 Abs. 2 Bst. c VeVA 16

17 Wichtige Begriffe (6) BODENAUSHUB ist ausgehobenes Material der obersten, unversiegelten Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können. Dieses umfasst den Oberboden (A-Horizont) sowie den Unterboden (B-Horizont) in der Regel bis ca. 1.5 m Tiefe. Je nach lokalen Gegebenheiten kann die Mächtigkeit grösser oder kleiner sein. Ober- und Unterboden sind getrennt auszuheben und zu verwerten. Wegleitung Bodenaushub Boden A-Horizont (Oberboden) B-Horizont (Unterboden) VBBo + VVEA Untergrund C-Horizont VVEA 17

18 Wichtige Begriffe (7) ALTLASTENMATERIAL ist KEINE Abfallkategorie! 18

19 Generelles Schema der Entsorgung Abfall ablagern ablagern oder verwerten? verwerten Kriterien für Ablagerung erfüllt? NEIN Behandlung NEIN Kriterien für Verwertung erfüllt? JA JA Ablagerung Verwertung 19

20 Verwerten aber wann? [ ] 20

21 Themenblock 2: Deponien und Zementwerke Die Deponietypen der Schweiz Die Ablagerungskriterien Abfallverwertung in Zementwerken Was tun bei Stoffen ohne Grenzwerte? 21

22 Die 3 Schutzbarrieren bei Deponien Illustration an Hand des Risikowürfels Deponietechnik in Anhang 2 Ziffer 2 VVEA geregelt Standorteignung Schadstoffgehalt der Abfälle in Anhang 5 VVEA geregelt in Anhang 2 Ziffer 1 VVEA geregelt 22

23 Die Deponietypen im Überblick Triage: Grenzwerte für Abfälle (Anorganika, Organika) entscheidendes Kriterium ist primär der Gesamtgehalt, teilweise ergänzt mit Eluatwerten Anh. 5 Ziff. 1 VVEA Anh. 5 Ziff. 2 VVEA Anh. 5 Ziff. 3 VVEA Anh. 5 Ziff. 4 VVEA Anh. 5 Ziff. 5 VVEA unverschmutzter Aushub, Kieswaschschlamm, Ober- und Unterboden, Geschiebe schwach verschmutzter Aushub, Inertstoffe (Keramik, Glas, etc.), mineralische Bauabfälle Rauchgasreinigungsrückstände, Ofenauskleidungen, andere metallhaltige, anorganische und schwerlösliche Abfälle Schlacken, behandelte (Filter)-Aschen, mineralisches Kugelfangmaterial «alle anderen Abfälle», sofern die Grenzwerte (Gesamtgehalte) eingehalten werden. abschliessende Liste! Positivliste (Ziff. 2.1) oder chem. Nachweis (Ziff und 2.3) immer mit chem. Nachweis abschliessende Liste, z.t. mit chem. Nachweis Positivliste (Ziff. 5.1) oder chem. Nachweis (Ziff. 5.2) 23

24 Verwertung von Abfällen in Zementwerken (Art. 24 und Anhang 4 VVEA) Abfälle dürfen [ ] bei der Herstellung von Zement und Beton verwendet werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllen. unterschiedliche Anforderungen an Abfälle bei der: Verwendung als Rohmaterial und Rohmehlkorrekturstoffe (Anh. 4 Ziff. 1 VVEA) Verwendung als Brennstoffe (Anh. 4 Ziff. 2 VVEA) Verwendung als Zumahl- und Zuschlagstoffe (Anh. 4 Ziff. 3 VVEA) 24

25 Themenblock 3: Hinweise zu einigen Abfalltypen belastete Bausubstanz Aushub- und Ausbruchmaterial abgetragener Ober- und Unterboden (Bodenaushub) 25

26 Entsorgung von Bauabfällen Aushub- und Ausbruchmaterial Deponietyp B 26

27 Die häufigsten Gebäudeschadstoffe Asbest (hfg. vor 1990) schwachgebundene asbesthaltige Materialien festgebundene asbesthaltige Materialien Polychlorierte Biphenyle (PCB), v.a. vor 1975; später Chlorparaffine (CP) Fugendichtungsmassen Anstriche an Beton- und Metalloberflächen Polyaromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Asphalt-Beläge Teerpappen Imprägnierte Hölzer (Eisenbahnschwellen, etc.) Parkettkleber Schwermetalle Schlacke aus Zwischenböden Fensterstege aus Blei Mineralöle Böden und Wände im Bereich von Öltanks und von Garagen Pentachlorphenol (PCP) Holzschutzmittel Fugendichtungsmassen 27

28 Gebäudeabbruch, Umbau Beim kontrollierten Rückbau werden die schadstoffhaltigen Materialien vor dem eigentlichen Gebäudeabbruch ausgebaut. Die Abbruchmaterialien sind mit höchstmöglicher Sortenreinheit (Holz, Ziegel, Beton etc.) zu trennen. Abfälle sind stofflich und energetisch zu verwerten, wenn dies die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung und die Herstellung neuer Produkte oder die Beschaffung anderer Brennstoffe. Zur Durchführung des kontrollierten Rückbaus werden die Neubauschritte quasi in umgekehrter Reihenfolge durchgeführt. Dabei ist es, je nach Nutzung, Alter, Bauart, Größe etc. des Gebäudes wichtig, dass vorher eine qualifizierte und ausreichende Beurteilung der Schadstoffsituation in der Bausubstanz erfolgt (Gebäudecheck). Wenn mehr als 200 m 3 Bauabfälle anfallen oder Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen zu erwarten sind, muss die Bauherrschaft deren Art, Qualität und Menge ermitteln sowie die vorgesehenen Entsorgungswege darlegen (Auflage gemäss Art 16 VVEA). 28

29 Aushub- und Ausbruchmaterial Ehemals: «U- Material» «T- Material» Art. 19 VVEA Abs. 1: Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anh. 3 Ziff. 1 VVEA erfüllt (unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial), ist möglichst vollständig wie folgt zu verwerten: a. als Baustoff auf Baustellen oder Deponien; b. als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen; c. für die Wiederauffüllung von Materialentnahmestellen; oder d. für bewilligte Terrainveränderungen. Abs. 2: Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anh. 3 Ziff. 2 VVEA erfüllt (schwach verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial), ist möglichst vollständig wie folgt zu verwerten: a. als Rohstoff für die Herstellung von hydraulisch oder bituminös gebundenen Baustoffen; b. als Baustoff auf Deponien der Typen B-E; c. als Ersatzrohmaterial für die Herstellung von Zementklinker; d. bei Tiefbauarbeiten auf dem durch Abfälle belasteten Standort, auf dem das Material anfällt, sofern eine allenfalls notwendige Behandlung des Materials auf dem belasteten Standort erfolgt; vorbehalten bleibt Artikel 3 AltlV. «Inertstoff -Material» Abs. 3: Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anh. 3 Ziff. 2 VVEA nicht erfüllt, darf nicht verwertet werden. Ausgenommen ist die Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anh. 5 Ziff. 2.3 VVEA erfüllt: a. als Baustoff auf Deponien der Typen C-E; oder b. im Rahmen der Sanierung der Altlast, auf der das Material anfällt; eine dafür allenfalls notwendige Behandlung des Materials muss auf oder direkt neben der Altlast erfolgen. 29

30 Verwertung von wenig verschmutztem Aushubmaterial (zugelassen auf Deponietyp B) (1) Im Rahmen der Sanierung einer Altlast Off-Site -Behandlung mit: - Entsorgung der Hot-Spots - Ausebnung der verbleibenden belasteten Abfälle (Qualität wenig verschmutzt ) Entsorgung hochbelastete Abfälle Ausebnung der verbleibenden Abfälle belasteter Standort 30

31 Verwertung von wenig verschmutztem Aushubmaterial (zugelassen auf Deponietyp B) (2) Im Rahmen der Sanierung einer Altlast On-Site -Behandlung mit: - Umlagerung der Hot-Spots auf oder beim Altlasten-Standort - Entsorgung der für die Sanierungsziele unzulässigen Schadstoffe - Rückverfüllung der behandelten Abfälle (Qualität wenig verschmutzt ) auf dem belasteten Standort Umlagerung Hot-Spots Entsorgung Rückverfüllung behandelte Abfälle on-site Sanierung belasteter Standort 31

32 Verwertung von wenig verschmutztem Aushubmaterial (zugelassen auf Deponietyp B) (3) Im Rahmen der Sanierung einer Altlast On-Site -Behandlung mit: - Umlagerung der ganzen Deponie innerhalb des Altlasten-Standorts - Entsorgung der für die Sanierungsziele unzulässigen Schadstoffe - Rückverfüllung der behandelten Abfälle auf einen Teilbereich des Standorts - Reduktion des Perimeters des belasteten Standorts Entfernung der belasteten Abfälle Entsorgung Rückverfüllung behandelte Abfälle on-site Sanierung belasteter Standort (nach Sanierung) 32

33 Verwertung von wenig verschmutztem Aushubmaterial (zugelassen auf Deponietyp B) (4) Im Rahmen der Sanierung einer Altlast In-Situ -Behandlung mit: - Umlagerung der Hot-Spots - Entfernung der Schadstoffe - die verbleibenden Abfälle weisen danach max. die Qualität wenig verschmutzt auf Umlagerung Hot-Spots In-Situ -Sanierung belasteter Standort 33

34 Verwertung von wenig verschmutztem Aushubmaterial (zugelassen auf Deponietyp B) (5) Eine Umlagerung ist auch innerhalb des Werkareals nur auf dem zu sanierenden Standort zulässig. nur belasteter Standort belasteter, sanierungsbedürftiger Standort B Umlagerung NICHT zulässig Werksareal nur belasteter Standort Umlagerung zulässig On-site- Behandlung belasteter, sanierungsbedürftiger Standort A 34

35 FAZIT: korrekte Entsorgung von Aushubmaterial aus belasteten Standorten Unverschmutzter Aushub: Soweit möglich Verwertung, ansonsten Ablagerung auf Deponietyp A Schadstoffgehalt & Entsorgungskosten schwach verschmutzter Aushub: Soweit möglich Verwertung, ansonsten Ablagerung auf Deponietyp B wenig verschmutzter Aushub: soweit möglich Verwertung vor Ort, ansonsten Ablagerung auf Deponietyp B stark verschmutzter Aushub (akb-abfälle): Ablagerung auf Deponietyp E (mineralisches Kugelfangmaterial: Deponietyp D), Aushub mit gefährlichen Stoffen (S-Abfälle): Zwingend Behandlung vor Ablagerung (Ausnahme: Export in eine Untertagedeponie in Deutschland) Kein Aushubmaterial (oder anderes Altlastenmaterial) auf Deponietyp C Immer zulässig ist eine Behandlung des Aushubmaterials (Schadstoffabreicherung) zur Kostenoptimierung oder Deponieraumschonung. 35

36 Verwertung und Ablagerung von Bodenaushub Richtwerte Prüfwerte Richt- und Prüfwerte: vgl. VBBo und Anh. 2 der Wegleitung «Verwertung von ausgehobenem Boden» Unbelasteter Bodenaushub (< Richtwerte) uneingeschränkt verwertbar möglichst hochwertig verwerten (Spielen, Erholung, landwirtschaftliche, gartenbauliche, forstliche Bewirtschaftung) schwach belasteter Bodenaushub (> Richtwerte, aber < Prüfwerte) Verwertung nach dem Grundsatz «Gleiches zu Gleichem», d.h. am Entnahmeort oder in dessen unmittelbarer Nähe, auf Böden, die nachweislich bereits gleich oder höher vorbelastet sind. möglichst verwerten, nur überschüssigen Bodenaushub VVEA-konform deponieren stark belasteter Bodenaushub (> Prüfwerte) keine Verwertung nötigenfalls Behandlung und danach VVEA-konform deponieren 36

37 Themenblock 4: Verkehr mit Abfällen Begleitscheinpflicht Abfallcodes gemäss LVA Abfallexporte 37

38 VeVA-Begleitscheinpflicht «S» «akb» Die Begleitscheinpflicht ist für Abfälle gedacht, deren umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften umfassende organisatorische Massnahmen und umfassende (S) bzw. beschränkte (akb) besondere technische Massnahmen erfordert. Es werden zwei Kategorien unterschieden: Sonderabfälle. Sie enthalten gefährliche Stoffe und gehören deshalb nicht auf Oberflächendeponien. Gefährliche Eigenschaften sind definiert in den H-Codes nach Anlage III des Basler Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Verkehr (hier: H13) andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht. Sie enthalten Abfälle, die auf dem Deponietyp E abgelagert werden dürfen. Diese neue Kategorie wird mit der Revision der VeVA auf den 1. Juli 2016 eingeführt. NB: Bisher haben die Kantone für solche Abfälle entgegen den geltenden VeVA-Regelungen eine Klassierung als Sonderabfall verlangt und sie damit der Begleitschein-pflicht unterstellt. Sie wollten damit die Entsorgungswege von belastetem Aushubmaterial unter Kontrolle haben. «ak» Keinen Begleitschein benötigen: andere kontrollpflichtige Abfälle ohne Begleitscheinpflicht. Die Entsorgungsfirma benötigt jedoch eine Annahmebewilligung. 38

39 LVA-Codes für Aushubmaterialien Abgetragener Ober- und Unterboden; Aushub- und Ausbruchmaterial; Gleisaushub Code Klasse Beschreibung Ablagerung Unbelasteter abgetragener Ober- oder Unterboden Deponietyp A Unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial Deponietyp A Unverschmutzter Gleisaushub Deponietyp A Schwach belasteter abgetragener Ober- oder Unterboden Deponietyp B Schwach verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial Deponietyp B Schwach verschmutzter Gleisaushub Deponietyp B ak Wenig verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial Deponietyp B ak Wenig verschmutzter Gleisaushub Deponietyp B akb Stark belasteter abgetragener Ober- oder Unterboden Deponietyp E akb Stark verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial Deponietyp E akb Stark verschmutzter Gleisaushub Deponietyp E S Abgetragener Ober- oder Unterboden, der durch gefährliche nur nach Stoffe verunreinigt ist Behandlung S Aushub- und Ausbruchmaterial, das durch gefährliche Stoffe nur nach verunreinigt ist Behandlung S Gleisaushub, der durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist nur nach Behandlung 39

40 Abfallexporte Der grenzüberschreitende Verkehr mit Abfällen ist im «Basler Übereinkommen» (SR ) geregelt. Der Export von Abfällen ist nur erlaubt in Staaten, die: Mitglied der OECD oder der EU sind; und Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind oder mit denen eine spezifische Übereinkunft besteht (z.b. USA). «Gelbes Kontrollverfahren» für kontrollpflichtige Abfälle (u.a. Sonderabfälle [S], andere kontrollpflichtige Abfälle [ak], Abfälle, die nicht zum Zweck der Verwertung ausgeführt werden): Der Export muss vorgängig beim BAFU notifiziert werden. Sie dürfen nicht ohne Bewilligung des BAFU exportiert werden, vgl. sowie «grünes Kontrollverfahren» i.d.r. für Abfälle zur Verwertung, die auf der grünen Liste des OECD-Beschlusses bzw. in Anhang IX (Liste B) des Basler Übereinkommens aufgeführt sind. Beurteilungskriterien für die Exportbewilligung sind insb. die Umweltverträglichkeit und der Stand der Technik der Behandlung im Ausland. Diese müssen (mindestens) dem Niveau der in der Schweiz geltenden Anforderungen entsprechen. 40

41 Themenblock 5: Abfallentsorgung auf belasteten Standorten Einige Tipps & Hinweise zu: den Besonderheiten bei belasteten Standorten dem Vorgehen (Planung und Durchführung) den Pflichten & Verantwortlichkeiten den kantonalen Vollzugsunterschieden Resumée: Die wichtigsten VVEA-Neuerungen für den Altlastenbereich Etwas für Nostalgiker 41

42 3 x Beprobung/Schadstoffabklärung 1. Schadstofferkundung in der Planungsphase vor der Durchführung der eigentlichen Entsorgungsmassnahmen (Gebäude, Boden, Untergrund) Definition der Abfallkubaturen pro Entsorgungsweg; Verwertungsanteile; korrekte Spezifikation für Ausschreibung der Arbeiten 2. Materialtriage von Ort, während Rückbau/Aushub (visuell, geruchlich, Vor-Ort- Analytik, vorgängige Rasterbeprobung) Klassierung für Mulden, Triagehaufen, Zwischenlager, Transportgebinde 3. Freigabeanalytik: vor Weitergabe der triagierten Abfälle ab Baustelle zur Entsorgung (Behandlung, Verwertung, Deponierung) Zuweisung des korrekten Entsorgungsweges; Sicherstellen dass die Annahmebedingungen des Entsorgungsunternehmens eingehalten werden Herausforderung: Repräsentativität sicherstellen dank geeigneter Chargengrösse, Probenahmestrategie und Probenaufbereitung, Analysemethoden Hilfsmittel: z.b. CAS-Kurs «Probenahme»; BAFU-Wegleitung «Analysemethoden im Abfallund Altlastenbereich»); Eine BAFU-Vollzugshilfe zur Probenahme bei festen Abfällen folgt. 42

43 Vor der Abfallentsorgung: Fragen bei der Gefährdungsabschätzung Werden neue präferentielle Fliesswege für das Sickerwasser geschaffen? (z.b. durch den Einbau von Werkleitungen und Rammpfählen) Entstehen neue sensibel genutzte Flächen mit belastetem Boden? (z.b. durch Umzonung zu Landwirtschaft oder Spielplatz) Kann belastete Porenluft in Räume eindringen? (z.b. durch Einbauten im Untergrund) Entstehen neue Versickerungspfade? (z.b. durch den Rückbau einer Versiegelung) Werden die geochemischen Verhältnisse im belasteten Untergrund oder im Grundwasser verändert? (z.b. durch Bohrpfahlwände) Werden die hydrogeologischen Verhältnisse beeinflusst? (z.b. durch Spundwände, Wasserhaltung oder Einbauten ins Grundwasser) Besteht bereits vor der Realisierung des Bauprojekts ein Grenzzustand? (z.b. durch Schadstoffgehalte im Bereich der massgebenden Konzentrationswerte nach AltlV) 43

44 Vor der Abfallentsorgung: Artikel 3 AltlV Art. 3 Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen Belastete Standorte dürfen durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn: a. sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden; oder b. ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden. Hinweis: Es gibt eine neue Vollzugshilfe des BAFU zum Bauen auf belasteten Standorten. «Bauvorhaben und belastete Standorte» UV-1616-D 44

45 Artikel 17 AltlV Art. 17 Sanierungsprojekt Die Behörde verlangt, dass bei Altlasten entsprechend der Dringlichkeit der Sanierung ein Sanierungsprojekt ausgearbeitet wird. Dieses beschreibt insbesondere: a. die Sanierungsmassnahmen, einschliesslich der Massnahmen zur Überwachung und der Massnahmen zur Entsorgung von Abfällen, sowie die Wirksamkeit der Massnahmen, die Erfolgskontrolle und den Zeitbedarf; b. die Auswirkungen der vorgesehenen Massnahmen auf die Umwelt; c. die nach der Sanierung verbleibende Umweltgefährdung; d. die Anteile an der Verursachung der Altlast, wenn der oder die Sanierungspflichtige eine Verfügung über die Kostenverteilung verlangt (Art. 32d Abs. 3 USG). = Entsorgungskonzept 45

46 Entsorgungskonzept (Art. 16 VVEA) Artikel 16 VVEA: Bei Bauarbeiten muss die Bauherrschaft der für die Baubewilligung zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung machen ( Entsorgungskonzept ist seit Pflicht, nicht nur bei Bauprojekten auf belasteten Standorten). Das Entsorgungskonzept (als Teil des Sanierungsprojekts gemäss Art. 17 AltlV) umfasst die notwendigen Angaben zur Entsorgung aller bei einem Projekt anfallenden Abfälle und ist möglichst frühzeitig zu erstellen. Im Entsorgungskonzept ist der gesamte Entsorgungsweg bis zur finalen Ablagerung bzw. Verwertung zu beschreiben, nicht nur bis zum Abtransport der Abfälle durch das Entsorgungsunternehmen oder bis zur Kantonsgrenze. Es sind Voraussetzungen zu schaffen: - dass möglichst wenig Abfälle im Rahmen des Projektes entstehen; - dass die Abfälle möglichst sortenrein erfasst und nicht vermischt werden; - dass alle Abfälle umweltverträglich und gesetzeskonform entsorgt werden. Umfang und Detaillierungsgrad des Entsorgungskonzepts sind der Grösse und Bedeutung des Projektes anzupassen. Ein gutes Entsorgungskonzept spart Zeit und Kosten! 46

47 Ein umfassendes Entsorgungskonzept enthält: Ausgangslage und Zielsetzung (Sanierungsziele, Anlass für Bauvorhaben) Auflistung der verwendeten Grundlagen (Gutachten, Berichte, Pläne, etc.) Charakterisierung und umwelttechnische Beurteilung des Standorts Angaben über Art, Qualität und Menge der zu erwartenden Abfälle Angaben zum zeitlichen Anfall der Abfälle Rückbau/Abbau- und Triagekonzept, inkl. Zwischenlagerung Beschreibung allfälliger Vor-Ort-Behandlungen Beschreibung der Baustellenorganisation und infrastruktur (z.b. Schwarz- / Weissbereiche), Vorsorge- und Sicherungsmassnahmen (Verschleppung von belastetem Material, Abluft, Entwässerung, Abstromsicherung) Bezeichnung der Entsorgungswege/-Anlagen, bis zur endgütigen Ablagerung/Verwertung Angaben zu den Entsorgungskosten, wenn relevant für die Wahl der Entsorgungswege Beschreibung der belastungsabhängigen Logistikkette inkl. Nennung der Transportvorschriften Angaben zu Geländewiederherstellung (Wiederauffüllung, Abschluss) Definition des Controllings und Reportings (Weisungen, Vorgaben, Qualitätssicherungsmassnahmen, Dokumentation, Entsorgungsnachweise) Angaben über die Umweltauswirkungen der Entsorgungsmassnahmen (Emissionen) Angaben zum Risikomanagement, Störfallvorsorge und Arbeitssicherheit Beschreibung der Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten Unterschriften / Einverständniserklärung des Bauherrn 47

48 Entsorgungskonzept Verschiedene nützliche Merkblätter und Formularvorlagen, z.b. für Entsorgungskonzepte und Entsorgungsnachweise sind im Entsorgungswegweiser unter erhältlich. 48

49 vor Baubeginn: Ausschreibung Nach Erteilung der Baubewilligung (Baufreigabe) inkl. Genehmigung des Entsorgungskonzepts werden die Bauarbeiten inkl. Entsorgungsleistungen ausgeschrieben. Wichtig ist eine möglichst präzise Beschreibung der erwarteten Abfälle und der bei der Entsorgung zu beachtenden Vorgaben (vgl. z.b. ARV- Merkblatt «Ausschreibungskriterien Entsorgung belasteter Bauabfälle). Dazu gehören u.a.: Bezeichnung von Los, Bauwerk, Dienstleistung eindeutige Beschreibung der Sollwerte für Leistungs-/Qualitäts- und Terminziele Festlegen der Qualitätsüberwachungsmassnahmen, des Controllings und Reportings Auswahl und Bekanntgabe der Eignungs- und Zuschlagskriterien; Die Vergleichbarkeit der Offerten muss sichergestellt sein Definition der Zulassung und ggf. des Umgangs mit Unternehmervarianten 49

50 vor Baubeginn: Abnahmebestätigungen Bevor mit den Bauarbeiten begonnen werden kann, müssen die Entsorgungswege für belastete Abfälle verbindlich geregelt sein. Bei grösseren Bauvorhaben erfolgt dies zweckmässigerweise im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens. Die Behörde prüft die Angaben auf rechtliche Übereinstimmung und gibt gegebenenfalls Grünes Licht für den Baubeginn. Dazu benötigt die Behörde: Liste der Empfängerbetriebe Abnahmegarantien/-Bestätigungen, Entsorgungserklärungen der Empfängerbetriebe Im Falle einer ausserkantonalen Deponierung: ev. Zustimmung des zuständigen Amtes Angabe der VeVA-Abgebernummer Nach Vorliegen der Werkverträge ist u.u. das Entsorgungskonzept nochmals zu aktualisieren bzw. zu ergänzen. 50

51 Am Schluss: Entsorgungsnachweise ohne Entsorgungsnachweis kein Geld aus dem Altlasten-Fonds!... Die Entsorgungsnachweise zusammen mit dem Abschlussbericht müssen belegen, dass die Entsorgung umweltverträglich, wirtschaftlich und nach dem Stand der Technik erfolgte (Vorgabe für VASA-Abgeltungen, vgl. Art. 32e Abs. 4 USG). Die Bauherrschaft muss die Nachweise auf Verlangen der Behörde vorweisen können. 51

52 Pro Memoria: Die wichtigsten Neuerungen in der VVEA für den Altlastenbereich Anstelle der bisherigen 3 gibt es 5 Deponietypen Verwendung von Abfällen aus belasteten Standorten für die Herstellung von Zement und Beton Verpflichtung zur Erstellung eines Entsorgungskonzepts (Abfallart, -Qualität, -Menge, Entsorgungswege) als Bestandteil des Baubewilligungsgesuchs Schadstoff-Ermittlungspflicht bei Umbau- und Rückbauarbeiten Entsorgungsnachweise (auf Verlangen der Behörde) Schwach verschmutztes Aushubmaterial darf auf dem durch Abfälle belasteten Standort, auf der das Material anfällt, verwertet werden. Wenig verschmutztes Aushubmaterial darf im Rahmen der Sanierung der Altlast, auf der das Material anfällt, verwertet werden. Eine dafür allenfalls notwendige Behandlung des Materials muss auf oder direkt neben dem Standort erfolgen. 52

53 Für Nostalgiker: frühere (TVA) und heutige (VVEA) Abfallbezeichnungen Bezeichnung in TVA-Zeiten «U-Material» gem. Anh. 3 TVA «T-Material» gem. Aushubrichtlinie «Inertstoff-Abfälle» (Abfälle zur Ablagerung auf Inertstoffdeponien) «Reststoffabfälle» (Abfälle zur Ablagerung auf Reststoffdeponien) «Reaktorabfälle» (Abfälle zur Ablagerung auf Reaktordeponien) Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubmaterial) gem. Art. 3 Abs. 7 TVA Bezeichnung in VVEA-Zeiten unverschmutztes Aushubmaterial gem. Anh. 3 Ziff. 1 VVEA schwach verschmutztes Aushubmaterial gem. Anh. 3 Ziff. 2 VVEA wenig verschmutztes Aushubmaterial, gem. Abfallliste VEVA, Ablagerung auf Deponietyp B auf Deponietyp C zugelassene Abfälle stark verschmutztes Aushubmaterial, gem. Abfallliste VEVA, Ablagerung auf Deponietyp E Aushub- und Ausbruchmaterial (Aushubmaterial) gem. Art. 3 Bst. f VVEA 53

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