Zusatzübereinkommen und vereinbarung BVA, VAEB und SVA

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1 Ergeht an alle niedergelassenen Ärzte in OÖ mit Einzelvertrag BVA, SVA und VAEB Kassenrecht Kleine Kassen & Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M. Kurzzeichen: hau Tel.: Fa: hauer@aekooe.at Linz, am Zusatzübereinkommen und vereinbarung BVA, VAEB und SVA Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, vorbehaltlich der Genehmigung der beschlussfassenden Gremien wurden bei den bundesweiten Sozialversicherungsträgern folgende wesentliche Änderungen beschlossen: I. BVA-Zusatzübereinkommen per Änderungen in der Honorarordnung Pos. A2 (weitere Ordination Arzt für Allgemeinmedizin): Anhebung der Bewertung der Punkte um 0,5. Pos. J1 (Koordinierung): Erhöhung der Limitierung von 10 % auf 15 %. Pos. 11a und Pos. 11b (Injektionen): Erhöhung um je einen Punkt (von 1 Punkt auf 2 Punkte). Pos. 27l und 27m (elastischer Kompressionsverband): Verrechnungsmöglichkeit auch für Ärzte für Allgemeinmedizin. Pos. US 7: Erhöhung des geburtshilflichen Ultraschalls bei besonderer medizinischer Indikation auf Euro 29,50. Pos. US 11 (Sonographie des Unterbauches und/oder transrectale Prostata-Sonographie): Erhöhung auf Euro 32,50. Die Pos. DS 3 (Bidirektionale Dopplersonographie) und FD 1 (Farbduplesonographie) können auch von Fachärzten für Chirurgie, Zusatzfach Gefäßchirurgie, verrechnet werden. 1

2 Die Pos. O 10h lautet nun: Schwierige Operation größerer Geschwülste (Adenoma mammae, großes Lipom, Angiom), C.G.O. Die Änderungen Abschnitt D. Tarif für medizinisch-diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen sind aus dem Zusatzübereinkommen ersichtlich. Der letzte Satz des Punktes 2 der Besonderen Bestimmung zu Abschnitt D. Tarif für medizinischdiagnostische Laboratoriumsuntersuchungen wird durch die Wortfolge Die BVA kann den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Ringversuchen jederzeit vom Vertragsarzt anfordern. ersetzt. Die etablierte Übergangslösung für die papiergebundene Abrechnung endet mit Der Honorarabschlag pro Arzthilfeschein wird auf Euro 1,00 angehoben. Portokosten, die in Zusammenhang mit den Arbeitsunfähigkeitsmeldungen entstehen, werden nicht vergütet. Die Punktewerte bleiben bis unverändert. Weitere Änderungen und Honorarvalorisierungen sowie die Einführung eines neuen Psychiatriekataloges sind mit geplant. Diesbezüglich erfolgt noch eine gesonderte Information. 2. Neue Positionen bei der BVA Pos. E7: Einführung eines Zuschlags für die Untersuchung des Kindes bis zum vollendeten 6. Lebensjahr mit 3 Punkten (1 pro Fall und Monat verrechenbar, sofern keine MKP- Sonderleistungen am selben Tag). Pos. F11 mit denselben Beschränkungen wie bei der Pos. E 7. Verrechenbar von Fachärzten für Kinder- und Jugendheilkunde. Pos. 25a: Neue Tetierung: Reinigung/Wundtoilette einer kleinen Wunde mit 8 Punkten. Neue Pos. 25d Reinigung/Wundtoilette einer kleinen Wunde inkl. chirurgische Versorgung nach jeder Methode (pro Region) mit 38 Punkten. Pos. 25e Naht- und Klammernentfernung, (pro Region, AM.) mit 4 Punkten. Pos. 34 (24-Stunden Blutdruckmonitoring): Euro 40,00, verrechenbar von Ärzten für Allgemeinmedizin und Fachärzten für Innere Medizin mit Verrechnungsberechtigung (Gerätenachweis) in 5 % der Fälle bei bestimmten Indikationen. Die Untersuchung ist zu dokumentieren und die Unterlagen drei Jahre aufzubewahren. Für zugewiesene Fälle gebührt keine Grundleistungsvergütung. 2

3 Pos. 34y (Langzeit-EKG): Euro 80,00, verrechenbar von Fachärzten für Innere Medizin mit Verrechnungsberechtigung (Gerätenachweis) in 10 % der Fälle. Für zugewiesene Fälle gebührt keine Grundleistungsvergütung. Pos. R809 (Knochendichtemessung): Euro 31,57, verrechenbar von Fachärzten für Radiologie mit Verrechnungsberechtigung (Gerätenachweis), maimal einmal pro Patient und Jahr, nicht als Screening-Untersuchung. 3. Neue Positionen Videoendoskopie, BVA Die Pos. 19m, 19o, 19r und 19s werden gestrichen und folgende Positionen eingeführt: Pos. 19: Videoendoskopie des oberen Gastrointestinaltraktes (Speiseröhre, Magen- und Duodenum) mit maschineller Endoskopaufbereitung (Gastroskopie) inkl. Pulsoymetrie, 172 Punkte + RIII, verrechenbar von Fachärzten für Chirurgie und Innere Medizin. Nicht neben anderen Positionen der Honorarordnung verrechenbar, ausgenommen Pos. 34a (in ma. 10 % der Pos. 19 im Kalendermonat) sowie Pos. 19y oder 19z. Pos. 19y: Videoendoskopie des unteren Gastrointestinaltraktes (gesamtes Colon bis Zoekum, fakultativ Intubation terminales Ileum) mit maschineller chemothermischer Endoskopaufbereitung (Coloskopie) inkl. zumindest Pulsoymetrie, 235 Punkte + RIII, verrechenbar von Fachärzten für Chirurgie und Innere Medizin. Nicht neben anderen Positionen der Honorarordnung verrechenbar, ausgenommen Pos. 34a (in ma. 10 % der Pos. 19y im Kalendermonat) sowie Pos. 19. Pos. 19z: Videoendoskopie des unteren Gastrointestinaltraktes (gesamtes Colon bis Zoekum, fakultativ Intubation terminales Ileum) mit maschineller chemothermischer Endoskopaufbereitung (Coloskopie), inkl. Polypektomie und zumindest Pulsoymetrie, 298 Punkte + RIII, verrechenbar von Fachärzten für Chirurgie und Innere Medizin. Nicht neben anderen Positionen der Honorarordnung verrechenbar, ausgenommen Pos. 34a (in ma. 10 % der Pos. 19z im Kalendermonat) sowie Pos. 19. Voraussetzung für die Verrechnung der Pos. 19, 19y und 19z ist die Erfüllung der Richtlinie der ÖÄK über die Durchführung von gastrointestinal-endoskopischen Leistungen in der jeweils gültigen Fassung und eine kontinuierliche coloskopische Tätigkeit. Die Desinfektion der Endoskope und des Zubehörs hat maschinell-chemothermisch zu erfolgen. Der Vertragspartner hat die durchgeführten (einschließlich der abgebrochenen) Coloskopien zu dokumentieren. Das Honorar deckt alle Leistungen ab, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Endoskopie am selben Tag stehen. Alle anderen erbrachten Leistungen (zb am Vorbereitungstag) werden natürlich auch bezahlt. Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Endoskopie stehen, werden ebenfalls honoriert, sofern eine entsprechende Indikation notiert wird. Im Honorar sind alle Medikamente (sowohl Darmreinigung wie Sedierung) inkludiert. Ein vom Patienten etra gewünschtes Sedierungsmittel (zb Propofol), kann nach vorheriger Aufklärung privat in Rechnung gestellt werden. Für dieses bekommt der Patient jedoch keinen Rückersatz. 3

4 4. VU-Coloskopie, BVA, ab VUCO VU-Coloskopie Euro 234,00 VUCOP VU-Coloskopie inklusive Polypenabtragung Euro 292,50 Alle im Zusammenhang mit der VU-Coloskopie notwendigen Medikamente (z.b. für Darmreinigung, bzw. Sedativa) sind im Tarif inkludiert. Sind am gleichen Tag neben der VU-Coloskopie auch Leistungen, die nicht im Zusammenhang mit der VU-Coloskopie stehen, zu erbringen, so ist dies mit Angabe der entsprechenden Diagnose in der Abrechnung zu begründen. Zuzahlungen zu diesen Vertragsleistungen dürfen nicht entgegengenommen werden. 5. Erhöhung der VU-Leistungen Rückwirkend mit Wirksamkeit : VU Vorsorgeuntersuchung (Basisprogramm inkl. Labor) Euro 86,00 VUOL Vorsorgeuntersuchung (Basisprogramm ohne Labor) Euro 71,00 VB Laborblock (für Frauen und Männer) Euro 15,00 Mit Wirksamkeit : VU Vorsorgeuntersuchung (Basisprogramm inkl. Labor) Euro 88,00 VUOL Vorsorgeuntersuchung (Basisprogramm ohne Labor) Euro 73,00 VB Laborblock (für Frauen und Männer) Euro 15,00 Mit Wirksamkeit : VU Vorsorgeuntersuchung (Basisprogramm inkl. Labor) Euro 91,00 VUOL Vorsorgeuntersuchung (Basisprogramm ohne Labor) Euro 76,00 VB Laborblock (für Frauen und Männer) Euro 15,00 Die Anhebung des Tarifes mit erfolgt nur, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits das elektronische Bewilligungssystem (ebs) flächendeckend und verpflichtend auf Basis eines Gesamtvertrages eingeführt ist. 6. Gesamtvertragliche Änderungen bei Arbeitsunfähigkeit Folgende Auszüge wurden neu tetiert: Die Krankenstandsmeldung ist mit Hilfe der dafür über das ecard-system zur Verfügung stehenden elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eaum) zu erstatten. Dienstunfälle (Berufskrankheiten) und Dienstbeschädigungen im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes sind als solche zu bezeichnen. Das gleiche gilt für Krankheiten, die sich der Versicherte durch Beteiligung an einem Raufhandel zugezogen hat oder die sich als unmittelbare Folgen der Trunkenheit oder des Missbrauches von Suchtgiften ergeben; besteht eine Mitschuld der Familienangehörigen, ist dies zu vermerken. Ferner ist anzugeben, wenn der Verdacht auf eine durch einen Dritten zugefügte Verletzung (z.b. Verkehrsunfall) besteht. 4

5 Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer Dauer ist unter gewissenhafter Würdigung der maßgebenden Verhältnisse vorzunehmen. Der Vertragsarzt hat bei der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung alle notwendigen Angaben im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit des Patienten zu machen und wo dies medizinisch möglich ist, ist das Ende oder das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit anzugeben. Bei Eintritt der Arbeitsfähigkeit ist der Versicherte vom Krankenstand abzumelden und der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit genau anzugeben. II. Zusatzvereinbarung VAEB, ab Mit Wirkung erfolgt eine Anhebung der Punktwerte und der in Eurobeträgen ausgedrückten Tarife ausgenommen jene für medizinisch-diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnittes D. der Honorarordnung, ausführlich diagnostisch-therapeutische Aussprachen, psychosomatisch orientierte Diagnose- und Behandlungsgespräche, Wegegebühren, Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen, Röntgenunkosten sowie physikalische Behandlungen nach Abschnitt C. Punkt 2, um 1,1 %. 1. Geldwerte der einzelnen Punkte ab : Abschnitt A.I bis A.X.: Euro 0,8334 Grundleistungen durch Ärzte für Allgemeinmedizin: Euro 0,8616 Grundleistungen durch Fachärzte für Innere Medizin: Euro 1,1853 Grundleistungen durch Fachärzte für Kinderheilkunde: Euro 1,0203 Grundleistungen durch Fachärzte für Anästhesiologie, Lungenkrankheiten sowie Neurologie und Psychiatrie: Euro 0,9798 Abschnitt A.XI und C. Physikalische Behandlung: Euro 0,1183 Abschnitt B. Operationstarif: Euro 0,8834 Abschnitt D. Laboratoriumsuntersuchungen: Euro 1,8165 (für Fachärzte für EEG, Fachächte für Zytodiagnostik, Fachärzte für Pathologie und Histologie, Fachärzte für Hygiene und Mikrobiologie sowie Fachärzte für Mikrobiologisch-serologische Labordiagnostik); Euro 1,4082 (für alle anderen Ärzte, soweit bei der jeweiligen Position nichts Gegenteiliges vermerkt ist); Abschnitt E. Röntgen: Euro 0, Der Abschnitt A Ärztlicher Honorartarif für allgemeine Leistungen und Sonderleistungen Punkt 19. Endoskopie wird wie folgt ergänzt, bzw. geändert: Bei zwei oder mehreren endoskopischen Untersuchungen pro Patient pro Tag darf insgesamt nur ein Regiezuschlag in Rechnung gestellt werden, ausgenommen bei den Pos. 19b, 19d, 19n, 19v und 19w. Pos. 19c: Proktoskopie mit allen infrage kommenden Untersuchungsgeräten, 15 Punkte + R I. Die Pos. 19c ist nicht neben den Pos. 19f, 19m, 19s, 19s1, 19s2 und 20i am selben Tag verrechenbar. 5

6 Pos. 19f: Rektosopie mit allen in Frage kommenden Untersuchungsgeräten, 23 Punkte + R I. Nicht neben den Pos. 19c, 19m, 19s. 19s1, 19s2 und 20i am selben Tag verrechenbar. Pos. 19m: Sigmoidoskopie mit allen infrage kommenden Untersuchungsgeräten, 57 Punkte + R I. Nicht neben den Pos. 19c, 19f, 19s, 19s1, 19s2 und 20i am selben Tag verrechenbar. Pos. 19o: Oesophagoskopie mit einem anderen Gerät als einem Videoendoskop, 68 Punkte + R I, (An.C.H.I.L.). Nicht neben den Pos. 19o1, 19r und 19r1 am selben Tag verrechenbar. Pos. 19o1: Oesophagoskopie mit einem Videoendoskop, 87 Punkte + R I, (An.C.H.I.L.). Nicht neben den Pos. 19o, 19r und 19r1 am selben Tag verrechenbar. Pos. 19r: Gastroskopie und Doudenumskopie mit einem anderen Gerät als einem Videoendoskop, 151 Punkte + R III. (C.I.). Nicht neben den Pos. 19o, 19o1 und 19r1 am selben Tag verrechenbar. 19 r1: Gastroskopie und Doudenumskopie mit einem Videoendoskop, 193 Punkte + R III, (C.I.). Nicht neben den Pos. 19o, 19o1 und 19r am selben Tag verrechenbar. Pos. 19s: Coloskopie inkl. Polypenabtragung mit einem anderen Gerät als einem Videoendoskop, 207 Punkte + RIII. (C.I.). Nicht neben den Pos. 19c, 19f, 19m, 19s1 und 19s2 am selben Tag verrechenbar. Pos. 19s1: Coloskopie mit einem Videoendoskop, 263 Punkte + R III, (C.I.). Nicht neben den Pos. 19c, 19f, 19m, 19s, 19s2 und 20i am selben Tag verrechenbar. Pos. 19s2: Coloskopie inkl. Polypenabtragung mit Videoendoskop, 334 Punkte + R III, (C.I.). Nicht neben den Pos. 19c, 19f, 19m, 19s, 19s1 und 20i am selben Tag verrechenbar. Zusammenfassende Anmerkung zu den Pos. 19o, 19o1, 19r, 19r1, 19s, 19s1 und 19s2: Voraussetzung für die Durchführung der Videoendoskopie ist die Erfüllung der Richtlinie der ÖÄK über die Durchführung gastrointestinal-endoskopischer Leistungen, der Nachweis der kontinuierlichen coloskopischen Tätigkeit sowie die Verwendung eines Videoendoskops und eines Gerätes zur chemisch-thermischen Desinfektion der verwendeten Untersuchungsgeräte. Für die Honorierung muss in mindestens 90 % das Zökum erreicht werden, ansonsten ist es zu dokumentieren und zu begründen, warum die Untersuchung nicht vollständig möglich war. Mit diesen Tarifen sind alle im Zusammenhang stehenden Leistungen (Nachbetreuung, etc.) und Medikamente (zb Darmreinigung, Sedativa) abgegolten. Sind am selben Tag auch andere kurative Leistungen erforderlich, die nicht im Zusammenhang mit der Gastroskopie, bzw. der Coloskopie stehen, so sind diese nur mit der begründeten Angabe der entsprechenden Diagnose in der Abrechnung verrechenbar. 3. Abschnitt A Punkt 25. Wundversorgung wird wie folgt ergänzt, bzw. geändert: Pos. 25a: Reinigung / Wundtoilette einer kleinen Wunde, 10 Punkte, nicht neben den Pos. 25d am selben Tag bei derselben Wunde verrechenbar. 6

7 Pos. 25d: Reinigung / Wundtoilette einer kleinen Wunde inkl. chirurgische Versorgung nach jeder Methode (pro Sitzung und pro Region einmal verrechenbar), 43 Punkte. Nicht neben Pos. 25a am selben Tag bei derselben Wunde verrechenbar. Pos. 25e: Naht- und Klammerentfernung, 4 Punkte. 4. Abschnitt B Operationstarif wird wie folgt geändert: O 8c: Ecision kleiner Wunden (ausschließlich nur für akute Wunden; insgesamt nur 1 pro Wunde verrechenbar). Nicht gemeinsam mit Pos. 25a und 25d verrechenbar. O 10h: Schwierige OP größerer Geschwülste (Adenoma mammae, großes Lipom, Angiom), (C.D.G.I.O.). III. Übergangsbestimmung Laborbereich auch für Gruppenpraen bestätigt, VAEB, SVA, BVA Die Ärztekammer für OÖ hat sich intensiv dafür eingesetzt, dass die für bestehende Kassenärzte gültige Übergangsbestimmung im Laborbereich (= Beschränkungen auf Akut- und Ordinationslabor erst ab ) auch für jene Vertragsärzte gültig ist, die nach dem eine Gruppenprais gegründet haben, bzw. gründen. Die SVA hat diese Übergangsregelung ohnehin auch für Gruppenpraen angewandt. Nach monatelanger Verhandlung war nun auch die BVA bereit, rückwirkend mit diese Übergangsbestimmung für Gruppenpraen anzuwenden, vorausgesetzt, dass mindestens ein Gesellschafter vor diesem Zeitpunkt einen kurativen Einzelvertrag mit der BVA hatte. Die VAEB akzeptiert diese Übergangsbestimmung für die Zukunft ebenso und rückwirkend bis 1. Juni Im Ergebnis bedeutet dies, dass auch Gruppenpraen Laborleistungen so wie bisher verrechnen dürfen, sofern ein Gesellschafter vor über einen kurativen Einzelvertrag mit den Kleinen Kassen verfügte. Ab gilt die Reduktion auf Akut- und Ordinationslabor sowohl für alle Einzelkassenärzte als auch für jene, die in einer Gruppenprais arbeiten. Für neue Kassenvertragsärzte (ab ) gilt die Reduktion auf Akut- und Ordinationslabor bereits jetzt, bestehende Kassenvertragsärzte profitieren noch von der Übergangslösung bis Welche Laborleistungen pro Fachgruppe konkret betroffen sind, ist aus den drei Anlagen (VAEB, BVA und SVA Akut- und Ordinationsparameter) ersichtlich. IV. Weitere Details zu allen Neuerungen sowie deren genaue Tetierung entnehmen Sie bitte den beigefügten Anlagen. Aus den zwei Anhängen VAEB Honorarerhöhung 2016 und BVA Honorarerhöhung 2016 sind die neuen Beträge auf einen Blick ersichtlich. 7

8 Nach endgültiger Unterzeichnung durch den Hauptverband werden die Vereinbarungen auf der Homepage der Ärztekammer für OÖ veröffentlicht (derzeit scheinen diese Unterlagen online als Entwürfe auf.). Freundliche Grüße ÄRZTEKAMMER FÜR OBERÖSTERREICH Dr. Peter Niedermoser Präsident MR Dr. Wolfgang Ziegler Kurienobmann- Stv. niedergelassene Ärzte OMR Dr. Thomas Fiedler Kurienobmann niedergelassene Ärzte Dieses Dokument wurde elektronisch signiert. 8

9 Abgabenfrei gemäß S 30 B-KUVG in Verbindung mit $g 109 und 110 ASVG ZUS ATZÜEEREINKOMMEN zum Gesamtvertrag der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten vom gS7, abgeschlossen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Zustimmung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter einerseits und der Bundeskurie der niedergelassenen Azte in der Österreichischen Arztekammer andererseits. Die Honorarordnung zum Gesamtvertrag vom wird mit Wirkung ab in der am gültigen Fassung bis vertängert. il Die Honorarordnung zum Gesamtvertrag vom wird mit Wirkung vom wie folgt geändert: 1. Die Bewertung der Pos.Nr. A2 wird um 0,5 punkte angehoben 2. Neu geschaffen werden: Pos.Nr. E7 Zuschlag für die Untersuchung des Kindes bis zum vollendeten 6. Lebensjahr einmal pro Fall und Monat verrechenbar nicht mit MKP-Sonderleistungen am selben Tag verrechenbar verrechenbar nur durch Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde sowte

10 -2- Pos.Nr. F11 Zuschlag für die Untersuchung des Kindes bis zum vollendeten 6. Lebensjahr... 3 einmal pro Fall und Monat verrechenbar nicht mit MKP-Sonderleistungen am selben Tag verrechenbar verrechenbar nur durch Fachärzte für Kinder- und Jugendheitkunde 3. Die Verrechnungsbegrenzung der Pos.Nr. J1 wird mit 15 o/o der Fälle pro Jahr festgelegt 4. Die Bewertung der Pos.Nr. 11a wird um 1 punkt angehoben 5. Die Bewertung der Pos.Nr. 11b wird um 1 Punkt angehoben 6. Die Pos.Nrn 19m, 19o, 19r und 19s werden gestrichen 7. Nachfolgende Positionen werden der Honorarordnung hinzugefügt: 19 Videoendoskopie des oberen Gastrointestinaltraktes (Speiseröhre, Magen und Duodenum) mit maschineller chemothermischer Endoskopaufbereitung (Gastroskopie) inkl. Pulsoymetrie... ;*,,1å1, nicht neben anderen Positionen der Honorarordnung verrechenbar, ausgenommen Pos.Nr. 34a (in ma. 10 % der pos.nr. 1g im Kalendermonat) sowie Pos.Nrn 1gy oder 1gz 19y Videoendoskopie des unteren Gastrointestinaltraktes (gesamtes Colon bis Zoekum, fakultativ lntubation terminales lleum) mit maschineller chemothermischer Endoskopaufbereitung (Coloskopie) inkl. zumindest Pulsoymetrie..., Rilt C.t. nicht neben anderen Positionen der Honorarordnung verrechenbar, ausgenommen Pos.Nr. 34a (in ma. 10 % der Pos.Nr. 19y im Kalendermonat) sowie Pos.Nr Videoendoskopie des unteren Gastrointestinaltraktes (gesamtes Colon bis Zoekum, fakultativ lntubation terminales lleum) mit maschineller chemothermischer Endoskopaufbereitung (Coloskopie), inkl. Polypektomie und zumindest Pulsoymetrie.C,ìiå1, nicht neben anderen Positionen der Honorarordnung verrechenbar, ausgenommen Pos.Nr. 34a (in ma. 10 % der Pos.Nr. 192 im Kalendermonat) sowie Pos.Nr. 19

11 -3- Qualitätssicherung bei Coloskopie und Gastroskopie: Voraussetzung für die Verrechnung der Pos. Nrn 19, 19y und 192 sind die Erfüllung der Richtlinie der Osterreichischen Arztekammer gem. S 126 Abs 4 Z 4 ArzteG über die Durchführung von gastrointestinal-endoskopischen Leistungen in der jeweils gültigen Fassung und eine kontinuierliche coloskopische Tätigkeit. Der Vertragspartner hat alle gesetzlichen Erfordernisse bei der Durchführung der Coloskopie zu beachten. Die Untersuchungen müssen dem jeweiligen Stand der Medizin entsprechen. Die Desinfektion der Endoskope und des Zubehörs hat maschinell-chemothermisch zu erfolgen. Der Vertragspartner hat die durchgeführten (einschließlich der abgebrochenen) Coloskopien in entsprechender Form zu dokumentieren. Er hat den von der BVA beauftragten Personen Einsicht in alle die Patienten betreffenden Unterlagen zu gewähren, soweit dies auf Grund der der BVA gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich und mit den Bestimmungen des Arztegesetzes und des Datenschutzgesetzes in Einklang zu bringen ist. Für Notfälle sind die erforderlichen technischen und personellen Ressourcen bereitzuhalten. Das Assistenzpersonal hat einen Endoskopieassistenz-Basiskurs oder eine vergleichbare Ausbildung nachzuweisen. 8. Die Pos.Nr. 25a lautet: ReinigungAffundtoilette einer kleinen Wunde I 9. Neu geschatfen werden. Pos.Nr. 25 d ReinigungAffundtoilette einer kleinen Wunde inkl chirurgische Versorgung nach jeder Methode sowie Pos.Nr.25e einmal pro Region verrechenbar Naht- und Klammernentfernung einmal pro Region verrechenbar..4 AM, 10. Die Pos.Nrn 271und 27m können auch von Arzten für Allgemeinmedizin verrechnet werden

12 Neu geschaffen wird: Pos.Nr Stunden Blutdruckmonitoring 40,0000 verrechenbar in 5 % der Fälle bei Vorliegen folgender lndikationen: a) Nicht klärbarer Hyperton ieverdacht: - bei unzureichender Klärung ernes Hypertonieverdachtes durch die Kombination von Sprechstunden- und Se/ósfmessung b) Nachwels aussch/re ßlich in der Nacht auftretender Blutdruckerhöhungen bei - sekundärer Hypertonie - Praeeklampsie - Schlafapnoe - hypertoner Herzhypertroph ie c) Neueinstellung und Therapiekontrolle bei Problempatienten unter anti hy pe rten sive r The rapie : - bei Patienten mit schwerem Bluthochdruck (mehr ats 115 mm/hg diastolisch) - nach Schlaganfall, Herzinfarkt - mit Herzinsuffizienz - m it ec h o kard i o I og i sch fe stg e ste I lte r Li n ks h y pe rtro p h ie - mit Diabetes mellitus - mit fehlender Rückbildung von Organschäden - mit Wech selsch ichtdienst - mit Symptomen von,,überbehandlung" (2.8. unerklärbarer Schwindet) - zur Überprüfung von Wirkdauer und Dosisintervatlen bei a ntihy perte n sive r Th e ra pie - bei Schwangeren mit EPH-Gesfose für zugewiesene Fälle gebührt keine Grundleistung; AM. I. verrechenbar nur von Ärzten für Attgemeinmedizin und Fachärzten für lnnere Medizin, die von der BVA im Einvernehmen der Arztekammer hiezu berechtigt wurden. Für die Erteilung der verrechnungsberechtigung ist ein Gerätenachweis erforderlich. Die untersuchung ist zu dokumentieren. Befund und Dokumentation sind drei Jahre aufzubewahren und der BVA auf verlangen zur verfügung zu stellen. 12. Neu geschaffen wird: Pos.Nr. 34y Langzeit-EKG 80,0000 (Anlegen des Gerätes, 24-Stunden Reg istrierung, Computerauswertung und Befunderstellung) verrechenbar in 10 %o der Fälle; für zugewiesene Fälle gebührt keine Grundleistung; t.

13 -5- verrechenbar nur von Fachärzten für lnnere Medizin, die von der BVA im Einvernehmen der Arztekammer berechtigt wurden. Für die Efteitung d e r Ve rrec h n u n g sb e re c ht ig u n g i st e i n G e räte n ac hwe i s e rfo rd e rl i c h. 13. Der Tarif für die Pos.Nr. US7 geburtshilflicher Ultraschall bei besonderer medizinischer lndikation wird mit EUR 29,5000 festgelegt. 14. Der Tarif für die Pos.Nr. US1 1 Sonographie des Unterbauches und/oder transrectale Prostata- Sonographie wird mit 32,5000 festgelegt. 15. Die Pos.Nrn. DS 3 und FD 1 können auch von Fachärzten für Chirurgie, Zusatztach Gefäßchirurgie, verrechnet werden. 16. Die Pos.Nr. O 10h lautet Schwierige Operation größerer Geschwülste (Adenoma mammae, großes Lipom, Angiom)..... C.G.O 17. Abschnitt D. Tarif für medizinisch - diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen wird wie folgt geändert: 1.01.) AM,l,K,L Blutbild.... 3,s AM,l,K Gesamtbilirubin.... 1, AM,l,K Direktes und indirektes Bilirubin... 1, AM,l,K Kalium... 1, AM,l,K,U GOT (ASAT) , AM,l,K,U GPT (ALAT)... 1, ) AM Stuhl auf okkultes Blut (3mal; inkl. Testbriefchen) , L CRP (Creaktives Protein)-Test-Objektträgertest qual.... 2, o pro-bnp... 15,2 *) Die Position 7.02 ist bis von Vertragsänten atter Fachgebiete verrechenbar. Für Vertragsärzte mit einem Einzelveftrag mit Gültigkeit nach dem gilt die Fachgebietsbeschränkung sofort Neu geschaffen wird: Pos.Nr. R809 Knochendichtemessung... periphere quantitative Computertomographie (pqct) oder Dual Energy X-RAY Absorptionsmessung (DEXA) 31,57

14 -6- verrechenbar maimaleinmal pro Patient und Jahr, nicht als Screening- Untersuchung verrechenbar nur von Fachärzten für Radiologie, die von der BVA im Einvernehmen der Arztekammer berechtigt wurden. Für die Erteilung der Verrechnungsberechtigung ist ein Gerätenachweis effordertich 19. Die Wirksamkeit der in der 1. Zusatzvereinbarung zur Gesamtvertraglichen Vereinbarung über die EDV-Rechnungslegung, gültig ab , etablierte Übergangslösung für Vertragsärzte, die nicht auf EDV-Rechnungslegung umstellen wollen, papiergebundene Abrechnungen zu akzeptieren, endet mit Der Honorarabschlag pro Azthilfeschein im Sinne der Abgeltung für den erhöhten Veruvaltungsaufwand wird auf EUR 1,-- angehoben. 21. Portokosten im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeitsmeldungen (AUP) werden nicht abgegolten. 22. Der letzte Satz des Punkt 2 der Besonderen Bestimmungen zu Abschnitt D. Tarif für medizinisch - diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen wird durch die Wortfolge,,Die BVA kann den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Ringversuchen jederzeit vom Vertragsarzt anf ordern. " ersetzt. lil Die Honorarordnung zum Gesamtvertrag vom gilt mit Wirkung vom bis mit folgender Maßgabe: 1. Die in Eurobeträgen ausgedrückten Tarife vom ausgenommen Therapeutische Aussprache und Psychosomatisch orientiertes Diagnose- und Behandlungsgespräch - werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmtwird, um 2,2 o/o angehoben. 2. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt wird, beträgt der Punktwert EUR O,g4BB. 3. Der Punktwert für Grundleistungen durch i\rzte für Allgemeinmedizin beträgt EUR 0,ggg0

15 -7-4. Der Punktwert für Grundleistungen durch Fachärzte für Anästhesiologie, Lungenkrankheiten sowie Neurologie und Psychiatrie beträgt EUR 1, Der Punktwert für Grundleistungen durch Fachärzte für lnnere Medizin beträgt EUR 1, Der Punktwert für Grundleistungen durch Fachärzte für Kinderheilkunde beträgt EUR 1, Der Punktwert des Abschnittes E. Tarif für Röntgendiagnostik und Röntgentherapie durch Fachärzte für Radiologie beträgt EUR 0, Die Pos.Nrn 359 und 35h werden gestrichen 9. Neu geschaffen wird,,xb. SONDERLEISTUNGEN aus dem Gebiete der PSYGHIATRIE BESONDERE BESTIMMUNGEN Wird im Abrechnungszeitraum eine Leistung nach diesem Abschnitt verrechnet, ist im selben Abrechnungszeitraum für den gleichen Patienten keine andere Leistung nach einem anderen Abschnitt der Honorarordnung verrechenbar. Ausgenommen davon sind folgende Positionen: E2 (maimal einmal pro Patient und Jahr), H1, H2, 11, ',2, i}a, 11b, 11'c, 13a, 13b, 13d, 189 und 35f. 45. Untersuchungen 45a Erstuntersuchung/-behandlung, Dauer im Allgemeinen 45 Minuten 98,37 P. Mindestinhalt: 1. Psychopathologischer Status (Querschnitt) zur Beurteilung eines bestimmten psychopathologischen Zustandsbildes (Überprüfung der noopsychischen und thymopsychischen Funktionen) 2. Psychiatrischer Längsschnitt Erfassung der sozialen und biographischen Anamnese des Patienten unter besonderer Berücksichtigung der Kindheits- und Jugendjahre, der familiären und sozialen Verhältnisse und allfälliger psychischer und (psycho-) somatischer Störungen, des bisherigen Krankheits- und Therapieverlaufs und die Erstellung einer Längsschnittdiagnose

16 -8-3. Behandlungsplan Erstellung eines psychiatrischen Behandlungskonzeptes. Beinhaltet die Erstellung eines psychiatrischen Behandlungsplanes auf biologischer, psychotherapeutischer und sozialpsychiatrischer Ebene aufgrund der E rstd iag nose (Arbeitshypothese/-d iag nose) unter Berücksichtig u ng der gegebenen oder herzustellenden Therapiemotivation des Patienten 4. Verbale lntervention Therapie eines Krankheitsbildes durch syndrombezogene lntervention Zweimal pro Patient innerhalb von 18 Monaten verrechenbar. Neuerliche Verrechnung möglich, wenn mehr als 12 Monate kein Patientenkontakt effolgte. Die Positionen 45b bis 45e, 45g, 45h, 45i, 4Sj sind am selben Tag nicht verrechenbar. Verrechenbar nur für neue Fälle ab lnkrafttreten dreses Abschnittes der Honorarordnung 45b Psychiatrische Diagnostik und lntervention, im Allgemeinen 15 Minuten Mindestinhalt: 1. Psychopathologischer Status (Querschnitt) Bei vermuteter Zustandsveränderung und/oder medikamentöser Um- oder Neueinstellung 36,04 P. 2. Verbale lntervention Therapie eines Krankheitsbildes durch syndrombezogene lntervention auf Basis der vorhergehenden Eploration (Längs- und Querschnittsdiagnostik); komplee integrierte psychiatrische Behandlung (medikamentös, psychotherapeutisch, psychoedukativ, sozialpsychiatrisch) des aktuellen Krankheitsbildes im Rahmen der Grunderkrankung; inklusive Telefonkontakten mit Patienten Einmal pro Patient und rag verrechenbar. Die Positionen 45a, 45c und 45d sind am selben Tag nicht verrechenbar. 45c Psychiatrische Diagnostik und lntervention, im Allgemeinen 25 Minuten 55,97 P. Mindestinhalt: 1. Psychopathologischer Status (Querschnitt) Bei vermuteter Zustandsveränderung undioder medikamentöser Um- oder Neueinstellung 2. Verbale lntervention Therapie eines Krankheitsbi ldes durch synd rom bezogene I ntervention auf Basis der vorhergehenden Eploration (Längs- und Querschnittsdiagnostik); Komplee integrierte psychiatrische Behandlung (medikamentös, psychotherapeutisch, psychoedukativ, sozialpsychiatrisch) des aktuellen Krankheitsbildes im Rahmen der Grunderkrankung; inklusive Telefonkontakten mit Patienten

17 -9- Einmal pro Patient und rag verrechenbar. Die Positionen 45a, 45b und 45d sind am selben Tag nicht verrechenbar. 45d Psychiatrische Diagnostik und lntervention, im Allgemeinen 50 Minuten 106,00 P. Mindestinhalt: 1. Psychopathologischer Status (Querschnitt) Bei vermuteter Zustandsveränderung und/oder medikamentöser Um- oder Neueinstellung 2. Verbale lntervention Therapie eines Krankheitsbildes durch syndrombezogene lntervention auf Basis der vorhergehenden Eploration (Längs- und Querschnittsdiagnostik); Komplee integrierte psychiatrische Behandlung, d.h. medikamentös, psychotherapeutisch, psychoedukativ, sozialpsychiatrisch des aktuellen Krankheitsbildes im Rahmen der Grunderkrankung; inklusive Telefonkontakten mit Patienten Einmal pro Patient und Tag verrechenbar. Die Positionen 45a, 45b und 45c sind am selben Tag nicht verrechenbar. 45e Außenanamnese und/oder Sozialpsychiatrische lntervention, pro beendeten 5 Minuten.... 9,75 P. Mindestinhalt: 1. Außenanamnese mit Bezugspersonen Erhebung der Außenanamnese von psychisch Kranken im Rahmen der Krankenbehandlung, auch telefonisch 2. Sozialpsychiatrische lntervention umfasst eine eingehende sozialpsychiatrische Beratung zur Koordination der Behandlung mit Bezugspersonen des Patienten (Angehörige, Hausarzt, Psychotherapeut, Psychologe, Psychosoziale Einrichtung, Sozialarbeiter, andere am Gesamtbehandlungsplan beteiligte Personen oder lnstitutionen), inklusive Telefonkontakten Uhrzeit und Verhältnis zum Patienten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist drei Jahre aufzubewahren und der BVA auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Durchschnittlich 4 mal pro Patient und Quartalverrechenbar 45f Psychiatrische Gruppentherapie, Dauer im Allgemeinen 45 Minuten (durchschnittlich 4-5 Patienten) je Patient und Therapieeinheit ,03 P. Pro Patient und Tag maimal zweimal verrechenbar. 45g Psychiatrische Skala: Diagnosespezifische g leichwertige Tests/Skala, Dauer im Allgemeinen 10 Minuten 13,93 P.N Orientierende Testuntersuchung: z. B. Hachinsky-Test, Alters-Konzentrationstest oder gleichwertige andere Tests

18 Eimal pro Kalenderhalbjahr verrechenbar. Die positionen 45h und 45i sind am selben Tag nicht verrechenbar. 45n Demenztest: Mini-Mental-State Eamination oder gleichwertige Tests inkl. Uhrentest, Dauer im Allgemeinen 10 Minuten....13,93 P.N Einmal pro Kalenderhalbjahr verrechenbar. Die Positionen 45g und 45i sind am selben Tag nicht verrechenbar. ln maimal 12% der Fälle pro Quartalverrechenbar. 45i Psychiatrische Skala: HAM-D-Scale oder gleichwertige Skala bzw. diagnosespezifische vergleichbare Tests, Dauer im Allgemeinen 20 Minuten. ln maimal 25 % der Fätb pro euartatverrechenbar..29,7g P'N 45j Psychiatrische Notfallbehandlung (Krisenintervention) Dauer im Allgemeinen 70 Minuten 43,95 P. Nur bei Suizidgefahr bzw. akuten Eazerbationen bei Psychosen verrechenbar. A u sfü h rl iche Beg rü n d u ng e rforderl ich. Die Positionen 45a, 45b, 45c, 45d, 45e, 45f, 45g, 45h, 45i und 35f sind am selben Tag nicht verrechenbar. 45k Koord inationstreffen (Helferkonferenz) 175,00 in maimal 10% der Fälle verrechnebar; P. maimal 2 pro Patient und Jahr verrechenbar; 451 Hausbesuch 18,02 P. verrechenbar nur mit den Positionen 45a, 45b, 45c und 45d,, 10. Die Frequenz- und Honorarentwicklung im Bereich von Abschnitt Xb. Sonderleistungen aus dem Gebiete der Psychiatrie werden während der Laufzeit dieses Zusatzübereinkommens begleitend beobachtet. Bei deutlicher Überschreitung des enruarteten Mehraufwands von EUR ,-- werden unverzüglich Gespräche aufgenommen Die endgültige Evaluierung erfolgt auf der Grundlage der Abrechnungsdaten der ersten drei Quartale des Jahres Wenn der für diesen Zeitraum errechnete durchschnittliche Quartalsfallwert mehr als 10 % über dem vergleichbaren Fallwert der SGKK (der ak-

19 -11 - tuell verfügbare Wert aus der Aztekostenstatistik des Hauptverbands) liegt, werden die Tarife per so reduziert, dass sich rechnerisch ein Wert ergibt, der genau 10 % über dem vergleichbaren Fallwert der SGKK liegt. 12. Der Umstieg von FG 11 aut FG 20 ist nach dem nicht mehr mögtich. Ein Umstieg von FG 20 auf FG 11 ist ausgeschlossen. IV Die Honorarordnung zum Gesamtvertrag vom gilt mit Wirkung vom g bis mit folgender Maßgabe: 1. Die in Eurobeträgen ausgedrückten Tarife vom ausgenommen Abschnitt Xb. Sonderleistungen aus dem Gebiete der Psychiatrie, Therapeutische Aussprache und psychosomatisch orientiertes Diagnose- und Behandlungsgespräch - werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, um 1,57 Vo angehoben. 2. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt wird, beträgt der Punktwert EUR 0, Der Punktwert für Grundleistungen durch Arzte für Allgemeinmedizin beträgt EUR 1, Der Punktwert für Grundleistungen durch Fachärzte für Anästhesiologie, Lungenkrankheiten sowie Neurologie und Psychiatrie beträgt EUR 1, Der Punktwert für Grundleistungen durch Fachärzte für lnnere Medizin beträgt EUR 1, Der Punktwert für Grundleistungen durch Fachärzte für Kinderheilkunde beträgt EUR 1, Der Punktwert des Abschnittes E. Tarif für Röntgendiagnostik und Röntgentherapie durch Fachärzte für Radiologie beträgt EUR 0,8775.

20 -12- V Dieses Zusatzübereinkommen wird abweichend von g 40 des Gesamtvertrages für Azte für Allgemeinmedizin und Fachärzte durch Veröffentlichung auf der Homepage der österreichischen Arztekammer bzw. der BVA verlautbart. VI 1. S 23 (2) des Gesamtvertrages für Azte für Allgemeinmedizin und Fachäzte lautet:,,die Krankenstandsmeldung ist mit Hilfe der dafür über das ecard-system zur Verfügung stehenden elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eaum) zu erstatten. Dienstunfälle (Berufskrankheiten) und Dienstbeschädigungen im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes sind als solche zu bezeichnen. Das gleiche gilt für Krankheiten, die sich der Versicherte durch Beteiligung an einem Raufhandel zugezogen hat oder die sich als unmittelbare Folgen der Trunkenheit oder des Missbrauches von Suchtgiften ergeben; besteht eine Mitschuld der Familienangehörigen, ist dies zu vermerken. Ferner ist anzugeben, wenn der Verdacht auf eine durch einen Dritten zugefügte Verletzung (2.8. Verkehrsunfall) besteht." 2' S 23 (3) des Gesamtvertrages für Arzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte lautet:,,die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer Dauer ist unter gewissenhafter Würdigung der maßgebenden Verhältnisse vorzunehmen. Der Vertragsarzt hat bei der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung alle notwendigen Angaben im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit des Patienten zu machen und wo dies medizinisch möglich ist, ist das Ende oder das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit anzugeben. Bei Eintritt der Arbeitsfähigkeit ist der Versicherte vom Krankenstand abzumelden und der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit genau anzugeben." Wien, am Hauptverband der österreichischen Sozialversicheru n g sträger

21 q -13- Wien, am.??',.þ.'.2.0i 6 Österreichische Aztekam mer Bundeskurie der niedergelassenen Arzte: VP J ann Steinhart er BKNA - Obmann Wien, am... Versicheru n g sansta lt öffentl ich Bed iensteter Obmann Leitender Angestellter Fritz Neugebauer Dr. Gerhard Vogel

22 C Abgabenfrei gem. S30 B-KUVG ivm S$ 109 und 110 ASVG Zusatzvere nbarung Gemäß $ 32 des Gesamtvertrages vom zum Zwecke der Bereitstellung und Sicherstellung der Vorsorgeuntersuchung, abgeschlossen zwischen der Österreichischen Arztekammer, Bundeskurie niedergelassene Arzte (BKNA) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. Honorierung gem. $ l3 des Gesamtvertrages: 1) Die Euro-Tarife für die Vorsorgeuntersuchung werden wie folgt geändert Mit Wirksamkeit : Vorsorgeuntersuchung (Basisprogramm inkl. Labor) VU VUOL Vorsorgeuntersuchung(BasisprogrammohneLabor) VB Laborblock (für Frauen und Männer) Mit Wirksamkeit VU = Vorsorgeuntersuchung (Basisprogramm inkl. Labor) VUOL Vorsorgeuntersuchung(BasisprogrammohneLabor) Laborblock (für Frauen und Männer) VB Mit Wirksamkeit : VU Vorsorgeuntersuchung (Basisprogramm inkl. Labor) VUOL Vorsorgeuntersuchung(BasisprogrammohneLabor) Laborblock (für Frauen und Männer) VB 86,-- 71,-- 15,-- 88,-- 73,-- 15,-- 91,-- 76,-- 15,-- 2) Die Anhebung des Tarifs mit erfolgt nur, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits das elektronische Bewilligungssystem (ebs) flächendeckend und verpflichtend auf Basis eines Gesamtvertrages zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Bundeskurie niedergelassene Arzte auf Bundesebene eingeführt ist. il. Geltungsdauer 1) Diese Zusatzvereinbarung tritt rückwirkend mit in Kraft. Sie erlischt ohne Kündigung mit Ablauf der Geltungsdauer des Gesamtvertrages. 2) Unbeschadet Abs. 1 kann die Zusatzvereinbarung von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres gekündigt werden. Wien, am 27. Juni 2016 r lij,,:. Versicheru Obmann (:: iensteter Leiten Ite Fritz uge ogel Österre Dr. Johan Steinhart BKNA-Obmann Dr ident er

23 Abgabenfrei gem. S30 B-KUVG ivm $$ 109 und 110 ASVG Zusatzvereinbarung zur 2. Zusatzvereinbarung zum Vertrag vom über die Bereitstellung der Vorsorgeuntersuchung zwischen der Österreichischen Arztekammer, Bundeskurie niedergelassene Arzte (BKNA) und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, abgeschlossen zwischen der Österreichischen Aztekammer, Bundeskurie niedergelassene Arzte, und der Versicherungsanstalt öffentlich Bed iensteter. Punkt Vll der 2. Zusatzvereinbarung zum Vertrag vom über die Bereitstellung der Vorsorgeuntersuchung lautet wie folgt: 1) Die Coloskopien werden mit der Leistungsposition VUCO zum Tarif von EUR 234,-- vergütet. 2) Mit dem o.a. Tarif sind jedenfalls die Kosten für die Coloskopie, die im Zusammenhang mit der VU-Coloskopie erforderlichen äztlichen Gespräche, die digitale Rektaluntersuchung, eine allfällige Probeecision, der Befundbericht bei Zuweisung, die Nachbetreuung sowie die Dokumentation abgegolten. Alle im Zusammenhang mit der VU-Coloskopie notwendigen Medikamente (2.8. für die Darmreinigung bzw. Sedativa) sind im Tarif inkludiert. Entdeckte Polypen sind abzutragen, soweit medizinische Gründe dies in der Ordination nicht unmöglich machen und soweit der Proband seine Zustimmung erteilt hat. lm Falle einer Polypenabtragung ist die Leistungsposition VUCOP zum Tarif von EUR 292,50 abzurechnen. 3) Sind am gleichen Tag neben der VU-Coloskopie auch Leistungen der kurativen Medizin zu erbringen, so ist dies mit Angabe der entsprechenden Diagnose in der Abrechnung zu begründen, sofern diese Leistungen nicht im Zusammenhang mit der VU-Coloskopie stehen. 4) Der Vertragsarzt verpflichtet sich, Zuzahlungen zu den Vertragsleistungen weder zu fordern noch entgegenzunehmen. il. Diese Zusatzvereinbarung tritt mit in Kraft. Sie erlischt ohne Kündigung mit Ablauf der Geltungsdauer des Gesamtvertrages vom über die Bereitstellung der Vorsorgeuntersuchung JUNI 2016 vvlen, am... I Versicherung Obmann Fritz auer Bediensteter Leitender Gerh o estellte el Johannes Steinhart BKNA-Obmann flllú r Jt r * l'! ì lberger q

24 Abgaben- und Gebührenfrei gemäß 109, 110 ASVG i.v.m. 30 B-KUVG 10. Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte vom abgeschlossen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Zustimmung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) einerseits und der Österreichischen Ärztekammer, Bundeskurie niedergelassene Ärzte, andererseits. I. 1. Mit Wirkung vom erfolgt eine Anhebung der Punktwerte und der in Eurobeträgen ausgedrückten Tarife ausgenommen jene für medizinischdiagnostische Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnittes D. der Honorarordnung, ausführliche diagnostisch-therapeutische Aussprachen, psychosomatisch orientierte Diagnose- und Behandlungsgespräche, Wegegebühren, Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen, Röntgenunkosten sowie physikalische Behandlungen nach Abschnitt C. Punkt 2 - um die voraussichtliche Inflationsrate 2016, d.s. derzeit 1,2%, zuzüglich 0,3 % sowie abzüglich - entsprechend der 9. Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag - der Differenz zwischen der prognostizierten Inflationsrate 2015 (1,3%) und der tatsächlichen Inflationsrate 2015 (0,9%), d.s. 0,4%. Dadurch ergibt sich eine Anhebung um 1,1%. 2. Die anzuwendende Inflationsrate entspricht dem auf veröffentlichten Verbraucherpreisinde der Statistik Austria. II. 1. Abschnitt A - Ärztlicher Honorartarif für allgemeine Leistungen und Sonderleistungen Punkt 19. Endoskopie wird wie folgt ergänzt bzw. geändert: a. Der Überschrifttet wird ergänzt um den Satz: Bei zwei oder mehr endoskopischen Untersuchungen pro Patient pro Tag darf insgesamt nur ein Regiezuschlag in Rechnung gestellt wird - davon nicht betroffen sind die Positionen 19b, 19d, 19n, 19v und 19w, für diese Positionen können zusätzliche Regiezuschläge verrechnet werden. b. 19c Endoskopische Untersuchung der Analregion (Proktoskopie) mit allen infrage kommenden Untersuchungsgeräten Punkte + R I Nicht neben den Pos. 19f, 19m, 19s, 19s1, 19s2 und 20i am selben Tag verrechenbar.

25 c. 19f Endoskopische Untersuchung des Mastdarmes (Rektoskopie) mit allen infrage kommenden Untersuchungsgeräten Punkte + R I Nicht neben den Pos. 19c, 19m, 19s, 19s1, 19s2 und 20i am selben Tag verrechenbar. d. 19m Endoskopische Untersuchung des Sigmas (Sigmoidoskopie) mit allen infrage kommenden Untersuchungsgeräten Punkte + R I Nicht neben den Pos. 19c, 19f, 19s, 19s1, 19s2 und 20i am selben Tag verrechenbar. e. 19o Endoskopische Untersuchung der Speiseröhre (Oesophagoskopie) mit einem anderen Gerät als einem Videoendoskop Punkte + R I An.C.H.I.L. Nicht neben den Pos. 19o1, 19r und 19r1 am selben Tag verrechenbar. f. 19o1 Endoskopische Untersuchung der Speiseröhre (Oesophagoskopie) mit einem Videoendoskop Punkte + R I An.C.H.I.L. Nicht neben den Pos. 19o,19r und 19r1 am selben Tag verrechenbar. g. 19r Endoskopische Untersuchung des Magens und des Duodenums (Gastroskopie und Duodenumskopie) mit einem anderen Gerät als einem Videoendoskop Punkte + R III C.I. Nicht neben den Pos. 19o,19o1 und 19r1 am selben Tag verrechenbar. h. 19r1 Endoskopische Untersuchung des Magens und des Duodenums (Gastroskopie und Duodenumskopie) mit einem Videoendoskop Punkte + R III C.I. Nicht neben den Pos. 19o, 19o1 und 19r am selben Tag verrechenbar. i. 19s Endoskopische Untersuchung des Colons mit einem anderen Gerät als einem Videoendoskop (Coloskopie) inkl. Polypenabtragung (unabhängig von der Anzahl der Polypen) Punkte + R III C.I. Nicht neben den Pos. 19c, 19f, 19m, 19s1 und 19s2 am selben Tag verrechenbar. j. 19s1 Endoskopische Untersuchung des Colons mit einem Videoendoskop (Coloskopie) Punkte + R III C.I. Nicht neben den Pos. 19c, 19f, 19m, 19s, 19s2 und 20i am selben Tag verrechenbar.

26 k. 19s2 Endoskopische Untersuchung des Colons mit einem Videoendoskop (Coloskopie) inkl. Polypenabtragung (unabhängig von der Anzahl der Polypen)..334 Punkte + R III C.I. Nicht neben den Pos. 19c, 19f, 19m, 19s, 19s1 und 20i am selben Tag verrechenbar. Anmerkungen zu den Positionen 19o, 19o1,19r, 19r1, 19s, 19s1 und 19s2: Voraussetzung für die Verrechnungsberechtigung von Endoskopien mit einem Videoendoskop ist die Erfüllung der in der Richtlinie der ÖÄK über die Durchführung gastrointestinal-endoskopischen Leistungen in der jeweils gültigen Fassung festgehaltenen Kriterien und der Nachweis der kontinuierlichen coloskopischen Tätigkeit sowie die Verwendung eines Videoendoskops und eines Gerätes zur chemisch-thermischen Desinfektion der verwendeten Untersuchungsgeräte ( Endoskopwaschmaschine ). Die Anschaffung eines Videoendoskops ist der VAEB vor oder zugleich mit der erstmaligen Verrechnung einer Videoendoskopie nachzuweisen. Voraussetzung für die Honorierung der in Rechnung gestellten Coloskopien ist, dass in mindestens 90% der Fälle das Zökum erreicht wurde. Ist eine vollständige Untersuchung bis in das Zökum nicht möglich, ist dies zu dokumentieren und zu begründen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird von der Kammer überprüft; diese wird die entsprechenden Unterlagen auf Verlangen der VAEB übermitteln. Mit den Tarifen sind die Kosten der Gastroskopie bzw. Coloskopie, die Ordination an diesem Tag, die in Zusammenhang damit erforderlichen ärztlichen Gespräche (inkl. der Pos. TA), die digitale Rektaluntersuchung, eine allfällige Probeecision, der Befundbericht bei Zuweisung, alle in Zusammenhang mit der Gastroskopie bzw. Coloskopie notwendigen Medikamente (zb für die Darmreinigung, Sedativa), Injektionen, Infusionen, Anästhesien bzw. Betäubungen, die Nachbetreuung sowie die Dokumentation abgegolten. Entdeckte Polypen sind abzutragen, soweit medizinische Gründe dies in der Ordination nicht unmöglich machen und soweit der Patient seine Zustimmung erteilt hat. Sind am selben Tag neben der Gastroskopie bzw. Coloskopie auch andere kurative Leistungen zu erbringen, so ist dies mit Angabe der entsprechenden Diagnose in der Abrechnung zu begründen, sofern diese nicht in Zusammenhang mit der Gastroskopie bzw. Coloskopie stehen. 2. In Abschnitt B Operationstarif für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte Chirurgie, Unfallchirurgie, Neurochirurgie wird folgende Bestimmung wie folgt geändert: O 10h Schwierige OP größerer Geschwülste (Adenoma mammae, großes Lipom, Angiom)...C.D.G.I.O.

27 III. 1. Abschnitt A - Ärztlicher Honorartarif für allgemeine Leistungen und Sonderleistungen Punkt 25. Wundversorgung wird wie folgt ergänzt bzw. geändert: a. 25a Reinigung/Wundtoilette einer kleinen Wunde...10 Punkte nicht neben Pos. 25d am selben Tag bei der selben Wunde verrechenbar. b. 25d Reinigung/Wundtoilette einer kleinen Wunde inkl. chirurgische Versorgung nach jeder Methode (pro Sitzung und pro Region einmal verrechenbar) Punkte nicht neben Pos. 25a am selben Tag bei der selben Wunde verrechenbar. c. 25e Naht- und Klammerentfernung Punkte 2. Abschnitt B Operationstarif für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte Chirurgie, Unfallchirurgie, Neurochirurgie wird wie folgt geändert: O 8c Ecision kleiner Wunden (ausschließlich nur für akute Wunden; insgesamt nur 1 pro Wunde verrechenbar) Nicht gemeinsam mit Pos. 25a und 25d verrechenbar. 1. Im Kapitel Besondere Bestimmungen zu Abschnitt D. Tarife für medizinischdiagnostische Laboratoriumsuntersuchungen in der Honorarordnung wird folgende Bestimmung abgeändert: IV , L CRP (C-reaktives Protein)-Test-Objektträgertest qual.... 2,75 wird diese Untersuchung von Angehörigen anderer Fachgebiete als jenem für medizinische und chemische Labordiagnostik wegen Dringlichkeit in der eigenen Ordination oder im Rahmen einer räumlich mit der Ordination unmittelbar verbundenen Apparategemeinschaft erbracht, gelangt der Punktwert gemäß Anhang 1 zur Honorarordnung, 1. Festsetzung des Punktwertes, Abschnitt D.1), zur Anwendung 2. Entsprechend der 9. Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag beträgt mit Wirkung ab der Punktwert des Abschnittes D. Tarife für medizinisch- diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen 1,4082.

28 V. Der Geldwert des einzelnen Punktes gemäß Anhang zur Honorarordnung wird ab wie folgt festgesetzt: a. Abschnitt A.I bis A.X.: 0,8334 b. Grundleistungen durch Ärzte für Allgemeinmedizin: 0,8616 c. Grundleistungen durch Fachärzte für Innere Medizin: 1,1853 d. Grundleistungen durch Fachärzte für Kinderheilkunde: 1,0203 e. Grundleistungen durch Fachärzte für Anästhesiologie, Lungenkrankheiten sowie Neurologie und Psychiatrie: 0,9798 f. Abschnitt A.XI und C. Physikalische Behandlung: 0,1183 g. Abschnitt B. Operationstarif: 0,8334 h. Anschnitt D. Laboratoriumsuntersuchungen: 1. 1,8165 (für Fachärzte für EEG, Fachärzte für Zytodiagnostik, Fachärzte für Pathologie und Histologie, Fachärzte für Hygiene und Mikrobiologie sowie Fachärzte für Mikrobiologisch-serologische Labordiagnostik) 2. 1,4082 (für alle anderen Ärzte, soweit bei der jeweiligen Position nichts Gegenteiliges vermerkt ist) i. Abschnitt E. Röntgen: 0,7584

29 VI. Diese Zusatzvereinbarung tritt mit in Kraft und wird durch Veröffentlichung auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer bzw. den Amtlichen Verlautbarungen der Sozialversicherung unter verlautbart. Wien, am XX.XX.2016, Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte der Österreichischen Ärztekammer Der BKNÄ-Obmann: Der Präsident: VP Dr. Johannes Steinhart Dr. Artur Wechselberger Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Der Obmann: Der leitende Angestellte: Gottfried Winkler GD Prof. DI Kurt Völkl

30 Abgabenfreigem. $ 46 Abs. 1 Z.2.lit. a GSVG 6.Zusatzvereinbarung zum Vertrag vom g. Mäz 2005 über die Bereitstellung der Vorsorgeuntersuchungen arischen der Österreichischen Arztekammer und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, abgeschlossen zwischen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) einerseits und der Osterreichischen Aztekammer, Bundeskurie niedergelassener Azte andererseits. Präamþel Mit dieser Zusatzvereinbarung wird anknúpfend an das 3. Zusatzprotokoll zum Vorsorgeuntersuchungs-Gesamtvertrag (VU-GV) die Honorierung des allgemeinen Untersuchungsprogramms ohne Labor geregelt. t, Allgemeines Soweit im Folgenden nichts anderes vereinbart ist, gelten sämtliche Bestimmungen des zwischen der Osterreichischen Aztekammer, Bundeskurie niedergelassener Arzte und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossenen Gesamtvertrages vom 9. Män 2005 i ber die Bereitstellung der Vorsorgeuntersuchungen in der jeweils gültigen Fassung. ll. Gegenstand Gegenstand dieser Zusatzvereinbarung ist die Honorierung der ärztlichen Leistungen für das Basisprogramm ohne Labor. Für den Fall, dass die vorgesehenen Laborleistungen einem Facharzt für medizinisch-chemische Laþordiagnostik weitergegeben werden, ist das Honorar für die Abgeltung des Laborblocks - Position VB - vom Honorar für das Allgemeine Untersuchungsprogramm entsprechend dem 3. Zusatzprotokoll vom in Abzug zu bringen. 1il. Honorierung Für die Abrechnung des Basisprogramms ohne Labor durch Vertragsäzte ist weiterhin folgende Tarifposition im EDV-Katalog vorgesehen und anzuwenden: VUOL VUOL VUOL Vorsorgeuntersuchung (Basisprogramm ohne Labor) Vorsorgeuntersuchung (Basisprogramm ohne Labor) Vorsorgeuntersuchung (Basisprogramm ohne Labor) ab ab ab ,00 73,00 76,00

31 2 tv. Schlussbestimmungen lnkrafttreten, Erlöschen und Kündigung Diese Zusatzvereinbarung tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft. wien,,.....3,..juti sterreichische Bundeskurie der t*,j r$ *rt s ident Wien, am... VP Dr. Johannes Steinhart Dr. Artur echs e1 berger SOZIALVERSICH ag Obman NGSANSTALT Herzog BLICHEN WIRTSCHAFT * o3 (1/0 Dr. Thomas Neumann Direktor

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