FORDERUNG & VOLLSTRECKUNG

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1 FORDERUNG VOLLSTRECKUNG Seiten 1 20 Redaktion: Sabine Jungbauer Frank-Michael Goebel (Vollstreckungsrecht) : Das Wichtigste für die Praxis auf einen Blick Aus den Rubriken Beiträge Editorial Grundsätze der Vollstreckung und Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers Gütliche Erledigung ist nicht mehr nur Beiwerk Die Folgen der gütlichen Erledigung mit dem Gerichtsvollzieher Arbeitshilfe So gestalten Sie künftig die Beauftragung des Gerichtsvollziehers Rückblick Diese Beiträge aus der FoVo sollten Sie nicht verpasst haben perfekt beraten Deutscher Anwalt Verlag

2 Editorial Seite 1 Grundsätze der Vollstreckung und Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers Seite 2 6 Gütliche Erledigung ist nicht mehr nur Beiwerk Seite 7 10 Die Folgen der gütlichen Erledigung mit dem Gerichtsvollzieher Seite Arbeitshilfe So gestalten Sie künftig die Beauftragung des Gerichtsvollziehers Seite Rückblick Diese Beiträge aus der FoVo sollten Sie nicht verpasst haben Seite 20 Impressum Herausgeber: Rechtsfachwirtin Sabine Jungbauer RiOLG Frank-Michael Goebel (Vollstreckungsrecht) Deutscher Anwaltverlag Wachsbleiche Bonn T: 0228/ F: 0228/ Urteilseinsendungen: Bitte an folgende Anschrift: [email protected] Manuskripte: Der Verlag haftet nicht für unverlangt eingesandte Manuskripte. Mit der Annahme zur Veröffentlichung erhält der Verlag das ausschließliche Verlagsrecht. Eingeschlossen sind insbesondere die Befugnis zur Einspeisung in eine Datenbank sowie das Recht der weiteren Vervielfältigung. Urheber- und Verlagsrechte: Alle Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung einschließlich der Mikroverfilmung sind dem Verlag vorbehalten. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Allgemeines: Leitsätze, die nicht als amtliche Leitsätze gekennzeichnet sind, sind Leitsätze der Schriftleitung. Anzeigenverwaltung: sales friendly Verlagsdienstleistungen, Siegburger Str. 123, Bonn, T: 0228/ , F: 0228/ Anzeigenpreise auf Anforderung. Ihre Ansprechpartnerin: Bettina Roos. Erscheinungsweise: Monatlich, jeweils zum 10. des Monats. Bezugspreis: Jährlich 167, EUR (zzgl. Versandkosten). Bestellungen: Über jede Buchhandlung und beim Verlag. Abbestellungen müssen 6 Wochen zum Jahresende erfolgen. Verlag: Deutscher Anwaltverlag, Wachsbleiche 7, Bonn, T: 0228/ , F: 0228/ , E: [email protected]. Ansprechpartnerin im Verlag: Bettina Schwabe. Satz: Reemers Publishing Services GmbH, Krefeld. Druck: Hans Soldan Druck GmbH, Essen. ISSN:

3 Editorial Das neue Jahr hat in der Zwangsvollstreckung große Veränderungen mit sich gebracht. Zum ist die in Kraft getreten. Die Reform bietet in der Zwangsvollstreckung viele neue Möglichkeiten, deren Nutzung aber auch hohe Kosten verursachen kann, wenn die einzelnen Instrumente nicht sachgerecht eingesetzt werden. Chancen und Risiken Ist dem Gläubiger zu Beginn der Zwangsvollstreckung ein Konto des Schuldners oder sein Arbeitgeber bekannt, so ist die Zwangsvollstreckung einfach. Mit dem seit dem verbindlichen Formular für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen gewöhnlicher Geldforderungen werden die Instrumente der Forderungsvollstreckung genutzt. Fehlt es an diesen Informationen, wurde in der Vergangenheit der Gerichtsvollzieher mit einem Kombi-Auftag mit der Sachpfändung und der nachfolgenden Durchführung des Offenbarungsverfahrens beauftragt. Das neue Recht bietet hier nun 25 Möglichkeiten! 25 neue Möglichkeiten In der FoVo haben wir frühzeitig über die Reform berichtet, die praktischen Auswirkungen aufgezeigt, Lösungswege dargestellt und die notwendigen Arbeitshilfen gegeben. Die nachfolgenden Beiträge geben noch einmal einen Überblick zu den Regelbefugnissen des Gerichtsvollziehers, stellen die besonders wichtige gütliche Einigung dar und präsentieren Ihnen einen umfassenden Antrag zur Reform, der als Baukasten die Rechte des Gläubigers berücksichtigt und alle Möglichkeiten umfasst. Sie können dann jeweils die konkreten Antragsteile herauslösen und daraus ihren Antrag bauen. FoVo informiert praxisgerecht Die Reform hat viele noch unbeantwortete Fragen aufgeworfen. Deshalb heißt es: dranbleiben. Die FoVo beschäftigt sich Monat für Monat mit den Monierungen des Gerichtsvollziehers, dokumentiert die wichtigen Entscheidungen zur Reform und gibt hierzu praktische Tipps. Lösungen, Checklisten, Arbeitshilfen: Das ist es, was die FoVo ausmachen soll und was sie ausmacht. Unverzichtbar: dranbleiben! Also: Auf ein Wiedersehen. Monat für Monat Ihr Frank-Michael Goebel FoVo 1

4 Grundsätze der Vollstreckung und Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers Reform bringt Denksportaufgaben Im Mittelpunkt der Reform stehen die neuen Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers, die beliebig miteinander kombiniert werden können. Die Aufgabe, die sich dem Gläubiger stellt, ist es, die für ihn richtige Kombination herauszufinden, die den Schuldner freiwillig oder zwangsweise effektiv zum Forderungsausgleich motiviert oder jedenfalls ein Informationsmanagement erlaubt, das im zweiten Schritt einen solchen Erfolg ermöglicht. Die neuen Regelbefugnisse stellt der nachfolgende Beitrag dar. Gerichtsvollzieher als Dienstleister des Gläubigers I. Die Grundsätze der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher Als ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung und damit zugleich als Grundsätze für die Arbeitsweise des Gerichtsvollziehers wird postuliert, dass er die Zwangsvollstreckung zügig zu betreiben hat, seine Tätigkeit auf die vollständige Befriedigung des Gläubigers ausrichten muss und zugleich im Sinne von Schuldner wie Gläubiger kostensparend tätig wird. Mit dieser Verpflichtung bringt der Gesetzgeber stärker als bisher zum Ausdruck, dass der Gerichtsvollzieher als Dienstleister des Gläubigers tätig wird. Im Wortlaut: 802a ZPO Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers (1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und kostensparende Beitreibung von Geldforderungen hin. (2) Verfassungsrechtlich gesicherter Vollstreckungsanspruch Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Anspruch auf eine effektive Zwangsvollstreckung durch Art. 14 GG gewährleistet wird. Allein aus dieser Gewährleistungsgarantie lässt sich das staatliche Gewaltmonopol rechtfertigen. Neben dieser rein rechtlichen Position erfährt das staatliche Gewaltmonopol aber auch rein tatsächlich nur dann Akzeptanz, wenn der Staat die notwendigen Instrumente zur Verfügung stellt, um eine berechtigte Forderung auch tatsächlich beitreiben zu können. Hinweis Können Forderngen nicht effektiv durchgesetzt werden, ist die Alternative der Wirtschaft, Schuldner, die über keine hinreichende Bonität verfügen, nur noch gegen Vorkasse zu bedienen. Eine weitere Alternative: Der Gläubiger entwickelt zunehmend eigene Methoden außerhalb des staatlichen Vollstreckungssystems zur Forderungsbeitreibung. Programmsatz oder Amtspflicht? Nach der Gesetzesbegründung soll es sich bei 802a Abs. 1 ZPO um eine programmatische Leitlinie bzw. einen Maßstab für die Rechtsanwendung ohne Ableitung konkreter Rechtsfolgen handeln (BT-Drucks 16/10069, S. 24). Das wird sich in dieser Form rechtlich aber nicht halten lassen. Vielmehr hat der Gesetzgeber in 802a Abs. 1 ZPO gesetzliche Amtspflichten des Gerichtsvollziehers postuliert (so wohl auch Musielak-Voit, ZPO, 9. Aufl. 2012, 802a Rn 1), so dass sich die hierfür geltenden Rechtsregeln aktivieren: FoVo 2

5 Verletzt der Gerichtsvollzieher die ihm auferlegten Amtspflichten, so setzt er sich der Gefahr der Amtshaftung nach 839 BGB aus. Über Art. 34 GG haftet dabei primär das Bundesland, das den Gerichtsvollzieher beschäftigt. Nach den jeweiligen Landesgesetzen hat es die Möglichkeit des Regresses gegen den Gerichtsvollzieher. Auch wenn kein Schaden entstanden ist, muss der Gerichtsvollzieher für eine falsche Sachbehandlung kostenrechtlich nach 7 GvKostG einstehen und die Kosten für eine Wiederholung der Maßnahme oder die unberechtigt verursachten Mehrkosten selbst tragen. Angesichts der mit dem 2. KostRModG (vgl. Goebel, FoVo 2012, 21 26) verbundenen Kostensteigerungen wird der Gläubiger vor allem auf eine kostensparende Durchführung achten müssen. Eine kostensparende Zwangsvollstreckung setzt ein effizientes Vorgehen unter Vermeidung jeglichen überflüssigen Aufwandes voraus. Besonders wichtig wegen anstehender Kostensteigerungen Beispiel Kostensparende Ansätze zeigen sich in ganz unterschiedlichen Bereichen: Soweit der Gerichtsvollzieher beispielsweise im Auftrag des Gläubigers eine Parteizustellung vornimmt, wird er diese grundsätzlich durch Aufgabe zur Post auszuführen haben, da dies nach Nrn. 101, 701 KVGvKostG stets kostengünstiger ist. Checkliste: Parteizustellungen im Auftrag des Gläubigers Als Beispiele für die Zustellung von Willenserklärungen auf Betreiben des Gläubigers sind zu nennen: die Zustellung von Willenserklärungen, 132 BGB; die Zustellung von Vollstreckungstiteln; die Zustellung von vollstreckbaren Urkunden, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO; die Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen an den Drittschuldner, 829 Abs. 3 ZPO, sowie an den Schuldner, 829 Abs. 2 Satz 1 ZPO, oder die Zustellung von Vorpfändungen nach 845. Entsprechenden Weisungen des Gläubigers hat er Rechnung zu tragen (LG Cottbus, T 6/10; AG Neuruppin, E 11/10; LG Dresden, T 501/07, vgl. ausführlich Goebel, Wie halten Sie es mit den Zustellungskosten des Gerichtsvollziehers?, FoVo 2011, 43). So ist es etwa nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers, die ausdrücklich beantragte Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner durch Aufgabe zur Post deshalb zu verweigern, weil der Gläubiger dann gegebenenfalls keinen Anspruch gegen den Drittschuldner auf Abgabe der Drittschuldnererklärung nach 840 ZPO hat. Vor dem Hintergrund der Neuregelung wird auch zu hinterfragen sein, in welchem zeitlichen Rahmen ein Auftrag durch den Gerichtsvollzieher erledigt werden muss. So ist es kaum vertretbar, wenn der Antrag beim Gerichtsvollzieher über Monate verbleibt. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die nachfolgend noch dargestellten Instrumente bestimmte Fristen vorsehen, die nicht nur in ihrer Ausführung, sondern auch in der Information des Gläubigers einzuhalten sind. Hier wird die Rechtsprechung zu definieren haben, Weisungen des Gläubigers ist Rechnung zu tragen Zeit ist Geld und bestimmt Rangverhältnisse FoVo 3

6 was unter dem Begriff zügig zu verstehen ist. Nach dem hiesigen Verständnis muss der Auftrag durch den Gerichtsvollzieher ohne schuldhaftes Zögern ausgeführt werden, was bei der Akte entsprechend zu dokumentieren ist. Hinweis Erfolgt die erste Vollstreckungshandlung nicht innerhalb eines Monats nach der Beauftragung des Gerichtsvollziehers, so muss er den Grund für die Verzögerung aktenkundig machen, 64 GVGA. Der Gerichtsvollzieher kann nach dieser Frist aufgefordert werden, den Grund mitzuteilen. Zeitliche Verzögerung kann Ansprüche begründen Kommt der Gerichtsvollzieher dieser Verpflichtung nicht nach, so kommen ebenso Amtshaftungsansprüche in Betracht, wie wenn das Bundesland keine hinreichende Anzahl von Gerichtsvollziehern vorhält. Der Gläubiger sollte nicht zögern, auf seinem Recht zu bestehen. II. Die neuen Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers Der Gerichtsvollzieher wird grundsätzlich nur dann tätig, wenn der Gläubiger ihn mit einer Handlung beauftragt hat. Einzig die gütliche Einigung ist stets Teil seines Auftrages, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Der Gerichtsvollzieher wird nach 754 Abs. 1 ZPO durch den Antrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des 802b ZPO zu treffen. Gerichtsvollzieher darf mehr als bisher Die in 802a Abs. 2 ZPO niedergelegten Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers gehen über seine bisherigen Kompetenzen hinaus. So wird die gütliche Einigung als gesonderte Regelbefugnis ausgestaltet, so dass der Gerichtsvollzieher auch isoliert nur mit dieser Aufgabe beauftragt werden kann. Neu ist neben der bereits vorgestellten Aufenthaltsermittlung nach 755 ZPO die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners nach 802l ZPO. Im Wortlaut: 802a Abs. 2 ZPO Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers (2) 1 Aufgrund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt, 1. eine gütliche Erledigung der Sache ( 802b) zu versuchen, 2. eine Vermögensauskunft des Schuldners ( 802c) einzuholen, 3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners ( 802l) einzuholen, 4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, 5. eine Vorpfändung ( 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels. 2 Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt. FoVo 4

7 Grundsätzlich ist in dem Vollstreckungsantrag die konkrete Maßnahme zu bezeichnen, die der Gerichtsvollzieher ausführen soll, wobei eine Kombination einzelner oder aller Regelbefugnisse möglich ist. Wie ausgeführt ist nur die gütliche Einigung immer inbegriffen. Dem Antrag ist die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels sowie zumindest eine Forderungsaufstellung und ggf. Kostenbelege, weitere Urkunden, eine Handlungs- und Geldempfangsvollmacht beizufügen. Gläubiger muss sagen, was er will Hinweis Eine Ausnahme bildet die Vorpfändung, bei der es keiner Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung bedarf. Es genügt allein die Existenz einer Abschrift des Titels ohne Vollstreckungsklausel. Auch muss die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung noch nicht erfolgt sein. Diese Regelung war bisher unmittelbar in 845 ZPO enthalten und wurde in 802a ZPO aufgenommen. Bezogen auf die Regelbefugnisse ist hervorzuheben, dass die bisherigen Bestimmungen über die gütliche Einigung in 806b, 813a und b und 900 Abs. 3 ZPO gestrichen wurden und in 802b ZPO aufgegangen sind, der aber darüber hinaus eine gütliche Erledigung in jeder Lage des Verfahrens erlaubt, d.h. zum einen vor der Vollstreckung und zum anderen auch völlig losgelöst von einer Vollstreckungsmaßnahme. Sicherlich am bedeutsamsten ist die Möglichkeit, dass die Vermögensauskunft (bisher Offenbarungsverfahren) nicht mehr am Ende einer fruchtlosen Zwangsvollstreckung steht, sondern jetzt auch an deren Beginn stehen kann, d.h. der Antrag auf Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung losgelöst von den bisherigen Voraussetzungen des 807 ZPO möglich ist. Neuregelung: gütliche Erledigung und Vermögensauskunft Die in 802a Abs. 2 ZPO aufgezählten Regelbefugnisse geben keine zwingende Reihenfolge wieder. Vielmehr kann der Gläubiger jede Maßnahme isoliert oder kombiniert mit jeder weiteren Maßnahme beauftragen. Auch kann der Gläubiger seinen Auftrag auf einzelne Maßnahmen beschränken. Die 62 Abs. 3, 104 GVGA geben dabei die Möglichkeit, die erteilten Aufträge mit weiteren Weisungen zu versehen. Solche Weisungen sind vom Gerichtsvollzieher zu beachten, soweit sie nicht dem Gesetz oder den Gerichtsvollzieheranweisungen widersprechen. Keine Reihenfolge der Regelbefugnisse Der Gläubiger hat so etwa die Möglichkeit, einen isolierten Auftrag für eine gütliche Erledigung der Angelegenheit nach 802b ZPO zu erteilen, weil er die Kundenbeziehung in einem Dauerschuldverhältnis durch eine Vollstreckungsmaßnahme nicht weiter belasten möchte; einer gütlichen Einigung unmittelbar die Abgabe der Vermögensauskunft folgen zu lassen, weil ihm diese Kombination einerseits als ein hinreichendes Druckmittel erscheint, um den Schuldner wegen der drohenden Nachteile der Vermögensauskunft (Schuldnerverzeichnis, Schufa, Bonität) zu einer gütlichen Einigung zu motivieren, sie andererseits im fruchtlosen Fall zumindest Informationen über zugriffsfähiges Einkommen oder Vermögen verschafft, im schlechtesten Fall belegt, dass einige Zeit zugewartet werden muss, bis sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners ggf. verbessert haben; Beispiele für Antragstellungen FoVo 5

8 einen Auftrag zur Einholung von Vermögensauskünften Dritter mit dem bedingten Auftrag der Ausbringung einer Vorpfändung zu erteilen, wenn die Auskunft zu einem positiven Ergebnis führt. Nichts anderes würde für eine Kombination zwischen der Vermögensauskunft des Schuldners mit einer nachfolgenden Vorpfändung gelten; bei seinem bisherigen Workflow zu bleiben und einen Auftrag zur Sachpfändung und bei dessen Fruchtlosigkeit zur Abnahme der Vermögensauskunft zu erteilen, beides kombiniert mit der Option, eine gütliche Erledigung nach 802b ZPO zu erreichen (bisher 806b und 900 Abs. 3 ZPO). Welche Ziele verfolgt der Gläubiger? Es obliegt damit dem Gläubiger zu entscheiden, ob er den Forderungsausgleich durch eine einmalige Zahlung aufgrund eines sehr hohen Vollstreckungsdrucks bei gleichzeitig hinreichender Zahlungsfähigkeit; die gütliche Erledigung; die Informationsbeschaffung oder den unmittelbaren Zugriff im Wege der Sachpfändung oder der Vorpfändung in den Vordergrund seiner Antragstellung stellt. Hinweis An dieser Stelle wird sich möglicherweise der Wettbewerb zwischen den Rechtsdienstleistern entscheiden. Gesucht wird vom Gläubiger der Rechtsdienstleister, der zugeschnitten auf das konkrete Forderungsportfolio und die hier anzutreffenden Schuldner sowie unter Berücksichtigung einer Vielzahl weiterer Faktoren die optimal ausdifferenzierten Workflows findet. Sicher ist, dass ein Standard-Workflow den neuen Möglichkeiten nicht hinreichend Rechnung tragen wird. Weiter wie bisher ist möglich, aber nicht effektiv! Welche Ziele verfolgt der Gläubiger? Im Ergebnis muss der Gläubiger bzw. sein Rechtsdienstleister erwägen, welche alten und neuen Werkzeuge ihm die Zwangsvollstreckung künftig gibt, welche Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen und welche Ziele er verfolgt. Die verschiedenen Werkzeuge muss er dann unter Kosten- und Gebührengesichtspunkten betrachten und in gestufte Workflows integrieren. Auf jeder Stufe sind dann allerdings auch die Alternativen zum Vorgehen zu erwägen und methodisch auf ihre höhere Wirksamkeit zu testen. Um dies gewährleisten zu können, müssen die auf den Forderungseinzug spezialisierten Rechtsdienstleister künftig die betreuten Forderungsbestände, die dahinterstehenden Schuldner in ihrer unterschiedlichen Sozialstruktur und den Ertrag jeder Einzelmaßnahme sehr genau kennen. Hinweis Es darf aber auch nicht vergessen werden, dass die alten Instrumente der Zwangsvollstreckung nicht allesamt beseitigt wurden. So bleibt es bei der Fragemöglichkeit des Gerichtsvollziehers nach 806a ZPO. Auch muss der Gläubiger bei der Sachaufklärung gezielt die Möglichkeiten von 836 Abs. 3 ZPO in der Forderungspfändung nutzen und vom Schuldner Unterlagen herausverlangen. Der BGH hat hier zuletzt die Rechte des Gläubigers bezogen auf die Kontopfändung (FoVo 2012, 69 und 73), aber auch die Pfändung von Arbeitslohn und die Herausgabe von Lohnabrechnungen durch den Drittschuldner (FoVo März 2013) gestärkt. FoVo 6

9 Gütliche Erledigung ist nicht mehr nur Beiwerk Schon bisher war es Aufgabe des Gerichtsvollziehers, in den verschiedenen Phasen der Sachpfändung und des Offenbarungsverfahrens mit dem Schuldner eine gütliche Erledigung zu versuchen. Anders als bei der eigentlichen Zwangsvollstreckung zeigten sich die Gerichtsvollzieher hier auch stets erfolgreich. In vielen Fällen konnten engagierte Gerichtsvollzieher schon in der Vergangenheit über die gütliche Einigung dem Gläubiger zumindest eine Teilbefriedigung und die Refinanzierung der Kosten ermöglichen. Weil der Gesetzgeber die gütliche Einigung als eines der Hauptziele der Zwangsvollstreckung postuliert, soll dieser Regelbefugnis in diesem Sonderheft besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Gütliche Erledigung wird ins Zentrum gerückt Der Gesetzgeber geht gegenüber dem bisherigen Recht einen Schritt weiter. Das Bemühen um die gütliche Einigung war bisher stets nur ein Annex zur Haupttätigkeit der Zwangsvollstreckung. Mit 802b ZPO erhält der Gläubiger nun die Möglichkeit, die gütliche Erledigung in allen Stadien des nachgerichtlichen Verfahrens in den Mittelpunkt zu stellen. Er muss sie also nicht mehr zwingend mit einer anderen Tätigkeit verbinden. Gütliche Einigung ist nicht mehr nur Annex Im Wortlaut: 802b ZPO Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung (1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. (2) 1 Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. 2 Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. 3 Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein. (3) 1 Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Abs. 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. 2 Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. 3 Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät. 802b ZPO löst die bisherigen Regelungen in 806b, 813a und b sowie 900 Abs. 3 ZPO ab, die allesamt aufgehoben werden. Nach der bisherigen Regelung war ein Absehen von einer weiteren Vollstreckungshandlung und eine gütliche Erledigung nur nach erfolgloser Sachpfändung ( 806b ZPO), vor der Verwertung eines gepfändeten Gegenstandes ( 813a und b ZPO) und zur Vermeidung der Abgabe der Vermögensauskunft ( 900 Abs. 3 ZPO) vorgesehen. Nunmehr hat der Gerichtsvollzieher in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Er kann eine gütliche Erledigung wie es die Regelbefugnis des 802a Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorsieht auch schon vor der Sachpfändung anstreben. Gleiches gilt vor der Einholung von Vermögensauskünften Dritter nach 802l ZPO oder in Zusammenhang mit der Vorpfändung nach 845 ZPO. Da nun nach der Abgabe der Vermögensauskunft, aber vor der Eintragung im Schuldnerverzeichnis noch eine gesonderte Eintragungsanordnung nach 882c ZPO ergehen muss, kann auch in dieser Zwischenzeit noch eine gütliche Einigung versucht werden. Sie schiebt zugunsten des Schuldners sogar eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis auf, 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO. Alles in einer (neuen) Norm FoVo 7

10 Hinweis Damit kann die Zahlungsvereinbarung des Schuldners mit dem Gerichtsvollzieher vor dem Hintergrund von 133 InsO insolvenzfester ausgestaltet werden. Teilzahlungen des Schuldners, die dieser nach fruchtloser Zwangsvollstreckung im Rahmen einer vom Gerichtsvollzieher herbeigeführten Ratenzahlungsvereinbarung erbringt, sind wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nach Ansicht des BGH anfechtbar (BGH NJW 2010, 1671 = DGVZ 2010, 104). Der BGH hat dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass durch die vorausgegangene fruchtlose Zwangsvollstreckung hinreichend dokumentiert ist, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist und dass dem Gläubiger, der die Ratenzahlung entgegennimmt, dies nach Kenntnisnahme von dem Vollstreckungsergebnis auch bekannt ist. Dies kann aber nicht mehr gelten, wenn der Versuch der gütlichen Einigung gerade vor der eigentlichen Sachpfändung erfolgreich stattgefunden hat. Ob der Schuldner im Zeitpunkt der Rechtshandlung (!) tatsächlich zahlungsunfähig ist, wird durch einen solchen Vollstreckungsgang gerade nicht mehr dokumentiert. Dies gilt erst recht, wenn der Gerichtsvollzieher isoliert mit der gütlichen Erledigung nach 802b ZPO beauftragt wird. Hier bestimmt der Gläubiger Voraussetzung für den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung ist, dass der Gläubiger eine solche nicht ausgeschlossen hat. Anders als bisher in 813b ZPO und in 900 Abs. 3 ZPO vorgesehen ist eine Zahlungsvereinbarung des Schuldners mit dem Gerichtsvollzieher gegen den ausdrücklichen Willen des Gläubigers nicht mehr möglich. Dies steht im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Stellung des Vollstreckungsanspruchs. Gesetzgeber und Rechtsprechung sehen sich leider immer wieder vor die Aufgabe gestellt, dem Gerichtsvollzieher ins Stammbuch schreiben zu müssen, dass der Gläubiger Herr des Verfahrens ist. Der Schutz des Schuldners wird durch das nicht dispositive Recht und ein ausreichendes Rechtsmittelsystem hinreichend gewährleistet. Die drei Optionen des Gläubigers Für den Gläubiger ergeben sich aus dieser Formulierung drei Optionen: Zunächst kann er schon im Vollstreckungsantrag einer gütlichen Erledigung ausdrücklich widersprechen. In diesem Fall ist der Gerichtsvollzieher nicht befugt, eine solche Zahlungsvereinbarung zu treffen und einen Vollstreckungsaufschub zu bewilligen. Dies kommt dann in Betracht, wenn von Anfang an absehbar ist, dass der Schuldner sich hinter einer Ratenzahlungsvereinbarung nur verstecken möchte, d.h. danach trachtet, Zeit zu gewinnen oder Vermögen zu verbergen. Der Gläubiger kann aber auch zur gütlichen Erledigung nach 802b ZPO keine Stellungnahme abgeben. Sein Schweigen ist dann im Sinne einer vorläufigen Zustimmung zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung zu verstehen, die allerdings unter dem Vorbehalt eines späteren Widerspruchs nach 802b Abs. 2 ZPO steht. Diese Option kommt insbesondere in Betracht, wenn wenige Informationen vorliegen und man es dem Schuldner überlassen möchte, einen ersten Vorschlag zu machen. In diesem Fall gibt der Gläubiger allerdings das Heft etwas aus der Hand, so dass die Gefahr besteht, sich mit einer zu geringen Rate zufriedengeben zu müssen. Er kann der gütlichen Erledigung ausdrücklich zustimmen und dabei auch die Rahmenbedingungen festlegen, unter denen die Zustimmung steht, d.h. etwa eine Mindestrate oder eine Höchstdauer für den Forderungsausgleich festlegen. Hier gibt der Gläubiger aufgrund der ihm vorliegenden Informationen und seiner Einschätzung der optimalen Rate den Ton an und vor. FoVo 8

11 Die gesetzliche Regelung sieht für den Fall, dass der gütlichen Erledigung nicht widersprochen wird, vor, dass der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist für die Gesamtforderung oder aber eine Tilgung durch Teilleistungen in einem Zahlungsplan gestatten kann, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen. Der Schuldner muss glaubhaft darlegen, dass er in der Lage ist, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen auch zu erbringen. Die festzusetzenden Zahlungen sollen dann dazu führen, dass die Tilgung binnen zwölf Monaten abgeschlossen ist, soweit der Gläubiger keine andere Bestimmung trifft (BT-Drucks 16/13432, S. 43). So geht der Gerichtsvollzieher ohne Weisung vor Nach 762 ZPO hat der Gerichtsvollzieher über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. Neben dem Ort und der Zeit der Aufnahme hat das Protokoll auch den Gegenstand der Handlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge und den Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist, zu enthalten. Zu den wesentlichen Vorgängen der Handlung nach 802b Abs. 2 ZPO gehören auch die Angaben des Schuldners zur Glaubhaftmachung seiner hinreichenden Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die vereinbarten Teilleistungen. Die Darlegung des Schuldners soll den Gläubiger davor schützen, dass der Schuldner die Teilzahlungsvereinbarung nur dazu nutzt, Zeit zu gewinnen. Sie ist Grundlage der Zustimmung des Gläubigers zu einer gütlichen Erledigung und sichert ihn zugleich, wenn der Schuldner seiner übernommenen Ratenzahlungsverpflichtung nicht nachkommt. In diesem Fall kann der Gläubiger nämlich auf diejenigen Einkommens- oder Vermögensbestandteile zurückgreifen, die der Schuldner als Grundlage seiner behaupteten Zahlungsfähigkeit angegeben hat. Glaubhaftmachung des Schuldners ist zu dokumentieren Hinweis Auch nach den 806, 813a und b sowie 900 Abs. 3 ZPO hatte der Schuldner seine Leistungsfähigkeit glaubhaft zu versichern. Gleichwohl wurden seine Darlegungen nicht durchgängig im Vollstreckungsprotokoll aufgenommen. Dies hatte seinen Grund aber auch darin, dass sich der Gerichtsvollzieher als Herr der gütlichen Einigung gesehen hat. Dies hat der Gesetzgeber nun aber nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich anders ausgestaltet. Es wird deswegen dem Gläubiger obliegen, darauf zu achten, dass dies mit der ohne Ausnahme geschieht. Die Darlegungen des Schuldners stellen aus Sicht des Gläubigers eine wesentliche Information dar. Sie können Grundlage dafür sein, den Schuldner auch mit einem abweichenden Vorschlag für eine gütliche Einigung anzusprechen. Dass die Darlegungen des Schuldners zu dokumentieren sind, entspricht wohl auch der Auffassung des Gesetzgebers. Schon in der Gesetzesbegründung ist ausgeführt, dass die Angaben vom Schuldner gegebenenfalls belegt werden müssen und der Gerichtsvollzieher die vorgelegten und belegten Angaben dann frei zu würdigen hat (BT-Drucks 16/10069, S. 24). Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber der Darlegung der Leistungsfähigkeit eine wesentliche Bedeutung beimisst. Wesentliche Vorgänge sind aber eben nach 762 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu dokumentieren. Gesetzesbegründung: Angaben des Schuldners sind zu dokumentieren Dass die mit dem Schuldner vereinbarte Rate zu einer Tilgung der Gesamtforderung binnen zwölf Monaten führen soll, ist keine zwingende gesetzliche Vorgabe. In der Beschlussempfehlung des Bundestages ist klargestellt, dass der Gerichtsvollzieher auch angesichts der Sollvorschrift in 802b Abs. 2 S. 3 ZPO in Ansehung der konkreten Umstände einen Zahlungsplan mit dem Schuldner vereinbaren darf, der über zwölf Monate hinausgeht (BT- Zwölf-Monats-Frist ist nicht bindend FoVo 9

12 Drucks 16/13432, S. 43). Der Gläubiger hat dann die Möglichkeit, einer solchen Vereinbarung nach 802b Abs. 3 ZPO zu widersprechen; umgekehrt kann er sie ausdrücklich verlangen. Beispiel Der Gläubiger hat in seinem Vollstreckungsauftrag keine Ausführungen zu 802b ZPO gemacht. Die Gesamtforderung beträgt 800 EUR. Der Schuldner bietet monatliche Raten von 50 EUR an. Ausgehend von 802b Abs. 2 S. 3 ZPO führt die monatliche Rate von 50 EUR nicht zu einer Tilgung der Forderung in zwölf Monaten (12 50 EUR = 600 EUR). Auch wenn die Tilgung erst in 16 Monaten erreicht ist, kann der Gerichtsvollzieher eine Zahlungsvereinbarung treffen, wenn ihm dies angesichts der Leistungsfähigkeit des Schuldners, der Höhe der Vollstreckungsforderung, des Tilgungszeitraums und der mutmaßlichen Interessen des Gläubigers angemessen erscheint. GV muss informieren: Gläubiger ist Herr des Verfahrens! Sollte der Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung anbieten, die der Gerichtsvollzieher unter den vorstehenden Aspekten für unangemessen erachtet, sollte er dies dem Gläubiger als wesentlichen Vorgang der Handlung nach 762 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mitteilen. Dies versetzt den Gläubiger in die Lage, mit dem Schuldner dann gleichwohl eine gütliche Erledigung zu suchen, wenn ihm der Vorschlag des Schuldners angemessen erscheint. Dies entspricht der gesetzlichen Zielsetzung, möglichst eine gütliche Einigung zu erreichen, und führt den Gläubiger in die Rolle, die ihm gebührt. Er ist Herr des Verfahrens. Gesetzesbegründung: Gläubiger darf Weisungen erteilen In der Beschlussempfehlung des Bundestages (BT-Drucks 16/13432, S. 43) wird ausgeführt, dass der Gläubiger auch schon im Voraus dem Gerichtsvollzieher sein Einverständnis mit einer Vereinbarung nach 802b ZPO geben kann. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz der Herrschaft im Zwangsvollstreckungsverfahren. Der Gläubiger bestimmt Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs und ist Herr des Verfahrens. Bestimmt der Gläubiger Beginn, Art und Ausmaß des Zugriffs, so obliegt es ihm auch, sein Einverständnis mit der gütlichen Erledigung an die Erbringung von Mindestraten oder die Einhaltung von Höchstfristen zu binden, sein Einverständnis also an die Einhaltung bestimmter Bedingungen zu knüpfen (BT-Drucks 16/10069, S. 24). Das gibt dem Gläubiger die Möglichkeit, dem Gerichtsvollzieher Rabattstaffeln vorzugeben, so dass auch die persönliche Situation des Schuldners unter gleichzeitiger Beachtung der Vorgaben des Gläubigers hinreichende Berücksichtigung finden kann. Die in der Praxis immer wieder anzutreffende Argumentation von Gerichtsvollziehern, dass sie schon in der Lage seien, die optimale Rate zu bestimmen, mag unter Beachtung allein der Situation vor Ort richtig sein. Möglicherweise liegen dem Gläubiger aber weitergehende Informationen zu einer möglichen Forderungspfändung vor, so dass es legitim ist, auf kleinere Ratenzahlungsangebote zu verzichten. Auch kann das konkrete Geschäft oder die Refinanzierung der Forderung es verbieten, sich auf bestimmte Ratenhöhen einzulassen. FoVo 10

13 Die Folgen der gütlichen Erledigung mit dem Gerichtsvollzieher Der Gerichtsvollzieher hat den Gläubiger unverzüglich über die mit dem Schuldner getroffene Zahlungsvereinbarung zu unterrichten, ohne dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung des Zahlungsaufschubes ist (Fischer, DGVZ 2010, 113; Musielak/Voit, 802b Rn 5). Einerseits soll der Gläubiger prüfen können, ob die von ihm gemachten Vorgaben für die Zahlungsvereinbarung eingehalten wurden. Andererseits soll er in die Lage versetzt werden, der Zahlungsvereinbarung zu widersprechen, wenn entweder die gesetzlichen Vorgaben nach 802b Abs. 2 ZPO oder aber die von ihm vorgegebenen Rahmenbedingungen für die Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten wurden. Information des Gläubigers Die Prüfung muss der Gläubiger unverzüglich veranlassen, da er den dauerhaften Vollstreckungsaufschub und die Zustimmung zur Zahlungsvereinbarung nur dann vermeiden kann, wenn er sofort widerspricht. Die Gesetzesbegründung nimmt ausdrücklich 121 Abs. 1 S. 1 BGB in Bezug. Der Widerspruch muss also ohne schuldhaftes Zögern erklärt worden sein. Dem Gläubiger ist also nur der Zeitraum zuzubilligen, den er aus Sicht eines vernünftigen Betrachters benötigt, um den Posteingang zuzuordnen, die Prüfung durchzuführen und auf dem Postweg zu antworten. Vorsicht: Unverzügliche Reaktion ist erforderlich Hinweis Auch wenn hier Augenmaß gefragt ist, darf nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber alsbald Rechtsklarheit schaffen wollte. Rückständen in der Postbearbeitung muss der Gläubiger also durch eine entsprechende Priorisierung der Postbearbeitung begegnen. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich der Zahlungsvereinbarung, wird diese nicht mit dem Widerspruch, sondern erst nach dessen Bekanntgabe an den Schuldner wirksam. In Beachtung von 802a Abs. 1 ZPO wird der Gerichtsvollzieher dafür Sorge zu tragen haben, dass der Schuldner ebenso unverzüglich über den Widerspruch informiert wird. Die fehlende Zustimmung des Gläubigers darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Information über den Widerspruch verzögert wird. Widerspruch macht Zahlungsvereinbarung unwirksam Die Zahlungsvereinbarung bewirkt einen Vollstreckungsaufschub. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Gläubiger von vornherein seine Zustimmung zu einer Zahlungsvereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Handelt der Gerichtsvollzieher wider diese Weisung, ist ein Vollstreckungsaufschub nicht zu rechtfertigen. Der Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckung unverzüglich fortzusetzen (Musielak/Voit, 802b Rn 4) und setzt sich widrigenfalls Amtshaftungsansprüchen aus. Und wenn der Schuldner nicht zahlt? Demgegenüber kommt der Zahlung keine materiell-rechtliche Bedeutung zu. Sie hat insbesondere keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Vollstreckungsforderung und den Eintritt oder die Beendigung des Verzuges. Zinsen laufen also während des gewährten Zahlungsaufschubes ebenso weiter, wie der Schuldner verpflichtet ist, die weiter entstehenden Kosten zu tragen. Keine materiellrechtliche Bedeutung der Zahlung FoVo 11

14 aber Vollstreckungsaufschub Während des Vollstreckungsaufschubs ist nicht nur die Fortsetzung der ursprünglich beauftragten Vollstreckungsmaßnahme gehemmt, sondern jede weitere Maßnahme der Zwangsvollstreckung (so wohl auch Musielak/Voit, 802b Rn 3). Dies kann allerdings nur unter der Voraussetzung gelten, dass die Gesamtforderung Gegenstand des Vollstreckungsauftrages ist und die getroffene Zahlungsvereinbarung die Option bietet, dass die Gesamtforderung in angemessener Zeit ausgeglichen wird. Auch sind bereits ausgeführte Vollstreckungsmaßnahmen nicht aufzuheben. Dies würde den Schuldner vor der endgültigen Befriedigung des Gläubigers unangemessen bevorzugen. Vollstreckungssperre: Befristung des Widerspruchs nicht unterlaufen Soweit nach dem bisherigen Recht eine solche Vollstreckungssperre nicht gesehen wurde (Vgl. etwa Zöller/Stöber, ZPO, 29 Aufl. 2012, 806b Rn 6), muss sie nach neuem Recht angenommen werden, da 802b Abs. 3 ZPO einen unverzüglichen Widerspruch des Gläubigers gegenüber dem mitgeteilten Zahlungsplan verlangt. Das ergibt nur Sinn, wenn der Gläubiger den Zahlungsplan nicht jederzeit frei widerrufen und andere Vollstreckungsmaßnahmen einleiten kann, solange der Schuldner seinen Verpflichtungen nachkommt. Die zeitliche Verpflichtung wäre dann wertlos. Das Ende des Vollstreckungsaufschubs Der Vollstreckungsaufschub endet nach 802b Abs. 3 S. 2 ZPO, wenn der Gläubiger der Zahlungsvereinbarung unverzüglich widerspricht. Ebenso endet der Vollstreckungsaufschub nach 802b Abs. 3 S. 3 ZPO, wenn der Schuldner mit einer in der Zahlungsvereinbarung festgesetzten Teilleistung länger als zwei Wochen in Rückstand gerät. Für den Schuldner wird regelmäßig schon vor Fälligkeit einer Rate absehbar sein, ob er seine Zahlungspflicht einhalten kann. Ist das nicht der Fall, so obliegt es ihm, mit dem Gläubiger Kontakt aufzunehmen, um eine Modifizierung der Ratenzahlungsvereinbarung zu erreichen. Die vorgesehene Frist soll es den Parteien ermöglichen, gegebenenfalls ihre Zahlungsvereinbarung zu ändern und damit den Vollstreckungsaufschub zu erhalten. Im Interesse einer klaren und leicht nachprüfbaren Rechtslage ersetzt Satz 3 das bisherige materiell-rechtliche Erfordernis des Schuldnerverzugs durch den schlichten Zahlungsrückstand. Die Beendigung des Aufschubs tritt damit auch bei unverschuldeten Leistungshindernissen ein (BT-Drucks 16/10069, S. 25). Der Zahlungsplan ist auch dann hinfällig, wenn der Gläubiger nach Ablauf der Zwei- Wochen-Frist weitere Zahlungen entgegennimmt. Die Wirkung tritt ausdrücklich kraft Gesetzes ein, so dass er nicht von einer Erklärung des Gläubigers oder des Gerichtsvollziehers abhängt. Hinweis Erklärt sich der Gläubiger allgemein dem Gerichtsvollzieher gegenüber mit der Gestattung von Ratenzahlungen durch den Schuldner einverstanden, löst dies nach der Entscheidung des BGH vom keine Einigungsgebühr nach Nr der Anlage 1 zu 2 Abs. 2 RVG aus (BGH AGS 2006, 496 = DGVZ 2006, 133 = InVo 2007, 39). Hieran ändert die Neuregelung nichts. Anders verhält es sich aber dann, wenn der Schuldner erkennt, dass er die mit dem Gerichtsvollzieher getroffene Zahlungsvereinbarung nicht wird einhalten können und deshalb mit dem Gläubiger eine neue Ratenzahlungsvereinbarung trifft. In diesem Fall kommt eine unmittelbare Einigung mit dem Gläubiger zustande, ohne dass der Schuldner lediglich ein gesetzliches Recht in Anspruch nimmt. FoVo 12

15 Anders als noch der 806b ZPO trifft 802b ZPO keine Bestimmung mehr darüber, wer die Teilzahlungen einzieht. Dies lässt erwarten, dass sich die bisherige 806b ZPO widersprechende Praxis fortsetzt, wonach der Gerichtsvollzieher die erste bei Abschluss der Zahlungsvereinbarung entrichtete Rate einzieht und dann die weitere Einziehung unter Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen dem Gläubiger überlässt. Dem wird nicht widersprochen werden können, wenn der Gläubiger nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, hierzu Weisungen nach 62 Abs. 3, 104 GVGA zu erteilen. Wer zieht die Teilzahlungen ein? Hinweis Anderes wird allerdings dann zu erwarten sein, wenn mit dem 2. KostRModG doch noch eine (verdeckte) Erfolgsgebühr in das GvKostG eingeführt wird. In der Diskussion ist eine erfolgsbezogen ausgestaltete Hebegebühr, die dann aber auch nur für die Gelder anfallen kann, die der Gerichtsvollzieher selbst einzieht. Weitere Voraussetzung: Die Länder schaffen die Voraussetzungen dafür, dass von der Erfolgsgebühr lediglich der Gerichtsvollzieher und nicht vor allem die Staatskasse profitiert. War allerdings der Auftrag zu einer gütlichen Einigung mit einer anderen Regelbefugnis, etwa der Sachpfändung oder der Abnahme der Vermögensauskunft verbunden, muss der Gläubiger die Vollstreckungsunterlagen dem Gerichtsvollzieher mit dem Hinweis zurücksenden, dass der Schuldner mit seinen Verpflichtungen aus der Zahlungsvereinbarung über mehr als zwei Wochen im Rückstand ist, der Vollstreckungsaufschub damit beendet und die weiter beauftragte Vollstreckungsmaßnahme auszuführen ist. Achtung bei kombinierten Aufträgen Für den Versuch einer gütlichen Erledigung erhält der Gerichtsvollzieher nach der neuen Nr. 207 KV-GvKostG eine Gebühr von 12,50 EUR, wobei im Entwurf eines 2. KostRMoG eine Erhöhung auf 15 EUR vorgesehen ist. Die Gebühr entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung. Sie entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist, d.h. wenn gleichzeitig ein Auftrag zur Sachpfändung oder zur Abnahme der Vermögensauskunft erteilt wurde. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage zu 806b und 900 Abs. 3 ZPO. Hinzu kommt die Auslagenpauschale nach Nr. 713 KV-GvKostG und das Wegegeld nach Nr. 711 KV-GvKostG. Kosten und Gebühren Für den Gläubigervertreter fällt bei unmittelbarer oder mittelbarer bei Inkassounternehmen über 254 BGB und 4 Abs. 4 RDGEG Anwendung des RVG zunächst eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr VV RVG für den Antrag auf Vornahme eines Versuches einer gütlichen Erledigung an. Hinzu kommt die allgemeine Auslagenpauschale. Für den Widerspruch gegen einen Zahlungsplan fällt keine gesonderte Gebühr an. Hier verdient der Rechtsdienstleister die Verfahrensgebühr Erklärt sich der Gläubiger allgemein dem Gerichtsvollzieher gegenüber mit der Gestattung von Ratenzahlungen durch den Schuldner einverstanden, löst dies nach der Entscheidung des BGH vom keine Einigungsgebühr nach Nr der Anlage 1 zu 2 Abs. 2 RVG aus (BGH AGS 2006, 496 = DGVZ 2006, 133 = InVo 2007, 39). Wie bereits ausgeführt muss dies aber anders betrachtet werden, wenn der Gerichtsvollzieher eine Zahlungsvereinbarung ablehnt, diese dann aber vom Schuldner mit dem Gläubiger geschlossen wird, oder wenn Zahlungsstockungen des Schuldners dadurch überwunden werden, dass Gläubiger und Schuldner eine abweichende Zahlungsvereinbarung treffen. und die Einigungsgebühr FoVo 13

16 Arbeitshilfe So gestalten Sie künftig die Beauftragung des Gerichtsvollziehers Die Vielzahl der neuen Optionen der stellt hohe Ansprüche an die Antragstellung durch den Gläubiger. Die nachfolgende Mustervorlage soll Ihnen dabei die Möglichkeit geben, Ihre Einzelanträge nach den von Ihnen in verschiedenen Fallkonstellationen bevorzugten Arbeitsabläufen zusammenzustellen. Im Jahre 2013 werden wir die Übersicht zu einzelnen Streitfragen entsprechend der Entwicklung der Rechtsprechung anpassen und die Vorlage so aktuell halten. Muster: Umfassender GV-Auftrag mit Regelbefugnissen und Aufenthaltsermittlung An den (Ober-)Gerichtsvollzieher in oder An das Amtsgericht Gerichtsvollzieherverteilerstelle in In der Zwangsvollstreckungssache (Gläubiger), vertreten durch: gegen (Schuldner) werden anliegend die vollstreckbare Ausfertigung des (Titel) vom, Az:, und die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des vom, Az.:, sowie die Nachweise zu den aus der anliegenden Forderungsaufstellung ersichtlichen notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des 788 ZPO überreicht und im Namen und in Vollmacht des Gläubigers beantragt, dem Schuldner den Vollstreckungstitel nebst Vollstreckungsklausel zuzustellen, soweit dies zum Beginn der Zwangsvollstreckung im Sinne des 750 ZPO erforderlich ist, den Aufenthalt des Schuldners nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen zu ermitteln, soweit er unbekannt verzogen ist, die sich aus der beigefügten Forderungsaufstellung ergebende Vollstreckungsforderung im Wege der Zwangsvollstreckung zuzüglich der Kosten für diesen Auftrag nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge beizutreiben, die sich aus der beigefügten Forderungsaufstellung ergebende Vollstreckungsforderung in Höhe eines Teilbetrages von EUR im Wege der Zwangsvollstreckung zuzüglich der Kosten für diesen Auftrag beizutreiben. Dabei ist in folgender Reihenfolge jeweils nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu verfahren: Mit dem Schuldner soll eine gütliche Einigung im Sinne des 802b ZPO nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen versucht werden./einer gütlichen Einigung nach 802b ZPO wird nicht zugestimmt. Soweit eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann oder ihr die Zustimmung verweigert wurde, ist die Sachpfändung nach 802a Abs. 2 Nr. 4, 808 ZPO zu betreiben. Soweit eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann oder ihr die Zustimmung verweigert wurde, soll dem Schuldner die Vermögensauskunft nach 802c ZPO abgenommen werden. Soweit eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann oder ihr die Zustimmung verweigert wurde, soll dem Schuldner vorzeitig die erneute Vermögensauskunft nach 802d ZPO abgenommen werden. FoVo 14

17 Arbeitshilfe Hat der Schuldner die Vermögensauskunft in den letzten zwei Jahren bereits abgegeben, soll das Vermögensverzeichnis nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen übersandt werden. Es soll die Vermögensauskunft Dritter nach 802l ZPO entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen eingeholt werden. Es soll die Vorpfändung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen veranlasst werden. Der Gläubiger möchte an der Sachpfändung an der Abnahme der Vermögensauskunft nicht teilnehmen, was bei der Terminladung zu berücksichtigen ist. Soweit der Schuldner die Vollstreckungsforderung vollständig begleicht, hierauf Teilzahlungen erfolgen oder im Wege der Zwangsvollstreckung Beträge eingezogen werden, wird um deren Überweisung auf das Konto ausschließlich an uns gebeten. Wird die örtliche Zuständigkeit verneint, wird um unverzügliche formlose Abgabe an den zuständigen Gerichtsvollzieher unter gleichzeitiger Anzeige der Abgabe gebeten, 29 GVO. Soweit die vollständige neue ladungsfähige Anschrift des Schuldners in diesem Zusammenhang bekannt ist, wird um deren Angabe mit der Abgabenachricht gebeten. Es wird um die Beachtung der nachfolgenden Anträge, Weisungen ( 62 Abs. 3, 104 GVGA) und Anregungen gebeten: Aufenthaltsermittlung Die Ermittlung des Aufenthaltes des Schuldners wird auf die Ermittlung nach 755 Abs. 1 ZPO nach 755 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nach 755 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nach 755 Abs. 2 Nr. 3 ZPO beschränkt. Soweit die Ermittlung nach 755 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 beantragt wird, übersteigt der Wert der Hauptforderung den Betrag von 500 EUR. Eine Aufenthaltsermittlung nach 755 Abs. 1 ZPO ist nicht erforderlich, da bereits zeitnah eine Einwohnermeldeauskunftsanfrage erfolgt ist. Auf den in der Anlage beigefügten Nachweis wird verwiesen. Ergänzend wird mitgeteilt, dass der Schuldner am in geboren ist. Ergänzend wird mitgeteilt, dass die Sozialversicherungsnummer des Schuldners lautet. Gütliche Einigung, 802b ZPO Einer Teilzahlungsvereinbarung nach 802b ZPO wird ohne Rücksicht auf die Länge des gesetzlichen Tilgungszeitraumes von 12 Monaten mit der Maßgabe zugestimmt, dass der Schuldner die erste Rate sofort zahlt, binnen einer Woche zahlt, zahlt, die monatliche Rate den Betrag von EUR nicht unterschreitet, der Schuldner durch Unterlagen oder in sonstiger Weise glaubhaft macht, aus welchen Gründen er in der Lage ist, die Forderung nach dieser Maßgabe zu befriedigen. FoVo 15

18 Arbeitshilfe Die Raten sollen vom Gerichtsvollzieher eingezogen werden und die Vollstreckungsunterlagen sollen im Hinblick auf ein mögliches Scheitern der Ratenzahlungsvereinbarung so lange bei ihm verbleiben. Alternativ: Der Gerichtsvollzieher soll die erste Rate einziehen und die Vollstreckungsunterlagen sodann an den Unterzeichner zurücksenden. Der Schuldner ist dabei anzuhalten, die weiteren Raten unmittelbar auf das angegebene Konto einzuzahlen. Die Zahlungsüberwachung übernimmt der Gläubiger. Sachpfändungsauftrag, 802a Abs. 2 Nr. 4, 808 ZPO Es wird gebeten, die im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenstände zu pfänden. Soweit der Schuldner geltend macht, dass in seinem Gewahrsam befindliche Gegenstände ( 808 ZPO) tatsächlich nicht seinem Vermögen zuzurechnen sind, wird gleichwohl um deren Pfändung gebeten, und zwar unbeschadet Rechte Dritter ( 119 GVGA). Der Dritte wird dann sein Eigentum oder sonstiges Recht nachzuweisen haben ( 1006 BGB), so dass Möglichkeiten der Anfechtung oder des anderweitigen Vermögenszugriffes zu prüfen sind. Es wird gebeten, den Schuldner gezielt nach einem Pkw, Motorrad oder vergleichbaren Fortbewegungsmitteln zu befragen und diese zu pfänden. Ein Pkw soll stets im Gewahrsam des Schuldners verbleiben, 157 GVGA, so dass ein Vorschuss für die Verbringung und Verwahrung entbehrlich wird. Dies verhindert eine übermäßige Belastung von Schuldner und Gläubiger, ohne dass ein Abtrag auf die Forderung erzielt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass der Verbleib der Sache im Gewahrsam des Schuldners nach 157 GVGA allein in der Dispositionsbefugnis des Gläubigers steht. Es wird nach 63 Nr. 2 GVGA darum gebeten, grundsätzlich von der Erteilung einer Unpfändbarkeitsbescheinigung abzusehen und den Schuldner in jedem Fall aufzusuchen, um eine Ratenzahlungsvereinbarung zu erreichen ( 802b ZPO) bzw. Drittschuldner zu ermitteln ( 806a ZPO) und in jedem Fall die Verjährung zu unterbrechen ( 212 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB). Der Schuldner ist nach unseren Informationen erwerbstätig. Es wird deshalb gebeten, die Vollstreckungszeit so einzurichten, dass der Schuldner auch tatsächlich angetroffen wird, d.h. dass er am frühen Morgen oder am Abend aufgesucht wird. Es wird gebeten, gezielt auf folgende nach unseren Informationen im Gewahrsam des Schuldners befindliche Gegenstände zuzugreifen: Es wird gebeten, im Wege der Hilfspfändung nach 156 GVGA alle Papiere, die eine Forderung beweisen, ohne selbst Träger des Rechtes zu sein, insbesondere Sparbücher, Pfandscheine, Versicherungsscheine, Depotscheine, Grundschuld-, Renten- und Hypothekenbriefe, die nicht auf den Inhaber lauten, in Besitz zu nehmen und dies unverzüglich anzuzeigen. Es wird zugleich gebeten, den Schuldner gezielt hiernach zu befragen bzw. die Durchsuchung der Räumlichkeiten auch hierauf zu erstrecken. Soweit die Sachpfändung fruchtlos bleibt, wird gebeten, den Schuldner nach 806a ZPO zu befragen, aus welchem Einkommen oder Vermögen er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Dabei wird insbesondere gebeten, nach dem Arbeitgeber und dem Kreditinstitut als Drittschuldner zu fragen und diese mit Namen und zustellungsfähiger Anschrift mitzuteilen. Vermögensauskunft, 802c, 802f ZPO Es wird gebeten, den Schuldner zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zu laden. Die mit der Terminsladung zu verbindende Zahlungsaufforderung kann die nach 802b ZPO vorgesehenen Bestimmungen zur gütlichen Einigung aufnehmen (s.o.). Soweit der Schuldner bereits in den letzten zwei Jahren ein Vermögensverzeichnis vorgelegt und die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, wird statt der Terminsbestimmung beantragt, eine Abschrift des Terminprotokolls und des Vermögensverzeichnisses zu übersenden, sofern das Vermögensverzeichnis nicht älter als drei Monate sechs Monate zwölf Monate ist und der Schuldner nicht oder mit dem Eintragungsgrund nach 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Ist das Vermögensverzeichnis älter, wird lediglich gebeten mitzuteilen, wann und wo das Vermögensverzeichnis vorgelegt und die eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde. FoVo 16

19 Arbeitshilfe Es wird darauf hingewiesen, dass nach der neuen Rechtslage in 802c Abs. 2 S. 4 ZPO nur unpfändbare Sachen nach 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht mehr anzugeben sind. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass vermeintlich andere unpfändbare Gegenstände, insbesondere solche, deren Unpfändbarkeit aus 803 Abs. 2, 811 Abs. 1 Nr. 5 und 811c ZPO hergeleitet wird, grundsätzlich anzugeben sind. Bei der Vorlage des Vermögensverzeichnisses wird gebeten, dem Schuldner zur Vermeidung eines späteren Nachbesserungsverfahrens folgende Fragen zu stellen, die in der amtlichen Ausfüllhilfe nicht enthalten sind, jedoch seine konkrete Lebenssituation betreffen: Soweit der Schuldner Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist, wird gebeten, ihn zu befragen, ob und in welcher Höhe er tatsächlich Unterhalt leistet und sofern die Kinder älter als 14 Jahre sind diese eigene Einnahmen erzielen (wegen 850c Abs. 4 ZPO). Soweit der Ehegatte erwerbstätig ist, aber das konkrete Einkommen (netto) nicht in etwa angegeben werden kann, möge der Schuldner die Art und den zeitlichen Umfang der Tätigkeit bestimmen. Soweit der Schuldner angibt, über kein Konto zu verfügen, wird gebeten, ihn zu fragen, über welches Konto er den bargeldlosen Zahlungsverkehr abwickelt. Name und Anschrift des Kontoinhabers mögen dann angegeben werden. Gleiches gilt, wenn er Leistungen der Arbeitsagentur per Scheck erhält. Für diesen Fall ist anzugeben, auf welchem Konto der Scheck eingelöst wird und wer Inhaber des Kontos ist. Es wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/7615) des inzwischen in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der Kontopfändung (BGBl I v , S. 1707) die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr für unverzichtbar erachtet hat. Verfügt der Schuldner nicht über ein eigenes Konto, ist also zu unterstellen, dass er anderweitig am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnimmt. Es wird gebeten, die Akten dem zuständigen Amtsgericht mit dem Antrag vorzulegen, einen Haftbefehl nach 802g ZPO zu erlassen, wenn der Schuldner zum bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert, und den Haftbefehl zu übersenden, und den Haftbefehl an den zuständigen Gerichtsvollzieher mit dem Auftrag weiterzuleiten, diesen zu vollziehen. Es wird gebeten, anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument zu übermitteln, 802f Abs. 6 S. 2, Hs. 2, 802d Abs. 2 ZPO. Vorzeitige erneute Abgabe der Vermögensauskunft Der Schuldner hat die Vermögensauskunft nach den hier vorliegenden Informationen bereits innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben. Die Eintragung ist im Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht. Er ist jedoch nach 802d ZPO zur erneuten Abgabe verpflichtet, weil Tatsachen vorliegen, die auf eine wesentliche Änderung seiner Vermögensverhältnisse schließen lassen, nämlich dass der vormalige Arbeitgeber des Schuldners in der auf die Lohnpfändung erfolgten Drittschuldnererklärung vom mitgeteilt hat, dass das Arbeitsverhältnis/Beamtenverhältnis seit dem aufgelöst ist. Zur Glaubhaftmachung wird auf die anliegende Drittschuldnererklärung des vormaligen Arbeitgebers verwiesen. die zuständige Arbeitsagentur in mitgeteilt hat, dass der Schuldner aus dem Leistungsbezug ausgeschieden ist (AG Königs Wusterhausen JurBüro 2009, 47; LG Stuttgart JurBüro 2000, 438). Zur Glaubhaftmachung wird auf die anliegende Erklärung der Arbeitsagentur in vom verwiesen. anzunehmen ist, dass der Schuldner seit der letztmaligen Vorlage des Vermögensverzeichnisses neues vollstreckbares Vermögen erworben hat, da ein naher Angehöriger des Schuldners, nämlich, gestorben ist, so dass der Erwerb von Erb-, Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüchen in Betracht kommt, sich aus den anliegenden Presse- und Internetveröffentlichungen ergibt, dass der Schuldner inzwischen selbstständige Tätigkeiten verschiedenster Art ausübt (LG Wuppertal DGVZ 2010, 15). Es wird gebeten, anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument zu übermitteln, 802d Abs. 2 ZPO. FoVo 17

20 Arbeitshilfe Vermögensauskunft Dritter, 802l ZPO Es wird gebeten, die Vermögensermittlung nach 802l Abs. 1 Nr. 1 ZPO, nach 802l Abs. 1 Nr. 2 ZPO, nach 802l Abs. 1 Nr. 3 ZPO durchzuführen, soweit sich aus der vorherigen Beauftragung ergibt, dass der Schuldner seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt, da der Schuldner ausweislich der Anlagen seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist und deswegen nach 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde, seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zwar nachgekommen ist, ohne dass aber die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich erwarten lassen (Eintragungsgrund nach 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ausweislich von 185j Abs. 1 S. 3 GVGA muss die Abgabe der Vermögensauskunft nicht von dem antragstellenden Gläubiger persönlich eingeholt werden. Vielmehr genügt der Nachweis, dass der Schuldner nach 882c Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Ausweislich der beigefügten Vollstreckungsunterlagen beträgt die Hauptforderung mehr als 500 EUR. Ergänzend wird mitgeteilt, dass der Schuldner am in geboren ist. Ergänzend wird mitgeteilt, dass die Sozialversicherungsnummer des Schuldners lautet. Es wird gebeten, die Auskunft in elektronischer Form zu erteilen, 802l Abs. 3 S. 2 i.v.m. 802d Abs. 2 ZPO. Vorpfändung Es wird beantragt die aus der Anlage ersichtliche Vorpfändung nach 802a Abs. 2 Nr. 5, 845 ZPO dem genannten Schuldner und dem Drittschuldner per Post persönlich zuzustellen. Soweit die Zwangsvollstreckung nicht durch eine gütliche Einigung ( 802b ZPO) entbehrlich wird und die weitere Zwangsvollstreckung im beauftragten Umfang zur Ermittlung von Drittschuldnern führt ( 806a ZPO, 108a GVGA; 802c ff. ZPO, 802l ZPO), wird gemäß 845 Abs. 1 S. 2 ZPO beantragt, unverzüglich dem Schuldner und dem Drittschuldner eine Benachrichtigung nach 845 Abs. 1 S. 1 ZPO zuzustellen. Ausgenommen hiervon sind Pfändungen bei folgenden Drittschuldnern, da hier bereits Pfändungen ausgebracht wurden: Weitere Anträge Es wird bereits nach der Sachpfändung um Übersendung des Vollstreckungsprotokolls gebeten, soweit sich hieraus Hinweise auf mögliche Forderungen des Schuldners und Drittschuldners ergeben oder andere Maßnahmen des Gläubigers veranlasst sein können. Insoweit wird gebeten, nach fruchtloser Pfändung zunächst von der Möglichkeit des 806a ZPO Gebrauch zu machen. Anderenfalls wird nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung als Ganzes um die Übersendung des Vollstreckungsprotokolls sowie ggfs. des Terminsprotokolls und des Vermögensverzeichnisses gebeten. FoVo 18

21 Arbeitshilfe Zustellungen sollen soweit sie nicht mit einer persönlichen Vollstreckungshandlung zusammenfallen oder sich aus dem Gesetz der Zwang zur persönlichen Zustellung ergibt aus Kostengründen stets durch die Post erfolgen ( 802a Abs. 1 ZPO; Nrn. 101, 701 KVGvKostG). Diese Bestimmung steht in der Dispositionsbefugnis des Gläubigers (LG Cottbus, T 6/10; LG Dresden, T 501/07; AG Neuruppin, E 11/10). Mit freundlichen Grüßen Anlagen Vollstreckbare Ausfertigung des Titels Vollstreckbare Ausfertigung Kostenfestsetzungsbeschluss Kostenbelege zu Kosten nach 788 ZPO Zustellnachweis Forderungsaufstellung Vollmacht Geldempfangsvollmacht Nachweise zur Sicherheitsleistung Nachweise zu 726, 727 ZPO Aktuelle EMA-Auskunft FoVo 19

22 Rückblick Rückblick: Diese Beiträge aus der FoVo sollten Sie nicht verpasst haben Entwurf des 2. KostRModG liegt vor: Kosten steigen aber auch die Vergütung, FoVo 2012, 21 26; Wie halten Sie es mit den Zustellungskosten des Gerichtsvollziehers?, FoVo 2011, 43; Neue Antragsverfahren in der Zwangsvollstreckung, FoVo 2012, 81 84; Die Aufenthaltsermittlung durch den Gerichtsvollzieher, FoVo 2012, ; Grundsätze der Vollstreckung und Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers, FoVo 2012, 121; Verbindliche Formulare in der Forderungspfändung, FoVo 2012, 126; Gütliche Einigung ist nicht mehr nur Beiwerk, FoVo 2012, 141; Die Folgen der gütlichen Erledigung mit dem Gerichtsvollzieher, FoVo 2012, 161; Erste Verordnungen zur bekannt gemacht, FoVo 2012, 145; Vermögensauskunft statt Offenbarungsverfahren, FoVo 2012, 181; Zwangsvollstreckungsformularverordnung, FoVo 2012, 186; Der Umfang der neuen Vermögensauskunft, FoVo 2012, 201; Die Übergangsbestimmungen zur, FoVo 2012, 221; So gestalten Sie künftig die Beauftragung des Gerichtsvollziehers, FoVo 2012, 224; Übergangsrecht bei der Vermögensauskunft, FoVo 2012, 230; : Die Kosten im Auge behalten, FoVo 2013, 1; : Es läuft noch nicht alles rund, FoVo 2013, 21; Musteranlage zum neuen verbindlichen PfÜB, FoVo 2013, 27; Wann wird was im Schuldnerverzeichnis notiert, FoVo 2013, 61; Hier spricht das BMJ, FoVo 2013, 44. FoVo 20

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